VB.2025.00246
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00246
22. Januar 2026Deutsch10 min
(URT.2026.26911)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00246
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
KESB Winterthur-Andelfingen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Akteneinsicht
(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ersuchte am 26. Juni
und 10. Juli 2023 um Einsicht in die Akten ihrer verstorbenen Mutter bei
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen. Am 28. September
2023 beantwortete die KESB die Anfrage. Am 11. November 2023 wandte sich A
erneut an die KESB, woraufhin diese die Einsicht am 21. November 2023 ablehnte.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Winterthur am 26. Januar
2024 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die KESB
Winterthur-Andelfingen zurück.
Die KESB Winterthur-Andelfingen
nahm in der Folge das Verfahren wieder auf und lud am 27. März 2024 A und
ihre Schwester zur Stellungnahme betreffend Akteneinsicht in das Dossier ihrer
Mutter ein.
Am 3. Mai 2024 lehnte die
KESB Winterthur-Andelfingen die Akteneinsichtsgesuche von A ab, soweit
diesen nicht bereits mit der Herausgabe einzelner Aktenstücke nachgekommen
worden sei. Dieser Entscheid wies darauf hin, dass dagegen innert 30 Tagen
ab Zustellung Rekurs beim Bezirksrat Winterthur erhoben werden könne. A nahm
diesen Entscheid am 10. Mai 2024 entgegen.
B. Am 11. September
2024 gelangte A an den Bezirksrat Winterthur und verlangte Einsicht in
dieselben KESB-Akten. Sie habe das Schreiben der KESB Winterthur-Andelfingen vom
27. März 2024 als In-Aussicht-Stellen der Einsicht verstanden. Der
ablehnende Entscheid vom 3. Mai 2024 habe sie deshalb erstaunt. Sie habe
sich dann am 8. Juni 2024 ans Gemeindeamt des Kantons Zürich gewandt, da
ihr nicht klar gewesen sei, welche Instanz zuständig sei. Der Bezirksrat
Winterthur trat am 27. September 2024 auf das Rechtsbegehren nicht ein, da
die Frist zur Anfechtung des Entscheids vom 3. Mai 2024 am 10. Juni
2024 abgelaufen sei. Der Rekurs sei damit verspätet erhoben worden. Der
Bezirksrat wies dabei auf die Möglichkeit hin, gegen seinen Entscheid
Beschwerde beim Verwaltungsgericht innert 30 Tagen ab Zustellung zu
erheben.
C. Am 28. Oktober
2024 stellte A erneut ein Gesuch um Einsicht in die Akten ihrer Mutter bei der
KESB Winterthur-Andelfingen.
Erwägungen
II.
Am 6. Dezember 2024 gelangte
A mit Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs an den Bezirksrat
Winterthur. Am 20. Dezember 2024 hielt die KESB Winterthur-Andelfingen
sinngemäss fest, dass sie nicht mehr in der gleichen Sache tätig werden könne,
da der Entscheid vom 3. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. A erhob
sodann hiergegen auch einen Rekurs beim Bezirksrat Winterthur. Der Bezirksrat
Winterthur vereinigte diese Verfahren sinngemäss und wies beide Rekurse am 28. Februar
2025.
kostenfrei ab (versandt am 21. März 2025).
III.
Am 19. April 2025 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats
Winterthur vom 28. Februar 2025 sowie der Entscheid der KESB
Winterthur-Andelfingen vom 3. Mai 2024 seien aufzuheben, ihr sei Einsicht
in das Dossier des Erwachsenenschutzverfahrens ihrer Mutter sowie insbesondere
in ihre eigenen Personendaten im Dossier ihrer Mutter zu gewähren.
Die KESB Winterthur-Andelfingen
beantragte am 7. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat
Winterthur schloss am 22. Mai 2025 ebenfalls auf Abweisung. Mit Schreiben vom
31.
Mai 2025 hielt A an ihren Anträgen fest und liess dem Gericht weitere
ergänzende Begründungen ihrer Beschwerde zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]).
