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Entscheid

VB.2025.00220

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00220

9. Mai 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26261)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00220

VB.2025.00238

Urteil

des

Einzelrichters

vom 9. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A,

Zentrum für ausländerrechtliche

Administrativhaft (ZAA),

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

Durchsetzungshaft (GI250046-L) sowie

Bestätigung Durchsetzungshaft/Rückweisung (GI250052-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Nach Anordnung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. Februar

2025 befindet sich A seit dem 13. Februar 2025 in Durchsetzungshaft. Das

Migrationsamt beantragte gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts

Zürich, die Durchsetzungshaft zu bestätigen und bis am 12. März 2025 zu

bewilligen. Mit Urteil vom 15. Februar 2025 bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte die

Haft für einen Monat bis 12. März 2025.

Die dagegen von A am 18. Februar 2025 erhobene

Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. März

2025 gut und hob den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Februar

2025 auf (Verfahren VB.2025.00125), da die Durchführung der Haftanhörung ohne

angemessene Bemühungen des Zwangsmassnahmengerichts, dem Vertreter die

Teilnahme zu ermöglichen, als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet wurde.

Die Sache wurde deshalb an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen.

Erwägungen

II.

Am 4. März 2025 stellte das Migrationsamt einen

Antrag auf Verlängerung der Durchsetzungshaft, welchen das

Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 5. März 2025 bewilligte und die

Haft bis 12. Mai 2025 verlängerte.

Gegen diese Verlängerung der Durchsetzungshaft erhob A mit

Eingabe vom 4. April 2025 ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht

(Verfahren VB.2025.00220) und beantragte die Aufhebung

des angefochtenen Urteils. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm sodann die unentgeltliche Rechtspflege

sowie die Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts. Das

Zwangsmassnahmengericht nahm am 9. April 2025 Stellung. Das Migrationsamt

beantragte am 14. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Am 28. April

2025.

erfolgten die Replik von A sowie die Honorarnote seines Rechtsvertreters.

III.

Mit Urteil vom 14. März 2025 bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Durchsetzungshaft erneut und

bewilligte sie bis 12. März 2025. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 14. April

2025.

wiederum an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2025.00238) und stellte

die gleichen Anträge. Das Migrationsamt verwies am 17. April 2025 unter

Einreichung der Akten auf seine Beschwerdeantwort vom 14. April 2025. Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete gleichentags auf eine Vernehmlassung. Am 28. April

2025.

reichte der Rechtsvertreter von A auch in diesem Verfahren seine

Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder

von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Überweisung an die Kammer.

1.2

Die beiden

vorliegenden Beschwerden betreffen denselben Haftfall und werfen im

Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus

prozessökonomischen Gründen, die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in

Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

[ZPO]; vgl. auch Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60).

Die nachfolgenden Zitate beziehen sich, wo nicht anders

vermerkt, auf die Akten im Verfahren VB.2025.00238.

2.

Der Beschwerdeführer reiste am 14. März 1992 im

Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt

eine Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar

2013.

wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Delikte schuldig gesprochen und

zu einer Freiheitsstrafe sowie einer Busse verurteilt. Der Vollzug der

Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben sowie eine stationäre therapeutische

Massnahme angeordnet. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom

5.

Dezember 2014 wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und die

Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,

die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus der stationären Massnahme zu

verlassen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen und die

Wegweisungsverfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 7. Februar 2017 ordnete

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt D für den Beschwerdeführer

eine Vertretungsbeistandschaft an. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom

11.

August 2017 wurde der Beschwerdeführer auf den 20. September 2017

aus der stationären Massnahme entlassen. Seit diesem Zeitpunkt wurde er

mehrfach wegen verschiedener Delikte bestraft bzw. sind mehrere Strafverfahren

gegen ihn hängig.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt in beiden Beschwerden vor, sein Anspruch auf

rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) sei verletzt worden: einerseits dadurch, dass sich die

Vorinstanz mit seinen Ausführungen bezüglich der Möglichkeit einer zwangsweisen

Ausschaffung nach Kenia nicht auseinandergesetzt habe (VB.2025.00220).

Anderseits sei die mildere Massnahme der Eingrenzung pauschal verworfen und der

konkrete Einzelfall unter Berücksichtigung der gegenwärtigen persönlichen

Umstände des Beschwerdeführers nicht gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe

damit die Verhältnismässigkeit der Durchsetzungshaft unzureichend begründet

(VB.2025.00220).

