VB.2025.00245
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00245
20. August 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26518)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00245
Urteil
der 2.
Kammer
vom 20. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane
Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1950 geborene A ist Staatsangehöriger der
Bundesrepublik Deutschland. Er reiste am 1. Juni 2023 in die Schweiz ein
und hält sich seither in B auf. Am 5. Juni 2023 ersuchte er das
Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt
mit Verfügung vom 23. Januar 2025 ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. März 2025
ab.
III.
Am 18. April 2025 führte A (nachfolgend: der
Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, "den
Bescheid des Kantons Zürich in der Form des Rekursbescheides aufzuheben und zur
neuerlichen sachgerechten Bescheidung an das Migrationsamt des Kantons Zürich
zurück zu verweisen, hilfsweise eine Verfahrensweise anzuordnen oder zu
exekutieren, die geeignet ist, eine rechtmässige und sachdienliche Entscheidung
herbeizuführen."
Mit Präsidialverfügung vom 22. April
2025.
verlangte die Abteilungspräsidentin i. V. vom
Beschwerdeführer die Bezahlung einer Kaution im Betrag von Fr. 2'070.-, da
der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz und aufgrund
seines prekären Aufenthalts derzeit auch nicht über einen Wohnsitz in der
Schweiz verfügte. Der Beschwerdeführer leistete die entsprechende Kaution
fristgerecht.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
24.
April 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50
in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Vorab ist
eine prozessuale Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln. Der Beschwerdeführer
bringt sinngemäss vor, er habe das Migrationsamt mehrfach um ein Gespräch
gebeten, um das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu besprechen
und Lösungen für allfällige Probleme diesbezüglich gemeinsam zu erörtern. Die
erbetenen Gespräche seien jedoch verweigert worden. Damit rügt der Beschwerdeführer
implizit die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der
anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 142 I 86
E. 2.2; BGE 140 I 99 E. 3.4). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör
zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden
Entscheids zu äussern (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 145 I 167
E. 4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 140 I 99 E. 3.4).
Indes räumt Art. 29 Abs. 2 BV gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140
E. 5.3). Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann aber namentlich geboten
sein wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer mündlichen
Anhörung klären lassen (BGE 122 II 464 E. 4; BGr, 10. September
2010, 2C_153/2010, E. 3; siehe auch BGE 131 II 670 E. 4.2; zum
Ganzen Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller
et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
4.
A., Zürich 2023, Art. 29 N. 62).
2.3
Der
Beschwerdeführer hatte mehrfach die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern.
Nach der Gesucheinreichung vom 5. Juni 2023 wurde er sowohl am
13.
August 2024 als auch am 30. September 2024 durch das
Migrationsamt aufgefordert, Unterlagen nachzureichen und Stellungnahmen
abzugeben. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, einen Nachweis ausreichender
finanzieller Mittel mittels geeigneter Beweismittel beizubringen (vgl. BGr, 24. Mai
2024, 2C_891/2022, E. 6.5.1). Wie ein solcher Nachweis mittels einer
mündlichen Anhörung erbracht werden könnte, bleibt unerklärlich. Mündliche
Bestätigungen und Ausführungen vermögen grundsätzlich keinen rechtsgenügenden
Nachweis ausreichender finanzieller Mittel darzustellen. Art. 29
Abs. 2 BV vermittelt dem Beschwerdeführer grundsätzlich kein Recht auf
eine mündliche Anhörung durch das Migrationsamt. Vorliegend sind insbesondere
keine persönlichen Umstände ersichtlich noch werden diese substanziiert geltend
gemacht, welche eine mündliche Anhörung als geboten erscheinen lassen würden.
Dispositiv
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV kann demnach
nicht erblickt werden.
3.
Der Beschwerdeführer ist
Bürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU). Er beruft sich
sinngemäss auf einen Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach
Art. 6 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) in Verbindung mit Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA.
3.1 Gemäss
Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die
die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit
im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer
Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen
nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und
ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass
sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen
(lit. a), sowie über einen Krankenversicherungsschutz, der sämtliche
Risiken abdeckt (lit. b). Die Vertragsparteien können, wenn sie dies für
erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine
Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen (vgl. Art. 24 Abs. 1
Satz 2 Anhang I FZA). Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA können
widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der
Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem
Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation [VFP]).
