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Entscheid

VB.2025.00215

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00215

28. April 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26216)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00215

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1983, und C, geboren 1980, wohnten zuletzt zusammen mit ihren drei

gemeinsamen Kindern D, geboren 2018, E, geboren 2021, und F, geboren 2024, in

einer Viereinhalbzimmerwohnung in Zürich. Am 2. März 2025 suchte A mit D

das Kinderspital Zürich auf, welches am 3. März 2025 bei der Stadtpolizei

Zürich Anzeige gegen Unbekannt wegen körperlicher Misshandlung erstattete.

Gleichentags erstattete A Anzeige bei der Stadtpolizei Zürich gegen C.

B. Am

4. März 2025 verhaftete die Stadtpolizei Zürich C und sprach gegen ihn mit

Verfügung vom gleichen Tag in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) wegen

Drohung gegen A und Tätlichkeiten gegenüber dieser sowie den drei gemeinsamen

Kindern eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot gemäss

Planbeilage rund um den Wohnort, den Arbeitsort von A, die Tagesschule von D

sowie die Kinderkrippen von E und F sowie ein Kontaktverbot gegenüber A und den

drei gemeinsamen Kindern aus, dies jeweils für 14 Tage und somit bis zum

18. März 2025. Nach der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft

Limmattal/Albis wurde C am 5. März 2025 wieder aus der Haft entlassen.

C. Mit

Verfügung vom 6. März 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Zürich

Ersatzmassnahmen mit Geltungsdauer einstweilen bis zum 6. Juni 2025,

längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens, an (Dispositivziffer 4).

Es untersagte C, den Rayon gemäss GSG-Verfügung vom 4. März 2025 zu

betreten (Dispositivziffer 1) und mit A, D oder E in irgendeiner Weise

Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen (Dispositivziffer 2). Den

Antrag auf Anordnung eines Kontaktverbots zu F wies das Zwangsmassnahmengericht

mangels Kollusionsgefahr ab (Dispositivziffer 3).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 11. März 2025 ersuchte A das

Zwangsmassnahmengericht Zürich um Verlängerung der polizeilichen

Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 13. März 2025 verlängerte

das Zwangsmassnahmengericht Zürich die Schutzmassnahmen vorläufig bis zum 18. Juni

2025.

Dagegen erhob C am 17. März 2025 Einsprache und beantragte die

Aufhebung der Schutzmassnahmen betreffend die Kinder. Das

Zwangsmassnahmengericht Zürich hörte A und C am 26. März 2025 persönlich

an und verlängerte mit Urteil vom 27. März 2025 die mit Verfügung der

Stadtpolizei Zürich vom 4. März 2025 angeordneten Schutzmassnahmen

gegenüber A bis zum 18. Juni 2025 (Dispositivziffer 1). Die

Schutzmassnahmen gegenüber den drei Kindern wurden bis zum 5. Mai 2025

verlängert, wobei Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von

anderen Behörden (z. B.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB]), zu denen die Parteien vorgeladen

würden, vom Kontaktverbot ausgenommen wurden (Dispositivziffer 2). Die

Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 600.- festgesetzt (Dispositivziffer 4)

und zur Hälfte C auferlegt (Dispositivziffer 5).

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 1. April

2025.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung von Dispositivziffer 2

des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 27. März 2025 seien

die mit Verfügung vom 4. März 2025 angeordneten Schutzmassnahmen (Kontakt-

und Rayonverbot) gegenüber D, E und F bis zum 18. Juni 2025 zu verlängern,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdegegner liess sich innert

Frist nicht vernehmen. Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom

7.

April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. April

2025.

hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte eine Kopie

ihrer am Bezirksgericht gegen C anhängig gemachten Klage vom 11. April

2025.

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange ein mit dem Hinweis, es sei

diesbezüglich auf den 24. April 2025 eine Verhandlung angesetzt worden.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG

ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der

Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation oder bei Stalking

angeordnet (statt vieler VGr,

12.

Juli 2024, VB.2024.00306, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140

E. 2). Gewaltschutzmassnahmen sollen der Deeskalation und der Beruhigung

der Situation dienen, und es ist ein wichtiges Anliegen des

Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und

zur Ruhe kommen kann. Sie haben einen sofort notwendigen, durch andere

Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen

und zielen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen –

nicht darauf ab, die Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen (mittel-

oder längerfristig) zu gestalten (Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich

vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 774–778; VGr, 8. Juni

2021, VB.2021.00319, E. 5.5).

