VB.2025.00241
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00241
30. Oktober 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26694)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00241
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten
durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich,
Philosophische Fakultät,
Studiendekanat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Master of Advanced Studies in Applied History,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A nahm im
Frühjahrssemester 2008 den Studiengang "Master of Advanced Studies UZH in
Applied History" (in der Folge: MAS in Applied History) an der
Philosophischen Fakultät der Universität Zürich auf. Sie unterbrach das Studium
per Ende Herbstsemester 2016, ohne bis dahin einen Abschluss erworben zu
haben. Auf deren Antrag hin, nahm die Philosophische Fakultät der Universität
Zürich A im Jahr 2019 wieder in den Studiengang auf. Sie absolvierte in der
Folge zwischen den Frühjahrssemestern 2020 und 2022 weitere Module und schloss
im Januar 2024 erfolgreich eine MAS-Abschlussarbeit ab.
Am 15. Januar 2024 schickte
die (administrative) Leiterin des Studiengangs MAS in Applied History A ein
Schreiben mit folgendem Inhalt:
" Sehr geehrte Frau A
Gern bestätigen wir Ihnen in dieser Form die Absolvierung
des MAS Applied History mit Studienbeginn am 1. Juni 2008 und Abschluss per
1. Februar 2024. Sie haben erfolgreich die Abschlussarbeit bestanden sowie
sämtliche Leistungsnachweise in den folgenden Modulen absolviert:
[Auflistung der Module mit
Semester und erteilter Note]
Ihr
Diplom wird Ihnen in den kommenden 4-6 Wochen ausgestellt."
Am 2. Februar 2024 meldete
sich Prof. Dr. C, der ebenfalls Teil der Studiengangsleitung des MAS
in Applied History ist, bei A und teilte ihr mit, dass man sie habe
immatrikulieren wollen, um ihr den Abschluss erteilen zu können. Die
Universität habe aber "zur Überraschung" der Studiengangsleitung
mitgeteilt, dass eine Immatrikulation von A nicht möglich sei, und sich hierbei
auf Vorgänge vor 2019 bezogen. Prof. Dr. C
bot A an, es könne ihr stattdessen ein DAS-Diplom erteilt werden.
Nach verschiedener Korrespondenz
hielt die Präsidentin des Leitenden Ausschusses des Studiengangs MAS in Applied
History mit Schreiben vom 26. Februar 2024 fest, dass A nur 56 ECTS
erworben habe und ihr daher noch 4 ECTS für einen Abschluss fehlen würden;
deshalb könne ihr der Abschluss (noch) nicht erteilt werden. Auf entsprechenden
Antrag von A hin erstellte die Philosophische Fakultät der Universität Zürich am
15. April 2024 einen anfechtbaren Leistungsausweis, der bescheinigte, dass
sie bis zu diesem Zeitpunkt Leistungen im Umfang von total 56 ECTS
erbracht hatte.
B. Eine gegen den
Leistungsausweis erhobene Einsprache mit dem Antrag, A sei zu immatrikulieren
und es sei ihr der Abschluss MAS in Applied History zu erteilen, wies der
Leitende Ausschuss des MAS in Applied History am 28. Juni 2024 ab. In den
Erwägungen hielt der Leitende Ausschuss fest, A könne immatrikuliert werden,
wenn sie dies möchte.
Erwägungen
II.
Einen gegen den
Einspracheentscheid am 29. Juli 2024 erhobenen Rekurs von A wies die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 6. März 2025 ab, auferlegte
ihr die Verfahrenskosten und sprach ihr keine Parteientschädigung zu.
III.
Am 14. April 2025 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 6. März
2025.
aufzuheben und es sei die Philosophische Fakultät der Universität Zürich
anzuweisen, sie zu immatrikulieren und ihr das Diplom des Studiengangs MAS in
Applied History zu verleihen.
Die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen beantragte am 8. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die
Philosophische Fakultät der Universität Zürich beantragte am 26. Mai 2025
die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A hielt in ihrer Replik
vom 10. Juni 2025 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität zuständig (§ 46
Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG,
LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt vor Verwaltungsgericht ihre sofortige
Immatrikulation bei der Beschwerdegegnerin. Dies ist nicht mehr Teil des Streitgegenstands:
Schon im Einspracheverfahren hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie die
Beschwerdeführerin immatrikulieren werde, wenn diese dies möchte. Darauf ist
sie zu behaften. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Beschwerdeverfahren betreffend die Immatrikulation ist vor diesem Hintergrund
nicht einzutreten.
