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Entscheid

VB.2025.00245

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00245

20. August 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26518)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00245

Urteil

der 2.

Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane

Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1950 geborene A ist Staatsangehöriger der

Bundesrepublik Deutschland. Er reiste am 1. Juni 2023 in die Schweiz ein

und hält sich seither in B auf. Am 5. Juni 2023 ersuchte er das

Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt

mit Verfügung vom 23. Januar 2025 ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. März 2025

ab.

III.

Am 18. April 2025 führte A (nachfolgend: der

Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, "den

Bescheid des Kantons Zürich in der Form des Rekursbescheides aufzuheben und zur

neuerlichen sachgerechten Bescheidung an das Migrationsamt des Kantons Zürich

zurück zu verweisen, hilfsweise eine Verfahrensweise anzuordnen oder zu

exekutieren, die geeignet ist, eine rechtmässige und sachdienliche Entscheidung

herbeizuführen."

Mit Präsidialverfügung vom 22. April

2025.

verlangte die Abteilungspräsidentin i. V. vom

Beschwerdeführer die Bezahlung einer Kaution im Betrag von Fr. 2'070.-, da

der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz und aufgrund

seines prekären Aufenthalts derzeit auch nicht über einen Wohnsitz in der

Schweiz verfügte. Der Beschwerdeführer leistete die entsprechende Kaution

fristgerecht.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

24.

April 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50

in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Vorab ist

eine prozessuale Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln. Der Beschwerdeführer

bringt sinngemäss vor, er habe das Migrationsamt mehrfach um ein Gespräch

gebeten, um das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu besprechen

und Lösungen für allfällige Probleme diesbezüglich gemeinsam zu erörtern. Die

erbetenen Gespräche seien jedoch verweigert worden. Damit rügt der Beschwerdeführer

implizit die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die

einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt

wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der

anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 142 I 86

E. 2.2; BGE 140 I 99 E. 3.4). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör

zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden

Entscheids zu äussern (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 145 I 167

E. 4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 140 I 99 E. 3.4).

Indes räumt Art. 29 Abs. 2 BV gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140

E. 5.3). Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann aber namentlich geboten

sein wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer mündlichen

Anhörung klären lassen (BGE 122 II 464 E. 4; BGr, 10. September

2010, 2C_153/2010, E. 3; siehe auch BGE 131 II 670 E. 4.2; zum

Ganzen Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller

et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,

4.

A., Zürich 2023, Art. 29 N. 62).

2.3

Der

Beschwerdeführer hatte mehrfach die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern.

Nach der Gesucheinreichung vom 5. Juni 2023 wurde er sowohl am

13.

August 2024 als auch am 30. September 2024 durch das

Migrationsamt aufgefordert, Unterlagen nachzureichen und Stellungnahmen

abzugeben. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, einen Nachweis ausreichender

finanzieller Mittel mittels geeigneter Beweismittel beizubringen (vgl. BGr, 24. Mai

2024, 2C_891/2022, E. 6.5.1). Wie ein solcher Nachweis mittels einer

mündlichen Anhörung erbracht werden könnte, bleibt unerklärlich. Mündliche

Bestätigungen und Ausführungen vermögen grundsätzlich keinen rechtsgenügenden

Nachweis ausreichender finanzieller Mittel darzustellen. Art. 29

Abs. 2 BV vermittelt dem Beschwerdeführer grundsätzlich kein Recht auf

eine mündliche Anhörung durch das Migrationsamt. Vorliegend sind insbesondere

keine persönlichen Umstände ersichtlich noch werden diese substanziiert geltend

gemacht, welche eine mündliche Anhörung als geboten erscheinen lassen würden.

Dispositiv

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV kann demnach

nicht erblickt werden.

3.

Der Beschwerdeführer ist

Bürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU). Er beruft sich

sinngemäss auf einen Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach

Art. 6 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) in Verbindung mit Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA.

3.1 Gemäss

Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die

die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit

im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer

Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer

Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen

nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und

ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass

sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen

(lit. a), sowie über einen Krankenversicherungsschutz, der sämtliche

Risiken abdeckt (lit. b). Die Vertragsparteien können, wenn sie dies für

erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine

Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen (vgl. Art. 24 Abs. 1

Satz 2 Anhang I FZA). Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA können

widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung

nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom

22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der

Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem

Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation [VFP]).

