VB.2025.00236
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00236
18. Dezember 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26838)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00236
Urteil
der
1. Kammer
vom 18. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Josua Raster,
Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Submission,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Fachstelle Naturschutz des – der kantonalen
Baudirektion zugehörigen – Amts für Landschaft und Natur eröffnete am
16. Dezember 2024 ein offenes Submissionsverfahren betreffend die
Gebietsbetreuung der überkommunalen Naturschutzobjekte im Gebiet Nr. 17 Tössbergland
Mitte. Mit Verfügung vom 17. März 2025 brach die Fachstelle Naturschutz
das Verfahren ab und publizierte die Abbruchverfügung am 26. März 2025 auf
Simap.ch, der elektronischen Beschaffungsplattform der Schweiz.
Erwägungen
II.
Gegen den Abbruch des Verfahrens gelangte die A GmbH
mit Sitz in B (Kanton C) mit Beschwerde vom 11. April 2025 (versendet
am 12. April 2025) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragte, es sei ihr der Zuschlag zu erteilen.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2025 beantragte die
Baudirektion des Kantons Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die A GmbH liess sich
hierzu nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Kanton Zürich ist der neuen
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom
15.
November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November
2019.
[BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft
(RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023). Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 16. Dezember 2024 zugrunde
Dispositiv
liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff. IVöB
sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die
Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).
1.2 Gegen
Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB ist unabhängig vom Auftragswert die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig (§ 3 Abs. 1 BeiG IVöB; vgl. Art. 52 Abs. 1 IVöB). Beim vorliegend
angefochtenen Abbruch des Verfahrens handelt es sich um ein zulässiges
Anfechtungsobjekt (Art. 53 Abs. 1 lit. g IVöB).
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist
aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl.
BGE 141 II 14 E. 4.9).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
nicht ein Zuschlagsentscheid, sondern der Abbruch des Verfahrens. Für die
Beschwerdeführerin, die bei einer Fortsetzung des Verfahrens realistische
Aussichten auf den Zuschlag hätte, ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen.
3.
3.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 IVöB kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren abbrechen,
insbesondere wenn:
– er von der
Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht (lit. a);
– kein Angebot
die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt
(lit. b);
– aufgrund
veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind
(lit. c);
– die
eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den
Kostenrahmen deutlich überschreiten (lit. d);
– hinreichende
Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern
bestehen (lit. e);
– eine
wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird (lit. f).
Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter
keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 43 Abs. 2 IVöB).
3.2 Art. 43
IVöB verlangt für die Zulässigkeit des Abbruchs das Vorliegen hinreichend
sachlicher Gründe (Vorlage Nr. 5772 des Regierungsrates vom
24. November 2021 zum BeiG IVöB [Vorlage 5772], ABl 2021-12-17, S. 110).
Die Aufzählung ist – wie bereits jene zum alten Recht (vgl. Art. 13 lit. i
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. März 2001 [aIVöB] und § 37 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom
23. Juli 2003 [aSubmV]) – beispielhaft ("insbesondere"; Antrag
und Bericht, S. 110; Thomas Locher in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich/Genf 2020,
Art. 43 N. 1; vgl. VGr, 31. Januar 2019,
VB.2018.00455/VB.2018.00503, E. 5.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob
hinreichend sachliche Gründe vorliegen, welche den Abbruch und die Wiederholung
des Vergabeverfahrens rechtfertigen, steht der ausschreibenden Stelle ein nach
pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zu, den das Verwaltungsgericht
nur auf Rechtsverletzungen hin überprüfen kann (Art. 56 Abs. 3
lit. a IVöB; Antrag und Bericht, S. 122; Martin Beyeler, Überlegungen
zum Abbruch von Vergabeverfahren, AJP 7/2005, S. 784 ff.,
insbesondere S. 789; vgl. auch BGE 134 II 192 E. 2.3).
