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Entscheid

VB.2025.00233

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00233

14. August 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26555)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00233

Urteil

der 1.

Kammer

vom 14. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber

Yann Aders.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Zürich,

vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

und

C AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Zürich

eröffnete mit Ausschreibung vom 13. Dezember 2024 auf Simap.ch, der

elektronischen Beschaffungsplattform der Schweiz, ein offenes

Submissionsverfahren im Staatsvertragsbereich betreffend äussere Verputzarbeiten

für das Projekt "Gesamtinstandsetzung und Neunutzung des denkmalgeschützten

Kirchgemeindehaus' Wipkingen in 'Haus der Diakonie'". Gemäss dem

Offertöffnungsprotokoll vom 27. Januar 2025 gingen fünf gültige Angebote

ein, darunter das Angebot der A AG mit einem Preis von Fr. 907'195.70

und das Angebot der C AG mit einem Preis von Fr. 1'016'745.10. Nach

durchgeführten Unternehmergesprächen erteilte die Evangelisch-reformierte

Kirchgemeinde Zürich mit Verfügung vom 1. April 2025 der C AG den

Zuschlag zum bereinigten Nettopreis von Fr. 913'748.75. Auf dem zweiten

Platz rangierte gemäss der Bewertung der Vergabebehörde das Angebot der A AG.

Erwägungen

II.

Die A AG gelangte dagegen mit Beschwerde vom

9.

April 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte,

der Zuschlagsentscheid sei aufzuheben; der Beschwerde sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens

aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr sei der Zuschlag zu erteilen.

Eventuell sei das Vergabeverfahren abzubrechen und eine Neuausschreibung

einzuleiten.

Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2025 wurde der Evangelisch-reformierten

Kirchgemeinde Zürich ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über

das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 beantragte die Evangelisch-reformierte

Kirchgemeinde Zürich die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher

Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin

erklärte die eingereichten Akten als vertraulich; der Schutz von

Geschäftsgeheimnissen erstrecke sich insbesondere auf die Angebote sowie deren

Bewertung und die entsprechenden Vergleiche, weshalb nur die

Bewertungsergebnisse offengelegt werden könnten. Sie stellte sich nicht gegen

die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2025 wurde der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. In ihrer Replik hielt die A AG

an ihrer Beschwerde fest. Die Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der Kanton

Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes

über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist

seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni

2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom

Dispositiv

13. Dezember 2024 zugrunde liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen

die Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung.

Anwendbar ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom 28. Juni

2023 (SVO).

1.2 Nach

§ 3 Abs. 1 BeiG IVöB ist gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB,

wozu auch der Zuschlag zählt (lit. e), unabhängig vom Auftragswert die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.

2.

2.1 Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist

aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl.

BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Gemäss der

Angebotsbewertung erzielte die Mitbeteiligte mit 442 Punkten bei einer

Höchstpunktzahl von 500 die höchste Gesamtbewertung; das Angebot der Beschwerdeführerin

rangiert bei einem Rückstand von 4 Punkten auf Platz 2. Mit ihrer

Beschwerde macht die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht unzulässige

Preisanpassungen in der Position 411.753 (Mehrdicke Putz) geltend. Dringt

sie mit ihrer Rüge durch, hat sie – insbesondere angesichts des geringen

Punkteunterschieds – eine realistische Aussicht auf den Zuschlag. Die

Beschwerdelegitimation ist mithin zu bejahen. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen

ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

Die Mitbeteiligte offerierte ihre Leistung zu einem

Preis von Fr. 1'016'745.10; das Angebot der Beschwerdeführerin

lautete auf Fr. 907'195.70. Nach einem

Unternehmergespräch sind die Positionen 411.753 (Mehrdicke Putz) und

721.901 (Trennschnitte) im Angebot der Mitbeteiligten jeweils vom

ursprünglichen Einheitspreis von Fr. 20.- auf Fr. 2.- reduziert

worden. Das Angebot der Mitbeteiligten reduzierte sich dadurch um Fr. 102'996.35 auf Fr. 913'748.75. In Kombination mit der besseren

Bewertung aus den Firmenreferenzen erreichte die Mitbeteiligte neu den Rang 1

und gelangte dadurch zum Zuschlag.

