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Entscheid

VB.2025.00221

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00221

25. September 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26618)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00221

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide

vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1966, ist

italienischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. Juni 2021 in die Schweiz

ein und arbeitete ab dem 1. Juli 2021 im Rahmen einer unbefristeten

Anstellung als Küchenhilfe bei E (Einzelunternehmen) in Zürich. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte A daraufhin eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 1. Juni 2026.

Am 13. Juli 2022 reiste

die Ehefrau von A, die 1976 geborene B, ebenfalls italienische

Staatsangehörige, im Familiennachzug in die Schweiz ein, woraufhin ihr das

Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis Juli 2027

erteilte.

Am 11. September 2024

widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von A und B und wies

sie aus der Schweiz weg, nachdem es Kenntnis davon erhalten hatte, dass A nicht

mehr bei E erwerbstätig war, sondern seinen Lebensunterhalt überwiegend durch

Personentransporte als Uber-Fahrer bestritt.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am

15.

Oktober 2024 erhobenen Rekurs von A und B wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Februar 2025 ab und setzte

ihnen eine neue Ausreisefrist an.

III.

A und B erhoben am 4. April

2025.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom

27.

Februar 2025 aufzuheben und sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung nicht

zu widerrufen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei davon Vormerk

zu nehmen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und sie während

des Beschwerdeverfahrens weiterhin in der Schweiz leben und arbeiten dürften.

Mit Präsidialverfügung vom

8.

April 2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukommt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

10.

April 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen

vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit

Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden

Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

Vorliegend finden aufgrund der

italienischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden die Bestimmungen des

Freizügigkeitsabkommens Anwendung.

2.2

Das

Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien

Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie

Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige

(Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre

Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den

genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA

etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz

aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit

nachzugehen (Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit

Art. 6 ff. Anhang I FZA).

2.3

Die

Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein

deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes

Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den

ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch

aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen)

Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP,

SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021,

2C_1007/2020, E. 2.1).

2.4

Die Auslegung des

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status

erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie

vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens bestand. Neuere Entscheide des

Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse

einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegensprechen. Der

unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss praxisgemäss 1) während

einer bestimmten Zeit 2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen

erbringen und 3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten

(vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

2.5

Grundsätzlich

kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe

des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist

jedoch quantitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die

Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen

und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die

Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist

dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen

Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. BGE 141 II 1

E. 2.2.4 mit Hinweisen).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz stellten fest, dass der Beschwerdeführer

seit ca. 2022 in der Schweiz für das Unternehmen Uber B.V.

Personentransporte durchführe, und qualifizierten diese Beschäftigung als

unselbständige Erwerbstätigkeit für die Uber B.V. als Arbeitgeberin. Einen

daraus abgeleiteten Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 4 FZA in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA

sprachen sie dem Beschwerdeführer ab mit der Begründung, Uber B.V. sei

nicht in der Schweiz, sondern in den Niederlanden ansässig.

3.2

Die

Beschwerdeführenden halten dem zusammenfassend Folgendes entgegen: Der

Beschwerdeführer übe eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (in

der Schweiz) aus, die den Lebensunterhalt für ihn und seine Familie sichere.

Dies müsse einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch begründen,

unabhängig davon, ob diese Erwerbstätigkeit als unselbständig oder als

selbständig qualifiziert werde. Faktisch handle es sich aber um eine

selbständige Tätigkeit, insbesondere da Uber B.V. keine Sozialversicherungsbeiträge

zahle, der Beschwerdeführer das unternehmerische Risiko trage, kein

eigentliches Subordinationsverhältnis bestehe und er nicht gegen die Folgen von

Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall und Krankheit abgesichert sei. Damit komme ihm

kein Arbeitnehmerschutz zugute. Uber-Fahrer wie er könnten aber auch als

unselbständige Erwerbstätige betrachtet werden, indem Uber

Switzerland GmbH mit Sitz in der Schweiz als (faktische) Arbeitgeberin

gelte. Das Bundesgericht habe Uber Switzerland GmbH in sozialversicherungsrechtlicher

Hinsicht nämlich als Betriebsstätte der (theoretischen) Arbeitgeberin

Uber B.V. angesehen. So oder anders sei ein Aufenthaltsanspruch aus dem

FZA gegeben.

4.

