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Entscheid

VB.2025.00228

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00228

25. August 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26595)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00228

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend vorsorglichen

Führerausweisentzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 11. September 2024 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich und auf

unbestimmte Zeit. Dagegen erhob A fristgerecht Einsprache. Mit

Einspracheentscheid vom 18. November 2024 bestätigte das

Strassenverkehrsamt den Inhalt der Verfügung vom 11. September 2024 und

verpflichtete A, sich auf eigene Kosten einer Fahreignungsabklärung bei einer

Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 zu unterziehen und das Gutachten

innert sechs Monaten einzureichen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 24. Dezember 2024

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 13. März

2025.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist

und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Eingabe vom 9./10. April 2025 erhob A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid vom 13. März

2025.

sei aufzuheben, auf die ärztliche Untersuchung sei zu verzichten und es

sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen

respektive der von der Vorinstanz angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung

aufzuheben. Sodann seien sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der ärztlichen

Untersuchung zu übernehmen. Am 29. April 2025 reichte A eine weitere

(unaufgeforderte) Stellungnahme mit diversen Beilagen ein.

IV.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch von A um superprovisorische Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ab. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom

12.

Mai 2025 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai

2025.

beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit

Urteil vom 11. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf die von A gegen die

Präsidialverfügung vom 8. Mai 2025 betreffend superprovisorische

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Behandlung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch

den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2).

Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.

2.1

Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über keine

Fahreignung verfügt insbesondere, wem es an der erforderlichen körperlichen und

psychischen Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen fehlt (Art. 14

Abs. 2 lit. b SVG). Wird festgestellt, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung des Ausweises nicht mehr bestehen oder werden die

im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet, ist der

Ausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer

Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche

und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher

zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

2.2

Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Zweifel an

der Fahreignung liegen unter anderem vor, wenn ein Arzt dem Strassenverkehrsamt

meldet, eine Person könne wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit,

wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht (mehr)

sicher führen (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1

lit. a–e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere

Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die

Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind.

Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht auf fehlende

Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 10. März

2021, 1C_330/2020, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28a Abs. 1

der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Eine Fahreignungsuntersuchung

wird durch einen Arzt oder eine Ärztin mit dem Titel

"Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der SGRM

(Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten

Titel und einer Anerkennung der Stufe 3 oder der Stufe 4 durchgeführt (vgl. Art. 28a,

Art. 5abis und Art. 5b VZV).

2.3

Bestehen

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale

Behörde aus Gründen der Verkehrssicherheit den vorsorglichen Entzug des

Führerausweises verfügen (Art. 15d Abs. 1 und 16 Abs. 1 SVG; Art. 30

VZV). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der

Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGr, 7. März

2016, 1C_618/2015, E. 2 mit Hinweisen).

2.4

Wer eine

Erlaubnis erlangen will, für die er bestimmte persönliche Voraussetzungen

erfüllen oder sachliche Gegebenheiten nachweisen muss, kann für die mit dem

Nachweis dieser Voraussetzungen oder Fähigkeiten verbundenen Aufwendungen im

dafür vorgesehenen Administrativverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege

beanspruchen. Eine Person, die z. B.

die Erteilung eines Führerausweises anstrebt, kann daher nicht mit Erfolg die

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege beanspruchen, um die damit verbundenen

Kosten – etwa für Fahrstunden, Prüfungsgebühren oder verkehrsmedizinische

und -psychologische Abklärungen der Fahreignung – von der öffentlichen

Hand tragen zu lassen (BGr, 5. Oktober 2018, 1C_264/2018, E. 6; BGr, 7. Februar

2013, 1C_378/2012, E. 2.2). Vielmehr hat sie die Kosten im Zusammenhang

mit der Erteilung bzw. Aufrechterhaltung der Bewilligung selbst zu bezahlen.

3.

3.1

Es ist

aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 2007 am

Parkinson-Syndrom leidet. Seit 2010 musste er sich in diesem Zusammenhang

zahlreichen Fahreignungsabklärungen unterziehen, wobei seine Fahreignung

jeweils (wieder) bejaht wurde. Der Führerausweis wurde ihm entsprechend

belassen bzw. – nach kurzen freiwilligen Verzichten – unter der

Auflage wieder erteilt, sich in regelmässigen Abständen einer ärztlichen

Kontrolle zu unterziehen. Die ärztlichen Berichte (Verlaufsberichte) waren

jeweils rund alle zwei Jahre der Beschwerdegegnerin einzusenden, was der

Beschwerdeführer auch tat. Mit ärztlichem Bericht vom 5. Juni 2023 hielt PD

Dr. med. B, Leitender Arzt am Spital C, fest, dass beim

Beschwerdeführer aktuell aus neurologischer Sicht keine Zweifel an der

Fahreignung bestünden. Am 11. August 2023 wurde dies von Verkehrsmediziner

Dr. med. D bestätigt. Er ordnete als weiteres Vorgehen an, die

nächste Untersuchung solle im Juli 2024 bei einer anerkannten Ärztin oder einem

anerkannten Arzt der Stufe 4 (evtl. mit Kontrollfahrt) durchgeführt werden.

