VB.2025.00221
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00221
25. September 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26618)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00221
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide
vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1966, ist
italienischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. Juni 2021 in die Schweiz
ein und arbeitete ab dem 1. Juli 2021 im Rahmen einer unbefristeten
Anstellung als Küchenhilfe bei E (Einzelunternehmen) in Zürich. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte A daraufhin eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 1. Juni 2026.
Am 13. Juli 2022 reiste
die Ehefrau von A, die 1976 geborene B, ebenfalls italienische
Staatsangehörige, im Familiennachzug in die Schweiz ein, woraufhin ihr das
Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis Juli 2027
erteilte.
Am 11. September 2024
widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von A und B und wies
sie aus der Schweiz weg, nachdem es Kenntnis davon erhalten hatte, dass A nicht
mehr bei E erwerbstätig war, sondern seinen Lebensunterhalt überwiegend durch
Personentransporte als Uber-Fahrer bestritt.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am
15.
Oktober 2024 erhobenen Rekurs von A und B wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Februar 2025 ab und setzte
ihnen eine neue Ausreisefrist an.
III.
A und B erhoben am 4. April
2025.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom
27.
Februar 2025 aufzuheben und sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung nicht
zu widerrufen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei davon Vormerk
zu nehmen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und sie während
des Beschwerdeverfahrens weiterhin in der Schweiz leben und arbeiten dürften.
Mit Präsidialverfügung vom
8.
April 2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
10.
April 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen
vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit
Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden
Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.
Vorliegend finden aufgrund der
italienischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden die Bestimmungen des
Freizügigkeitsabkommens Anwendung.
2.2
Das
Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien
Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige
(Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre
Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den
genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA
etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz
aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen (Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit
Art. 6 ff. Anhang I FZA).
2.3
Die
Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein
deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes
Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den
ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch
aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen)
Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP,
SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021,
2C_1007/2020, E. 2.1).
2.4
Die Auslegung des
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status
erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie
vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens bestand. Neuere Entscheide des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse
einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegensprechen. Der
unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss praxisgemäss 1) während
einer bestimmten Zeit 2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen
erbringen und 3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten
(vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
2.5
Grundsätzlich
kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe
des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist
jedoch quantitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die
Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen
und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die
Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist
dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen
Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. BGE 141 II 1
E. 2.2.4 mit Hinweisen).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz stellten fest, dass der Beschwerdeführer
seit ca. 2022 in der Schweiz für das Unternehmen Uber B.V.
Personentransporte durchführe, und qualifizierten diese Beschäftigung als
unselbständige Erwerbstätigkeit für die Uber B.V. als Arbeitgeberin. Einen
daraus abgeleiteten Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 4 FZA in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA
sprachen sie dem Beschwerdeführer ab mit der Begründung, Uber B.V. sei
nicht in der Schweiz, sondern in den Niederlanden ansässig.
3.2
Die
Beschwerdeführenden halten dem zusammenfassend Folgendes entgegen: Der
Beschwerdeführer übe eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (in
der Schweiz) aus, die den Lebensunterhalt für ihn und seine Familie sichere.
Dies müsse einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch begründen,
unabhängig davon, ob diese Erwerbstätigkeit als unselbständig oder als
selbständig qualifiziert werde. Faktisch handle es sich aber um eine
selbständige Tätigkeit, insbesondere da Uber B.V. keine Sozialversicherungsbeiträge
zahle, der Beschwerdeführer das unternehmerische Risiko trage, kein
eigentliches Subordinationsverhältnis bestehe und er nicht gegen die Folgen von
Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall und Krankheit abgesichert sei. Damit komme ihm
kein Arbeitnehmerschutz zugute. Uber-Fahrer wie er könnten aber auch als
unselbständige Erwerbstätige betrachtet werden, indem Uber
Switzerland GmbH mit Sitz in der Schweiz als (faktische) Arbeitgeberin
gelte. Das Bundesgericht habe Uber Switzerland GmbH in sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht nämlich als Betriebsstätte der (theoretischen) Arbeitgeberin
Uber B.V. angesehen. So oder anders sei ein Aufenthaltsanspruch aus dem
FZA gegeben.
4.
