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Entscheid

VB.2025.00243

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00243

20. August 2025Deutsch23 min

(URT.2025.26527)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00243

Urteil

der 2.

Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane

Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Drempetic.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1978

geborene irakische Staatsangehörige A reiste am 20. März 2001 in die

Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Im Anschluss erfolgte die

Zuweisung von A an den Kanton C. Mit rechtskräftiger Verfügung des Bundesamts

für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 16. August

2005 wurde das von ihm eingereichte Asylgesuch abgelehnt.

Am 25. Mai 2005 schloss A in

D (Kanton C) die Ehe mit der im Jahr 1963 geborenen Schweizer

Staatsangehörigen E. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei der Ehefrau im Kanton C erteilt, welche fortlaufend

verlängert wurde. Am 6. August 2010 erteilte ihm die zuständige Behörde

schliesslich eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton C.

Mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts C

vom 9. Dezember 2014 wurde die kinderlos gebliebene Ehe zwischen A und E

geschieden.

Am 1. Juni 2015 verliess A

die Schweiz, um am 17. Juni 2015 im Irak die schwedische

Staatsangehörige F zu heiraten. Bereits am 7. September 2015 kehrte er in

die Schweiz zurück. Am 30. September 2015 wurde ihm erneut eine

Niederlassungsbewilligung für den Kanton C erteilt. Im Rahmen eines Familiennachzugs

zog er seine Ehefrau aus zweiter Ehe in die Schweiz nach. Im Mai 2016 ging

aus der Ehe die Tochter G hervor. Im Frühjahr 2018 verliess seine damalige

Ehefrau nach der Trennung die eheliche Wohnung in D und wanderte mit der

gemeinsamen Tochter nach Schweden aus.

Am 30. April 2019 verliess A

erneut die Schweiz mit dem Ziel, seinen Wohnsitz im Irak zu begründen.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2022

schied das Bezirksgericht H (Schweden) die Ehe zwischen A und F.

Am 1. März 2023 reiste A mit

einem Visum erneut in die Schweiz ein mit dem Zweck, wieder seinen Wohnsitz im Kanton C

zu nehmen. In der Folge wurde ihm am 6. April 2023 eine bis zum 31. Juli

2025 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung für den Kanton C

erteilt.

Gemäss seinen eigenen Angaben

verlegte er am 16. März 2024 seinen Wohnsitz von D (Kanton C)

nach I und ersuchte am 20. März 2024 um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel).

Aus dem vom Betreibungsamt D am 5. Juni

2024 ausgestellten Betreibungsregisterauszug ergibt sich, dass zu diesem

Zeitpunkt insgesamt 38 offene Verlustscheine gegen A bestanden, wobei sich der

Gesamtbetrag der Forderungen auf Fr. 102'254.- belief.

Mit Verfügung vom 7. August 2024

wies das Migrationsamt das Gesuch vom 20. März 2024 um Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 13. März 2025 ebenfalls

ab, soweit er nicht gegenstandslos war.

III.

Mit Beschwerde vom 16. April

2025.

beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sinngemäss, die

Beschwerde sei gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer

den Kantonswechsel in den Kanton Zürich zu bewilligen und die

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. Weiter sei die

Wegzugsfrist aus dem Kanton Zürich bis zum 12. Mai 2025 aufzuheben und der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner sei eine mündliche

Verhandlung durchzuführen. Eventualiter sei das Verfahren an das Migrationsamt

zu weiteren Abklärungen und zur Neuentscheidung zurückzuweisen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom 17. April

2025.

wurde vom Beschwerdeführer die Leistung eines Prozesskostenvorschusses

verlangt.

Die Kaution ging nach Gewährung

der Ratenzahlung fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, ging keine

Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Mit dem

vorliegenden Entscheid erübrigt sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde.

2.

2.1

Das

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt für

Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts

oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung

kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und dem Irak

besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag.

