VB.2025.00227
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00227
27. Mai 2025Deutsch22 min
(URT.2025.26295)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00227
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A und B leben getrennt und haben einen gemeinsamen
Sohn (geboren 2020), welcher bei der sorgeberechtigten Mutter, A, wohnhaft ist.
B. Gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) ordnete
die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 21. Februar 2025 unter
Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs
(StGB; SR 311.0) gegenüber B für die Dauer von
14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von A und den
Kindergarten des Sohnes an. Zudem verbot die
Kantonspolizei Zürich B für dieselbe Dauer, mit A und dem Sohn in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 26. Februar 2025 ersuchte A das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon (fortan:
Zwangsmassnahmengericht Dietikon) um Verlängerung der Schutzmassnahmen gemäss
Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 21. Februar 2025 um drei Monate.
B. Mit
Urteil vom 3. März 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Dietikon
die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 21. Februar 2025
angeordneten Schutzmassnahmen bis 7. Juni 2025 im Rahmen eines vorläufigen
Entscheids.
C.
B erhob am 21. März 2025 dagegen Einsprache beim
Zwangsmassnahmengericht Dietikon und beantragte sinngemäss die Aufhebung dessen
Urteils vom 3. März 2025.
D. Das Zwangsmassnahmengericht Dietikon hörte A und B
am 26. März 2025 getrennt voneinander an. Mit Urteil vom
26.
März 2025 hob es das provisorisch verlängerte Kontaktverbot gegenüber
dem gemeinsamen Sohn auf (Dispositivziffer 1). Die Schutzmassnahmen
gegenüber A wurden bis und mit 7. Juni 2025 verlängert;
ausgenommen vom Kontaktverbot wurden Kontakte über Behörden und/oder
Beratungsstellen zwecks Aufnahme des persönlichen Kontakts von B mit dem Sohn
(Dispositivziffer 2). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde
verzichtet (Dispositivziffer 3) und Parteientschädigungen wurden nicht
zugesprochen (Dispositivziffer 4). Mit Verfügung gleichen Datums wurde das
Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
geworden abgeschrieben und ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
III.
Dagegen liess A am 7. April 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und unter Entschädigungsfolge
(zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die gegenüber dem Sohn angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen seien in Aufhebung des Urteils des
Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2025 bis und mit 7. Juni 2025 zu
verlängern. In prozessualer Hinsicht sei ihr für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren.
Das Zwangsmassnahmengericht Dietikon verzichtete am 10. April
2025.
auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Mit Eingabe ohne Datum,
Poststempel vom 14. April 2025, eingegangen am 15. April 2025, nahmen
B sowie E Stellung und legten "Einspruch gegen das zugunsten
unserer ehemaligen Partnerin, Frau A, ergangene Gerichtsurteil" ein.
Mit Präsidialverfügung vom 16. April
2025.
hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Eingabe vom 14. April
2025.
sowohl als Beschwerdeantwort im vorliegenden Verfahren als auch als
eigenständige Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
Dietikon vom 26. März 2025 zu verstehen sei, weshalb insofern ein
separates Beschwerdeverfahren eröffnet wurde (VB.2025.00242) und davon
abgesehen wurde, E als weitere Beschwerdegegnerin in das vorliegende Verfahren
aufzunehmen. Nebst der Ansetzung von Fristen zur Stellungnahme zu den erfolgten
Eingaben wurde A Frist angesetzt zur Einreichung einer zugunsten ihres
Rechtsvertreters ausgestellten Vollmacht. Dem kam A mit Eingabe vom 4. Mai
2025.
nach und liess eine Stellungnahme sowie die Vollmacht einreichen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine
solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots
gegenüber dem Sohn der Parteien. Die Mitbeteiligte ordnete mit Verfügung vom
21.
Februar 2025 Rayonverbote bezüglich des Wohnorts der
Beschwerdeführerin sowie des Kindergartens des Sohnes an. Mit Urteil vom
26.
März 2025 hob die Vorinstanz nur das Kontaktverbot gegenüber dem Sohn
– aber nicht das Rayonverbot bezüglich des Kindergartens – auf, während sie
bezüglich des Rayonverbots explizit dessen Verlängerung anordnete (Dispositivziffern 1
und 2). Demzufolge beschränkt sich der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren
auf das nicht verlängerte Kontaktverbot
gegenüber dem Sohn der Parteien. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin um
Verlängerung des Rayonverbots gegenüber dem Sohn ist somit nicht einzutreten.