3.1 Nach

Eingang der Angebote habe die von der Beschwerdegegnerin beigezogene D GmbH

im Rahmen des Offertvergleichs festgestellt, dass bei drei Positionen (411.753, 715.911 und 721.901) potenziell

kalkulatorische Fehler wie Kommafehler und Übertragungsfehler – mit

Abweichungen um den Faktor zehn oder mehr – vorliegen könnten. Daraufhin lud

sie die Anbieterinnen zu Unternehmergesprächen ein, um die jeweiligen Angebote "technisch

zu bereinigen". Zwei der Mitbewerberinnen verzichteten angesichts der

grossen Preisdifferenzen ihrer Angebote auf eine Teilnahme.

3.2 Zu Beginn

der Unternehmergespräche bestätigten die Beschwerdeführerin und die

Mitbeteiligte, das Offertöffnungsprotokoll eingesehen zu haben. Die dritte

Anbieterin hatte bis zum Zeitpunkt des Unternehmergesprächs das

Offertöffnungsprotokoll nicht bestellt. Im Verlauf der Gespräche wurden die

Mitbeteiligte und die dritte Anbieterin darauf hingewiesen, dass bei den drei

zuvor genannten Positionen Rechnungsfehler entstanden sein könnten und die

Abweichungen im Vergleich mit den Mitbewerbern mindestens Faktor zehn betrügen.

Im Protokoll des Unternehmergesprächs mit der Mitbeteiligten ist unter

Ziff. 3.1.1 sodann festgehalten: "Der Unternehmer prüft die Preise

und bestätigt, respektive korrigiert offensichtliche Rechenfehler mit

entsprechender Angabe von neuen Einheitspreisen zusammen mit dem Protokoll. Die

Bestätigung der Einheitspreise hat über alle Positionen im LV zu erfolgen. Die

oben erwähnten Positionen sind Positionen, welche der Bauleitung im Rahmen der

Offertvergleiche aufgefallen sind." Am Tag nach dem Unternehmergespräch

bestätigte die Mitbeteiligte, dass bei den Positionen 411.753 und 721.901

der Einheitspreis falsch übertragen worden sei und sie die zwei Fehler

korrigiert habe. Anstelle der Fr. 20.- setzte sie bei beiden Positionen

neu Fr. 2.- ein. Damit reduzierte sich der Preis ihres Angebots um brutto

Fr. 103'374.- (Fr. 37'638.- für die Position 411.753 und Fr. 65'736.-

für die Position 721.901) auf Fr. 917'099.- oder netto Fr. 913'748.75

und lag somit nur noch Fr. 6'553.05 über dem Angebot der Beschwerdeführerin.

Im Gespräch mit der Beschwerdeführerin vom

14. Februar 2025 wurde vermerkt, dass bei der rechnerischen

Gesamtkontrolle keine entsprechenden Rechenfehler aufgefallen seien. Die

Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Einheitspreise – zusammen mit den

nachzuliefernden Angaben über Subunternehmen – zu bestätigen, was sie im

Anschluss mit ihrem Schreiben vom 19. Februar 2025 auch tat.

3.3 Bei der

vorliegend strittigen Position 411.753 lagen die offerierten Einheitspreise

weit auseinander. Von den fünf eingegangenen Angeboten für die Mehrdicke des Verputzes

von 1 bis 20 mm lag das günstigste bei Fr. 3.-, jenes der Beschwerdeführerin

bei Fr. 8.50, das unbereinigte Angebot der Mitbeteiligten bei Fr. 20.-

und die weiteren Angebote bei Fr. 35.- bzw. Fr. 60.- pro

Quadratmeter. Angesichts der Fläche von 2'091 m2 ergaben sich

damit Nettopreise zwischen Fr. 6'250.10 und Fr. 134'266.05 für die

gleiche Position. Die Summen der Einheitspreise für Dämmputz 33 mm

(Position 411.113) und Mehrstärke 1 bis 20 mm (Position 411.753)

betragen in der Offerte der Beschwerdeführerin Fr. 55.-, in der

bereinigten Offerte der Mitbeteiligten Fr. 67.- pro Quadratmeter.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, ihr Angebot zu einem Preis

von Fr. 907'195.70 sei gemäss Offertöffnungsprotokoll das zweittiefste

Angebot, jenes der Mitbeteiligten, das den Zuschlag erhielt, läge mit

Fr. 1'016'745.10 deutlich darüber. Einzig das Angebot der Mitbeteiligten

sei hinsichtlich des Preises bereinigt worden, alle weiteren Angebote nicht.