Nach der Beendigung seiner
Anstellung bei E nahm der Beschwerdeführer Anfang 2022 die Tätigkeit als
Uber-Fahrer (Personentransporte in der Schweiz) auf, die er soweit ersichtlich
bis heute ausführt; er bestreitet damit den Lebensunterhalt für sich und seine
Familie. In den Akten liegen in italienischer Sprache verfasste und an den
Beschwerdeführer adressierte monatliche Abrechnungen von "UBER" im
Zeitraum von Januar bis Dezember 2022 und im Zeitraum von Juni bis November
2023.
sowie Auszüge aus dem Privatkonto des Beschwerdeführers, aus denen
entsprechende Zahlungseingänge von "Uber B.V." ersichtlich sind.
Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, zahlte Uber B.V. dem
Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Uber-Fahrer in den genannten
Zeiträumen monatlich ca. Fr. 5'600.- resp. Fr. 6'100.-. Den
Angaben des Beschwerdeführers zufolge bewegen sich die monatlichen Zahlungen
von Uber für seine Tätigkeit als Uber-Fahrer auch im aktuellen Zeitraum
"in diesem Rahmen".
5.
5.1
Zunächst ist zu
klären, ob die fragliche, seit Anfang 2022 bis heute erfolgte Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Uber-Fahrer eine freizügigkeitsrechtlich relevante
Erwerbstätigkeit ist, die einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers (und
seiner Ehefrau) zu begründen vermag. Mithin ist die Frage zu beantworten, ob
die fragliche Tätigkeit als unselbständige oder als selbständige
Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Bei Annahme einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit stellt sich sodann die Frage der Person der Arbeitgeberin.
5.2
Mit beiden Fragen
hat sich das Verwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid,
VB.2025.00007, vom 2. April 2025 – der sachverhaltlich ähnlich wie der
vorliegende Fall gelagert war und ebenfalls einen freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruch betraf – auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht erwog
mit Verweis auf entsprechende Urteile des Bundesgerichts, dass der fragliche
Beschwerdeführer mit seinen Uber-Fahrten eine unselbständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt habe und Uber B.V., ein Unternehmen niederländischen Rechts mit
Sitz in Amsterdam, als Arbeitgeberin des betreffenden Uber-Fahrers zu
qualifizieren sei (VGr, 2. April 2025, VB.2025.00007, E. 5.3 und 5.4
mit Hinweisen [nicht rechtskräftig und nicht publiziert]). Dabei stützte sich
das Verwaltungsgericht insbesondere auf die vom Bundesgericht in BGE 147 V 57 gemachten Feststellungen, wonach Uber B.V. über weitreichende
Weisungsbefugnisse gegenüber den Uber-Fahrern verfüge, die sie über die App
kontrolliere, und die Fahrer von ihr betriebswirtschaftlich bzw.
organisatorisch massgeblich abhängig erschienen (vgl. BGE 147 V 57
E. 7 und 9).
Diese Erwägungen haben auch für den
vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Geltung. Daran ändert entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden nichts, wenn Uber B.V. sich (offenbar)
trotz bundesgerichtlicher Feststellung ihrer sozialversicherungsrechtlichen
Beitragspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG,
SR 831.10; vgl. BGE 147 V 57 E. 10) weigert, auf den
(Lohn-)Zahlungen an ihre Fahrer die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu
entrichten, wie sie behaupten, oder sich weigert, mit den für sie tätigen
Fahrern in der Schweiz schriftliche Arbeitsverträge abzuschliessen. Ebenfalls
nicht überzeugend ist der Einwand der Beschwerdeführenden, die Ansicht der
Vorinstanz bzw. des Bundesgerichts basiere auf einer
sozialversicherungsrechtlichen Perspektive, die auf ausländerrechtliche
Sachverhalte nicht angewendet werden könne. Weshalb im vorliegenden
ausländerrechtlichen Kontext andere als die von Rechtsprechung im arbeits- und
sozialversicherungsrechtlichen Kontext entwickelten Kriterien für die
Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit
angewendet werden sollen, ist nicht schlüssig.
Nach dem Gesagten ist mit der
Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Uber-Fahrten
eine unselbständige Tätigkeit ausübt und die Uber B.V. im Rahmen dieses
Arbeitsverhältnisses als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu qualifizieren
ist.
5.3
5.3.1
Nach Ansicht des
Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz könne der Beschwerdeführer keinen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch begründen, weil er eine
unselbständige Erwerbstätigkeit für eine Arbeitgeberin (Uber B.V.) ausübe,
die ihren formellen Sitz in einem anderen Vertragsstaat ausserhalb der Schweiz
hat (Amsterdam, Niederlande). Die Vorinstanz beruft sich dabei auf den Wortlaut
von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, das von einem Arbeitsverhältnis mit
einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates spricht.
