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Entscheid

VB.2025.00246

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00246

22. Januar 2026Deutsch10 min

(URT.2026.26911)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00246

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

KESB Winterthur-Andelfingen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Akteneinsicht

(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ersuchte am 26. Juni

und 10. Juli 2023 um Einsicht in die Akten ihrer verstorbenen Mutter bei

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen. Am 28. September

2023 beantwortete die KESB die Anfrage. Am 11. November 2023 wandte sich A

erneut an die KESB, woraufhin diese die Einsicht am 21. November 2023 ablehnte.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Winterthur am 26. Januar

2024 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die KESB

Winterthur-Andelfingen zurück.

Die KESB Winterthur-Andelfingen

nahm in der Folge das Verfahren wieder auf und lud am 27. März 2024 A und

ihre Schwester zur Stellungnahme betreffend Akteneinsicht in das Dossier ihrer

Mutter ein.

Am 3. Mai 2024 lehnte die

KESB Winterthur-Andelfingen die Akteneinsichtsgesuche von A ab, soweit

diesen nicht bereits mit der Herausgabe einzelner Aktenstücke nachgekommen

worden sei. Dieser Entscheid wies darauf hin, dass dagegen innert 30 Tagen

ab Zustellung Rekurs beim Bezirksrat Winterthur erhoben werden könne. A nahm

diesen Entscheid am 10. Mai 2024 entgegen.

B. Am 11. September

2024 gelangte A an den Bezirksrat Winterthur und verlangte Einsicht in

dieselben KESB-Akten. Sie habe das Schreiben der KESB Winterthur-Andelfingen vom

27. März 2024 als In-Aussicht-Stellen der Einsicht verstanden. Der

ablehnende Entscheid vom 3. Mai 2024 habe sie deshalb erstaunt. Sie habe

sich dann am 8. Juni 2024 ans Gemeindeamt des Kantons Zürich gewandt, da

ihr nicht klar gewesen sei, welche Instanz zuständig sei. Der Bezirksrat

Winterthur trat am 27. September 2024 auf das Rechtsbegehren nicht ein, da

die Frist zur Anfechtung des Entscheids vom 3. Mai 2024 am 10. Juni

2024 abgelaufen sei. Der Rekurs sei damit verspätet erhoben worden. Der

Bezirksrat wies dabei auf die Möglichkeit hin, gegen seinen Entscheid

Beschwerde beim Verwaltungsgericht innert 30 Tagen ab Zustellung zu

erheben.

C. Am 28. Oktober

2024 stellte A erneut ein Gesuch um Einsicht in die Akten ihrer Mutter bei der

KESB Winterthur-Andelfingen.

Erwägungen

II.

Am 6. Dezember 2024 gelangte

A mit Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs an den Bezirksrat

Winterthur. Am 20. Dezember 2024 hielt die KESB Winterthur-Andelfingen

sinngemäss fest, dass sie nicht mehr in der gleichen Sache tätig werden könne,

da der Entscheid vom 3. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. A erhob

sodann hiergegen auch einen Rekurs beim Bezirksrat Winterthur. Der Bezirksrat

Winterthur vereinigte diese Verfahren sinngemäss und wies beide Rekurse am 28. Februar

2025.

kostenfrei ab (versandt am 21. März 2025).

III.

Am 19. April 2025 erhob A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats

Winterthur vom 28. Februar 2025 sowie der Entscheid der KESB

Winterthur-Andelfingen vom 3. Mai 2024 seien aufzuheben, ihr sei Einsicht

in das Dossier des Erwachsenenschutzverfahrens ihrer Mutter sowie insbesondere

in ihre eigenen Personendaten im Dossier ihrer Mutter zu gewähren.

Die KESB Winterthur-Andelfingen

beantragte am 7. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat

Winterthur schloss am 22. Mai 2025 ebenfalls auf Abweisung. Mit Schreiben vom

31.

Mai 2025 hielt A an ihren Anträgen fest und liess dem Gericht weitere

ergänzende Begründungen ihrer Beschwerde zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]).

