VB.2025.00220
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00220
9. Mai 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26261)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00220
VB.2025.00238
Urteil
des
Einzelrichters
vom 9. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
Zentrum für ausländerrechtliche
Administrativhaft (ZAA),
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
Durchsetzungshaft (GI250046-L) sowie
Bestätigung Durchsetzungshaft/Rückweisung (GI250052-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nach Anordnung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. Februar
2025 befindet sich A seit dem 13. Februar 2025 in Durchsetzungshaft. Das
Migrationsamt beantragte gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
Zürich, die Durchsetzungshaft zu bestätigen und bis am 12. März 2025 zu
bewilligen. Mit Urteil vom 15. Februar 2025 bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte die
Haft für einen Monat bis 12. März 2025.
Die dagegen von A am 18. Februar 2025 erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. März
2025 gut und hob den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Februar
2025 auf (Verfahren VB.2025.00125), da die Durchführung der Haftanhörung ohne
angemessene Bemühungen des Zwangsmassnahmengerichts, dem Vertreter die
Teilnahme zu ermöglichen, als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet wurde.
Die Sache wurde deshalb an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen.
Erwägungen
II.
Am 4. März 2025 stellte das Migrationsamt einen
Antrag auf Verlängerung der Durchsetzungshaft, welchen das
Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 5. März 2025 bewilligte und die
Haft bis 12. Mai 2025 verlängerte.
Gegen diese Verlängerung der Durchsetzungshaft erhob A mit
Eingabe vom 4. April 2025 ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht
(Verfahren VB.2025.00220) und beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Urteils. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm sodann die unentgeltliche Rechtspflege
sowie die Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts. Das
Zwangsmassnahmengericht nahm am 9. April 2025 Stellung. Das Migrationsamt
beantragte am 14. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Am 28. April
2025.
erfolgten die Replik von A sowie die Honorarnote seines Rechtsvertreters.
III.
Mit Urteil vom 14. März 2025 bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Durchsetzungshaft erneut und
bewilligte sie bis 12. März 2025. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 14. April
2025.
wiederum an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2025.00238) und stellte
die gleichen Anträge. Das Migrationsamt verwies am 17. April 2025 unter
Einreichung der Akten auf seine Beschwerdeantwort vom 14. April 2025. Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete gleichentags auf eine Vernehmlassung. Am 28. April
2025.
reichte der Rechtsvertreter von A auch in diesem Verfahren seine
Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Überweisung an die Kammer.
1.2
Die beiden
vorliegenden Beschwerden betreffen denselben Haftfall und werfen im
Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus
prozessökonomischen Gründen, die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in
Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
[ZPO]; vgl. auch Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60).
Die nachfolgenden Zitate beziehen sich, wo nicht anders
vermerkt, auf die Akten im Verfahren VB.2025.00238.
2.
Der Beschwerdeführer reiste am 14. März 1992 im
Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt
eine Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar
2013.
wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Delikte schuldig gesprochen und
zu einer Freiheitsstrafe sowie einer Busse verurteilt. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben sowie eine stationäre therapeutische
Massnahme angeordnet. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom
5.
Dezember 2014 wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und die
Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus der stationären Massnahme zu
verlassen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen und die
Wegweisungsverfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 7. Februar 2017 ordnete
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt D für den Beschwerdeführer
eine Vertretungsbeistandschaft an. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
11.
August 2017 wurde der Beschwerdeführer auf den 20. September 2017
aus der stationären Massnahme entlassen. Seit diesem Zeitpunkt wurde er
mehrfach wegen verschiedener Delikte bestraft bzw. sind mehrere Strafverfahren
gegen ihn hängig.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt in beiden Beschwerden vor, sein Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) sei verletzt worden: einerseits dadurch, dass sich die
Vorinstanz mit seinen Ausführungen bezüglich der Möglichkeit einer zwangsweisen
Ausschaffung nach Kenia nicht auseinandergesetzt habe (VB.2025.00220).
Anderseits sei die mildere Massnahme der Eingrenzung pauschal verworfen und der
konkrete Einzelfall unter Berücksichtigung der gegenwärtigen persönlichen
Umstände des Beschwerdeführers nicht gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe
damit die Verhältnismässigkeit der Durchsetzungshaft unzureichend begründet
(VB.2025.00220).
