VB.2025.00248
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00248
12. August 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26497)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00248
Verfügung
des Einzelrichters
vom 12. August
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend stationäre
Massnahme,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 25. August 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich A (ehemals C)
der vollendet versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit
einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren (abzüglich 683 Tage bereits
erstandenen Freiheitsentzugs), welche es zugunsten der ebenfalls angeordneten
stationären Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) aufschob. Seit 6. Oktober
2021 befindet sich A im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie (ZSFT)
Rheinau.
B. Mit
Verfügung vom 30. Oktober 2024 hiess Justizvollzug und Wiedereingliederung
des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) das Gesuch des ZSFT Rheinau, wonach A
Übernachtungsurlaube zu gewähren seien, unter Auflagen gut. Das Gesuch um
Versetzung in eine betreute Wohnform wies das JuWe dagegen ab.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A, vertreten
durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:
Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
30.
Oktober 2024 sowie die Gutheissung des Übertritts in eine betreute
Wohnform, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 17. März 2025 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I), gewährte A aber die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
(Dispositivziffern II und V). Die Verfahrenskosten auferlegte die
Justizdirektion A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach
sie ihm nicht zu (Dispositivziffer IV).
III.
In der Folge gelangte A,
weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 22. April
2025.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse sei die Verfügung vom
17.
März 2025 aufzuheben und ihm der Übertritt in eine betreute Wohnform
zu bewilligen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025
beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag
stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2025. Nachdem A mit
Eingabe vom 26. Mai 2025 um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit ersucht hatte, da das JuWe seinen Übertritt in eine
betreute Wohnform mit Verfügung vom 22. Mai 2025 unter Auflagen
gutgeheissen hatte, und das JuWe dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom
23.
Mai 2025 ebenfalls die Verfügung vom 22. Mai 2025 eingereicht
hatte, nahm das Verwaltungsgericht die der Oberstaatsanwaltschaft mit
Präsidialverfügung vom 19. Mai 2025 angesetzte Frist mit
Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 ab.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels
grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Da das
Beschwerdeverfahren aufgrund der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom
22.
Mai 2025 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, konnte darauf
verzichtet werden, eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 2
einzuholen (vgl. vorn III. und hinten E. 2).
2.
2.1
Zur Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als
aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der
erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Mithin
müsste das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei einen
praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative
Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15).
Das Beschwerdeverfahren ist als
gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn es während der Rechtshängigkeit
seinen Gegenstand verliert, sodass das aktuelle und praktische
Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person an der autoritativen
Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird (Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6; Alain Griffel, Kommentar VRG,
§ 28a N. 11).
2.2
Streitgegenstand bildete vorliegend das mit Verfügung
vom 30. Oktober 2024 noch abgewiesene Gesuch um Versetzung des
Beschwerdeführers in eine betreute Wohnform. Mit Verfügung vom 22. Mai
2025.
hiess der Beschwerdegegner 1 dieses Gesuch nun jedoch gut, womit das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der besagten Versetzung während
der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahinfiel.
2.3
Auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine
Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand
jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen
Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer
Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2;
RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).
Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte
Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr,
13.
Januar 2025, VB.2024.00664, E. 2.1; 3. Mai 2024,
VB.2023.00006, E. 1.2.2).
Ein solcher Verzicht ist vorliegend nicht angezeigt.
Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und ist es dem
Verwaltungsgericht prinzipiell möglich, Streitigkeiten wie die vorliegende zu
beurteilen. Andererseits beantragt der – anwaltlich vertretene –
Beschwerdeführer selbst die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit; seine mit Beschwerde gestellten Anträge seien
"gegenstandslos geworden".
2.4
Angesichts dieses – ausdrücklichen
– Antrags ist auch die Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung vom
17.
März 2025 (Dispositivziffern III und IV) nicht zu beurteilen. Die
Beschwerde ist damit allein formell zu erledigen (vgl. demgegenüber statt
vieler VGr, 10. Dezember 2024, VB.2024.00681, E. 1.2 und E. 3).
