VB.2025.00219
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00219
18. Juni 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26359)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00219
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2
gesetzlich vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1983 geborene D, Staatsangehöriger der Türkei und
dort wohnhaft, heiratete am 6. August 2014 in der Türkei die 1987 geborene
Schweizerin A. A behielt ihren Wohnsitz und ihre Wohnung in Zürich auch nach
der Heirat mit D bei. Vor der Geburt des gemeinsamen Sohns B 2016 kehrte A nach
Zürich zurück.
Mit Gesuch vom 4. März 2024 stellte D beim schweizerischen
Konsulat in Istanbul ein Gesuch um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts
zum Verbleib bei der Ehefrau und dem Sohn. Mit Verfügung vom 3. Oktober
2024 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies den dagegen erhobenen Rekurs
von D, A und B mit Entscheid vom 4. März 2025 ab.
III.
A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) liessen am
4.
April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragten,
es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 4. März 2025
aufzuheben und D (nachfolgend: der Gesuchsteller) die Einreise zum Verbleib bei
der Ehefrau und dem Sohn zu bewilligen. Eventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, der Beschwerdeführerin (recte: D) eine "Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 8 EMRK und/oder Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG" zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion oder
das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter ersuchten sie um eine angemessene
Entschädigung für das Beschwerdeverfahren.
Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist
berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (§ 21
Abs. 1 in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.1.1
Im Grundsatz wird vorausgesetzt, dass der Betroffene
durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert ist, indem er über eine
spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen
aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen kann (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 10 ff.). Diese Voraussetzung ist
beim Adressaten des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres gegeben, soweit er
mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich
durchgedrungen ist (vgl. Martin Bertschi, § 21 N. 41). Dritte sind
dagegen lediglich dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die vorher
umschriebenen Voraussetzungen in eigener Person erfüllen.
1.1.2
Im Bereich des Ausländerrechts anerkennt das
Verwaltungsgericht eine Beschwerdelegitimation von in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Drittpersonen, die das Rechtsmittel zugunsten des
Adressaten erheben, wenn sie durch die Wegweisung selber in ihren Grundrechten – etwa
in ihrem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4.
November 1950 (EMRK) –
tangiert sind (vgl. Martin Bertschi, § 21 N. 83 mit Hinweisen).
1.1.3
Im vorliegenden Fall führten einzig die Ehefrau des
Gesuchstellers sowie dessen Sohn Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Der
Gesuchsteller hat gegen den hier angefochtenen Entscheid keine Beschwerde
erhoben. Zwar sind die Beschwerdeführenden keine Adressaten der Verfügung des
Migrationsamts vom 3. Oktober 2024. Jedoch machen sie namentlich geltend,
dass sie durch die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug in ihrem
Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV betroffen
Dispositiv
seien. Demnach sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde an das
Verwaltungsgericht legitimiert.
1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch
auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist
beginnt bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren
Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47
Abs. 3 lit. a AIG).
2.2 Es ist unbestritten, dass die fünfjährige
Nachzugsfrist für den Gesuchsteller abgelaufen war, als dieser am 4. März
2024 das entsprechende Gesuch um Familiennachzug stellte. Die
Beschwerdeführenden machen vor Verwaltungsgericht geltend, dass ein wichtiger
familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliege und eine
Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug Art. 8 EMRK sowie Art. 13
und 14 BV verletze.
3.
3.1 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur
bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AIG).
3.2 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind
ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung, und
Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des Gesetzgebers die
Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden.
Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen
möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder. Obschon sie besonders beim
Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen
zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem
Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr,
8. April 2024, 2C_432/2023, E. 3.3 und E. 4.2 f. mit
Hinweisen).
Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine
Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes
Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck
bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen
hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt,
überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG
zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie
an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht
objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185
E. 7.1.1; BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 4.3 mit
Hinweisen).
Wichtige familiäre Gründe liegen nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts etwa dann vor, wenn ein früherer Nachzug nicht möglich war,
z. B. weil der
nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben gegenüber nahen Verwandten im
Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter Suche nach
Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur Verfügung standen
(BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011,
2C_205/2011, E. 4.6). Keinen wichtigen Grund stellt der Umstand dar, dass
es einem Ehegatten nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle
Ressourcen für den Nachzug zu schaffen (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022,
E. 4.2 mit Hinweisen).
Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug sind durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 8. März 2023,
2C_380/2022, E. 4.1).
3.3 Dass das
Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird
legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als
gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Was
die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft,
ist eine solche regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige
familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden.
Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu
handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum
Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2; BGr, 21. April
2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,
E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]).