2.2

Häusliche

Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten

familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen

oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch

Ausüben oder Androhen von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

2.3

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und

ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG).

Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende

Person kann innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen

(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht

innert acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche

Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9

Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1

Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder

der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben

(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4

Im Verfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu

entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands

Dispositiv

einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt

es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit

der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht. Den Ablauf

der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr,

13. November 2023, VB.2023.00574, E. 2.2 mit Hinweisen). Ferner steht dem Zwangsmassnahmengericht

Ermessen zu. Zum einen kann sich

dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden

Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der

Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt

sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen

Würdigung (VGr, 13. November 2023, VB.2023.00437, E. 2.4).

2.5 Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen

Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen

schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV; SR 101) geschützte Recht auf Familienleben dar.

Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden

gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse steht und

verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Im Fall einer Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen

ist ohne Weiteres von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und einem

öffentlichen Interesse auszugehen. Was die Voraussetzung der

Verhältnismässigkeit betrifft, ist gemäss Bundesgericht Folgendes zu beachten:

Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot ist – abgesehen von konkreten

Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung

seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung

eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht

mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,

1C_219/2007, E. 2.3–2.5; VGr, 7. April 2011, VB.2011.00142,

E. 3.2).

3.

3.1 Streitgegenstand

ist vorliegend die Dauer der Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend die

drei minderjährigen Kinder der Parteien. Demgegenüber blieb Dispositivziffer 1

des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen

gegenüber der Beschwerdeführerin persönlich bis zum 18. Juni 2025

unangefochten.

3.2 Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe sowohl bei der Polizei, in ihrer

Eingabe vom 11. März 2025 als auch anlässlich der gerichtlichen Anhörung

glaubhaft geschildert, dass es bezüglich ihr sowie der Kinder zu Tätlichkeiten

sowie Beschimpfungen seitens des Beschwerdegegners gekommen sei. Die

Tätlichkeiten betreffend die Kinder seien vor allem Handlungen wie zu Boden

schubsen, ohrfeigen, am Hals/Kiefer packen und teilweise würgen gewesen.

Kürzlich habe der Beschwerdegegner D auch rücklings an den Beinen über die

Türschwelle gezogen. Ihre Ausführungen würden durch die vorliegenden Bilder und

die Feststellungen des Kinderspitals Zürich vom 3. März 2025 untermauert.

Der Beschwerdegegner räume solches Verhalten teilweise ein. Kontaktverbote

gegenüber den eigenen Kindern bedeuteten einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige

Recht auf Familienleben sowohl des Elternteils wie auch der Kinder, zumal auch

die Beschwerdeführerin schildere, dass die Kinder dem Vater zugeneigt seien. Es

sei dem Verhältnismässigkeitsaspekt deshalb besonders Rechnung zu tragen und

insbesondere zu verhindern, dass die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu

einer ungewollten Entfremdung führten. Einerseits hätten die Vorfälle gegenüber

den Kindern – namentlich ohrfeigen, am Hals packen, Schläge gegen den

Körper und dadurch verursachte Hämatome, wegstossen, beschimpfen –

regelmässig stattgefunden. Gleichzeitig könnten sie – im Rahmen der

denkbaren Gewaltformen – als noch nicht besonders gravierend bezeichnet

werden und seien wohl in erster Linie auf eine Überforderung und mangelnde

Impulskontrolle des Beschwerdegegners zurückzuführen. Dieser wolle sein

Verhalten offenbar als erzieherisches Mittel verstanden wissen. Von einer

echten Einsicht oder einer Bereitschaft, an seinem Erziehungsstil etwas

grundsätzlich zu ändern, könne zwar nach der gerichtlichen Anhörung nach

Ansicht der Vorinstanz nicht gesprochen werden. Andererseits erscheine ein

Kontaktabbruch von insgesamt dreieinhalb Monaten angesichts der konkreten Umstände

als unverhältnismässig. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdegegners vor allem

auch im Zusammenhang mit der familiären Alltagssituation zu sehen. Nachdem die

Eltern nun jedoch (jedenfalls bis Mitte Juni 2025) getrennt seien, stelle sich

die Situation anders dar. Zum Zwecke einer weiteren Beruhigung der Situation

erscheine die Verlängerung des Kontaktverbots bis nach den

Frühlingsschulferien, d. h.

bis zum 5. Mai 2025, als ausreichend (E. 5.2).

