VB.2025.00215
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00215
28. April 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26216)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00215
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. April 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
Stadtpolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1983, und C, geboren 1980, wohnten zuletzt zusammen mit ihren drei
gemeinsamen Kindern D, geboren 2018, E, geboren 2021, und F, geboren 2024, in
einer Viereinhalbzimmerwohnung in Zürich. Am 2. März 2025 suchte A mit D
das Kinderspital Zürich auf, welches am 3. März 2025 bei der Stadtpolizei
Zürich Anzeige gegen Unbekannt wegen körperlicher Misshandlung erstattete.
Gleichentags erstattete A Anzeige bei der Stadtpolizei Zürich gegen C.
B. Am
4. März 2025 verhaftete die Stadtpolizei Zürich C und sprach gegen ihn mit
Verfügung vom gleichen Tag in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) wegen
Drohung gegen A und Tätlichkeiten gegenüber dieser sowie den drei gemeinsamen
Kindern eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot gemäss
Planbeilage rund um den Wohnort, den Arbeitsort von A, die Tagesschule von D
sowie die Kinderkrippen von E und F sowie ein Kontaktverbot gegenüber A und den
drei gemeinsamen Kindern aus, dies jeweils für 14 Tage und somit bis zum
18. März 2025. Nach der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis wurde C am 5. März 2025 wieder aus der Haft entlassen.
C. Mit
Verfügung vom 6. März 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Zürich
Ersatzmassnahmen mit Geltungsdauer einstweilen bis zum 6. Juni 2025,
längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens, an (Dispositivziffer 4).
Es untersagte C, den Rayon gemäss GSG-Verfügung vom 4. März 2025 zu
betreten (Dispositivziffer 1) und mit A, D oder E in irgendeiner Weise
Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen (Dispositivziffer 2). Den
Antrag auf Anordnung eines Kontaktverbots zu F wies das Zwangsmassnahmengericht
mangels Kollusionsgefahr ab (Dispositivziffer 3).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 11. März 2025 ersuchte A das
Zwangsmassnahmengericht Zürich um Verlängerung der polizeilichen
Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 13. März 2025 verlängerte
das Zwangsmassnahmengericht Zürich die Schutzmassnahmen vorläufig bis zum 18. Juni
2025.
Dagegen erhob C am 17. März 2025 Einsprache und beantragte die
Aufhebung der Schutzmassnahmen betreffend die Kinder. Das
Zwangsmassnahmengericht Zürich hörte A und C am 26. März 2025 persönlich
an und verlängerte mit Urteil vom 27. März 2025 die mit Verfügung der
Stadtpolizei Zürich vom 4. März 2025 angeordneten Schutzmassnahmen
gegenüber A bis zum 18. Juni 2025 (Dispositivziffer 1). Die
Schutzmassnahmen gegenüber den drei Kindern wurden bis zum 5. Mai 2025
verlängert, wobei Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von
anderen Behörden (z. B.
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB]), zu denen die Parteien vorgeladen
würden, vom Kontaktverbot ausgenommen wurden (Dispositivziffer 2). Die
Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 600.- festgesetzt (Dispositivziffer 4)
und zur Hälfte C auferlegt (Dispositivziffer 5).
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 1. April
2025.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung von Dispositivziffer 2
des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 27. März 2025 seien
die mit Verfügung vom 4. März 2025 angeordneten Schutzmassnahmen (Kontakt-
und Rayonverbot) gegenüber D, E und F bis zum 18. Juni 2025 zu verlängern,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdegegner liess sich innert
Frist nicht vernehmen. Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom
7.
April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. April
2025.
hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte eine Kopie
ihrer am Bezirksgericht gegen C anhängig gemachten Klage vom 11. April
2025.
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange ein mit dem Hinweis, es sei
diesbezüglich auf den 24. April 2025 eine Verhandlung angesetzt worden.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG
ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der
Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation oder bei Stalking
angeordnet (statt vieler VGr,
12.
Juli 2024, VB.2024.00306, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140
E. 2). Gewaltschutzmassnahmen sollen der Deeskalation und der Beruhigung
der Situation dienen, und es ist ein wichtiges Anliegen des
Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und
zur Ruhe kommen kann. Sie haben einen sofort notwendigen, durch andere
Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen
und zielen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen –
nicht darauf ab, die Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen (mittel-
oder längerfristig) zu gestalten (Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich
vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 774–778; VGr, 8. Juni
2021, VB.2021.00319, E. 5.5).
