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Entscheid

VB.2025.00251

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00251

8. Mai 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26244)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00251

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind seit Februar 2011 verheiratet. Zusammen mit ihrem Sohn E (geb. 2018)

wohnen sie in F.

B. Mit

Verfügung vom 4. April 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber C

gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)

für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und

ein Rayonverbot betreffend diese an. Zudem verbot die Kantonspolizei C für

dieselbe Dauer, mit A und E in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 10. April 2025 ersuchte A das

Bezirksgericht Horgen (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der von der

Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von C. Nachdem er mit Verfügung vom

11.

April 2025 die polizeilichen Akten beigezogen hatte und mit E-Mail

desselben Datums einen Strafregisterauszug von C hatte einholen lassen, wies

der Zwangsmassnahmenrichter das Verlängerungsgesuch mit Urteil vom

14.

April 2025 ab (Dispositivziffer 1). Verfahrenskosten erhob er

keine (Dispositivziffer 2), ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen

zu (Dispositivziffer 3).

III.

A. Daraufhin

gelangte A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B, mit Beschwerde vom

22.

April 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Zwangsmassnahmengerichts, eventualiter

zulasten von C, sei Dispositivziffer 1 des Urteils vom 14. April 2025

aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an das Zwangsmassnahmengericht

zurückzuweisen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme seien die

Schutzmassnahmen bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu

verlängern. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des Urteils vom

14.

April 2025 aufzuheben und seien die Schutzmassnahmen in Gutheissung

des Gesuchs um Verlängerung um drei Monate zu verlängern. Ferner beantragte A, C

sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von einstweilen Fr. 3'000.-

zu verpflichten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 23. April 2025 wies das Verwaltungsgericht darauf

hin, dass es ihm rechtsprechungsgemäss verwehrt sei, Parteien gestützt auf die

eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs

vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zur Leistung eines

Kostenvorschusses an die Gegenpartei zu verpflichten. Sodann eröffnete es den

Schriftenwechsel und zog die Akten bei.

C. Der

Zwangsmassnahmenrichter verzichtete mit Eingabe vom 28. April 2025 auf

Vernehmlassung. C, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin D beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 29. April 2025, die Beschwerde sei unter

Kostenfolgen zulasten des Staats und Entschädigungsfolgen zulasten von A

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kantonspolizei liess sich nicht

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und

§ 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt

(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt

liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die

gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von

der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten,

mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form

Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch entscheidet

(§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben

(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der (Nicht-)Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem

Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden

Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der

Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei

blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die

Dispositiv

Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich

seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung

der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 6. Februar

2025, VB.2025.00031, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 2. April 2025 anlässlich eines

zunächst verbalen Streits am Arm gepackt und sie zu Boden gerissen habe.

Daraufhin habe er mit den Füssen gegen sie getreten und ihr Wasser über das

Gesicht geschüttet. In der Folge sei die Beschwerdeführerin ins Schlafzimmer

geflüchtet. Der Beschwerdegegner sei ihr gefolgt, habe die Zimmertüre

aufgedrückt und die Beschwerdeführerin über das Bett an den Beinen zu sich

gezogen. Als ihm die Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben habe, dass sie die

Polizei rufen werde, habe der Beschwerdegegner von ihr abgelassen. Danach habe

der Beschwerdegegner den Laptop von E mehrmals auf die Küchenablage geschlagen,

bis er kaputt gegangen sei. E habe sich im Wohnzimmer befunden und alles

mitbekommen.