3.3 Die

Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Dauer der Verlängerung der

Schutzmassnahmen im Ermessen der Vorinstanz liege. In der Verlängerung

lediglich bis zum 5. Mai 2025 anstatt bis zum maximal möglichen Datum vom

18. Juni 2025 erblickt sie indes eine Verletzung dieses Ermessens.

Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung gelten als vom Verwaltungsgericht

zu korrigierende Rechtsverletzungen (§ 50 i. V. m.

§ 20 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. oben, E. 2.4). Ermessensmissbrauch

ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens

bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften

fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das

Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und

Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dagegen liegt Ermessensüberschreitung

vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt

oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. Bei einer Ermessensunterschreitung

schliesslich betrachtet sich die entscheidende Behörde als gebunden, obschon

sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder sie verzichtet

von vornherein ganz oder teilweise auf Ermessensausübung (BGr, 12. Dezember

2019, 6B_133/2019, E. 2.3 am Ende mit Hinweisen).

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Zuneigung der

Kinder zum Beschwerdegegner sei kein Argument gegen die Verlängerung der

Schutzmassnahmen, da Kinder im betroffenen Alter von 1 bis 6 Jahren Gewalt

nicht einordnen oder verstehen könnten und ihren Elternteil bis zuletzt lieben

würden, weshalb sie als besonders schutzbedürftig zu qualifizieren seien.

Indes fällt das effektive

Bestehen einer nahen Vater-Kind-Beziehung bei der hier vorzunehmenden

Interessenabwägung durchaus ins Gewicht. Gleiches gilt für das noch sehr junge

Alter der Kinder, welches diesen die Trennung vom Vater als subjektiv länger

erscheinen lässt. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist entsprechend – wie

vorinstanzlich geschehen – die Zeitdauer der Schutzmassnahmen im Licht der

Eltern-Kind-Beziehung zu prüfen, zumal eine etwaige Entfremdung – insbesondere

bei sehr kleinen Kindern – schneller stattfinden kann (vgl. VGr,

8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.9).

3.4.2

Die Beschwerdeführerin stuft die ausgeübte Gewalt sodann als massiv ein und

empfindet es als befremdlich, dass die Vorinstanz das Ausmass der Gewalt im

Rahmen der denkbaren Gewaltformen als noch nicht besonders gravierend

bezeichnete.

Die Vorinstanz erachtete nebst

Beschimpfungen und teilweisem Würgen sowie mindestens einmaligem Ziehen

rücklings über die Türschwelle regelmässige Tätlichkeiten wie namentlich ohrfeigen,

am Hals packen, Hämatome verursachende Schläge gegen den Körper und wegstossen

als erstellt. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen der Beschwerdeführerin,

die eingereichten Bilder und die Feststellungen des Kinderspitals Zürich vom

3. März 2025 (oben, E. 3.2). Mit den im Beschwerdeverfahren

eingereichten datierten Fotos ihrer Kinder – hauptsächlich D – aus

dem Zeitraum 27. Juni 2023 bis 22. Februar 2025 vermag die

Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die

Tätlichkeiten regelmässig stattgefunden hätten, zwar weiter zu untermauern,

jedoch nicht mehr oder gravierendere Übergriffe aufzuzeigen, zumal zahlreiche

dieser Bilder bereits vor Vorinstanz eingereicht worden waren. Es kann mit

Blick auf § 52 VRG daher offenbleiben, inwiefern die neu eingereichten

Fotos im vorliegenden Verfahren überhaupt zu berücksichtigen sind, nachdem das

Verwaltungsgericht vorliegend als zweite gerichtliche Instanz entscheidet. Es

erhellt jedenfalls nicht, wie die Beschwerdeführerin zum Schluss gelangt, die

Vorinstanz habe anlässlich der Anhörung keine weiteren Bilder sehen wollen.

Protokolliert wurde hier, dass die Beschwerdeführerin Ton- und Bildaufnahmen

abgespielt, auf deren Einreichen jedoch verzichtet habe.