2.2
Häusliche
Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten
familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen
oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch
Ausüben oder Androhen von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
2.3
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und
ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG).
Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende
Person kann innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen
(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht
innert acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche
Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9
Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder
der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben
(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4
Im Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu
entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands
Dispositiv
einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt
es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit
der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht. Den Ablauf
der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr,
13. November 2023, VB.2023.00574, E. 2.2 mit Hinweisen). Ferner steht dem Zwangsmassnahmengericht
Ermessen zu. Zum einen kann sich
dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der
Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt
sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Würdigung (VGr, 13. November 2023, VB.2023.00437, E. 2.4).
2.5 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen
Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen
schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV; SR 101) geschützte Recht auf Familienleben dar.
Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse steht und
verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Im Fall einer Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen
ist ohne Weiteres von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und einem
öffentlichen Interesse auszugehen. Was die Voraussetzung der
Verhältnismässigkeit betrifft, ist gemäss Bundesgericht Folgendes zu beachten:
Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot ist – abgesehen von konkreten
Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung
seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung
eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht
mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,
1C_219/2007, E. 2.3–2.5; VGr, 7. April 2011, VB.2011.00142,
E. 3.2).
3.
3.1 Streitgegenstand
ist vorliegend die Dauer der Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend die
drei minderjährigen Kinder der Parteien. Demgegenüber blieb Dispositivziffer 1
des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen
gegenüber der Beschwerdeführerin persönlich bis zum 18. Juni 2025
unangefochten.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe sowohl bei der Polizei, in ihrer
Eingabe vom 11. März 2025 als auch anlässlich der gerichtlichen Anhörung
glaubhaft geschildert, dass es bezüglich ihr sowie der Kinder zu Tätlichkeiten
sowie Beschimpfungen seitens des Beschwerdegegners gekommen sei. Die
Tätlichkeiten betreffend die Kinder seien vor allem Handlungen wie zu Boden
schubsen, ohrfeigen, am Hals/Kiefer packen und teilweise würgen gewesen.
Kürzlich habe der Beschwerdegegner D auch rücklings an den Beinen über die
Türschwelle gezogen. Ihre Ausführungen würden durch die vorliegenden Bilder und
die Feststellungen des Kinderspitals Zürich vom 3. März 2025 untermauert.
Der Beschwerdegegner räume solches Verhalten teilweise ein. Kontaktverbote
gegenüber den eigenen Kindern bedeuteten einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige
Recht auf Familienleben sowohl des Elternteils wie auch der Kinder, zumal auch
die Beschwerdeführerin schildere, dass die Kinder dem Vater zugeneigt seien. Es
sei dem Verhältnismässigkeitsaspekt deshalb besonders Rechnung zu tragen und
insbesondere zu verhindern, dass die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu
einer ungewollten Entfremdung führten. Einerseits hätten die Vorfälle gegenüber
den Kindern – namentlich ohrfeigen, am Hals packen, Schläge gegen den
Körper und dadurch verursachte Hämatome, wegstossen, beschimpfen –
regelmässig stattgefunden. Gleichzeitig könnten sie – im Rahmen der
denkbaren Gewaltformen – als noch nicht besonders gravierend bezeichnet
werden und seien wohl in erster Linie auf eine Überforderung und mangelnde
Impulskontrolle des Beschwerdegegners zurückzuführen. Dieser wolle sein
Verhalten offenbar als erzieherisches Mittel verstanden wissen. Von einer
echten Einsicht oder einer Bereitschaft, an seinem Erziehungsstil etwas
grundsätzlich zu ändern, könne zwar nach der gerichtlichen Anhörung nach
Ansicht der Vorinstanz nicht gesprochen werden. Andererseits erscheine ein
Kontaktabbruch von insgesamt dreieinhalb Monaten angesichts der konkreten Umstände
als unverhältnismässig. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdegegners vor allem
auch im Zusammenhang mit der familiären Alltagssituation zu sehen. Nachdem die
Eltern nun jedoch (jedenfalls bis Mitte Juni 2025) getrennt seien, stelle sich
die Situation anders dar. Zum Zwecke einer weiteren Beruhigung der Situation
erscheine die Verlängerung des Kontaktverbots bis nach den
Frühlingsschulferien, d. h.
bis zum 5. Mai 2025, als ausreichend (E. 5.2).