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache

zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung

zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen

tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen.

Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei

muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern

kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist

Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich

ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai

2017, VB.2016.00657, E. 3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10

N. 25).

3.3

Entgegen

den Vorbringen in den Beschwerden setzen sich die angefochtenen Entscheide mit

der Sachlage in einem Mass auseinander, das es dem Beschwerdeführer ohne

Weiteres erlaubte, sich der Tragweite der Entscheide bewusst zu werden und diese

in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen.

3.3.1

Dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Möglichkeit

einer zwangsweisen Ausschaffung nach Kenia im Rahmen der Verhandlung vor der Vorinstanz

um ein "zentrales Vorbringen" handeln soll (VB.2025.00220), ergibt

sich aus dem Protokoll der Verhandlung nicht (VB.2025.00220). Der Beschwerdeführer

nimmt an dieser Stelle auf den Antrag des Beschwerdegegners betreffend

Verlängerung der Durchsetzungshaft Bezug und gibt die Umstände zur

Deblockierung der Situation hinsichtlich eines zwangsweisen Vollzugs – wie sie

der Beschwerdegegner in seinem Antrag schildert (VB.2025.00220) – in indirekter

Rede wieder. Schlussfolgerungen zur Frage der Verhältnismässigkeit der

Durchsetzungshaft waren damit seitens des Beschwerdeführers nicht verbunden;

seine Ausführungen mündeten in die allgemeine Rüge, das Gesuch des Beschwerdegegners

"lasse eine konkrete Abwägung zur Verhältnismässigkeit vermissen"

(VB.2025.00220). Deshalb genügte es, wenn sich die Vorinstanz mit der Frage der

Verhältnismässigkeit auseinandersetzte (VB.2025.00220), ohne dabei auch die

Frage der zwangsweisen Rückschaffung mit unklaren Modalitäten aufzugreifen. An

gleicher Stelle erwog die Vorinstanz zudem auch die mildere Massnahme der

Eingrenzung und berücksichtigte dabei die gegenwärtigen persönlichen Umstände

des Beschwerdeführers ("schwerwiegende psychische Erkrankung").

3.3.2

Ebenso hat die Vorinstanz im Entscheid betreffend Bestätigung der

Durchsetzungshaft im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bezug genommen.

3.4

Eine

Verletzung der Begründungspflicht ist folglich zu verneinen.

4.

4.1

Hat eine

Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten

Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die

rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht

vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu

verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht

zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

4.2

Die

Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene

Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann

die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis

zu einer Maximaldauer von 18 Monaten – jeweils um zwei Monate verlängert werden

(Art. 78 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 AIG). Die

Haftverlängerung erfolgt bei der Durchsetzungshaft mit einem gewissen

Automatismus, da sie voraussetzt, dass die Behörden den Vollzug der Aus- oder

Wegweisung nicht weiter vorantreiben können. Vorbehältlich neuer Sachumstände

beschränkt sich die Prüfung daher darauf, ob das renitente Verhalten weiter

anhält und die Haft weiterhin zumutbar ist (Martin Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Zürich etc. 2015, S. 207).

Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter

einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu

einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der

Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz

entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr)

möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und

soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, die illegal anwesende ausländische

Person auch gegen ihren Willen in ihre Heimat verbringen zu können. Sie muss

aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb der Höchstdauer ist daher

jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die

ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich

erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1

mit weiteren Hinweisen).

4.3

Die

Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben,

wenn eine ausländische Person trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft

werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne

Einverständnis der Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen Umständen

soll sie die ausländische Person zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die

Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, eine ausreisepflichtige ausländische

Person zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung ihrer

Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit

Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs

im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).

5.

5.1

Die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des Beschwerdegegners

vom 5. Dezember 2014 widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz

angeordnet. Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, was im

Grundsatz auch unbestritten ist (VB.2025.00220). Der Beschwerdeführer wendet

sich gegen die Anordnung und die Verlängerung der Durchsetzungshaft.