3.2 Der

Zwangsmassnahmenrichter erwog im Urteil vom 14. April 2025, die

Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei vom

4. April 2025 kaum nähere Ausführungen zu den Ereignisumständen machen

können, sondern nur vage ausgeführt, der Beschwerdegegner habe sie getreten,

als sie am Boden gelegen sei, und ihr Wasser aus einer Wasserflasche über den

Kopf geleert. Auch habe die Beschwerdeführerin weder ausführen können, wie

genau und warum der Beschwerdegegner sie am Arm gezogen bzw. gerissen habe,

noch, an welchem Arm er dies getan habe. Überdies habe sie nicht abschliessend

sagen können, mit welchem Fuss der Beschwerdegegner sie getreten habe. Weiter

habe sie bei der Polizei vorgebracht, sie sei durch den angeblichen Vorfall

nicht verletzt worden und habe auch keine blauen Flecken erlitten. Dies stehe

indes im Widerspruch zu ihrer Aussage, wonach die Intensität der Tritte des

Beschwerdegegners auf einer Skala von 1–10 eine 7 erreicht habe, und zu ihrem

Vorbringen im Verlängerungsgesuch vom 10. April 2025, wonach sie aufgrund

der Tritte einige Tage lang Schmerzen an Po und Bein gehabt habe. Auch den

Vorfall mit dem Wasser sowie den weiteren Vorfall im Schlafzimmer habe die

Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei nicht detailreich schildern können.

Der Beschwerdegegner seinerseits habe gegenüber der Polizei nicht in Abrede

gestellt, dass es am besagten Tag zu einem Konflikt zwischen ihm und der

Beschwerdeführerin gekommen sei, anlässlich welchem er den Laptop von E

zerstört habe. Insbesondere die von der Beschwerdeführerin behauptete

Gewaltanwendung habe er jedoch diametral anders und nicht a priori unglaubhaft

beschrieben. Aufgrund der Akten sei somit zwar zu konstatieren, dass zwischen

den Parteien offensichtlich ein bereits seit mehreren Jahren andauernder

Beziehungskonflikt bestehe. Jedoch gehe daraus nicht glaubhaft hervor, dass es

tatsächlich zu Gewaltereignissen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes gekommen sei;

Gewaltschutzmassnahmen bezweckten die Deeskalation einer Gewaltsituation und

nicht die mittel- oder längerfristige Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen

den betroffenen Personen. Angesichts der sehr pauschalen Aussagen der

Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestünden Zweifel

an ihrer objektiven Darstellung der Ereignisse, mithin liege nach dem Gesagten

und angesichts der Aktenlage kein glaubhaft gemachtes häusliches Gewaltereignis

gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor. Ein Kontaktverbot gegenüber E wäre mangels

Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung sowie unter Berücksichtigung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Kontaktverbot gegenüber minderjährigen

Kindern ohnehin unverhältnismässig. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Verlängerung der Schutzmassnahmen sei folglich abzuweisen.

3.3 Die

Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, der Zwangsmassnahmenrichter

habe den Sachverhalt unrichtig, mindestens aber ungenügend festgestellt. Indem

er lediglich die Akten gewürdigt und darauf verzichtet habe, sie persönlich

anzuhören, um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen besser beurteilen zu können

und sich ein persönliches Bild zu verschaffen, habe er eine unzulässige

antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und ihr rechtliches Gehör verletzt.

Mithin habe ihr der Zwangsmassnahmenrichter die Möglichkeit genommen, zu ihren

vermeintlich widersprüchlichen und pauschalen Aussagen Stellung zu nehmen. Im

Rahmen einer persönlichen Anhörung hätte sich der Zwangsmassnahmenrichter davon

überzeugen können, dass sie nicht wahrheitswidrig, sondern einfach – ihrem

Naturell entsprechend – zurückhaltend und in einer Ausnahmesituation

Aussagen bei der Polizei gemacht habe. Darüber hinaus hätte der

Zwangsmassnahmenrichter aber auch nach der blossen Würdigung der Akten nicht

zum Schluss gelangen dürfen, dass das häusliche Gewaltereignis nicht glaubhaft

gemacht worden sei. So seien ihre – der Beschwerdeführerin – Schilderungen

durchaus glaubhaft; sie habe sich auf das Wesentliche beschränkt und den

Beschwerdegegner nicht unnötig belasten wollen. Dass sie sich an gewisse

Einzelheiten nicht mehr habe erinnern können, sei dem Umstand geschuldet, dass

es sich um eine dynamische und emotionale Situation gehandelt habe. Die

Aussagen des Beschwerdegegners, die jedenfalls in Bezug auf den angeblich

erhaltenen Schlag mit der PET-Flasche widersprüchlich seien, habe der

Zwangsmassnahmenrichter demgegenüber nicht ansatzweise kritisch gewürdigt.

