VB.2025.00229
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00229
24. April 2025Deutsch5 min
(URT.2025.26211)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00229
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt
Dietikon,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
unbegründeter Verfügung vom 29. August 2024 ordnete das Statthalteramt
Dietikon die Beschlagnahmung und Einziehung der von der Kantonspolizei Zürich
am 20. Juni 2024 sichergestellten Gegenstände an (zwei Äxte und eine
Sichel), welche A damals auf sich getragen hatte.
B. Nachdem
A dagegen Einsprache erhoben hatte, ordnete das Statthalteramt Dietikon mit
nunmehr begründeter Verfügung vom 1. Oktober 2024 die (definitive)
Beschlagnahmung und Einziehung der fraglichen Gegenstände an.
Erwägungen
II.
A erhob daraufhin mit Eingabe vom 22. Oktober 2024
Rekurs beim Regierungsrat. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 setzte dieser
bzw. die fallführende Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion A gestützt auf
§ 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) Frist bis am 9. Februar 2025
an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Rekursverfahrens durch einen
Vorschuss von Fr. 1'700.- sicherzustellen. Bei Säumnis würde auf den
Rekurs nicht eingetreten. Da A den Prozesskostenvorschuss in der Folge nicht
bezahlte, trat der Regierungsrat mit Beschluss vom 12. März 2025
androhungsgemäss auf den Rekurs nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte er A.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 2. April 2025
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom
12.
März 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten "der
Behörden". Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2025 forderte das
Verwaltungsgericht den Regierungsrat zur Einreichung der Akten auf, welche am
17.
April 2025 eingingen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Angesichts der
offensichtlichen Unbegründetheit derselben (vgl. sogleich E. 1.2 und
hinten E. 2) konnte auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2
Gemäss
§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das
Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen
gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein.
In der Begründung ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den
massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar
sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung
zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb
der beanstandete Entscheid angefochten wird. Handelt es sich dabei um einen
Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung dargelegt werden, weshalb die
Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen. Sowohl Antrag als auch
Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Alain
Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 54 N. 1 in
Verbindung mit § 23 N. 8, N. 12 ff. und
N. 17 ff.).
Die Beschwerdeschrift verfügt
über einen rechtsgenügenden Antrag auf (vollumfängliche) Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses. Eine rechtsgenügende Begründung bzw. eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Regierungsrats, der auf den Rekurs
mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses nicht eintrat, fehlt jedoch
gänzlich. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer, die Rechtmässigkeit der
Beschlagnahmung und Einziehung der sichergestellten Gegenstände infrage zu
stellen, was der Regierungsrat indes gar nicht (mehr) zu prüfen hatte. Im
Übrigen beruft er sich in pauschaler Weise darauf, dass das Verfahren unnötige
Kosten verursache und eine Rechtsverweigerung sei. Mit Blick auf die klare
Sach- und Rechtslage konnte seitens des Verwaltungsgerichts darauf verzichtet
werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der
Beschwerdeschrift anzusetzen (vgl. § 56 Abs. 1 VRG). Mithin ist die
Beschwerde zwar als zulässig anzusehen, jedoch ohne Weiterungen als unbegründet
abzuweisen, weil sich der angefochtene Entscheid nicht als rechtsverletzend
erweist (vgl. hinten E. 2).
1.3
Angesichts
der klaren Sach- und Rechtslage erübrigte sich auch die Durchführung eines
Schriftenwechsels (vgl. § 58 VRG).
2.
2.1
Der
Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss vom 12. März 2025,
Abklärungen bei der zentralen Inkassostelle der Gerichte hätten ergeben, dass
der Beschwerdeführer aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren
vor zürcherischen Gerichtsbehörden Fr. 59'088.60 (davon Fr. 30'670.85
betreibbar) schulde. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 sei ihm deshalb in
Anwendung von § 15 Abs. 2 lit. b VRG Frist bis am 9. Februar
2025.
angesetzt worden, um zur Sicherstellung der Kosten des Rekursverfahrens
einen Barvorschuss von Fr. 1'700.- zu leisten. Diese Verfügung habe dem
Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 zugestellt werden können. Innert Frist
und "bis heute" habe der Beschwerdeführer jedoch keine Zahlung
geleistet, weshalb auf den Rekurs androhungsgemäss und ohne Ansetzung einer
Nachfrist nicht einzutreten sei.
2.2
Die
Erwägungen des Regierungsrats stützen sich auf die Akten und der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was sie infrage stellen würde (vorn
E. 1.2). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm mangels
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 870.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird
keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) die Sicherheitsdirektion;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).