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Entscheid

VB.2025.00219

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00219

18. Juni 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26359)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00219

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

1. A,

2. B,

Nr. 2

gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1983 geborene D, Staatsangehöriger der Türkei und

dort wohnhaft, heiratete am 6. August 2014 in der Türkei die 1987 geborene

Schweizerin A. A behielt ihren Wohnsitz und ihre Wohnung in Zürich auch nach

der Heirat mit D bei. Vor der Geburt des gemeinsamen Sohns B 2016 kehrte A nach

Zürich zurück.

Mit Gesuch vom 4. März 2024 stellte D beim schweizerischen

Konsulat in Istanbul ein Gesuch um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts

zum Verbleib bei der Ehefrau und dem Sohn. Mit Verfügung vom 3. Oktober

2024 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies den dagegen erhobenen Rekurs

von D, A und B mit Entscheid vom 4. März 2025 ab.

III.

A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) liessen am

4.

April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragten,

es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 4. März 2025

aufzuheben und D (nachfolgend: der Gesuchsteller) die Einreise zum Verbleib bei

der Ehefrau und dem Sohn zu bewilligen. Eventualiter sei die Vorinstanz

anzuweisen, der Beschwerdeführerin (recte: D) eine "Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 8 EMRK und/oder Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG" zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren

Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion oder

das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter ersuchten sie um eine angemessene

Entschädigung für das Beschwerdeverfahren.

Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist

berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (§ 21

Abs. 1 in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.1.1

Im Grundsatz wird vorausgesetzt, dass der Betroffene

durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert ist, indem er über eine

spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen

aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen kann (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 10 ff.). Diese Voraussetzung ist

beim Adressaten des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres gegeben, soweit er

mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich

durchgedrungen ist (vgl. Martin Bertschi, § 21 N. 41). Dritte sind

dagegen lediglich dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die vorher

umschriebenen Voraussetzungen in eigener Person erfüllen.

1.1.2

Im Bereich des Ausländerrechts anerkennt das

Verwaltungsgericht eine Beschwerdelegitimation von in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Drittpersonen, die das Rechtsmittel zugunsten des

Adressaten erheben, wenn sie durch die Wegweisung selber in ihren Grundrechten – etwa

in ihrem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom

4.

November 1950 (EMRK) –

tangiert sind (vgl. Martin Bertschi, § 21 N. 83 mit Hinweisen).

1.1.3

Im vorliegenden Fall führten einzig die Ehefrau des

Gesuchstellers sowie dessen Sohn Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Der

Gesuchsteller hat gegen den hier angefochtenen Entscheid keine Beschwerde

erhoben. Zwar sind die Beschwerdeführenden keine Adressaten der Verfügung des

Migrationsamts vom 3. Oktober 2024. Jedoch machen sie namentlich geltend,

dass sie durch die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug in ihrem

Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV betroffen

Dispositiv

seien. Demnach sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde an das

Verwaltungsgericht legitimiert.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).

2.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch

auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist

beginnt bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren

Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47

Abs. 3 lit. a AIG).

2.2 Es ist unbestritten, dass die fünfjährige

Nachzugsfrist für den Gesuchsteller abgelaufen war, als dieser am 4. März

2024 das entsprechende Gesuch um Familiennachzug stellte. Die

Beschwerdeführenden machen vor Verwaltungsgericht geltend, dass ein wichtiger

familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliege und eine

Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug Art. 8 EMRK sowie Art. 13

und 14 BV verletze.

3.

3.1 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur

bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47

Abs. 4 Satz 1 AIG).

3.2 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind

ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung, und

Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des Gesetzgebers die

Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden.

Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen

möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder. Obschon sie besonders beim

Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen

zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem

Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr,

8. April 2024, 2C_432/2023, E. 3.3 und E. 4.2 f. mit

Hinweisen).

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine

Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes

Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck

bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen

hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt,

überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG

zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie

an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht

objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185

E. 7.1.1; BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 4.3 mit

Hinweisen).

Wichtige familiäre Gründe liegen nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts etwa dann vor, wenn ein früherer Nachzug nicht möglich war,

z. B. weil der

nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben gegenüber nahen Verwandten im

Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter Suche nach

Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur Verfügung standen

(BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011,

2C_205/2011, E. 4.6). Keinen wichtigen Grund stellt der Umstand dar, dass

es einem Ehegatten nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle

Ressourcen für den Nachzug zu schaffen (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022,

E. 4.2 mit Hinweisen).

Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug sind durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 8. März 2023,

2C_380/2022, E. 4.1).

3.3 Dass das

Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts grundsätzlich mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens

nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird

legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als

gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Was

die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft,

ist eine solche regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige

familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden.

Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu

handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum

Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2; BGr, 21. April

2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,

E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]).

4.

Im Folgenden ist demnach auf die Vorbringen der

Beschwerdeführenden einzugehen, es lägen wichtige familiäre Gründe für das

verspätete Nachzugsgesuch vor.

4.1

4.1.1 Zunächst bringt die Beschwerdeführerin 1

vor, dass ein früherer Nachzug des Gesuchstellers faktisch nicht möglich

gewesen sei. Vor der Geburt ihres gemeinsamen Sohns habe sie zwar noch einige

Monate beim Gesuchsteller in der Türkei gelebt, sei jedoch wegen

gesundheitlicher Probleme des Sohns wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Als

alleinerziehende Mutter habe sie nur Teilzeit gearbeitet und sei ergänzend,

zusammen mit ihrem Sohn, vom 1. März 2016 bis zum 31. August 2022 von

der Sozialhilfe unterstützt worden. Sie habe in einer 1-Zimmer-Wohnung gelebt.

Eine bezahlbare Wohnung für einen Dreipersonenhaushalt habe sie nicht gefunden.

Sie habe erst per Juli 2021 eine 3-Zimmer-Wohnung für die ganze Familie

gefunden und verfüge erst seit August 2022 über ein existenzsicherndes

Einkommen.

4.1.2 Was die Beschwerdeführerin 1 vorliegend

vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz in Bezug auf die

langjährige ergänzende Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden richtig

festhält, stellt der Umstand, dass es einem Ehegatten nicht rechtzeitig

gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für den Familiennachzug zu

schaffen, keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen

Familiennachzug dar (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2).

Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden keine

angemessenen Wohnverhältnisse für den Familiennachzug hätten schaffen können.

Zwar ist das Kriterium der gemeinsamen Wohnung eine Bedingung des

Nachzugsrechts. Jedoch hat die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) nicht belegen können, dass sie sich

während Jahren erfolglos um eine Wohnung für einen Dreipersonenhaushalt bemüht

hätte. Dass die (freiwillig) getrennt lebende Familie während laufender

fünfjähriger Frist nie um Nachzug für den Gesuchsteller ersuchte, weist darüber

hinaus auf ein beschränktes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben in der

Schweiz hin. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller seine Ehefrau und den

gemeinsamen Sohn nie in der Schweiz besuchte, zu diesen nur über die sozialen

Medien Kontakt hielt und diese auch nicht finanziell unterstützte.

4.2

4.2.1 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin 1

vor, dass ihr damaliger Sozialarbeiter erklärt habe, dass sie aufgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit und unangemessener Wohnverhältnisse "nicht

berechtigt" sei, ihren Ehemann in die Schweiz nachzuziehen, weshalb sie

von einem Nachzug abgesehen habe. Sie habe sich auf die Auskunft der

Sozialbehörde verlassen und die gesetzliche Nachzugsfrist deswegen verpasst. Es

würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn das Migrationsamt, welches mit

dem Sozialamt zusammenarbeite, den Familiennachzug unter diesen Umständen

verweigere.

4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 mit

ihrem Vorbringen eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend

macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben

(Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter

gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit

behördlichen Handelns. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene

behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden

berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die

betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden

Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind

demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen

wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der

Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen

konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er

nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 150 I 1 E. 4.1; BGE 148 II 233 E. 5.5.1; BGE 146 I 105 E. 5.1.1).

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, vermögen

die Äusserungen des damaligen Sozialarbeiters der Beschwerdeführerin 1 von

vornherein kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Handlungen und

Äusserungen des Sozialarbeiters der Beschwerdeführerin 1 sind nicht

geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, da der Sozialarbeiter für

ausländerrechtliche Belange und somit für die Bewilligung eines

Familiennachzugs unzuständig ist (vgl. VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00642,

E. 3.4.3). Vor diesem Hintergrund kann auch von den beantragten

Befragungen "aller damaligen Sozialarbeiter, die sich mit der

Beschwerdeführerin befassten" sowie vom beantragten Beizug der

"vollständigen Sozialakten (inkl. Journale)" abgesehen werden.

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführenden bringen zudem vor,

dass der Gesuchsteller, nachdem dessen Vater im Dezember 2020 einen

Schlaganfall erlitten habe, durch dessen Pflege und Betreuung in der Türkei

stark eingebunden gewesen sei, weshalb sein Umzug in die Schweiz nicht in Frage

gekommen sei. Zudem sei der Gesuchsteller mit seiner Aus- und Weiterbildung im

Bereich Karten- und Katasterwesen beschäftigt gewesen.

