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Entscheid

VB.2025.00209

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00209

8. August 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26657)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00209

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend vorsorglichen

Führerausweisentzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich und auf

unbestimmte Zeit, bis er sich einer Fahreignungsabklärung bei einem Arzt oder

einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 unterzogen habe, wobei das Gutachten

innert sechs Monaten einzureichen sei. Dagegen erhob A fristgerecht Einsprache.

Das Strassenverkehrsamt verfügte darauf mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember

2024 unter anderem, A den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen

zu entziehen. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis machte es wiederum vom

Resultat eines Gutachtens durch einen Arzt oder eine Ärztin der

Anerkennungsstufe 4 abhängig. Einem allfälligen Rekurs entzog das

Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 3. Januar 2025

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 27. Februar

2025.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Kosten

des Rekursverfahrens. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer

Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Eingabe vom 31. März 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid vom 27. Februar

2025.

sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

Mit Eingabe vom 3. April 2025 verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt

verzichtete mit Eingabe vom 7. April 2025 ebenfalls auf eine

Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wies das Verwaltungsgericht

das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Behandlung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch

den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2).

Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.

2.1

Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über keine

Fahreignung verfügt insbesondere, wem es an der erforderlichen körperlichen und

psychischen Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen fehlt, wer

eine Sucht hat, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, oder

wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als

Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen

Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 SVG). Dies trifft namentlich zu

bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von

Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein

hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b

SVG). Weiter ist dies der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche

die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d

Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und

ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst

wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter

Natur sind. Diese Tatbestände begründen damit Zweifel an der Fahreignung, was

zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 10. März 2021,

1C_330/2020, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28a Abs. 1 der

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Eine solche wird durch einen Arzt oder eine

Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von

der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig

anerkannten Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 durchgeführt (Art. 28a

Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis

Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a

Abs. 2 lit. a VZV).

2.2

Im

Zusammenhang mit Cannabis gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des

Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird, das den

Grenzwert von 1,5 Mikrogramm pro Liter (µg/L) Blut erreicht oder überschreitet

(Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom

13.

November 1962 [VRV] i. V. m. Art. 34 lit. a

der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai

2008.

[VSKV-ASTRA]). Für Personen, die nachweisen können, dass sie Cannabis

gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit hingegen nicht

bereits beim Nachweis dieser Substanz als erwiesen (Art. 2 Abs. 2ter

VRV). In solchen Fällen erfolgt die Beurteilung nach Art. 16 Abs. 2

der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007

Dispositiv

[SKV]. Demnach berücksichtigt der oder die Sachverständige die Feststellungen

der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen

Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (sog.

3-Säulen-Prinzip).

2.3 Bestehen

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale

Behörde sodann aus Gründen der Verkehrssicherheit den vorsorglichen Entzug des

Führerausweises verfügen (Art. 15d Abs. 1 und 16 Abs. 1 SVG; Art. 30

VZV). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der

Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGr, 7. März

2016, 1C_618/2015, E. 2 mit Hinweisen).

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer wurde von Polizisten in einem neutralen Patrouillenwagen der

Kantonspolizei Zürich am 12. August 2024 um 10.10 Uhr angehalten, weil er

auf der Autobahn A4 für einen kurzen Moment auf dem Überholstreifen zum

vorausfahrenden Fahrzeug aufgeschlossen und dabei den Mindestabstand massiv

unterschritten hatte. In der Folge überholte er im Islisbergtunnel vier

Personenwagen rechts unter Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

von 100 km/h. Anlässlich der Kontrolle nahmen die Polizisten einen deutlichen

Marihuana-Geruch im Wagen sowie am Beschwerdeführer selbst wahr. Der

Beschwerdeführer hatte auch eine kleine Portion Marihuana in seiner Hosentasche

dabei. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer im Spital Affoltern a. A. einer Blutprobe

unterzogen. Einer Urinasservierung verweigerte er sich. Das Protokoll über die

ärztliche Untersuchung verneint Hinweise auf eine Bewusstseinsstörung und hält

fest, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum der Untersuchung (das heisst von 11.44

bis 11.54 Uhr) nicht beeinträchtigt gewirkt.

Das gestützt auf die Blutentnahme erstellte

pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Zürich zeigte folgende Werte in Bezug auf Cannabis: THC

(Tetrahydrocannabinol) 7,1 (4,9−9,3) µg/L; Hydroxy-THC (THC-Metabolit) 2,5

µg/L sowie THC-Carbonsäure (THC-Metabolit) 59 µg/L. Der Gutachter hielt fest,

die Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Blutentnahme sei

aufgrund der gemessenen Werte erwiesen. Der hohe Gehalt an THC-Carbonsäure im

Blut spreche sodann für einen häufigen Cannabis-Konsum (d. h. mehrmals pro Woche).

Er empfehle daher eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der

Fahreignung.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. September

2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs in

fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer

unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.- bestraft.

3.2 Mit einem

gemessenen Tetrahydrocannabinol-Wert von 7,1 µg/L ist der Grenzwert von 1,5

µg/L gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV i. V. m. Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA überschritten und die

Fahrunfähigkeit gilt grundsätzlich als erwiesen. Damit liegt ein Fall von Art. 15d

Abs. 1 lit. b SVG (Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln)

vor und eine Fahreignungsuntersuchung ist zwingend und ohne weitere

Einzelfallprüfung anzuordnen. Dies wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz denn

auch nicht bestritten. Er bringt jedoch vor, Cannabis aufgrund einer ärztlichen

Verschreibung einzunehmen, weshalb nicht alleine gestützt auf das Ergebnis des

Gutachtens eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden dürfe.