2.2

Gemäss dem

Personenstandsausweis des Zivilstandsamtes J vom 2. April 2025 ist der

Beschwerdeführer von seiner Ex-Ehefrau, welche EU-Bürgerin ist, offiziell

geschieden, weshalb sich die Prüfung der Anwendbarkeit des FZA-Abkommens

erübrigt.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 37 Abs. 3 AIG haben Personen mit einer

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine

Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Kumulativ zum Vorliegen des Widerrufsgrunds

muss dieser auch tatsächlich einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen; der

Widerruf müsste also aus Sicht des Zweitkantons verhältnismässig und zumutbar

sein, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton

weiterhin möglich wäre (VGr, 12. März 2020, VB.2020.00074, E. 4.2;

Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 37 AIG N. 9). Der Zweitkanton hat die hypothetische Frage

zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gegeben und die Wegweisung aus der Schweiz

verhältnismässig wäre (BGr, 9. Juli 2020, 2D_10/2020, E. 3.2). Die

Verweigerung der Bewilligung hat nicht den Verlust der Bewilligung im

Erstkanton zur Folge (BGr, 29. Oktober 2015, 2D_16/2015, E. 3.2;

vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG). Umgekehrt sind auch die

Behörden des Zweitkantons an die Beurteilung durch diejenigen des Erstkantons

nicht gebunden. Insbesondere lässt sich dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw.

dem Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) nicht entnehmen, dass die

Behörden der beiden Kantone ihre Entscheide – entgegen der gesetzlichen

Zuständigkeitsordnung – inhaltlich aufeinander abzustimmen hätten.

3.1.2

Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG ist gegeben, wenn die Voraussetzungen

nach Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b erfüllt sind (lit. a),

die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese

gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b),

die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu

sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c),

die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht

hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses

aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss

Art. 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 entzogen

worden ist (lit. d).

3.1.3

Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

besteht unter anderem, wenn die ausländische Person öffentlich-rechtliche oder

privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt und die Verschuldung mutwillig

erfolgt ist (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; vgl.

BGr, 22. August 2017, 2C_106/2017, E. 3.2 und 3.3). Ob ein

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung das qualifizierende

Element der Erheblichkeit erfüllt, hängt von der Schuldenhöhe ab. Die

migrationsrechtliche Praxis zieht eine Wegweisung ab Betreibungen und

Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- in Betracht (vgl. VGr,

12.

November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch

BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).

Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen

die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und

qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht

(BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr,

7.

März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen

Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine

Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen.

Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit

setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter

Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGr, 11. März 2021,

2C_896/2020, E. 5.2.2; 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.2; 7. März

2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).

Erforderlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann

bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (BGr, 24. Juni

2019, 2C_724/2018, E. 3.1.).

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, dass laut

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes D vom 5. Juni 2024 38

ungetilgte Verlustscheine von insgesamt Fr. 102'254.- bestünden. Er

bestreitet jedoch, dass diese Summe als aktuelle Schuldenlast zu qualifizieren

sei, da mehrere Forderungen mehrfach tituliert wurden, was aus dem Register

ersichtlich sei. Beispielsweise beträfen die Verlustscheine vom 12. September

2017.

und 17. April 2019 denselben Gläubiger sowie dieselbe Forderung. Dasselbe

gelte auch für den Verlustschein vom 12. September 2017 betreffend

die K AG. Nach Abzug der doppelten Beträge von rund Fr. 5'500.- seien

die ungetilgten Verlustscheine nur noch auf Fr. 96'500.- zu beziffern. Zur

Hauptforderung von Fr. 53'632.60 gegenüber der L SA könne er wegen

seines seit April 2019 im Ausland befindlichen Aufenthalts und fehlender

Unterlagen derzeit keine substanziierte Stellungnahme abgeben. Dennoch sei sie

nur mit Vorbehalt aufzunehmen. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass Verlustscheine