2.5
Nach dem Gesagten ist das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1
Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei
vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch
anderswie Billigkeit geübt werden. Im Hinblick auf die Prozessaussichten genügt
eine summarische Begründung und muss es bei einer knappen Beurteilung der
Aktenlage sein Bewenden haben. Die Zusprechung von Parteientschädigungen
(§ 17 Abs. 2 VRG) erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach
denselben Prinzipien (zum Ganzen VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251,
E. 4.2 f.; 16. Mai 2022, AN.2022.00004 E. 3.2; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff. und § 17 N. 31).
3.2
3.2.1
In der Verfügung vom 17. März 2025 gab die Justizdirektion die
Erkenntnisse des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. E
vom 5. Juli 2023, des Therapiezwischenberichts des ZSFT Rheinau vom
29.
August 2024 und der Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordates vom 3. Oktober 2024 wieder
(E. 4.2 ff.). Sodann erwog sie, der Einschätzung der Fachkommission
komme gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besondere Bedeutung zu. Es sei
deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Beschwerdegegner 1 primär
darauf abgestützt habe, zumal die Ausführungen der Fachkommission
nachvollziehbar seien und sich diese auf eine Gesamtbeurteilung aller
prognostisch relevanten Faktoren gestützt habe. Das
"Worst-Case-Szenario", welches die Fachkommission ihren Überlegungen
unter anderem zugrunde lege, werde namentlich im Gutachten E diskutiert.
Der Beschwerdegegner 1 habe sich im Ergebnis der Einschätzung der
Fachkommission angeschlossen, sich aber auch mit dem Sachverständigengutachten
und dem Therapiebericht auseinandergesetzt. Die Begründung des
Beschwerdegegners 1 für die Ablehnung des Versetzungsgesuchs falle
insgesamt zwar knapp aus. Die massgebenden Gesichtspunkte, von denen sich der
Beschwerdegegner 1 habe leiten lassen, liessen sich ihr jedoch entnehmen.
Wie die Fachkommission habe der Beschwerdegegner 1 insbesondere hoch
gewichtet, dass Vollzugsöffnungen grundsätzlich schrittweise zu erfolgen
hätten. Dem Beschwerdeführer seien denn auch bereits diverse Vollzugsöffnungen
gewährt worden, und mit der Verfügung vom 30. Oktober 2024 seien ihm neu
auch Übernachtungsurlaube bewilligt worden. Dass der Beschwerdegegner 1 in
Übereinstimmung mit der Fachkommission daher zum Schluss gekommen sei, der
Beschwerdeführer müsse sich nun zunächst betreffend Stabilität und Abstinenz
wieder beweisen, bevor ihm der nächste Schritt – der Übertritt in eine betreute
Wohnform – gewährt werden könne, sei nicht zu beanstanden. Angesichts der
bereits gewährten (weiteren) Vollzugsschritte und der bei einem Rückfall
bedrohten hohen Rechtsgüter (Leib und Leben) erweise sich dieses Vorgehen als
verhältnismässig. Zudem gelte es, eine mögliche Anschlusslösung sorgfältig
abzuklären und vorzubereiten. Der Beschwerdegegner 1 habe damit bereits im
Januar 2025 begonnen und in Aussicht gestellt, die Frage des Übertritts in eine
betreute Wohnform der Fachkommission im ersten Halbjahr 2025 erneut vorzulegen.
Sollte sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bei den Übernachtungsurlauben
bewähren und sich sein Zustand weiter stabilisieren, könne ihm daher in einem
absehbaren Zeitraum gegebenenfalls die Versetzung gewährt werden (E. 5.4).
3.2.2
Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde vom 22. April 2025 geltend,
die Ausführungen der Fachkommission, auf die sich der Beschwerdegegner 1
und die Justizdirektion primär abgestützt hätten, seien in Bezug auf die
Legalprognose im Hinblick auf die Versetzung in ein betreutes Wohnheim unter
verschiedenen Gesichtspunkten (Entwicklung des persönlichkeitsspezifischen bzw.
situativen Konfliktverhaltens, früheres Bewährungsversagen,
Therapiebereitschaft, sozialer Empfangsraum) lückenhaft und nicht haltbar (Ziff. 2).
Dasselbe gelte für die Gesamtbeurteilung der Fachkommission, namentlich
hinsichtlich der angeblich fehlenden konstanten Krankheits- und
Behandlungseinsicht und der angeblich fehlenden Gewährleistung der
hinreichenden Monitorisierungs- und Interventionsmöglichkeiten (Ziff. 3).
