VB.2025.00209
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00209
8. August 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26657)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00209
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend vorsorglichen
Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich und auf
unbestimmte Zeit, bis er sich einer Fahreignungsabklärung bei einem Arzt oder
einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 unterzogen habe, wobei das Gutachten
innert sechs Monaten einzureichen sei. Dagegen erhob A fristgerecht Einsprache.
Das Strassenverkehrsamt verfügte darauf mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember
2024 unter anderem, A den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen
zu entziehen. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis machte es wiederum vom
Resultat eines Gutachtens durch einen Arzt oder eine Ärztin der
Anerkennungsstufe 4 abhängig. Einem allfälligen Rekurs entzog das
Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 3. Januar 2025
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 27. Februar
2025.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Kosten
des Rekursverfahrens. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer
Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Eingabe vom 31. März 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid vom 27. Februar
2025.
sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Mit Eingabe vom 3. April 2025 verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt
verzichtete mit Eingabe vom 7. April 2025 ebenfalls auf eine
Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wies das Verwaltungsgericht
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch
den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2).
Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
2.1
Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über keine
Fahreignung verfügt insbesondere, wem es an der erforderlichen körperlichen und
psychischen Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen fehlt, wer
eine Sucht hat, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, oder
wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als
Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen
Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 SVG). Dies trifft namentlich zu
bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von
Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein
hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b
SVG). Weiter ist dies der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche
die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d
Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und
ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst
wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter
Natur sind. Diese Tatbestände begründen damit Zweifel an der Fahreignung, was
zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 10. März 2021,
1C_330/2020, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28a Abs. 1 der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Eine solche wird durch einen Arzt oder eine
Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von
der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig
anerkannten Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 durchgeführt (Art. 28a
Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis
Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a
Abs. 2 lit. a VZV).
2.2
Im
Zusammenhang mit Cannabis gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des
Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird, das den
Grenzwert von 1,5 Mikrogramm pro Liter (µg/L) Blut erreicht oder überschreitet
(Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom
13.
November 1962 [VRV] i. V. m. Art. 34 lit. a
der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai
2008.
[VSKV-ASTRA]). Für Personen, die nachweisen können, dass sie Cannabis
gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit hingegen nicht
bereits beim Nachweis dieser Substanz als erwiesen (Art. 2 Abs. 2ter
VRV). In solchen Fällen erfolgt die Beurteilung nach Art. 16 Abs. 2
der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007
Dispositiv
[SKV]. Demnach berücksichtigt der oder die Sachverständige die Feststellungen
der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen
Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (sog.
3-Säulen-Prinzip).
2.3 Bestehen
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale
Behörde sodann aus Gründen der Verkehrssicherheit den vorsorglichen Entzug des
Führerausweises verfügen (Art. 15d Abs. 1 und 16 Abs. 1 SVG; Art. 30
VZV). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der
Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGr, 7. März
2016, 1C_618/2015, E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer wurde von Polizisten in einem neutralen Patrouillenwagen der
Kantonspolizei Zürich am 12. August 2024 um 10.10 Uhr angehalten, weil er
auf der Autobahn A4 für einen kurzen Moment auf dem Überholstreifen zum
vorausfahrenden Fahrzeug aufgeschlossen und dabei den Mindestabstand massiv
unterschritten hatte. In der Folge überholte er im Islisbergtunnel vier
Personenwagen rechts unter Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
von 100 km/h. Anlässlich der Kontrolle nahmen die Polizisten einen deutlichen
Marihuana-Geruch im Wagen sowie am Beschwerdeführer selbst wahr. Der
Beschwerdeführer hatte auch eine kleine Portion Marihuana in seiner Hosentasche
dabei. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer im Spital Affoltern a. A. einer Blutprobe
unterzogen. Einer Urinasservierung verweigerte er sich. Das Protokoll über die
ärztliche Untersuchung verneint Hinweise auf eine Bewusstseinsstörung und hält
fest, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum der Untersuchung (das heisst von 11.44
bis 11.54 Uhr) nicht beeinträchtigt gewirkt.
Das gestützt auf die Blutentnahme erstellte
pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Zürich zeigte folgende Werte in Bezug auf Cannabis: THC
(Tetrahydrocannabinol) 7,1 (4,9−9,3) µg/L; Hydroxy-THC (THC-Metabolit) 2,5
µg/L sowie THC-Carbonsäure (THC-Metabolit) 59 µg/L. Der Gutachter hielt fest,
die Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Blutentnahme sei
aufgrund der gemessenen Werte erwiesen. Der hohe Gehalt an THC-Carbonsäure im
Blut spreche sodann für einen häufigen Cannabis-Konsum (d. h. mehrmals pro Woche).
Er empfehle daher eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der
Fahreignung.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. September
2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs in
fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer
unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.- bestraft.
3.2 Mit einem
gemessenen Tetrahydrocannabinol-Wert von 7,1 µg/L ist der Grenzwert von 1,5
µg/L gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV i. V. m. Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA überschritten und die
Fahrunfähigkeit gilt grundsätzlich als erwiesen. Damit liegt ein Fall von Art. 15d
Abs. 1 lit. b SVG (Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln)
vor und eine Fahreignungsuntersuchung ist zwingend und ohne weitere
Einzelfallprüfung anzuordnen. Dies wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz denn
auch nicht bestritten. Er bringt jedoch vor, Cannabis aufgrund einer ärztlichen
Verschreibung einzunehmen, weshalb nicht alleine gestützt auf das Ergebnis des
Gutachtens eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden dürfe.
