VB.2025.00244
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00244
23. Oktober 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26663)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00244
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger Kosovos, hielt
sich zwischen 2014 und 2017 wiederholt unrechtmässig in der Schweiz auf und
wurde mehrfach weggewiesen. Zuletzt verfügte das Staatssekretariat für
Migration im November 2016 ein Einreiseverbot bis 26. März 2021. Am
29. September 2017 heiratete er im Kosovo die damals hier
niederlassungsberechtigte kosovarische Staatsangehörige B (zuvor C, geb. 1977).
Nachdem ein im November 2017 gestelltes Gesuch um Einreisebewilligung noch
abgelehnt worden war (siehe VGr, 26. September 2019, VB.2019.00209), wurde
A nach seiner Einreise am 4. Dezember 2021 am 6. Januar 2022 eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt. Diese wurde ihm zuletzt bis am
3. Dezember 2024 verlängert.
Am 1. März 2024 meldete sich B per 10. Mai 2024
nach Albanien ab. Am 10. Januar 2025 verweigerte das Migrationsamt A
aufgrund des zwischenzeitlichen Wegzugs seiner Ehefrau die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 10. März 2025 ab und setzte A zum Verlassen der
Schweiz und des Schengenraums eine Frist bis 10. Juni 2025 (Disp. Ziff. II).
III.
Mit Beschwerde vom 11. April 2025 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Eventualiter sei Disp. Ziff. II des Rekursentscheids aufzuheben und die
Ausreisefrist neu und frühstens auf vier Monate nach dem Entscheiddatum
anzusetzen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. April
2025.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach den §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten
von Niederlassungsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Auflösung
der Ehe hat der ausländische Partner einer Niederlassungsberechtigten
gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe mindestens
drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AIG wurde per 1. Januar
2025.
neu gefasst (vgl. AS 2024 713; BBl 2023 2418, 2851), erfuhr in Bezug auf die
hier relevanten Anspruchstatbestände jedoch keine materielle Änderung (vgl.
auch Art. 126g AIG).
2.2
Eine
relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 AIG ist nur
gegeben, solange die partnerschaftliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und
ein gegenseitiger Wille zur Fortführung der Ehe besteht (BGE 138 II 229 E. 2;
BGr, 20. August 2025, 2C_147/2025, E. 4.1). Der Beschwerdeführer
bringt diesbezüglich vor, dass bei ihm und seiner Ehefrau der Ehewille trotz
deren Ausreise am 10. Mai 2024 noch mindestens bis zum 4. Dezember
2024.
bestanden habe und das Dahinfallen des Ehewillens zu Beginn des Jahres 2025
massgeblich für die Berechnung der Dreijahresfrist sei.
Grundsätzlich kann im Rahmen von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG nur die Zeit der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft
angerechnet werden (BGE 136 II 113 E. 3.3; Martina Caroni, in:
Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG],
2.
A., Bern 2024, Art. 50 N. 18). Gemäss Art. 49 AIG
besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens jedoch nicht, wenn für getrennte
Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft
weiter besteht. Im Rahmen von Art. 49 AIG kann eine Zeit mit getrennten Wohnorten
selbst dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn der Wohnsitz der
den abgeleiteten Anspruch vermittelnden Ehegattin im Ausland liegt (BGE 140 II 345 E. 4.4; BGr, 28. August 2024, 2C_202/2023,
E. 3.2.1 ff., und 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5, insbesondere
E. 5.6.1). Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die originär
Aufenthaltsberechtigte definitiv aus der Schweiz abgemeldet hat. Entfällt das
originäre Aufenthaltsrecht, so entfällt auch der Anspruch, daraus eine
Bewilligung abzuleiten. In diesem Fall ist Art. 43 AIG nicht anwendbar und
folglich auch Art. 50 AIG nicht. Der Anspruch aus Art. 50 AIG setzt
voraus, dass zum Zeitpunkt, in dem die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgelöst
wird, eine originäre Bewilligung besteht, die einen abgeleiteten Anspruch
vermittelt. Die den Anspruch vermittelnde Ehegattin muss folglich noch über
einen eigenen Anspruch verfügen. Weder darf der Anspruch widerrufen worden sein
noch darf die Ehegattin ohne wichtige Gründe gemäss Art. 49 AIG definitiv
aus der Schweiz ausgereist sein (BGr, 15. November 2023, 2C_63/2023, E. 4.2;
