Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00227

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00227

27. Mai 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26295)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00227

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A und B leben getrennt und haben einen gemeinsamen

Sohn (geboren 2020), welcher bei der sorgeberechtigten Mutter, A, wohnhaft ist.

B. Gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) ordnete

die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 21. Februar 2025 unter

Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs

(StGB; SR 311.0) gegenüber B für die Dauer von

14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von A und den

Kindergarten des Sohnes an. Zudem verbot die

Kantonspolizei Zürich B für dieselbe Dauer, mit A und dem Sohn in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 26. Februar 2025 ersuchte A das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon (fortan:

Zwangsmassnahmengericht Dietikon) um Verlängerung der Schutzmassnahmen gemäss

Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 21. Februar 2025 um drei Monate.

B. Mit

Urteil vom 3. März 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Dietikon

die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 21. Februar 2025

angeordneten Schutzmassnahmen bis 7. Juni 2025 im Rahmen eines vorläufigen

Entscheids.

C.

B erhob am 21. März 2025 dagegen Einsprache beim

Zwangsmassnahmengericht Dietikon und beantragte sinngemäss die Aufhebung dessen

Urteils vom 3. März 2025.

D. Das Zwangsmassnahmengericht Dietikon hörte A und B

am 26. März 2025 getrennt voneinander an. Mit Urteil vom

26.

März 2025 hob es das provisorisch verlängerte Kontaktverbot gegenüber

dem gemeinsamen Sohn auf (Dispositivziffer 1). Die Schutzmassnahmen

gegenüber A wurden bis und mit 7. Juni 2025 verlängert;

ausgenommen vom Kontaktverbot wurden Kontakte über Behörden und/oder

Beratungsstellen zwecks Aufnahme des persönlichen Kontakts von B mit dem Sohn

(Dispositivziffer 2). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde

verzichtet (Dispositivziffer 3) und Parteientschädigungen wurden nicht

zugesprochen (Dispositivziffer 4). Mit Verfügung gleichen Datums wurde das

Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos

geworden abgeschrieben und ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

III.

Dagegen liess A am 7. April 2024

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und unter Entschädigungsfolge

(zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die gegenüber dem Sohn angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen seien in Aufhebung des Urteils des

Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2025 bis und mit 7. Juni 2025 zu

verlängern. In prozessualer Hinsicht sei ihr für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren.

Das Zwangsmassnahmengericht Dietikon verzichtete am 10. April

2025.

auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Mit Eingabe ohne Datum,

Poststempel vom 14. April 2025, eingegangen am 15. April 2025, nahmen

B sowie E Stellung und legten "Einspruch gegen das zugunsten

unserer ehemaligen Partnerin, Frau A, ergangene Gerichtsurteil" ein.

Mit Präsidialverfügung vom 16. April

2025.

hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Eingabe vom 14. April

2025.

sowohl als Beschwerdeantwort im vorliegenden Verfahren als auch als

eigenständige Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

Dietikon vom 26. März 2025 zu verstehen sei, weshalb insofern ein

separates Beschwerdeverfahren eröffnet wurde (VB.2025.00242) und davon

abgesehen wurde, E als weitere Beschwerdegegnerin in das vorliegende Verfahren

aufzunehmen. Nebst der Ansetzung von Fristen zur Stellungnahme zu den erfolgten

Eingaben wurde A Frist angesetzt zur Einreichung einer zugunsten ihres

Rechtsvertreters ausgestellten Vollmacht. Dem kam A mit Eingabe vom 4. Mai

2025.

nach und liess eine Stellungnahme sowie die Vollmacht einreichen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide

der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine

solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots

gegenüber dem Sohn der Parteien. Die Mitbeteiligte ordnete mit Verfügung vom

21.

Februar 2025 Rayonverbote bezüglich des Wohnorts der

Beschwerdeführerin sowie des Kindergartens des Sohnes an. Mit Urteil vom

26.

März 2025 hob die Vorinstanz nur das Kontaktverbot gegenüber dem Sohn

– aber nicht das Rayonverbot bezüglich des Kindergartens – auf, während sie

bezüglich des Rayonverbots explizit dessen Verlängerung anordnete (Dispositivziffern 1

und 2). Demzufolge beschränkt sich der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren

auf das nicht verlängerte Kontaktverbot

gegenüber dem Sohn der Parteien. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin um

Verlängerung des Rayonverbots gegenüber dem Sohn ist somit nicht einzutreten.