Die Reduktion des Preises in der Position 411.753 (Mehrdicke Putz)

erscheine unplausibel bzw. willkürlich; der neue Preis von Fr. 2.- wirke

unrealistisch tief und ziele nur darauf ab, den Gesamteingabepreis der

Mitbeteiligten auf das Niveau der Eingabe der Beschwerdeführerin zu senken. Es

handle sich nicht um einen offensichtlichen Kalkulationsfehler nach Art. 38

IVöB. Eine Preisanpassung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVöB sei nicht

gestattet.

4.2 Die

Beschwerdegegnerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Rüge sei verspätet

erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe bereits seit dem Unternehmergespräch vom

14. Februar 2025 um das nun monierte Vorgehen gewusst. Hätte sie dieses

für problematisch gehalten, hätte sie die Beschwerdegegnerin umgehend darauf

aufmerksam machen müssen. Es handle sich um eine zulässige

"Erläuterung" nach Art. 38 IVöB. Der handschriftliche Eintrag

"Fr. 2.-" habe sich bereits vor der Aushändigung des Offertöffnungsprotokolls

in den Unterlagen der Zuschlagsempfängerin befunden. Die Mitbeteiligte habe

damit nicht wissen können, welche Preise von den anderen Anbieterinnen

offeriert worden seien. Ferner habe der Einheitspreis von Fr. 2.- dem

Willen der Zuschlagsempfängerin entsprochen und dieser sei auch plausibel. Die

Vergabestelle sei verpflichtet, Ungereimtheiten auszuräumen. Es habe kein

Missbrauchspotenzial bestanden, die Gespräche seien standardisiert durchgeführt

worden.

5.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Rüge sei

verspätet erfolgt. Dabei verkennt sie, dass es sich beim gerügten Mangel nicht

um einen Mangel in der Ausschreibung, sondern um einen Mangel im Verfahren, das

zum Zuschlag führte, dem Zuschlagsprozess, handelt. Die Beschwerdeführerin

konnte und musste dies nicht zu einem früheren Zeitpunkt rügen. Die Rüge wurde

nicht verspätet vorgetragen, weshalb darauf einzutreten ist.

6.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Preisanpassung sei

unzulässigerweise erfolgt, die Reduktion des Preises erscheine unplausibel bzw.

willkürlich. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den

Standpunkt, es handle sich um eine zulässige Anpassung im Rahmen einer

Erläuterung nach Art. 38 Abs. 2 IVöB.

6.1 Die

Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen haben zum Ziel, einen

echten, fairen und transparenten Wettbewerb zu gewährleisten, in dem alle

Anbietenden gleichbehandelt werden (vgl. Art. 2 IVöB). In

vergaberechtlichen Verfahren sind insbesondere das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot

zu beachten. Die Vergabebehörde hat sich sodann ohne Willkür und nach Treu und

Glauben zu verhalten (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der

Bundesverfassung [BV]). Im kantonalen Vergaberecht hat der Auftraggeber auf

Abgebotsrunden zu verzichten (Art. 11 lit. d IVöB). Eine unzulässige

Abgebotsrunde liegt dann vor, wenn Anbietende eingeladen werden, ihre Preise zu

überprüfen und allenfalls zu reduzieren (VGr, 29. Oktober 2019,

VB.2019.00307, E. 5.1).

6.1.1

Im Vergaberecht gilt der Grundsatz der Unveränderbarkeit der Angebote; nach

der Einreichung sind nur Anpassungen im Rahmen von Berichtigungen und

Erläuterungen zulässig (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner,

Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 312

Rz. 710, S. 313 Rz. 714; VGr, 26. September 2019,

VB.2019.00285, E. 4). Nach Art. 38 Abs. 2 IVöB kann der

Auftraggeber von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Angebote erläutern. Er

hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest. Diese Bestimmung wurde

neu in die IVöB aufgenommen und ist seit 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie

entspricht weitgehend dem bisherigen § 30 Abs. 1 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (aSubmV, aufgehoben per

1. Oktober 2023). Eine Rechtsänderung wurde mit dem neuen Art. 38 IVöB

nicht angestrebt (vgl. Vorlage 5772 vom 24. November 2021, ABl vom

17. Dezember 2021, S. 106). Die bisherige Praxis und Rechtsprechung

sind damit grundsätzlich weiterhin anwendbar.

