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Entscheid

VB.2025.00237

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00237

16. Juni 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26350)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00237

Verfügung

des Einzelrichters

vom 16. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

1. A,

2. B,

Nr. 2

gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

1987 geborene A, Staatsangehörige von Brasilien, reiste am 19. September

2009 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags in D (Kanton E) den

Schweizer Bürger F (geb. 1967). Am 11. Dezember 2009 wurde ihr im Kanton

Schwyz eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Das

Ehepaar zog am 1. April 2010 nach Zürich. A erhielt am 20. Mai 2010

eine Aufenthaltsbewilligung und am 19. November 2015 die

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich (Kontrollfrist:

19. September 2020). Aus der Ehe gingen 2010 und 2011 die Töchter G und H

hervor, die beide die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen.

B. Nachdem

sich die Ehegatten getrennt hatten, verliess A am 1. Juni 2019 die Schweiz

und hielt sich in Spanien auf. Dort brachte sie 2020 B, Staatsangehörige von

Spanien, zur Welt. Später kehrte A mit ihrer jüngsten Tochter nach Brasilien

zurück.

C. A und

B reisten Anfang Dezember 2022 in die Schweiz ein und hielten sich in der Folge

im Kanton Zürich auf, ohne sich jedoch bei der Wohngemeinde anzumelden. Mit

Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Juli 2023 wurde festgestellt,

dass F nicht der Vater von B ist. Die Ehe zwischen A und F wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2023 geschieden. G und H wurden

unter die alleinige elterliche Sorge von F gestellt. A wurde ein Besuchsrecht

gewährt. Am 1. September 2023 zogen A und B von I nach J und stellten

gleichentags Gesuche um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen. Mit

Verfügung vom 6. Juni 2024 stellte das Migrationsamt fest, dass die

Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei. Gleichzeitig wies das

Migrationsamt die Gesuche von A und B vom 1. September 2023 um

Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung ab, wies beide aus der Schweiz weg und setzte ihnen zum

Verlassen der Schweiz Frist bis zum 5. August 2024. Weiter stellte das Migrationsamt

fest, dass A und B das Einreichen eines Rekurses keine Berechtigung einräume,

weiterhin in der Schweiz zu verbleiben, und dem Vollzug der Wegweisung nicht

entgegenstehe. Jene Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.

D. A und

B blieben in der Folge in der Schweiz und beantragten mit Eingabe vom

18. September 2023 (recte: 2024) beim Migrationsamt, die Verfügung vom

6. Juni 2024 sei aufzuheben und es seien ihnen Aufenthaltsbewilligungen,

eventuell Niederlassungsbewilligungen, zu erteilen. Ferner sei ihnen der

prozessuale Aufenthalt zu gewähren.

E. Mit

Verfügung vom 16. Dezember 2024 wies das Migrationsamt die Gesuche von A

und B um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen ab, wies sie aus der Schweiz

weg und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 25. Februar

2025.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. März

2025.

ab. Sie forderte A und B auf, die Schweiz bis zum 12. Mai 2025 zu

verlassen.

III.

A. Mit

elektronisch eingereichter Beschwerde vom 11. April 2025 beantragten die

anwaltlich vertretenen A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen) unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 12. März 2025 aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Eventuell sei die Sache zu erneuter Beurteilung an die Sicherheitsdirektion

oder das Migrationsamt zurückzuweisen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 15. April 2025 ordnete das Verwaltungsgericht an,

dass alle Vollziehungsvorkehrungen während des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu unterbleiben hätten. Zugleich setzte es den

Beschwerdeführerinnen eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der

Verfügung an gerechnet zur Leistung eines Vorschusses für die mutmasslichen

Verfahrenskosten. Die Präsidialverfügung wurde dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerinnen am 16. April 2025 zugestellt.

C. Mit

Eingabe vom 20. Mai 2025 stellte der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerinnen namens und im Auftrag der Beschwerdeführerinnen ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Hinweis darauf,

dass das Gesuch fristunabhängig sei und jederzeit während des gesamten

Beschwerdeverfahrens gestellt werden könne, wobei das Gesuch rückwirkend ab

Beschwerdeerhebung gelten solle.