4.3.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, der

Gesuchsteller habe sich nach dem Schlaganfall seines Vaters im Dezember 2020

fortan um diesen kümmern müssen, was den Familiennachzug zusätzlich verzögert

habe, erweisen sich weder als glaubhaft noch als stichhaltig. Wie die

Vorinstanz richtig festhält, war im Zeitpunkt des Schlaganfalls die am

5. August 2019 abgelaufene fünfjährige Nachzugsfrist bereits um fast

eineinhalb Jahre überschritten. Ausserdem vermögen es die Beschwerdeführenden

nicht zu belegen, weshalb sich die Schwester des Gesuchstellers und deren

Ehemann angeblich erst ab dem 26. Februar 2024 bereit erklärten, die

Betreuung des Vaters zu übernehmen. Ein Beleg, weshalb die Betreuung erst zu

diesem Zeitpunkt hin übernommen werden konnte, fehlt. Genauso unsubstanziiert

bleibt die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach der Gesuchsteller

aufgrund einer Aus- und Weiterbildung im Bereich Karten- und Katasterwesen das

Gesuch um Nachzug nicht rechtzeitig habe stellen können.

4.4

4.4.1 Abschliessend bringen die Beschwerdeführenden

vor, dass das Kindeswohl für die Zusammenführung der Gesamtfamilie spreche.

4.4.2 Der Wunsch, dass die Gesamtfamilie

zusammenleben kann, erscheint zwar nachvollziehbar, er stellt indessen für sich

genommen keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar

(vgl. VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698, E. 4.3). Den

Beschwerdeführenden kann deshalb nicht gefolgt werden. Die getrennt lebenden

Ehegatten haben während vieler Jahre kein Interesse an einem gemeinsamen

Familienleben in der Schweiz bekundet und ihre Beziehung, wenn überhaupt, nur

über soziale Medien aufrechterhalten. Weshalb der Beschwerdeführer 2

gerade jetzt "endlich mehr persönlichen Kontakt mit dem Vater"

brauche und der Kontakt "bloss über Kommunikationsmittel nicht

ausreichend" sei, wird nicht dargelegt. Wie die Vorinstanz richtig

festhält, kann die Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und seinem Sohn wie bis

anhin über die modernen Kommunikationsmittel und mit der Aufnahme gegenseitiger

Besuche aufrechterhalten werden.

4.5 Es ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführenden und der Gesuchsteller jahrelang freiwillig auf ein

Zusammenleben in der Schweiz verzichtet haben. Da es sowohl dem Gesuchsteller

als auch den Beschwerdeführenden unbenommen gewesen wäre, ihr Nachzugsgesuch

fristgerecht einzureichen, liegt kein Härtefall vor, welcher die Gewährung des

Nachzugs des Gesuchstellers auf Grundlage von Art. 47 Abs. 4 AIG

erfordern würde. Auch dass die Verweigerung des Nachzugs des Gesuchstellers das

Recht auf Familienleben der Beschwerdeführenden gemäss Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 und 14 BV in unzulässiger Weise einschränkt,

ist nicht ersichtlich (vgl. VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698,

E. 4.6; VGr, 24. Mai 2023, VB.2023.00155, E. 3.8). Damit hat die

Vorinstanz das Nachzugsgesuch des Gesuchstellers zu Recht abgelehnt. Im Lichte

dieser Ausführungen ist auch kein Raum für die eventualiter beantragte

"Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK und/oder

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG". Folgerichtig ist die

Nichterteilung einer Bewilligung, entgegen der unsubstanziiert vorgebrachten

Behauptung der Beschwerdeführenden, nicht willkürlich.

4.6 Die

Beschwerdeführenden offerierten im Rahmen ihrer Beschwerde mehrfach die

Befragung von Beteiligten und diversen Auskunftspersonen. Nach Auffassung des

Verwaltungsgerichts ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall hinreichend

ermittelt. Die entscheidrelevanten Tatsachen sind gestützt auf die Akten

geklärt. Die beantragten Befragungen erscheinen daher nicht zweckdienlich und

sie würden auch nichts am Beweisergebnis ändern, weshalb darauf in

antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird.

4.7 Da nach dem Gesagten das Verfahren spruchreif

ist, besteht für die subeventualiter beantragte Rückweisung zur weiteren

Sachverhaltsabklärung an die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt keine

Veranlassung.

Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

5.

Praxisgemäss kann das Verwaltungsgericht auf eine

Kostenauflage gegenüber minderjährigen Parteien verzichten und die

Gerichtskosten allein den im Namen ihrer Kinder prozessierenden Eltern

überbinden (vgl. VGr, 6. April 2022, VB.2022.00038, E. 5.1 mit

Hinweisen). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht den

Beschwerdeführenden nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).