3.3 Stets zu
prüfen ist, ob die für einen Abbruch angeführten Umstände vorhersehbar waren
bzw. durch unsorgfältige Planung von der Vergabebehörde selbst herbeigeführt
wurden. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt nämlich, dass
solchermassen von der Vergabebehörde zu verantwortende Umstände einen
Abbruchentscheid als rechtswidrig erscheinen lassen, selbst wenn der Behörde
keine Handlungsalternative zur Verfügung stand (vgl. hierzu Peter
Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 351 Rz. 793
betreffend den definitiven Verfahrensabbruch). Dieses Ergebnis erscheint auch
deswegen als gerechtfertigt, weil das Vertrauen der Anbieter in den geordneten
Ablauf des Vergabeverfahrens nur auf diese Weise geschützt werden kann (zum
Ganzen: VGr, 18. November 2021, VB.2020.00687, E. 3.2; 12. Mai 2016,
VB.2015.00568/VB.2016.00005, E. 6).
4.
4.1 Die
Beschwerdegegnerin stützte ihren Abbruch – in der Publikation auf Simap.ch
unter Verweis auf Art. 43 Abs. 1 lit. b IVöB – darauf ab, dass
kein Angebot die Anforderungen erfülle und damit keine Gewähr für eine den
Anforderungen entsprechende Bearbeitung des Auftrags bestehe. Eine Beurteilung
der Offerte sei namentlich aufgrund fehlender Angaben zu den Referenzobjekten
und zur Analyse nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
die Gründe für den Abbruch seien fadenscheinig.
Mit "Anforderungen"
scheint die Beschwerdegegnerin die Zuschlagskriterien 2–4 zu meinen
(Zuschlagskriterium 1 ist der Preis), die gemäss den
Ausschreibungsbedingungen vom 13. Dezember 2024 nicht ausdrücklich als
Musskriterien definiert werden.
Im Rahmen der Bewertung der Zuschlagskriterien 2–4 erzielte
das Angebot der Beschwerdeführerin lediglich 150 von 300 möglichen Punkten. Das
Angebot der zweiten Anbieterin schnitt nach den unbestritten gebliebenen
Angaben der Beschwerdegegnerin ebenfalls schlecht ab.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung ihres
Angebots.
4.2 Vergabebehörden
verfügen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Entscheid
darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich
günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553
E. 6.3.2; VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit
weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem
keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 56
Abs. 4 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen
eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sowie eine
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (Art. 56
Abs. 3 IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG).
4.3 Einerseits
bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe die Angaben
ihres Stellvertreters hinsichtlich der Referenzen betreffend
"Agronomie" zu Unrecht als ungenügend qualifiziert.
Gemäss den
Ausschreibungsbedingungen hatten die Projektleitung und deren Stellvertretung
im Rahmen der Zuschlagskriterien 2 und 3 "Qualifikation/Referenzen
Projektleitung" bzw. "Qualifikation/Referenzen
Stellvertretung" je mittels passender Referenzprojekte ihre Erfahrung in
den genannten (Aufgaben-)Bereichen nachzuweisen. Ein solcher Bereich war das
Unterkriterium 3.4 "Kenntnisse der relevanten Bestimmungen und
Verordnungen der Agrarpolitik und Kenntnisse der für die
Biodiversitätsförderung relevanten Landtechnik". Zur Bewertung der
Zuschlagskriterien 2 und 3 hiess es in den Ausschreibungsbedingungen,
jeder Aufgabenbereich werde mit einer Note von 0 bis 5 gemäss der angegebenen
Skala bewertet (in Schritten von halben Noten). Dabei würden sowohl die
Vergleichbarkeit der angegebenen Referenzen als auch die Breite der Erfahrungen
(Anzahl passender Referenzen) für die Bewertung berücksichtigt.
Tatsächlich wird in der beschwerdeführerischen Offerte
bezüglich der Stellvertretung im Bereich "Kenntnisse der relevanten
Bestimmungen und Verordnungen der Agrarpolitik und Kenntnisse der für die
Biodiversitätsförderung relevanten Landtechnik" bloss auf Ausführungen zu
einer Referenz im Bereich "Verhandeln mit Grundeigentümerschaft und/oder
Bewirtschafter" verwiesen. Auf die Vergleichbarkeit hinsichtlich des zu
beurteilenden Bereichs wird nicht eingegangen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin lässt sich diese auch nicht aus der sehr knappen
Beschreibung des Projekts im Bereich "Verhandeln mit Grundeigentümerschaft
und/oder Bewirtschafter" ableiten.
Dass die Beschwerdegegnerin das Unterkriterium 3.4 nur
mit der Note 1 bewertete, ist somit nicht zu beanstanden.