Es trifft zu, dass sich sowohl

der Kinderarzt als auch das Kinderspital Zürich zur Gefährdungsmeldung bei der

KESB veranlasst sahen. Deren Abklärungen sind voraussichtlich noch mindestens

bis Ende Mai 2025 im Gange. Hieraus kann jedoch keine Notwendigkeit eines

dreieinhalbmonatigen Kontakt- und Rayonverbots im Rahmen von

Gewaltschutzmassnahmen abgeleitet werden. Entgegen der Beschwerdeführerin

beweist der Bericht des Kinderspitals vom 3. März 2025 sodann nicht, dass D

vom Beschwerdegegner durch das Zimmer auf das nicht gepolsterte Sofa geworfen

worden sei. Vielmehr wurde von der behandelnden Oberärztin lediglich im Rahmen

der Anamnese festgehalten, die Mutter habe erzählt, D habe sich den Hinterkopf

am Sofa gestossen, da der Vater ihn gegen das Sofa geworfen habe, und klage

seither über Kopfschmerzen. In der klinischen Untersuchung sei D (jedoch)

neurologisch unauffällig gewesen und am Schädel habe sich keine Prellmarke

gezeigt. Der Beschwerdegegner sagte hierzu aus, er habe D aus circa 50 cm

auf das Sofa fallen lassen bzw. ihn "vom Flur aufs Sofa in die Schranken

gewiesen.". Dieser Vorfall mag – gewissermassen als "Tropfen,

der das Fass zum Überlaufen brachte" – für die Auslösung des

vorliegenden Verfahrens zentral gewesen sein. Nachdem er nach aktuellem

Aktenstand nicht im Detail rekonstruiert werden kann, ist indes nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz ihm im Verhältnis zu den erstellten

regelmässigen Tätlichkeiten keine herausragende Bedeutung zugemessen hat.

Nicht belegt oder näher

begründet wurde schliesslich, inwiefern die geltend gemachten Auffälligkeiten

betreffend D (Behandlung wegen selektivem Mutismus, Zeigen von zunehmend

aggressiven Verhaltensweisen, Hinunterknirschen der Milchzähne, Einnässen,

Schlafstörungen) einen direkten Zusammenhang zum vom Beschwerdegegner

ausgeübten Verhalten haben bzw. sich durch ein längeres als das vorinstanzlich

auferlegte Kontaktverbot verbessern würden, zumal D gemäss Aussagen der

Beschwerdeführerin ihre Nerven schon seit einiger Zeit sehr stark strapaziere.

Analoges gilt für die in der Replik angeführten Auffälligkeiten betreffend E.

Die von der Beschwerdeführerin

aufgeworfene Frage, welche Formen der Gewalt gegenüber kleinen Kindern als

ausreichend gewertet werden, um eine Massnahme um drei Monate zu verlängern,

ist falsch gestellt. Es existiert diesbezüglich selbstredend kein Katalog,

sondern es ist stets eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der

betroffenen Interessen vorzunehmen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Wie in

ihrer Stellungnahme vom 7. April 2025 bekräftigt, hat die Vorinstanz die

Vorfälle namentlich gegenüber D in keiner Form relativiert oder verharmlost.

Das vom Beschwerdegegner gezeigte Verhalten ist keinesfalls zu begrüssen und

steht dem Kindeswohl klar entgegen. Dennoch sind in objektiver Hinsicht

bedeutend schlimmere Verhaltensweisen denkbar, weshalb die Würdigung durch die

Vorinstanz, die Vorfälle könnten im Rahmen der denkbaren Gewaltformen als noch

nicht besonders gravierend bezeichnet werden (oben, E. 3.2), nicht zu

beanstanden ist.

3.4.3

In gewaltschutzrechtlicher Hinsicht entscheidend ist vorliegend, dass sich

die vom Beschwerdegegner ausgeübte Gewalt offenbar ausschliesslich in der

Familienwohnung zutrug, wo er gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und den drei

Kindern lebte. Zutreffend erwog die Vorinstanz, das Verhalten des

Beschwerdegegners sei vor allem auch im Zusammenhang mit der familiären

Alltagssituation zu sehen. Nachdem die Eltern nun jedoch getrennt seien, stelle

sich die Situation anders dar, weshalb eine Verlängerung des Kontaktverbots bis

zum 5. Mai 2025 zur weiteren Beruhigung der Situation ausreiche (oben,

E. 3.2).

Indem sich die familiäre Ausgangslage im vorliegenden Fall

durch die Auflösung des gemeinsamen Haushalts wesentlich verändert hat,

unterscheidet sich der Fall massgeblich von den seitens Beschwerdeführerin zur

Begründung eines dreieinhalbmonatigen Kontaktverbots angeführten, vom

Verwaltungsgericht in der Vergangenheit beurteilten Fällen. Denn letzteren

lagen stets Konstellationen zugrunde, in welchen die im Konflikt stehenden

Eltern bereits vor dem die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall getrennt gelebt

hatten (VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, Sachverhalt I; 28. Februar

