VB.2025.00228
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00228
25. August 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26595)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00228
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend vorsorglichen
Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 11. September 2024 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich und auf
unbestimmte Zeit. Dagegen erhob A fristgerecht Einsprache. Mit
Einspracheentscheid vom 18. November 2024 bestätigte das
Strassenverkehrsamt den Inhalt der Verfügung vom 11. September 2024 und
verpflichtete A, sich auf eigene Kosten einer Fahreignungsabklärung bei einer
Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 zu unterziehen und das Gutachten
innert sechs Monaten einzureichen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 24. Dezember 2024
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 13. März
2025.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist
und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Eingabe vom 9./10. April 2025 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid vom 13. März
2025.
sei aufzuheben, auf die ärztliche Untersuchung sei zu verzichten und es
sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen
respektive der von der Vorinstanz angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung
aufzuheben. Sodann seien sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der ärztlichen
Untersuchung zu übernehmen. Am 29. April 2025 reichte A eine weitere
(unaufgeforderte) Stellungnahme mit diversen Beilagen ein.
IV.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch von A um superprovisorische Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom
12.
Mai 2025 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai
2025.
beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit
Urteil vom 11. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf die von A gegen die
Präsidialverfügung vom 8. Mai 2025 betreffend superprovisorische
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch
den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2).
Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
2.1
Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über keine
Fahreignung verfügt insbesondere, wem es an der erforderlichen körperlichen und
psychischen Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen fehlt (Art. 14
Abs. 2 lit. b SVG). Wird festgestellt, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung des Ausweises nicht mehr bestehen oder werden die
im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet, ist der
Ausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer
Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche
und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher
zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).
2.2
Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Zweifel an
der Fahreignung liegen unter anderem vor, wenn ein Arzt dem Strassenverkehrsamt
meldet, eine Person könne wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit,
wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht (mehr)
sicher führen (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1
lit. a–e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere
Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die
Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind.
Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht auf fehlende
Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 10. März
2021, 1C_330/2020, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28a Abs. 1
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Eine Fahreignungsuntersuchung
wird durch einen Arzt oder eine Ärztin mit dem Titel
"Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der SGRM
(Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten
Titel und einer Anerkennung der Stufe 3 oder der Stufe 4 durchgeführt (vgl. Art. 28a,
Art. 5abis und Art. 5b VZV).
2.3
Bestehen
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale
Behörde aus Gründen der Verkehrssicherheit den vorsorglichen Entzug des
Führerausweises verfügen (Art. 15d Abs. 1 und 16 Abs. 1 SVG; Art. 30
VZV). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der
Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGr, 7. März
2016, 1C_618/2015, E. 2 mit Hinweisen).
2.4
Wer eine
Erlaubnis erlangen will, für die er bestimmte persönliche Voraussetzungen
erfüllen oder sachliche Gegebenheiten nachweisen muss, kann für die mit dem
Nachweis dieser Voraussetzungen oder Fähigkeiten verbundenen Aufwendungen im
dafür vorgesehenen Administrativverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege
beanspruchen. Eine Person, die z. B.
die Erteilung eines Führerausweises anstrebt, kann daher nicht mit Erfolg die
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege beanspruchen, um die damit verbundenen
Kosten – etwa für Fahrstunden, Prüfungsgebühren oder verkehrsmedizinische
und -psychologische Abklärungen der Fahreignung – von der öffentlichen
Hand tragen zu lassen (BGr, 5. Oktober 2018, 1C_264/2018, E. 6; BGr, 7. Februar
2013, 1C_378/2012, E. 2.2). Vielmehr hat sie die Kosten im Zusammenhang
mit der Erteilung bzw. Aufrechterhaltung der Bewilligung selbst zu bezahlen.
3.
3.1
Es ist
aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 2007 am
Parkinson-Syndrom leidet. Seit 2010 musste er sich in diesem Zusammenhang
zahlreichen Fahreignungsabklärungen unterziehen, wobei seine Fahreignung
jeweils (wieder) bejaht wurde. Der Führerausweis wurde ihm entsprechend
belassen bzw. – nach kurzen freiwilligen Verzichten – unter der
Auflage wieder erteilt, sich in regelmässigen Abständen einer ärztlichen
Kontrolle zu unterziehen. Die ärztlichen Berichte (Verlaufsberichte) waren
jeweils rund alle zwei Jahre der Beschwerdegegnerin einzusenden, was der
Beschwerdeführer auch tat. Mit ärztlichem Bericht vom 5. Juni 2023 hielt PD
Dr. med. B, Leitender Arzt am Spital C, fest, dass beim
Beschwerdeführer aktuell aus neurologischer Sicht keine Zweifel an der
Fahreignung bestünden. Am 11. August 2023 wurde dies von Verkehrsmediziner
Dr. med. D bestätigt. Er ordnete als weiteres Vorgehen an, die
nächste Untersuchung solle im Juli 2024 bei einer anerkannten Ärztin oder einem
anerkannten Arzt der Stufe 4 (evtl. mit Kontrollfahrt) durchgeführt werden.