4.4 Andererseits
bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in ihrer Auftragsanalyse alle
Fragen beantwortet; es gebe keine fehlenden Angaben.
4.4.1
Die Beschwerdegegnerin moniert fehlende Angaben der Beschwerdeführerin
bezüglich des Zuschlagskriteriums 4 "Analyse und Angaben zur
Auftragsbearbeitung". Im Rahmen dieses Zuschlagskriteriums hatten die
Anbietenden gemäss den Ausschreibungsbedingungen anhand von – im Formular 3
– vorgegebenen Punkten den ausgeschriebenen Auftrag zu analysieren und Angaben
zur Auftragsbearbeitung zu den vier Unterkriterien "1. Organisation
auf Seiten Anbieterin", "2. Aufgabenverständnis", "3. Kommunikation
und Zusammenarbeit mit [Fachstelle Naturschutz] und Dritten" sowie
"4. Gebietsspezifische Besonderheiten und Herausforderungen" zu
machen. Aus den Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zur Bewertung ergibt
sich, dass aus den Ausführungen der Anbietenden auf den Umfang des Beitrags zur
Zielerreichung und die "Höhe" des Aufgabenverständnisses geschlossen
werden sollte.
4.4.2
Die Beschwerdegegnerin legt dar, es würden Angaben der Beschwerdeführerin
zu den folgenden Fragen fehlen: "Wo sehen Sie Schwierigkeiten und
Herausforderungen bei der vorliegend ausgeschriebenen Aufgabe?" (bezüglich
"2. Aufgabenverständnis"), "Welche Aufgaben stehen im
Vordergrund?" sowie "Welche Spezialkenntnisse sind gefragt; wie
werden diese Kenntnisse sichergestellt?" (beides bezüglich "4. Gebietsspezifische
Besonderheiten und Herausforderungen"). In der Tat werden diese Fragen
inhaltlich kaum bzw. gar nicht beantwortet, wobei die Beschwerdeführerin
jeweils anführt, sie könne die jeweilige Frage noch nicht beantworten.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei ihr
aufgrund der – im Formular 3 vorgegebenen – Fragen nicht möglich gewesen,
eine befriedigende Auftragsanalyse und ihre Herangehensweise abzuliefern, ist
unbegründet. Die Aufgabe war es, "anhand einer Abhandlung zu den unten
genannten Punkten [die] Herangehensweise bzw. [das] Aufgabenverständnis des
vorliegend ausgeschriebenen Auftrags" zu zeigen. Ausdrücklich wurde darauf
hingewiesen, dass die Anbietenden in der Schwerpunktsetzung frei seien und auch
nachfolgend nicht aufgeführte Themen, die sie als wichtig erachten würden,
abhandeln dürften. Die Abhandlung sei in einem separaten Dokument zu verfassen
und dürfe maximal 10 A4-Seiten umfassen. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift wäre das Formular 3 durchaus
geeignet gewesen, das Auftragsverständnis und die Fähigkeiten der Bewerberin zu
beurteilen. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch keine freie Abhandlung ein,
sondern beantwortete auf wenigen Seiten bloss knapp die meisten der
ausdrücklich gestellten Fragen.
Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass bei ihr viele
Fragen offen gewesen seien, wie das "System Zürich" funktioniere. Sie
hat gegen die für die Fragestellung gesetzte Frist nicht vorgängig opponiert.
Dass sie ihre Fragen weder innert dieser Frist noch – soweit sie der Auffassung
war, diese Frist sei zu kurz bemessen gewesen – vor der Einreichung ihres
Angebots gestellt hat, ist entgegen ihrem Dafürhalten zu ihrem Nachteil zu
berücksichtigen (vgl. VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450,
E. 8.4.4). Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb es gemäss der
Beschwerdeführerin zwar möglich wäre, diese Fragen "in [K]ürze bei einem
Antrittsgespräch" zu klären, die Beschwerdegegnerin auf diese
"Systemfragen" aber "in der Form der Fragebeantwortung gar keine
zufriedenstellenden Antworten" hätte geben können. Zudem überzeugt die in
der Beschwerdeantwort geäusserte Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass es in
der Analyse nicht darum ging, das korrekte System zu schildern, sondern darum,
eine "Einordnung der Aufgabe aus der Warte der Anbieterin"
vorzunehmen: Wo seien bei Aufträgen dieser Art typischerweise Probleme zu
verorten, welches seien die Herausforderungen, welches die typischen
Schnittstellen, worauf sei besonders Acht zu geben.