5.2

Der

Beschwerdeführer macht in beiden Beschwerden im Wesentlichen geltend, sein

Anspruch auf Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV sei verletzt,

da die Anordnung einer Durchsetzungshaft gemäss Art. 78 Abs. 1 AIG

(und damit auch ihre Verlängerung) eine zuvor angesetzte und unbenutzt

abgelaufene Ausreisefrist im Sinn von Art. 69 Abs. 1 Bst. a AIG

bedinge, was im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei (VB.2025.00220). Die Vorinstanz

bringt hierzu vor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. März

2025.

den Haftgrund nach Art. 78 Abs. 1 AIG noch bejaht habe

(VB.2025.00220). Der Beschwerdegegner bringt unter Hinweis auf die Akten vor,

dass der Beschwerdeführer mehrfach zur Ausreise aufgefordert worden sei

(VB.2020.00220).

5.3

Gemäss

Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene

Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere

Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn

besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder

eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Wenn die betroffene Person eine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die

äussere Sicherheit darstellt, ist nach Art. 64d Abs. 2 lit. a

AIG die Wegweisung sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von

weniger als sieben Tagen angesetzt werden. Art. 64d AIG steckt einen

Rahmen für die Ausreisefrist ab, die der ausländischen Person zu gewähren ist,

und enthält konkrete Kriterien, die eine Abweichung von diesem Rahmen erlauben.

Die Bestimmung dient wesentlich den individuellen Interessen der ausländischen

Person und nennt genügend klar die Bedingungen, nach deren Massgabe eine

Verlängerung oder Verkürzung der gesetzlichen Frist für die Ausreise vorzusehen

ist (BGr, 13. Juni 2023, 2C_267/2023, E. 3.3 unter Hinweis auf BGr, 14. Juli

2017, 2C_200/2017, E. 1.2.4).

5.3.1

Mit der Widerrufsverfügung des Beschwerdegegners vom 5. Dezember 2014

wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, "das schweizerische

Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus der stationären Massnahme zu

verlassen". Aus den Erwägungen geht hervor, dass der Beschwerdegegner diese Anordnung aufgrund der Straffälligkeit

des Beschwerdeführers sowie mit Blick auf die erforderliche Neuordnung von

dessen Lebens nach der Entlassung aus der stationären Massnahme traf. Der

Beschwerdegegner ordnete somit eine sofort vollstreckbare Wegweisung im Sinn

von Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG an. Aufgrund der laufenden

stationären Massnahme, die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar

2013.

angeordnet wurde und deren Dauer zum Zeitpunkt der Verfügung noch nicht

feststand, wäre überdies ohnehin keine Frist anzusetzen gewesen, die während

der stationären Massnahme abgelaufen wäre.

5.3.2

Auch das gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung angestrengte

Rechtsmittelverfahren kam mit Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts

vom 21. Oktober 2015 (VB.2015.00482) noch während der stationären

Massnahme zu einem Abschluss. Die angeordnete sofortige Wegweisung war nicht

Gegenstand des Verfahrens, weshalb auch für das Verwaltungsgericht kein Anlass

bestand, eine Ausreisefrist anzusetzen. Damit ist auch nicht vom Fall

auszugehen, bei dem eine Ausreisefrist während eines hängigen

Rechtsmittelverfahrens verfällt. Diesfalls hätte das Migrationsamt nach

rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens mittels anfechtbarer

Vollstreckungsverfügung eine neue Ausreisefrist anzusetzen gehabt, sofern die

Ausreisefrist nicht bereits direkt durch die Rechtsmittelinstanz neu angesetzt

worden wäre (vgl. VGr, 10. Februar 2022, VB.2022.00005, E. 3.2 mit

weiteren Hinweisen) – was wie erwähnt nicht der Fall war. Auf den 20. September

2017.

wurde der Beschwerdeführer schliesslich bedingt aus der stationären

Massnahme entlassen, womit für den Beschwerdeführer die Pflicht zur Ausreise

entstand.

5.3.3

In der Folge bemühte sich der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 9. März

2022.

beim Beschwerdegegner um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Der

Beschwerdegegner qualifizierte das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch und trat am

11.

März 2022 darauf nicht ein. Das dagegen angestrengte

Rechtsmittelverfahren wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. August

2023.

(2C_1002/2022) abgeschlossen. Das Bundesgericht erwog ausdrücklich, dass

sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der stationären Massnahme

am 20. September 2017 illegal im Land aufhalte. Deshalb ist nicht zu

beanstanden, dass der Beschwerdegegner die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

mit Schreiben vom 29. August 2023 ausdrücklich darauf hinwies, dass letzterer

über keine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verfüge, weshalb er die

Schweiz unverzüglich zu verlassen habe, und dass im Falle der Nichtbeachtung

Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten.