6.1.2

Rückfragen durch die Vergabebehörde zur Erläuterung oder

Präzisierung eines Angebots sind gestattet, sofern sie nicht zu einer

nachträglichen Änderung oder Ergänzung führen, die den Rahmen der Vorschriften

von Art. 38 f. IVöB sprengt (vgl. VGr, 21. Dezember 2023,

VB.2023.00363, E. 3.5.1; 7. Juni 2018, VB.2018.00183, E. 4.1;

20. Dezember 2017, VB.2017.00612, E. 4.2; Galli/Moser/Lang/Steiner,

S. 198 ff. Rz. 438 ff., S. 313 Rz. 711).

Erläuterungen dienen in erster Linie der Beseitigung von Unklarheiten. Sie

können ferner zur Behebung von geringfügigen Mängeln dienen, um derentwillen

ein Ausschluss vom Verfahren unverhältnismässig wäre (VGr, 16. März 2023,

VB.2022.00740, E. 4.1). Dabei dürfen grundsätzlich nur unbeabsichtigte

Fehler korrigiert, das Angebot aber nicht geändert oder nachgebessert werden (Vorlage

5772 vom 24. November 2021, ABl vom 17. Dezember 2021,

S. 106 f.). Die Erläuterung ist dabei auf das Erklären des bestehenden

Inhalts der fristgerecht eingereichten Offerte beschränkt (VGr, 30. November

2022, VB.2022.00554, E. 5.2; 29. Oktober 2019, VB.2019.00307,

E. 5.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 313 Rz. 711;

Christoph Jäger, Technische Verhandlungen, Bereinigung der Angebote nach Art. 39

BöB 2019/IVöB 2019, in: Jean-Baptiste Zufferey/Martin Beyeler/Stefan Scherler

[Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2020, Zürich/Basel/Genf 2020,

Rz. 28).

6.2 Bei der

Position 411.753 weisen die zunächst offerierten Preise eine

grosse Streuung auf. Das ursprüngliche Angebot der Mitbeteiligten lag

vor der streitbetroffenen Bereinigung bei dieser Position jedoch preislich in

der Mitte der fünf eingegangenen Angebote. Es ist unbestritten, dass es sich

nicht um einen offensichtlichen Rechenfehler im Sinne von Art. 38 Abs. 1

IVöB handelt, der von Amtes wegen zu korrigieren wäre. Das Angebot in dieser

Position wich lediglich um den Faktor 6,66 vom günstigsten Angebot ab. Es

ist daher falsch, wenn im Unternehmergespräch mit der Mitbeteiligten gesagt

wurde, die drei genannten Positionen würden im Vergleich mit den Mitbewerbern

mindestens um den Faktor 10 abweichen. Das unbereinigte Angebot der Position 411.753 der Mitbeteiligten entsprach im Übrigen auch

den Kalkulationsgrundlagen des Schweizerischen Maler- und

Gipserunternehmerverbands (SMGV). Damit erscheint es nicht von vornherein als

unplausibel. Ob die fragliche Position vor diesem Hintergrund überhaupt

erläuterungsbedürftig war, erscheint zumindest fraglich.

Im Gegensatz dazu war die – vorliegend nicht gerügte – Anpassung in der Position 721.901 für Trennschnitte

nachvollziehbar, fiel dort das Angebot der Mitbeteiligten doch

gänzlich aus dem Rahmen.

6.3 Die

Beschwerdegegnerin betont, dass in allen Unternehmergesprächen speziell auf die

drei Positionen mit möglichen Fehlern hingewiesen worden sei. Dies lässt sich

den Protokollen zu den Unternehmergesprächen indes nicht entnehmen. Als Inhalt

der Besprechung mit der Beschwerdeführerin wurde die technische Bereinigung des

Angebots der Beschwerdeführerin genannt. Dort wurde weiter festgehalten, dass

bei der rechnerischen Gesamtkontrolle keine entsprechenden Rechenfehler

aufgefallen seien. Die heutige Beschwerdeführerin wurde einzig aufgefordert,

die Einheitspreise zu bestätigen, ohne dass die Positionen mit möglichen

Abweichungen benannt wurden. Demgegenüber wurde der Mitbeteiligten mitgeteilt,

dass ihr Angebot in den drei erwähnten Positionen im Vergleich mit den

Mitbewerbern eine Abweichung um mindestens den Faktor 10 aufweise.

