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Entscheid

VB.2025.00236

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00236

18. Dezember 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26838)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00236

Urteil

der

1. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Josua Raster,

Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Submission,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Fachstelle Naturschutz des – der kantonalen

Baudirektion zugehörigen – Amts für Landschaft und Natur eröffnete am

16. Dezember 2024 ein offenes Submissionsverfahren betreffend die

Gebietsbetreuung der überkommunalen Naturschutzobjekte im Gebiet Nr. 17 Tössbergland

Mitte. Mit Verfügung vom 17. März 2025 brach die Fachstelle Naturschutz

das Verfahren ab und publizierte die Abbruchverfügung am 26. März 2025 auf

Simap.ch, der elektronischen Beschaffungsplattform der Schweiz.

Erwägungen

II.

Gegen den Abbruch des Verfahrens gelangte die A GmbH

mit Sitz in B (Kanton C) mit Beschwerde vom 11. April 2025 (versendet

am 12. April 2025) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und

beantragte, es sei ihr der Zuschlag zu erteilen.

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2025 beantragte die

Baudirektion des Kantons Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die A GmbH liess sich

hierzu nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der Kanton Zürich ist der neuen

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom

15.

November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November

2019.

[BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft

(RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023). Für das vorliegende

Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 16. Dezember 2024 zugrunde

Dispositiv

liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff. IVöB

sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die

Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).

1.2 Gegen

Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB ist unabhängig vom Auftragswert die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig (§ 3 Abs. 1 BeiG IVöB; vgl. Art. 52 Abs. 1 IVöB). Beim vorliegend

angefochtenen Abbruch des Verfahrens handelt es sich um ein zulässiges

Anfechtungsobjekt (Art. 53 Abs. 1 lit. g IVöB).

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist

aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl.

BGE 141 II 14 E. 4.9).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet

nicht ein Zuschlagsentscheid, sondern der Abbruch des Verfahrens. Für die

Beschwerdeführerin, die bei einer Fortsetzung des Verfahrens realistische

Aussichten auf den Zuschlag hätte, ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen.

3.

3.1 Gemäss Art. 43

Abs. 1 IVöB kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren abbrechen,

insbesondere wenn:

– er von der

Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht (lit. a);

– kein Angebot

die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt

(lit. b);

– aufgrund

veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind

(lit. c);

– die

eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den

Kostenrahmen deutlich überschreiten (lit. d);

– hinreichende

Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern

bestehen (lit. e);

– eine

wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird (lit. f).

Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter

keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 43 Abs. 2 IVöB).

3.2 Art. 43

IVöB verlangt für die Zulässigkeit des Abbruchs das Vorliegen hinreichend

sachlicher Gründe (Vorlage Nr. 5772 des Regierungsrates vom

24. November 2021 zum BeiG IVöB [Vorlage 5772], ABl 2021-12-17, S. 110).

Die Aufzählung ist – wie bereits jene zum alten Recht (vgl. Art. 13 lit. i

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15. März 2001 [aIVöB] und § 37 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom

23. Juli 2003 [aSubmV]) – beispielhaft ("insbesondere"; Antrag

und Bericht, S. 110; Thomas Locher in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich/Genf 2020,

Art. 43 N. 1; vgl. VGr, 31. Januar 2019,

VB.2018.00455/VB.2018.00503, E. 5.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob

hinreichend sachliche Gründe vorliegen, welche den Abbruch und die Wiederholung

des Vergabeverfahrens rechtfertigen, steht der ausschreibenden Stelle ein nach

pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zu, den das Verwaltungsgericht

nur auf Rechtsverletzungen hin überprüfen kann (Art. 56 Abs. 3

lit. a IVöB; Antrag und Bericht, S. 122; Martin Beyeler, Überlegungen

zum Abbruch von Vergabeverfahren, AJP 7/2005, S. 784 ff.,

insbesondere S. 789; vgl. auch BGE 134 II 192 E. 2.3).

