Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00222

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00222

21. Mai 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26271)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00222

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz (Rechtsverweigerung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Gestützt auf das

Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) verbot die

Kantonspolizei Zürich A mit Verfügung vom 28. März 2025 für die Dauer von

14 Tagen, mit B und deren Töchter Kontakt aufzunehmen sowie Rayons um den

Wohn- und den Arbeitsort von B in C bzw. D zu betreten.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 30. März 2025 ersuchte A das Bezirksgericht Pfäffikon

(Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der

Schutzmassnahmen, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht ein Verfahren mit der

Geschäftsnummer GS20250007-H eröffnete. B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht

mit Eingabe vom 2. April 2025 um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei

Monate. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete in der Folge ein weiteres

Verfahren mit der Geschäftsnummer GS20250008-H. Mit Verfügung vom 7. April

2025.

vereinigte der Zwangsmassnahmenrichter die beiden Verfahren und schrieb

das Verfahren GS20250008-H als dadurch erledigt ab.

B. Mit elektronisch

eingereichter Beschwerde vom 6. April 2025 war A zuvor an das

Verwaltungsgericht gelangt und hatte Folgendes beantragt:

" 1. Es sei superprovisorisch

festzustellen, dass die Beurteilung des Gesuches des Gesuchstellers vom 30. März

2025, zugestellt am 31. März 2025 an das Bezirksgericht Pfäffikon ZH,

Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon nicht fristgerecht erfolgt ist und dass

eine Rechtsverweigerung vorliegt.

2.

Das Gesuch des Gesuchstellers vom 30. März

2025, zugestellt am 31. März 2025 an das Bezirksgericht Pfäffikon ZH,

Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon sei superprovisorisch gutzuheissen

und die mit Verfügung vom 28. März 2025 erlassenen Verbote seien

rückwirkend und sofort aufzuheben.

3.

Eventualiter zu Ziff. 2 sei das Gesuch des

Gesuchstellers vom 30. März 2025, zugestellt am 31. März 2025 an das

Bezirksgericht Pfäffikon ZH, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon superprovisorisch

teilweise gutzuheissen, indem das Rayonverbot rückwirkend und sofort aufgehoben

und das Kontaktaufnahmeverbot dahingehend rückwirkend und sofort aufgehoben

wird, dass dem Gesuchsteller bloss verboten wird, der Gesuchsgegnerin E-Mails

zuzusenden.

4.

Das Gesuch des Gesuchstellers vom 30. März

2025, zugestellt am 31. März 2025 an das Bezirksgericht Pfäffikon ZH,

Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon sei gutzuheissen und die mit Verfügung

vom 28. März 2025 erlassenen Verbote seien rückwirkend und sofort

aufzuheben.

5.

Die Kosten des Verfahrens nach § 5 GSG vor

dem Bezirksgericht Pfäffikon ZH, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon seien

der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen

und die Parteikosten des Gesuchstellers seien der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung

aufzuerlegen.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin,

eventualiter zu Lasten der Staatskasse."

Das Verwaltungsgericht eröffnete

daraufhin das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00222 und

wies mit Präsidialverfügung vom 7. April 2025 die Gesuche von A um Erlass

superprovisorischer Massnahmen ab. Zugleich forderte es das

Zwangsmassnahmengericht auf, unmittelbar nach Abschluss des bei ihm hängigen

Verfahrens die Akten einzureichen.

C. Mit

Verfügung vom 7. April 2025 hob der Zwangsmassnahmenrichter die von der

Kantonspolizei angeordneten Rayonverbote mit sofortiger Wirkung auf

(Dispositivziffer 1). Die Kontaktverbote zugunsten von B und deren Töchter

verlängerte er demgegenüber bis 30. April 2025 (Dispositivziffer 2).

Die Missachtung der Schutzmassnahmen könne mit Busse bestraft werden und

überdies dazu führen, dass A in Polizeigewahrsam genommen werde

(Dispositivziffer 3). Die Gerichtskosten nahm der Zwangsmassnahmenrichter

vorbehältlich einer Einsprache auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 5).

Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 6). Gegen die

Verfügung könne innert fünf Tagen Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht

erhoben werden (Dispositivziffer 8). Der Zwangsmassnahmenrichter traf

seinen Entscheid vorläufig, mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien.

III.

A. Mit als

"Einsprache" bezeichneter, elektronisch eingereichter Eingabe vom

9.

