VB.2025.00235
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00235
21. Mai 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26270)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00235
Verfügung
des Einzelrichters
vom 21. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend gemeinnützige
Arbeit,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem
Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das
JuWe) das Gesuch von A um Verbüssung zahlreicher Bussen durch gemeinnützige
Arbeit gutgeheissen hatte, brach es diese mit Verfügung vom 24. Dezember
2024 wieder ab, da sich A nicht an die festgelegten Bedingungen und Auflagen
gehalten habe.
Erwägungen
II.
In
Beantwortung eines E-Mails vom 19. März 2025 teilte der
Fallverantwortliche des JuWe A mit E- Mail vom 24. März 2025 mit,
sein Schreiben – von A – an die Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) bis heute nicht erhalten zu haben und
die Rekursfrist sei im Januar 2025 abgelaufen. Ihm – A – werde eine letzte
Zahlungsfrist bis 11. April 2025 gewährt, danach werde der Fall der
Polizei übergeben.
III.
A. Am 11. April 2025 übermittelte
A dem Verwaltungsgericht via IncaMail der Schweizerischen Post eine als
"Beschwerde gegen die Ablehnung des Rekurses (Geschäfts-Nr.: 2024/7099
DS)" bzw. "Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion der Justiz
und des Innern des Kantons Zürich vom 24.03.2025" bezeichnete Eingabe,
datierend vom 10. April 2025. Mit Präsidialverfügung vom 14. April
2025.
erwog das Verwaltungsgericht, A scheine mit "Entscheid" das
E-Mail der Justizdirektion [recte: des JuWe] vom 24. März 2025 (vorn II.)
zu meinen. Sodann erwog es, die Gültigkeit einer elektronischen Rechtsschrift
setze voraus, dass diese mithilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur
unterzeichnet und fristgerecht über eine anerkannte Zustellplattform an das
Verwaltungsgericht gesendet worden sei. Mit der Zustellung via IncaMail erfülle
die Beschwerde vom 11. April 2025 zwar die zweite Voraussetzung. Die
Beschwerde verfüge jedoch über keine qualifizierte elektronische Signatur von A.
In Anwendung von § 56 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) forderte das Verwaltungsgericht A daher
auf, ihm innert einer Nachfrist von zehn Tagen die mit seiner qualifizierten
elektronischen Signatur versehene Beschwerdeschrift über eine anerkannte
Zustellplattform (erneut) zukommen zu lassen. Im Säumnisfall werde bereits
deswegen auf die Beschwerde nicht eingetreten.
B. Am 9. Mai 2025 fand das
Verwaltungsgericht in seinem Briefkasten ein handschriftlich verfasstes
"Zusatzschreiben" von A vor, welches vom 20. April 2025 datierte
und womit er sinngemäss um Weiterführung der gemeinnützigen Arbeit ersuchte.
Dem Schreiben beigelegt waren verschiedene Dokumente, darunter auch ein
Ausdruck seiner am 11. April 2025 per IncaMail eingereichten Beschwerde.
Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt
sich, dass die Beschwerde aus formellen Gründen (hinten E. 2), mangels
Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjekts und aufgrund fehlender
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (hinten E. 3) offensichtlich
unzulässig ist und darauf nicht einzutreten ist. Das Verfahren ist deshalb
durch den Einzelrichter zu erledigen, zumal dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Dessen Zuständigkeit ergibt sich ebenso
aus § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG, liegt der Beschwerde
doch eine Angelegenheit des Justizvollzugs zugrunde.
2.
2.1
Beschwerden
und weitere Eingaben können dem Verwaltungsgericht sowohl in Papierform als
auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit
Art. 130 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO,
SR 272]). Das Verwaltungsgericht nimmt eine elektronische Eingabe jedoch
nur dann entgegen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Verordnung vom
18.
Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und
Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1)
Dispositiv
erfüllt. Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die
Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie
fristgerecht an das Verwaltungsgericht über eine anerkannte Zustellplattform
übermittelt werden (VGr, 15. November 2024, VB.2024.00657, E. 2.4;
23. August 2023, VB.2023.00408, E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Die
Präsidialverfügung vom 14. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer, nachdem
er einen Nachsendeauftrag eingerichtet hatte, am 5. Mai 2025 zugestellt.
Die ihm damit angesetzte Nachfrist von zehn Tagen lief folglich spätestens am
15. Mai 2025 ab. Da der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht bis dato
keine mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehene
Beschwerdeschrift über eine anerkannte Zustellplattform (erneut) zukommen
liess, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.
3.