2023, VB.2023.00093, E. 4.1; 2. April 2012, VB.2012.00162,

Sachverhalt I). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht im bereits zitierten

Urteil (oben, E. 2.5) bei mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer

Ausgangslage das dreimonatige Kontaktverbot des Gefährders gegenüber seinen

drei unmittelbar gewaltbetroffenen Kindern nach seiner Wegweisung aus der

gemeinsamen Wohnung als unverhältnismässig (BGr, 19. Oktober 2007,

1C_219/2007, Sachverhalt A sowie E. 2.5).

3.4.4

Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht konkret darzutun,

inwiefern das Kindeswohl durch eine Aufhebung der Schutzmassnahmen per

5. Mai 2025 gefährdet würde. Insbesondere werden ihrerseits keinerlei

alarmierende aktuelle Signale des Beschwerdegegners beschrieben und schildert

sie auch keinerlei Verstösse gegen das Kontaktverbot, womit es an den

höchstrichterlich geforderten konkreten Gefährdungshinweisen (oben,

E. 2.5) fehlt. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf kaum

substanziierte allgemeine Aussagen wie etwa, dass sich die Situation bis zum

5. Mai 2025 nicht beruhigt haben dürfte oder dass es im Rahmen des nun

anhängig zu machenden (bzw. gemachten) Verfahrens betreffend Obhut und

Unterhalt erfahrungsgemäss in einer ersten Phase erneut zur Eskalation kommen

könne. Es erscheint entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin derzeit als

lebensfremd, dass der Beschwerdegegner bei laufendem familienrechtlichem Verfahren

die drei Kinder ohne langsame Angewöhnung, ohne Einwilligung der

Beschwerdeführerin und ohne Begleitung bei sich betreuen und so in eine

Überforderungssituation geraten würde.

Zu entscheiden ist vorliegend

über die Dauer des Fortbestands der Gewaltschutzmassnahmen, nicht über das

familienrechtliche Besuchsrecht des Beschwerdeführers. Entgegen der

Beschwerdeführerin braucht der Ausgang des mittlerweile vor dem Bezirksgericht

Zürich angestrengten diesbezüglichen Verfahrens daher nicht abgewartet zu

werden (vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.5), ebenso

wenig der Abschluss der laufenden Abklärung durch die KESB. Ein vollständiges

Kontaktverbot (einschliesslich entsprechendes Rayonverbot) gegenüber den drei

Kindern im Alter von 1 bis 6 Jahren für dreieinhalb Monate erscheint in der

vorliegenden Konstellation jedenfalls als unverhältnismässiger Eingriff in das

verfassungsmässige Recht des Beschwerdegegners und der betroffenen Kinder auf

Familienleben. Eine Dauer der Schutzmassnahmen von rund zwei Monaten erscheint

im Sinn einer milderen Massnahme als ausreichend, um die vom GSG bezweckte Beruhigung

der Situation zu erreichen. Diese Würdigung durch die Vorinstanz erging entgegen

der Beschwerdeführerin in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens. Eine

Rechtsverletzung liegt nicht vor (vgl. oben, E. 3.3).

4.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das

Ende der Gewaltschutzmassnahmen zu Recht auf den 5. Mai 2025 festgelegt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche

Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die

Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss

§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der

unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden

gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten

bleiben Fälle bös- oder mutwilliger Prozessführung (VGr, 23. Dezember

2024, VB.2024.00728, E. 4.1; 24. Januar 2023; VB.2022.00764, E. 6.2,

mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weshalb die Kosten des

Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

5.2 Der

Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Eine

Umtriebsentschädigung wurde von ihm somit nicht beantragt und stünde ihm auch

nicht zu. Mangels Obsiegens ist auch der Beschwerdeführerin keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'330.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner unter Beilage;

c) die Mitbeteiligte unter Beilage;

d) das Bezirksgericht Zürich.