VB.2025.00222
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00222
21. Mai 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26271)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00222
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz (Rechtsverweigerung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Gestützt auf das
Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) verbot die
Kantonspolizei Zürich A mit Verfügung vom 28. März 2025 für die Dauer von
14 Tagen, mit B und deren Töchter Kontakt aufzunehmen sowie Rayons um den
Wohn- und den Arbeitsort von B in C bzw. D zu betreten.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 30. März 2025 ersuchte A das Bezirksgericht Pfäffikon
(Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der
Schutzmassnahmen, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht ein Verfahren mit der
Geschäftsnummer GS20250007-H eröffnete. B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht
mit Eingabe vom 2. April 2025 um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei
Monate. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete in der Folge ein weiteres
Verfahren mit der Geschäftsnummer GS20250008-H. Mit Verfügung vom 7. April
2025.
vereinigte der Zwangsmassnahmenrichter die beiden Verfahren und schrieb
das Verfahren GS20250008-H als dadurch erledigt ab.
B. Mit elektronisch
eingereichter Beschwerde vom 6. April 2025 war A zuvor an das
Verwaltungsgericht gelangt und hatte Folgendes beantragt:
" 1. Es sei superprovisorisch
festzustellen, dass die Beurteilung des Gesuches des Gesuchstellers vom 30. März
2025, zugestellt am 31. März 2025 an das Bezirksgericht Pfäffikon ZH,
Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon nicht fristgerecht erfolgt ist und dass
eine Rechtsverweigerung vorliegt.
2.
Das Gesuch des Gesuchstellers vom 30. März
2025, zugestellt am 31. März 2025 an das Bezirksgericht Pfäffikon ZH,
Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon sei superprovisorisch gutzuheissen
und die mit Verfügung vom 28. März 2025 erlassenen Verbote seien
rückwirkend und sofort aufzuheben.
3.
Eventualiter zu Ziff. 2 sei das Gesuch des
Gesuchstellers vom 30. März 2025, zugestellt am 31. März 2025 an das
Bezirksgericht Pfäffikon ZH, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon superprovisorisch
teilweise gutzuheissen, indem das Rayonverbot rückwirkend und sofort aufgehoben
und das Kontaktaufnahmeverbot dahingehend rückwirkend und sofort aufgehoben
wird, dass dem Gesuchsteller bloss verboten wird, der Gesuchsgegnerin E-Mails
zuzusenden.
4.
Das Gesuch des Gesuchstellers vom 30. März
2025, zugestellt am 31. März 2025 an das Bezirksgericht Pfäffikon ZH,
Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon sei gutzuheissen und die mit Verfügung
vom 28. März 2025 erlassenen Verbote seien rückwirkend und sofort
aufzuheben.
5.
Die Kosten des Verfahrens nach § 5 GSG vor
dem Bezirksgericht Pfäffikon ZH, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon seien
der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen
und die Parteikosten des Gesuchstellers seien der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung
aufzuerlegen.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin,
eventualiter zu Lasten der Staatskasse."
Das Verwaltungsgericht eröffnete
daraufhin das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00222 und
wies mit Präsidialverfügung vom 7. April 2025 die Gesuche von A um Erlass
superprovisorischer Massnahmen ab. Zugleich forderte es das
Zwangsmassnahmengericht auf, unmittelbar nach Abschluss des bei ihm hängigen
Verfahrens die Akten einzureichen.
C. Mit
Verfügung vom 7. April 2025 hob der Zwangsmassnahmenrichter die von der
Kantonspolizei angeordneten Rayonverbote mit sofortiger Wirkung auf
(Dispositivziffer 1). Die Kontaktverbote zugunsten von B und deren Töchter
verlängerte er demgegenüber bis 30. April 2025 (Dispositivziffer 2).
Die Missachtung der Schutzmassnahmen könne mit Busse bestraft werden und
überdies dazu führen, dass A in Polizeigewahrsam genommen werde
(Dispositivziffer 3). Die Gerichtskosten nahm der Zwangsmassnahmenrichter
vorbehältlich einer Einsprache auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 5).
Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 6). Gegen die
Verfügung könne innert fünf Tagen Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht
erhoben werden (Dispositivziffer 8). Der Zwangsmassnahmenrichter traf
seinen Entscheid vorläufig, mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien.
III.
A. Mit als
"Einsprache" bezeichneter, elektronisch eingereichter Eingabe vom
9.