1.2
Der Zugang zu
amtlichen Informationen aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren richtet
sich im Kanton Zürich grundsätzlich nach § 20 und §§ 23 ff. des Gesetzes
über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG,
LS 170.4). Dies gilt auch für den Zugang zu Informationen aus
abgeschlossenen Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons
Zürich (§ 2 und § 3 Abs. 1 lit. b IDG; VGr, 13. September
2023, VB.2023.00234, E. 1.2 – 8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.2
– 7. Januar 2021, VB.2020.00340, E. 3.1 f.). Ersucht eine Person
im Kanton Zürich bei einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um Einsicht in
die Akten eines Verfahrens, das nicht (mehr) hängig ist, hat die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde folglich nach § 27 Abs. 1 IDG eine Verfügung
zu erlassen, wenn sie den Zugang zur gewünschten Information verweigern,
einschränken oder aufschieben will (VGr, 20. August 2025, VB.2025.00158, E. 1
mit Hinweisen). Die Anfechtung einer den Informationszugang nach IDG
einschränkenden Verfügung bzw. deren Unterlassen richtet sich nach dem
verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg, weshalb die betroffene Person zunächst
Rekurs an den zuständigen Bezirksrat und anschliessend Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben kann.
Das Erwachsenenschutzverfahren
betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin endete mit deren Tod (Art. 399
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210]). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht nach dem zuvor
Gesagten für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Entgegen der
Beschwerdeführerin ist der Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 3. Mai
2024.
rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin gelangte erst am 11. September
2024.
und damit verspätet an den Bezirksrat Winterthur, was dieser mit Entscheid
vom 27. September 2024 festhielt. Da die Beschwerdeführerin mit dieser
Beurteilung des Bezirksrats Winterthur nicht einverstanden ist, hätte sie
damals dagegen innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben
müssen (§ 53 VRG in Verbindung mit § 22 VRG). Ihre Eingabe beim
Verwaltungsgericht erfolgte erst am 19. April 2025 und damit nicht
innerhalb der ab Zustellung des Bezirksratsentscheids vom 27. September
2024.
laufenden 30-tägigen Rechtsmittelfrist.
2.2
Daran ändert auch
nichts, dass die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2024 und damit innert 30 Tagen
ab Zustellung des Entscheids der KESB Winterthur-Andelfingen vom 3. Mai
2024.
an deren Aufsichtsbehörde, das Gemeindeamt des Kantons Zürich, gelangte.
Sollte die Beschwerdeführerin trotz gegenteiliger Rechtmittelbelehrung
irrtümlich beim Gemeindeamt statt beim Bezirksrat Rekurs gegen den Entscheid
der KESB vom 3. Mai 2024 erhoben haben, hätte sie die allfällige
Nichtbeachtung dieses Umstands durch den Bezirksrat Winterthur (vgl. § 5 Abs. 2 VRG) nämlich ebenfalls innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids
des Bezirksrats Winterthur vom 27. September 2024 mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht rügen müssen. Stattdessen liess sie den Entscheid des Bezirksrats
Winterthur vom 27. September 2024 in Rechtskraft erwachsen.
2.3
Entgegen der mutmasslichen
Annahme der Beschwerdeführerin erwuchs der Entscheid der KESB
Winterthur-Andelfingen vom 3. Mai 2024 nicht deshalb in Rechtskraft, weil
der Entscheid des Bezirksrats Winterthur vom 26. Januar 2024 nicht
angefochten wurde. Vielmehr wies der Bezirksrat Winterthur die KESB am 26. Januar
2024.
an, eine neue Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 26. Juni
bzw. 10. Juli 2023 vorzunehmen, und hob er den Entscheid der KESB vom 21. November
2023.
auf. Wie vom Bezirksrat angewiesen, nahm die KESB Winterthur-Andelfingen
in der Folge das Verfahren zur Beurteilung der Gesuche vom 26. Juni bzw. 10. Juli
2023.
wieder auf und lud zwecks Feststellung der Interessen am 27. März
2024.