Nach der Beendigung seiner

Anstellung bei E nahm der Beschwerdeführer Anfang 2022 die Tätigkeit als

Uber-Fahrer (Personentransporte in der Schweiz) auf, die er soweit ersichtlich

bis heute ausführt; er bestreitet damit den Lebensunterhalt für sich und seine

Familie. In den Akten liegen in italienischer Sprache verfasste und an den

Beschwerdeführer adressierte monatliche Abrechnungen von "UBER" im

Zeitraum von Januar bis Dezember 2022 und im Zeitraum von Juni bis November

2023.

sowie Auszüge aus dem Privatkonto des Beschwerdeführers, aus denen

entsprechende Zahlungseingänge von "Uber B.V." ersichtlich sind.

Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, zahlte Uber B.V. dem

Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Uber-Fahrer in den genannten

Zeiträumen monatlich ca. Fr. 5'600.- resp. Fr. 6'100.-. Den

Angaben des Beschwerdeführers zufolge bewegen sich die monatlichen Zahlungen

von Uber für seine Tätigkeit als Uber-Fahrer auch im aktuellen Zeitraum

"in diesem Rahmen".

5.

5.1

Zunächst ist zu

klären, ob die fragliche, seit Anfang 2022 bis heute erfolgte Tätigkeit des

Beschwerdeführers als Uber-Fahrer eine freizügigkeitsrechtlich relevante

Erwerbstätigkeit ist, die einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers (und

seiner Ehefrau) zu begründen vermag. Mithin ist die Frage zu beantworten, ob

die fragliche Tätigkeit als unselbständige oder als selbständige

Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Bei Annahme einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit stellt sich sodann die Frage der Person der Arbeitgeberin.

5.2

Mit beiden Fragen

hat sich das Verwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid,

VB.2025.00007, vom 2. April 2025 – der sachverhaltlich ähnlich wie der

vorliegende Fall gelagert war und ebenfalls einen freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsanspruch betraf – auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht erwog

mit Verweis auf entsprechende Urteile des Bundesgerichts, dass der fragliche

Beschwerdeführer mit seinen Uber-Fahrten eine unselbständige Erwerbstätigkeit

ausgeübt habe und Uber B.V., ein Unternehmen niederländischen Rechts mit

Sitz in Amsterdam, als Arbeitgeberin des betreffenden Uber-Fahrers zu

qualifizieren sei (VGr, 2. April 2025, VB.2025.00007, E. 5.3 und 5.4

mit Hinweisen [nicht rechtskräftig und nicht publiziert]). Dabei stützte sich

das Verwaltungsgericht insbesondere auf die vom Bundesgericht in BGE 147 V 57 gemachten Feststellungen, wonach Uber B.V. über weitreichende

Weisungsbefugnisse gegenüber den Uber-Fahrern verfüge, die sie über die App

kontrolliere, und die Fahrer von ihr betriebswirtschaftlich bzw.

organisatorisch massgeblich abhängig erschienen (vgl. BGE 147 V 57

E. 7 und 9).

Diese Erwägungen haben auch für den

vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Geltung. Daran ändert entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführenden nichts, wenn Uber B.V. sich (offenbar)

trotz bundesgerichtlicher Feststellung ihrer sozialversicherungsrechtlichen

Beitragspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG,

SR 831.10; vgl. BGE 147 V 57 E. 10) weigert, auf den

(Lohn-)Zahlungen an ihre Fahrer die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu

entrichten, wie sie behaupten, oder sich weigert, mit den für sie tätigen

Fahrern in der Schweiz schriftliche Arbeitsverträge abzuschliessen. Ebenfalls

nicht überzeugend ist der Einwand der Beschwerdeführenden, die Ansicht der

Vorinstanz bzw. des Bundesgerichts basiere auf einer

sozialversicherungsrechtlichen Perspektive, die auf ausländerrechtliche

Sachverhalte nicht angewendet werden könne. Weshalb im vorliegenden

ausländerrechtlichen Kontext andere als die von Rechtsprechung im arbeits- und

sozialversicherungsrechtlichen Kontext entwickelten Kriterien für die

Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit

angewendet werden sollen, ist nicht schlüssig.

Nach dem Gesagten ist mit der

Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Uber-Fahrten

eine unselbständige Tätigkeit ausübt und die Uber B.V. im Rahmen dieses

Arbeitsverhältnisses als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu qualifizieren

ist.

5.3

5.3.1

Nach Ansicht des

Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz könne der Beschwerdeführer keinen

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch begründen, weil er eine

unselbständige Erwerbstätigkeit für eine Arbeitgeberin (Uber B.V.) ausübe,

die ihren formellen Sitz in einem anderen Vertragsstaat ausserhalb der Schweiz

hat (Amsterdam, Niederlande). Die Vorinstanz beruft sich dabei auf den Wortlaut

von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, das von einem Arbeitsverhältnis mit

einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates spricht.