2.2
Soweit der
Beschwerdegegner im Rahmen seiner Beschwerdeantwort vom 14. April 2025 Strafanzeige
gegen die Beschwerdeführerin "einreichen" und damit um Einleitung
eines Strafverfahrens ersuchen möchte, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht
zuständig. Dem Beschwerdegegner steht es frei, selbst bei den kompetenten
Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.
3.
3.1
Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch
Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss
§ 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern,
Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder
gefährdet wird.
3.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,
von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
3.3
Die
gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen
(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann ihrerseits innert acht
Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren
Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert
vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es
stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die
polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das
Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es
kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen
(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um
Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft
ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig,
wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und
setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid
Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1
Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.4
Der Zweck
von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation
und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht
in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen
den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz
angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht
leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid
über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie
massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung
einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation
weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand
der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525,
E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni
2022, VB.2022.00238, E. 4.2).
3.5
Ein
Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf einer
gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese
nicht selbst unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG gefährdet sind.
Eine solche Ausdehnung des Kontaktverbots ist etwa dann zulässig, wenn dies zum
Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme
zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr,
14.
Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 18. Dezember 2015,
VB.2015.00723, E. 4.4).
3.6
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen
Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen
schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 der Bundesverfassung
(BV; SR 101) geschützte Recht auf Familienleben dar. Eine solche
Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen
Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse steht und verhältnismässig ist
(Art. 36 BV). Im Fall einer Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ist ohne
Weiteres von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen
Interesse auszugehen. Was die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit betrifft,
ist gemäss Bundesgericht Folgendes zu beachten: Ein dreimonatiges gänzliches
Kontaktverbot ist – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im
Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil,
mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur
infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet
werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3–2.5; VGr,
13.
März 2023, VB.2023.00093, E. 5.5; 7. April 2011, VB.2011.00142,
E. 3.2).
3.7
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem
Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die
Dispositiv
Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend,
wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der
Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit
& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich
deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung
der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 23. Dezember 2024,
VB.2024.00713, E. 2.4). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 6. Februar 2025, VB.2025.00031,
E. 2.4; 9. Januar 2025, VB.2024.00751, E. 2.3).
4.
4.1 Auslöser
der Schutzmassnahmen war ein zwischen den Parteien am 20. Februar 2025 am
Wohnort des Beschwerdegegners entstandener und eskalierter Streit, anlässlich
welchem es mitunter zu verbalen (Todes-)Drohungen sowie Handgreiflichkeiten
(Schlagen mit den Händen und Treten mit den Füssen) gekommen sei.
4.2 Die
Vorinstanz erwog, dass die Parteien übereinstimmend ausgeführt hätten, der
gemeinsame Sohn sei anlässlich des Vorfalls vom 20. Februar 2025 ebenfalls
anwesend gewesen, womit dessen Gefährdung glaubhaft gemacht worden sei. Das
einzige gefährdende Moment könne in einem zwischen den Parteien eskalierenden
Streit gesehen werden, womit bei dem vorliegend zu verlängernden Kontaktverbot
des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin jedoch kein Fortbestand
der Gefährdung des gemeinsamen Sohnes vorliege. Einen anderweitigen Fortbestand
der Gefährdung des Sohnes habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht.
Insbesondere habe sie ausgeführt, zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sohn
sie es nie zu physischer Gewalt gekommen.
4.3 Die
Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die Aussagen der Parteien divergierten
natürlich, jedoch hätten beide bei der Vorinstanz ausgesagt, dass der Sohn
Zeuge der Auseinandersetzung gewesen sei. Der Beschwerdegegner hätte berücksichtigen
müssen, dass der Sohn während dieser Auseinandersetzung direkt danebengestanden
sei und massiv Angst gehabt habe. Die Fachstelle F habe aufgrund der
Schilderungen des Sohnes angegeben, dass das Vorgefallene diesen stark
beschäftige und er deswegen sehr verunsichert und verängstigt sei. Der
Beschwerdegegner habe offenbar keine grosse Bindung zum Kind und lasse es dies
auch spüren. Sie habe das Vertrauen in den Beschwerdegegner verloren und habe
Angst, dass das Kind vernachlässigt werde. Es bestünden keine anderen
Verfahren, die Schutz bieten könnten. Die Hinweise der Vorinstanz, dass die
Kontakte nur über Fachstellen bzw. Behörden erfolgen sollten, seien nicht
bindend. Der Beschwerdegegner habe unmittelbar nach vermeintlichem Wegfall des
Kontakt- und Rayonverbots dagegen verstossen.