April 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte,

Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. April 2025 seien unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B aufzuheben. Das

Verwaltungsgericht eröffnete ein Verfahren mit der Geschäftsnummer

VB.2025.00230, trat mit Verfügung vom 11. April 2025 auf die Beschwerde

nicht ein und überwies diese zuständigkeitshalber an das

Zwangsmassnahmengericht zur Bearbeitung als Einsprache gegen dessen Verfügung

vom 7. April 2025.

B. Unter

Hinweis auf die Verfügung VB.2025.00230 vom 11. April 2025 nahm das

Verwaltungsgericht dem Zwangsmassnahmengericht mit Präsidialverfügung vom

11.

April 2025 die diesem im Verfahren VB.2025.00222 mit

Präsidialverfügung vom 7. April 2025 angesetzte Frist zur Einreichung der

Akten des Verfahrens GS250007-H ab.

IV.

A. Am

24.

April 2025 hörte der Zwangsmassnahmenrichter B persönlich an. A, der bis 3. Mai 2025 auslandabwesend

gewesen war, hörte er schliesslich am 8. Mai 2025 an. Mit Verfügung vom

9.

Mai 2025 wies der Zwangsmassnahmenrichter die Einsprache von A ab und

bestätigte seine Verfügung vom 7. April 2025 (Dispositivziffer 1).

Die Gerichtskosten nahm er definitiv auf die Gerichtskasse

(Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen sprach er keine zu

(Dispositivziffer 4).

B. Mit

Präsidialverfügung vom 14. Mai 2025 nahm das Verwaltungsgericht vom

Eingang der Akten GS20250007-H des Zwangsmassnahmengerichts Vormerk.

C. Am

16.

Mai 2025 teilte Rechtsanwältin E dem Verwaltungsgericht telefonisch

mit, dass sie B im Gewaltschutzverfahren nicht vertrete. Das Verwaltungsgericht

passte das Rubrum in der Folge entsprechend an.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Desgleichen ist es dies hinsichtlich gegen

das Zwangsmassnahmengericht erhobener Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerden, folgt der Rechtsweg für solche doch

grundsätzlich jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person

verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr,

11.

Dezember 2024, VB.2024.00367, E. 1.1). Zum Entscheid berufen ist

der Einzelrichter, da sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und

§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2

1.2.1

Die Gesuche des Beschwerdeführers um Erlass superprovisorischer Massnahmen

(Anträge 1–3) wies das Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung

vom 7. April 2025 ab (vorn II.B.).

1.2.2

Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. April 2025

beantragt, das Verwaltungsgericht habe die Schutzmassnahmen

vollumfänglich oder teilweise aufzuheben (Anträge 2–4) und über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Zwangsmassnahmengericht zu

entscheiden (Antrag 5), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zum Zeitpunkt

der Beschwerdeerhebung war das mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um

gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der Schutzmassnahmen vor dem

Zwangsmassnahmengericht anhängig gemachte Verfahren GS20250007-H noch nicht

abgeschlossen. Mithin hatte noch das Zwangsmassnahmengericht über die Aufhebung

(bzw. Verlängerung) der Schutzmassnahmen zu entscheiden, während das

Verwaltungsgericht hierfür – gleichsam anstelle des Zwangsmassnahmengerichts –

von vornherein nicht zuständig war. Die Eingabe vom 6. April 2025

entspricht denn auch in erster Linie einer Rechtsverweigerungs- bzw. einer

Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. Antrag 1, E. 3.2 der

Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2025 und sogleich

hinten E. 1.2.3).

1.2.3

Eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt

grundsätzlich darauf ab, die Vorinstanz (des Verwaltungsgerichts) zu einer

beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten (Jürg Bosshart/Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19

Dispositiv

N. 52, auch zum Folgenden). Demnach muss sie erhoben werden, solange der

Entscheid der untätigen Vorinstanz noch aussteht. Auf Beschwerden, die erst nach

Erlass des Entscheids erhoben werden, ist grundsätzlich mangels aktuellen

Rechtsschutzinteresses (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG) nicht einzutreten. Ebenso sind hängige Beschwerdeverfahren grundsätzlich

als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn die ausstehende Anordnung vor

dem Entscheid über die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung erging. Ein

Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw.

Rechtsverzögerung kann jedoch unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn die

Vorinstanz des Verwaltungsgerichts, der Säumigkeit vorgeworfen wird,

mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht das Rechtsschutzinteresse in der

damit verbundenen Genugtuung für die betroffene Person (statt vieler VGr,

16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine

entsprechende Feststellung setzt allerdings ein ausreichend substanziiertes

Begehren voraus (statt vieler VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00457,

E. 2.3). Ob mit Antrag 1 der Beschwerde ein solches Begehren

vorliegt, kann offengelassen werden, da dem Zwangsmassnahmenrichter ohnehin

keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der

Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der

Schutzmassnahmen vorgeworfen werden kann (vgl. sogleich E. 2).