Entgegen der Justizdirektion sei es sodann nicht so, dass sich der
Beschwerdegegner 1 mit dem Sachverständigengutachten und den
Therapieberichten auseinandergesetzt habe. Vielmehr habe die Justizdirektion
bloss den Inhalt dieser Entscheidungsgrundlagen wiedergegeben, ohne die darin
vorkommenden Widersprüche zum Bericht der Fachkommission zu diskutieren. Damit
seien auch die Gesichtspunkte, von denen sich der Beschwerdegegner 1 habe
leiten lassen, nicht erkennbar. Die Justizdirektion ihrerseits habe sich
einseitig und ohne weitergehende Prüfung auf den mangelhaften Bericht der
Fachkommission abgestützt (Ziff. 4).
3.2.3
Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die
– während der Hängigkeit desselben – erfolgte Versetzung des
Beschwerdeführers in eine betreute Wohnform zurückzuführen (vorn E. 2.2).
In der Verfügung vom 22. Mai 2025 erwog der Beschwerdegegner 1
hierzu, die durch die Fachkommission in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober
2024.
angebrachten Kritikpunkte seien inzwischen erarbeitet und erfolgreich
umgesetzt worden. Trotz erhöhter Anforderungen und Belastungen zeige sich der
psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers als stabil. Sodann habe mit
der Stiftung F, in Kombination mit der weiteren forensisch-psychiatrischen
Begleitung durch das ZSFT, ein hinreichend strukturiertes Wohn- und
Betreuungssetting initialisiert werden können, welches genügende Kontroll- und
Interventionsmechanismen biete. Die Versetzung in eine betreute Wohnform,
konkret in die Stiftung F, sei nunmehr unter dem Aspekt der
Lockerungsmissbrauchsgefahr vertretbar und im Hinblick auf die soziale
Reintegration sinnvoll. Auf eine erneute Vorlage dieses Lockerungsschritts an
die Fachkommission werde angesichts der erfolgreichen Realisierung ihrer
Empfehlungen verzichtet (E. 6).
Als eigentlicher
"Verursacher" der Gegenstandslosigkeit kann damit weder der
Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner 1 bezeichnet werden. Indes wäre
die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen. Nach einer bloss summarischen
Prüfung der Aktenlage erscheint die angefochtene Verfügung vom 17. März
2025.
angesichts der sich gegen die Versetzung aussprechenden Stellungnahme der
Fachkommission vom 3. Oktober 2024 und in Anbetracht dessen, dass
Vollzugsöffnungen grundsätzlich schrittweise zu gewähren sind und seitens des
Beschwerdegegners 1 das nachvollziehbare Bedürfnis bestand, den Verlauf
der bereits gewährten (weiteren) Vollzugsschritte abzuwarten, jedenfalls prima
facie nicht rechtsverletzend. Demzufolge sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem mangels Obsiegens keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
3.3
Zu prüfen bleiben die Gesuche des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren.
3.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind
und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin
erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
3.3.2
Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Obwohl die Beschwerde wohl abzuweisen gewesen
wäre, kann sie sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden.
Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die
nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die doch nicht
unerhebliche Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer ebenfalls zu
Dispositiv
bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3.3.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) erhält die unentgeltliche
Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen
Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2016 (AnwGebV, LS 215.3) entschädigt. Der notwendige
Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV
beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in
der Regel Fr. 220.-.
Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner
Honorarnote einen Zeitaufwand von insgesamt 13,67 Stunden aus, wobei rund
12 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift anfielen. Angesichts
dessen, dass die angefochtene Verfügung von überschaubarem Umfang ist und die
Beschwerdeschrift überwiegend wortwörtlich der Rekursschrift entspricht,
erscheint dies als zu hoch. Zu vergüten ist ein Aufwand von 10 Stunden.
Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 68.20 sind
demgegenüber nicht zu beanstanden. Zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (auf
Fr. 2'268.20) ist Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 2'451.90 aus der
Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
3.3.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 955.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit
Fr. 2'451.90 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner 1;
c) die Beschwerdegegnerin 2;
d) die Justizdirektion;
e) das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD);
f) die Kasse des Verwaltungsgerichts.