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Entscheid

VB.2025.00248

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00248

12. August 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26497)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00248

Verfügung

des Einzelrichters

vom 12. August

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

2. Oberstaatsanwaltschaft

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend stationäre

Massnahme,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 25. August 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich A (ehemals C)

der vollendet versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit

einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren (abzüglich 683 Tage bereits

erstandenen Freiheitsentzugs), welche es zugunsten der ebenfalls angeordneten

stationären Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) aufschob. Seit 6. Oktober

2021 befindet sich A im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie (ZSFT)

Rheinau.

B. Mit

Verfügung vom 30. Oktober 2024 hiess Justizvollzug und Wiedereingliederung

des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) das Gesuch des ZSFT Rheinau, wonach A

Übernachtungsurlaube zu gewähren seien, unter Auflagen gut. Das Gesuch um

Versetzung in eine betreute Wohnform wies das JuWe dagegen ab.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A, vertreten

durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:

Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

30.

Oktober 2024 sowie die Gutheissung des Übertritts in eine betreute

Wohnform, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 17. März 2025 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I), gewährte A aber die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

(Dispositivziffern II und V). Die Verfahrenskosten auferlegte die

Justizdirektion A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach

sie ihm nicht zu (Dispositivziffer IV).

III.

In der Folge gelangte A,

weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 22. April

2025.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse sei die Verfügung vom

17.

März 2025 aufzuheben und ihm der Übertritt in eine betreute Wohnform

zu bewilligen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025

beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag

stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2025. Nachdem A mit

Eingabe vom 26. Mai 2025 um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge

Gegenstandslosigkeit ersucht hatte, da das JuWe seinen Übertritt in eine

betreute Wohnform mit Verfügung vom 22. Mai 2025 unter Auflagen

gutgeheissen hatte, und das JuWe dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom

23.

Mai 2025 ebenfalls die Verfügung vom 22. Mai 2025 eingereicht

hatte, nahm das Verwaltungsgericht die der Oberstaatsanwaltschaft mit

Präsidialverfügung vom 19. Mai 2025 angesetzte Frist mit

Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 ab.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels

grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Da das

Beschwerdeverfahren aufgrund der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom

22.

Mai 2025 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, konnte darauf

verzichtet werden, eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 2

einzuholen (vgl. vorn III. und hinten E. 2).

2.

2.1

Zur Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als

aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der

erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Mithin

müsste das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei einen

praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative

Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15).

Das Beschwerdeverfahren ist als

gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn es während der Rechtshängigkeit

seinen Gegenstand verliert, sodass das aktuelle und praktische

Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person an der autoritativen

Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird (Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6; Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 28a N. 11).

2.2

Streitgegenstand bildete vorliegend das mit Verfügung

vom 30. Oktober 2024 noch abgewiesene Gesuch um Versetzung des

Beschwerdeführers in eine betreute Wohnform. Mit Verfügung vom 22. Mai

2025.

hiess der Beschwerdegegner 1 dieses Gesuch nun jedoch gut, womit das

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der besagten Versetzung während

der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahinfiel.

2.3

Auf das Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine

Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand

jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen

Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer

Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2;

RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).

Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte

Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr,

13.

Januar 2025, VB.2024.00664, E. 2.1; 3. Mai 2024,

VB.2023.00006, E. 1.2.2).

Ein solcher Verzicht ist vorliegend nicht angezeigt.

Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und ist es dem

Verwaltungsgericht prinzipiell möglich, Streitigkeiten wie die vorliegende zu

beurteilen. Andererseits beantragt der – anwaltlich vertretene –

Beschwerdeführer selbst die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge

Gegenstandslosigkeit; seine mit Beschwerde gestellten Anträge seien

"gegenstandslos geworden".

2.4

Angesichts dieses – ausdrücklichen

– Antrags ist auch die Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung vom

17.

März 2025 (Dispositivziffern III und IV) nicht zu beurteilen. Die

Beschwerde ist damit allein formell zu erledigen (vgl. demgegenüber statt

vieler VGr, 10. Dezember 2024, VB.2024.00681, E. 1.2 und E. 3).

2.5

Nach dem Gesagten ist das

Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.