Entsprechend verfügte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. August

2023, der Beschwerdeführer habe sich bis im Juli 2024 einer

Kontrolluntersuchung bei einer anerkannten Ärztin oder einem anerkannten Arzt

der Stufe 4 zu unterziehen. Am 16. Mai 2024 sowie am 16. August 2024

erinnerte sie ihn daran und drohte den vorsorglichen Entzug des Führerausweises

bei Unterbleiben der Kontrolluntersuchung an. Da sich der Beschwerdeführer der

erwähnten ärztlichen Untersuchung weiterhin nicht unterzog, erliess die

Beschwerdegegnerin die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche

Verfügung vom 11. September 2024. Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 29. April

2025.

reichte der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren schliesslich ein

Schreiben vom 20. März 2025 von Assistenzarzt E, Spital C, zu den

Akten, wonach beim Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht keine Zweifel an

der Fahreignung bestehen würden (vgl. oben E. III am Ende).

3.2

Mit dem

ärztlichen Bericht vom 11. August 2023 von Dr. med. D liegt die

Meldung eines Arztes gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG vor. Dem

Bericht ist zu entnehmen, dass die nächste Untersuchung des Beschwerdeführers

im Juli 2024 bei einer anerkannten Ärztin oder einem anerkannten Arzt der Stufe

4.

durchzuführen sei. Dr. med. D meldete damit, dass beim

Beschwerdeführer eine körperliche Krankheit vorliege, die einen Einfluss auf

die Fahreignung des Beschwerdeführers haben könnte. Damit bestehen – mindestens

seit Juli 2024 – Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers und es ist

zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht insoweit wie erwähnt kein Ermessen.

Die Fahreignung ist auch dann medizinisch abzuklären, wenn die Zweifel im

konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. So führen

die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei keine Gefahr für sich oder andere

auf der Strasse und er habe in seinem ganzen Leben nie einen

Führerausweisentzug gehabt oder einen Unfall verursacht, von vornherein ins

Leere. Auch das Schreiben von Assistenzarzt E vom 20. März 2025

vermag hieran nichts zu ändern, da diese Feststellung nicht auf einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt der

Anerkennungsstufe 4 beruht.

3.3

Der

Beschwerdeführer führt sodann aus, er verstehe nicht, weshalb die bereits

vorhandenen ärztlichen Berichte nicht ausreichen würden. Dr. med. B

und Dr. med. D hätten seine Fahreignung im Jahr 2023 bestätigt;

ebenso Assistenzarzt E im März 2025. Wie erwähnt hat Dr. med. D in

seinem Bericht indes gerade empfohlen, rund ein Jahr später erneut eine

medizinische Untersuchung durchführen zu lassen. Gemäss seiner Meldung muss

diese Untersuchung zwingend von einer Ärztin oder einem Arzt der

Anerkennungsstufe 4 ("Verkehrsmediziner SGRM") vorgenommen werden.

Damit wird sichergestellt, dass die untersuchende Fachperson über die nötige

Ausbildung und das nötige Wissen in diesem Bereich verfügt und die

verkehrsmedizinisch relevanten Fragestellungen angemessen beurteilen kann. Die

bislang vorhandenen ärztlichen Berichte genügen diesen Anforderungen nicht.

Sodann erscheint es aufgrund der gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers durchaus angezeigt, die Fahreignung in regelmässigen

Abständen zu überprüfen. Die Feststellungen von Dr. med. B und Dr. med. D

liegen mittlerweile bereits zwei Jahre zurück.

3.4

Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, er habe kein Geld, um die angeordnete

ärztliche Untersuchung zu bezahlen. Wie ausgeführt (E. 2.4) sind die

Kosten für die Erlangung bzw. Beibehaltung des Führerausweises durch den

Beschwerdeführer selbst zu tragen. Wer vom Staat um die Erteilung einer

Polizeibewilligung – wozu der Führerausweis gehört – ersucht, hat

nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die damit allenfalls

zusammenhängenden Kosten hat der jeweilige Gesuchsteller bzw. vorliegend der

Beschwerdeführer zu bezahlen. Dafür ist nicht das Gemeinwesen zuständig.

3.5

Schliesslich

ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den

Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit vorsorglich entzogen hat. In

der Regel ist ein vorsorglicher Entzug gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen

für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung erfüllt sind. Vorliegend sind

die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung in der Parkinson-Erkrankung des

Beschwerdeführers begründet. Wenngleich der Beschwerdeführer trotz Krankheit

seit Jahren über eine Fahrerlaubnis verfügt, ist es naheliegend, seine

Fahreignung regelmässig medizinisch überprüfen zu lassen, um die Sicherheit im

Strassenverkehr zu gewährleisten.

4.

Im Resultat hat die Beschwerdegegnerin

die Fahreignungsuntersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt der

Anerkennungsstufe 4 sowie den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu Recht

angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i. V. m.

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei

diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Für die sinngemäss

geltend gemachte "Entschädigung" betreffend die mit dem vorsorglichen

Führerausweisentzug einhergehenden Inkonvenienzen bestünde schon gar keine

Rechtsgrundlage.

6.

Der vorliegende Entscheid stellte einen

Zwischenentscheid und einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli

2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG,

wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen,

3003.

Bern.