Strittig und zu klären ist somit
die Frage, ob ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA auch dann begründet werden kann, wenn die betroffene
Person ihre unselbständige Erwerbstätigkeit für eine Arbeitgeberin mit Sitz in
einem Vertragsstaat ausserhalb der Schweiz ausübt.
5.3.2
Das
Verwaltungsgericht hat diese Frage im erwähnten Entscheid VB.2025.00007 vom
2.
April 2025 bejaht. Es legte den Begriff der freizügigkeitsrechtlichen
Erwerbstätigkeit bzw. der Arbeitnehmereigenschaft im Einklang mit dem
Bundesgericht und entsprechend der Rechtsprechung des EuGH weit aus. Eine weite
Auslegung dränge sich aus teleologischen Gründen auf, denn es gehe darum, den
Schutzbereich der mit der Arbeitnehmereigenschaft verbundenen Rechte auf
möglichst viele Personen auszudehnen. Das Verwaltungsgericht erwog weiter, die
vorinstanzliche Auffassung führe zum Ergebnis, dass die betroffene Person durch
sämtliche (erwerbsbezogenen) freizügigkeitsrechtlichen Anspruchsraster falle,
da zwar eine unselbständige Erwerbstätigkeit angenommen werde, ohne aber einen
Aufenthaltsanspruch (inländisch tätiger) Arbeitnehmer nach Art. 6 Anhang I
FZA oder als entsandter Arbeitnehmer nach Art. 5 FZA zu bejahen, was nicht
einleuchtend sei (VGr, 2. April 2025, VB.2025.00007, E. 5.5.2 und
5.5.3
mit Hinweisen [nicht rechtskräftig und nicht publiziert]). Schliesslich
berücksichtigte das Verwaltungsgericht den Umstand, dass Uber B.V. gemäss
Feststellung des Bundesgerichts seit 2014 am (damaligen) Sitz der Uber
Switzerland GmbH über eine (sozialversicherungsrechtliche) Betriebsstätte
verfügte und gestützt auf Art. 12 Abs. 2 AHVG in der Schweiz
beitragspflichtig ist. Dies lasse erkennen, dass Uber B.V. trotz ihres
formell ausländischen Sitzes geschäftlich einen engen Bezug zur Schweiz
aufweise, sodass die hierzulande tätigen Uber-Fahrer auch in
sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht von den mit der Arbeitnehmereigenschaft
verbundenen Rechten profitieren könnten. Es dürfe deshalb zumindest in
migrationsrechtlicher Hinsicht in Bezug auf die Beschäftigung des betreffenden
Beschwerdeführers vom Bestehen einer inländischen Betriebsstätte der
Uber B.V. und entsprechend einer arbeitgeberseitigen Beitragspflicht für
die AHV ausgegangen werden (VGr, 2. April 2025, VB.2025.00007,
E. 5.5.4 mit Hinweisen [nicht rechtskräftig und nicht publiziert]).
Demgemäss ist der
Beschwerdeführer entgegen der Vorinstanz als Arbeitnehmer im
freizügigkeitsrechtlichen Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu
qualifizieren. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der Beschwerdeführer, wie
nachfolgend gezeigt (E. 5.3.3), im Rahmen seiner Beschäftigung für
Uber B.V. nicht als entsandter Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.
5.3.3
Schliesslich
stellen sich – zu Recht – weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführenden auf
den Standpunkt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Uber-Fahrer als
grenzüberschreitende Dienstleistung für die im Ausland ansässige Uber B.V.
und damit unter den Anwendungsbereich von Art. 5 FZA in Verbindung mit
Art. 17 ff. Anhang I FZA zu gelten habe.