3.1

Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit

des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das

Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei

vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch

anderswie Billigkeit geübt werden. Im Hinblick auf die Prozessaussichten genügt

eine summarische Begründung und muss es bei einer knappen Beurteilung der

Aktenlage sein Bewenden haben. Die Zusprechung von Parteientschädigungen

(§ 17 Abs. 2 VRG) erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach

denselben Prinzipien (zum Ganzen VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251,

E. 4.2 f.; 16. Mai 2022, AN.2022.00004 E. 3.2; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff. und § 17 N. 31).

3.2

3.2.1

In der Verfügung vom 17. März 2025 gab die Justizdirektion die

Erkenntnisse des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. E

vom 5. Juli 2023, des Therapiezwischenberichts des ZSFT Rheinau vom

29.

August 2024 und der Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer

Strafvollzugskonkordates vom 3. Oktober 2024 wieder

(E. 4.2 ff.). Sodann erwog sie, der Einschätzung der Fachkommission

komme gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besondere Bedeutung zu. Es sei

deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Beschwerdegegner 1 primär

darauf abgestützt habe, zumal die Ausführungen der Fachkommission

nachvollziehbar seien und sich diese auf eine Gesamtbeurteilung aller

prognostisch relevanten Faktoren gestützt habe. Das

"Worst-Case-Szenario", welches die Fachkommission ihren Überlegungen

unter anderem zugrunde lege, werde namentlich im Gutachten E diskutiert.

Der Beschwerdegegner 1 habe sich im Ergebnis der Einschätzung der

Fachkommission angeschlossen, sich aber auch mit dem Sachverständigengutachten

und dem Therapiebericht auseinandergesetzt. Die Begründung des

Beschwerdegegners 1 für die Ablehnung des Versetzungsgesuchs falle

insgesamt zwar knapp aus. Die massgebenden Gesichtspunkte, von denen sich der

Beschwerdegegner 1 habe leiten lassen, liessen sich ihr jedoch entnehmen.

Wie die Fachkommission habe der Beschwerdegegner 1 insbesondere hoch

gewichtet, dass Vollzugsöffnungen grundsätzlich schrittweise zu erfolgen

hätten. Dem Beschwerdeführer seien denn auch bereits diverse Vollzugsöffnungen

gewährt worden, und mit der Verfügung vom 30. Oktober 2024 seien ihm neu

auch Übernachtungsurlaube bewilligt worden. Dass der Beschwerdegegner 1 in

Übereinstimmung mit der Fachkommission daher zum Schluss gekommen sei, der

Beschwerdeführer müsse sich nun zunächst betreffend Stabilität und Abstinenz

wieder beweisen, bevor ihm der nächste Schritt – der Übertritt in eine betreute

Wohnform – gewährt werden könne, sei nicht zu beanstanden. Angesichts der

bereits gewährten (weiteren) Vollzugsschritte und der bei einem Rückfall

bedrohten hohen Rechtsgüter (Leib und Leben) erweise sich dieses Vorgehen als

verhältnismässig. Zudem gelte es, eine mögliche Anschlusslösung sorgfältig

abzuklären und vorzubereiten. Der Beschwerdegegner 1 habe damit bereits im

Januar 2025 begonnen und in Aussicht gestellt, die Frage des Übertritts in eine

betreute Wohnform der Fachkommission im ersten Halbjahr 2025 erneut vorzulegen.

Sollte sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bei den Übernachtungsurlauben

bewähren und sich sein Zustand weiter stabilisieren, könne ihm daher in einem

absehbaren Zeitraum gegebenenfalls die Versetzung gewährt werden (E. 5.4).

3.2.2

Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde vom 22. April 2025 geltend,

die Ausführungen der Fachkommission, auf die sich der Beschwerdegegner 1

und die Justizdirektion primär abgestützt hätten, seien in Bezug auf die

Legalprognose im Hinblick auf die Versetzung in ein betreutes Wohnheim unter

verschiedenen Gesichtspunkten (Entwicklung des persönlichkeitsspezifischen bzw.

situativen Konfliktverhaltens, früheres Bewährungsversagen,

Therapiebereitschaft, sozialer Empfangsraum) lückenhaft und nicht haltbar (Ziff. 2).

Dasselbe gelte für die Gesamtbeurteilung der Fachkommission, namentlich

hinsichtlich der angeblich fehlenden konstanten Krankheits- und

Behandlungseinsicht und der angeblich fehlenden Gewährleistung der

hinreichenden Monitorisierungs- und Interventionsmöglichkeiten (Ziff. 3).