3.2 Die

Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel wird in Art. 24

Abs. 2 Anhang I FZA sowie insbesondere in Art. 16 VFP

konkretisiert. Bei nicht rentenberechtigten Personen gelten sie dann als

ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem

schweizerischen Antragsteller aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe

der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (sog.

SKOS-Richtlinien) gewährt werden (Art. 16 Abs. 1 VFP). Bei

rentenberechtigten EU/EFTA-Staatsangehörigen gelten sie dann als ausreichend,

wenn der Rentenanspruch den Betrag übersteigt, der zum Bezug von

Ergänzungsleistungen berechtigt (Art. 16 Abs. 2 VFP); diese gelten im

spezifischen Kontext von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA – anders

als im innerstaatlichen Recht – als Sozialhilfe (vgl. dazu BGE 135 II 265

E. 3.6; BGr, 24. Mai 2024, 2C_891/2022, E. 4.2;

BGr, 20. April 2023, 2C_975/2022, E. 7.2; BGr, 24. November

2022, 2C_121/2022, E. 4.1; BGr, 11. März 2021, 2C_914/2020, E. 5.10;

jeweils mit Hinweisen).

3.3 Der Zweck

der ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen von Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA liegt darin, zu vermeiden, dass die öffentlichen Finanzen des

Aufnahmestaats über Gebühr belastet werden ("indûment"; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1; BGE 135 II 265 E. 3.4; sowie BGr, 24. Mai

2024, 2C_891/2022, E. 6.3; BGr, 20. April 2023, 2C_975/2022,

E. 7.2; BGr, 23. Oktober 2014, 2C_52/2014, E. 4.3; jeweils mit

Hinweisen auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH]). Ob die

Person die erforderlichen finanziellen Mittel selbst verdient oder sie ihr von

einem Dritten verschafft werden, spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (BGE 144 II 113 E. 4.1 und 4.3; BGE 142 II 35 E. 5.1; BGE 135 II 265

E. 3.3; jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH; BGr,

24. Mai 2024, 2C_891/2022, E. 6.3; BGr, 20. April 2023,

2C_975/2022, E. 7.2; BGr, 24. November 2021, 2C_121/2022,

E. 4.1), solange diese Mittel tatsächlich verfügbar sind und glaubhaft

ist, dass sie – auch längerfristig (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar,

Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid

Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen

Leistungen, Zürich 2015, S. 204) – ausgerichtet werden (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.4; BGr, 20. April 2023, 2C_975/2022, E. 7.2 und 7.4;

BGr, 21. Oktober 2021, 2C_433/2021, E. 5.4; jeweils mit Hinweisen).

Die Behörden dürfen dabei einen geeigneten Nachweis über die Solvenz der

Drittperson verlangen (vgl. insbesondere zu Fällen von verschuldeten

Drittpersonen: BGr, 21. Oktober 2021, 2C_433/2021, E. 5.4; BGr,

29. Januar 2015, 2C_470/2014, E. 3.4).

Schliesslich geht das Freizügigkeitsabkommen – unabhängig

davon, ob es sich um Eigen- oder Drittmittel handelt – davon aus, dass stets

ein latentes Risiko des Wegfalls ausreichender finanzieller Mittel besteht,

weshalb das Aufenthaltsrecht ausdrücklich auch nur so lange besteht, als die

Berechtigten die entsprechenden Bedingungen einhalten. Diese Regelung erlaubt

dem Aufenthaltsstaat während des gesamten Aufenthalts nachzuprüfen, ob die

Bedingungen (noch) eingehalten werden (Art. 24 Abs. 8 Anhang I

FZA; vgl. auch BGr, 24. Mai 2024, 2C_891/2022, E. 6.3 mit Hinweisen).