3.2 Die
Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel wird in Art. 24
Abs. 2 Anhang I FZA sowie insbesondere in Art. 16 VFP
konkretisiert. Bei nicht rentenberechtigten Personen gelten sie dann als
ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem
schweizerischen Antragsteller aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe
der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (sog.
SKOS-Richtlinien) gewährt werden (Art. 16 Abs. 1 VFP). Bei
rentenberechtigten EU/EFTA-Staatsangehörigen gelten sie dann als ausreichend,
wenn der Rentenanspruch den Betrag übersteigt, der zum Bezug von
Ergänzungsleistungen berechtigt (Art. 16 Abs. 2 VFP); diese gelten im
spezifischen Kontext von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA – anders
als im innerstaatlichen Recht – als Sozialhilfe (vgl. dazu BGE 135 II 265
E. 3.6; BGr, 24. Mai 2024, 2C_891/2022, E. 4.2;
BGr, 20. April 2023, 2C_975/2022, E. 7.2; BGr, 24. November
2022, 2C_121/2022, E. 4.1; BGr, 11. März 2021, 2C_914/2020, E. 5.10;
jeweils mit Hinweisen).
3.3 Der Zweck
der ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen von Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA liegt darin, zu vermeiden, dass die öffentlichen Finanzen des
Aufnahmestaats über Gebühr belastet werden ("indûment"; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1; BGE 135 II 265 E. 3.4; sowie BGr, 24. Mai
2024, 2C_891/2022, E. 6.3; BGr, 20. April 2023, 2C_975/2022,
E. 7.2; BGr, 23. Oktober 2014, 2C_52/2014, E. 4.3; jeweils mit
Hinweisen auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH]). Ob die
Person die erforderlichen finanziellen Mittel selbst verdient oder sie ihr von
einem Dritten verschafft werden, spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (BGE 144 II 113 E. 4.1 und 4.3; BGE 142 II 35 E. 5.1; BGE 135 II 265
E. 3.3; jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH; BGr,
24. Mai 2024, 2C_891/2022, E. 6.3; BGr, 20. April 2023,
2C_975/2022, E. 7.2; BGr, 24. November 2021, 2C_121/2022,
E. 4.1), solange diese Mittel tatsächlich verfügbar sind und glaubhaft
ist, dass sie – auch längerfristig (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar,
Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid
Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen
Leistungen, Zürich 2015, S. 204) – ausgerichtet werden (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.4; BGr, 20. April 2023, 2C_975/2022, E. 7.2 und 7.4;
BGr, 21. Oktober 2021, 2C_433/2021, E. 5.4; jeweils mit Hinweisen).
Die Behörden dürfen dabei einen geeigneten Nachweis über die Solvenz der
Drittperson verlangen (vgl. insbesondere zu Fällen von verschuldeten
Drittpersonen: BGr, 21. Oktober 2021, 2C_433/2021, E. 5.4; BGr,
29. Januar 2015, 2C_470/2014, E. 3.4).
Schliesslich geht das Freizügigkeitsabkommen – unabhängig
davon, ob es sich um Eigen- oder Drittmittel handelt – davon aus, dass stets
ein latentes Risiko des Wegfalls ausreichender finanzieller Mittel besteht,
weshalb das Aufenthaltsrecht ausdrücklich auch nur so lange besteht, als die
Berechtigten die entsprechenden Bedingungen einhalten. Diese Regelung erlaubt
dem Aufenthaltsstaat während des gesamten Aufenthalts nachzuprüfen, ob die
Bedingungen (noch) eingehalten werden (Art. 24 Abs. 8 Anhang I
FZA; vgl. auch BGr, 24. Mai 2024, 2C_891/2022, E. 6.3 mit Hinweisen).