nur provisorische Rechtsöffnungstitel darstellen würden. Er sei jedoch bereit,

sich mit Gläubigern auseinanderzusetzen und Ansprüche zu prüfen. Weiter macht

der Beschwerdeführer geltend, die Annahme der Vorinstanz, es liege mutwilliges

Verhalten vor, sei unbegründet und willkürlich. Die bestehenden Forderungen

entstünden überwiegend aus einer familiär schwierigen Situation mit zusätzlichen

Belastungen durch Sozialhilfe, Arbeitslosigkeit, Krankheitskosten seiner

Ex-Ehefrau sowie Unterhaltsleistungen an diese und die gemeinsame Tochter im

Ausland sowie Unterstützungsleistungen an seine Mutter im Irak. Seit Beginn

seiner neuen Anstellung im April 2024 bemühe er sich ernsthaft um

Schuldenabbau, habe bereits eine Betreibung für die Steuerperiode 2017 beglichen

und für die Steuerperiode 2023 Ratenzahlungen vereinbart. Bis Mitte 2025 sei

eine abschliessende Regelung für die Ausstände der Jahre vor 2017 geplant, zum

Beispiel durch Erlasse oder Ratenzahlungen. So würden etwa Fr. 8'500.- aus

Verlustscheinen entfallen. Seit Ausstellung des letzten Verlustscheins im März 2020

seien keine neuen Schulden entstanden. Aus den aktuellen Betreibungsauszügen

des Betreibungsamtes M vom 2. April 2025 sowie dem

Betreibungsauszug von D vom 4. Juni 2024 ergebe sich, dass keine offenen

Betreibungen bestünden. Eine einzige Betreibung betreffend Steuerforderung sei

umgehend beglichen worden. Zudem sei ab Anfang 2025 eine monatliche

Lohnerhöhung von Fr. 300.- vorgesehen, was zu einer weiteren

Stabilisierung seiner finanziellen Situation beitrage. Der Beschwerdeführer hat

überdies seine grundsätzliche Bereitschaft und Fähigkeit bekundet, die

bestehende Schuldenlast im Rahmen seiner Möglichkeiten abzubauen. Mit weiteren

Gläubigern beabsichtige er, Gespräche über Nachlasslösungen oder

Vergleichsvereinbarungen zu führen. Zudem betonte der Beschwerdeführer, dass er

seit über 20 Jahren eng mit der Schweiz verbunden sei, über eine gute

Integration verfüge und in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, was ihm auch

seitens seines Arbeitgebers ausdrücklich attestiert werde. Dieser sei aufgrund

eines erheblichen Mangels an guten Arbeitskräften im Gastgewerbe auf ihn als

Mitarbeiter angewiesen. Eine Rückkehr in den Irak sei für ihn aufgrund seiner

ethnischen Herkunft, der prekären Sicherheitslage sowie fehlender sozialer

Bindungen im Herkunftsland mit einer sehr grossen Härte verbunden. Den

gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz stehe daher

kein überwiegendes öffentliches Wegweisungsinteresse gegenüber.

3.3

Unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes

D vom 5. Juni 2024 38 ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 102'254.-

aufweist. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, zahlreiche Verlustscheine seien

doppelt ausgestellt oder würden aus demselben Forderungskomplex stammen.

3.3.1

Zwar ist anerkannt, dass Verlustscheine im Falle einer wiederholten

Nichtbefriedigung der Forderung erneut ausgestellt werden können. Indessen hat

der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG selbst

vor dem Verwaltungsgericht nicht erfüllt. Er hat weder substanziiert

vorgetragen noch nachgewiesen, welche Forderungen seiner Ansicht nach mehrfach

tituliert wurden. So verweist der Beschwerdeführer zwar auf den

Verlustscheinregisterauszug des Betreibungsamtes D, aus welchem sich ergeben

soll, dass der Verlustschein vom 12. September 2017 über einen Betrag

von Fr. 4'237.45 zugunsten von Herrn N, O-Strasse 01, P, ausgestellt

auf die Q AG, P, sowie der Verlustschein vom 17. April 2019 über

Fr. 4'227.40 zugunsten derselben Person jedenfalls hinsichtlich der

Beträge und des Gläubigers eine gleiche Forderung betreffen sollen. Gleichwohl

hat er keine Belege vorgelegt, die diese Behauptung belegen oder substanziiert

untermauern könnten. Ferner vermag der Umstand, dass die Forderung aus dem Jahr

2017.