1.3 Zusammenfassend

ist zu wiederholen, dass vorliegend ausschliesslich zu beurteilen ist, ob dem

Zwangsmassnahmenrichter eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung

vorgeworfen werden kann, nicht jedoch, ob die Schutzmassnahmen zu Recht

verlängert wurden.

2.

2.1 Während

die gefährdende Person innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der

Schutzmassnahme ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen kann (§ 5 GSG), kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der

Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das zuständige Gericht entscheidet über solche Gesuche innert

vier Arbeitstagen (§ 9 Abs. 1 GSG). Bei dieser Frist handelt es sich

um eine Ordnungsfrist, deren Überschreitung nicht automatisch eine

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung darstellt; vielmehr kommt es auf die

gesamten Umstände des Einzelfalls an (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 27c N. 19).

2.2 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der

Schutzmassnahmen vom 30. März 2025 ging am Montag, 31. März 2025,

beim Zwangsmassnahmengericht ein. Noch am selben Tag überbrachte der

Beschwerdeführer dem Zwangsmassnahmengericht persönlich eine Ergänzung seines

Gesuchs und liess er ihm zusätzlich eine E-Mail zukommen. Mit Verfügung vom

1. April 2025 ersuchte der Zwangsmassnahmenrichter daraufhin die

Kantonspolizei um Einreichung der Akten bis 2. April 2025, 12.00 Uhr. Mit

elektronischer Eingabe vom 2. April 2025 ergänzte der Beschwerdeführer

sein Gesuch noch einmal und am selben Tag liess er dem Zwangsmassnahmengericht

eine weitere E-Mail zukommen. Am 3. April 2025 ging beim

Zwangsmassnahmengericht das Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin ein. Mit

separaten Verfügungen vom 7. April 2025 vereinigte der

Zwangsmassnahmenrichter einerseits die beiden Verfahren (vorn II.A.) und

entschied er andererseits vorläufig über das Gesuch um gerichtliche Beurteilung

bzw. Aufhebung der Schutzmassnahmen des Beschwerdeführers sowie das

Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin (vorn II.C.). Was das erste Gesuch

angeht, erfolgte der Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters somit nicht innert

der vom Gesetz vorgesehenen vier Arbeitstage. Zu beanstanden ist dies jedoch

nicht. Zu unterschiedlichen Zeitpunkten von der gefährdenden und der

gefährdeten Person anhängig gemachte Verfahren zu vereinigen, um anschliessend

im Rahmen nur eines Entscheids über beide Gesuche zu befinden, dient der Prozessökonomie

und ist jedenfalls dann angezeigt, wenn das Verlängerungsgesuch – wie hier –

noch innerhalb von vier Tagen nach Eingang des Gesuchs um gerichtliche

Beurteilung beim Zwangsmassnahmengericht eingeht. In solchen Konstellationen

dürfte es auch mit Blick auf die anschliessende Möglichkeit der Parteien,

Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, regelmässig nicht sachgerecht sein,

mit gesonderten Entscheiden über die jeweiligen Gesuche zu befinden, und ist

die Überschreitung der Ordnungsfrist hinsichtlich des Gesuchs um gerichtliche

Beurteilung in Kauf zu nehmen, solange der Endentscheid innert vier Tagen nach

Eingang des Verlängerungsgesuchs ergeht. Dies war vorliegend der Fall.

3.

3.1 Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist diese abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

3.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer könnte einwenden, dass er

"erst" mit Verfügung vom 7. April 2025 über den Eingang des

Verlängerungsgesuchs der Beschwerdegegnerin Kenntnis erhielt, zu einem

Zeitpunkt also, als die Frist gemäss § 9 Abs. 1 GSG schon abgelaufen

war und er bereits Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben hatte. Es wäre

ihm indes zuzumuten gewesen, sich zuvor beim Zwangsmassnahmengericht nach dem

Verfahrensstand zu erkundigen und dieses allenfalls zu ermahnen. Dass er dies

getan hätte, geht aus den Akten nicht hervor, weshalb kein Anlass besteht, von

einer vollumfänglichen Kostenauflage abzusehen (vgl. Bosshart/Bertschi,

§ 19 N. 48). Eine Umtriebsentschädigung steht dem Beschwerdeführer

mangels Obsiegens nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'105.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem

Beschwerdeführer wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Pfäffikon.