VB.2025.00243
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00243
20. August 2025Deutsch23 min
(URT.2025.26527)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00243
Urteil
der 2.
Kammer
vom 20. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane
Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Drempetic.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1978
geborene irakische Staatsangehörige A reiste am 20. März 2001 in die
Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Im Anschluss erfolgte die
Zuweisung von A an den Kanton C. Mit rechtskräftiger Verfügung des Bundesamts
für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 16. August
2005 wurde das von ihm eingereichte Asylgesuch abgelehnt.
Am 25. Mai 2005 schloss A in
D (Kanton C) die Ehe mit der im Jahr 1963 geborenen Schweizer
Staatsangehörigen E. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau im Kanton C erteilt, welche fortlaufend
verlängert wurde. Am 6. August 2010 erteilte ihm die zuständige Behörde
schliesslich eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton C.
Mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts C
vom 9. Dezember 2014 wurde die kinderlos gebliebene Ehe zwischen A und E
geschieden.
Am 1. Juni 2015 verliess A
die Schweiz, um am 17. Juni 2015 im Irak die schwedische
Staatsangehörige F zu heiraten. Bereits am 7. September 2015 kehrte er in
die Schweiz zurück. Am 30. September 2015 wurde ihm erneut eine
Niederlassungsbewilligung für den Kanton C erteilt. Im Rahmen eines Familiennachzugs
zog er seine Ehefrau aus zweiter Ehe in die Schweiz nach. Im Mai 2016 ging
aus der Ehe die Tochter G hervor. Im Frühjahr 2018 verliess seine damalige
Ehefrau nach der Trennung die eheliche Wohnung in D und wanderte mit der
gemeinsamen Tochter nach Schweden aus.
Am 30. April 2019 verliess A
erneut die Schweiz mit dem Ziel, seinen Wohnsitz im Irak zu begründen.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2022
schied das Bezirksgericht H (Schweden) die Ehe zwischen A und F.
Am 1. März 2023 reiste A mit
einem Visum erneut in die Schweiz ein mit dem Zweck, wieder seinen Wohnsitz im Kanton C
zu nehmen. In der Folge wurde ihm am 6. April 2023 eine bis zum 31. Juli
2025 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung für den Kanton C
erteilt.
Gemäss seinen eigenen Angaben
verlegte er am 16. März 2024 seinen Wohnsitz von D (Kanton C)
nach I und ersuchte am 20. März 2024 um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel).
Aus dem vom Betreibungsamt D am 5. Juni
2024 ausgestellten Betreibungsregisterauszug ergibt sich, dass zu diesem
Zeitpunkt insgesamt 38 offene Verlustscheine gegen A bestanden, wobei sich der
Gesamtbetrag der Forderungen auf Fr. 102'254.- belief.
Mit Verfügung vom 7. August 2024
wies das Migrationsamt das Gesuch vom 20. März 2024 um Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 13. März 2025 ebenfalls
ab, soweit er nicht gegenstandslos war.
III.
Mit Beschwerde vom 16. April
2025.
beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sinngemäss, die
Beschwerde sei gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer
den Kantonswechsel in den Kanton Zürich zu bewilligen und die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. Weiter sei die
Wegzugsfrist aus dem Kanton Zürich bis zum 12. Mai 2025 aufzuheben und der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner sei eine mündliche
Verhandlung durchzuführen. Eventualiter sei das Verfahren an das Migrationsamt
zu weiteren Abklärungen und zur Neuentscheidung zurückzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Mit Präsidialverfügung vom 17. April
2025.
wurde vom Beschwerdeführer die Leistung eines Prozesskostenvorschusses
verlangt.
Die Kaution ging nach Gewährung
der Ratenzahlung fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, ging keine
Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Mit dem
vorliegenden Entscheid erübrigt sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde.
2.
2.1
Das
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt für
Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts
oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung
kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und dem Irak
besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag.
