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Entscheid

VB.2025.00244

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00244

23. Oktober 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26663)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00244

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

D,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger Kosovos, hielt

sich zwischen 2014 und 2017 wiederholt unrechtmässig in der Schweiz auf und

wurde mehrfach weggewiesen. Zuletzt verfügte das Staatssekretariat für

Migration im November 2016 ein Einreiseverbot bis 26. März 2021. Am

29. September 2017 heiratete er im Kosovo die damals hier

niederlassungsberechtigte kosovarische Staatsangehörige B (zuvor C, geb. 1977).

Nachdem ein im November 2017 gestelltes Gesuch um Einreisebewilligung noch

abgelehnt worden war (siehe VGr, 26. September 2019, VB.2019.00209), wurde

A nach seiner Einreise am 4. Dezember 2021 am 6. Januar 2022 eine

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt. Diese wurde ihm zuletzt bis am

3. Dezember 2024 verlängert.

Am 1. März 2024 meldete sich B per 10. Mai 2024

nach Albanien ab. Am 10. Januar 2025 verweigerte das Migrationsamt A

aufgrund des zwischenzeitlichen Wegzugs seiner Ehefrau die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 10. März 2025 ab und setzte A zum Verlassen der

Schweiz und des Schengenraums eine Frist bis 10. Juni 2025 (Disp. Ziff. II).

III.

Mit Beschwerde vom 11. April 2025 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Eventualiter sei Disp. Ziff. II des Rekursentscheids aufzuheben und die

Ausreisefrist neu und frühstens auf vier Monate nach dem Entscheiddatum

anzusetzen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. April

2025.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach den §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten

von Niederlassungsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Auflösung

der Ehe hat der ausländische Partner einer Niederlassungsberechtigten

gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe mindestens

drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt

in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AIG wurde per 1. Januar

2025.

neu gefasst (vgl. AS 2024 713; BBl 2023 2418, 2851), erfuhr in Bezug auf die

hier relevanten Anspruchstatbestände jedoch keine materielle Änderung (vgl.

auch Art. 126g AIG).

2.2

Eine

relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 AIG ist nur

gegeben, solange die partnerschaftliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und

ein gegenseitiger Wille zur Fortführung der Ehe besteht (BGE 138 II 229 E. 2;

BGr, 20. August 2025, 2C_147/2025, E. 4.1). Der Beschwerdeführer

bringt diesbezüglich vor, dass bei ihm und seiner Ehefrau der Ehewille trotz

deren Ausreise am 10. Mai 2024 noch mindestens bis zum 4. Dezember

2024.

bestanden habe und das Dahinfallen des Ehewillens zu Beginn des Jahres 2025

massgeblich für die Berechnung der Dreijahresfrist sei.

Grundsätzlich kann im Rahmen von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG nur die Zeit der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft

angerechnet werden (BGE 136 II 113 E. 3.3; Martina Caroni, in:

Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG],

2.

A., Bern 2024, Art. 50 N. 18). Gemäss Art. 49 AIG

besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens jedoch nicht, wenn für getrennte

Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft

weiter besteht. Im Rahmen von Art. 49 AIG kann eine Zeit mit getrennten Wohnorten

selbst dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn der Wohnsitz der

den abgeleiteten Anspruch vermittelnden Ehegattin im Ausland liegt (BGE 140 II 345 E. 4.4; BGr, 28. August 2024, 2C_202/2023,

E. 3.2.1 ff., und 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5, insbesondere

E. 5.6.1). Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die originär

Aufenthaltsberechtigte definitiv aus der Schweiz abgemeldet hat. Entfällt das

originäre Aufenthaltsrecht, so entfällt auch der Anspruch, daraus eine

Bewilligung abzuleiten. In diesem Fall ist Art. 43 AIG nicht anwendbar und

folglich auch Art. 50 AIG nicht. Der Anspruch aus Art. 50 AIG setzt

voraus, dass zum Zeitpunkt, in dem die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgelöst

wird, eine originäre Bewilligung besteht, die einen abgeleiteten Anspruch

vermittelt. Die den Anspruch vermittelnde Ehegattin muss folglich noch über

einen eigenen Anspruch verfügen. Weder darf der Anspruch widerrufen worden sein

noch darf die Ehegattin ohne wichtige Gründe gemäss Art. 49 AIG definitiv

aus der Schweiz ausgereist sein (BGr, 15. November 2023, 2C_63/2023, E. 4.2;