2.2

Soweit der

Beschwerdegegner im Rahmen seiner Beschwerdeantwort vom 14. April 2025 Strafanzeige

gegen die Beschwerdeführerin "einreichen" und damit um Einleitung

eines Strafverfahrens ersuchen möchte, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht

zuständig. Dem Beschwerdegegner steht es frei, selbst bei den kompetenten

Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

3.

3.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch

Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss

§ 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern,

Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder

gefährdet wird.

3.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,

von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

3.3

Die

gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen

(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann ihrerseits innert acht

Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren

Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert

vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es

stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die

polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das

Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es

kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen

(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um

Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft

ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig,

wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und

setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid

Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1

Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt

drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.4

Der Zweck

von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation

und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht

in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen

den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz

angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht

leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid

über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie

massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung

einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation

weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand

der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525,

E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni

2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

3.5

Ein

Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf einer

gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese

nicht selbst unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG gefährdet sind.

Eine solche Ausdehnung des Kontaktverbots ist etwa dann zulässig, wenn dies zum

Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme

zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr,

14.

Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 18. Dezember 2015,

VB.2015.00723, E. 4.4).

3.6

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen

Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen

schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 der Bundesverfassung

(BV; SR 101) geschützte Recht auf Familienleben dar. Eine solche

Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen

Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse steht und verhältnismässig ist

(Art. 36 BV). Im Fall einer Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ist ohne

Weiteres von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen

Interesse auszugehen. Was die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit betrifft,

ist gemäss Bundesgericht Folgendes zu beachten: Ein dreimonatiges gänzliches

Kontaktverbot ist – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im

Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil,

mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur

infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet

werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3–2.5; VGr,

13.

März 2023, VB.2023.00093, E. 5.5; 7. April 2011, VB.2011.00142,

E. 3.2).

3.7

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem

Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden

Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die

Dispositiv

Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend,

wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der

Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit

& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich

deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung

der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 23. Dezember 2024,

VB.2024.00713, E. 2.4). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 6. Februar 2025, VB.2025.00031,

E. 2.4; 9. Januar 2025, VB.2024.00751, E. 2.3).

4.

4.1 Auslöser

der Schutzmassnahmen war ein zwischen den Parteien am 20. Februar 2025 am

Wohnort des Beschwerdegegners entstandener und eskalierter Streit, anlässlich

welchem es mitunter zu verbalen (Todes-)Drohungen sowie Handgreiflichkeiten

(Schlagen mit den Händen und Treten mit den Füssen) gekommen sei.

4.2 Die

Vorinstanz erwog, dass die Parteien übereinstimmend ausgeführt hätten, der

gemeinsame Sohn sei anlässlich des Vorfalls vom 20. Februar 2025 ebenfalls

anwesend gewesen, womit dessen Gefährdung glaubhaft gemacht worden sei. Das

einzige gefährdende Moment könne in einem zwischen den Parteien eskalierenden

Streit gesehen werden, womit bei dem vorliegend zu verlängernden Kontaktverbot

des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin jedoch kein Fortbestand

der Gefährdung des gemeinsamen Sohnes vorliege. Einen anderweitigen Fortbestand

der Gefährdung des Sohnes habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht.

Insbesondere habe sie ausgeführt, zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sohn

sie es nie zu physischer Gewalt gekommen.

4.3 Die

Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die Aussagen der Parteien divergierten

natürlich, jedoch hätten beide bei der Vorinstanz ausgesagt, dass der Sohn

Zeuge der Auseinandersetzung gewesen sei. Der Beschwerdegegner hätte berücksichtigen

müssen, dass der Sohn während dieser Auseinandersetzung direkt danebengestanden

sei und massiv Angst gehabt habe. Die Fachstelle F habe aufgrund der

Schilderungen des Sohnes angegeben, dass das Vorgefallene diesen stark

beschäftige und er deswegen sehr verunsichert und verängstigt sei. Der

Beschwerdegegner habe offenbar keine grosse Bindung zum Kind und lasse es dies

auch spüren. Sie habe das Vertrauen in den Beschwerdegegner verloren und habe

Angst, dass das Kind vernachlässigt werde. Es bestünden keine anderen

Verfahren, die Schutz bieten könnten. Die Hinweise der Vorinstanz, dass die

Kontakte nur über Fachstellen bzw. Behörden erfolgen sollten, seien nicht

bindend. Der Beschwerdegegner habe unmittelbar nach vermeintlichem Wegfall des

Kontakt- und Rayonverbots dagegen verstossen.