4.4 Der
Beschwerdegegner äusserte sich nicht explizit bezüglich der Verlängerung des
Kontaktverbots gegenüber dem Sohn, sondern stellte sich mehrheitlich pauschal
auf den Standpunkt, der Fall sei neu zu beurteilen (vgl. hierzu oben
Prozessgeschichte III. letzter Absatz). Er macht aber geltend, der Sohn sei das
wahre Opfer, welches den grössten Schaden erleide. Während des Vorfalls habe
dieser geweint und Angst gehabt.
5.
5.1 Weder den
Erwägungen der Vorinstanz noch den Aussagen der Parteien oder den (übrigen)
Akten lassen sich Hinweise dafür entnehmen, dass der Sohn der Parteien
unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG – gleichsam
als Adressat – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen
(gewesen) wäre. Solche machte die Beschwerdeführerin weder in ihrem
Verlängerungsgesuch vom 26. Februar 2025 – vielmehr wird in diesem der
Sohn nur am Rande erwähnt – noch in der vorliegenden Beschwerde geltend. Die
Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, die Vorinstanz habe nicht bedacht,
dass der Sohn Zeuge des Vorfalls gewesen sei und unzweifelhaft grosse Angst
gehabt habe. Hierzu reicht sie eine Beratungsbestätigung und Facheinschätzung
der Beratungsstelle F vom 25. März 2025 ein, welche sie bereits der
Vorinstanz vorlegte, wonach der Sohn gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin
bereits längere Zeit den streitbaren Stimmungen und Handlungen durch den
Kindsvater (der Beschwerdegegner) ausgesetzt gewesen sei.
5.2 Nach der
Rechtsprechung kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass ein
minderjähriges Kind regelmässig oder gewissermassen automatisch selbst von
häuslicher Gewalt betroffen ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder
umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Auch darf ein minderjähriges Kind nicht bereits
dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage
sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die
Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen
Problemen führen. Solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien
Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar.
Jedoch kann der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen
die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selbst zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00751,
E. 4.1). Zudem ist ein Kind als Zeuge von häuslicher Gewalt in seinem Wohl
gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf
seine psychische Gesundheit zeitigt (statt vieler VGr, 14. Dezember 2023,
VB.2023.00704, E. 4.1; 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.2). Ist
ein Kind nicht selbst unmittelbar von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt
sich – wie vorliegend – in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für
eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von
§ 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt (VGr, 24. Oktober 2023,
VB.2023.00541, E. 4.3.2; 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.2.1
mit Hinweisen).
5.3 Die
Vorinstanz ging nicht von einer solchen Situation aus, da sie durch die
Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin keine weitere
Bedrohungssituation für das Kind durch Miterleben von (weiteren) elterlichen
(gewalttätigen) Konflikten sah. Die Vorinstanz erwog, dass vorliegend nur ein
Vorfall im Raum stünde, anlässlich welchem das Kind zugegen gewesen sei. Weder
Aussagen der Beschwerdeführerin noch dem Bericht der Beratungsstelle F ist zu
entnehmen, dass der Sohn in letzter Zeit ständig Streitereien, welche unter den
Begriff der häuslichen Gewalt im Sinn des GSG zu subsumieren wären (vgl. oben
E. 3.1 und 5.2), ausgesetzt gewesen wäre. Weitere substanziierte
Ausführungen zu konkreten Vorfällen oder Häufigkeiten der Streitereien, bei
welchen der Sohn zugegen gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht. Aus
den zum Vorfall vom 20. Februar 2025 zwar divergierenden, aber bezüglich
der Anwesenheit des Sohnes übereinstimmenden Aussagen der Parteien lässt sich
keine fortbestehende Gefährdungssituation ableiten. Da die Beschwerdeführerin
bestätigte, dass die Parteien seit mehr als fünf Monaten getrennt leben und sie
zudem getrennte Wohnungen bewohnen, lässt sich auch aus den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten in der Vergangenheit liegenden
Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, anlässlich welchen sie vom
Beschwerdegegner geschlagen worden sei, bezüglich welchen jedoch nicht die Rede
von einer Anwesenheit des Kindes ist, keine fortbestehende Gefährdungssituation
ableiten. Dass der Beschwerdegegner den Kontakt zum Sohn zur verbotenen
Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin missbrauchen oder das Kind gegen sie
instrumentalisieren würde, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich
(vgl. VGr, 14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 7. Juli
2023, VB.2023.00334, E. 5.4). Dass deshalb von der Vorinstanz kein
Fortbestand der Gefährdungssituation zulasten des Sohnes angenommen wurde, ist
nicht zu beanstanden.