April 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte,
Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. April 2025 seien unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B aufzuheben. Das
Verwaltungsgericht eröffnete ein Verfahren mit der Geschäftsnummer
VB.2025.00230, trat mit Verfügung vom 11. April 2025 auf die Beschwerde
nicht ein und überwies diese zuständigkeitshalber an das
Zwangsmassnahmengericht zur Bearbeitung als Einsprache gegen dessen Verfügung
vom 7. April 2025.
B. Unter
Hinweis auf die Verfügung VB.2025.00230 vom 11. April 2025 nahm das
Verwaltungsgericht dem Zwangsmassnahmengericht mit Präsidialverfügung vom
11.
April 2025 die diesem im Verfahren VB.2025.00222 mit
Präsidialverfügung vom 7. April 2025 angesetzte Frist zur Einreichung der
Akten des Verfahrens GS250007-H ab.
IV.
A. Am
24.
April 2025 hörte der Zwangsmassnahmenrichter B persönlich an. A, der bis 3. Mai 2025 auslandabwesend
gewesen war, hörte er schliesslich am 8. Mai 2025 an. Mit Verfügung vom
9.
Mai 2025 wies der Zwangsmassnahmenrichter die Einsprache von A ab und
bestätigte seine Verfügung vom 7. April 2025 (Dispositivziffer 1).
Die Gerichtskosten nahm er definitiv auf die Gerichtskasse
(Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen sprach er keine zu
(Dispositivziffer 4).
B. Mit
Präsidialverfügung vom 14. Mai 2025 nahm das Verwaltungsgericht vom
Eingang der Akten GS20250007-H des Zwangsmassnahmengerichts Vormerk.
C. Am
16.
Mai 2025 teilte Rechtsanwältin E dem Verwaltungsgericht telefonisch
mit, dass sie B im Gewaltschutzverfahren nicht vertrete. Das Verwaltungsgericht
passte das Rubrum in der Folge entsprechend an.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Desgleichen ist es dies hinsichtlich gegen
das Zwangsmassnahmengericht erhobener Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerden, folgt der Rechtsweg für solche doch
grundsätzlich jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person
verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr,
11.
Dezember 2024, VB.2024.00367, E. 1.1). Zum Entscheid berufen ist
der Einzelrichter, da sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und
§ 38b Abs. 2 VRG).
1.2
1.2.1
Die Gesuche des Beschwerdeführers um Erlass superprovisorischer Massnahmen
(Anträge 1–3) wies das Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung
vom 7. April 2025 ab (vorn II.B.).
1.2.2
Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. April 2025
beantragt, das Verwaltungsgericht habe die Schutzmassnahmen
vollumfänglich oder teilweise aufzuheben (Anträge 2–4) und über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Zwangsmassnahmengericht zu
entscheiden (Antrag 5), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zum Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung war das mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um
gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der Schutzmassnahmen vor dem
Zwangsmassnahmengericht anhängig gemachte Verfahren GS20250007-H noch nicht
abgeschlossen. Mithin hatte noch das Zwangsmassnahmengericht über die Aufhebung
(bzw. Verlängerung) der Schutzmassnahmen zu entscheiden, während das
Verwaltungsgericht hierfür – gleichsam anstelle des Zwangsmassnahmengerichts –
von vornherein nicht zuständig war. Die Eingabe vom 6. April 2025
entspricht denn auch in erster Linie einer Rechtsverweigerungs- bzw. einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. Antrag 1, E. 3.2 der
Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2025 und sogleich
hinten E. 1.2.3).
1.2.3
Eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt
grundsätzlich darauf ab, die Vorinstanz (des Verwaltungsgerichts) zu einer
beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten (Jürg Bosshart/Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19
Dispositiv
N. 52, auch zum Folgenden). Demnach muss sie erhoben werden, solange der
Entscheid der untätigen Vorinstanz noch aussteht. Auf Beschwerden, die erst nach
Erlass des Entscheids erhoben werden, ist grundsätzlich mangels aktuellen
Rechtsschutzinteresses (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG) nicht einzutreten. Ebenso sind hängige Beschwerdeverfahren grundsätzlich
als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn die ausstehende Anordnung vor
dem Entscheid über die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung erging. Ein
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung kann jedoch unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn die
Vorinstanz des Verwaltungsgerichts, der Säumigkeit vorgeworfen wird,
mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht das Rechtsschutzinteresse in der
damit verbundenen Genugtuung für die betroffene Person (statt vieler VGr,
16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine
entsprechende Feststellung setzt allerdings ein ausreichend substanziiertes
Begehren voraus (statt vieler VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00457,
E. 2.3). Ob mit Antrag 1 der Beschwerde ein solches Begehren
vorliegt, kann offengelassen werden, da dem Zwangsmassnahmenrichter ohnehin
keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der
Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der
Schutzmassnahmen vorgeworfen werden kann (vgl. sogleich E. 2).
