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Entscheid

VB.2025.00241

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00241

30. Oktober 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26694)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00241

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten

durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich,

Philosophische Fakultät,

Studiendekanat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Master of Advanced Studies in Applied History,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A nahm im

Frühjahrssemester 2008 den Studiengang "Master of Advanced Studies UZH in

Applied History" (in der Folge: MAS in Applied History) an der

Philosophischen Fakultät der Universität Zürich auf. Sie unterbrach das Studium

per Ende Herbstsemester 2016, ohne bis dahin einen Abschluss erworben zu

haben. Auf deren Antrag hin, nahm die Philosophische Fakultät der Universität

Zürich A im Jahr 2019 wieder in den Studiengang auf. Sie absolvierte in der

Folge zwischen den Frühjahrssemestern 2020 und 2022 weitere Module und schloss

im Januar 2024 erfolgreich eine MAS-Abschlussarbeit ab.

Am 15. Januar 2024 schickte

die (administrative) Leiterin des Studiengangs MAS in Applied History A ein

Schreiben mit folgendem Inhalt:

" Sehr geehrte Frau A

Gern bestätigen wir Ihnen in dieser Form die Absolvierung

des MAS Applied History mit Studienbeginn am 1. Juni 2008 und Abschluss per

1. Februar 2024. Sie haben erfolgreich die Abschlussarbeit bestanden sowie

sämtliche Leistungsnachweise in den folgenden Modulen absolviert:

[Auflistung der Module mit

Semester und erteilter Note]

Ihr

Diplom wird Ihnen in den kommenden 4-6 Wochen ausgestellt."

Am 2. Februar 2024 meldete

sich Prof. Dr. C, der ebenfalls Teil der Studiengangsleitung des MAS

in Applied History ist, bei A und teilte ihr mit, dass man sie habe

immatrikulieren wollen, um ihr den Abschluss erteilen zu können. Die

Universität habe aber "zur Überraschung" der Studiengangsleitung

mitgeteilt, dass eine Immatrikulation von A nicht möglich sei, und sich hierbei

auf Vorgänge vor 2019 bezogen. Prof. Dr. C

bot A an, es könne ihr stattdessen ein DAS-Diplom erteilt werden.

Nach verschiedener Korrespondenz

hielt die Präsidentin des Leitenden Ausschusses des Studiengangs MAS in Applied

History mit Schreiben vom 26. Februar 2024 fest, dass A nur 56 ECTS

erworben habe und ihr daher noch 4 ECTS für einen Abschluss fehlen würden;

deshalb könne ihr der Abschluss (noch) nicht erteilt werden. Auf entsprechenden

Antrag von A hin erstellte die Philosophische Fakultät der Universität Zürich am

15. April 2024 einen anfechtbaren Leistungsausweis, der bescheinigte, dass

sie bis zu diesem Zeitpunkt Leistungen im Umfang von total 56 ECTS

erbracht hatte.

B. Eine gegen den

Leistungsausweis erhobene Einsprache mit dem Antrag, A sei zu immatrikulieren

und es sei ihr der Abschluss MAS in Applied History zu erteilen, wies der

Leitende Ausschuss des MAS in Applied History am 28. Juni 2024 ab. In den

Erwägungen hielt der Leitende Ausschuss fest, A könne immatrikuliert werden,

wenn sie dies möchte.

Erwägungen

II.

Einen gegen den

Einspracheentscheid am 29. Juli 2024 erhobenen Rekurs von A wies die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 6. März 2025 ab, auferlegte

ihr die Verfahrenskosten und sprach ihr keine Parteientschädigung zu.

III.

Am 14. April 2025 erhob A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

sei der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 6. März

2025.

aufzuheben und es sei die Philosophische Fakultät der Universität Zürich

anzuweisen, sie zu immatrikulieren und ihr das Diplom des Studiengangs MAS in

Applied History zu verleihen.

Die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen beantragte am 8. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die

Philosophische Fakultät der Universität Zürich beantragte am 26. Mai 2025

die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A hielt in ihrer Replik

vom 10. Juni 2025 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität zuständig (§ 46

Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG,

LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt vor Verwaltungsgericht ihre sofortige

Immatrikulation bei der Beschwerdegegnerin. Dies ist nicht mehr Teil des Streitgegenstands:

Schon im Einspracheverfahren hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie die

Beschwerdeführerin immatrikulieren werde, wenn diese dies möchte. Darauf ist

sie zu behaften. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin im vorliegenden

Beschwerdeverfahren betreffend die Immatrikulation ist vor diesem Hintergrund

nicht einzutreten.