4.
Im Folgenden ist demnach auf die Vorbringen der
Beschwerdeführenden einzugehen, es lägen wichtige familiäre Gründe für das
verspätete Nachzugsgesuch vor.
4.1
4.1.1 Zunächst bringt die Beschwerdeführerin 1
vor, dass ein früherer Nachzug des Gesuchstellers faktisch nicht möglich
gewesen sei. Vor der Geburt ihres gemeinsamen Sohns habe sie zwar noch einige
Monate beim Gesuchsteller in der Türkei gelebt, sei jedoch wegen
gesundheitlicher Probleme des Sohns wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Als
alleinerziehende Mutter habe sie nur Teilzeit gearbeitet und sei ergänzend,
zusammen mit ihrem Sohn, vom 1. März 2016 bis zum 31. August 2022 von
der Sozialhilfe unterstützt worden. Sie habe in einer 1-Zimmer-Wohnung gelebt.
Eine bezahlbare Wohnung für einen Dreipersonenhaushalt habe sie nicht gefunden.
Sie habe erst per Juli 2021 eine 3-Zimmer-Wohnung für die ganze Familie
gefunden und verfüge erst seit August 2022 über ein existenzsicherndes
Einkommen.
4.1.2 Was die Beschwerdeführerin 1 vorliegend
vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz in Bezug auf die
langjährige ergänzende Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden richtig
festhält, stellt der Umstand, dass es einem Ehegatten nicht rechtzeitig
gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für den Familiennachzug zu
schaffen, keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen
Familiennachzug dar (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2).
Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden keine
angemessenen Wohnverhältnisse für den Familiennachzug hätten schaffen können.
Zwar ist das Kriterium der gemeinsamen Wohnung eine Bedingung des
Nachzugsrechts. Jedoch hat die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) nicht belegen können, dass sie sich
während Jahren erfolglos um eine Wohnung für einen Dreipersonenhaushalt bemüht
hätte. Dass die (freiwillig) getrennt lebende Familie während laufender
fünfjähriger Frist nie um Nachzug für den Gesuchsteller ersuchte, weist darüber
hinaus auf ein beschränktes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben in der
Schweiz hin. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller seine Ehefrau und den
gemeinsamen Sohn nie in der Schweiz besuchte, zu diesen nur über die sozialen
Medien Kontakt hielt und diese auch nicht finanziell unterstützte.
4.2
4.2.1 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin 1
vor, dass ihr damaliger Sozialarbeiter erklärt habe, dass sie aufgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit und unangemessener Wohnverhältnisse "nicht
berechtigt" sei, ihren Ehemann in die Schweiz nachzuziehen, weshalb sie
von einem Nachzug abgesehen habe. Sie habe sich auf die Auskunft der
Sozialbehörde verlassen und die gesetzliche Nachzugsfrist deswegen verpasst. Es
würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn das Migrationsamt, welches mit
dem Sozialamt zusammenarbeite, den Familiennachzug unter diesen Umständen
verweigere.
4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 mit
ihrem Vorbringen eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend
macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben
(Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter
gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit
behördlichen Handelns. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene
behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden
berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die
betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden
Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind
demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen
wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der
Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen
konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er
nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 150 I 1 E. 4.1; BGE 148 II 233 E. 5.5.1; BGE 146 I 105 E. 5.1.1).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, vermögen
die Äusserungen des damaligen Sozialarbeiters der Beschwerdeführerin 1 von
vornherein kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Handlungen und
Äusserungen des Sozialarbeiters der Beschwerdeführerin 1 sind nicht
geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, da der Sozialarbeiter für
ausländerrechtliche Belange und somit für die Bewilligung eines
Familiennachzugs unzuständig ist (vgl. VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00642,
E. 3.4.3). Vor diesem Hintergrund kann auch von den beantragten
Befragungen "aller damaligen Sozialarbeiter, die sich mit der
Beschwerdeführerin befassten" sowie vom beantragten Beizug der
"vollständigen Sozialakten (inkl. Journale)" abgesehen werden.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführenden bringen zudem vor,
dass der Gesuchsteller, nachdem dessen Vater im Dezember 2020 einen
Schlaganfall erlitten habe, durch dessen Pflege und Betreuung in der Türkei
stark eingebunden gewesen sei, weshalb sein Umzug in die Schweiz nicht in Frage
gekommen sei. Zudem sei der Gesuchsteller mit seiner Aus- und Weiterbildung im
Bereich Karten- und Katasterwesen beschäftigt gewesen.