Entsprechend verfügte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. August
2023, der Beschwerdeführer habe sich bis im Juli 2024 einer
Kontrolluntersuchung bei einer anerkannten Ärztin oder einem anerkannten Arzt
der Stufe 4 zu unterziehen. Am 16. Mai 2024 sowie am 16. August 2024
erinnerte sie ihn daran und drohte den vorsorglichen Entzug des Führerausweises
bei Unterbleiben der Kontrolluntersuchung an. Da sich der Beschwerdeführer der
erwähnten ärztlichen Untersuchung weiterhin nicht unterzog, erliess die
Beschwerdegegnerin die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche
Verfügung vom 11. September 2024. Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 29. April
2025.
reichte der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren schliesslich ein
Schreiben vom 20. März 2025 von Assistenzarzt E, Spital C, zu den
Akten, wonach beim Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht keine Zweifel an
der Fahreignung bestehen würden (vgl. oben E. III am Ende).
3.2
Mit dem
ärztlichen Bericht vom 11. August 2023 von Dr. med. D liegt die
Meldung eines Arztes gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG vor. Dem
Bericht ist zu entnehmen, dass die nächste Untersuchung des Beschwerdeführers
im Juli 2024 bei einer anerkannten Ärztin oder einem anerkannten Arzt der Stufe
4.
durchzuführen sei. Dr. med. D meldete damit, dass beim
Beschwerdeführer eine körperliche Krankheit vorliege, die einen Einfluss auf
die Fahreignung des Beschwerdeführers haben könnte. Damit bestehen – mindestens
seit Juli 2024 – Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers und es ist
zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht insoweit wie erwähnt kein Ermessen.
Die Fahreignung ist auch dann medizinisch abzuklären, wenn die Zweifel im
konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. So führen
die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei keine Gefahr für sich oder andere
auf der Strasse und er habe in seinem ganzen Leben nie einen
Führerausweisentzug gehabt oder einen Unfall verursacht, von vornherein ins
Leere. Auch das Schreiben von Assistenzarzt E vom 20. März 2025
vermag hieran nichts zu ändern, da diese Feststellung nicht auf einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt der
Anerkennungsstufe 4 beruht.
3.3
Der
Beschwerdeführer führt sodann aus, er verstehe nicht, weshalb die bereits
vorhandenen ärztlichen Berichte nicht ausreichen würden. Dr. med. B
und Dr. med. D hätten seine Fahreignung im Jahr 2023 bestätigt;
ebenso Assistenzarzt E im März 2025. Wie erwähnt hat Dr. med. D in
seinem Bericht indes gerade empfohlen, rund ein Jahr später erneut eine
medizinische Untersuchung durchführen zu lassen. Gemäss seiner Meldung muss
diese Untersuchung zwingend von einer Ärztin oder einem Arzt der
Anerkennungsstufe 4 ("Verkehrsmediziner SGRM") vorgenommen werden.
Damit wird sichergestellt, dass die untersuchende Fachperson über die nötige
Ausbildung und das nötige Wissen in diesem Bereich verfügt und die
verkehrsmedizinisch relevanten Fragestellungen angemessen beurteilen kann. Die
bislang vorhandenen ärztlichen Berichte genügen diesen Anforderungen nicht.
Sodann erscheint es aufgrund der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers durchaus angezeigt, die Fahreignung in regelmässigen
Abständen zu überprüfen. Die Feststellungen von Dr. med. B und Dr. med. D
liegen mittlerweile bereits zwei Jahre zurück.
3.4
Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, er habe kein Geld, um die angeordnete
ärztliche Untersuchung zu bezahlen. Wie ausgeführt (E. 2.4) sind die
Kosten für die Erlangung bzw. Beibehaltung des Führerausweises durch den
Beschwerdeführer selbst zu tragen. Wer vom Staat um die Erteilung einer
Polizeibewilligung – wozu der Führerausweis gehört – ersucht, hat
nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die damit allenfalls
zusammenhängenden Kosten hat der jeweilige Gesuchsteller bzw. vorliegend der
Beschwerdeführer zu bezahlen. Dafür ist nicht das Gemeinwesen zuständig.
3.5
Schliesslich
ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den
Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit vorsorglich entzogen hat. In
der Regel ist ein vorsorglicher Entzug gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen
für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung erfüllt sind. Vorliegend sind
die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung in der Parkinson-Erkrankung des
Beschwerdeführers begründet. Wenngleich der Beschwerdeführer trotz Krankheit
seit Jahren über eine Fahrerlaubnis verfügt, ist es naheliegend, seine
Fahreignung regelmässig medizinisch überprüfen zu lassen, um die Sicherheit im
Strassenverkehr zu gewährleisten.
4.
Im Resultat hat die Beschwerdegegnerin
die Fahreignungsuntersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt der
Anerkennungsstufe 4 sowie den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu Recht
angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i. V. m.
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei
diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Für die sinngemäss
geltend gemachte "Entschädigung" betreffend die mit dem vorsorglichen
Führerausweisentzug einhergehenden Inkonvenienzen bestünde schon gar keine
Rechtsgrundlage.
6.
Der vorliegende Entscheid stellte einen
Zwischenentscheid und einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli
2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG,
wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen,
3003.
Bern.