Strittig und zu klären ist somit

die Frage, ob ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf

Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6

Abs. 1 Anhang I FZA auch dann begründet werden kann, wenn die betroffene

Person ihre unselbständige Erwerbstätigkeit für eine Arbeitgeberin mit Sitz in

einem Vertragsstaat ausserhalb der Schweiz ausübt.

5.3.2

Das

Verwaltungsgericht hat diese Frage im erwähnten Entscheid VB.2025.00007 vom

2.

April 2025 bejaht. Es legte den Begriff der freizügigkeitsrechtlichen

Erwerbstätigkeit bzw. der Arbeitnehmereigenschaft im Einklang mit dem

Bundesgericht und entsprechend der Rechtsprechung des EuGH weit aus. Eine weite

Auslegung dränge sich aus teleologischen Gründen auf, denn es gehe darum, den

Schutzbereich der mit der Arbeitnehmereigenschaft verbundenen Rechte auf

möglichst viele Personen auszudehnen. Das Verwaltungsgericht erwog weiter, die

vorinstanzliche Auffassung führe zum Ergebnis, dass die betroffene Person durch

sämtliche (erwerbsbezogenen) freizügigkeitsrechtlichen Anspruchsraster falle,

da zwar eine unselbständige Erwerbstätigkeit angenommen werde, ohne aber einen

Aufenthaltsanspruch (inländisch tätiger) Arbeitnehmer nach Art. 6 Anhang I

FZA oder als entsandter Arbeitnehmer nach Art. 5 FZA zu bejahen, was nicht

einleuchtend sei (VGr, 2. April 2025, VB.2025.00007, E. 5.5.2 und

5.5.3

mit Hinweisen [nicht rechtskräftig und nicht publiziert]). Schliesslich

berücksichtigte das Verwaltungsgericht den Umstand, dass Uber B.V. gemäss

Feststellung des Bundesgerichts seit 2014 am (damaligen) Sitz der Uber

Switzerland GmbH über eine (sozialversicherungsrechtliche) Betriebsstätte

verfügte und gestützt auf Art. 12 Abs. 2 AHVG in der Schweiz

beitragspflichtig ist. Dies lasse erkennen, dass Uber B.V. trotz ihres

formell ausländischen Sitzes geschäftlich einen engen Bezug zur Schweiz

aufweise, sodass die hierzulande tätigen Uber-Fahrer auch in

sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht von den mit der Arbeitnehmereigenschaft

verbundenen Rechten profitieren könnten. Es dürfe deshalb zumindest in

migrationsrechtlicher Hinsicht in Bezug auf die Beschäftigung des betreffenden

Beschwerdeführers vom Bestehen einer inländischen Betriebsstätte der

Uber B.V. und entsprechend einer arbeitgeberseitigen Beitragspflicht für

die AHV ausgegangen werden (VGr, 2. April 2025, VB.2025.00007,

E. 5.5.4 mit Hinweisen [nicht rechtskräftig und nicht publiziert]).

Demgemäss ist der

Beschwerdeführer entgegen der Vorinstanz als Arbeitnehmer im

freizügigkeitsrechtlichen Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu

qualifizieren. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der Beschwerdeführer, wie

nachfolgend gezeigt (E. 5.3.3), im Rahmen seiner Beschäftigung für

Uber B.V. nicht als entsandter Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.

5.3.3

Schliesslich

stellen sich – zu Recht – weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführenden auf

den Standpunkt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Uber-Fahrer als

grenzüberschreitende Dienstleistung für die im Ausland ansässige Uber B.V.

und damit unter den Anwendungsbereich von Art. 5 FZA in Verbindung mit

Art. 17 ff. Anhang I FZA zu gelten habe.