1.3 Zusammenfassend
ist zu wiederholen, dass vorliegend ausschliesslich zu beurteilen ist, ob dem
Zwangsmassnahmenrichter eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung
vorgeworfen werden kann, nicht jedoch, ob die Schutzmassnahmen zu Recht
verlängert wurden.
2.
2.1 Während
die gefährdende Person innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der
Schutzmassnahme ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen kann (§ 5 GSG), kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der
Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das zuständige Gericht entscheidet über solche Gesuche innert
vier Arbeitstagen (§ 9 Abs. 1 GSG). Bei dieser Frist handelt es sich
um eine Ordnungsfrist, deren Überschreitung nicht automatisch eine
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung darstellt; vielmehr kommt es auf die
gesamten Umstände des Einzelfalls an (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG,
§ 27c N. 19).
2.2 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der
Schutzmassnahmen vom 30. März 2025 ging am Montag, 31. März 2025,
beim Zwangsmassnahmengericht ein. Noch am selben Tag überbrachte der
Beschwerdeführer dem Zwangsmassnahmengericht persönlich eine Ergänzung seines
Gesuchs und liess er ihm zusätzlich eine E-Mail zukommen. Mit Verfügung vom
1. April 2025 ersuchte der Zwangsmassnahmenrichter daraufhin die
Kantonspolizei um Einreichung der Akten bis 2. April 2025, 12.00 Uhr. Mit
elektronischer Eingabe vom 2. April 2025 ergänzte der Beschwerdeführer
sein Gesuch noch einmal und am selben Tag liess er dem Zwangsmassnahmengericht
eine weitere E-Mail zukommen. Am 3. April 2025 ging beim
Zwangsmassnahmengericht das Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin ein. Mit
separaten Verfügungen vom 7. April 2025 vereinigte der
Zwangsmassnahmenrichter einerseits die beiden Verfahren (vorn II.A.) und
entschied er andererseits vorläufig über das Gesuch um gerichtliche Beurteilung
bzw. Aufhebung der Schutzmassnahmen des Beschwerdeführers sowie das
Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin (vorn II.C.). Was das erste Gesuch
angeht, erfolgte der Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters somit nicht innert
der vom Gesetz vorgesehenen vier Arbeitstage. Zu beanstanden ist dies jedoch
nicht. Zu unterschiedlichen Zeitpunkten von der gefährdenden und der
gefährdeten Person anhängig gemachte Verfahren zu vereinigen, um anschliessend
im Rahmen nur eines Entscheids über beide Gesuche zu befinden, dient der Prozessökonomie
und ist jedenfalls dann angezeigt, wenn das Verlängerungsgesuch – wie hier –
noch innerhalb von vier Tagen nach Eingang des Gesuchs um gerichtliche
Beurteilung beim Zwangsmassnahmengericht eingeht. In solchen Konstellationen
dürfte es auch mit Blick auf die anschliessende Möglichkeit der Parteien,
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, regelmässig nicht sachgerecht sein,
mit gesonderten Entscheiden über die jeweiligen Gesuche zu befinden, und ist
die Überschreitung der Ordnungsfrist hinsichtlich des Gesuchs um gerichtliche
Beurteilung in Kauf zu nehmen, solange der Endentscheid innert vier Tagen nach
Eingang des Verlängerungsgesuchs ergeht. Dies war vorliegend der Fall.
3.
3.1 Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist diese abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
3.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer könnte einwenden, dass er
"erst" mit Verfügung vom 7. April 2025 über den Eingang des
Verlängerungsgesuchs der Beschwerdegegnerin Kenntnis erhielt, zu einem
Zeitpunkt also, als die Frist gemäss § 9 Abs. 1 GSG schon abgelaufen
war und er bereits Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben hatte. Es wäre
ihm indes zuzumuten gewesen, sich zuvor beim Zwangsmassnahmengericht nach dem
Verfahrensstand zu erkundigen und dieses allenfalls zu ermahnen. Dass er dies
getan hätte, geht aus den Akten nicht hervor, weshalb kein Anlass besteht, von
einer vollumfänglichen Kostenauflage abzusehen (vgl. Bosshart/Bertschi,
§ 19 N. 48). Eine Umtriebsentschädigung steht dem Beschwerdeführer
mangels Obsiegens nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'105.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem
Beschwerdeführer wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Pfäffikon.