VB.2025.00237
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00237
16. Juni 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26350)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00237
Verfügung
des Einzelrichters
vom 16. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2
gesetzlich vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
1987 geborene A, Staatsangehörige von Brasilien, reiste am 19. September
2009 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags in D (Kanton E) den
Schweizer Bürger F (geb. 1967). Am 11. Dezember 2009 wurde ihr im Kanton
Schwyz eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Das
Ehepaar zog am 1. April 2010 nach Zürich. A erhielt am 20. Mai 2010
eine Aufenthaltsbewilligung und am 19. November 2015 die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich (Kontrollfrist:
19. September 2020). Aus der Ehe gingen 2010 und 2011 die Töchter G und H
hervor, die beide die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen.
B. Nachdem
sich die Ehegatten getrennt hatten, verliess A am 1. Juni 2019 die Schweiz
und hielt sich in Spanien auf. Dort brachte sie 2020 B, Staatsangehörige von
Spanien, zur Welt. Später kehrte A mit ihrer jüngsten Tochter nach Brasilien
zurück.
C. A und
B reisten Anfang Dezember 2022 in die Schweiz ein und hielten sich in der Folge
im Kanton Zürich auf, ohne sich jedoch bei der Wohngemeinde anzumelden. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Juli 2023 wurde festgestellt,
dass F nicht der Vater von B ist. Die Ehe zwischen A und F wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2023 geschieden. G und H wurden
unter die alleinige elterliche Sorge von F gestellt. A wurde ein Besuchsrecht
gewährt. Am 1. September 2023 zogen A und B von I nach J und stellten
gleichentags Gesuche um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen. Mit
Verfügung vom 6. Juni 2024 stellte das Migrationsamt fest, dass die
Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei. Gleichzeitig wies das
Migrationsamt die Gesuche von A und B vom 1. September 2023 um
Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung ab, wies beide aus der Schweiz weg und setzte ihnen zum
Verlassen der Schweiz Frist bis zum 5. August 2024. Weiter stellte das Migrationsamt
fest, dass A und B das Einreichen eines Rekurses keine Berechtigung einräume,
weiterhin in der Schweiz zu verbleiben, und dem Vollzug der Wegweisung nicht
entgegenstehe. Jene Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.
D. A und
B blieben in der Folge in der Schweiz und beantragten mit Eingabe vom
18. September 2023 (recte: 2024) beim Migrationsamt, die Verfügung vom
6. Juni 2024 sei aufzuheben und es seien ihnen Aufenthaltsbewilligungen,
eventuell Niederlassungsbewilligungen, zu erteilen. Ferner sei ihnen der
prozessuale Aufenthalt zu gewähren.
E. Mit
Verfügung vom 16. Dezember 2024 wies das Migrationsamt die Gesuche von A
und B um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen ab, wies sie aus der Schweiz
weg und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 25. Februar
2025.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. März
2025.
ab. Sie forderte A und B auf, die Schweiz bis zum 12. Mai 2025 zu
verlassen.
III.
A. Mit
elektronisch eingereichter Beschwerde vom 11. April 2025 beantragten die
anwaltlich vertretenen A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen) unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 12. März 2025 aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Eventuell sei die Sache zu erneuter Beurteilung an die Sicherheitsdirektion
oder das Migrationsamt zurückzuweisen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 15. April 2025 ordnete das Verwaltungsgericht an,
dass alle Vollziehungsvorkehrungen während des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu unterbleiben hätten. Zugleich setzte es den
Beschwerdeführerinnen eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der
Verfügung an gerechnet zur Leistung eines Vorschusses für die mutmasslichen
Verfahrenskosten. Die Präsidialverfügung wurde dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerinnen am 16. April 2025 zugestellt.
C. Mit
Eingabe vom 20. Mai 2025 stellte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerinnen namens und im Auftrag der Beschwerdeführerinnen ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Hinweis darauf,
dass das Gesuch fristunabhängig sei und jederzeit während des gesamten
Beschwerdeverfahrens gestellt werden könne, wobei das Gesuch rückwirkend ab
Beschwerdeerhebung gelten solle.