Mithin wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die
gestellten Fragen auch ohne nähere Kenntnisse der Zürcher Verhältnisse zu
beantworten.
4.4.3
Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der beschwerdegegnerischen
Kritik, sie sei unter "4. Gebietsspezifische Besonderheiten und
Herausforderungen" zu wenig auf ebendiese gebietsspezifischen
Besonderheiten und Herausforderungen eingegangen, sodann – ohne
diesbezüglich Belege einzureichen – vor, der Download des GIS-Layers habe
nicht funktioniert, es habe sich bei der GIS-Fachstelle niemand gemeldet und
auf Anfrage auch niemand zurückgerufen.
Die Beschwerdegegnerin macht hierzu geltend, es seien ihr
keine ähnlichen Probleme anderer Anbietenden bekannt. Die Daten seien zudem
über den GIS-Browser einsehbar gewesen. In der Beilage zum Pflichtenheft sei
zudem ein Link auf eine extra für die Ausschreibung erstellte Karte enthalten
gewesen. Die Beschwerdeführerin bringe nicht vor, dass diese Karte nicht
funktioniert habe.
Die Beschwerdeführerin äussert sich zur überzeugenden
Entgegnung der Beschwerdegegnerin nicht. Es ist mithin – unabhängig davon, ob
ihre unsubstanziierten Behauptungen zutreffen – davon auszugehen, dass es ihr
möglich und zumutbar war, die GIS-Daten für die Offertstellung zu
berücksichtigen.
4.4.4
Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Bewertung des
Unterkriteriums "1. Organisation der Anbieterin", die
Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht beanstandet, dass sie sich zur Reaktionszeit
nicht geäussert habe. Es sei schwer vorstellbar, welche Fälle eine rasche
Anwesenheit erfordern würden. Mit dem Auto oder dem öffentlichen Verkehr sei
das Erscheinen vor Ort problemlos möglich. Zudem bringt sie zu diesem
Unterkriterium vor, es sei ihr gegenüber zu Unrecht moniert worden, sie habe
zur Kommunikation mit der Fachstelle und bei der Herleitung des
Zeitmitteltarifs hinsichtlich der Einrechnung der Reisezeit in die Ansätze zu
wenig Angaben geliefert.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die
beschwerdeführerische Auffassung zur Reaktionszeit zeuge von einem mangelnden
Aufgabenverständnis. Für einen geeigneten Anbieter hätte es aufgrund der
Charakterisierung des Auftrags offensichtlich sein müssen, dass auch ein
Erscheinen vor Ort notwendig sein könne. Beispielhaft nennt die
Beschwerdegegnerin das rasche Dokumentieren eines gemeldeten Verstosses oder
die rasche Beurteilung und Behandlung eines Schadensfalls. Die entscheidende – nicht
beantwortete – Frage sei nicht jene nach der abstrakten Möglichkeit der
Anreise, sondern die Frage, ob die Projektleitung oder der Stellvertreter dazu
in der Lage seien, was aufgrund von anderweitigen Projekten, möglichen
Abwesenheiten etc. keinesfalls offensichtlich sei, nehme eine Begehung im
Betreuungsgebiet inklusive Hin- und Rückreise vom Firmensitz in B respektive D
im Minimum einen halben Tag in Anspruch. Diese Ausführungen der
Beschwerdegegnerin, welchen die Beschwerdeführerin nichts entgegensetzt,
überzeugen.
Die Argumente der fehlenden Angaben zur Kommunikation mit
der Fachstelle und zur Herleitung des Zeitmitteltarifs wurden der
Beschwerdeführerin im Rahmen ihres E-Mail-Debriefings nur ergänzend zur –
primär die bereits behandelte Frage der Reaktionszeit betreffenden –
Beanstandung, sie sei zu wenig auf das Problem der grossen Distanz zwischen
Bürostandort und Betreuungsgebiet eingegangen, mitgeteilt. Während die
Beschwerdegegnerin konkrete Angaben zur Zusammenarbeit erwarten durfte, war es
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin auf die Fahrspesen nicht
explizit einging. In Ziff. 5 des Rahmenvertrags war ausdrücklich
statuiert, dass Fahrspesen nicht separat vergütet würden.