1.3

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit damit die Verleihung

des Abschlusses MAS in Applied History beantragt wird.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin verleiht den Abschluss MAS in Applied History an

Studierende, die mindestens 60 ECTS-Credits erworben, die Abschlussarbeit

bestanden sowie die Studiengebühren vollumfänglich bezahlt haben (§ 22

Abs. 2 der Verordnung vom 25. März 2022 über die

Weiterbildungsstudiengänge CAS in Applied Economic History sowie CAS, DAS und

MAS in Applied History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

[Vo MAS 2022]; vgl. hierzu auch § 20 Abs. 1 der Rahmenverordnung vom

24.

August 2020 über die Weiterbildungen an der Universität Zürich [RVO

WB, LS 415.60]).

2.2

Es ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zwischen Frühjahrssemester 2020 und

Frühjahrssemester 2022 neun Module mit dem jeweils erforderlichen

Leistungsnachweis abschloss, womit sie insgesamt 27 ECTS-Credits erwarb (3 ECTS-Credits

pro Modul). Ferner schloss sie im Januar 2024 ihre MAS-Abschlussarbeit im

Umfang von 9 ECTS-Credits erfolgreich ab.

Strittig ist, wie viele

ECTS-Credits die Beschwerdeführerin zwischen 2008 und 2012 erwarb. Sie

absolvierte in diesem Zeitraum erfolgreich acht Module. Die Beschwerdegegnerin

nahm diese dem damaligen Curriculum entsprechend zu jeweils 2,5 ECTS-Credits

in den Leistungsausweis der Beschwerdeführerin auf. Hiergegen macht diese

geltend, korrekterweise hätten ihr auch diese acht Module (wie diejenigen,

welche sie nach 2016 ablegte) mit je 3 ECTS-Credits angerechnet werden

müssen. Damit hätte sie 4 zusätzliche ECTS-Credits erworben und insgesamt die

notwendigen 60 ECTS-Credits für den Abschluss des MAS in Applied History

erreicht. Als Begründung für eine solche Gewichtung der vor 2012 absolvierten

Module führt die Beschwerdeführerin an, dass sich seither "das Reglement

zur Berechnung der Credits, die Professoren sowie die Module" geändert

hätten. Für den Abschluss dürfe sinngemäss nur die Anzahl ECTS-Credits relevant

sein, die mit den absolvierten Modulen im Zeitpunkt der Ablegung des letzten

Moduls bzw. der Absolvierung der obligatorischen Masterarbeit erworben worden seien.

2.3

Dem ist nicht zu

folgen: Für ein universitäres Modul können grundsätzlich nur die ECTS-Credits

erworben werden, die zum Zeitpunkt der Absolvierung des jeweiligen Moduls

hierfür im Curriculum oder in der Studienordnung vorgesehen waren. Eine spätere

Änderung des Curriculums oder der Studienordnung, welches bzw. welche für

weitere Durchführungen des Studiengangs neue oder geänderte Module mit neuen

Gewichtungen vorsieht, hat auf die bereits erworbenen ECTS-Credits durch

altrechtliche Module keinen Einfluss, sofern keine spezielle Übergangsregelung

vorliegt. Dies ergibt sich schon daraus, dass ECTS-Credits einen gewissen

Arbeitsaufwand für ein universitäres Modul abbilden sollen. Eine Veränderung im

Curriculum, die auch mit einer Veränderung der Anzahl gewährter ECTS-Credits

für ein Modul einhergeht, bedeutet, dass sich der Arbeitsaufwand für die

Studierenden zur Absolvierung dieses Moduls veränderte. So macht auch

vorliegend die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Module des neuen

Curriculums (ab 2016) umfangreicher sind und mit mehr Aufwand einhergehen als

noch die Module, welche die Beschwerdeführerin vor 2012 ablegte, und deshalb

neu mit 3 statt mit 2,5 ECTS-Credits angerechnet werden. Dass sich die

Berechnung der ECTS-Credits im Verlauf des Studiums der Beschwerdeführerin

geändert hätte, ist sodann nicht ersichtlich. Die entsprechenden

Rechtsgrundlagen sahen stets vor, dass ein ECTS-Credit einem Arbeitsaufwand von

rund 30 Stunden entspricht (vgl. § 10 Abs. 4 der Verordnung vom

14.

Dezember 2009 über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in

Applied History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich [OS 65,71],

§ 12 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Januar 2016 über die

Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der

Philosophischen Fakultät der Universität Zürich [OS 71, 131], § 13 Abs. 1 Vo MAS 2022). Schliesslich enthalten die Rechtsgrundlagen zum MAS

in Applied History keine Übergangsregelung, die ein Abweichen vom eben

dargelegten Grundsatz

erlauben würde.

