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Entscheid

VB.2025.00249

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00249

8. Januar 2026Deutsch15 min

(URT.2026.26887)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00249

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide

vertreten durch C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1947) und B

(geboren 1950) sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten am 27. September

2013 in die Schweiz ein und stellten Asylgesuche. Diese zogen sie später zurück

und beantragten stattdessen die vorläufige Aufnahme. Am 5. Februar 2014 wurden

A und B vom damaligen Bundesamt für Migration wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

vorläufig aufgenommen.

A und B ersuchten am 4. April

2019 und am 18. Dezember 2020 um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte diese Gesuche am 3. Mai 2019

bzw. am 29. Januar 2021 ab.

Ein weiteres Gesuch vom

5. Oktober 2023 wies das Migrationsamt am 25. April 2024 bzw. am 27. Juni

2024 ab. Dies begründete es im Wesentlichen mit fehlenden Bemühungen um

sprachliche Integration von A und B.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 20. Juli

2024.

erhobenen Rekurs von A und B wies die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich am 17. März 2025 ab und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten.

III.

A und B erhoben am 18. April

2025.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter

Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. März

2025.

aufzuheben und es seien ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. In

prozessualer Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um unentgeltliche

Prozessführung.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 25. April 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt

reichte keine Beschwerdeantwort ein, übermittelte dem Gericht am 21. Juli

2025.

aber zusätzliche Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von

Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend

ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht

(BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die

Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr,

4.

September 2025, VB.2024.00606, E. 2.1 – 2. Juni 2022,

VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 –

11.

Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die

vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Das Bundesgericht

schliesst nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger andauernden

vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend

auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268

E. 4.4). In einem Fall betreffend ein 15-jähriges Mädchen hat es dies

kürzlich erstmals bejaht (BGE 151 I 62 E. 5.8). Die von den

Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile der fehlenden internationalen

Mobilität (Unmöglichkeit des Besuchs von Verwandten und Freunden in Deutschland

bzw. im Irak) beeinträchtigen ihr Privat- und Familienleben jedoch nicht in

derart relevanter Weise, dass sich ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligungen

aus dem Privatleben ergeben würde. So leben vier von sechs Kindern ebenfalls in

der Schweiz und wird nicht behauptet, dass es (auch) den im Ausland lebenden

Freunden und Verwandten nicht möglich bzw. nicht gestattet wäre, in die Schweiz

zu reisen und die Beschwerdeführenden zu besuchen. Letztere dürften zudem schon

aus Altersgründen in ihrer Reisefähigkeit eingeschränkt sein (vgl. auch VGr,

27.

Februar 2025, VB.2024.00286, E. 2).

3.

3.1

Vorläufig

aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren

in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84

Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

[AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger

ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen

geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen

Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,

E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

3.2

Bei Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die

ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre

Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein

bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil

zur Folge haben (VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 3.2). Dabei

sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,

SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung

der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte

der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt.

Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und

-vorgaben.

3.3

Den in Art. 84

Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu

(vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren

Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die

besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September 2013,

C-1136/2013, E. 4.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls

müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE

genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine

Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem

Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021,

VB.2020.00797, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31

Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015,

VB.2014.00668, E. 2.3).

3.4

Da die Erteilung

einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht,

kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen

rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

4.

4.1

Gemäss den

Asylakten stammen die Beschwerdeführenden aus der Provinz Aleppo in Syrien. Der

Beschwerdeführer hat nach dem Besuch der Schule eine Ausbildung als … absolviert

und arbeitete danach bis 1992 bei einem … Nachher war er als … tätig. Die

Beschwerdeführerin hat weder Schulbildung erworben noch eine Berufsausbildung

absolviert und war stets Hausfrau. Bereits im Asylverfahren vermerkten die sie

befragenden Beamten, dass sie Analphabetin sei und deshalb bei der Beantwortung

von gewissen Fragen Mühe habe. Die Beschwerdeführenden reisten im Jahr 2013 in

die Schweiz zu ihren hier lebenden Kindern, da die medizinische Versorgung der

Beschwerdeführerin in der Heimat nicht mehr habe sichergestellt werden können.

Es sei nicht mehr möglich gewesen, die notwendigen Medikamente zu beschaffen,

und die Ärzte seien alle geflüchtet. Der heute 78-jährige Beschwerdeführer und

die heute 75-jährige Beschwerdeführerin halten sich seit etwas mehr als zwölf

Jahren in der Schweiz auf. Vorläufig aufgenommen wurden sie am 5. Februar

2014.

