VB.2025.00249
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00249
8. Januar 2026Deutsch15 min
(URT.2026.26887)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00249
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide
vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1947) und B
(geboren 1950) sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten am 27. September
2013 in die Schweiz ein und stellten Asylgesuche. Diese zogen sie später zurück
und beantragten stattdessen die vorläufige Aufnahme. Am 5. Februar 2014 wurden
A und B vom damaligen Bundesamt für Migration wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen.
A und B ersuchten am 4. April
2019 und am 18. Dezember 2020 um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte diese Gesuche am 3. Mai 2019
bzw. am 29. Januar 2021 ab.
Ein weiteres Gesuch vom
5. Oktober 2023 wies das Migrationsamt am 25. April 2024 bzw. am 27. Juni
2024 ab. Dies begründete es im Wesentlichen mit fehlenden Bemühungen um
sprachliche Integration von A und B.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 20. Juli
2024.
erhobenen Rekurs von A und B wies die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich am 17. März 2025 ab und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten.
III.
A und B erhoben am 18. April
2025.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter
Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. März
2025.
aufzuheben und es seien ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um unentgeltliche
Prozessführung.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 25. April 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein, übermittelte dem Gericht am 21. Juli
2025.
aber zusätzliche Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von
Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend
ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht
(BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr,
4.
September 2025, VB.2024.00606, E. 2.1 – 2. Juni 2022,
VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 –
11.
Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die
vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Das Bundesgericht
schliesst nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger andauernden
vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend
auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268
E. 4.4). In einem Fall betreffend ein 15-jähriges Mädchen hat es dies
kürzlich erstmals bejaht (BGE 151 I 62 E. 5.8). Die von den
Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile der fehlenden internationalen
Mobilität (Unmöglichkeit des Besuchs von Verwandten und Freunden in Deutschland
bzw. im Irak) beeinträchtigen ihr Privat- und Familienleben jedoch nicht in
derart relevanter Weise, dass sich ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligungen
aus dem Privatleben ergeben würde. So leben vier von sechs Kindern ebenfalls in
der Schweiz und wird nicht behauptet, dass es (auch) den im Ausland lebenden
Freunden und Verwandten nicht möglich bzw. nicht gestattet wäre, in die Schweiz
zu reisen und die Beschwerdeführenden zu besuchen. Letztere dürften zudem schon
aus Altersgründen in ihrer Reisefähigkeit eingeschränkt sein (vgl. auch VGr,
27.
Februar 2025, VB.2024.00286, E. 2).
3.
3.1
Vorläufig
aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84
Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger
ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen
geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen
Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,
E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).
3.2
Bei Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die
ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre
Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil
zur Folge haben (VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 3.2). Dabei
sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,
SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung
der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte
der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt.
Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und
-vorgaben.
3.3
Den in Art. 84
Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu
(vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die
besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September 2013,
C-1136/2013, E. 4.3).
Für die Bejahung eines Härtefalls
müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE
genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine
Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem
Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021,
VB.2020.00797, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31
Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015,
VB.2014.00668, E. 2.3).
3.4
Da die Erteilung
einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht,
kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
4.
4.1
Gemäss den
Asylakten stammen die Beschwerdeführenden aus der Provinz Aleppo in Syrien. Der
Beschwerdeführer hat nach dem Besuch der Schule eine Ausbildung als … absolviert
und arbeitete danach bis 1992 bei einem … Nachher war er als … tätig. Die
Beschwerdeführerin hat weder Schulbildung erworben noch eine Berufsausbildung
absolviert und war stets Hausfrau. Bereits im Asylverfahren vermerkten die sie
befragenden Beamten, dass sie Analphabetin sei und deshalb bei der Beantwortung
von gewissen Fragen Mühe habe. Die Beschwerdeführenden reisten im Jahr 2013 in
die Schweiz zu ihren hier lebenden Kindern, da die medizinische Versorgung der
Beschwerdeführerin in der Heimat nicht mehr habe sichergestellt werden können.
Es sei nicht mehr möglich gewesen, die notwendigen Medikamente zu beschaffen,
und die Ärzte seien alle geflüchtet. Der heute 78-jährige Beschwerdeführer und
die heute 75-jährige Beschwerdeführerin halten sich seit etwas mehr als zwölf
Jahren in der Schweiz auf. Vorläufig aufgenommen wurden sie am 5. Februar
2014.