Vom sachlichen Anwendungsbereich
des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 [SR 823.20] wird nur die
Entsendung im eigentlichen Sinn erfasst, bei welcher eine Arbeitgeberin mit
Sitz oder Wohnsitz im Ausland Arbeitnehmende in die Schweiz entsendet, damit
diese, für einen bestimmten Zeitraum, auf Rechnung und unter Leitung dieser
Arbeitgeberin und im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen dieser
Arbeitgeberin und dem Leistungsempfänger eine Arbeitsleistung in der Schweiz
erbringen (Art. 1 Abs. 1 lit. a EntsG) oder in einer
Niederlassung oder einem Betrieb in der Schweiz arbeiten, der zur
Unternehmensgruppe dieser Arbeitgeberin gehört (Art. 1 Abs. 1
lit. b EntsG). Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der Anwendung
des Abzugsverbots der Unterkunfts- und Verpflegungskosten von entsandten
Arbeitnehmenden gemäss Art. 2 Abs. 3 EntsG, dass bei Entsendungen
vermutet werde, dass der Arbeitnehmende seinen Wohnort bzw. seinen
Lebensmittelpunkt im Ausland beibehalte und dass ihm aufgrund dessen dort
weiterhin Kosten entstehen würden (vgl. BGr, 12. März 2021, 2C_51/2019,
E. 4.2). Zudem hielt es mit Verweis auf die Botschaft zum Entsendegesetz
fest, dass die Arbeitnehmenden in allen Konstellationen der Entsendung nach den
Bestimmungen des Staates entlöhnt und sozialversichert würden, in dem sie
gewöhnlich ihre Arbeitsleistung erbringen (E. 4.3). So sieht Art. 12
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit – in Abweichung vom Erwerbsortsprinzip – für entsandte
Arbeitnehmende eine Sonderregelung vor, gemäss welcher diese während
24.
Monaten den Rechtsvorschriften (und somit unter anderem dem
Sozialversicherungsrecht) des Entsendestaats unterstehen.
Der Beschwerdeführer hatte im
Zeitpunkt der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit Anfang 2022 seinen Wohnsitz
bereits in der Schweiz und war hier aufenthaltsberechtigt. Er wurde von seinem
Arbeitgeber weder aus dem Ausland noch für einen bestimmten Zeitraum in die
Schweiz entsandt und der Arbeitgeber Uber B.V. ist wie festgestellt in der
Schweiz sozialversicherungsrechtlich nach Art. 12 Abs. 2 AHVG
beitragspflichtig. Diese Tatsachen sprechen gegen die Anwendung des
Entsendegesetzes (VGr, 2. April 2025, VB.2025.00007, E. 5.6 mit
Hinweisen [nicht rechtskräftig und nicht publiziert]). Die vorliegend zu
beurteilende Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Uber-Fahrer für die
Uber B.V. fällt damit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 5 FZA
in Verbindung mit Art. 17 ff. Anhang I FZA sowie des Entsendegesetzes
(vgl. auch Kurt Pärli, Klärende Bundesgerichtsurteile zur Causa Uber –
weiterhin [viele] offene Fragen, SZS 2022 S. 216 ff.). Der
Beschwerdeführer gilt somit nicht als entsandter Arbeitnehmer.
6.
Nach dem Gesagten vermag der
Beschwerdeführer mit seiner seit Anfang 2022 ausgeübten unselbständigen
Tätigkeit als Uber-Fahrer, auch mit Blick auf die Regelmässigkeit der
Beschäftigung und unter Berücksichtigung der Höhe der durchschnittlich
erzielten monatlichen Entlöhnung, einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Anhang I FZA zu
begründen. Der entsprechende Aufenthaltsanspruch setzt selbstredend voraus,
dass der Beschwerdeführer seiner Beschäftigung als Uber-Fahrer bei
Uber B.V. im heutigen Zeitpunkt weiterhin nachgeht (und diese quantitativ
und qualitativ einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit
gleichkommt), wovon vorliegend auszugehen ist.
7.
Der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführenden erweist sich damit als
unrechtmässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
8.2
Des Weiteren hat
der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden eine angemessene
Parteientschädigung für das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der Rechtsvertreter reichte eine
Honorarnote ein, worin ein Aufwand von insgesamt Fr. 4'800.- allein für
das Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird. Praxisgemäss steht der
obsiegenden Partei jedoch keine volle Entschädigung zu, vielmehr sind ihr nur
die notwendigen Kosten zu ersetzen. Vorliegend ist eine Parteientschädigung im
gerichtsüblichen Umfang von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und von
Fr. 1'500.- (jeweils inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren
angemessen (vgl. VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 7; ferner
ausführlich VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.3).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffern I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
27.
Februar 2025 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom
11.
September 2024 werden aufgehoben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 27. Februar 2025 werden die
Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
Der Beschwerdegegner wird in Abänderung von
Dispositiv-Ziffer IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
27.
Februar 2025 verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).