D. Mit
Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 hielt das Verwaltungsgericht fest,
dass die 20-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (unter Einbezug des
Fristenstillstands während der Gerichtsferien) am 28. April 2025 zu laufen
begonnen habe und bis am 19. Mai 2025 gelaufen sei. Es setzte den
Beschwerdeführerinnen eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen an, um
dem Verwaltungsgericht die Rechtzeitigkeit des Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege nachzuweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde.
Mit elektronisch
eingereichter Eingabe vom 10. Juni 2025 nahm der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerinnen zur Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 Stellung.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde vom
11.
April 2025. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Hat eine
Privatperson keinen Wohnsitz in der Schweiz oder schuldet sie aus einem
erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen
Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten, so kann sie unter der Androhung, dass
auf ihr Begehren nicht eingetreten würde, zur Sicherstellung der
Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 15 Abs. 2 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Aufgrund
des prekären Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz und einer
Verlustscheinforderung der Beschwerdeführerin 1 im Betrag von
Fr. 36'332.96 bei der zentralen Inkassostelle der Zürcher Justiz wurde den
Beschwerdeführerinnen mit Präsidialverfügung vom 15. April 2025 gestützt
auf die in Erwägung 1.1 genannten gesetzlichen Bestimmungen eine Frist von
20.
Tagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für die mutmasslichen
Verfahrenskosten angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten
würde.
1.3
Die
Präsidialverfügung vom 15. April 2025 ist dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerinnen gemäss Sendungsverfolgung der Post am 16. April 2025
zugestellt worden, womit die 20-tägige Kautionsfrist gemäss § 11 Abs. 1 VRG und unter Beachtung der Gerichtsferien gemäss § 71 VRG in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (ZPO) am Montag, 19. Mai 2025, 24.00 Uhr,
abgelaufen ist. Sodann ist inzwischen auch die Frist für eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen die
Kautionsverfügung abgelaufen. Da der auferlegte Prozesskostenvorschuss bis
heute nicht geleistet wurde, fehlt es unabhängig von den materiellen
Erfolgsaussichten der Beschwerde an einer Eintretensvoraussetzung, weshalb auf
die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten ist.
1.4
Daran
ändert auch das Gesuch vom 20. Mai 2025 betreffend Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nichts. Es ist zwar richtig, dass ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege auch die Befreiung von der Leistung eines
Kostenvorschusses umfasst (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014,
§ 15 N. 37) und ein während laufender Frist zur Zahlung eines
Kostenvorschusses gestelltes Begehren um unentgeltliche Prozessführung dazu
führt, dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses unterbrochen wird und
über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorab zu entscheiden ist
(Plüss, § 15 N. 43). Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen ist jedoch nach
Ablauf der Zahlungsfrist gestellt worden. Wer die ordentliche Zahlungsfrist hat
verstreichen lassen, nicht spätestens innerhalb der Zahlungsfrist ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege stellt und darin seiner verfahrensrechtlichen
Pflicht nachkommt, die behauptete Mittellosigkeit vollumfänglich zu belegen,
hat einen Nichteintretensentscheid zu gewärtigen. Darin kann im Übrigen auch
keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) erblickt werden (vgl. BGr, 11. November 2019, 2C_931/2019,
E. 2.4; BGr, 21. Februar 2018, 2C_4/2018, E. 2.1 [je mit
Hinweisen]).
1.5
Ohnehin
haben es die Beschwerdeführerinnen unterlassen, ihr nach der Zahlungsfrist
eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinreichend zu
substanziieren und mit den erforderlichen Unterlagen zu belegen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG). Entsprechend kann deren aktuelle Mittellosigkeit
nicht beurteilt werden, womit die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen zu
verneinen und ihr Gesuch abzuweisen ist (Plüss, § 16 N. 38 [mit
Hinweisen]). Damit kann offenbleiben, ob das Begehren der Beschwerdeführerinnen
offensichtlich aussichtslos ist.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Praxisgemäss verzichtet das
Verwaltungsgericht auf eine Kostenauflage gegenüber minderjährigen Parteien,
womit die Gerichtskosten allein den im Namen ihrer Kinder prozessierenden
Eltern zu überbinden sind (VGr, 6. April 2022, VB.2022.00038, E. 5.1
mit Hinweisen).
Eine Parteientschädigung steht den
Beschwerdeführerinnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
ausländerrechtliche Bewilligung gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.