mit Fr. 4'237.45 höher beziffert ist als jene aus dem Jahr 2019 mit Fr. 4'227.40,

kaum zu überzeugen, insbesondere da in der Folgezeit regelmässig Zuschläge

hinzukommen. Der Beschwerdeführer behauptet und belegt auch nicht, dass eine

Teilzahlung geleistet worden sei, welche den geringeren Betrag der späteren

Forderung erklären könnte. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr davon

auszugehen, dass es sich um unterschiedliche Forderungen desselben Gläubigers

handelt.

3.3.2

Auch seine Behauptung, ein wesentlicher Teil der Schulden sei erst nach

seiner Ausreise aus der Schweiz im April 2019 entstanden und könne daher nicht

ihm zur Last gelegt werden, verfängt nicht. Wie die Vorinstanz bereits

zutreffend festhielt, war er bereits vor seiner Ausreise wiederholt betrieben

Dispositiv

worden. Das Betreibungsverfahren war ihm demnach bekannt und es wäre ihm trotz Auslandaufenthalt

möglich gewesen, durch Vertretung Rechtsvorschlag zu erheben. Dies gilt auch

für die Forderung der L SA über Fr. 53'632.60, die der Beschwerdeführer

pauschal als betrügerisch bezeichnet, ohne diesen Vorwurf substanziiert darzulegen

oder zu belegen. Vielmehr lässt sein Verhalten sowie der Umstand, dass er sich

vom 21. April 2019 bis zum 1. März 2023 trotz der hohen

Schuldenlast im Ausland aufhielt und nach seiner Rückkehr über keine Unterlagen

insbesondere bezüglich der Forderung der L SA mehr verfügt, auf eine

gleichgültige Haltung gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen in der

Schweiz schliessen. Nach dem Ausgeführten ist die vorinstanzliche Erwägung,

wonach eine erhebliche Überschuldung des Beschwerdeführers vorliegt, rechtlich

nicht zu beanstanden.

3.3.3

Soweit der Beschwerdeführer die Heranziehung der Schuldenhöhe von

Fr. 80'000.- als Richtschnur bestreitet und eine Anpassung dieses Betrags

aufgrund der allgemeinen Teuerung verlangt, überzeugt diese Argumentation

nicht: Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich vom 12. November 2014 (VB.2014.00531) orientiert

sich an einer objektiven Grenze, welche nicht willkürlich, sondern auf

Grundlage von Erfahrung und einer Abwägung im Sinn der Verhältnismässigkeit

festgelegt wurde. Es handelt sich um einen Richtwert, bei dem die konkreten

Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Zudem ist die in VB.2014.00531,

E. 4.1.3, erwähnte verwaltungsgerichtliche Praxis, wonach bei

Betreibungen und Verlustscheinen im Gesamtbetrag von etwa Fr. 80'000.-

eine Wegweisung in Betracht gezogen werden kann, nicht so zu verstehen und

insoweit zu präzisieren, als für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht eine

betragsmässige Grenze erreicht werden muss (vgl. dazu auch VGr, 6. Dezember

2017, VB.2017.00670, E. 3.2.1). Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens

der Ausländerin oder des Ausländers vorzunehmen und muss, wenn der Ausländerin

oder dem Ausländer das Nichterfüllen von öffentlich- und privatrechtlichen

Verpflichtungen vorgeworfen wird, Mutwilligkeit vorliegen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Ob der Beschwerdeführer Schulden im Gesamtbetrag von über

Fr. 80'000.- hat oder nicht, ist folglich nicht allein entscheidend,

weshalb auf die diesbezüglichen Einwendungen nicht weiter einzugehen ist.