3.3 Stets zu

prüfen ist, ob die für einen Abbruch angeführten Umstände vorhersehbar waren

bzw. durch unsorgfältige Planung von der Vergabebehörde selbst herbeigeführt

wurden. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt nämlich, dass

solchermassen von der Vergabebehörde zu verantwortende Umstände einen

Abbruchentscheid als rechtswidrig erscheinen lassen, selbst wenn der Behörde

keine Handlungsalternative zur Verfügung stand (vgl. hierzu Peter

Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 351 Rz. 793

betreffend den definitiven Verfahrensabbruch). Dieses Ergebnis erscheint auch

deswegen als gerechtfertigt, weil das Vertrauen der Anbieter in den geordneten

Ablauf des Vergabeverfahrens nur auf diese Weise geschützt werden kann (zum

Ganzen: VGr, 18. November 2021, VB.2020.00687, E. 3.2; 12. Mai 2016,

VB.2015.00568/VB.2016.00005, E. 6).

4.

4.1 Die

Beschwerdegegnerin stützte ihren Abbruch – in der Publikation auf Simap.ch

unter Verweis auf Art. 43 Abs. 1 lit. b IVöB – darauf ab, dass

kein Angebot die Anforderungen erfülle und damit keine Gewähr für eine den

Anforderungen entsprechende Bearbeitung des Auftrags bestehe. Eine Beurteilung

der Offerte sei namentlich aufgrund fehlender Angaben zu den Referenzobjekten

und zur Analyse nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend,

die Gründe für den Abbruch seien fadenscheinig.

Mit "Anforderungen"

scheint die Beschwerdegegnerin die Zuschlagskriterien 2–4 zu meinen

(Zuschlagskriterium 1 ist der Preis), die gemäss den

Ausschreibungsbedingungen vom 13. Dezember 2024 nicht ausdrücklich als

Musskriterien definiert werden.

Im Rahmen der Bewertung der Zuschlagskriterien 2–4 erzielte

das Angebot der Beschwerdeführerin lediglich 150 von 300 möglichen Punkten. Das

Angebot der zweiten Anbieterin schnitt nach den unbestritten gebliebenen

Angaben der Beschwerdegegnerin ebenfalls schlecht ab.

Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung ihres

Angebots.

4.2 Vergabebehörden

verfügen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Entscheid

darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich

günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553

E. 6.3.2; VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit

weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem

keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 56

Abs. 4 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen

eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sowie eine

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (Art. 56

Abs. 3 IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG).

4.3 Einerseits

bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe die Angaben

ihres Stellvertreters hinsichtlich der Referenzen betreffend

"Agronomie" zu Unrecht als ungenügend qualifiziert.

Gemäss den

Ausschreibungsbedingungen hatten die Projektleitung und deren Stellvertretung

im Rahmen der Zuschlagskriterien 2 und 3 "Qualifikation/Referenzen

Projektleitung" bzw. "Qualifikation/Referenzen

Stellvertretung" je mittels passender Referenzprojekte ihre Erfahrung in

den genannten (Aufgaben-)Bereichen nachzuweisen. Ein solcher Bereich war das

Unterkriterium 3.4 "Kenntnisse der relevanten Bestimmungen und

Verordnungen der Agrarpolitik und Kenntnisse der für die

Biodiversitätsförderung relevanten Landtechnik". Zur Bewertung der

Zuschlagskriterien 2 und 3 hiess es in den Ausschreibungsbedingungen,

jeder Aufgabenbereich werde mit einer Note von 0 bis 5 gemäss der angegebenen

Skala bewertet (in Schritten von halben Noten). Dabei würden sowohl die

Vergleichbarkeit der angegebenen Referenzen als auch die Breite der Erfahrungen

(Anzahl passender Referenzen) für die Bewertung berücksichtigt.

Tatsächlich wird in der beschwerdeführerischen Offerte

bezüglich der Stellvertretung im Bereich "Kenntnisse der relevanten

Bestimmungen und Verordnungen der Agrarpolitik und Kenntnisse der für die

Biodiversitätsförderung relevanten Landtechnik" bloss auf Ausführungen zu

einer Referenz im Bereich "Verhandeln mit Grundeigentümerschaft und/oder

Bewirtschafter" verwiesen. Auf die Vergleichbarkeit hinsichtlich des zu

beurteilenden Bereichs wird nicht eingegangen. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin lässt sich diese auch nicht aus der sehr knappen

Beschreibung des Projekts im Bereich "Verhandeln mit Grundeigentümerschaft

und/oder Bewirtschafter" ableiten.