2.2
Gemäss dem
Personenstandsausweis des Zivilstandsamtes J vom 2. April 2025 ist der
Beschwerdeführer von seiner Ex-Ehefrau, welche EU-Bürgerin ist, offiziell
geschieden, weshalb sich die Prüfung der Anwendbarkeit des FZA-Abkommens
erübrigt.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 37 Abs. 3 AIG haben Personen mit einer
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine
Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Kumulativ zum Vorliegen des Widerrufsgrunds
muss dieser auch tatsächlich einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen; der
Widerruf müsste also aus Sicht des Zweitkantons verhältnismässig und zumutbar
sein, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton
weiterhin möglich wäre (VGr, 12. März 2020, VB.2020.00074, E. 4.2;
Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 37 AIG N. 9). Der Zweitkanton hat die hypothetische Frage
zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gegeben und die Wegweisung aus der Schweiz
verhältnismässig wäre (BGr, 9. Juli 2020, 2D_10/2020, E. 3.2). Die
Verweigerung der Bewilligung hat nicht den Verlust der Bewilligung im
Erstkanton zur Folge (BGr, 29. Oktober 2015, 2D_16/2015, E. 3.2;
vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG). Umgekehrt sind auch die
Behörden des Zweitkantons an die Beurteilung durch diejenigen des Erstkantons
nicht gebunden. Insbesondere lässt sich dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw.
dem Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) nicht entnehmen, dass die
Behörden der beiden Kantone ihre Entscheide – entgegen der gesetzlichen
Zuständigkeitsordnung – inhaltlich aufeinander abzustimmen hätten.
3.1.2
Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG ist gegeben, wenn die Voraussetzungen
nach Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b erfüllt sind (lit. a),
die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b),
die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu
sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c),
die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht
hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses
aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss
Art. 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 entzogen
worden ist (lit. d).
3.1.3
Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
besteht unter anderem, wenn die ausländische Person öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt und die Verschuldung mutwillig
erfolgt ist (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; vgl.
BGr, 22. August 2017, 2C_106/2017, E. 3.2 und 3.3). Ob ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung das qualifizierende
Element der Erheblichkeit erfüllt, hängt von der Schuldenhöhe ab. Die
migrationsrechtliche Praxis zieht eine Wegweisung ab Betreibungen und
Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- in Betracht (vgl. VGr,
12.
November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch
BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).
Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen
die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und
qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht
(BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr,
7.
März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen
Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine
Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen.
Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit
setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter
Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGr, 11. März 2021,
2C_896/2020, E. 5.2.2; 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.2; 7. März
2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).
Erforderlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann
bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (BGr, 24. Juni
2019, 2C_724/2018, E. 3.1.).
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, dass laut
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes D vom 5. Juni 2024 38
ungetilgte Verlustscheine von insgesamt Fr. 102'254.- bestünden. Er
bestreitet jedoch, dass diese Summe als aktuelle Schuldenlast zu qualifizieren
sei, da mehrere Forderungen mehrfach tituliert wurden, was aus dem Register
ersichtlich sei. Beispielsweise beträfen die Verlustscheine vom 12. September
2017.