3.3 Der
Beschwerdeführer konsumiert Cannabis aus medizinischen Gründen, was er mit
ärztlichen Rezepten nachweisen kann und wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Zur
Beurteilung, ob berechtigte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers
bestehen, sind daher – neben dem Ergebnis des pharmakologisch-toxikologischen
Gutachtens – auch die Feststellungen der Polizei sowie das Protokoll der
spitalärztlichen Untersuchung miteinzubeziehen (Art. 16 Abs. 2 SKV).
3.3.1
Wie dem Protokoll der Kantonspolizei Zürich vom 12. August 2024 zu
entnehmen ist, zeigte sich der Beschwerdeführer gegenüber den Polizisten mit
einem sehr unkooperativen, aggressiven und beleidigenden Verhalten, sobald der
Verdacht auf Fahren unter Betäubungsmitteln im Raum stand. Die Polizisten
beobachteten sodann einen sehr starken Cannabisgeruch, ein bleiches Gesicht,
Zittern, Unruhe, verzögerte Reaktionen, leichte Verwirrung, wässrige/glänzende
Augen sowie sehr kleine Pupillen. Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des
Spitals Affoltern a. A.
gibt hingegen einen eher unauffälligen Befund zur körperlichen Untersuchung
wieder. Sodann ist auch der von den Polizisten festgehaltene offensive Fahrstil
(zu nahes Auffahren an das vordere Fahrzeug, Rechtsüberholen unter
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) des Beschwerdeführers in die
Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Auch wenn dies – wie der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeschrift zu Recht einwendet – nicht allein kausal für die
Anordnung einer Fahreignungsabklärung sein kann, so gehört es dennoch zu den Beobachtungen
der Polizei und gibt Hinweise zum Zustand bzw. zur Fahrfähigkeit des
Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum.
3.3.2
Sodann wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls vom 12. August
2024 mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. September
2024 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen.
Gemäss der Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der
Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Straf- und
Administrativverfahren im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die
Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Administrativmassnahme
von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie
Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht
unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht
bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt
hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3; VGr, 4. Januar
2018, VB.2017.00535, E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Bestehen klare
Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig
ist, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr
hat sie nötigenfalls selber Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. die
vorgenannten Urteile; Urteile BGr, 25. Juli 2023, 1C_536/2022,
E. 3.1; 7. Juli 2023, 1C_194/2022, E. 4.2; je mit Hinweisen).
Vorliegend stützt sich der Strafbefehl auf die gleichen
vollständig erhobenen Beweismittel wie die Administrativbehörde. Insbesondere
die Beobachtungen der Polizei sprechen auch dafür, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
gestanden hat und seine Fahrfähigkeit stark beeinträchtigt war. Die gemessenen
THC-Werte gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten bestätigen dies.
Der unauffällige Befund der ärztlichen Untersuchung im Spital Affoltern vermag
diesen Schluss nicht zu widerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass der dem
Strafentscheid zugrunde liegende Sachverhalt nicht zutrifft, sind nicht
ersichtlich. Es ist daher darauf abzustellen.
3.3.3
Unter Würdigung sämtlicher oben genannter Feststellungen ist die Annahme,
der Beschwerdeführer habe wegen seines vorgängigen Cannabiskonsums in
fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt, nicht zu beanstanden und die
Fahreignung ist abzuklären.
3.4 Berechtigte
Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen im Übrigen – unabhängig
von der Frage des Lenkens des Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand –
allein schon aufgrund der Höhe des erhobenen THC-COOH-Werts (THC-Carbonsäure)
von 59 µg/L. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts darf bei einem
THC-COOH-Gehalt von über 50 µg/L eine verkehrsmedizinische Abklärung als
indiziert angesehen werden, selbst wenn die betroffene Person Cannabis aus
medizinischen Gründen konsumieren darf (BGr, 4. April 2019, 1C_41/2019, E. 2.4
mit Hinweis auf 7. März 2016, 1C_618/2015, E. 3.3). Der hohe
THC-COOH-Wert spricht denn auch für einen regelmässigen und häufigen
Cannabis-Konsum (mehrmals pro Woche), womit berechtigte Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers vorliegen. Ausgangsgemäss wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.5 Angesichts
des gezeigten Fahrverhaltens und der weiteren erwähnten Umstände sind die
Zweifel an der Fahreignung auch erheblich, weshalb der Führerausweis zu Recht
vorsorglich entzogen wurde.
4.
Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanzen die Fahreignung des
Beschwerdeführers ohne Kenntnis der Tatsache beurteilt hätten, dass er Cannabis
auf ärztliche Verschreibung konsumieren dürfe. Was er damit meint, ist unklar.
Es ist aktenkundig, dass die ärztlichen Rezepte der Beschwerdegegnerin
spätestens für das Verfassen des Einspracheentscheids vorgelegen haben, weil
der Beschwerdeführer sie selbst eingereicht hat. Aus dem angefochtenen
Rekursentscheid geht zudem hervor, dass sich die Rekursinstanz mit der
ärztlichen Verschreibung auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist damit nicht ersichtlich.
5.
Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die
Fahreignungsuntersuchung sowie den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu
Recht angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
und einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021,
1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG,
wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46
Abs. 2 BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die
Fristen während der Gerichtsferien nicht stillstehen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.