Angesichts dessen ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG;
siehe auch BGE 150 I 93 E. 6.7.2).
In diesem Zusammenhang gilt es zu
beachten, dass der Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf
Dauer angelegt ist und sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person
an einer Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht
(vgl. auch Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246
E. 3.3.1).
4.2
Je länger der
hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführenden dauert, desto geringer erscheinen
sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf eine allfällige
Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich ist ihr Alter zu
berücksichtigen.
Auch wenn dem Aspekt der
Wiedereingliederung einer ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1
lit. g VZAE) in Fällen wie dem vorliegenden, wo nicht mit der Aufhebung
von deren vorläufiger Aufnahme in naher Zukunft zu rechnen ist, regelmässig
bloss eine untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es, ihre
Reintegrationsprobleme hier zugunsten der Beschwerdeführenden zu
berücksichtigen. Dies insbesondere auch, weil sie sich seit dem Jahr 2013,
mithin seit 12 Jahren, nicht mehr in Syrien aufgehalten haben.
4.3
Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit
einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden
die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht
davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf
von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den
massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine
Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31
Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) –
eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268
E 5.3 und 151 I 62 E. 6.2).
Hindern gesundheitliche
Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände wie
Betreuungspflichten die Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a
Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Praxisgemäss werden aber
auch von belasteten Personen zumindest Bemühungen um eine sprachliche, soziale
und wirtschaftliche Integration erwartet (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2;
VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3 – 7. November 2024,
VB.2024.00404, E. 4.3 – 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3
– 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; Laura Campisi/Roswitha
Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr, 16. August
2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine).
4.3.1
Im vorliegenden
Fall ist vorweg festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdegegner als auch die
Vorinstanz den Beschwerdeführenden ihren Sozialhilfe- bzw.
Ergänzungsleistungsbezug in erheblicher Höhe (rund Fr. 360'000.- bis Februar
2024) zu Recht nicht entgegenhielten, da sie mit 66 bzw. 63 Jahren in die
Schweiz einreisten und damit eine berufliche und wirtschaftliche Integration
nicht mehr möglich war (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 9. Januar
2025, VB.2024.00095, E. 4.3.1). Ferner traten die Beschwerdeführenden in
der Schweiz nie polizeilich in Erscheinung oder wurden straffällig (vgl.
Art. 77a f. VZAE). Auch sind in ihrem Betreibungsregister keine
Verlustscheine und keine Betreibungen verzeichnet.
4.3.2
Die sprachliche
Integration ist hingegen kaum gelungen. Die Wohngemeinde der
Beschwerdeführenden hat bestätigt, dass das Sozialamt für sie nie einen
Intensivkurs gebucht habe, da eine Integration in den Arbeitsmarkt ohnehin
nicht mehr möglich gewesen sei. Jedoch hätten die beiden regelmässig das
"Café International", ein Gratis-Angebot der Gemeinde, besucht, um
das Wichtigste zu lernen. Hierfür seien keine Zertifikate ausgestellt worden.
Ferner bestätigte die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde D, dass der
Beschwerdeführer vom 1. Januar 2020 bis zum 15. Juli 2020 einen von
der Kirche organisierten Deutschkurs besucht habe, auch wenn Unterlagen zum
Niveau des besuchten Kurses fehlten. Aus verschiedenen Referenzschreiben geht
jedoch hervor, dass offenbar bis heute keine Verständigung auf Deutsch
beispielsweise mit den Nachbarn möglich ist.
Es
ist anzuerkennen, dass die Beschwerdeführenden erst in hohem Alter in die
Schweiz einreisten und ihnen der Spracherwerb entsprechend erschwert war.
Insbesondere bei der unbestrittenermassen bildungsfernen Beschwerdeführerin
sind die Anforderungen an die sprachliche Integration unter Berücksichtigung
ihrer persönlichen Verhältnisse herabzusetzen (vgl. Art. 77f VZAE). Zwar
trifft es zu, dass sie ihren Analphabetismus nie mit einem ärztlichen Zeugnis
oder Ähnlichem belegt hat. Jedoch hegten bereits die Asylbehörden im Jahr 2013
keine Zweifel daran, dass sie Analphabetin ist, und war sie überdies in der
asylrechtlichen Befragung auch nicht in der Lage das Befragungsprotokoll
handschriftlich zu unterzeichnen.