3.3 Die
Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Dauer der Verlängerung der
Schutzmassnahmen im Ermessen der Vorinstanz liege. In der Verlängerung
lediglich bis zum 5. Mai 2025 anstatt bis zum maximal möglichen Datum vom
18. Juni 2025 erblickt sie indes eine Verletzung dieses Ermessens.
Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung gelten als vom Verwaltungsgericht
zu korrigierende Rechtsverletzungen (§ 50 i. V. m.
§ 20 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. oben, E. 2.4). Ermessensmissbrauch
ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens
bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften
fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das
Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und
Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dagegen liegt Ermessensüberschreitung
vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt
oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. Bei einer Ermessensunterschreitung
schliesslich betrachtet sich die entscheidende Behörde als gebunden, obschon
sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder sie verzichtet
von vornherein ganz oder teilweise auf Ermessensausübung (BGr, 12. Dezember
2019, 6B_133/2019, E. 2.3 am Ende mit Hinweisen).
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Zuneigung der
Kinder zum Beschwerdegegner sei kein Argument gegen die Verlängerung der
Schutzmassnahmen, da Kinder im betroffenen Alter von 1 bis 6 Jahren Gewalt
nicht einordnen oder verstehen könnten und ihren Elternteil bis zuletzt lieben
würden, weshalb sie als besonders schutzbedürftig zu qualifizieren seien.
Indes fällt das effektive
Bestehen einer nahen Vater-Kind-Beziehung bei der hier vorzunehmenden
Interessenabwägung durchaus ins Gewicht. Gleiches gilt für das noch sehr junge
Alter der Kinder, welches diesen die Trennung vom Vater als subjektiv länger
erscheinen lässt. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist entsprechend – wie
vorinstanzlich geschehen – die Zeitdauer der Schutzmassnahmen im Licht der
Eltern-Kind-Beziehung zu prüfen, zumal eine etwaige Entfremdung – insbesondere
bei sehr kleinen Kindern – schneller stattfinden kann (vgl. VGr,
8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.9).
3.4.2
Die Beschwerdeführerin stuft die ausgeübte Gewalt sodann als massiv ein und
empfindet es als befremdlich, dass die Vorinstanz das Ausmass der Gewalt im
Rahmen der denkbaren Gewaltformen als noch nicht besonders gravierend
bezeichnete.
Die Vorinstanz erachtete nebst
Beschimpfungen und teilweisem Würgen sowie mindestens einmaligem Ziehen
rücklings über die Türschwelle regelmässige Tätlichkeiten wie namentlich ohrfeigen,
am Hals packen, Hämatome verursachende Schläge gegen den Körper und wegstossen
als erstellt. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen der Beschwerdeführerin,
die eingereichten Bilder und die Feststellungen des Kinderspitals Zürich vom
3. März 2025 (oben, E. 3.2). Mit den im Beschwerdeverfahren
eingereichten datierten Fotos ihrer Kinder – hauptsächlich D – aus
dem Zeitraum 27. Juni 2023 bis 22. Februar 2025 vermag die
Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die
Tätlichkeiten regelmässig stattgefunden hätten, zwar weiter zu untermauern,
jedoch nicht mehr oder gravierendere Übergriffe aufzuzeigen, zumal zahlreiche
dieser Bilder bereits vor Vorinstanz eingereicht worden waren. Es kann mit
Blick auf § 52 VRG daher offenbleiben, inwiefern die neu eingereichten
Fotos im vorliegenden Verfahren überhaupt zu berücksichtigen sind, nachdem das
Verwaltungsgericht vorliegend als zweite gerichtliche Instanz entscheidet. Es
erhellt jedenfalls nicht, wie die Beschwerdeführerin zum Schluss gelangt, die
Vorinstanz habe anlässlich der Anhörung keine weiteren Bilder sehen wollen.
Protokolliert wurde hier, dass die Beschwerdeführerin Ton- und Bildaufnahmen
abgespielt, auf deren Einreichen jedoch verzichtet habe.