3.4 Personen,

die ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 6 FZA in Verbindung mit

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA geltend machen, haben einen Nachweis

über ausreichende finanzielle Mittel beizubringen (lit. a). Wie sie diesen

Nachweis erbringen, steht ihnen grundsätzlich frei, solange die vorgelegten

Beweismittel hierfür geeignet sind (BGr, 24. Mai 2024, 2C_891/2022,

E. 6.5.1 mit Hinweisen). Dieser Pflicht kommt der Beschwerdeführer

vorliegend nicht beziehungsweise nur ungenügend nach.

3.5 Der

Beschwerdeführer bringt vor, er bestreite seinen jährlichen Lebensunterhalt in

der Höhe von derzeit etwa Fr. 300'000.- aus Vermögen, das er in den

letzten vier Jahrzehnten nach seiner Zeit als Beamter einer Körperschaft des

öffentlichen Rechts in Deutschland sowie als Unternehmer und Eigentümer

diverser Firmen, zuletzt im Land D, verdient habe. Nach der Aufforderung

des Migrationsamts, er solle nachweisen, dass er über die für den hiesigen

Lebensunterhalt erforderlichen finanziellen Mittel verfüge, teilte der Beschwerdeführer

noch im Gesuchverfahren mit, er sei Alleininhaber der E SA mit Sitz in F (Land G)

und 50%iger Mitinhaber der in H (Deutschland) domizilierten I GmbH. Die

Gewinnausschüttungen würden jährlich etwa Euro 500'000.- betragen. Zudem

besitze er Wertpapiere eines Investmentfonds aus dem Land J im Wert von

zirka USD 12'500'000.-. Darüber hinaus beziehe er eine monatliche

Altersrente von monatlich Euro 818.77.

3.5.1

Betreffend die Beteiligung an der I GmbH reichte der Beschwerdeführer

im Gesuchverfahren ein Schreiben von K, Geschäftsführerin der ebenerwähnten

Gesellschaft, vom 16. August 2023 ein. Diese bestätigt, der Beschwerdeführer

könne als Gesellschafter mit einem Anteil von 50 % im Jahr 2023

voraussichtlich mit Gewinnausschüttungen von etwa Euro 100'000.- rechnen,

welche sich in dieser Grössenordnung auch in den kommenden Jahren vermutlich

wiederholen würden. Des Weiteren hielt K fest, der Beschwerdeführer habe der

Gesellschaft zur Finanzierung eines grossen Auftrags Betriebsmittel in der Höhe

von Euro 303'000.- zur Verfügung gestellt. Mit einem Rückfluss dieser

Mittel könne der Beschwerdeführer jeweils zur Hälfte für 2023 und 2024 rechnen.

Ferner habe der Beschwerdeführer der Gesellschaft zur Verstärkung der

Eigenkapitalausstattung Wertpapiere aus dem Land J zur Verfügung gestellt,

deren Wert konservativ mit USD 3'500'000.- zu veranschlagen sei. Die

Verzinsung der Wertpapiere liege bei 5.25 % pro Jahr. Wie die Vorinstanz

zu Recht festhält, macht der Beschwerdeführer weder geltend, noch hat er

nachgewiesen, dass er die bereitgestellten Betriebsmittel im Umfang von Euro

303'000.- zwischenzeitlich zurückerhalten hätte. Im Übrigen hat die Vorinstanz

festgestellt, dass die I GmbH seit dem 29. Januar 2025 in Liquidation

bzw. insolvent ist. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

Damit kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie davon ausgeht, dass

das Schreiben von K als Beweismittel für den Nachweis ausreichender

finanzieller Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a

Anhang I FZA nicht geeignet ist.

3.5.2

Auch das in den Akten liegende Dokument betreffend die E SA vermag

keinen rechtsgenügenden Nachweis ausreichender finanzieller Mittel

darzustellen. Bei diesem Dokument handelt es sich lediglich um einen Auszug

betreffend die Aktiengesellschaft aus dem Handelsregister des Landes G.

Gänzlich unbelegt bleibt die Behauptung des Beschwerdeführers, er besitze

Wertpapiere eines Investmentfonds aus dem Land J im Wert von zirka

USD 12'500'000.-.