3.1 Das
Verwaltungsgericht erwog in der Verfügung VB.2019.00778 vom 6. Dezember
2019, ausserhalb der Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 1 VeÜ-ZSSV,
wonach eine Behörde die Nachreichung von Eingaben und Beilagen auf Papier
verlangen könne, wenn diese aufgrund von technischen Problemen von der Behörde
nicht geöffnet werden könnten (lit. a) oder für die Behörde beim Anzeigen
am Bildschirm oder in gedruckter Form nicht lesbar seien (lit. b), könnten
Mängel einer elektronischen Eingabe nicht ohne Weiteres mittels einer
Papiereingabe kompensiert werden. Es könne nicht angehen, dass etwa die
Beschwerdefrist mittels einer ungenügenden elektronischen Eingabe gewahrt
werde, hernach aber mangels Bestehens einer qualifizierten elektronischen
Signatur die Eingabe in Papierform mit handschriftlicher Unterzeichnung
erfolge, denn solches würde einer unzulässigen Verlängerung der gesetzlichen
Beschwerdefrist gleichkommen. Wenn eine Eingabe auf elektronischem Weg
eingesandt werde, habe sie demnach sämtliche dafür gesetzten Voraussetzungen zu
erfüllen. Sei dies nicht der Fall, erscheine es nur so lange, als die
Beschwerdefrist noch laufe, möglich, eine Eingabe in Papierform nachzureichen,
die dann aber als neues Beschwerdebegehren zu betrachten sei und ihrerseits die
Beschwerdefrist einzuhalten habe. Nur insofern könne der Mangel der fehlenden
qualifizierten elektronischen Unterschrift durch das Nachreichen einer Eingabe
in Papierform behoben werden (E. 2.2).
Vor diesem Hintergrund liesse
sich im vorliegenden Fall fragen, ob das handschriftliche, am 8. oder
9. Mai 2025 in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts gelegte
"Zusatzschreiben" des Beschwerdeführers samt Beilagen, worunter sich
auch ein (nicht mit einer Originalunterschrift versehener) Ausdruck der
elektronisch eingereichten Beschwerdeschrift befindet (vorn III.B.), die am
11. April 2025 elektronisch eingereichte Beschwerde ersetzte und der
Mangel der fehlenden qualifizierten elektronischen Unterschrift dadurch
beseitigt werden konnte. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann diese Frage
indes offengelassen werden.
3.2 Das
Verwaltungsgericht erwog mit Präsidialverfügung vom 14. April 2025 (vorn
III.A.), der Beschwerdeführer scheine mit "Entscheid der Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 24.03.2025" das E-Mail der
Justizdirektion [recte: des JuWe] vom 24. März 2025 zu meinen und dieses
anzufechten. Im Folgenden stellte der Beschwerdeführer dies nicht infrage, auch
nicht mit dem "Zusatzschreiben" vom 20. April 2025 samt
Beilagen. Abklärungen des Verwaltungsgerichts bei der Justizdirektion ergaben
sodann, dass diese keinen Entscheid mit Datum 24. März 2025 gefällt hatte;
am 13. Mai 2025 habe sie über den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die
Verfügung des JuWe vom 24. Dezember 2024 (vorn I.) entschieden. Damit
steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht das
besagte E-Mail des JuWe vom 24. März 2025 anfechten wollte. Dabei handelt
es sich indes schon aus formellen Gründen nicht um ein taugliches
Anfechtungsobjekt bzw. um eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG (vgl. auch § 10 Abs. 1 VRG), sondern eben um ein nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtetes,
blosses E-Mail, mit welchem der Fallverantwortliche ein E-Mail des Beschwerdeführers
vom 19. März 2025 beantwortete. Selbst wenn es sich aber beim fraglichen
E-Mail des JuWe um eine Anordnung im Sinn des Gesetzes handeln würde, hätte der
Beschwerdeführer diese zunächst mit Rekurs bei der Justizdirektion anfechten
müssen (§ 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Erst gegen deren Entscheid hätte er
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen können. Wäre somit nicht
bereits aus formellen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten (vorn
E. 2), so wäre mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjekts oder
aufgrund fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gleich zu verfahren
gewesen.
4.
Der Vollständigkeit halber
festzuhalten bzw. zu wiederholen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen bis
9. Mai 2025 dem Verwaltungsgericht eingereichten Eingaben keinen Entscheid
der Justizdirektion und damit namentlich auch nicht denjenigen vom 13. Mai
2025 anficht. Letzteres ist bereits aus zeitlichen Gründen nicht möglich (vgl.
vorn E. 3.2).
5.
Nach dem Gesagten ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er
nicht beantragt und stünde ihm aufgrund seines Unterliegens auch nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).