5.4

Im

Ergebnis bestand im zurückliegenden Verfahren kein Grund, eine Ausreisefrist

anzusetzen, die als Voraussetzung für die Anordnung der Durchsetzungshaft

gemäss Art. 78 Abs. 1 AIG zuerst hätte ablaufen müssen.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit von Anordnung und

Verlängerung der Durchsetzungshaft (VB.2025.00220).

6.2

Mit Urteil

des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer

wie bereits erwähnt unter anderem wegen Brandstiftung und mehrfacher sexueller

Handlungen mit Kindern zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach

seiner Entlassung aus der stationären Massnahme wurde der Beschwerdeführer

erneut und wiederholt straffällig; er wurde insbesondere mehrfach wegen

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft. Das öffentliche Interesse

an der Ausreise des Beschwerdeführers erweist sich insofern als erheblich.

6.3

Es kann im

jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen

werden, dass der Beschwerdeführer während der verbleibenden möglichen Haftdauer

sich doch noch eines anderen besinnen wird und gegenüber der kenianischen

Vertretung angeben wird, freiwillig in sein Heimatland zurückkehren zu wollen

(vgl. BGr, 7. August 2015, 2C_630/2015, E. 2.2 mit Hinweis; VGr, 10. März

2020, VB.2020.00084, E. 4.4.2). Dass der Beschwerdeführer sich bisher

konsequent geweigert hat, in sein Heimatland zurückzukehren, kann nicht dazu

führen, dass die Durchsetzungshaft nicht mehr geeignet wäre, dieses Ziel zu

erreichen; die Haft könnte sonst umso weniger angeordnet werden, je renitenter

sich die betroffene Person verhält und je stärker sie versucht, ihre

Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Demgemäss

erweist sich die Durchsetzungshaft weiterhin als geeignet. Die Dauer der

Durchsetzungshaft von insgesamt zwei Monaten erweist sich dabei insbesondere angesichts

der anhaltenden Bemühungen des Beschwerdegegners als verhältnismässig.

6.4

Soweit der

Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit der Durchsetzungshaft

argumentiert, dass der Beschwerdegegner zu Unrecht keine Eingrenzung als

mildere Massnahme angeordnet habe, so kann ihm nicht gefolgt werden.

Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer in

erheblichem Mass ein deliktisches Verhalten zeigt, weshalb nicht davon

ausgegangen werden könne, dass er sich an eine Eingrenzung halten werde

(VB.2025.00220). Die Bestrafung wegen mehrfacher Missachtung einer Ausgrenzung

mit Strafbefehl vom 12. Februar 2025 drängt diese Schlussfolgerung

geradezu auf.

6.5

Weitere

Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer

Weise als rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Das

Zwangsmassnahmengericht bestätigte damit die Anordnung und die Verlängerung der

Durchsetzungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da

die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit seine Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos werden. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(vgl. § 17 VRG).

7.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes.

Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In

Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur

Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer

antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.

Der Rechtsvertreter reichte mit Eingaben vom 28. April

2025.

in beiden Verfahren seine Honorarnoten ein. Im Verfahren VB.2025.00220

werden ein Zeitaufwand von 11,9 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 33.80

und somit ein Gesamtbetrag von Fr. 2'866.60 (einschliesslich

Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Im Verfahren VB.2025.00238 beläuft sich der

Zeitaufwand auf 5,5 Stunden à Fr. 220.- und die Auslagen betragen

Fr. 43.80, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'355.35 (einschliesslich

Mehrwertsteuer) ergibt. Der Gesamtaufwand von 4'221.95 erscheint mit Blick auf

die Bedeutung der Verfahren und die sich darin stellenden Fragen – die sich

jedoch in diesen beiden Verfahren zu einem grossen Teil überschneiden – gerade

noch als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich

der Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 4'221.95 (einschliesslich

Mehrwertsteuer).

Gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Der Einzelrichter erkennt:

1.

Die

Beschwerdeverfahren VB.2025.00220 und VB.2025.00238 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 165.-- Zustellkosten,

Fr. 2'165.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

5.

Die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

6.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Dem

Beschwerdeführer wird für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser

wird für beide Verfahren mit Fr. 4'221.95 (einschliesslich Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung

an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner und das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;

d) die Gerichtskasse.