Entgegen dessen Schluss hätten die Akten ohne Weiteres Anlass dazu geboten,

entweder bereits gestützt darauf die Schutzmassnahmen vorläufig zu verlängern,

zumal sie – die Beschwerdeführerin – ein häusliches Gewaltereignis im Sinn von

§ 2 Abs. 1 GSG glaubhaft gemacht habe, oder aber zumindest die

Parteien vor einem Entscheid anzuhören. Ohne Anhörung habe der

Zwangsmassnahmenrichter nicht in gebotenem Masse beurteilen können, ob

häusliche Gewalt glaubhaft gemacht worden sei.

3.4 Der

Beschwerdegegner macht mit Beschwerdeantwort geltend, der Sachverhalt sei

aufgrund der Akten ausreichend erstellt, sodass der Zwangsmassnahmenrichter in

der Lage gewesen sei, die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands ohne

persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu verneinen. Eine solche würde

ohnehin nichts am Ergebnis ändern, zumal sich die Beschwerdeführerin aus

zeitlichen Gründen noch weniger an das Vorgefallene erinnern dürfte und sie

Vorbereitungszeit gehabt habe und sich mit ihrer Anwältin im Detail habe

besprechen können. Zudem gehe es nicht darum, die – vom Zwangsmassnahmenrichter

zu Recht – festgestellte Widersprüchlichkeit und Pauschalität in ihren

Äusserungen an der Anhörung zu korrigieren bzw. die Erläuterung des

Gesamtkontextes nachzuholen. Demgegenüber habe er – der Beschwerdegegner – bei

der Polizei den Gesamtkontext detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft

dargelegt und auch die Auseinandersetzung vom 2. April 2025 viel genauer

als die Beschwerdeführerin geschildert. Der Zwangsmassnahmenrichter sei deshalb

mit gutem Grund zum Schluss gelangt, dass seine Aussagen nicht a priori

unglaubhaft seien. Entgegen der Beschwerdeführerin sei sodann der Umstand, dass

er – der Beschwerdegegner – den Laptop kaputtgeschlagen habe, nicht als

"Androhen von Gewalt" im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG

einzustufen, weil dieses Verhalten klar nicht gegen sie gerichtet gewesen sei

und in keinem Zusammenhang mit einer künftigen Gewaltanwendung ihr gegenüber

gestanden habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde

mit keinem Satz begründet, weshalb ein Kontaktverbot gegenüber E gelten sollte.

4.

4.1 Der

Zwangsmassnahmenrichter begründete nicht, weshalb er auf eine Anhörung der

Parteien verzichtete und das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin

sogleich definitiv – mithin ohne Eröffnung der Möglichkeit, Einsprache zu

erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG) – abwies.

Es kann immerhin angenommen werden, dass er eine Anhörung der

Beschwerdeführerin nicht als von Gesetzes wegen zwingend (vgl. § 9

Abs. 3 Satz 2 GSG) und eine solche des Beschwerdegegners (vgl.

§ 9 Abs. 3 Satz 2 GSG) mangels glaubhaft gemachten

Gefährdungsfortbestands als obsolet erachtete. Wie sich aus den folgenden

Erwägungen ergibt, überzeugt dies indes nicht.

4.2 Die

mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das

Zwangsmassnahmengericht gemäss § 9 Abs. 3 GSG

dient einerseits der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im

Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

stellt ein Verteidigungsrecht dar. Andererseits dient die Anhörung aber auch

der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des

Gefährdungsfortbestands kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung

der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als

lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen

von grosser Bedeutung ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Für die Durchführung

einer haftrichterlichen Anhörung spricht sodann, dass dem darüber erstellten

Protokoll im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu

entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die

Entscheidfindung zukommt. Im Regelfall ist daher nicht nur die Gesuchsgegnerin

bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der

Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine

unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin

bzw. des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten,

wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten

Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit

zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt (VGr, 6. Februar 2025,

VB.2025.00031, E. 2.3; 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3).

Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint

insbesondere dann geboten, wenn sie unter Einschluss des dabei zu gewichtenden

persönlichen Eindrucks von den Parteien bei sich widersprechenden Aussagen der

Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (VGr, 19. September

2024, VB.2024.00470, E. 6.3; 15. April 2024, VB.2024.00141,

E. 4.2.3).

4.3 Es mag

zutreffen, dass sich in den Ausführungen der Beschwerdeführerin gewisse

Widersprüche finden lassen und die Aussagen des Beschwerdegegners "nicht a

priori unglaubhaft" erscheinen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht

einwendet, sind indes auch die Ausführungen des Beschwerdegegners nicht

durchwegs konsistent. Grundsätzlich ist aber nicht umstritten, dass es zwischen

den Parteien am 2. April 2025 in Gegenwart von E zu einer verbalen und

tätlichen Auseinandersetzung kam; die Angaben der Parteien divergieren

namentlich hinsichtlich der Frage des Aggressors/der Aggressorin und der

Intensität der Tätlichkeiten. Jedenfalls ist nicht von vornherein unglaubhaft

und nicht geradezu auszuschliessen, dass sich der Vorfall vom 2. April

2025 so wie von der Beschwerdeführerin geschildert zutrug und es damit zu

häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG kam. Zweifel

an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. am

(Fort-)Bestand der Gefährdung hätten sich anlässlich einer persönlichen

Anhörung ausräumen bzw. bestätigen lassen, in deren Rahmen die Glaubhaftigkeit

wie gesagt besser hätte beurteilt werden können als bloss anhand der Akten.

Dass der Zwangsmassnahmenrichter unter den vorliegenden Umständen auf eine

Anhörung verzichtete und ohne eine solche das Verlängerungsgesuch sogleich

definitiv abwies, ist nicht nachvollziehbar und führte dazu, dass der

Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt ist. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den

(Fort-)Bestand einer Gefährdung der Beschwerdeführerin, sondern auch und

insbesondere in Bezug auf denjenigen von E, zu dessen Gunsten die

Kantonspolizei mit Verfügung vom 4. April 2025 ebenfalls ein Kontaktverbot

anordnete. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 10. April

2025 denn auch eine Verlängerung der ihn betreffenden Schutzmassnahme und

begründete dies im Wesentlichen mit dem Ruhebedürfnis von E im Nachgang zum

Vorfall vom 2. April 2025. Wenn der Zwangsmassnahmenrichter diesbezüglich

lediglich erwägt, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine konkrete

Gefährdung von E, und – mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_219/2007

vom 19. Oktober 2007, wonach die Auferlegung eines vollständigen

Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen

schweren staatlichen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, der nur

zulässig ist, wenn er die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt – zum

Schluss gelangt, eine Verlängerung dieses Kontaktverbots wäre ohnehin

unverhältnismässig, vermag er sich auch insofern nicht auf einen hinreichend

abgeklärten Sachverhalt zu stützen und vermag dies schwerlich den

Begründungsanforderungen zu genügen.

4.4 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Zwangsmassnahmenrichter die Gefährdungslage bzw. die

Glaubhaftigkeit des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin und von E

mangels genügender Erstellung des Sachverhalts nicht im gebotenen Mass beurteilt

hat. Ebenso wenig kann dies nun das Verwaltungsgericht tun. Demgemäss ist die

Sache in Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung von

Dispositivziffer 1 des Urteils vom 14. April 2025 zur ergänzenden

Sachverhaltsermittlung mittels mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin und

des Beschwerdegegners sowie allenfalls des gemeinsamen Sohns der Parteien bzw.

zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid über die

Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen

zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). Entgegen der Behauptung des

Beschwerdegegners erscheint eine solche Rückweisung keineswegs als nutzlos. Ein

reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts, wie dies die

Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, kommt mangels der hinreichenden

Ausleuchtung des rechtserheblichen Sachverhalts durch den

Zwangsmassnahmenrichter nicht infrage.