Ausschlaggebend ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer ein mutwilliges

Anhäufen von Schulden vorgeworfen werden kann.

3.4 Somit

bleibt zu prüfen, ob von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen ist.

3.4.1

Der Beschwerdeführer hat innerhalb eines kurzen Zeitraums von lediglich

vier Jahren – nämlich von April 2016 bis März 2020 – Schulden in Höhe von über Fr. 100'000.-

angehäuft. Sowohl die Vielzahl der offenen Forderungen als auch deren

erheblicher Gesamtbetrag lassen in ihrer Gesamtschau auf ein mutwilliges und

sorgfaltswidriges Verhalten schliessen. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass

sich ein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten in einer Zeitspanne angehäuft

hat, während welcher der Beschwerdeführer Leistungen der öffentlichen

Sozialhilfe bezog. So ergibt sich aus der Bestätigung des Sozialdienstes D

vom 5. Juni 2024, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen von Oktober

bis Dezember 2014 sowie gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und der

gemeinsamen Tochter von September 2017 bis Mai 2018 Sozialhilfeleistungen im

Gesamtbetrag von Fr. 28'980.- erhielt. Da die öffentliche Sozialhilfe

primär der Sicherstellung des Existenzminimums dient, stellt die gleichzeitige

Anhäufung erheblicher Schulden ein starkes Indiz für eine Lebensführung dar,

welche die eigenen finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigt. Vor diesem

Hintergrund ist die während Zeiten des Sozialhilfebezugs erfolgte Verschuldung

des Beschwerdeführers besonders kritisch zu würdigen. Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung misst diesem Umstand besonderes Gewicht bei: So gilt die

Entstehung von Schulden während des Bezugs von Sozialhilfe als klarer Hinweis

auf eine mutwillige und damit persönlich zu verantwortende Überschuldung (vgl.

BGr, 20. September 2021, 2C_306/2021). Der Einwand des Beschwerdeführers,

wonach die bestehenden Schulden auf die Finanzierung seiner Familie

zurückzuführen seien, vermag nicht zu überzeugen. Es obliegt grundsätzlich

jeder Person selbst, für den eigenen Lebensunterhalt sowie für die

Sicherstellung der finanziellen Bedürfnisse der Familie zu sorgen. Diese

Grundsätze finden insbesondere auf Konstellationen von Familiennachzügen

Anwendung, wie er vorliegend durch den Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau nach

der Hochzeit im Jahr 2015 realisiert wurde. Das Verwaltungsgericht der Kantons Zürich

hat in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass mit dem Familiennachzug

eine erhöhte Eigenverantwortung verbunden ist, den familiären Unterhalt

eigenständig und dauerhaft zu gewährleisten (vgl. VGr, 21. Dezember 2023,

VB.2023.00629; 6. Juli 2022, VB.2021.00664, E. 7.3; 26. April

2022, VB.2021.00266, E. 2.3). Darüber hinaus ist weder belegt noch wird

substanziiert geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer insbesondere während

dieser Zeit ernsthafte und nachhaltige Anstrengungen unternommen hätte, um

seine wirtschaftliche Situation in geordnete Bahnen zu lenken.

3.4.2

Der Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten, dass darüber hinaus einige

der Verlustscheine Forderungen von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten

betreffen, darunter das Stadtrichteramt Zürich, das Obergericht des Kantons C

sowie die Staatsanwaltschaft R. Diese resultieren aus strafrechtlich

relevantem Verhalten des Beschwerdeführers. Der Einwand, es handle sich hierbei

um relativ geringe Beträge, verfängt nicht. Jeder Person kann zugemutet werden,

sich rechtskonform zu verhalten, weshalb diese Forderungen leicht vermeidbar

gewesen wären. Solche Verbindlichkeiten gelten in der Praxis als klarer Hinweis

auf ein mutwilliges Verhalten (vgl. BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021,

E. 3.4.6).

3.4.3

Des Weiteren betrifft ein erheblicher Teil der Forderungen ausstehende

Prämien bei Krankenkassen sowie Steuerforderungen. Diese gelten grundsätzlich

als kalkulierbar und an das Einkommen angepasst und wären demnach bei

geordneter Lebensführung vermeidbar gewesen. Hinweise auf einen Antrag auf

Prämienverbilligung fehlen nach wie vor vollständig. Auch in Bezug auf die

privatrechtlichen Schulden ist von einem mutwilligen Verhalten auszugehen, da

der Beschwerdeführer Verpflichtungen eingegangen ist, ohne über die notwendigen

Mittel zur Begleichung zu verfügen.