VGr, 13. März 2025, VB.2024.00446, E. 3.3; vgl. BGE 140 II 129

E. 3.4).

2.3

B hat sich

per 10. Mai 2024 aus der Schweiz abgemeldet. Mit ihrer Abmeldung ist ihre

(originäre) Bewilligung erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG).

Damit ist auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine abgeleitete

Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit

Art. 43) AIG entfallen. Eine Prüfung des Vorliegens wichtiger Gründe und

des Weiterbestehens der Familiengemeinschaft gemäss Art. 49 AIG erübrigt

sich deshalb.

Auch wenn man stattdessen von einer Trennung des Ehepaars zum

Zeitpunkt des Wegzugs am 10. Mai 2024 ausgehen würde, liesse sich hieraus

kein Anspruch herleiten. Mit seiner Einreise am 4. Dezember 2021 erreichte

der Beschwerdeführer die Dreijahresfrist bei einer angenommenen Trennung am 10. Mai

2024.

nicht. Dem Beschwerdeführer käme selbst bei dieser Annahme kein

Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in der

Schweiz zu. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Prüfung der

Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG.

2.4

Ein

Anspruch aufgrund eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und

ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG; VGr,

25.

September 2025, VB.2025.00280, E. 2.3.2 mit Hinweisen [noch nicht

publiziert]).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er in einem ungekündigten und

unbefristeten Anstellungsverhältnis sei, bereits im Kosovo einen Deutschkurs

absolviert und das Sprachenlernen hier konsequent fortgesetzt habe und dass er

hier verschiedene Freunde habe, was auf ein tragfähiges soziales Netzwerk

hinweise.

3.2

Soweit

hieraus ein Anspruch gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht

auf Achtung des Privatlebens geltend gemacht werden soll, kann dem

Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Erforderlich für einen auf das Recht auf

Privatleben gestützten Aufenthaltsanspruch sind besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach

einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind,

dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Es kann aber

auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des

Privatlebens betroffen ist. Der Zeit, in der die ausländische Person aufgrund

laufender Verfahren lediglich geduldet ist, namentlich durch die gewährte

aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde, kommt jedoch praxisgemäss nicht der

gleiche Stellenwert zu wie dem bewilligten Aufenthalt und sie zählt nicht als

rechtmässiger Aufenthalt im Sinn der Rechtsprechung (BGE 149 I 207

E. 5.3.1, 149 I 66 E. 4.3, 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266

E. 3.9; BGr, 24. Januar 2025, 2C_361/2024, E. 1.3.3).

Weder aus den Akten noch aus den vom Beschwerdeführer neu

eingereichten Unterlagen ergeben sich besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende Beziehungen. Der Beschwerdeführer hat sich bisher

weniger als vier Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Davon entfällt

ein nicht unbedeutender Teil auf einen rein prozessualen Aufenthalt. Dem

Beschwerdeführer kommt somit auch gestützt auf Art. 8 EMRK sowie

Art. 13 BV kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

3.3

Die

Aufenthaltsbeendigung erweist sich unter den gegebenen Umständen sodann auch

als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG) und es

besteht kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG.

4.

4.1

In der

Hauptsache ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Eventualiter

beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Disp. Ziff. II des

Rekursentscheids und die Neufestsetzung einer mindestens viermonatigen

Ausreisefrist.

Nach § 64d Abs. 1 AIG ist mit der

Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und

30.

Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist

anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,

gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern

(Satz 2). Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine

Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2026 zu gewähren (vgl. VGr,

18.

Februar 2021, VB.2020.00610, E. 6.1, und 15. August 2020,

VB.2020.00250, E. 4.2).

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums eine neue

Frist bis 31. Januar 2026 angesetzt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

7.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.