5.4 Die
Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe angegeben, der
Beschwerdegegner leide an einer Persönlichkeitsstörung, wodurch unkontrollierte
Reaktionen des Beschwerdegegners durchaus im Bereich des Möglichen lägen. Dass
die Vorinstanz auf diese unsubstanziierten Ausführungen nicht detailliert eingegangen
ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sie sich nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln muss, sondern sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken kann, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen können, was vorliegend der Fall ist (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr,
6. April 2022, VB.2022.00136, E. 4.2, mit Hinweisen). Die Vorinstanz
hat denn auch eine Gefährdung des Sohnes durch das Miterleben der Situation
bejaht, weshalb sie entgegen der Beschwerdeführerin durchaus berücksichtigt hat,
dass dieser Zeuge des Vorfalls geworden ist und unzweifelhaft grosse Angst
gehabt hat. Unter den konkreten Umständen hat sie jedoch den Fortbestand einer
Gefährdung zu Recht verneint.
5.5 Zudem
fällt das offenbare Bestehen einer Vater-Kind-Beziehung, zumal der
Beschwerdegegner das Kind jeweils halbtags bzw. während der Besuche eines
Deutschkurses der Beschwerdeführerin betreut haben soll, bei der hier
vorzunehmenden Interessenabwägung durchaus ins Gewicht. Gleiches gilt, da das
Kind noch sehr jung ist, weshalb ihm die Trennung vom Vater als subjektiv
länger erscheint. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist entsprechend die
Zeitdauer der Schutzmassnahmen im Licht der Eltern-Kind-Beziehung zu prüfen,
zumal eine etwaige Entfremdung – insbesondere bei sehr kleinen Kindern –
schneller stattfinden kann (vgl. VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319,
E. 5.9).
5.6 Die
längerfristige Gestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen dem
Beschwerdegegner und dem Sohn ist hingegen nicht Gegenstand des
Gewaltschutzverfahrens (vgl. oben E. 3.4). Vorliegend ist bereits eine
Involvierung der Behörden angelaufen (ein Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner
und dem kjz habe stattgefunden), um den zukünftigen persönlichen Kontakt
zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sohn aufzugleisen. Damit erweist sich die
Kombination eines Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Rayonverbote
um mögliche Begegnungspunkte (Wohnort der Beschwerdeführerin und Kindergarten)
als milderes Mittel (vgl. oben E. 3.6). Bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch zu beachten, dass aufgrund des Alters des
Kindes eine direkte Kontaktaufnahme des Beschwerdegegners mit diesem vorliegend
ohnehin ausgeschlossen scheint. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die
vorinstanzlichen Hinweise auf KESB und kjz seien nicht bindend, kann sie daraus
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Dass, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, keine
Zwangsmassnahmen aus dem Strafverfahren bestünden und, da die Parteien
geschieden seien, auch keine eherechtlichen Massnahmen ergriffen werden
könnten, rechtfertigt für sich allein den Fortbestand von Gewaltschutzmassnahmen
nicht. Schliesslich sind die Voraussetzungen zum Erlass von GSG-Massnahmen
unabhängig von strafprozessualen Zwangsmassnahmen zu prüfen (vgl. § 7 Abs. 2 GSG). Das vorliegende Verfahren dient schliesslich weder dazu, ein
strafrechtliches Verhalten des Beschwerdegegners zu untersuchen noch die
familienrechtlichen Belange neu zu regeln oder allfällig notwendige
Kindesschutzmassnahmen zu prüfen.
5.7 Der Vorinstanz,
welche sich anlässlich der Anhörung von beiden Parteien einen persönlichen
Eindruck verschaffen konnte, kann somit keine rechtsverletzende
Ermessensausübung vorgeworfen werden. Nach dem Gesagten ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber dem Sohn aufhob. Folglich
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Das
Gewaltschutzgesetz sieht im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage
zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) – mit Ausnahme
von Fällen bös- oder mutwilliger Prozessführung –nicht (mehr) vor (VGr,
23. Dezember 2024, VB.2024.00728, E. 4.1; VGr, 6. November 2023,
VB.2023.00584, E. 2.1). Sodann ist die in § 12 Abs. 1
GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen auch im Beschwerdeverfahren
anwendbar (statt vieler VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 6.1).
Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Kasse des
Verwaltungsgerichts zu nehmen. Eine Parteientschädigung steht der
Beschwerdeführerin nicht zu. Mangels eines Antrags als auch mangels
ersichtlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Umtriebsentschädigung
zuzusprechen (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
mangels Kostenauflage gegenstandslos. Zu prüfen bleibt das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren.
6.3 Gemäss
§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG haben Private, welche
nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, hierauf Anspruch, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren bzw. die Bestellung eines
Rechtsbeistands als sachlich notwendig erscheint (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 77 ff.). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.4 Stellt
eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ist sie in Bezug
auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich
zu belegen. Reicht eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer
aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege in Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht nicht ein, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An
die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Plüss,
§ 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende
auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist die Gesuchstellende jedoch
rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine
Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder
Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. In
der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die Mittellosigkeit von
Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen (Plüss, § 16
N. 40 f.).
6.5 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beschränkt sich in der Beschwerde
darauf, vorzubringen, die Beschwerdeführerin sei als Mutter eines Kleinkindes
nicht leistungsfähig und "die Bestätigung der Unterstützung durch die
Sozialhilfe sei in den Akten". Weder der Beschwerdeschrift vom
7. April 2025 noch der Stellungnahme vom 4. Mai 2025 lagen Belege zur
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, insbesondere eine Bestätigung der
Sozialhilfe, bei. In den vorinstanzlichen Akten und in den darin beigezogenen
polizeilichen Akten findet sich ebenfalls keine Bestätigung über den Bezug
wirtschaftlicher Hilfe durch die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid knapp, die Beschwerdeführerin habe ihre Mittellosigkeit
anlässlich der Anhörung glaubhaft gemacht, ohne dies näher auszuführen oder auf
Belege zu verweisen, auf welche vorliegend abgestellt werden könnte. Ebenso
wenig führte die Vorinstanz aus, der Mittellosigkeit liege eine
Sozialhilfeabhängigkeit zugrunde. Dem Protokoll der Anhörung ist lediglich zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt hat. Weitere
Ausführungen zur Mittellosigkeit bzw. einer Sozialhilfeabhängigkeit sind nicht
protokolliert; überdies wäre auch eine protokollierte Aussage zur
Mittellosigkeit ohne Belege im Rahmen der Mitwirkungspflicht von § 7 Abs. 2 lit. a VRG als ungenügend zu beurteilen, zumindest wenn die
Person anwaltlich vertreten ist. Jedenfalls ist aus dem vorinstanzlichen
Entscheid ersichtlich, dass der Annahme einer Mittellosigkeit keine Belege
zugrunde lagen und somit auch keine Bestätigung über den Sozialhilfebezug. Eine
solche befindet sich denn auch nicht in den Akten. Die Vorinstanz stellte dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf entsprechende Anfrage das Protokoll
zu. Ein Nachweis über den Bezug von Sozialhilfe der Beschwerdeführerin liegt
somit nicht vor.
6.6 Anwaltlich
vertretenen Parteien, die ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege stellen, ist dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn sie
ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sind; ihr Gesuch ist
grundsätzlich ohne Weiteres abzuweisen. Das Gericht hat die antragstellende
Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung immer dann zur Klärung
aufzufordern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Einreichung weiterer
Unterlagen anzusetzen, wenn sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit zwar nachgekommen
ist, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre
Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen (BGer,
17. Februar 2023, 1B_549/2022, E. 3.1). Die Beschwerdeführerin ist
durch den pauschalen Verweis auf "die Akten" ohne weitere Bezeichnung
der gemeinten Aktenstücke oder konkreter Unterlagen, wie sie ihn vorbringen
lässt, ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Auch wenn bei
sozialhilfeempfangenden Personen in der Regel ohne detaillierte (weitere)
Belege die Mittellosigkeit bejaht werden kann (vgl. oben E. 6.4), muss für
die Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit zumindest der Unterstützungsbescheid
bzw. eine entsprechende Bestätigung der Fürsorgebehörde eingereicht werden
(vgl. Plüss, § 16 N. 38). Die rechtskundig vertretene
Beschwerdeführerin musste somit nicht zur Einreichung weiterer Unterlagen zum
Nachweis
ihrer Mittellosigkeit aufgefordert werden (Plüss, § 16 N. 40; VGr, 31. März
2021, VB.2020.00696, E. 5.2.2). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist mangels Nachweis der Mittellosigkeit
abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Dietikon.