und 17. April 2019 denselben Gläubiger sowie dieselbe Forderung. Dasselbe
gelte auch für den Verlustschein vom 12. September 2017 betreffend
die K AG. Nach Abzug der doppelten Beträge von rund Fr. 5'500.- seien
die ungetilgten Verlustscheine nur noch auf Fr. 96'500.- zu beziffern. Zur
Hauptforderung von Fr. 53'632.60 gegenüber der L SA könne er wegen
seines seit April 2019 im Ausland befindlichen Aufenthalts und fehlender
Unterlagen derzeit keine substanziierte Stellungnahme abgeben. Dennoch sei sie
nur mit Vorbehalt aufzunehmen. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass Verlustscheine
nur provisorische Rechtsöffnungstitel darstellen würden. Er sei jedoch bereit,
sich mit Gläubigern auseinanderzusetzen und Ansprüche zu prüfen. Weiter macht
der Beschwerdeführer geltend, die Annahme der Vorinstanz, es liege mutwilliges
Verhalten vor, sei unbegründet und willkürlich. Die bestehenden Forderungen
entstünden überwiegend aus einer familiär schwierigen Situation mit zusätzlichen
Belastungen durch Sozialhilfe, Arbeitslosigkeit, Krankheitskosten seiner
Ex-Ehefrau sowie Unterhaltsleistungen an diese und die gemeinsame Tochter im
Ausland sowie Unterstützungsleistungen an seine Mutter im Irak. Seit Beginn
seiner neuen Anstellung im April 2024 bemühe er sich ernsthaft um
Schuldenabbau, habe bereits eine Betreibung für die Steuerperiode 2017 beglichen
und für die Steuerperiode 2023 Ratenzahlungen vereinbart. Bis Mitte 2025 sei
eine abschliessende Regelung für die Ausstände der Jahre vor 2017 geplant, zum
Beispiel durch Erlasse oder Ratenzahlungen. So würden etwa Fr. 8'500.- aus
Verlustscheinen entfallen. Seit Ausstellung des letzten Verlustscheins im März 2020
seien keine neuen Schulden entstanden. Aus den aktuellen Betreibungsauszügen
des Betreibungsamtes M vom 2. April 2025 sowie dem
Betreibungsauszug von D vom 4. Juni 2024 ergebe sich, dass keine offenen
Betreibungen bestünden. Eine einzige Betreibung betreffend Steuerforderung sei
umgehend beglichen worden. Zudem sei ab Anfang 2025 eine monatliche
Lohnerhöhung von Fr. 300.- vorgesehen, was zu einer weiteren
Stabilisierung seiner finanziellen Situation beitrage. Der Beschwerdeführer hat
überdies seine grundsätzliche Bereitschaft und Fähigkeit bekundet, die
bestehende Schuldenlast im Rahmen seiner Möglichkeiten abzubauen. Mit weiteren
Gläubigern beabsichtige er, Gespräche über Nachlasslösungen oder
Vergleichsvereinbarungen zu führen. Zudem betonte der Beschwerdeführer, dass er
seit über 20 Jahren eng mit der Schweiz verbunden sei, über eine gute
Integration verfüge und in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, was ihm auch
seitens seines Arbeitgebers ausdrücklich attestiert werde. Dieser sei aufgrund
eines erheblichen Mangels an guten Arbeitskräften im Gastgewerbe auf ihn als
Mitarbeiter angewiesen. Eine Rückkehr in den Irak sei für ihn aufgrund seiner
ethnischen Herkunft, der prekären Sicherheitslage sowie fehlender sozialer
Bindungen im Herkunftsland mit einer sehr grossen Härte verbunden. Den
gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz stehe daher
kein überwiegendes öffentliches Wegweisungsinteresse gegenüber.
3.3
Unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes
D vom 5. Juni 2024 38 ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 102'254.-
aufweist. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, zahlreiche Verlustscheine seien
doppelt ausgestellt oder würden aus demselben Forderungskomplex stammen.
3.3.1
Zwar ist anerkannt, dass Verlustscheine im Falle einer wiederholten
Nichtbefriedigung der Forderung erneut ausgestellt werden können. Indessen hat
der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG selbst
vor dem Verwaltungsgericht nicht erfüllt. Er hat weder substanziiert
vorgetragen noch nachgewiesen, welche Forderungen seiner Ansicht nach mehrfach
tituliert wurden. So verweist der Beschwerdeführer zwar auf den
Verlustscheinregisterauszug des Betreibungsamtes D, aus welchem sich ergeben
soll, dass der Verlustschein vom 12. September 2017 über einen Betrag
von Fr. 4'237.45 zugunsten von Herrn N, O-Strasse 01, P, ausgestellt
auf die Q AG, P, sowie der Verlustschein vom 17. April 2019 über
Fr. 4'227.40 zugunsten derselben Person jedenfalls hinsichtlich der
Beträge und des Gläubigers eine gleiche Forderung betreffen sollen. Gleichwohl
hat er keine Belege vorgelegt, die diese Behauptung belegen oder substanziiert
untermauern könnten. Ferner vermag der Umstand, dass die Forderung aus dem Jahr
2017.