Entgegen der Justizdirektion sei es sodann nicht so, dass sich der

Beschwerdegegner 1 mit dem Sachverständigengutachten und den

Therapieberichten auseinandergesetzt habe. Vielmehr habe die Justizdirektion

bloss den Inhalt dieser Entscheidungsgrundlagen wiedergegeben, ohne die darin

vorkommenden Widersprüche zum Bericht der Fachkommission zu diskutieren. Damit

seien auch die Gesichtspunkte, von denen sich der Beschwerdegegner 1 habe

leiten lassen, nicht erkennbar. Die Justizdirektion ihrerseits habe sich

einseitig und ohne weitergehende Prüfung auf den mangelhaften Bericht der

Fachkommission abgestützt (Ziff. 4).

3.2.3

Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die

– während der Hängigkeit desselben – erfolgte Versetzung des

Beschwerdeführers in eine betreute Wohnform zurückzuführen (vorn E. 2.2).

In der Verfügung vom 22. Mai 2025 erwog der Beschwerdegegner 1

hierzu, die durch die Fachkommission in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober

2024.

angebrachten Kritikpunkte seien inzwischen erarbeitet und erfolgreich

umgesetzt worden. Trotz erhöhter Anforderungen und Belastungen zeige sich der

psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers als stabil. Sodann habe mit

der Stiftung F, in Kombination mit der weiteren forensisch-psychiatrischen

Begleitung durch das ZSFT, ein hinreichend strukturiertes Wohn- und

Betreuungssetting initialisiert werden können, welches genügende Kontroll- und

Interventionsmechanismen biete. Die Versetzung in eine betreute Wohnform,

konkret in die Stiftung F, sei nunmehr unter dem Aspekt der

Lockerungsmissbrauchsgefahr vertretbar und im Hinblick auf die soziale

Reintegration sinnvoll. Auf eine erneute Vorlage dieses Lockerungsschritts an

die Fachkommission werde angesichts der erfolgreichen Realisierung ihrer

Empfehlungen verzichtet (E. 6).

Als eigentlicher

"Verursacher" der Gegenstandslosigkeit kann damit weder der

Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner 1 bezeichnet werden. Indes wäre

die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen. Nach einer bloss summarischen

Prüfung der Aktenlage erscheint die angefochtene Verfügung vom 17. März

2025.

angesichts der sich gegen die Versetzung aussprechenden Stellungnahme der

Fachkommission vom 3. Oktober 2024 und in Anbetracht dessen, dass

Vollzugsöffnungen grundsätzlich schrittweise zu gewähren sind und seitens des

Beschwerdegegners 1 das nachvollziehbare Bedürfnis bestand, den Verlauf

der bereits gewährten (weiteren) Vollzugsschritte abzuwarten, jedenfalls prima

facie nicht rechtsverletzend. Demzufolge sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem mangels Obsiegens keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

3.3

Zu prüfen bleiben die Gesuche des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für

das Beschwerdeverfahren.

3.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind

und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

3.3.2

Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen. Obwohl die Beschwerde wohl abzuweisen gewesen

wäre, kann sie sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden.

Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die

nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die doch nicht

unerhebliche Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer ebenfalls zu

Dispositiv

bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3.3.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) erhält die unentgeltliche

Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen

Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2016 (AnwGebV, LS 215.3) entschädigt. Der notwendige

Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV

beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in

der Regel Fr. 220.-.

Für das vorliegende

Beschwerdeverfahren weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner

Honorarnote einen Zeitaufwand von insgesamt 13,67 Stunden aus, wobei rund

12 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift anfielen. Angesichts

dessen, dass die angefochtene Verfügung von überschaubarem Umfang ist und die

Beschwerdeschrift überwiegend wortwörtlich der Rekursschrift entspricht,

erscheint dies als zu hoch. Zu vergüten ist ein Aufwand von 10 Stunden.

Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 68.20 sind

demgegenüber nicht zu beanstanden. Zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (auf

Fr. 2'268.20) ist Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 2'451.90 aus der

Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

3.3.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 955.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit

Fr. 2'451.90 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner 1;

c) die Beschwerdegegnerin 2;

d) die Justizdirektion;

e) das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement (EJPD);

f) die Kasse des Verwaltungsgerichts.