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Entscheid

VB.2025.00235

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00235

21. Mai 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26270)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00235

Verfügung

des Einzelrichters

vom 21. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend gemeinnützige

Arbeit,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Nachdem

Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das

JuWe) das Gesuch von A um Verbüssung zahlreicher Bussen durch gemeinnützige

Arbeit gutgeheissen hatte, brach es diese mit Verfügung vom 24. Dezember

2024 wieder ab, da sich A nicht an die festgelegten Bedingungen und Auflagen

gehalten habe.

Erwägungen

II.

In

Beantwortung eines E-Mails vom 19. März 2025 teilte der

Fallverantwortliche des JuWe A mit E- Mail vom 24. März 2025 mit,

sein Schreiben – von A – an die Direktion der Justiz und des Innern des

Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) bis heute nicht erhalten zu haben und

die Rekursfrist sei im Januar 2025 abgelaufen. Ihm – A – werde eine letzte

Zahlungsfrist bis 11. April 2025 gewährt, danach werde der Fall der

Polizei übergeben.

III.

A. Am 11. April 2025 übermittelte

A dem Verwaltungsgericht via IncaMail der Schweizerischen Post eine als

"Beschwerde gegen die Ablehnung des Rekurses (Geschäfts-Nr.: 2024/7099

DS)" bzw. "Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion der Justiz

und des Innern des Kantons Zürich vom 24.03.2025" bezeichnete Eingabe,

datierend vom 10. April 2025. Mit Präsidialverfügung vom 14. April

2025.

erwog das Verwaltungsgericht, A scheine mit "Entscheid" das

E-Mail der Justizdirektion [recte: des JuWe] vom 24. März 2025 (vorn II.)

zu meinen. Sodann erwog es, die Gültigkeit einer elektronischen Rechtsschrift

setze voraus, dass diese mithilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur

unterzeichnet und fristgerecht über eine anerkannte Zustellplattform an das

Verwaltungsgericht gesendet worden sei. Mit der Zustellung via IncaMail erfülle

die Beschwerde vom 11. April 2025 zwar die zweite Voraussetzung. Die

Beschwerde verfüge jedoch über keine qualifizierte elektronische Signatur von A.

In Anwendung von § 56 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) forderte das Verwaltungsgericht A daher

auf, ihm innert einer Nachfrist von zehn Tagen die mit seiner qualifizierten

elektronischen Signatur versehene Beschwerdeschrift über eine anerkannte

Zustellplattform (erneut) zukommen zu lassen. Im Säumnisfall werde bereits

deswegen auf die Beschwerde nicht eingetreten.

B. Am 9. Mai 2025 fand das

Verwaltungsgericht in seinem Briefkasten ein handschriftlich verfasstes

"Zusatzschreiben" von A vor, welches vom 20. April 2025 datierte

und womit er sinngemäss um Weiterführung der gemeinnützigen Arbeit ersuchte.

Dem Schreiben beigelegt waren verschiedene Dokumente, darunter auch ein

Ausdruck seiner am 11. April 2025 per IncaMail eingereichten Beschwerde.

Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt

sich, dass die Beschwerde aus formellen Gründen (hinten E. 2), mangels

Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjekts und aufgrund fehlender

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (hinten E. 3) offensichtlich

unzulässig ist und darauf nicht einzutreten ist. Das Verfahren ist deshalb

durch den Einzelrichter zu erledigen, zumal dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG;

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Dessen Zuständigkeit ergibt sich ebenso

aus § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG, liegt der Beschwerde

doch eine Angelegenheit des Justizvollzugs zugrunde.

2.

2.1

Beschwerden

und weitere Eingaben können dem Verwaltungsgericht sowohl in Papierform als

auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit

Art. 130 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO,

SR 272]). Das Verwaltungsgericht nimmt eine elektronische Eingabe jedoch

nur dann entgegen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Verordnung vom

18.

Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und

Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1)

Dispositiv

erfüllt. Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die

Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie

fristgerecht an das Verwaltungsgericht über eine anerkannte Zustellplattform

übermittelt werden (VGr, 15. November 2024, VB.2024.00657, E. 2.4;

23. August 2023, VB.2023.00408, E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2 Die

Präsidialverfügung vom 14. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer, nachdem

er einen Nachsendeauftrag eingerichtet hatte, am 5. Mai 2025 zugestellt.

Die ihm damit angesetzte Nachfrist von zehn Tagen lief folglich spätestens am

15. Mai 2025 ab. Da der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht bis dato

keine mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehene

Beschwerdeschrift über eine anerkannte Zustellplattform (erneut) zukommen

liess, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.