4.4 Der

Beschwerdegegner äusserte sich nicht explizit bezüglich der Verlängerung des

Kontaktverbots gegenüber dem Sohn, sondern stellte sich mehrheitlich pauschal

auf den Standpunkt, der Fall sei neu zu beurteilen (vgl. hierzu oben

Prozessgeschichte III. letzter Absatz). Er macht aber geltend, der Sohn sei das

wahre Opfer, welches den grössten Schaden erleide. Während des Vorfalls habe

dieser geweint und Angst gehabt.

5.

5.1 Weder den

Erwägungen der Vorinstanz noch den Aussagen der Parteien oder den (übrigen)

Akten lassen sich Hinweise dafür entnehmen, dass der Sohn der Parteien

unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG – gleichsam

als Adressat – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen

(gewesen) wäre. Solche machte die Beschwerdeführerin weder in ihrem

Verlängerungsgesuch vom 26. Februar 2025 – vielmehr wird in diesem der

Sohn nur am Rande erwähnt – noch in der vorliegenden Beschwerde geltend. Die

Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, die Vorinstanz habe nicht bedacht,

dass der Sohn Zeuge des Vorfalls gewesen sei und unzweifelhaft grosse Angst

gehabt habe. Hierzu reicht sie eine Beratungsbestätigung und Facheinschätzung

der Beratungsstelle F vom 25. März 2025 ein, welche sie bereits der

Vorinstanz vorlegte, wonach der Sohn gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin

bereits längere Zeit den streitbaren Stimmungen und Handlungen durch den

Kindsvater (der Beschwerdegegner) ausgesetzt gewesen sei.

5.2 Nach der

Rechtsprechung kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass ein

minderjähriges Kind regelmässig oder gewissermassen automatisch selbst von

häuslicher Gewalt betroffen ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder

umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Auch darf ein minderjähriges Kind nicht bereits

dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage

sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die

Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen

Problemen führen. Solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien

Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar.

Jedoch kann der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen

die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selbst zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00751,

E. 4.1). Zudem ist ein Kind als Zeuge von häuslicher Gewalt in seinem Wohl

gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf

seine psychische Gesundheit zeitigt (statt vieler VGr, 14. Dezember 2023,

VB.2023.00704, E. 4.1; 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.2). Ist

ein Kind nicht selbst unmittelbar von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt

sich – wie vorliegend – in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für

eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von

§ 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt (VGr, 24. Oktober 2023,

VB.2023.00541, E. 4.3.2; 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.2.1

mit Hinweisen).

5.3 Die

Vorinstanz ging nicht von einer solchen Situation aus, da sie durch die

Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin keine weitere

Bedrohungssituation für das Kind durch Miterleben von (weiteren) elterlichen

(gewalttätigen) Konflikten sah. Die Vorinstanz erwog, dass vorliegend nur ein

Vorfall im Raum stünde, anlässlich welchem das Kind zugegen gewesen sei. Weder

Aussagen der Beschwerdeführerin noch dem Bericht der Beratungsstelle F ist zu

entnehmen, dass der Sohn in letzter Zeit ständig Streitereien, welche unter den

Begriff der häuslichen Gewalt im Sinn des GSG zu subsumieren wären (vgl. oben

E. 3.1 und 5.2), ausgesetzt gewesen wäre. Weitere substanziierte

Ausführungen zu konkreten Vorfällen oder Häufigkeiten der Streitereien, bei

welchen der Sohn zugegen gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht. Aus

den zum Vorfall vom 20. Februar 2025 zwar divergierenden, aber bezüglich

der Anwesenheit des Sohnes übereinstimmenden Aussagen der Parteien lässt sich

keine fortbestehende Gefährdungssituation ableiten. Da die Beschwerdeführerin

bestätigte, dass die Parteien seit mehr als fünf Monaten getrennt leben und sie

zudem getrennte Wohnungen bewohnen, lässt sich auch aus den von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten in der Vergangenheit liegenden

Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, anlässlich welchen sie vom

Beschwerdegegner geschlagen worden sei, bezüglich welchen jedoch nicht die Rede

von einer Anwesenheit des Kindes ist, keine fortbestehende Gefährdungssituation

ableiten. Dass der Beschwerdegegner den Kontakt zum Sohn zur verbotenen

Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin missbrauchen oder das Kind gegen sie

instrumentalisieren würde, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich

(vgl. VGr, 14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 7. Juli

2023, VB.2023.00334, E. 5.4). Dass deshalb von der Vorinstanz kein

Fortbestand der Gefährdungssituation zulasten des Sohnes angenommen wurde, ist

nicht zu beanstanden.

