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Entscheid

VB.2025.00229

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00229

24. April 2025Deutsch5 min

(URT.2025.26211)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00229

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt

Dietikon,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

unbegründeter Verfügung vom 29. August 2024 ordnete das Statthalteramt

Dietikon die Beschlagnahmung und Einziehung der von der Kantonspolizei Zürich

am 20. Juni 2024 sichergestellten Gegenstände an (zwei Äxte und eine

Sichel), welche A damals auf sich getragen hatte.

B. Nachdem

A dagegen Einsprache erhoben hatte, ordnete das Statthalteramt Dietikon mit

nunmehr begründeter Verfügung vom 1. Oktober 2024 die (definitive)

Beschlagnahmung und Einziehung der fraglichen Gegenstände an.

Erwägungen

II.

A erhob daraufhin mit Eingabe vom 22. Oktober 2024

Rekurs beim Regierungsrat. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 setzte dieser

bzw. die fallführende Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion A gestützt auf

§ 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) Frist bis am 9. Februar 2025

an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Rekursverfahrens durch einen

Vorschuss von Fr. 1'700.- sicherzustellen. Bei Säumnis würde auf den

Rekurs nicht eingetreten. Da A den Prozesskostenvorschuss in der Folge nicht

bezahlte, trat der Regierungsrat mit Beschluss vom 12. März 2025

androhungsgemäss auf den Rekurs nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte er A.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 2. April 2025

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom

12.

März 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten "der

Behörden". Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2025 forderte das

Verwaltungsgericht den Regierungsrat zur Einreichung der Akten auf, welche am

17.

April 2025 eingingen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Angesichts der

offensichtlichen Unbegründetheit derselben (vgl. sogleich E. 1.2 und

hinten E. 2) konnte auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Gemäss

§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das

Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen

gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein.

In der Begründung ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem

Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den

massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar

sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung

zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb

der beanstandete Entscheid angefochten wird. Handelt es sich dabei um einen

Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung dargelegt werden, weshalb die

Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen. Sowohl Antrag als auch

Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Alain

Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 54 N. 1 in

Verbindung mit § 23 N. 8, N. 12 ff. und

N. 17 ff.).

Die Beschwerdeschrift verfügt

über einen rechtsgenügenden Antrag auf (vollumfängliche) Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses. Eine rechtsgenügende Begründung bzw. eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Regierungsrats, der auf den Rekurs

mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses nicht eintrat, fehlt jedoch

gänzlich. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer, die Rechtmässigkeit der

Beschlagnahmung und Einziehung der sichergestellten Gegenstände infrage zu

stellen, was der Regierungsrat indes gar nicht (mehr) zu prüfen hatte. Im

Übrigen beruft er sich in pauschaler Weise darauf, dass das Verfahren unnötige

Kosten verursache und eine Rechtsverweigerung sei. Mit Blick auf die klare

Sach- und Rechtslage konnte seitens des Verwaltungsgerichts darauf verzichtet

werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der

Beschwerdeschrift anzusetzen (vgl. § 56 Abs. 1 VRG). Mithin ist die

Beschwerde zwar als zulässig anzusehen, jedoch ohne Weiterungen als unbegründet

abzuweisen, weil sich der angefochtene Entscheid nicht als rechtsverletzend

erweist (vgl. hinten E. 2).

1.3

Angesichts

der klaren Sach- und Rechtslage erübrigte sich auch die Durchführung eines

Schriftenwechsels (vgl. § 58 VRG).

2.

2.1

Der

Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss vom 12. März 2025,

Abklärungen bei der zentralen Inkassostelle der Gerichte hätten ergeben, dass

der Beschwerdeführer aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren

vor zürcherischen Gerichtsbehörden Fr. 59'088.60 (davon Fr. 30'670.85

betreibbar) schulde. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 sei ihm deshalb in

Anwendung von § 15 Abs. 2 lit. b VRG Frist bis am 9. Februar

2025.

angesetzt worden, um zur Sicherstellung der Kosten des Rekursverfahrens

einen Barvorschuss von Fr. 1'700.- zu leisten. Diese Verfügung habe dem

Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 zugestellt werden können. Innert Frist

und "bis heute" habe der Beschwerdeführer jedoch keine Zahlung

geleistet, weshalb auf den Rekurs androhungsgemäss und ohne Ansetzung einer

Nachfrist nicht einzutreten sei.

2.2

Die

Erwägungen des Regierungsrats stützen sich auf die Akten und der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was sie infrage stellen würde (vorn

E. 1.2). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm mangels

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 870.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) die Sicherheitsdirektion;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).