3.4.4

Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz seiner

Wiedereinreise im März 2023 – gemäss Aktenlage bis April 2024 keiner

nachgewiesenen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch keine entsprechenden

Suchbemühungen vorliegen. Erst seit April 2024 ist er im Umfang eines Vollzeitpensums

als Serviceangestellter mit einem Nettolohn von rund Fr. 3'700.-

beschäftigt. Hinweise auf substanzielle Schuldenabbauaktivitäten oder erfolgte

Abschlagszahlungen bestehen nicht. Auch wurden zudem keine Nachweise über die

behauptete Lohnerhöhung von Fr. 300.- vorgelegt. Obgleich der Beschwerdeführer

neuerdings angibt, mit der Steuerverwaltung C eine

Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und Gespräche mit weiteren Gläubigern über

Nachlasslösungen geführt zu haben, handelt es sich dabei um blosse

Absichtserklärungen, deren Ernsthaftigkeit in Anbetracht des bisherigen

Verhaltens zweifelhaft erscheint. Eine entsprechende Zahlungsvereinbarung mit

der Steuerverwaltung C vom 18. Februar 2025 ist zwar

aktenkundig, doch lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht feststellen,

ob die darin vereinbarten Raten tatsächlich getilgt wurden. Auch der Einwand,

dass er einen Teilerlass seiner Steuerschulden für die Steuerperioden vor 2017

mit dem Steueramt C anstrebe, erscheint wenig erfolgversprechend.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender

Steuerschulden seine Mutter im Irak finanziell unterstützte, obwohl keine diesbezügliche

rechtliche Verpflichtung bestand, wodurch das Steueramt in seiner Forderungshaltung

beeinträchtigt wurde.

3.4.5

Auch im Hinblick auf andere Forderungen wurden keine Zahlungsbelege oder

Abzahlungsvereinbarungen vorgelegt. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten,

dass die plötzlich erklärte Zahlungsbereitschaft in zeitlicher Nähe zum

migrationsrechtlichen Verfahren als situationsbezogen und nicht als Ausdruck

nachhaltiger wirtschaftlicher Konsolidierung zu werten ist. Dies insbesondere

vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss Verlustscheinsübersicht

der Steuerverwaltung C vom 12. Dezember 2024 bereits seit der

Fälligkeit der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 fortlaufend Schulden angehäuft

hat, während Sanierungsbemühungen trotz der hohen Verschuldung erst ab Februar 2025

erkennbar sind. Sein Verhalten zeugt daher von einer bedenklichen

Gleichgültigkeit gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen und folglich

auch gegenüber der öffentlichen Ordnung. Zudem fällt negativ ins Gewicht, dass

er dem Abbau seiner Schulden bis vor wenigen Monaten keine Beachtung schenkte

und stattdessen trotz eines Schuldenbergs für mehrere Jahre die Schweiz

verliess.

3.4.6

Nach dem Gesagten rechtfertigen die dargelegten Umstände insgesamt den

Vorwurf einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG. Die erheblichen Zahlungsrückstände sowie das Verhalten des Beschwerdeführers

erfüllen die Voraussetzungen für einen Widerrufstatbestand wegen eines schwerwiegenden

Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen

Erwägungen sind daher nicht zu beanstanden.

3.5

3.5.1

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob ein Widerruf

verhältnismässig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 Abs. 3

in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 96 Abs. 1 AIG).