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache
zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung
zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen
tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen.
Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei
muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern
kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist
Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai
2017, VB.2016.00657, E. 3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10
N. 25).
3.3
Entgegen
den Vorbringen in den Beschwerden setzen sich die angefochtenen Entscheide mit
der Sachlage in einem Mass auseinander, das es dem Beschwerdeführer ohne
Weiteres erlaubte, sich der Tragweite der Entscheide bewusst zu werden und diese
in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen.
3.3.1
Dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Möglichkeit
einer zwangsweisen Ausschaffung nach Kenia im Rahmen der Verhandlung vor der Vorinstanz
um ein "zentrales Vorbringen" handeln soll (VB.2025.00220), ergibt
sich aus dem Protokoll der Verhandlung nicht (VB.2025.00220). Der Beschwerdeführer
nimmt an dieser Stelle auf den Antrag des Beschwerdegegners betreffend
Verlängerung der Durchsetzungshaft Bezug und gibt die Umstände zur
Deblockierung der Situation hinsichtlich eines zwangsweisen Vollzugs – wie sie
der Beschwerdegegner in seinem Antrag schildert (VB.2025.00220) – in indirekter
Rede wieder. Schlussfolgerungen zur Frage der Verhältnismässigkeit der
Durchsetzungshaft waren damit seitens des Beschwerdeführers nicht verbunden;
seine Ausführungen mündeten in die allgemeine Rüge, das Gesuch des Beschwerdegegners
"lasse eine konkrete Abwägung zur Verhältnismässigkeit vermissen"
(VB.2025.00220). Deshalb genügte es, wenn sich die Vorinstanz mit der Frage der
Verhältnismässigkeit auseinandersetzte (VB.2025.00220), ohne dabei auch die
Frage der zwangsweisen Rückschaffung mit unklaren Modalitäten aufzugreifen. An
gleicher Stelle erwog die Vorinstanz zudem auch die mildere Massnahme der
Eingrenzung und berücksichtigte dabei die gegenwärtigen persönlichen Umstände
des Beschwerdeführers ("schwerwiegende psychische Erkrankung").
3.3.2
Ebenso hat die Vorinstanz im Entscheid betreffend Bestätigung der
Durchsetzungshaft im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bezug genommen.
3.4
Eine
Verletzung der Begründungspflicht ist folglich zu verneinen.
4.
4.1
Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die
rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht
vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu
verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht
zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).
4.2
Die
Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene
Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann
die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis
zu einer Maximaldauer von 18 Monaten – jeweils um zwei Monate verlängert werden
(Art. 78 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 AIG). Die
Haftverlängerung erfolgt bei der Durchsetzungshaft mit einem gewissen
Automatismus, da sie voraussetzt, dass die Behörden den Vollzug der Aus- oder
Wegweisung nicht weiter vorantreiben können. Vorbehältlich neuer Sachumstände
beschränkt sich die Prüfung daher darauf, ob das renitente Verhalten weiter
anhält und die Haft weiterhin zumutbar ist (Martin Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich etc. 2015, S. 207).
Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter
einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu
einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der
Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz
entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr)
möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und
soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, die illegal anwesende ausländische
Person auch gegen ihren Willen in ihre Heimat verbringen zu können. Sie muss
aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb der Höchstdauer ist daher
jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die
ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1
mit weiteren Hinweisen).
4.3
Die
Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben,
wenn eine ausländische Person trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft
werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne
Einverständnis der Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen Umständen
soll sie die ausländische Person zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die
Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, eine ausreisepflichtige ausländische
Person zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung ihrer
Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit
Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).
5.
5.1
Die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des Beschwerdegegners
vom 5. Dezember 2014 widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz
angeordnet. Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, was im
Grundsatz auch unbestritten ist (VB.2025.00220). Der Beschwerdeführer wendet
sich gegen die Anordnung und die Verlängerung der Durchsetzungshaft.