Die Unternehmergespräche sind somit,

entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin, nicht gleich geführt worden.

Die Beschwerdeführerin wusste nicht, dass überhaupt Preispositionen angepasst

und auch nicht, in welchen Positionen Änderungen vorgenommen werden könnten

oder sollten.

6.4 Der

Mitbeteiligten ist anlässlich des Unternehmergesprächs vom 25. Februar 2025

Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll gewährt worden. Daraus gingen die

offerierten Gesamtpreise der Mitbewerberinnen hervor. Die Korrektur wurde durch

die Mitbeteiligte am 26. Februar 2025, mithin einen Tag nach Einsicht in

das Offertöffnungsprotokoll, und damit in Kenntnis der Preise der Konkurrenz und

nach erfolgtem Hinweis auf die Positionen mit grosser Streuung, geltend

gemacht. Die Mitbeteiligte kannte somit die Preisdifferenz zu den

günstigeren Angeboten, insbesondere auch zum Angebot der Beschwerdeführerin, und

wusste aufgrund der Informationen der Beschwerdegegnerin, bei welchen

Positionen eine Änderung der Offerte aufgrund einer festgestellten Streuung von

der Vergabebehörde akzeptiert werden würde.

Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass der Vertreter

der Mitbeteiligten am Unternehmergespräch das handschriftlich ausgefüllte

Leistungsverzeichnis mit sich geführt habe, auf dem für die Positionen 411.753

und 721.901 jeweils Fr. 2.- als Einheitspreis festgehalten gewesen sei,

lässt sich dem Protokoll zum Unternehmergespräch nicht entnehmen: Es ist nichts

dahingehend protokolliert, dass die Mitbeteiligte den tags darauf angeführten Kommafehler

anlässlich des Unternehmergesprächs anhand der angeblich mitgeführten

Handnotizen erkannt und erwähnt hätte, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt und

was bei einem Kommafehler ohne Weiteres möglich – und auch zu erwarten –

gewesen wäre. Dazu sind keine Berechnungen oder Kalkulationen erforderlich. Der

Einwand der mitgeführten Handnotizen wird erstmals mit dem Bericht der D GmbH

vom 2. Mai 2025 angeführt und datiert damit nach dem Vergabeentscheid und

nach bereits erhobener Beschwerde. Abgesehen davon findet sich in den Akten

kein Hinweis, dass bereits im handschriftlich ausgefüllten Leistungsverzeichnis

der Einheitspreis mit Fr. 2.- aufgeführt war.

6.5 Zusammenfassend

ergibt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen eine

Ungleichbehandlung der Anbieterinnen bewirkte. Die im Rahmen des Unternehmergesprächs

erfolgte Anpassung des Einheitspreises in Position 411.753 geht über das Erklären des bestehenden Inhalts des Angebots hinaus und läuft im

Ergebnis auf ein verpöntes Abgebot hinaus.

6.6 Ohne die

Anpassung des Preises in Position 411.753 (aber unter Berücksichtigung der

Bereinigung bei der Position 721.901) beträgt der Angebotspreis der

Mitbeteiligten Fr. 951'249.25 netto. Damit erreicht die Mitbeteiligte noch

eine Punktzahl von total 406 und kommt somit auf Rang 3 zu liegen. Die

Beschwerdeführerin erreicht mit ihrem Angebot unverändert 438 Punkte und

damit die höchste Punktzahl aller Anbieterinnen und liegt neu auf Rang 1.

7.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene

Zuschlagsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2025 aufzuheben.

Die Vergabe hat an die Beschwerdeführerin zu erfolgen. Praxisgemäss erteilt das

Verwaltungsgericht den Zuschlag jedoch nicht selbst; die Sache ist vielmehr mit

einer entsprechenden Anordnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl.

VGr, 13. Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33).

8.

Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der in der

Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

9.

Der Auftragswert übersteigt den massgeblichen

Schwellenwert für Bauleistungen gemäss Anhang 4 Ziffer 2 zum

Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen

(BöB) nicht, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit

unzulässig (Art. 83 lit. f Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG] in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. b

BöB). Folglich kann gegen den vorliegenden Entscheid nur subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. In

Gutheissung der Beschwerde wird der Zuschlagsentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 1. April 2025 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, um den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 5'130.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Wettbewerbskommission (WEKO).