mit Fr. 4'237.45 höher beziffert ist als jene aus dem Jahr 2019 mit Fr. 4'227.40,
kaum zu überzeugen, insbesondere da in der Folgezeit regelmässig Zuschläge
hinzukommen. Der Beschwerdeführer behauptet und belegt auch nicht, dass eine
Teilzahlung geleistet worden sei, welche den geringeren Betrag der späteren
Forderung erklären könnte. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr davon
auszugehen, dass es sich um unterschiedliche Forderungen desselben Gläubigers
handelt.
3.3.2
Auch seine Behauptung, ein wesentlicher Teil der Schulden sei erst nach
seiner Ausreise aus der Schweiz im April 2019 entstanden und könne daher nicht
ihm zur Last gelegt werden, verfängt nicht. Wie die Vorinstanz bereits
zutreffend festhielt, war er bereits vor seiner Ausreise wiederholt betrieben
Dispositiv
worden. Das Betreibungsverfahren war ihm demnach bekannt und es wäre ihm trotz Auslandaufenthalt
möglich gewesen, durch Vertretung Rechtsvorschlag zu erheben. Dies gilt auch
für die Forderung der L SA über Fr. 53'632.60, die der Beschwerdeführer
pauschal als betrügerisch bezeichnet, ohne diesen Vorwurf substanziiert darzulegen
oder zu belegen. Vielmehr lässt sein Verhalten sowie der Umstand, dass er sich
vom 21. April 2019 bis zum 1. März 2023 trotz der hohen
Schuldenlast im Ausland aufhielt und nach seiner Rückkehr über keine Unterlagen
insbesondere bezüglich der Forderung der L SA mehr verfügt, auf eine
gleichgültige Haltung gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen in der
Schweiz schliessen. Nach dem Ausgeführten ist die vorinstanzliche Erwägung,
wonach eine erhebliche Überschuldung des Beschwerdeführers vorliegt, rechtlich
nicht zu beanstanden.
3.3.3
Soweit der Beschwerdeführer die Heranziehung der Schuldenhöhe von
Fr. 80'000.- als Richtschnur bestreitet und eine Anpassung dieses Betrags
aufgrund der allgemeinen Teuerung verlangt, überzeugt diese Argumentation
nicht: Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 12. November 2014 (VB.2014.00531) orientiert
sich an einer objektiven Grenze, welche nicht willkürlich, sondern auf
Grundlage von Erfahrung und einer Abwägung im Sinn der Verhältnismässigkeit
festgelegt wurde. Es handelt sich um einen Richtwert, bei dem die konkreten
Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Zudem ist die in VB.2014.00531,
E. 4.1.3, erwähnte verwaltungsgerichtliche Praxis, wonach bei
Betreibungen und Verlustscheinen im Gesamtbetrag von etwa Fr. 80'000.-
eine Wegweisung in Betracht gezogen werden kann, nicht so zu verstehen und
insoweit zu präzisieren, als für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht eine
betragsmässige Grenze erreicht werden muss (vgl. dazu auch VGr, 6. Dezember
2017, VB.2017.00670, E. 3.2.1). Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens
der Ausländerin oder des Ausländers vorzunehmen und muss, wenn der Ausländerin
oder dem Ausländer das Nichterfüllen von öffentlich- und privatrechtlichen
Verpflichtungen vorgeworfen wird, Mutwilligkeit vorliegen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Ob der Beschwerdeführer Schulden im Gesamtbetrag von über
Fr. 80'000.- hat oder nicht, ist folglich nicht allein entscheidend,
weshalb auf die diesbezüglichen Einwendungen nicht weiter einzugehen ist.