1.3
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit damit die Verleihung
des Abschlusses MAS in Applied History beantragt wird.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin verleiht den Abschluss MAS in Applied History an
Studierende, die mindestens 60 ECTS-Credits erworben, die Abschlussarbeit
bestanden sowie die Studiengebühren vollumfänglich bezahlt haben (§ 22
Abs. 2 der Verordnung vom 25. März 2022 über die
Weiterbildungsstudiengänge CAS in Applied Economic History sowie CAS, DAS und
MAS in Applied History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
[Vo MAS 2022]; vgl. hierzu auch § 20 Abs. 1 der Rahmenverordnung vom
24.
August 2020 über die Weiterbildungen an der Universität Zürich [RVO
WB, LS 415.60]).
2.2
Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zwischen Frühjahrssemester 2020 und
Frühjahrssemester 2022 neun Module mit dem jeweils erforderlichen
Leistungsnachweis abschloss, womit sie insgesamt 27 ECTS-Credits erwarb (3 ECTS-Credits
pro Modul). Ferner schloss sie im Januar 2024 ihre MAS-Abschlussarbeit im
Umfang von 9 ECTS-Credits erfolgreich ab.
Strittig ist, wie viele
ECTS-Credits die Beschwerdeführerin zwischen 2008 und 2012 erwarb. Sie
absolvierte in diesem Zeitraum erfolgreich acht Module. Die Beschwerdegegnerin
nahm diese dem damaligen Curriculum entsprechend zu jeweils 2,5 ECTS-Credits
in den Leistungsausweis der Beschwerdeführerin auf. Hiergegen macht diese
geltend, korrekterweise hätten ihr auch diese acht Module (wie diejenigen,
welche sie nach 2016 ablegte) mit je 3 ECTS-Credits angerechnet werden
müssen. Damit hätte sie 4 zusätzliche ECTS-Credits erworben und insgesamt die
notwendigen 60 ECTS-Credits für den Abschluss des MAS in Applied History
erreicht. Als Begründung für eine solche Gewichtung der vor 2012 absolvierten
Module führt die Beschwerdeführerin an, dass sich seither "das Reglement
zur Berechnung der Credits, die Professoren sowie die Module" geändert
hätten. Für den Abschluss dürfe sinngemäss nur die Anzahl ECTS-Credits relevant
sein, die mit den absolvierten Modulen im Zeitpunkt der Ablegung des letzten
Moduls bzw. der Absolvierung der obligatorischen Masterarbeit erworben worden seien.
2.3
Dem ist nicht zu
folgen: Für ein universitäres Modul können grundsätzlich nur die ECTS-Credits
erworben werden, die zum Zeitpunkt der Absolvierung des jeweiligen Moduls
hierfür im Curriculum oder in der Studienordnung vorgesehen waren. Eine spätere
Änderung des Curriculums oder der Studienordnung, welches bzw. welche für
weitere Durchführungen des Studiengangs neue oder geänderte Module mit neuen
Gewichtungen vorsieht, hat auf die bereits erworbenen ECTS-Credits durch
altrechtliche Module keinen Einfluss, sofern keine spezielle Übergangsregelung
vorliegt. Dies ergibt sich schon daraus, dass ECTS-Credits einen gewissen
Arbeitsaufwand für ein universitäres Modul abbilden sollen. Eine Veränderung im
Curriculum, die auch mit einer Veränderung der Anzahl gewährter ECTS-Credits
für ein Modul einhergeht, bedeutet, dass sich der Arbeitsaufwand für die
Studierenden zur Absolvierung dieses Moduls veränderte. So macht auch
vorliegend die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Module des neuen
Curriculums (ab 2016) umfangreicher sind und mit mehr Aufwand einhergehen als
noch die Module, welche die Beschwerdeführerin vor 2012 ablegte, und deshalb
neu mit 3 statt mit 2,5 ECTS-Credits angerechnet werden. Dass sich die
Berechnung der ECTS-Credits im Verlauf des Studiums der Beschwerdeführerin
geändert hätte, ist sodann nicht ersichtlich. Die entsprechenden
Rechtsgrundlagen sahen stets vor, dass ein ECTS-Credit einem Arbeitsaufwand von
rund 30 Stunden entspricht (vgl. § 10 Abs. 4 der Verordnung vom
14.
Dezember 2009 über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in
Applied History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich [OS 65,71],
§ 12 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Januar 2016 über die
Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der
Philosophischen Fakultät der Universität Zürich [OS 71, 131], § 13 Abs. 1 Vo MAS 2022). Schliesslich enthalten die Rechtsgrundlagen zum MAS
in Applied History keine Übergangsregelung, die ein Abweichen vom eben
dargelegten Grundsatz
erlauben würde.