Dabei sind sowohl das öffentliche Interesse an der Wegweisung als auch das

private Interesse der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz zu

berücksichtigen. Massgebliche Kriterien bilden unter anderem die Dauer der

bisherigen Anwesenheit, der Grad der sozialen und beruflichen Integration, die

familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat

(vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3). Diese Grundsätze gelten auch im Kontext

eines Kantonswechsels. Der aufnehmende Kanton hat unabhängig davon, ob die

betroffene Person im Erstkanton verbleiben könnte, eigenständig zu prüfen, ob

eine Wegweisung insgesamt als zumutbar und verhältnismässig beurteilt werden

kann.

3.5.2

Der Beschwerdeführer hielt sich insgesamt rund 20 Jahre in der Schweiz auf.

Die Dauer des Aufenthalts allein stellt jedoch keine genügende Grundlage für

eine erfolgreiche Integration dar (vgl. BGr, 23. Dezember 2019,

2C_679/2019, E. 6.4.2). Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der

lange Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht mit einer hinreichenden

Integration gleichzusetzen ist. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der

Beschwerdeführer in erheblichem Umfang Schulden angehäuft hat, die mittlerweile

einen Betrag von über Fr. 100'000.- erreichen. Auch die wiederholte

Inanspruchnahme öffentlicher Sozialhilfe lässt seine selbständige Tragfähigkeit

und soziale Eingliederung betrüben. Ferner gab er wiederholt zu Klagen Anlass

und zeigte bis vor Kurzem keinerlei Sanierungsbemühungen auf. Zwar übt der

Beschwerdeführer derzeit eine Erwerbstätigkeit aus, jedoch hat es von seiner

Wiedereinreise im März 2023 bis Ende Februar 2024 eine beträchtliche Zeit

gedauert, bis er endlich eine Anstellung finden konnte. Dies kann als weiterer

Hinweis auf eine unzureichende Integration gewertet werden, zumal er trotz des hohen

Schuldenbergs keine erhöhten Arbeitssuchbemühungen nachweisen kann. Insoweit

ist – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine tiefgreifende Integration in

die hiesigen Verhältnisse erkennbar (vgl. BGr, 12. September 2019,

2C_449/2019, E. 4.4).

3.5.3

Insbesondere stellt die erhebliche Verschuldung des Beschwerdeführers ein

wichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung dar. Zwar führt eine

Wegweisung aus der Schweiz dazu, dass Gläubiger kaum Aussicht auf eine

teilweise Befriedigung ihrer Forderungen haben (vgl. VGr, 30. November

2022, VB.2022.00432, E. 3.1). Gleichwohl ist es angesichts der

ungenügenden Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Schulden zu tilgen, wenig

wahrscheinlich, dass sein Verbleib in der Schweiz den Gläubigern nennenswerten

Nutzen bringt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt im

Land zu einer weiteren Verschuldung führen könnte, was das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung verstärkt. Insbesondere betrifft dies

öffentlich-rechtliche Forderungen, wie Steuern und Krankenkassenprämien, die an

den Wohnsitz in der Schweiz geknüpft sind und durch eine Wegweisung vermieden

werden können.

3.5.4

Die letzten im Verlustscheinregister des Betreibungsamtes D

verzeichneten Verlustscheine stammen vom 30. März 2020 und sind somit seit

über fünf Jahren registriert. Der Umstand allein, dass seitdem keine neuen

Verlustscheine hinzugekommen sind, lässt indes keine verlässlichen Rückschlüsse

auf eine Verbesserung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers oder gar

auf eine unterbliebene weitere Verschuldung zu. Wie die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer die Schweiz bereits im April 2019

zum zweiten Mal verlassen und kehrte erst im März 2023 wieder zurück. Diese

mehrjährige Abwesenheit schliesst eine Bewertung seines Verschuldungsverhaltens

während dieser Zeit ohne weitere Belege aus. Soweit der Beschwerdeführer

einwendet, es wäre Sache des Migrationsamtes gewesen, ihm während dieser

Abwesenheit eine neue Verschuldung nachzuweisen, geht dieses Vorbringen fehl.