Dass die Beschwerdegegnerin das Unterkriterium 3.4 nur

mit der Note 1 bewertete, ist somit nicht zu beanstanden.

4.4 Andererseits

bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in ihrer Auftragsanalyse alle

Fragen beantwortet; es gebe keine fehlenden Angaben.

4.4.1

Die Beschwerdegegnerin moniert fehlende Angaben der Beschwerdeführerin

bezüglich des Zuschlagskriteriums 4 "Analyse und Angaben zur

Auftragsbearbeitung". Im Rahmen dieses Zuschlagskriteriums hatten die

Anbietenden gemäss den Ausschreibungsbedingungen anhand von – im Formular 3

– vorgegebenen Punkten den ausgeschriebenen Auftrag zu analysieren und Angaben

zur Auftragsbearbeitung zu den vier Unterkriterien "1. Organisation

auf Seiten Anbieterin", "2. Aufgabenverständnis", "3. Kommunikation

und Zusammenarbeit mit [Fachstelle Naturschutz] und Dritten" sowie

"4. Gebietsspezifische Besonderheiten und Herausforderungen" zu

machen. Aus den Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zur Bewertung ergibt

sich, dass aus den Ausführungen der Anbietenden auf den Umfang des Beitrags zur

Zielerreichung und die "Höhe" des Aufgabenverständnisses geschlossen

werden sollte.

4.4.2

Die Beschwerdegegnerin legt dar, es würden Angaben der Beschwerdeführerin

zu den folgenden Fragen fehlen: "Wo sehen Sie Schwierigkeiten und

Herausforderungen bei der vorliegend ausgeschriebenen Aufgabe?" (bezüglich

"2. Aufgabenverständnis"), "Welche Aufgaben stehen im

Vordergrund?" sowie "Welche Spezialkenntnisse sind gefragt; wie

werden diese Kenntnisse sichergestellt?" (beides bezüglich "4. Gebietsspezifische

Besonderheiten und Herausforderungen"). In der Tat werden diese Fragen

inhaltlich kaum bzw. gar nicht beantwortet, wobei die Beschwerdeführerin

jeweils anführt, sie könne die jeweilige Frage noch nicht beantworten.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei ihr

aufgrund der – im Formular 3 vorgegebenen – Fragen nicht möglich gewesen,

eine befriedigende Auftragsanalyse und ihre Herangehensweise abzuliefern, ist

unbegründet. Die Aufgabe war es, "anhand einer Abhandlung zu den unten

genannten Punkten [die] Herangehensweise bzw. [das] Aufgabenverständnis des

vorliegend ausgeschriebenen Auftrags" zu zeigen. Ausdrücklich wurde darauf

hingewiesen, dass die Anbietenden in der Schwerpunktsetzung frei seien und auch

nachfolgend nicht aufgeführte Themen, die sie als wichtig erachten würden,

abhandeln dürften. Die Abhandlung sei in einem separaten Dokument zu verfassen

und dürfe maximal 10 A4-Seiten umfassen. Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift wäre das Formular 3 durchaus

geeignet gewesen, das Auftragsverständnis und die Fähigkeiten der Bewerberin zu

beurteilen. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch keine freie Abhandlung ein,

sondern beantwortete auf wenigen Seiten bloss knapp die meisten der

ausdrücklich gestellten Fragen.

Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass bei ihr viele

Fragen offen gewesen seien, wie das "System Zürich" funktioniere. Sie

hat gegen die für die Fragestellung gesetzte Frist nicht vorgängig opponiert.

Dass sie ihre Fragen weder innert dieser Frist noch – soweit sie der Auffassung

war, diese Frist sei zu kurz bemessen gewesen – vor der Einreichung ihres

Angebots gestellt hat, ist entgegen ihrem Dafürhalten zu ihrem Nachteil zu

berücksichtigen (vgl. VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450,

E. 8.4.4). Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb es gemäss der

Beschwerdeführerin zwar möglich wäre, diese Fragen "in [K]ürze bei einem

Antrittsgespräch" zu klären, die Beschwerdegegnerin auf diese

"Systemfragen" aber "in der Form der Fragebeantwortung gar keine

zufriedenstellenden Antworten" hätte geben können. Zudem überzeugt die in

der Beschwerdeantwort geäusserte Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass es in

der Analyse nicht darum ging, das korrekte System zu schildern, sondern darum,

eine "Einordnung der Aufgabe aus der Warte der Anbieterin"

vorzunehmen: Wo seien bei Aufträgen dieser Art typischerweise Probleme zu

verorten, welches seien die Herausforderungen, welches die typischen

Schnittstellen, worauf sei besonders Acht zu geben.