Indes ändert dies an der Rechtmässigkeit der Bewertung des
Zuschlagskriteriums 4.1 "Organisation auf Seiten Anbieterin"
durch die Beschwerdegegnerin nichts. Die Kritik der Beschwerdegegnerin, dass
auf die Distanz zwischen Bürostandort und Betreuungsgebiet genauer einzugehen
gewesen wäre und die Angaben zum Unterkriterium 1 generell sehr knapp und
meistens oberflächlich sind, ist berechtigt.
4.4.5
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Kritik an der Bewertung des
Zuschlagskriteriums 4 durch die Beschwerdegegnerin mit der Note 1,5 nicht
durchzudringen. Diese Bewertung hält einer Rechtsprüfung stand.
5.
5.1 Im
Grundsatz ist die Nichterfüllung von Eignungskriterien ein Ausschlussgrund (BGE 141 II 353 E. 7.1; VGr, 25. Juli 2019, VB.2019.00075, E. 3.1; vgl.
zu den Ausnahmen: VGr, 1. Oktober 2020, VB.2020.00474, E. 5.1).
Werden Eignungskriterien von allen Anbietenden nicht erfüllt, liegt
grundsätzlich ein sachlicher Grund für einen Abbruch vor.
Die Schlechterfüllung von Zuschlagskriterien führt im
Grundsatz nicht zum Ausschluss einer Anbieterin oder zum Abbruch des
Verfahrens, sondern zu einer schlechteren Bewertung (tieferen Punktzahl) des
betreffenden Angebots im Vergleich zur Bewertung von Angeboten konkurrierender
Anbietenden (vgl. BGE 141 II 353 E. 7.1 mit Hinweis; VGr, 17. Februar
2000, VB.1999.00015, E. 6b; vgl. aber zur Unvollständigkeit des Angebots:
VGr, 11. April 2022, VB.2021.00825, E. 6 und E. 9).
Ein hinreichend sachlicher Grund für einen Abbruch kann
dann vorliegen, wenn nur ein bis zwei schlecht bewertete Offerten eingegangen
sind und somit keine wirtschaftliche Beschaffung möglich ist. In so einem Fall
ist nämlich schlicht kein wirksamer Wettbewerb gewährleistet (vgl. zum
wirksamen Wettbewerb auch VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 5.2).
Das Bundesgericht erwog im Urteil 2D_25/2015 denn auch bezüglich einer Offerte,
die bei der Erfüllung des Pflichtenhefts "lediglich 37 von 60 möglichen Punkten"
erreicht hatte, dass – unabhängig davon, ob "eine derart unvollständige
Erfüllung des Pflichtenhefts einen formellen Ausschlussgrund" darstelle,
es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheine, dass die Vorinstanzen das
Angebot – namentlich hinsichtlich des wirksamen Wettbewerbs – nicht
als valable Offerte betrachtet hätten (BGr, 29. Oktober 2015, 2D_25/2015,
E. 2.2 f.).
5.2 Vorliegend
sind nur zwei schlecht bewertete Angebote eingegangen. Eine wirtschaftliche
Beschaffung lag aufgrund des – der schlechten Qualität beider Angebote
geschuldeten – ungenügenden Preis-Leistungs-Verhältnisses nicht vor.
Mithin lag ein hinreichend sachlicher Grund vor, das Vergabeverfahren
abzubrechen.
Der Abbruch verstösst auch nicht etwa gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben, da keine Hinweise bestehen, dass dieses Ergebnis
vorhersehbar war oder durch die Beschwerdegegnerin herbeigeführt wurde. Es
waren sinnvolle Zuschlagskriterien gewählt worden.
6.
6.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Abbruch des Verfahrens rechtmässig war.
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der geschätzte Auftragswert übersteigt
den massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen im Einladungsverfahren (Art. 52
Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom
21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB]). Gegen diesen
Beschluss ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, andernfalls und falls der Auftragswert den obgenannten Schwellenwert
nicht übersteigt, steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 3'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien und die
Wettbewerbskommission (WEKO).