3.4 Personen,
die ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 6 FZA in Verbindung mit
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA geltend machen, haben einen Nachweis
über ausreichende finanzielle Mittel beizubringen (lit. a). Wie sie diesen
Nachweis erbringen, steht ihnen grundsätzlich frei, solange die vorgelegten
Beweismittel hierfür geeignet sind (BGr, 24. Mai 2024, 2C_891/2022,
E. 6.5.1 mit Hinweisen). Dieser Pflicht kommt der Beschwerdeführer
vorliegend nicht beziehungsweise nur ungenügend nach.
3.5 Der
Beschwerdeführer bringt vor, er bestreite seinen jährlichen Lebensunterhalt in
der Höhe von derzeit etwa Fr. 300'000.- aus Vermögen, das er in den
letzten vier Jahrzehnten nach seiner Zeit als Beamter einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts in Deutschland sowie als Unternehmer und Eigentümer
diverser Firmen, zuletzt im Land D, verdient habe. Nach der Aufforderung
des Migrationsamts, er solle nachweisen, dass er über die für den hiesigen
Lebensunterhalt erforderlichen finanziellen Mittel verfüge, teilte der Beschwerdeführer
noch im Gesuchverfahren mit, er sei Alleininhaber der E SA mit Sitz in F (Land G)
und 50%iger Mitinhaber der in H (Deutschland) domizilierten I GmbH. Die
Gewinnausschüttungen würden jährlich etwa Euro 500'000.- betragen. Zudem
besitze er Wertpapiere eines Investmentfonds aus dem Land J im Wert von
zirka USD 12'500'000.-. Darüber hinaus beziehe er eine monatliche
Altersrente von monatlich Euro 818.77.
3.5.1
Betreffend die Beteiligung an der I GmbH reichte der Beschwerdeführer
im Gesuchverfahren ein Schreiben von K, Geschäftsführerin der ebenerwähnten
Gesellschaft, vom 16. August 2023 ein. Diese bestätigt, der Beschwerdeführer
könne als Gesellschafter mit einem Anteil von 50 % im Jahr 2023
voraussichtlich mit Gewinnausschüttungen von etwa Euro 100'000.- rechnen,
welche sich in dieser Grössenordnung auch in den kommenden Jahren vermutlich
wiederholen würden. Des Weiteren hielt K fest, der Beschwerdeführer habe der
Gesellschaft zur Finanzierung eines grossen Auftrags Betriebsmittel in der Höhe
von Euro 303'000.- zur Verfügung gestellt. Mit einem Rückfluss dieser
Mittel könne der Beschwerdeführer jeweils zur Hälfte für 2023 und 2024 rechnen.
Ferner habe der Beschwerdeführer der Gesellschaft zur Verstärkung der
Eigenkapitalausstattung Wertpapiere aus dem Land J zur Verfügung gestellt,
deren Wert konservativ mit USD 3'500'000.- zu veranschlagen sei. Die
Verzinsung der Wertpapiere liege bei 5.25 % pro Jahr. Wie die Vorinstanz
zu Recht festhält, macht der Beschwerdeführer weder geltend, noch hat er
nachgewiesen, dass er die bereitgestellten Betriebsmittel im Umfang von Euro
303'000.- zwischenzeitlich zurückerhalten hätte. Im Übrigen hat die Vorinstanz
festgestellt, dass die I GmbH seit dem 29. Januar 2025 in Liquidation
bzw. insolvent ist. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
Damit kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie davon ausgeht, dass
das Schreiben von K als Beweismittel für den Nachweis ausreichender
finanzieller Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a
Anhang I FZA nicht geeignet ist.
3.5.2
Auch das in den Akten liegende Dokument betreffend die E SA vermag
keinen rechtsgenügenden Nachweis ausreichender finanzieller Mittel
darzustellen. Bei diesem Dokument handelt es sich lediglich um einen Auszug
betreffend die Aktiengesellschaft aus dem Handelsregister des Landes G.
Gänzlich unbelegt bleibt die Behauptung des Beschwerdeführers, er besitze
Wertpapiere eines Investmentfonds aus dem Land J im Wert von zirka
USD 12'500'000.-.