Mithin wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die

gestellten Fragen auch ohne nähere Kenntnisse der Zürcher Verhältnisse zu

beantworten.

4.4.3

Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der beschwerdegegnerischen

Kritik, sie sei unter "4. Gebietsspezifische Besonderheiten und

Herausforderungen" zu wenig auf ebendiese gebietsspezifischen

Besonderheiten und Herausforderungen eingegangen, sodann – ohne

diesbezüglich Belege einzureichen – vor, der Download des GIS-Layers habe

nicht funktioniert, es habe sich bei der GIS-Fachstelle niemand gemeldet und

auf Anfrage auch niemand zurückgerufen.

Die Beschwerdegegnerin macht hierzu geltend, es seien ihr

keine ähnlichen Probleme anderer Anbietenden bekannt. Die Daten seien zudem

über den GIS-Browser einsehbar gewesen. In der Beilage zum Pflichtenheft sei

zudem ein Link auf eine extra für die Ausschreibung erstellte Karte enthalten

gewesen. Die Beschwerdeführerin bringe nicht vor, dass diese Karte nicht

funktioniert habe.

Die Beschwerdeführerin äussert sich zur überzeugenden

Entgegnung der Beschwerdegegnerin nicht. Es ist mithin – unabhängig davon, ob

ihre unsubstanziierten Behauptungen zutreffen – davon auszugehen, dass es ihr

möglich und zumutbar war, die GIS-Daten für die Offertstellung zu

berücksichtigen.

4.4.4

Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Bewertung des

Unterkriteriums "1. Organisation der Anbieterin", die

Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht beanstandet, dass sie sich zur Reaktionszeit

nicht geäussert habe. Es sei schwer vorstellbar, welche Fälle eine rasche

Anwesenheit erfordern würden. Mit dem Auto oder dem öffentlichen Verkehr sei

das Erscheinen vor Ort problemlos möglich. Zudem bringt sie zu diesem

Unterkriterium vor, es sei ihr gegenüber zu Unrecht moniert worden, sie habe

zur Kommunikation mit der Fachstelle und bei der Herleitung des

Zeitmitteltarifs hinsichtlich der Einrechnung der Reisezeit in die Ansätze zu

wenig Angaben geliefert.

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die

beschwerdeführerische Auffassung zur Reaktionszeit zeuge von einem mangelnden

Aufgabenverständnis. Für einen geeigneten Anbieter hätte es aufgrund der

Charakterisierung des Auftrags offensichtlich sein müssen, dass auch ein

Erscheinen vor Ort notwendig sein könne. Beispielhaft nennt die

Beschwerdegegnerin das rasche Dokumentieren eines gemeldeten Verstosses oder

die rasche Beurteilung und Behandlung eines Schadensfalls. Die entscheidende – nicht

beantwortete – Frage sei nicht jene nach der abstrakten Möglichkeit der

Anreise, sondern die Frage, ob die Projektleitung oder der Stellvertreter dazu

in der Lage seien, was aufgrund von anderweitigen Projekten, möglichen

Abwesenheiten etc. keinesfalls offensichtlich sei, nehme eine Begehung im

Betreuungsgebiet inklusive Hin- und Rückreise vom Firmensitz in B respektive D

im Minimum einen halben Tag in Anspruch. Diese Ausführungen der

Beschwerdegegnerin, welchen die Beschwerdeführerin nichts entgegensetzt,

überzeugen.

Die Argumente der fehlenden Angaben zur Kommunikation mit

der Fachstelle und zur Herleitung des Zeitmitteltarifs wurden der

Beschwerdeführerin im Rahmen ihres E-Mail-Debriefings nur ergänzend zur –

primär die bereits behandelte Frage der Reaktionszeit betreffenden –

Beanstandung, sie sei zu wenig auf das Problem der grossen Distanz zwischen

Bürostandort und Betreuungsgebiet eingegangen, mitgeteilt. Während die

Beschwerdegegnerin konkrete Angaben zur Zusammenarbeit erwarten durfte, war es

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin auf die Fahrspesen nicht

explizit einging. In Ziff. 5 des Rahmenvertrags war ausdrücklich

statuiert, dass Fahrspesen nicht separat vergütet würden.