A und ihre Schwester zur Stellungnahme betreffend Akteneinsicht in das
Dossier ihrer Mutter ein. Anschliessend nahm sie die vom Bezirksrat verlangte
Interessenabwägung vor und kam zum Schluss, dass die von A geltend gemachten
Interessen die öffentlichen Interessen am Erwachsenenschutzgeheimnis nicht
überwiegen. Deshalb lehnte sie die Gesuche am 3. Mai 2024 erneut ab.
Dieser Entscheid ersetzte damit den vom Bezirksrat aufgehobenen Entscheid vom
21.
November 2023. Wie bereits ausgeführt, stand der Beschwerdeführerin
hiergegen erneut der Rechtsmittelweg an den Bezirksrat Winterthur offen,
welchen sie jedoch nicht innerhalb der korrekt angegebenen Rekursfrist
beschritt. Damit erwuchs der Entscheid der KESB vom 3. Mai 2024 in
Rechtskraft.
Dispositiv
2.4 Demnach ist das
Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2024 vom Bezirksrat
Winterthur mit Entscheid vom 28. Februar 2025 zurecht als
Wiedererwägungsgesuch eingestuft worden.
3.
3.1 Mit einem
Wiedererwägungsgesuch wird die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde
ersucht, auf ihre Anordnung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben.
Das Wiedererwägungsgesuch ist seiner Natur nach ein blosser Rechtsbehelf. Eine erstinstanzliche kantonale Behörde muss sich mit
einem Wiedererwägungsgesuch befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige
Verfügung zurückkommen, wenn sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen
Recht ergibt oder direkt aus der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) fliessende Grundsätze dies gebieten. Ersteres liegt – im Sinn
einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – vor, wenn die gesuchstellende
Person erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihr im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6
[je mit Hinweisen]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 14 f.). Aus
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV kann sich zudem ein Anspruch auf
Wiedererwägung einer rechtskräftigen Dauerverfügung oder einer anderen in die
Zukunft wirkenden Verfügung ergeben; dafür ist vorausgesetzt, dass sich die
massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen seit dem Entscheid wesentlich
geändert haben (sogenannte Anpassung). Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich
auch bei negativen, in die Zukunft wirkenden Verfügungen zu prüfen (sog.
Quasi-Anpassung, vgl. VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.2;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 f. und N. 20).
3.2 Die Wiedererwägung
von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht
beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige
Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Nur
wesentliche Sach- oder Rechtsänderungen, die geeignet erscheinen, das
Verfügungsdispositiv abzuändern, erlauben eine Wiederaufnahme rechtskräftig
erledigter Verfahren (Martin Tanner, Wiedererwägung, Zürich 2021,
Rz. 256 ff. mit Hinweisen). Ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Eintreten auf ein Anpassungsgesuch besteht nicht schon wegen einer Veränderung
der Umstände, sondern nur, wenn deswegen ein anderes Ergebnis
realistischerweise in Betracht kommt (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 17). Lehnt es die Behörde ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, kann dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden – es
sei denn mit der Begründung, die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der
Eintretensvoraussetzungen verneint (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 21).
3.3 Nachdem die
Beschwerdeführerin keine Revisionsgründe und keine veränderten Sachumstände
geltend macht sowie auch keine einschlägigen Rechtsänderungen erfolgten seit
dem Entscheid der KESB vom 3. Mai 2024, hat der Bezirksrat Winterthur den
Rekurs gegen den Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 20. Dezember
2024 zurecht abgewiesen. Den Rechtsverweigerungsrekurs hätte er zwar
korrekterweise wegen Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen. Dies ändert aber
nichts daran, dass die KESB Winterthur-Andelfingen auf das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2024 nicht
hat eintreten müssen.
3.4 Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Gegen Entscheide in
Angelegenheiten des öffentlichen Rechts steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (Art. 82 lit. a BGG). Öffentlich-rechtliche Entscheide auf
dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts unterliegen der Beschwerde
in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (Art. 72 Abs. 2
Ziff. 6 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.