Ausschlaggebend ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer ein mutwilliges
Anhäufen von Schulden vorgeworfen werden kann.
3.4 Somit
bleibt zu prüfen, ob von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen ist.
3.4.1
Der Beschwerdeführer hat innerhalb eines kurzen Zeitraums von lediglich
vier Jahren – nämlich von April 2016 bis März 2020 – Schulden in Höhe von über Fr. 100'000.-
angehäuft. Sowohl die Vielzahl der offenen Forderungen als auch deren
erheblicher Gesamtbetrag lassen in ihrer Gesamtschau auf ein mutwilliges und
sorgfaltswidriges Verhalten schliessen. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass
sich ein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten in einer Zeitspanne angehäuft
hat, während welcher der Beschwerdeführer Leistungen der öffentlichen
Sozialhilfe bezog. So ergibt sich aus der Bestätigung des Sozialdienstes D
vom 5. Juni 2024, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen von Oktober
bis Dezember 2014 sowie gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und der
gemeinsamen Tochter von September 2017 bis Mai 2018 Sozialhilfeleistungen im
Gesamtbetrag von Fr. 28'980.- erhielt. Da die öffentliche Sozialhilfe
primär der Sicherstellung des Existenzminimums dient, stellt die gleichzeitige
Anhäufung erheblicher Schulden ein starkes Indiz für eine Lebensführung dar,
welche die eigenen finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigt. Vor diesem
Hintergrund ist die während Zeiten des Sozialhilfebezugs erfolgte Verschuldung
des Beschwerdeführers besonders kritisch zu würdigen. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung misst diesem Umstand besonderes Gewicht bei: So gilt die
Entstehung von Schulden während des Bezugs von Sozialhilfe als klarer Hinweis
auf eine mutwillige und damit persönlich zu verantwortende Überschuldung (vgl.
BGr, 20. September 2021, 2C_306/2021). Der Einwand des Beschwerdeführers,
wonach die bestehenden Schulden auf die Finanzierung seiner Familie
zurückzuführen seien, vermag nicht zu überzeugen. Es obliegt grundsätzlich
jeder Person selbst, für den eigenen Lebensunterhalt sowie für die
Sicherstellung der finanziellen Bedürfnisse der Familie zu sorgen. Diese
Grundsätze finden insbesondere auf Konstellationen von Familiennachzügen
Anwendung, wie er vorliegend durch den Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau nach
der Hochzeit im Jahr 2015 realisiert wurde. Das Verwaltungsgericht der Kantons Zürich
hat in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass mit dem Familiennachzug
eine erhöhte Eigenverantwortung verbunden ist, den familiären Unterhalt
eigenständig und dauerhaft zu gewährleisten (vgl. VGr, 21. Dezember 2023,
VB.2023.00629; 6. Juli 2022, VB.2021.00664, E. 7.3; 26. April
2022, VB.2021.00266, E. 2.3). Darüber hinaus ist weder belegt noch wird
substanziiert geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer insbesondere während
dieser Zeit ernsthafte und nachhaltige Anstrengungen unternommen hätte, um
seine wirtschaftliche Situation in geordnete Bahnen zu lenken.
3.4.2
Der Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten, dass darüber hinaus einige
der Verlustscheine Forderungen von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten
betreffen, darunter das Stadtrichteramt Zürich, das Obergericht des Kantons C
sowie die Staatsanwaltschaft R. Diese resultieren aus strafrechtlich
relevantem Verhalten des Beschwerdeführers. Der Einwand, es handle sich hierbei
um relativ geringe Beträge, verfängt nicht. Jeder Person kann zugemutet werden,
sich rechtskonform zu verhalten, weshalb diese Forderungen leicht vermeidbar
gewesen wären. Solche Verbindlichkeiten gelten in der Praxis als klarer Hinweis
auf ein mutwilliges Verhalten (vgl. BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021,