4.3.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, der
Gesuchsteller habe sich nach dem Schlaganfall seines Vaters im Dezember 2020
fortan um diesen kümmern müssen, was den Familiennachzug zusätzlich verzögert
habe, erweisen sich weder als glaubhaft noch als stichhaltig. Wie die
Vorinstanz richtig festhält, war im Zeitpunkt des Schlaganfalls die am
5. August 2019 abgelaufene fünfjährige Nachzugsfrist bereits um fast
eineinhalb Jahre überschritten. Ausserdem vermögen es die Beschwerdeführenden
nicht zu belegen, weshalb sich die Schwester des Gesuchstellers und deren
Ehemann angeblich erst ab dem 26. Februar 2024 bereit erklärten, die
Betreuung des Vaters zu übernehmen. Ein Beleg, weshalb die Betreuung erst zu
diesem Zeitpunkt hin übernommen werden konnte, fehlt. Genauso unsubstanziiert
bleibt die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach der Gesuchsteller
aufgrund einer Aus- und Weiterbildung im Bereich Karten- und Katasterwesen das
Gesuch um Nachzug nicht rechtzeitig habe stellen können.
4.4
4.4.1 Abschliessend bringen die Beschwerdeführenden
vor, dass das Kindeswohl für die Zusammenführung der Gesamtfamilie spreche.
4.4.2 Der Wunsch, dass die Gesamtfamilie
zusammenleben kann, erscheint zwar nachvollziehbar, er stellt indessen für sich
genommen keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar
(vgl. VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698, E. 4.3). Den
Beschwerdeführenden kann deshalb nicht gefolgt werden. Die getrennt lebenden
Ehegatten haben während vieler Jahre kein Interesse an einem gemeinsamen
Familienleben in der Schweiz bekundet und ihre Beziehung, wenn überhaupt, nur
über soziale Medien aufrechterhalten. Weshalb der Beschwerdeführer 2
gerade jetzt "endlich mehr persönlichen Kontakt mit dem Vater"
brauche und der Kontakt "bloss über Kommunikationsmittel nicht
ausreichend" sei, wird nicht dargelegt. Wie die Vorinstanz richtig
festhält, kann die Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und seinem Sohn wie bis
anhin über die modernen Kommunikationsmittel und mit der Aufnahme gegenseitiger
Besuche aufrechterhalten werden.
4.5 Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden und der Gesuchsteller jahrelang freiwillig auf ein
Zusammenleben in der Schweiz verzichtet haben. Da es sowohl dem Gesuchsteller
als auch den Beschwerdeführenden unbenommen gewesen wäre, ihr Nachzugsgesuch
fristgerecht einzureichen, liegt kein Härtefall vor, welcher die Gewährung des
Nachzugs des Gesuchstellers auf Grundlage von Art. 47 Abs. 4 AIG
erfordern würde. Auch dass die Verweigerung des Nachzugs des Gesuchstellers das
Recht auf Familienleben der Beschwerdeführenden gemäss Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 und 14 BV in unzulässiger Weise einschränkt,
ist nicht ersichtlich (vgl. VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698,
E. 4.6; VGr, 24. Mai 2023, VB.2023.00155, E. 3.8). Damit hat die
Vorinstanz das Nachzugsgesuch des Gesuchstellers zu Recht abgelehnt. Im Lichte
dieser Ausführungen ist auch kein Raum für die eventualiter beantragte
"Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK und/oder
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG". Folgerichtig ist die
Nichterteilung einer Bewilligung, entgegen der unsubstanziiert vorgebrachten
Behauptung der Beschwerdeführenden, nicht willkürlich.
4.6 Die
Beschwerdeführenden offerierten im Rahmen ihrer Beschwerde mehrfach die
Befragung von Beteiligten und diversen Auskunftspersonen. Nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall hinreichend
ermittelt. Die entscheidrelevanten Tatsachen sind gestützt auf die Akten
geklärt. Die beantragten Befragungen erscheinen daher nicht zweckdienlich und
sie würden auch nichts am Beweisergebnis ändern, weshalb darauf in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird.
4.7 Da nach dem Gesagten das Verfahren spruchreif
ist, besteht für die subeventualiter beantragte Rückweisung zur weiteren
Sachverhaltsabklärung an die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt keine
Veranlassung.
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
5.
Praxisgemäss kann das Verwaltungsgericht auf eine
Kostenauflage gegenüber minderjährigen Parteien verzichten und die
Gerichtskosten allein den im Namen ihrer Kinder prozessierenden Eltern
überbinden (vgl. VGr, 6. April 2022, VB.2022.00038, E. 5.1 mit
Hinweisen). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht den
Beschwerdeführenden nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).