1.2

Der Zugang zu

amtlichen Informationen aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren richtet

sich im Kanton Zürich grundsätzlich nach § 20 und §§ 23 ff. des Gesetzes

über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG,

LS 170.4). Dies gilt auch für den Zugang zu Informationen aus

abgeschlossenen Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons

Zürich (§ 2 und § 3 Abs. 1 lit. b IDG; VGr, 13. September

2023, VB.2023.00234, E. 1.2 – 8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.2

– 7. Januar 2021, VB.2020.00340, E. 3.1 f.). Ersucht eine Person

im Kanton Zürich bei einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um Einsicht in

die Akten eines Verfahrens, das nicht (mehr) hängig ist, hat die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde folglich nach § 27 Abs. 1 IDG eine Verfügung

zu erlassen, wenn sie den Zugang zur gewünschten Information verweigern,

einschränken oder aufschieben will (VGr, 20. August 2025, VB.2025.00158, E. 1

mit Hinweisen). Die Anfechtung einer den Informationszugang nach IDG

einschränkenden Verfügung bzw. deren Unterlassen richtet sich nach dem

verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg, weshalb die betroffene Person zunächst

Rekurs an den zuständigen Bezirksrat und anschliessend Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben kann.

Das Erwachsenenschutzverfahren

betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin endete mit deren Tod (Art. 399

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,

SR 210]). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht nach dem zuvor

Gesagten für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Entgegen der

Beschwerdeführerin ist der Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 3. Mai

2024.

rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin gelangte erst am 11. September

2024.

und damit verspätet an den Bezirksrat Winterthur, was dieser mit Entscheid

vom 27. September 2024 festhielt. Da die Beschwerdeführerin mit dieser

Beurteilung des Bezirksrats Winterthur nicht einverstanden ist, hätte sie

damals dagegen innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben

müssen (§ 53 VRG in Verbindung mit § 22 VRG). Ihre Eingabe beim

Verwaltungsgericht erfolgte erst am 19. April 2025 und damit nicht

innerhalb der ab Zustellung des Bezirksratsentscheids vom 27. September

2024.

laufenden 30-tägigen Rechtsmittelfrist.

2.2

Daran ändert auch

nichts, dass die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2024 und damit innert 30 Tagen

ab Zustellung des Entscheids der KESB Winterthur-Andelfingen vom 3. Mai

2024.

an deren Aufsichtsbehörde, das Gemeindeamt des Kantons Zürich, gelangte.

Sollte die Beschwerdeführerin trotz gegenteiliger Rechtmittelbelehrung

irrtümlich beim Gemeindeamt statt beim Bezirksrat Rekurs gegen den Entscheid

der KESB vom 3. Mai 2024 erhoben haben, hätte sie die allfällige

Nichtbeachtung dieses Umstands durch den Bezirksrat Winterthur (vgl. § 5 Abs. 2 VRG) nämlich ebenfalls innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids

des Bezirksrats Winterthur vom 27. September 2024 mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht rügen müssen. Stattdessen liess sie den Entscheid des Bezirksrats

Winterthur vom 27. September 2024 in Rechtskraft erwachsen.

2.3

Entgegen der mutmasslichen

Annahme der Beschwerdeführerin erwuchs der Entscheid der KESB

Winterthur-Andelfingen vom 3. Mai 2024 nicht deshalb in Rechtskraft, weil

der Entscheid des Bezirksrats Winterthur vom 26. Januar 2024 nicht

angefochten wurde. Vielmehr wies der Bezirksrat Winterthur die KESB am 26. Januar

2024.

an, eine neue Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 26. Juni

bzw. 10. Juli 2023 vorzunehmen, und hob er den Entscheid der KESB vom 21. November

2023.

auf. Wie vom Bezirksrat angewiesen, nahm die KESB Winterthur-Andelfingen

in der Folge das Verfahren zur Beurteilung der Gesuche vom 26. Juni bzw. 10. Juli

2023.

wieder auf und lud zwecks Feststellung der Interessen am 27. März

2024.