E. 3.4.6).
3.4.3
Des Weiteren betrifft ein erheblicher Teil der Forderungen ausstehende
Prämien bei Krankenkassen sowie Steuerforderungen. Diese gelten grundsätzlich
als kalkulierbar und an das Einkommen angepasst und wären demnach bei
geordneter Lebensführung vermeidbar gewesen. Hinweise auf einen Antrag auf
Prämienverbilligung fehlen nach wie vor vollständig. Auch in Bezug auf die
privatrechtlichen Schulden ist von einem mutwilligen Verhalten auszugehen, da
der Beschwerdeführer Verpflichtungen eingegangen ist, ohne über die notwendigen
Mittel zur Begleichung zu verfügen.
3.4.4
Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz seiner
Wiedereinreise im März 2023 – gemäss Aktenlage bis April 2024 keiner
nachgewiesenen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch keine entsprechenden
Suchbemühungen vorliegen. Erst seit April 2024 ist er im Umfang eines Vollzeitpensums
als Serviceangestellter mit einem Nettolohn von rund Fr. 3'700.-
beschäftigt. Hinweise auf substanzielle Schuldenabbauaktivitäten oder erfolgte
Abschlagszahlungen bestehen nicht. Auch wurden zudem keine Nachweise über die
behauptete Lohnerhöhung von Fr. 300.- vorgelegt. Obgleich der Beschwerdeführer
neuerdings angibt, mit der Steuerverwaltung C eine
Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und Gespräche mit weiteren Gläubigern über
Nachlasslösungen geführt zu haben, handelt es sich dabei um blosse
Absichtserklärungen, deren Ernsthaftigkeit in Anbetracht des bisherigen
Verhaltens zweifelhaft erscheint. Eine entsprechende Zahlungsvereinbarung mit
der Steuerverwaltung C vom 18. Februar 2025 ist zwar
aktenkundig, doch lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht feststellen,
ob die darin vereinbarten Raten tatsächlich getilgt wurden. Auch der Einwand,
dass er einen Teilerlass seiner Steuerschulden für die Steuerperioden vor 2017
mit dem Steueramt C anstrebe, erscheint wenig erfolgversprechend.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender
Steuerschulden seine Mutter im Irak finanziell unterstützte, obwohl keine diesbezügliche
rechtliche Verpflichtung bestand, wodurch das Steueramt in seiner Forderungshaltung
beeinträchtigt wurde.
3.4.5
Auch im Hinblick auf andere Forderungen wurden keine Zahlungsbelege oder
Abzahlungsvereinbarungen vorgelegt. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten,
dass die plötzlich erklärte Zahlungsbereitschaft in zeitlicher Nähe zum
migrationsrechtlichen Verfahren als situationsbezogen und nicht als Ausdruck
nachhaltiger wirtschaftlicher Konsolidierung zu werten ist. Dies insbesondere
vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss Verlustscheinsübersicht
der Steuerverwaltung C vom 12. Dezember 2024 bereits seit der
Fälligkeit der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 fortlaufend Schulden angehäuft
hat, während Sanierungsbemühungen trotz der hohen Verschuldung erst ab Februar 2025
erkennbar sind. Sein Verhalten zeugt daher von einer bedenklichen
Gleichgültigkeit gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen und folglich
auch gegenüber der öffentlichen Ordnung. Zudem fällt negativ ins Gewicht, dass
er dem Abbau seiner Schulden bis vor wenigen Monaten keine Beachtung schenkte
und stattdessen trotz eines Schuldenbergs für mehrere Jahre die Schweiz
verliess.
3.4.6
Nach dem Gesagten rechtfertigen die dargelegten Umstände insgesamt den
Vorwurf einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG. Die erheblichen Zahlungsrückstände sowie das Verhalten des Beschwerdeführers
erfüllen die Voraussetzungen für einen Widerrufstatbestand wegen eines schwerwiegenden
Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen
Erwägungen sind daher nicht zu beanstanden.
3.5
3.5.1
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob ein Widerruf
verhältnismässig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 96 Abs. 1 AIG).