5.

Zwar ist der Sachverhalt wie dargelegt noch nicht

ausreichend abgeklärt und wird der Zwangsmassnahmenrichter den Fortbestand der

Gefährdung der Beschwerdeführerin und von E unter Prüfung der Glaubhaftigkeit

der Angaben der Parteien noch eingehend zu beurteilen haben. Unter den

vorliegenden Umständen erscheint es dennoch angezeigt, die Schutzmassnahmen

gemäss der Verfügung der Kantonspolizei vom 4. April 2025 – wie von der

Beschwerdeführerin beantragt – im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum

Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unter Androhung der Ungehorsamsstrafe

gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(SR. 311.0) wieder anzuordnen (vgl. § 6 VRG).

6.

6.1 Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (statt

vieler VGr, 6. Februar 2025, VB.2025.00031, E. 7). Die Kosten des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens wären deshalb dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und

unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip

zum Zug kommen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 13 N. 55 ff.). Gestützt darauf können auch einer

Vorinstanz – insbesondere bei Verletzung von Verfahrensvorschriften –

Verfahrenskosten auferlegt werden. Infolge der festgestellten Gehörsverletzung

der Beschwerdeführerin und der daraus resultierenden ungenügenden Abklärung der

Gefährdungssituation sind die Verfahrenskosten in Anwendung des

Verursacherprinzips dem Bezirksgericht Horgen aufzuerlegen. Aus demselben Grund

ist dieses zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu

bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 1'200.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer,

insgesamt Fr. 1'297.20, als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG;

Plüss, § 17 N. 27 und 30). Dem Beschwerdegegner steht mangels

Obsiegens keine Parteientschädigung zu.

6.2 Dem

Verwaltungsgericht ist es rechtsprechungsgemäss verwehrt, eine Partei gestützt

auf die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB zur

Leistung eines Kostenvorschusses an die andere Partei zu verpflichten (VGr,

24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 7.1; 9. Oktober 2014,

VB.2014.00489, E. 4.3, jeweils mit Hinweis auf § 1 VRG; vorn III.B).

Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses in dem von

kurzen Fristen geprägten Gewaltschutzverfahren erscheint im Übrigen kaum

möglich (vgl. VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00336/337, E. 5.2).

6.3 Mangels

Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

6.4

6.4.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

6.4.1.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

6.5 Die – anwaltlich

vertretene – Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerde zwei Kontoauszüge

ein, die einen Saldo von zusammen rund Fr. 7'700.- ausweisen. Allein

aufgrund dessen kann nicht von einer Mittellosigkeit im dargelegten Sinn

gesprochen werden. Zwar macht die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, sie

brauche diese Mittel für die Deckung der Lebenshaltungskosten von sich und E

bis im Eheschutzverfahren ein Unterhalt zu ihren Gunsten festgesetzt werde und

fliesse; die entsprechende Verhandlung finde erst am 13. Mai 2025 statt.

Wie hoch die besagten Lebenshaltungskosten sind, legte sie jedoch nicht dar,

womit sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkam (vgl. Plüss, § 16

N. 38). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Nachweises

der Mittellosigkeit abzuweisen.

7.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409

E. 1.2). Abgesehen von hier nicht betroffenen Ausnahmen ist ein solcher

nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositivziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmenrichters vom

14. April 2025 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen

an das Bezirksgericht Horgen zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

2. Die

Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Kantonspolizei vom 4. April 2025

werden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid gemäss

Dispositivziffer 1 hiervor wieder angeordnet. Unter Androhung der

Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB wird der Beschwerdegegner bis dahin

aus der ehelichen Wohnung an der G-Strasse 01 in F weggewiesen. Zudem ist es

ihm bis dahin untersagt, das Rayon gemäss der Planbeilage der Verfügung vom

4. April 2025 zu betreten und mit der Beschwerdeführerin sowie dem

gemeinsamen Sohn E in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'305.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.

5. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Das

Bezirksgericht Horgen wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'297.20

(Fr. 1'200.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

7. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Horgen.