5.4 Die

Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe angegeben, der

Beschwerdegegner leide an einer Persönlichkeitsstörung, wodurch unkontrollierte

Reaktionen des Beschwerdegegners durchaus im Bereich des Möglichen lägen. Dass

die Vorinstanz auf diese unsubstanziierten Ausführungen nicht detailliert eingegangen

ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sie sich nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln muss, sondern sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken kann, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen können, was vorliegend der Fall ist (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr,

6. April 2022, VB.2022.00136, E. 4.2, mit Hinweisen). Die Vorinstanz

hat denn auch eine Gefährdung des Sohnes durch das Miterleben der Situation

bejaht, weshalb sie entgegen der Beschwerdeführerin durchaus berücksichtigt hat,

dass dieser Zeuge des Vorfalls geworden ist und unzweifelhaft grosse Angst

gehabt hat. Unter den konkreten Umständen hat sie jedoch den Fortbestand einer

Gefährdung zu Recht verneint.

5.5 Zudem

fällt das offenbare Bestehen einer Vater-Kind-Beziehung, zumal der

Beschwerdegegner das Kind jeweils halbtags bzw. während der Besuche eines

Deutschkurses der Beschwerdeführerin betreut haben soll, bei der hier

vorzunehmenden Interessenabwägung durchaus ins Gewicht. Gleiches gilt, da das

Kind noch sehr jung ist, weshalb ihm die Trennung vom Vater als subjektiv

länger erscheint. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist entsprechend die

Zeitdauer der Schutzmassnahmen im Licht der Eltern-Kind-Beziehung zu prüfen,

zumal eine etwaige Entfremdung – insbesondere bei sehr kleinen Kindern –

schneller stattfinden kann (vgl. VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319,

E. 5.9).

5.6 Die

längerfristige Gestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen dem

Beschwerdegegner und dem Sohn ist hingegen nicht Gegenstand des

Gewaltschutzverfahrens (vgl. oben E. 3.4). Vorliegend ist bereits eine

Involvierung der Behörden angelaufen (ein Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner

und dem kjz habe stattgefunden), um den zukünftigen persönlichen Kontakt

zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sohn aufzugleisen. Damit erweist sich die

Kombination eines Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Rayonverbote

um mögliche Begegnungspunkte (Wohnort der Beschwerdeführerin und Kindergarten)

als milderes Mittel (vgl. oben E. 3.6). Bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch zu beachten, dass aufgrund des Alters des

Kindes eine direkte Kontaktaufnahme des Beschwerdegegners mit diesem vorliegend

ohnehin ausgeschlossen scheint. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die

vorinstanzlichen Hinweise auf KESB und kjz seien nicht bindend, kann sie daraus

nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Dass, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, keine

Zwangsmassnahmen aus dem Strafverfahren bestünden und, da die Parteien

geschieden seien, auch keine eherechtlichen Massnahmen ergriffen werden

könnten, rechtfertigt für sich allein den Fortbestand von Gewaltschutzmassnahmen

nicht. Schliesslich sind die Voraussetzungen zum Erlass von GSG-Massnahmen

unabhängig von strafprozessualen Zwangsmassnahmen zu prüfen (vgl. § 7 Abs. 2 GSG). Das vorliegende Verfahren dient schliesslich weder dazu, ein

strafrechtliches Verhalten des Beschwerdegegners zu untersuchen noch die

familienrechtlichen Belange neu zu regeln oder allfällig notwendige

Kindesschutzmassnahmen zu prüfen.

5.7 Der Vorinstanz,

welche sich anlässlich der Anhörung von beiden Parteien einen persönlichen

Eindruck verschaffen konnte, kann somit keine rechtsverletzende

Ermessensausübung vorgeworfen werden. Nach dem Gesagten ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber dem Sohn aufhob. Folglich

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1 Das

Gewaltschutzgesetz sieht im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage

zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) – mit Ausnahme

von Fällen bös- oder mutwilliger Prozessführung –nicht (mehr) vor (VGr,

23. Dezember 2024, VB.2024.00728, E. 4.1; VGr, 6. November 2023,

VB.2023.00584, E. 2.1). Sodann ist die in § 12 Abs. 1

GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen auch im Beschwerdeverfahren

anwendbar (statt vieler VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 6.1).

Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Kasse des

Verwaltungsgerichts zu nehmen. Eine Parteientschädigung steht der

Beschwerdeführerin nicht zu. Mangels eines Antrags als auch mangels

ersichtlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Umtriebsentschädigung

zuzusprechen (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird

mangels Kostenauflage gegenstandslos. Zu prüfen bleibt das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für

das Beschwerdeverfahren.

6.3 Gemäss

§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG haben Private, welche

nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, hierauf Anspruch, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren bzw. die Bestellung eines

Rechtsbeistands als sachlich notwendig erscheint (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 77 ff.). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.4 Stellt

eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ist sie in Bezug

auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich

zu belegen. Reicht eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer

aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege in Verletzung

ihrer Mitwirkungspflicht nicht ein, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An

die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Plüss,

§ 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende

auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist die Gesuchstellende jedoch

rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine

Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder

Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. In

der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die Mittellosigkeit von

Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen (Plüss, § 16

N. 40 f.).

6.5 Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beschränkt sich in der Beschwerde

darauf, vorzubringen, die Beschwerdeführerin sei als Mutter eines Kleinkindes

nicht leistungsfähig und "die Bestätigung der Unterstützung durch die

Sozialhilfe sei in den Akten". Weder der Beschwerdeschrift vom

7. April 2025 noch der Stellungnahme vom 4. Mai 2025 lagen Belege zur

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, insbesondere eine Bestätigung der

Sozialhilfe, bei. In den vorinstanzlichen Akten und in den darin beigezogenen

polizeilichen Akten findet sich ebenfalls keine Bestätigung über den Bezug

wirtschaftlicher Hilfe durch die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid knapp, die Beschwerdeführerin habe ihre Mittellosigkeit

anlässlich der Anhörung glaubhaft gemacht, ohne dies näher auszuführen oder auf

Belege zu verweisen, auf welche vorliegend abgestellt werden könnte. Ebenso

wenig führte die Vorinstanz aus, der Mittellosigkeit liege eine

Sozialhilfeabhängigkeit zugrunde. Dem Protokoll der Anhörung ist lediglich zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt hat. Weitere

Ausführungen zur Mittellosigkeit bzw. einer Sozialhilfeabhängigkeit sind nicht

protokolliert; überdies wäre auch eine protokollierte Aussage zur

Mittellosigkeit ohne Belege im Rahmen der Mitwirkungspflicht von § 7 Abs. 2 lit. a VRG als ungenügend zu beurteilen, zumindest wenn die

Person anwaltlich vertreten ist. Jedenfalls ist aus dem vorinstanzlichen

Entscheid ersichtlich, dass der Annahme einer Mittellosigkeit keine Belege

zugrunde lagen und somit auch keine Bestätigung über den Sozialhilfebezug. Eine

solche befindet sich denn auch nicht in den Akten. Die Vorinstanz stellte dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf entsprechende Anfrage das Protokoll

zu. Ein Nachweis über den Bezug von Sozialhilfe der Beschwerdeführerin liegt

somit nicht vor.

6.6 Anwaltlich

vertretenen Parteien, die ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege stellen, ist dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn sie

ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sind; ihr Gesuch ist

grundsätzlich ohne Weiteres abzuweisen. Das Gericht hat die antragstellende

Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung immer dann zur Klärung

aufzufordern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Einreichung weiterer

Unterlagen anzusetzen, wenn sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit zwar nachgekommen

ist, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre

Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen (BGer,

17. Februar 2023, 1B_549/2022, E. 3.1). Die Beschwerdeführerin ist

durch den pauschalen Verweis auf "die Akten" ohne weitere Bezeichnung

der gemeinten Aktenstücke oder konkreter Unterlagen, wie sie ihn vorbringen

lässt, ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Auch wenn bei

sozialhilfeempfangenden Personen in der Regel ohne detaillierte (weitere)

Belege die Mittellosigkeit bejaht werden kann (vgl. oben E. 6.4), muss für

die Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit zumindest der Unterstützungsbescheid

bzw. eine entsprechende Bestätigung der Fürsorgebehörde eingereicht werden

(vgl. Plüss, § 16 N. 38). Die rechtskundig vertretene

Beschwerdeführerin musste somit nicht zur Einreichung weiterer Unterlagen zum

Nachweis

ihrer Mittellosigkeit aufgefordert werden (Plüss, § 16 N. 40; VGr, 31. März

2021, VB.2020.00696, E. 5.2.2). Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist mangels Nachweis der Mittellosigkeit

abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Dietikon.