3.5.3
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er beziehe monatlich eine deutsche
Altersrente im Betrag von Euro 818.77 (entspricht Fr. 770.33 [Kurs
vom 19. August 2025]). Die finanziellen Mittel für rentenberechtigte
EU-Angehörige gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der
einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin
und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG) berechtigt (Art. 16 Abs. 2 VFP). Gemäss den einschlägigen
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen könnte der Beschwerdeführer mit
seiner Altersrente nicht einmal den jährlichen Betrag für den allgemeinen
Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 20'670.- decken (Art. 10 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 ELG; vgl. VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00210,
E. 4.5). Die Altersrente des Beschwerdeführers genügt deshalb
offensichtlich nicht, um sich den hiesigen Lebensunterhalt finanzieren zu
können.
3.5.4
Um den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel doch noch erbringen zu
können, beantragt der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht, dieses solle dem
Beschwerdegegner den Auftrag erteilen, auszurechnen, "welche staatliche
Sozialhilfe fällig werden könnte, wenn er [der Beschwerdeführer] jetzt sofort
notleidend würde und für den Rest seines Lebens über 30 Jahre
hilfsbedürftig bliebe". Sodann solle das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer
verpflichten, den errechneten Betrag durch eine Bankbürgschaft der Bank L
zu erbringen, um "die Schweizerische Eidgenossenschaft […] vor Unbill zu
schützen", damit sich "die schweizerische Eidgenossenschaft […] bei
der Bank L für jeden Rappen schadlos halten kann, der etwa irgendwann
einmal aus öffentlichen Kassen zum Lebensunterhalt [des Beschwerdeführers]
beitragen werden müsste". Alternativ schlägt der Beschwerdeführer vor, er
könne eine Desinvestition seiner Unternehmen durchführen, um die ausreichenden
finanziellen Mittel zu belegen.
Den Angeboten des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt
werden. Trotz Untersuchungsgrundsatz (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG) trifft die ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (§ 70 in Verbindung mit
§ 7 Abs. 2 VRG sowie Art. 90 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, einen Nachweis
ausreichender finanzieller Mittel mittels geeigneter Beweismittel beizubringen
(BGr, 24. Mai 2024, 2C_891/2022, E. 6.5.1). Dieser Nachweis
hätte verschiedentlich geltend gemacht werden können. Freilich wäre es dem
Beschwerdeführer offengestanden, den Nachweis durch eine Desinvestition seiner
Unternehmen zu erbringen. Der Nachweis hätte auch mit anderen Eigenmitteln oder
auch mit Drittmitteln erbracht werden können, wobei letztere in vergleichbarem
Masse sichergestellt sein müssen wie Bankgarantien (vgl. Marc Spescha in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 28
AIG N. 4). Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführer mehrfach
aufgefordert, die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Diesen Aufforderungen
ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Wird ein entsprechender Beweis
nicht beigebracht, so gilt der fragliche Umstand als nicht nachgewiesen (Peter
Uebersax/Stefan Schlegel in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3. A., Basel 2022, Rz. 9.181). Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel eine
Bewilligungsvoraussetzung ist, weshalb diese grundsätzlich bereits vor der
Bewilligungserteilung vorhanden sein müssen (vgl. VGr, 31. März 2021,
VB.2021.00062, E. 4.2).
Damit vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass
er über ausreichende finanzielle Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA verfügt.
3.5.5
Schliesslich ist auch die zweite Voraussetzung für eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks erwerbsloser Wohnsitznahme gemäss Art. 24
Abs. 1 lit. b Anhang I FZA nicht erfüllt. Zwar behauptete der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren, er sei seit November 2024 bei
der Versicherung M krankenversichert. Diese Behauptung konnte er aber
nicht belegen.
3.6 Nach dem
Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 6 FZA in Verbindung
mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zur erwerbslosen Wohnsitznahme
nicht. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers wurde zu Recht
abgewiesen.
3.7 Da das
Verfahren spruchreif ist, besteht weder für die beantragte Rückweisung zum
Neuentscheid an das Migrationsamt noch für weitere "hilfsweise"
beantragte "Anordnungen oder Exekutionen" eine Veranlassung.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem
Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid
kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).