3.5.3

Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er beziehe monatlich eine deutsche

Altersrente im Betrag von Euro 818.77 (entspricht Fr. 770.33 [Kurs

vom 19. August 2025]). Die finanziellen Mittel für rentenberechtigte

EU-Angehörige gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der

einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin

und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG) berechtigt (Art. 16 Abs. 2 VFP). Gemäss den einschlägigen

sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen könnte der Beschwerdeführer mit

seiner Altersrente nicht einmal den jährlichen Betrag für den allgemeinen

Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 20'670.- decken (Art. 10 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 ELG; vgl. VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00210,

E. 4.5). Die Altersrente des Beschwerdeführers genügt deshalb

offensichtlich nicht, um sich den hiesigen Lebensunterhalt finanzieren zu

können.

3.5.4

Um den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel doch noch erbringen zu

können, beantragt der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht, dieses solle dem

Beschwerdegegner den Auftrag erteilen, auszurechnen, "welche staatliche

Sozialhilfe fällig werden könnte, wenn er [der Beschwerdeführer] jetzt sofort

notleidend würde und für den Rest seines Lebens über 30 Jahre

hilfsbedürftig bliebe". Sodann solle das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer

verpflichten, den errechneten Betrag durch eine Bankbürgschaft der Bank L

zu erbringen, um "die Schweizerische Eidgenossenschaft […] vor Unbill zu

schützen", damit sich "die schweizerische Eidgenossenschaft […] bei

der Bank L für jeden Rappen schadlos halten kann, der etwa irgendwann

einmal aus öffentlichen Kassen zum Lebensunterhalt [des Beschwerdeführers]

beitragen werden müsste". Alternativ schlägt der Beschwerdeführer vor, er

könne eine Desinvestition seiner Unternehmen durchführen, um die ausreichenden

finanziellen Mittel zu belegen.

Den Angeboten des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt

werden. Trotz Untersuchungsgrundsatz (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG) trifft die ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (§ 70 in Verbindung mit

§ 7 Abs. 2 VRG sowie Art. 90 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Aufgrund seiner

Mitwirkungspflicht wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, einen Nachweis

ausreichender finanzieller Mittel mittels geeigneter Beweismittel beizubringen

(BGr, 24. Mai 2024, 2C_891/2022, E. 6.5.1). Dieser Nachweis

hätte verschiedentlich geltend gemacht werden können. Freilich wäre es dem

Beschwerdeführer offengestanden, den Nachweis durch eine Desinvestition seiner

Unternehmen zu erbringen. Der Nachweis hätte auch mit anderen Eigenmitteln oder

auch mit Drittmitteln erbracht werden können, wobei letztere in vergleichbarem

Masse sichergestellt sein müssen wie Bankgarantien (vgl. Marc Spescha in: Marc

Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 28

AIG N. 4). Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführer mehrfach

aufgefordert, die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Diesen Aufforderungen

ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Wird ein entsprechender Beweis

nicht beigebracht, so gilt der fragliche Umstand als nicht nachgewiesen (Peter

Uebersax/Stefan Schlegel in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3. A., Basel 2022, Rz. 9.181). Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel eine

Bewilligungsvoraussetzung ist, weshalb diese grundsätzlich bereits vor der

Bewilligungserteilung vorhanden sein müssen (vgl. VGr, 31. März 2021,

VB.2021.00062, E. 4.2).

Damit vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass

er über ausreichende finanzielle Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1

lit. a Anhang I FZA verfügt.

3.5.5

Schliesslich ist auch die zweite Voraussetzung für eine

Aufenthaltsbewilligung zwecks erwerbsloser Wohnsitznahme gemäss Art. 24

Abs. 1 lit. b Anhang I FZA nicht erfüllt. Zwar behauptete der

Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren, er sei seit November 2024 bei

der Versicherung M krankenversichert. Diese Behauptung konnte er aber

nicht belegen.

3.6 Nach dem

Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 6 FZA in Verbindung

mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zur erwerbslosen Wohnsitznahme

nicht. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers wurde zu Recht

abgewiesen.

3.7 Da das

Verfahren spruchreif ist, besteht weder für die beantragte Rückweisung zum

Neuentscheid an das Migrationsamt noch für weitere "hilfsweise"

beantragte "Anordnungen oder Exekutionen" eine Veranlassung.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist

abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem

Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid

kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).