Indes ändert dies an der Rechtmässigkeit der Bewertung des

Zuschlagskriteriums 4.1 "Organisation auf Seiten Anbieterin"

durch die Beschwerdegegnerin nichts. Die Kritik der Beschwerdegegnerin, dass

auf die Distanz zwischen Bürostandort und Betreuungsgebiet genauer einzugehen

gewesen wäre und die Angaben zum Unterkriterium 1 generell sehr knapp und

meistens oberflächlich sind, ist berechtigt.

4.4.5

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Kritik an der Bewertung des

Zuschlagskriteriums 4 durch die Beschwerdegegnerin mit der Note 1,5 nicht

durchzudringen. Diese Bewertung hält einer Rechtsprüfung stand.

5.

5.1 Im

Grundsatz ist die Nichterfüllung von Eignungskriterien ein Ausschlussgrund (BGE 141 II 353 E. 7.1; VGr, 25. Juli 2019, VB.2019.00075, E. 3.1; vgl.

zu den Ausnahmen: VGr, 1. Oktober 2020, VB.2020.00474, E. 5.1).

Werden Eignungskriterien von allen Anbietenden nicht erfüllt, liegt

grundsätzlich ein sachlicher Grund für einen Abbruch vor.

Die Schlechterfüllung von Zuschlagskriterien führt im

Grundsatz nicht zum Ausschluss einer Anbieterin oder zum Abbruch des

Verfahrens, sondern zu einer schlechteren Bewertung (tieferen Punktzahl) des

betreffenden Angebots im Vergleich zur Bewertung von Angeboten konkurrierender

Anbietenden (vgl. BGE 141 II 353 E. 7.1 mit Hinweis; VGr, 17. Februar

2000, VB.1999.00015, E. 6b; vgl. aber zur Unvollständigkeit des Angebots:

VGr, 11. April 2022, VB.2021.00825, E. 6 und E. 9).

Ein hinreichend sachlicher Grund für einen Abbruch kann

dann vorliegen, wenn nur ein bis zwei schlecht bewertete Offerten eingegangen

sind und somit keine wirtschaftliche Beschaffung möglich ist. In so einem Fall

ist nämlich schlicht kein wirksamer Wettbewerb gewährleistet (vgl. zum

wirksamen Wettbewerb auch VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 5.2).

Das Bundesgericht erwog im Urteil 2D_25/2015 denn auch bezüglich einer Offerte,

die bei der Erfüllung des Pflichtenhefts "lediglich 37 von 60 möglichen Punkten"

erreicht hatte, dass – unabhängig davon, ob "eine derart unvollständige

Erfüllung des Pflichtenhefts einen formellen Ausschlussgrund" darstelle,

es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheine, dass die Vorinstanzen das

Angebot – namentlich hinsichtlich des wirksamen Wettbewerbs – nicht

als valable Offerte betrachtet hätten (BGr, 29. Oktober 2015, 2D_25/2015,

E. 2.2 f.).

5.2 Vorliegend

sind nur zwei schlecht bewertete Angebote eingegangen. Eine wirtschaftliche

Beschaffung lag aufgrund des – der schlechten Qualität beider Angebote

geschuldeten – ungenügenden Preis-Leistungs-Verhältnisses nicht vor.

Mithin lag ein hinreichend sachlicher Grund vor, das Vergabeverfahren

abzubrechen.

Der Abbruch verstösst auch nicht etwa gegen den Grundsatz

von Treu und Glauben, da keine Hinweise bestehen, dass dieses Ergebnis

vorhersehbar war oder durch die Beschwerdegegnerin herbeigeführt wurde. Es

waren sinnvolle Zuschlagskriterien gewählt worden.

6.

6.1 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Abbruch des Verfahrens rechtmässig war.

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der geschätzte Auftragswert übersteigt

den massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen im Einladungsverfahren (Art. 52

Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom

21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB]). Gegen diesen

Beschluss ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, andernfalls und falls der Auftragswert den obgenannten Schwellenwert

nicht übersteigt, steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 3'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an die Parteien und die

Wettbewerbskommission (WEKO).