Es ist ihm entgegenzuhalten, dass ihn, insbesondere bei einem Sachverhalt mit

Auslandbezug, eine verstärkte Mitwirkungspflicht trifft

(Art. 90 AIG). Es wäre somit am Beschwerdeführer gelegen, einen

Betreibungsregisterauszug seines ausländischen Wohnsitzes einzureichen oder in

anderer geeigneter Weise seine Schuldenfreiheit während der Auslandabwesenheit

substanziiert darzulegen. Dieses Unterlassen ist ihm negativ anzulasten.

3.5.5

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Wiedereinreise im

März 2023 keine Anzeichen für eine stabilisierte finanzielle Situation

erkennen lässt. So ist aktenkundig, dass er am 13. Mai 2024 von der

Steuerverwaltung des Kantons C betrieben wurde. Die betreffende Forderung

in der Höhe von Fr. 1'015.20 wurde zwar zwischenzeitlich beglichen,

dennoch ist festzuhalten, dass es überhaupt zu einer Betreibung durch eine

öffentliche Stelle kommen musste. Dies unterstreicht, dass der Beschwerdeführer

seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht zuverlässig und

fristgerecht nachkommt. Unter diesen Umständen lässt die seit Ausstellung der

letzten Verlustscheine vergangene Zeit nicht darauf schliessen, dass die

Schuldenproblematik überwunden wurde. Somit besteht nach wie vor die Gefahr,

dass der Beschwerdeführer potenzielle neue Gläubiger durch sein Verhalten

schädigen könnte, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an einer

Wegweisung besteht.

3.5.6

Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der

Schweiz ist in erster Linie durch den Wunsch motiviert, die bisherigen

Lebensumstände aufrechtzuerhalten. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass

dieses Interesse im Lichte der unzureichenden Integrationsleistungen und der fehlenden

qualifizierten Erwerbstätigkeit zurückzutreten hat (vgl. Art. 23 Abs. 1

AIG). Die wiederholten Aufenthalte im Ausland (hauptsächlich im Heimatland)

sowie die instabile Lebensführung sprechen ebenfalls gegen eine tiefe Verwurzelung

in der Schweiz. Zudem ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass er

aus dem Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens nichts zu seinen

Gunsten ableiten kann, zumal seine Tochter mit seiner Ex-Ehefrau nach Schweden

ausgewandert ist. Er ist im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und

hat damit seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einen Teil seines

Erwachsenenalters im Heimatland verbracht. Da der Beschwerdeführer vor seiner

Wiedereinreise im Irak lebte und dort nach wie vor familiäre Kontakte bestehen,

die eine Wiedereingliederung erleichtern, ist die Rückkehr ohne Weiteres als

zumutbar einzustufen.

4.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung.

4.1 Bei

ausländerrechtlichen Verfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit sich eine solche nicht aus

beweisrechtlichen Überlegungen als notwendig erweist bzw. der persönliche

Eindruck der Verfahrensbeteiligten für die Entscheidfindung unerlässlich

erscheint (vgl. VGr, 29. Januar 2020, VB.2019.00802, E. 6).

4.2 Das

vorliegende Verfahren erscheint im Sinn der dargelegten Ausführungen

spruchreif, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht entscheidrelevant

erscheint. Sodann konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen

persönlichen Standpunkt bereits schriftlich einbringen, weshalb dessen erneute

Darlegung anlässlich einer mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht erforderlich

erscheint. Deshalb kann von der Durchführung der beantragten mündlichen

Verhandlung abgesehen werden und erübrigt sich auch eine Rückweisung an das

Migrationsamt. Die diesbezüglichen prozessualen Anträge des Beschwerdeführers

sind somit abzuweisen.

Nach dem Gesagten erweist sich

die Beschwerde als unbegründet und sind die vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich zu bestätigen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83

lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb

auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu

verweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).