D. Mit

Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 hielt das Verwaltungsgericht fest,

dass die 20-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (unter Einbezug des

Fristenstillstands während der Gerichtsferien) am 28. April 2025 zu laufen

begonnen habe und bis am 19. Mai 2025 gelaufen sei. Es setzte den

Beschwerdeführerinnen eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen an, um

dem Verwaltungsgericht die Rechtzeitigkeit des Gesuches um unentgeltliche

Rechtspflege nachzuweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten

würde.

Mit elektronisch

eingereichter Eingabe vom 10. Juni 2025 nahm der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerinnen zur Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 Stellung.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde vom

11.

April 2025. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Hat eine

Privatperson keinen Wohnsitz in der Schweiz oder schuldet sie aus einem

erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen

Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten, so kann sie unter der Androhung, dass

auf ihr Begehren nicht eingetreten würde, zur Sicherstellung der

Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 15 Abs. 2 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Aufgrund

des prekären Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz und einer

Verlustscheinforderung der Beschwerdeführerin 1 im Betrag von

Fr. 36'332.96 bei der zentralen Inkassostelle der Zürcher Justiz wurde den

Beschwerdeführerinnen mit Präsidialverfügung vom 15. April 2025 gestützt

auf die in Erwägung 1.1 genannten gesetzlichen Bestimmungen eine Frist von

20.

Tagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für die mutmasslichen

Verfahrenskosten angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten

würde.

1.3

Die

Präsidialverfügung vom 15. April 2025 ist dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerinnen gemäss Sendungsverfolgung der Post am 16. April 2025

zugestellt worden, womit die 20-tägige Kautionsfrist gemäss § 11 Abs. 1 VRG und unter Beachtung der Gerichtsferien gemäss § 71 VRG in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (ZPO) am Montag, 19. Mai 2025, 24.00 Uhr,

abgelaufen ist. Sodann ist inzwischen auch die Frist für eine Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen die

Kautionsverfügung abgelaufen. Da der auferlegte Prozesskostenvorschuss bis

heute nicht geleistet wurde, fehlt es unabhängig von den materiellen

Erfolgsaussichten der Beschwerde an einer Eintretensvoraussetzung, weshalb auf

die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten ist.

1.4

Daran

ändert auch das Gesuch vom 20. Mai 2025 betreffend Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege nichts. Es ist zwar richtig, dass ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege auch die Befreiung von der Leistung eines

Kostenvorschusses umfasst (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014,

§ 15 N. 37) und ein während laufender Frist zur Zahlung eines

Kostenvorschusses gestelltes Begehren um unentgeltliche Prozessführung dazu

führt, dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses unterbrochen wird und

über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorab zu entscheiden ist

(Plüss, § 15 N. 43). Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen ist jedoch nach

Ablauf der Zahlungsfrist gestellt worden. Wer die ordentliche Zahlungsfrist hat

verstreichen lassen, nicht spätestens innerhalb der Zahlungsfrist ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege stellt und darin seiner verfahrensrechtlichen

Pflicht nachkommt, die behauptete Mittellosigkeit vollumfänglich zu belegen,

hat einen Nichteintretensentscheid zu gewärtigen. Darin kann im Übrigen auch

keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) erblickt werden (vgl. BGr, 11. November 2019, 2C_931/2019,

E. 2.4; BGr, 21. Februar 2018, 2C_4/2018, E. 2.1 [je mit

Hinweisen]).

1.5

Ohnehin

haben es die Beschwerdeführerinnen unterlassen, ihr nach der Zahlungsfrist

eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinreichend zu

substanziieren und mit den erforderlichen Unterlagen zu belegen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG). Entsprechend kann deren aktuelle Mittellosigkeit

nicht beurteilt werden, womit die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen zu

verneinen und ihr Gesuch abzuweisen ist (Plüss, § 16 N. 38 [mit

Hinweisen]). Damit kann offenbleiben, ob das Begehren der Beschwerdeführerinnen

offensichtlich aussichtslos ist.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Praxisgemäss verzichtet das

Verwaltungsgericht auf eine Kostenauflage gegenüber minderjährigen Parteien,

womit die Gerichtskosten allein den im Namen ihrer Kinder prozessierenden

Eltern zu überbinden sind (VGr, 6. April 2022, VB.2022.00038, E. 5.1

mit Hinweisen).

Eine Parteientschädigung steht den

Beschwerdeführerinnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

ausländerrechtliche Bewilligung gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.