Trotz
alledem ist von den Beschwerdeführenden rechtsprechungsgemäss (vgl. zuvor
E. 4.3) grundsätzlich zu verlangen, zumindest Bemühungen zum Erwerb der
deutschen Sprache zu unternehmen, zumal andernfalls eine soziale Integration
auch gar nicht möglich ist. Ob hierfür der Besuch des "Café
International" (durch die Beschwerdeführerin), das soweit ersichtlich
nicht prioritär auf den Spracherwerb gerichtet ist, bzw. der Besuch des "Café
International" und eines halbjährigen Sprachkurses (durch den
Beschwerdeführer), bei dem unklar ist, wie oft er stattfand und welches Niveau
unterrichtet wurde, als ausreichend zu betrachten sind, kann offenbleiben. Wie
sich sogleich zeigt, haben die Beschwerdeführenden nämlich keine
gesellschaftliche und soziale Integration belegt, womit die negative
Gesamtbeurteilung der Integration durch die Vorinstanz und den Beschwerdegegner
nicht rechtsverletzend ist.
4.3.3
So ergeben sich
aus den Akten keine Kontakte der Beschwerdeführenden zur lokalen Bevölkerung
mit Ausnahme der hier lebenden Kinder und einzelner Nachbarn, mit denen sie
sich ebenfalls in der Muttersprache unterhalten können. Weitere Nachbarn
bestätigen zwar ein angenehmes Zusammenleben im Haus, machen darüber hinaus
jedoch keine besonderen Verbindungen zu den Beschwerdeführenden geltend und
betonen insbesondere die schwierige Verständigung. Die musikalischen Auftritte
des Beschwerdeführers bei Anlässen der kurdischen Gemeinschaft vermögen, wie
die Vorinstanz zu Recht erwog, keine gesellschaftliche Integration in der
Schweiz zu begründen. Dasselbe gilt für den Besuch des Integrationskurses
"Familienkommunikation in der Schweiz" im Mai 2024, zumal dieser erst
nach Erhalt der informellen Abweisung des Gesuchs erfolgte und sich der Kurs
ausserdem von seinem Inhalt her an jüngere Familien zu richten scheint.
4.3.4
Soweit die
Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, ihre soziale und sprachliche
Integration sei aus gesundheitlichen Gründen erschwert oder unmöglich gewesen,
ist ihnen nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass insbesondere die
Beschwerdeführerin schon seit spätestens 2019 zahlreiche und teils erhebliche
gesundheitliche Beschwerden aufweist. Eine Einschränkung in der
Alltagsverrichtung sowie darin, wie lange sie sitzen kann, ist jedoch erst seit
2024.
ärztlich bestätigt. Betreffend den Beschwerdeführer sind keine
wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht oder ersichtlich.
Eine irgendwie geartete Lernschwäche ist weder bei der Beschwerdeführerin noch
beim Beschwerdeführer belegt. Dass es den Beschwerdeführenden bei dieser
Ausgangslage nicht möglich gewesen sein sollte, zumindest minimale Bemühungen
zur sozialen und gesellschaftlichen Integration bzw. stärkere Bemühungen zur
sprachlichen Integration zu unternehmen, ist nicht nachvollziehbar. Ferner ist
bei dieser Ausgangslage auch keine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung
ersichtlich, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen.
4.4
Zusammengefasst
erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den
Beschwerdeführenden im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligungen zu
erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft. Trotz dem langjährigen Aufenthalt in der
Schweiz ist bei den Beschwerdeführenden von einer ungenügenden Integration
auszugehen, wobei sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere
persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung
mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen lassen.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Die
Beschwerdeführenden ersuchen sinngemäss um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung.
Die Mittellosigkeit ergibt sich
bereits aus den Akten. Die Beschwerde war sodann nicht offenkundig aussichtslos,
zumal an die Integration in sprachlicher Hinsicht bei Personen im Alter der
Beschwerdeführenden keine besonders hohen Anforderungen mehr zu stellen sind
und ihnen zumindest diesbezüglich keine vollumfängliche Untätigkeit vorgeworfen
werden kann. Entsprechend ist das Gesuch gutzuheissen und sind die den
Beschwerdeführenden auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse
zu nehmen.
6.3
Abschliessend gilt
es, die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2
mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).