5.2
Der
Beschwerdeführer macht in beiden Beschwerden im Wesentlichen geltend, sein
Anspruch auf Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV sei verletzt,
da die Anordnung einer Durchsetzungshaft gemäss Art. 78 Abs. 1 AIG
(und damit auch ihre Verlängerung) eine zuvor angesetzte und unbenutzt
abgelaufene Ausreisefrist im Sinn von Art. 69 Abs. 1 Bst. a AIG
bedinge, was im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei (VB.2025.00220). Die Vorinstanz
bringt hierzu vor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. März
2025.
den Haftgrund nach Art. 78 Abs. 1 AIG noch bejaht habe
(VB.2025.00220). Der Beschwerdegegner bringt unter Hinweis auf die Akten vor,
dass der Beschwerdeführer mehrfach zur Ausreise aufgefordert worden sei
(VB.2020.00220).
5.3
Gemäss
Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene
Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere
Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn
besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder
eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Wenn die betroffene Person eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die
äussere Sicherheit darstellt, ist nach Art. 64d Abs. 2 lit. a
AIG die Wegweisung sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von
weniger als sieben Tagen angesetzt werden. Art. 64d AIG steckt einen
Rahmen für die Ausreisefrist ab, die der ausländischen Person zu gewähren ist,
und enthält konkrete Kriterien, die eine Abweichung von diesem Rahmen erlauben.
Die Bestimmung dient wesentlich den individuellen Interessen der ausländischen
Person und nennt genügend klar die Bedingungen, nach deren Massgabe eine
Verlängerung oder Verkürzung der gesetzlichen Frist für die Ausreise vorzusehen
ist (BGr, 13. Juni 2023, 2C_267/2023, E. 3.3 unter Hinweis auf BGr, 14. Juli
2017, 2C_200/2017, E. 1.2.4).
5.3.1
Mit der Widerrufsverfügung des Beschwerdegegners vom 5. Dezember 2014
wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, "das schweizerische
Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus der stationären Massnahme zu
verlassen". Aus den Erwägungen geht hervor, dass der Beschwerdegegner diese Anordnung aufgrund der Straffälligkeit
des Beschwerdeführers sowie mit Blick auf die erforderliche Neuordnung von
dessen Lebens nach der Entlassung aus der stationären Massnahme traf. Der
Beschwerdegegner ordnete somit eine sofort vollstreckbare Wegweisung im Sinn
von Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG an. Aufgrund der laufenden
stationären Massnahme, die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar
2013.
angeordnet wurde und deren Dauer zum Zeitpunkt der Verfügung noch nicht
feststand, wäre überdies ohnehin keine Frist anzusetzen gewesen, die während
der stationären Massnahme abgelaufen wäre.
5.3.2
Auch das gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung angestrengte
Rechtsmittelverfahren kam mit Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts
vom 21. Oktober 2015 (VB.2015.00482) noch während der stationären
Massnahme zu einem Abschluss. Die angeordnete sofortige Wegweisung war nicht
Gegenstand des Verfahrens, weshalb auch für das Verwaltungsgericht kein Anlass
bestand, eine Ausreisefrist anzusetzen. Damit ist auch nicht vom Fall
auszugehen, bei dem eine Ausreisefrist während eines hängigen
Rechtsmittelverfahrens verfällt. Diesfalls hätte das Migrationsamt nach
rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens mittels anfechtbarer
Vollstreckungsverfügung eine neue Ausreisefrist anzusetzen gehabt, sofern die
Ausreisefrist nicht bereits direkt durch die Rechtsmittelinstanz neu angesetzt
worden wäre (vgl. VGr, 10. Februar 2022, VB.2022.00005, E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen) – was wie erwähnt nicht der Fall war. Auf den 20. September
2017.
wurde der Beschwerdeführer schliesslich bedingt aus der stationären
Massnahme entlassen, womit für den Beschwerdeführer die Pflicht zur Ausreise
entstand.
5.3.3
In der Folge bemühte sich der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 9. März
2022.
beim Beschwerdegegner um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Der
Beschwerdegegner qualifizierte das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch und trat am
11.
März 2022 darauf nicht ein. Das dagegen angestrengte
Rechtsmittelverfahren wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. August
2023.
(2C_1002/2022) abgeschlossen. Das Bundesgericht erwog ausdrücklich, dass
sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der stationären Massnahme
am 20. September 2017 illegal im Land aufhalte. Deshalb ist nicht zu
beanstanden, dass der Beschwerdegegner die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 29. August 2023 ausdrücklich darauf hinwies, dass letzterer
über keine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verfüge, weshalb er die
Schweiz unverzüglich zu verlassen habe, und dass im Falle der Nichtbeachtung
Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten.