Dabei sind sowohl das öffentliche Interesse an der Wegweisung als auch das
private Interesse der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz zu
berücksichtigen. Massgebliche Kriterien bilden unter anderem die Dauer der
bisherigen Anwesenheit, der Grad der sozialen und beruflichen Integration, die
familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat
(vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3). Diese Grundsätze gelten auch im Kontext
eines Kantonswechsels. Der aufnehmende Kanton hat unabhängig davon, ob die
betroffene Person im Erstkanton verbleiben könnte, eigenständig zu prüfen, ob
eine Wegweisung insgesamt als zumutbar und verhältnismässig beurteilt werden
kann.
3.5.2
Der Beschwerdeführer hielt sich insgesamt rund 20 Jahre in der Schweiz auf.
Die Dauer des Aufenthalts allein stellt jedoch keine genügende Grundlage für
eine erfolgreiche Integration dar (vgl. BGr, 23. Dezember 2019,
2C_679/2019, E. 6.4.2). Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der
lange Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht mit einer hinreichenden
Integration gleichzusetzen ist. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der
Beschwerdeführer in erheblichem Umfang Schulden angehäuft hat, die mittlerweile
einen Betrag von über Fr. 100'000.- erreichen. Auch die wiederholte
Inanspruchnahme öffentlicher Sozialhilfe lässt seine selbständige Tragfähigkeit
und soziale Eingliederung betrüben. Ferner gab er wiederholt zu Klagen Anlass
und zeigte bis vor Kurzem keinerlei Sanierungsbemühungen auf. Zwar übt der
Beschwerdeführer derzeit eine Erwerbstätigkeit aus, jedoch hat es von seiner
Wiedereinreise im März 2023 bis Ende Februar 2024 eine beträchtliche Zeit
gedauert, bis er endlich eine Anstellung finden konnte. Dies kann als weiterer
Hinweis auf eine unzureichende Integration gewertet werden, zumal er trotz des hohen
Schuldenbergs keine erhöhten Arbeitssuchbemühungen nachweisen kann. Insoweit
ist – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine tiefgreifende Integration in
die hiesigen Verhältnisse erkennbar (vgl. BGr, 12. September 2019,
2C_449/2019, E. 4.4).
3.5.3
Insbesondere stellt die erhebliche Verschuldung des Beschwerdeführers ein
wichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung dar. Zwar führt eine
Wegweisung aus der Schweiz dazu, dass Gläubiger kaum Aussicht auf eine
teilweise Befriedigung ihrer Forderungen haben (vgl. VGr, 30. November
2022, VB.2022.00432, E. 3.1). Gleichwohl ist es angesichts der
ungenügenden Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Schulden zu tilgen, wenig
wahrscheinlich, dass sein Verbleib in der Schweiz den Gläubigern nennenswerten
Nutzen bringt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt im
Land zu einer weiteren Verschuldung führen könnte, was das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung verstärkt. Insbesondere betrifft dies
öffentlich-rechtliche Forderungen, wie Steuern und Krankenkassenprämien, die an
den Wohnsitz in der Schweiz geknüpft sind und durch eine Wegweisung vermieden
werden können.
3.5.4
Die letzten im Verlustscheinregister des Betreibungsamtes D
verzeichneten Verlustscheine stammen vom 30. März 2020 und sind somit seit
über fünf Jahren registriert. Der Umstand allein, dass seitdem keine neuen
Verlustscheine hinzugekommen sind, lässt indes keine verlässlichen Rückschlüsse
auf eine Verbesserung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers oder gar
auf eine unterbliebene weitere Verschuldung zu. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer die Schweiz bereits im April 2019
zum zweiten Mal verlassen und kehrte erst im März 2023 wieder zurück. Diese
mehrjährige Abwesenheit schliesst eine Bewertung seines Verschuldungsverhaltens
während dieser Zeit ohne weitere Belege aus. Soweit der Beschwerdeführer
einwendet, es wäre Sache des Migrationsamtes gewesen, ihm während dieser
Abwesenheit eine neue Verschuldung nachzuweisen, geht dieses Vorbringen fehl.