Angesichts dessen ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG;

siehe auch BGE 150 I 93 E. 6.7.2).

In diesem Zusammenhang gilt es zu

beachten, dass der Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf

Dauer angelegt ist und sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person

an einer Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht

(vgl. auch Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246

E. 3.3.1).

4.2

Je länger der

hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführenden dauert, desto geringer erscheinen

sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf eine allfällige

Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich ist ihr Alter zu

berücksichtigen.

Auch wenn dem Aspekt der

Wiedereingliederung einer ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1

lit. g VZAE) in Fällen wie dem vorliegenden, wo nicht mit der Aufhebung

von deren vorläufiger Aufnahme in naher Zukunft zu rechnen ist, regelmässig

bloss eine untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es, ihre

Reintegrationsprobleme hier zugunsten der Beschwerdeführenden zu

berücksichtigen. Dies insbesondere auch, weil sie sich seit dem Jahr 2013,

mithin seit 12 Jahren, nicht mehr in Syrien aufgehalten haben.

4.3

Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit

einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden

die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht

davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf

von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den

massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine

Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31

Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) –

eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268

E 5.3 und 151 I 62 E. 6.2).

Hindern gesundheitliche

Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände wie

Betreuungspflichten die Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a

Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Praxisgemäss werden aber

auch von belasteten Personen zumindest Bemühungen um eine sprachliche, soziale

und wirtschaftliche Integration erwartet (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2;

VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3 – 7. November 2024,

VB.2024.00404, E. 4.3 – 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3

– 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; Laura Campisi/Roswitha

Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die

Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr, 16. August

2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine).

4.3.1

Im vorliegenden

Fall ist vorweg festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdegegner als auch die

Vorinstanz den Beschwerdeführenden ihren Sozialhilfe- bzw.

Ergänzungsleistungsbezug in erheblicher Höhe (rund Fr. 360'000.- bis Februar

2024) zu Recht nicht entgegenhielten, da sie mit 66 bzw. 63 Jahren in die

Schweiz einreisten und damit eine berufliche und wirtschaftliche Integration

nicht mehr möglich war (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 9. Januar

2025, VB.2024.00095, E. 4.3.1). Ferner traten die Beschwerdeführenden in

der Schweiz nie polizeilich in Erscheinung oder wurden straffällig (vgl.

Art. 77a f. VZAE). Auch sind in ihrem Betreibungsregister keine

Verlustscheine und keine Betreibungen verzeichnet.

4.3.2

Die sprachliche

Integration ist hingegen kaum gelungen. Die Wohngemeinde der

Beschwerdeführenden hat bestätigt, dass das Sozialamt für sie nie einen

Intensivkurs gebucht habe, da eine Integration in den Arbeitsmarkt ohnehin

nicht mehr möglich gewesen sei. Jedoch hätten die beiden regelmässig das

"Café International", ein Gratis-Angebot der Gemeinde, besucht, um

das Wichtigste zu lernen. Hierfür seien keine Zertifikate ausgestellt worden.

Ferner bestätigte die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde D, dass der

Beschwerdeführer vom 1. Januar 2020 bis zum 15. Juli 2020 einen von

der Kirche organisierten Deutschkurs besucht habe, auch wenn Unterlagen zum

Niveau des besuchten Kurses fehlten. Aus verschiedenen Referenzschreiben geht

jedoch hervor, dass offenbar bis heute keine Verständigung auf Deutsch

beispielsweise mit den Nachbarn möglich ist.

Es

ist anzuerkennen, dass die Beschwerdeführenden erst in hohem Alter in die

Schweiz einreisten und ihnen der Spracherwerb entsprechend erschwert war.

Insbesondere bei der unbestrittenermassen bildungsfernen Beschwerdeführerin

sind die Anforderungen an die sprachliche Integration unter Berücksichtigung

ihrer persönlichen Verhältnisse herabzusetzen (vgl. Art. 77f VZAE). Zwar

trifft es zu, dass sie ihren Analphabetismus nie mit einem ärztlichen Zeugnis

oder Ähnlichem belegt hat. Jedoch hegten bereits die Asylbehörden im Jahr 2013

keine Zweifel daran, dass sie Analphabetin ist, und war sie überdies in der

asylrechtlichen Befragung auch nicht in der Lage das Befragungsprotokoll

handschriftlich zu unterzeichnen.