2.4

Es ergibt sich aus

dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Weiterbildungsvertrag vom 17. März

2008.

bzw. 1. April 2008, der darauf hinweist, dass 45 ECTS-Credits

durch den Besuch von 16 Modulen erworben werden müssen, und aus dem von

der Beschwerdegegnerin eingereichten Curriculum des MAS in Applied History für

die Jahre 2008–2010, dass nach damaliger Studienordnung mit dem erfolgreichen

Absolvieren eines Moduls je 2,5 ECTS-Credits erworben wurden. Dies allein

ist nach dem zuvor Ausgeführten massgeblich. Folglich ist die Erteilung von 2,5 ECTS-Credits

für die acht von der Beschwerdeführerin zwischen 2008 und 2012 absolvierten

Module nicht zu beanstanden. Hieraus folgt, dass die Beschwerdeführerin bis

heute insgesamt bislang nur 56 ECTS-Credits absolviert hat, womit sie die

Anforderungen für die Erteilung eines MAS in Applied History gemäss § 22 Abs. 2 Vo MAS 2022 (noch) nicht erfüllt.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, selbst wenn sie nicht ausreichend

ECTS-Credits für den Abschluss des Studiums erworben hätte, sei sie in ihrem

Vertrauen auf die Bestätigung der Studiengangsleitung vom 15. Januar 2024,

welche ihr im Wesentlichen den Abschluss des Studiums bescheinigte, zu schützen.

3.2

Wie zuvor

dargelegt, erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung

des Abschlussdiploms im Studiengang MAS in Applied History noch nicht. Selbst

wenn die Beschwerdegegnerin ihr diesbezüglich eine falsche Zusicherung gemacht

haben sollte, könnte die Beschwerdeführerin aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes

keinen Anspruch auf Erteilung des Diploms in Missachtung der entsprechenden

rechtlichen Regelung ableiten. Dass sie einen Schaden erlitten hätte, der ihr

unter dem Titel des Vertrauensschutzes irgendwelche anderen Ansprüche gegen die

Beschwerdegegnerin einräumen würde, ist sodann weder ersichtlich noch geltend

gemacht. Ohnehin fehlt es für die Annahme eines Anwendungsfalls des Vertrauensschutzes

vorliegend an Dispositionen der Beschwerdeführerin, die nicht ohne Nachteile

wieder rückgängig gemacht werden könnten (vgl. statt vieler VGr, 22. Mai 2025,

VB.2024.00450, E. 7.2).

4.

Soweit die Beschwerdeführerin im

Wesentlichen der Präsidentin des Leitenden Ausschusses des Studiengangs

unterstellt, erst diese habe die Idee aufgebracht, dass sie nicht genügend

ECTS-Credits erreicht habe, nur um ihr den Abschluss des Studiums zu

verunmöglichen oder zu erschweren, und dies damit begründet, dass diese ihr

gegenüber schon seit 2008 abgeneigt gewesen sei, was in der Hautfarbe und

Herkunft der Beschwerdeführerin begründet liege, ist ihr nicht zu folgen. Die

massgebliche Begründung für den Nichtabschluss des Studiengangs – das Fehlen von

4.

ECTS-Credits – ist wie zuvor dargelegt rechtmässig (vgl. zuvor E. 2),

weshalb unklar ist, inwiefern eine Berufung hierauf böswilliges Verhalten

seitens der Beschwerdegegnerin darstellen soll. Daraus, dass verschiedene

Angestellte der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst verschiedene

Angaben betreffend die Gründe für die Nichterteilung des Diploms machten, kann

diese nichts ableiten. Entscheidend ist einzig die auf ihr Gesuch hin schliesslich

erlassene Verfügung (i. e. der Leistungsausweis vom

15.

April 2024), welche sich zu Recht auf die fehlenden ECTS-Credits bezog.

Auch eine angebliche Befangenheit der Präsidentin des Leitenden Ausschusses des

Studiengangs ist nicht ausreichend dargetan: Weder die angeblichen Inhalte von Gesprächen

im Jahr 2008 noch die generellen Rassismusvorwürfe sind ausreichend

substanziiert oder belegt.

5.

Ebenfalls nicht weiter

einzugehen ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend den

Studienunterbruch zwischen 2016 und 2019 und den damaligen Schriftverkehr mit

der Beschwerdegegnerin betreffend die Immatrikulation. Unbestritten ist, dass

der Beschwerdeführerin letztlich 2019 die Wiederaufnahme des Studiums gewährt

wurde, womit in dieser Angelegenheit abschliessend zugunsten der

Beschwerdeführerin entschieden wurde. Was sie zum jetzigen Zeitpunkt und für

die hier im Streit stehende Frage hieraus ableiten will, ist unklar.

6.

6.1

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

6.2

Die Gerichtskosten

sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz

1.

VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der in ihrem amtlichen

Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss ebenfalls

keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023,

VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).

7.

Gemäss Art. 83 lit. t

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.

Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische

bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird

dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.