3.1 Das

Verwaltungsgericht erwog in der Verfügung VB.2019.00778 vom 6. Dezember

2019, ausserhalb der Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 1 VeÜ-ZSSV,

wonach eine Behörde die Nachreichung von Eingaben und Beilagen auf Papier

verlangen könne, wenn diese aufgrund von technischen Problemen von der Behörde

nicht geöffnet werden könnten (lit. a) oder für die Behörde beim Anzeigen

am Bildschirm oder in gedruckter Form nicht lesbar seien (lit. b), könnten

Mängel einer elektronischen Eingabe nicht ohne Weiteres mittels einer

Papiereingabe kompensiert werden. Es könne nicht angehen, dass etwa die

Beschwerdefrist mittels einer ungenügenden elektronischen Eingabe gewahrt

werde, hernach aber mangels Bestehens einer qualifizierten elektronischen

Signatur die Eingabe in Papierform mit handschriftlicher Unterzeichnung

erfolge, denn solches würde einer unzulässigen Verlängerung der gesetzlichen

Beschwerdefrist gleichkommen. Wenn eine Eingabe auf elektronischem Weg

eingesandt werde, habe sie demnach sämtliche dafür gesetzten Voraussetzungen zu

erfüllen. Sei dies nicht der Fall, erscheine es nur so lange, als die

Beschwerdefrist noch laufe, möglich, eine Eingabe in Papierform nachzureichen,

die dann aber als neues Beschwerdebegehren zu betrachten sei und ihrerseits die

Beschwerdefrist einzuhalten habe. Nur insofern könne der Mangel der fehlenden

qualifizierten elektronischen Unterschrift durch das Nachreichen einer Eingabe

in Papierform behoben werden (E. 2.2).

Vor diesem Hintergrund liesse

sich im vorliegenden Fall fragen, ob das handschriftliche, am 8. oder

9. Mai 2025 in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts gelegte

"Zusatzschreiben" des Beschwerdeführers samt Beilagen, worunter sich

auch ein (nicht mit einer Originalunterschrift versehener) Ausdruck der

elektronisch eingereichten Beschwerdeschrift befindet (vorn III.B.), die am

11. April 2025 elektronisch eingereichte Beschwerde ersetzte und der

Mangel der fehlenden qualifizierten elektronischen Unterschrift dadurch

beseitigt werden konnte. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann diese Frage

indes offengelassen werden.

3.2 Das

Verwaltungsgericht erwog mit Präsidialverfügung vom 14. April 2025 (vorn

III.A.), der Beschwerdeführer scheine mit "Entscheid der Direktion der

Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 24.03.2025" das E-Mail der

Justizdirektion [recte: des JuWe] vom 24. März 2025 zu meinen und dieses

anzufechten. Im Folgenden stellte der Beschwerdeführer dies nicht infrage, auch

nicht mit dem "Zusatzschreiben" vom 20. April 2025 samt

Beilagen. Abklärungen des Verwaltungsgerichts bei der Justizdirektion ergaben

sodann, dass diese keinen Entscheid mit Datum 24. März 2025 gefällt hatte;

am 13. Mai 2025 habe sie über den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die

Verfügung des JuWe vom 24. Dezember 2024 (vorn I.) entschieden. Damit

steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht das

besagte E-Mail des JuWe vom 24. März 2025 anfechten wollte. Dabei handelt

es sich indes schon aus formellen Gründen nicht um ein taugliches

Anfechtungsobjekt bzw. um eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG (vgl. auch § 10 Abs. 1 VRG), sondern eben um ein nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtetes,

blosses E-Mail, mit welchem der Fallverantwortliche ein E-Mail des Beschwerdeführers

vom 19. März 2025 beantwortete. Selbst wenn es sich aber beim fraglichen

E-Mail des JuWe um eine Anordnung im Sinn des Gesetzes handeln würde, hätte der

Beschwerdeführer diese zunächst mit Rekurs bei der Justizdirektion anfechten

müssen (§ 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Erst gegen deren Entscheid hätte er

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen können. Wäre somit nicht

bereits aus formellen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten (vorn

E. 2), so wäre mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjekts oder

aufgrund fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gleich zu verfahren

gewesen.

4.

Der Vollständigkeit halber

festzuhalten bzw. zu wiederholen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen bis

9. Mai 2025 dem Verwaltungsgericht eingereichten Eingaben keinen Entscheid

der Justizdirektion und damit namentlich auch nicht denjenigen vom 13. Mai

2025 anficht. Letzteres ist bereits aus zeitlichen Gründen nicht möglich (vgl.

vorn E. 3.2).

5.

Nach dem Gesagten ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er

nicht beantragt und stünde ihm aufgrund seines Unterliegens auch nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).