3.3 Der

Beschwerdeführer konsumiert Cannabis aus medizinischen Gründen, was er mit

ärztlichen Rezepten nachweisen kann und wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Zur

Beurteilung, ob berechtigte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers

bestehen, sind daher – neben dem Ergebnis des pharmakologisch-toxikologischen

Gutachtens – auch die Feststellungen der Polizei sowie das Protokoll der

spitalärztlichen Untersuchung miteinzubeziehen (Art. 16 Abs. 2 SKV).

3.3.1

Wie dem Protokoll der Kantonspolizei Zürich vom 12. August 2024 zu

entnehmen ist, zeigte sich der Beschwerdeführer gegenüber den Polizisten mit

einem sehr unkooperativen, aggressiven und beleidigenden Verhalten, sobald der

Verdacht auf Fahren unter Betäubungsmitteln im Raum stand. Die Polizisten

beobachteten sodann einen sehr starken Cannabisgeruch, ein bleiches Gesicht,

Zittern, Unruhe, verzögerte Reaktionen, leichte Verwirrung, wässrige/glänzende

Augen sowie sehr kleine Pupillen. Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des

Spitals Affoltern a. A.

gibt hingegen einen eher unauffälligen Befund zur körperlichen Untersuchung

wieder. Sodann ist auch der von den Polizisten festgehaltene offensive Fahrstil

(zu nahes Auffahren an das vordere Fahrzeug, Rechtsüberholen unter

Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) des Beschwerdeführers in die

Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Auch wenn dies – wie der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerdeschrift zu Recht einwendet – nicht allein kausal für die

Anordnung einer Fahreignungsabklärung sein kann, so gehört es dennoch zu den Beobachtungen

der Polizei und gibt Hinweise zum Zustand bzw. zur Fahrfähigkeit des

Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum.

3.3.2

Sodann wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls vom 12. August

2024 mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. September

2024 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen.

Gemäss der Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der

Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Straf- und

Administrativverfahren im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die

Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Administrativmassnahme

von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie

Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht

unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht

bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt

hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3; VGr, 4. Januar

2018, VB.2017.00535, E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Bestehen klare

Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig

ist, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr

hat sie nötigenfalls selber Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. die

vorgenannten Urteile; Urteile BGr, 25. Juli 2023, 1C_536/2022,

E. 3.1; 7. Juli 2023, 1C_194/2022, E. 4.2; je mit Hinweisen).

Vorliegend stützt sich der Strafbefehl auf die gleichen

vollständig erhobenen Beweismittel wie die Administrativbehörde. Insbesondere

die Beobachtungen der Polizei sprechen auch dafür, dass der Beschwerdeführer im

Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln

gestanden hat und seine Fahrfähigkeit stark beeinträchtigt war. Die gemessenen

THC-Werte gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten bestätigen dies.

Der unauffällige Befund der ärztlichen Untersuchung im Spital Affoltern vermag

diesen Schluss nicht zu widerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass der dem

Strafentscheid zugrunde liegende Sachverhalt nicht zutrifft, sind nicht

ersichtlich. Es ist daher darauf abzustellen.

3.3.3

Unter Würdigung sämtlicher oben genannter Feststellungen ist die Annahme,

der Beschwerdeführer habe wegen seines vorgängigen Cannabiskonsums in

fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt, nicht zu beanstanden und die

Fahreignung ist abzuklären.

3.4 Berechtigte

Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen im Übrigen – unabhängig

von der Frage des Lenkens des Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand –

allein schon aufgrund der Höhe des erhobenen THC-COOH-Werts (THC-Carbonsäure)

von 59 µg/L. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts darf bei einem

THC-COOH-Gehalt von über 50 µg/L eine verkehrsmedizinische Abklärung als

indiziert angesehen werden, selbst wenn die betroffene Person Cannabis aus

medizinischen Gründen konsumieren darf (BGr, 4. April 2019, 1C_41/2019, E. 2.4

mit Hinweis auf 7. März 2016, 1C_618/2015, E. 3.3). Der hohe

THC-COOH-Wert spricht denn auch für einen regelmässigen und häufigen

Cannabis-Konsum (mehrmals pro Woche), womit berechtigte Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers vorliegen. Ausgangsgemäss wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.5 Angesichts

des gezeigten Fahrverhaltens und der weiteren erwähnten Umstände sind die

Zweifel an der Fahreignung auch erheblich, weshalb der Führerausweis zu Recht

vorsorglich entzogen wurde.

4.

Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer die

Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanzen die Fahreignung des

Beschwerdeführers ohne Kenntnis der Tatsache beurteilt hätten, dass er Cannabis

auf ärztliche Verschreibung konsumieren dürfe. Was er damit meint, ist unklar.

Es ist aktenkundig, dass die ärztlichen Rezepte der Beschwerdegegnerin

spätestens für das Verfassen des Einspracheentscheids vorgelegen haben, weil

der Beschwerdeführer sie selbst eingereicht hat. Aus dem angefochtenen

Rekursentscheid geht zudem hervor, dass sich die Rekursinstanz mit der

ärztlichen Verschreibung auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist damit nicht ersichtlich.

5.

Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die

Fahreignungsuntersuchung sowie den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu

Recht angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

und einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021,

1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG,

wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46

Abs. 2 BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die

Fristen während der Gerichtsferien nicht stillstehen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.