5.4
Im
Ergebnis bestand im zurückliegenden Verfahren kein Grund, eine Ausreisefrist
anzusetzen, die als Voraussetzung für die Anordnung der Durchsetzungshaft
gemäss Art. 78 Abs. 1 AIG zuerst hätte ablaufen müssen.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit von Anordnung und
Verlängerung der Durchsetzungshaft (VB.2025.00220).
6.2
Mit Urteil
des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer
wie bereits erwähnt unter anderem wegen Brandstiftung und mehrfacher sexueller
Handlungen mit Kindern zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach
seiner Entlassung aus der stationären Massnahme wurde der Beschwerdeführer
erneut und wiederholt straffällig; er wurde insbesondere mehrfach wegen
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft. Das öffentliche Interesse
an der Ausreise des Beschwerdeführers erweist sich insofern als erheblich.
6.3
Es kann im
jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer während der verbleibenden möglichen Haftdauer
sich doch noch eines anderen besinnen wird und gegenüber der kenianischen
Vertretung angeben wird, freiwillig in sein Heimatland zurückkehren zu wollen
(vgl. BGr, 7. August 2015, 2C_630/2015, E. 2.2 mit Hinweis; VGr, 10. März
2020, VB.2020.00084, E. 4.4.2). Dass der Beschwerdeführer sich bisher
konsequent geweigert hat, in sein Heimatland zurückzukehren, kann nicht dazu
führen, dass die Durchsetzungshaft nicht mehr geeignet wäre, dieses Ziel zu
erreichen; die Haft könnte sonst umso weniger angeordnet werden, je renitenter
sich die betroffene Person verhält und je stärker sie versucht, ihre
Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Demgemäss
erweist sich die Durchsetzungshaft weiterhin als geeignet. Die Dauer der
Durchsetzungshaft von insgesamt zwei Monaten erweist sich dabei insbesondere angesichts
der anhaltenden Bemühungen des Beschwerdegegners als verhältnismässig.
6.4
Soweit der
Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit der Durchsetzungshaft
argumentiert, dass der Beschwerdegegner zu Unrecht keine Eingrenzung als
mildere Massnahme angeordnet habe, so kann ihm nicht gefolgt werden.
Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer in
erheblichem Mass ein deliktisches Verhalten zeigt, weshalb nicht davon
ausgegangen werden könne, dass er sich an eine Eingrenzung halten werde
(VB.2025.00220). Die Bestrafung wegen mehrfacher Missachtung einer Ausgrenzung
mit Strafbefehl vom 12. Februar 2025 drängt diese Schlussfolgerung
geradezu auf.
6.5
Weitere
Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer
Weise als rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Das
Zwangsmassnahmengericht bestätigte damit die Anordnung und die Verlängerung der
Durchsetzungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da
die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit seine Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos werden. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. § 17 VRG).
7.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes.
Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In
Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingaben vom 28. April
2025.
in beiden Verfahren seine Honorarnoten ein. Im Verfahren VB.2025.00220
werden ein Zeitaufwand von 11,9 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 33.80
und somit ein Gesamtbetrag von Fr. 2'866.60 (einschliesslich
Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Im Verfahren VB.2025.00238 beläuft sich der
Zeitaufwand auf 5,5 Stunden à Fr. 220.- und die Auslagen betragen
Fr. 43.80, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'355.35 (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ergibt. Der Gesamtaufwand von 4'221.95 erscheint mit Blick auf
die Bedeutung der Verfahren und die sich darin stellenden Fragen – die sich
jedoch in diesen beiden Verfahren zu einem grossen Teil überschneiden – gerade
noch als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich
der Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 4'221.95 (einschliesslich
Mehrwertsteuer).
Gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Der Einzelrichter erkennt:
1.
Die
Beschwerdeverfahren VB.2025.00220 und VB.2025.00238 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 165.-- Zustellkosten,
Fr. 2'165.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5.
Die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
6.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Dem
Beschwerdeführer wird für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Person
von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser
wird für beide Verfahren mit Fr. 4'221.95 (einschliesslich Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung
an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner und das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;
d) die Gerichtskasse.