Trotz

alledem ist von den Beschwerdeführenden rechtsprechungsgemäss (vgl. zuvor

E. 4.3) grundsätzlich zu verlangen, zumindest Bemühungen zum Erwerb der

deutschen Sprache zu unternehmen, zumal andernfalls eine soziale Integration

auch gar nicht möglich ist. Ob hierfür der Besuch des "Café

International" (durch die Beschwerdeführerin), das soweit ersichtlich

nicht prioritär auf den Spracherwerb gerichtet ist, bzw. der Besuch des "Café

International" und eines halbjährigen Sprachkurses (durch den

Beschwerdeführer), bei dem unklar ist, wie oft er stattfand und welches Niveau

unterrichtet wurde, als ausreichend zu betrachten sind, kann offenbleiben. Wie

sich sogleich zeigt, haben die Beschwerdeführenden nämlich keine

gesellschaftliche und soziale Integration belegt, womit die negative

Gesamtbeurteilung der Integration durch die Vorinstanz und den Beschwerdegegner

nicht rechtsverletzend ist.

4.3.3

So ergeben sich

aus den Akten keine Kontakte der Beschwerdeführenden zur lokalen Bevölkerung

mit Ausnahme der hier lebenden Kinder und einzelner Nachbarn, mit denen sie

sich ebenfalls in der Muttersprache unterhalten können. Weitere Nachbarn

bestätigen zwar ein angenehmes Zusammenleben im Haus, machen darüber hinaus

jedoch keine besonderen Verbindungen zu den Beschwerdeführenden geltend und

betonen insbesondere die schwierige Verständigung. Die musikalischen Auftritte

des Beschwerdeführers bei Anlässen der kurdischen Gemeinschaft vermögen, wie

die Vorinstanz zu Recht erwog, keine gesellschaftliche Integration in der

Schweiz zu begründen. Dasselbe gilt für den Besuch des Integrationskurses

"Familienkommunikation in der Schweiz" im Mai 2024, zumal dieser erst

nach Erhalt der informellen Abweisung des Gesuchs erfolgte und sich der Kurs

ausserdem von seinem Inhalt her an jüngere Familien zu richten scheint.

4.3.4

Soweit die

Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, ihre soziale und sprachliche

Integration sei aus gesundheitlichen Gründen erschwert oder unmöglich gewesen,

ist ihnen nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass insbesondere die

Beschwerdeführerin schon seit spätestens 2019 zahlreiche und teils erhebliche

gesundheitliche Beschwerden aufweist. Eine Einschränkung in der

Alltagsverrichtung sowie darin, wie lange sie sitzen kann, ist jedoch erst seit

2024.

ärztlich bestätigt. Betreffend den Beschwerdeführer sind keine

wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht oder ersichtlich.

Eine irgendwie geartete Lernschwäche ist weder bei der Beschwerdeführerin noch

beim Beschwerdeführer belegt. Dass es den Beschwerdeführenden bei dieser

Ausgangslage nicht möglich gewesen sein sollte, zumindest minimale Bemühungen

zur sozialen und gesellschaftlichen Integration bzw. stärkere Bemühungen zur

sprachlichen Integration zu unternehmen, ist nicht nachvollziehbar. Ferner ist

bei dieser Ausgangslage auch keine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung

ersichtlich, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen.

4.4

Zusammengefasst

erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den

Beschwerdeführenden im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligungen zu

erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft. Trotz dem langjährigen Aufenthalt in der

Schweiz ist bei den Beschwerdeführenden von einer ungenügenden Integration

auszugehen, wobei sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere

persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung

mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen lassen.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die

Beschwerdeführenden ersuchen sinngemäss um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung.

Die Mittellosigkeit ergibt sich

bereits aus den Akten. Die Beschwerde war sodann nicht offenkundig aussichtslos,

zumal an die Integration in sprachlicher Hinsicht bei Personen im Alter der

Beschwerdeführenden keine besonders hohen Anforderungen mehr zu stellen sind

und ihnen zumindest diesbezüglich keine vollumfängliche Untätigkeit vorgeworfen

werden kann. Entsprechend ist das Gesuch gutzuheissen und sind die den

Beschwerdeführenden auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse

zu nehmen.

6.3

Abschliessend gilt

es, die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2

mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird

gutgeheissen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).