Es trifft zu, dass sich sowohl
der Kinderarzt als auch das Kinderspital Zürich zur Gefährdungsmeldung bei der
KESB veranlasst sahen. Deren Abklärungen sind voraussichtlich noch mindestens
bis Ende Mai 2025 im Gange. Hieraus kann jedoch keine Notwendigkeit eines
dreieinhalbmonatigen Kontakt- und Rayonverbots im Rahmen von
Gewaltschutzmassnahmen abgeleitet werden. Entgegen der Beschwerdeführerin
beweist der Bericht des Kinderspitals vom 3. März 2025 sodann nicht, dass D
vom Beschwerdegegner durch das Zimmer auf das nicht gepolsterte Sofa geworfen
worden sei. Vielmehr wurde von der behandelnden Oberärztin lediglich im Rahmen
der Anamnese festgehalten, die Mutter habe erzählt, D habe sich den Hinterkopf
am Sofa gestossen, da der Vater ihn gegen das Sofa geworfen habe, und klage
seither über Kopfschmerzen. In der klinischen Untersuchung sei D (jedoch)
neurologisch unauffällig gewesen und am Schädel habe sich keine Prellmarke
gezeigt. Der Beschwerdegegner sagte hierzu aus, er habe D aus circa 50 cm
auf das Sofa fallen lassen bzw. ihn "vom Flur aufs Sofa in die Schranken
gewiesen.". Dieser Vorfall mag – gewissermassen als "Tropfen,
der das Fass zum Überlaufen brachte" – für die Auslösung des
vorliegenden Verfahrens zentral gewesen sein. Nachdem er nach aktuellem
Aktenstand nicht im Detail rekonstruiert werden kann, ist indes nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz ihm im Verhältnis zu den erstellten
regelmässigen Tätlichkeiten keine herausragende Bedeutung zugemessen hat.
Nicht belegt oder näher
begründet wurde schliesslich, inwiefern die geltend gemachten Auffälligkeiten
betreffend D (Behandlung wegen selektivem Mutismus, Zeigen von zunehmend
aggressiven Verhaltensweisen, Hinunterknirschen der Milchzähne, Einnässen,
Schlafstörungen) einen direkten Zusammenhang zum vom Beschwerdegegner
ausgeübten Verhalten haben bzw. sich durch ein längeres als das vorinstanzlich
auferlegte Kontaktverbot verbessern würden, zumal D gemäss Aussagen der
Beschwerdeführerin ihre Nerven schon seit einiger Zeit sehr stark strapaziere.
Analoges gilt für die in der Replik angeführten Auffälligkeiten betreffend E.
Die von der Beschwerdeführerin
aufgeworfene Frage, welche Formen der Gewalt gegenüber kleinen Kindern als
ausreichend gewertet werden, um eine Massnahme um drei Monate zu verlängern,
ist falsch gestellt. Es existiert diesbezüglich selbstredend kein Katalog,
sondern es ist stets eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der
betroffenen Interessen vorzunehmen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Wie in
ihrer Stellungnahme vom 7. April 2025 bekräftigt, hat die Vorinstanz die
Vorfälle namentlich gegenüber D in keiner Form relativiert oder verharmlost.
Das vom Beschwerdegegner gezeigte Verhalten ist keinesfalls zu begrüssen und
steht dem Kindeswohl klar entgegen. Dennoch sind in objektiver Hinsicht
bedeutend schlimmere Verhaltensweisen denkbar, weshalb die Würdigung durch die
Vorinstanz, die Vorfälle könnten im Rahmen der denkbaren Gewaltformen als noch
nicht besonders gravierend bezeichnet werden (oben, E. 3.2), nicht zu
beanstanden ist.
3.4.3
In gewaltschutzrechtlicher Hinsicht entscheidend ist vorliegend, dass sich
die vom Beschwerdegegner ausgeübte Gewalt offenbar ausschliesslich in der
Familienwohnung zutrug, wo er gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und den drei