2.4
Es ergibt sich aus
dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Weiterbildungsvertrag vom 17. März
2008.
bzw. 1. April 2008, der darauf hinweist, dass 45 ECTS-Credits
durch den Besuch von 16 Modulen erworben werden müssen, und aus dem von
der Beschwerdegegnerin eingereichten Curriculum des MAS in Applied History für
die Jahre 2008–2010, dass nach damaliger Studienordnung mit dem erfolgreichen
Absolvieren eines Moduls je 2,5 ECTS-Credits erworben wurden. Dies allein
ist nach dem zuvor Ausgeführten massgeblich. Folglich ist die Erteilung von 2,5 ECTS-Credits
für die acht von der Beschwerdeführerin zwischen 2008 und 2012 absolvierten
Module nicht zu beanstanden. Hieraus folgt, dass die Beschwerdeführerin bis
heute insgesamt bislang nur 56 ECTS-Credits absolviert hat, womit sie die
Anforderungen für die Erteilung eines MAS in Applied History gemäss § 22 Abs. 2 Vo MAS 2022 (noch) nicht erfüllt.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, selbst wenn sie nicht ausreichend
ECTS-Credits für den Abschluss des Studiums erworben hätte, sei sie in ihrem
Vertrauen auf die Bestätigung der Studiengangsleitung vom 15. Januar 2024,
welche ihr im Wesentlichen den Abschluss des Studiums bescheinigte, zu schützen.
3.2
Wie zuvor
dargelegt, erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung
des Abschlussdiploms im Studiengang MAS in Applied History noch nicht. Selbst
wenn die Beschwerdegegnerin ihr diesbezüglich eine falsche Zusicherung gemacht
haben sollte, könnte die Beschwerdeführerin aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes
keinen Anspruch auf Erteilung des Diploms in Missachtung der entsprechenden
rechtlichen Regelung ableiten. Dass sie einen Schaden erlitten hätte, der ihr
unter dem Titel des Vertrauensschutzes irgendwelche anderen Ansprüche gegen die
Beschwerdegegnerin einräumen würde, ist sodann weder ersichtlich noch geltend
gemacht. Ohnehin fehlt es für die Annahme eines Anwendungsfalls des Vertrauensschutzes
vorliegend an Dispositionen der Beschwerdeführerin, die nicht ohne Nachteile
wieder rückgängig gemacht werden könnten (vgl. statt vieler VGr, 22. Mai 2025,
VB.2024.00450, E. 7.2).
4.
Soweit die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen der Präsidentin des Leitenden Ausschusses des Studiengangs
unterstellt, erst diese habe die Idee aufgebracht, dass sie nicht genügend
ECTS-Credits erreicht habe, nur um ihr den Abschluss des Studiums zu
verunmöglichen oder zu erschweren, und dies damit begründet, dass diese ihr
gegenüber schon seit 2008 abgeneigt gewesen sei, was in der Hautfarbe und
Herkunft der Beschwerdeführerin begründet liege, ist ihr nicht zu folgen. Die
massgebliche Begründung für den Nichtabschluss des Studiengangs – das Fehlen von
4.
ECTS-Credits – ist wie zuvor dargelegt rechtmässig (vgl. zuvor E. 2),
weshalb unklar ist, inwiefern eine Berufung hierauf böswilliges Verhalten
seitens der Beschwerdegegnerin darstellen soll. Daraus, dass verschiedene
Angestellte der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst verschiedene
Angaben betreffend die Gründe für die Nichterteilung des Diploms machten, kann
diese nichts ableiten. Entscheidend ist einzig die auf ihr Gesuch hin schliesslich
erlassene Verfügung (i. e. der Leistungsausweis vom
15.
April 2024), welche sich zu Recht auf die fehlenden ECTS-Credits bezog.
Auch eine angebliche Befangenheit der Präsidentin des Leitenden Ausschusses des
Studiengangs ist nicht ausreichend dargetan: Weder die angeblichen Inhalte von Gesprächen
im Jahr 2008 noch die generellen Rassismusvorwürfe sind ausreichend
substanziiert oder belegt.
5.
Ebenfalls nicht weiter
einzugehen ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend den
Studienunterbruch zwischen 2016 und 2019 und den damaligen Schriftverkehr mit
der Beschwerdegegnerin betreffend die Immatrikulation. Unbestritten ist, dass
der Beschwerdeführerin letztlich 2019 die Wiederaufnahme des Studiums gewährt
wurde, womit in dieser Angelegenheit abschliessend zugunsten der
Beschwerdeführerin entschieden wurde. Was sie zum jetzigen Zeitpunkt und für
die hier im Streit stehende Frage hieraus ableiten will, ist unklar.
6.
6.1
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
6.2
Die Gerichtskosten
sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz
1.
VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der in ihrem amtlichen
Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss ebenfalls
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023,
VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).
7.
Gemäss Art. 83 lit. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.
Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische
bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird
dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.