Vom sachlichen Anwendungsbereich

des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 [SR 823.20] wird nur die

Entsendung im eigentlichen Sinn erfasst, bei welcher eine Arbeitgeberin mit

Sitz oder Wohnsitz im Ausland Arbeitnehmende in die Schweiz entsendet, damit

diese, für einen bestimmten Zeitraum, auf Rechnung und unter Leitung dieser

Arbeitgeberin und im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen dieser

Arbeitgeberin und dem Leistungsempfänger eine Arbeitsleistung in der Schweiz

erbringen (Art. 1 Abs. 1 lit. a EntsG) oder in einer

Niederlassung oder einem Betrieb in der Schweiz arbeiten, der zur

Unternehmensgruppe dieser Arbeitgeberin gehört (Art. 1 Abs. 1

lit. b EntsG). Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der Anwendung

des Abzugsverbots der Unterkunfts- und Verpflegungskosten von entsandten

Arbeitnehmenden gemäss Art. 2 Abs. 3 EntsG, dass bei Entsendungen

vermutet werde, dass der Arbeitnehmende seinen Wohnort bzw. seinen

Lebensmittelpunkt im Ausland beibehalte und dass ihm aufgrund dessen dort

weiterhin Kosten entstehen würden (vgl. BGr, 12. März 2021, 2C_51/2019,

E. 4.2). Zudem hielt es mit Verweis auf die Botschaft zum Entsendegesetz

fest, dass die Arbeitnehmenden in allen Konstellationen der Entsendung nach den

Bestimmungen des Staates entlöhnt und sozialversichert würden, in dem sie

gewöhnlich ihre Arbeitsleistung erbringen (E. 4.3). So sieht Art. 12

Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der

sozialen Sicherheit – in Abweichung vom Erwerbsortsprinzip – für entsandte

Arbeitnehmende eine Sonderregelung vor, gemäss welcher diese während

24.

Monaten den Rechtsvorschriften (und somit unter anderem dem

Sozialversicherungsrecht) des Entsendestaats unterstehen.

Der Beschwerdeführer hatte im

Zeitpunkt der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit Anfang 2022 seinen Wohnsitz

bereits in der Schweiz und war hier aufenthaltsberechtigt. Er wurde von seinem

Arbeitgeber weder aus dem Ausland noch für einen bestimmten Zeitraum in die

Schweiz entsandt und der Arbeitgeber Uber B.V. ist wie festgestellt in der

Schweiz sozialversicherungsrechtlich nach Art. 12 Abs. 2 AHVG

beitragspflichtig. Diese Tatsachen sprechen gegen die Anwendung des

Entsendegesetzes (VGr, 2. April 2025, VB.2025.00007, E. 5.6 mit

Hinweisen [nicht rechtskräftig und nicht publiziert]). Die vorliegend zu

beurteilende Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Uber-Fahrer für die

Uber B.V. fällt damit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 5 FZA

in Verbindung mit Art. 17 ff. Anhang I FZA sowie des Entsendegesetzes

(vgl. auch Kurt Pärli, Klärende Bundesgerichtsurteile zur Causa Uber –

weiterhin [viele] offene Fragen, SZS 2022 S. 216 ff.). Der

Beschwerdeführer gilt somit nicht als entsandter Arbeitnehmer.

6.

Nach dem Gesagten vermag der

Beschwerdeführer mit seiner seit Anfang 2022 ausgeübten unselbständigen

Tätigkeit als Uber-Fahrer, auch mit Blick auf die Regelmässigkeit der

Beschäftigung und unter Berücksichtigung der Höhe der durchschnittlich

erzielten monatlichen Entlöhnung, einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 4

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Anhang I FZA zu

begründen. Der entsprechende Aufenthaltsanspruch setzt selbstredend voraus,

dass der Beschwerdeführer seiner Beschäftigung als Uber-Fahrer bei

Uber B.V. im heutigen Zeitpunkt weiterhin nachgeht (und diese quantitativ

und qualitativ einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit

gleichkommt), wovon vorliegend auszugehen ist.

7.

Der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführenden erweist sich damit als

unrechtmässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

8.2

Des Weiteren hat

der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden eine angemessene

Parteientschädigung für das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der Rechtsvertreter reichte eine

Honorarnote ein, worin ein Aufwand von insgesamt Fr. 4'800.- allein für

das Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird. Praxisgemäss steht der

obsiegenden Partei jedoch keine volle Entschädigung zu, vielmehr sind ihr nur

die notwendigen Kosten zu ersetzen. Vorliegend ist eine Parteientschädigung im

gerichtsüblichen Umfang von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und von

Fr. 1'500.- (jeweils inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren

angemessen (vgl. VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 7; ferner

ausführlich VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffern I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

27.

Februar 2025 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom

11.

September 2024 werden aufgehoben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 27. Februar 2025 werden die

Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

Der Beschwerdegegner wird in Abänderung von

Dispositiv-Ziffer IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

27.

Februar 2025 verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den

Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).