Kindern lebte. Zutreffend erwog die Vorinstanz, das Verhalten des
Beschwerdegegners sei vor allem auch im Zusammenhang mit der familiären
Alltagssituation zu sehen. Nachdem die Eltern nun jedoch getrennt seien, stelle
sich die Situation anders dar, weshalb eine Verlängerung des Kontaktverbots bis
zum 5. Mai 2025 zur weiteren Beruhigung der Situation ausreiche (oben,
E. 3.2).
Indem sich die familiäre Ausgangslage im vorliegenden Fall
durch die Auflösung des gemeinsamen Haushalts wesentlich verändert hat,
unterscheidet sich der Fall massgeblich von den seitens Beschwerdeführerin zur
Begründung eines dreieinhalbmonatigen Kontaktverbots angeführten, vom
Verwaltungsgericht in der Vergangenheit beurteilten Fällen. Denn letzteren
lagen stets Konstellationen zugrunde, in welchen die im Konflikt stehenden
Eltern bereits vor dem die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall getrennt gelebt
hatten (VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, Sachverhalt I; 28. Februar
2023, VB.2023.00093, E. 4.1; 2. April 2012, VB.2012.00162,
Sachverhalt I). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht im bereits zitierten
Urteil (oben, E. 2.5) bei mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer
Ausgangslage das dreimonatige Kontaktverbot des Gefährders gegenüber seinen
drei unmittelbar gewaltbetroffenen Kindern nach seiner Wegweisung aus der
gemeinsamen Wohnung als unverhältnismässig (BGr, 19. Oktober 2007,
1C_219/2007, Sachverhalt A sowie E. 2.5).
3.4.4
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht konkret darzutun,
inwiefern das Kindeswohl durch eine Aufhebung der Schutzmassnahmen per
5. Mai 2025 gefährdet würde. Insbesondere werden ihrerseits keinerlei
alarmierende aktuelle Signale des Beschwerdegegners beschrieben und schildert
sie auch keinerlei Verstösse gegen das Kontaktverbot, womit es an den
höchstrichterlich geforderten konkreten Gefährdungshinweisen (oben,
E. 2.5) fehlt. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf kaum
substanziierte allgemeine Aussagen wie etwa, dass sich die Situation bis zum
5. Mai 2025 nicht beruhigt haben dürfte oder dass es im Rahmen des nun
anhängig zu machenden (bzw. gemachten) Verfahrens betreffend Obhut und
Unterhalt erfahrungsgemäss in einer ersten Phase erneut zur Eskalation kommen
könne. Es erscheint entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin derzeit als
lebensfremd, dass der Beschwerdegegner bei laufendem familienrechtlichem Verfahren
die drei Kinder ohne langsame Angewöhnung, ohne Einwilligung der
Beschwerdeführerin und ohne Begleitung bei sich betreuen und so in eine
Überforderungssituation geraten würde.
Zu entscheiden ist vorliegend
über die Dauer des Fortbestands der Gewaltschutzmassnahmen, nicht über das
familienrechtliche Besuchsrecht des Beschwerdeführers. Entgegen der
Beschwerdeführerin braucht der Ausgang des mittlerweile vor dem Bezirksgericht
Zürich angestrengten diesbezüglichen Verfahrens daher nicht abgewartet zu
werden (vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.5), ebenso
wenig der Abschluss der laufenden Abklärung durch die KESB. Ein vollständiges
Kontaktverbot (einschliesslich entsprechendes Rayonverbot) gegenüber den drei
Kindern im Alter von 1 bis 6 Jahren für dreieinhalb Monate erscheint in der
vorliegenden Konstellation jedenfalls als unverhältnismässiger Eingriff in das
verfassungsmässige Recht des Beschwerdegegners und der betroffenen Kinder auf
Familienleben. Eine Dauer der Schutzmassnahmen von rund zwei Monaten erscheint
im Sinn einer milderen Massnahme als ausreichend, um die vom GSG bezweckte Beruhigung
der Situation zu erreichen. Diese Würdigung durch die Vorinstanz erging entgegen
der Beschwerdeführerin in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens. Eine
Rechtsverletzung liegt nicht vor (vgl. oben, E. 3.3).
4.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das
Ende der Gewaltschutzmassnahmen zu Recht auf den 5. Mai 2025 festgelegt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche
Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die
Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss
§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der
unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden
gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten
bleiben Fälle bös- oder mutwilliger Prozessführung (VGr, 23. Dezember
2024, VB.2024.00728, E. 4.1; 24. Januar 2023; VB.2022.00764, E. 6.2,
mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weshalb die Kosten des
Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
5.2 Der
Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Eine
Umtriebsentschädigung wurde von ihm somit nicht beantragt und stünde ihm auch
nicht zu. Mangels Obsiegens ist auch der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'330.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner unter Beilage;
c) die Mitbeteiligte unter Beilage;
d) das Bezirksgericht Zürich.