VGr, 13. März 2025, VB.2024.00446, E. 3.3; vgl. BGE 140 II 129
E. 3.4).
2.3
B hat sich
per 10. Mai 2024 aus der Schweiz abgemeldet. Mit ihrer Abmeldung ist ihre
(originäre) Bewilligung erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG).
Damit ist auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine abgeleitete
Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit
Art. 43) AIG entfallen. Eine Prüfung des Vorliegens wichtiger Gründe und
des Weiterbestehens der Familiengemeinschaft gemäss Art. 49 AIG erübrigt
sich deshalb.
Auch wenn man stattdessen von einer Trennung des Ehepaars zum
Zeitpunkt des Wegzugs am 10. Mai 2024 ausgehen würde, liesse sich hieraus
kein Anspruch herleiten. Mit seiner Einreise am 4. Dezember 2021 erreichte
der Beschwerdeführer die Dreijahresfrist bei einer angenommenen Trennung am 10. Mai
2024.
nicht. Dem Beschwerdeführer käme selbst bei dieser Annahme kein
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in der
Schweiz zu. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Prüfung der
Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG.
2.4
Ein
Anspruch aufgrund eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und
ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG; VGr,
25.
September 2025, VB.2025.00280, E. 2.3.2 mit Hinweisen [noch nicht
publiziert]).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er in einem ungekündigten und
unbefristeten Anstellungsverhältnis sei, bereits im Kosovo einen Deutschkurs
absolviert und das Sprachenlernen hier konsequent fortgesetzt habe und dass er
hier verschiedene Freunde habe, was auf ein tragfähiges soziales Netzwerk
hinweise.
3.2
Soweit
hieraus ein Anspruch gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht
auf Achtung des Privatlebens geltend gemacht werden soll, kann dem
Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Erforderlich für einen auf das Recht auf
Privatleben gestützten Aufenthaltsanspruch sind besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach
einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind,
dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Es kann aber
auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des
Privatlebens betroffen ist. Der Zeit, in der die ausländische Person aufgrund
laufender Verfahren lediglich geduldet ist, namentlich durch die gewährte
aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde, kommt jedoch praxisgemäss nicht der
gleiche Stellenwert zu wie dem bewilligten Aufenthalt und sie zählt nicht als
rechtmässiger Aufenthalt im Sinn der Rechtsprechung (BGE 149 I 207
E. 5.3.1, 149 I 66 E. 4.3, 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266
E. 3.9; BGr, 24. Januar 2025, 2C_361/2024, E. 1.3.3).
Weder aus den Akten noch aus den vom Beschwerdeführer neu
eingereichten Unterlagen ergeben sich besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende Beziehungen. Der Beschwerdeführer hat sich bisher
weniger als vier Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Davon entfällt
ein nicht unbedeutender Teil auf einen rein prozessualen Aufenthalt. Dem
Beschwerdeführer kommt somit auch gestützt auf Art. 8 EMRK sowie
Art. 13 BV kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.
3.3
Die
Aufenthaltsbeendigung erweist sich unter den gegebenen Umständen sodann auch
als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG) und es
besteht kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG.
4.
4.1
In der
Hauptsache ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Eventualiter
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Disp. Ziff. II des
Rekursentscheids und die Neufestsetzung einer mindestens viermonatigen
Ausreisefrist.
Nach § 64d Abs. 1 AIG ist mit der
Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und
30.
Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist
anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,
gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern
(Satz 2). Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine
Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2026 zu gewähren (vgl. VGr,
18.
Februar 2021, VB.2020.00610, E. 6.1, und 15. August 2020,
VB.2020.00250, E. 4.2).
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums eine neue
Frist bis 31. Januar 2026 angesetzt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
7.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.