A und ihre Schwester zur Stellungnahme betreffend Akteneinsicht in das

Dossier ihrer Mutter ein. Anschliessend nahm sie die vom Bezirksrat verlangte

Interessenabwägung vor und kam zum Schluss, dass die von A geltend gemachten

Interessen die öffentlichen Interessen am Erwachsenenschutzgeheimnis nicht

überwiegen. Deshalb lehnte sie die Gesuche am 3. Mai 2024 erneut ab.

Dieser Entscheid ersetzte damit den vom Bezirksrat aufgehobenen Entscheid vom

21.

November 2023. Wie bereits ausgeführt, stand der Beschwerdeführerin

hiergegen erneut der Rechtsmittelweg an den Bezirksrat Winterthur offen,

welchen sie jedoch nicht innerhalb der korrekt angegebenen Rekursfrist

beschritt. Damit erwuchs der Entscheid der KESB vom 3. Mai 2024 in

Rechtskraft.

Dispositiv

2.4 Demnach ist das

Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2024 vom Bezirksrat

Winterthur mit Entscheid vom 28. Februar 2025 zurecht als

Wiedererwägungsgesuch eingestuft worden.

3.

3.1 Mit einem

Wiedererwägungsgesuch wird die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde

ersucht, auf ihre Anordnung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben.

Das Wiedererwägungsgesuch ist seiner Natur nach ein blosser Rechtsbehelf. Eine erstinstanzliche kantonale Behörde muss sich mit

einem Wiedererwägungsgesuch befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige

Verfügung zurückkommen, wenn sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen

Recht ergibt oder direkt aus der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) fliessende Grundsätze dies gebieten. Ersteres liegt – im Sinn

einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – vor, wenn die gesuchstellende

Person erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihr im

früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen

für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung

bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6

[je mit Hinweisen]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 14 f.). Aus

Art. 29 Abs. 1 und 2 BV kann sich zudem ein Anspruch auf

Wiedererwägung einer rechtskräftigen Dauerverfügung oder einer anderen in die

Zukunft wirkenden Verfügung ergeben; dafür ist vorausgesetzt, dass sich die

massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen seit dem Entscheid wesentlich

geändert haben (sogenannte Anpassung). Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich

auch bei negativen, in die Zukunft wirkenden Verfügungen zu prüfen (sog.

Quasi-Anpassung, vgl. VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.2;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 f. und N. 20).

3.2 Die Wiedererwägung

von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht

beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige

Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die

Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Nur

wesentliche Sach- oder Rechtsänderungen, die geeignet erscheinen, das

Verfügungsdispositiv abzuändern, erlauben eine Wiederaufnahme rechtskräftig

erledigter Verfahren (Martin Tanner, Wiedererwägung, Zürich 2021,

Rz. 256 ff. mit Hinweisen). Ein verfassungsmässiger Anspruch auf

Eintreten auf ein Anpassungsgesuch besteht nicht schon wegen einer Veränderung

der Umstände, sondern nur, wenn deswegen ein anderes Ergebnis

realistischerweise in Betracht kommt (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 17). Lehnt es die Behörde ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch

einzutreten, kann dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden – es

sei denn mit der Begründung, die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der

Eintretensvoraussetzungen verneint (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 21).

3.3 Nachdem die

Beschwerdeführerin keine Revisionsgründe und keine veränderten Sachumstände

geltend macht sowie auch keine einschlägigen Rechtsänderungen erfolgten seit

dem Entscheid der KESB vom 3. Mai 2024, hat der Bezirksrat Winterthur den

Rekurs gegen den Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 20. Dezember

2024 zurecht abgewiesen. Den Rechtsverweigerungsrekurs hätte er zwar

korrekterweise wegen Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen. Dies ändert aber

nichts daran, dass die KESB Winterthur-Andelfingen auf das

Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2024 nicht

hat eintreten müssen.

3.4 Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Gegen Entscheide in

Angelegenheiten des öffentlichen Rechts steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (Art. 82 lit. a BGG). Öffentlich-rechtliche Entscheide auf

dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts unterliegen der Beschwerde

in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (Art. 72 Abs. 2

Ziff. 6 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.