Es ist ihm entgegenzuhalten, dass ihn, insbesondere bei einem Sachverhalt mit
Auslandbezug, eine verstärkte Mitwirkungspflicht trifft
(Art. 90 AIG). Es wäre somit am Beschwerdeführer gelegen, einen
Betreibungsregisterauszug seines ausländischen Wohnsitzes einzureichen oder in
anderer geeigneter Weise seine Schuldenfreiheit während der Auslandabwesenheit
substanziiert darzulegen. Dieses Unterlassen ist ihm negativ anzulasten.
3.5.5
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Wiedereinreise im
März 2023 keine Anzeichen für eine stabilisierte finanzielle Situation
erkennen lässt. So ist aktenkundig, dass er am 13. Mai 2024 von der
Steuerverwaltung des Kantons C betrieben wurde. Die betreffende Forderung
in der Höhe von Fr. 1'015.20 wurde zwar zwischenzeitlich beglichen,
dennoch ist festzuhalten, dass es überhaupt zu einer Betreibung durch eine
öffentliche Stelle kommen musste. Dies unterstreicht, dass der Beschwerdeführer
seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht zuverlässig und
fristgerecht nachkommt. Unter diesen Umständen lässt die seit Ausstellung der
letzten Verlustscheine vergangene Zeit nicht darauf schliessen, dass die
Schuldenproblematik überwunden wurde. Somit besteht nach wie vor die Gefahr,
dass der Beschwerdeführer potenzielle neue Gläubiger durch sein Verhalten
schädigen könnte, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an einer
Wegweisung besteht.
3.5.6
Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der
Schweiz ist in erster Linie durch den Wunsch motiviert, die bisherigen
Lebensumstände aufrechtzuerhalten. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass
dieses Interesse im Lichte der unzureichenden Integrationsleistungen und der fehlenden
qualifizierten Erwerbstätigkeit zurückzutreten hat (vgl. Art. 23 Abs. 1
AIG). Die wiederholten Aufenthalte im Ausland (hauptsächlich im Heimatland)
sowie die instabile Lebensführung sprechen ebenfalls gegen eine tiefe Verwurzelung
in der Schweiz. Zudem ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass er
aus dem Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann, zumal seine Tochter mit seiner Ex-Ehefrau nach Schweden
ausgewandert ist. Er ist im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und
hat damit seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einen Teil seines
Erwachsenenalters im Heimatland verbracht. Da der Beschwerdeführer vor seiner
Wiedereinreise im Irak lebte und dort nach wie vor familiäre Kontakte bestehen,
die eine Wiedereingliederung erleichtern, ist die Rückkehr ohne Weiteres als
zumutbar einzustufen.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
4.1 Bei
ausländerrechtlichen Verfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit sich eine solche nicht aus
beweisrechtlichen Überlegungen als notwendig erweist bzw. der persönliche
Eindruck der Verfahrensbeteiligten für die Entscheidfindung unerlässlich
erscheint (vgl. VGr, 29. Januar 2020, VB.2019.00802, E. 6).
4.2 Das
vorliegende Verfahren erscheint im Sinn der dargelegten Ausführungen
spruchreif, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht entscheidrelevant
erscheint. Sodann konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen
persönlichen Standpunkt bereits schriftlich einbringen, weshalb dessen erneute
Darlegung anlässlich einer mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht erforderlich
erscheint. Deshalb kann von der Durchführung der beantragten mündlichen
Verhandlung abgesehen werden und erübrigt sich auch eine Rückweisung an das
Migrationsamt. Die diesbezüglichen prozessualen Anträge des Beschwerdeführers
sind somit abzuweisen.
Nach dem Gesagten erweist sich
die Beschwerde als unbegründet und sind die vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich zu bestätigen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83
lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb
auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu
verweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).