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Entscheid

VB.2025.00253

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00253

30. Oktober 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26689)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00253

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichterin

Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Landwirtschaft und Natur,

Beschwerdegegner,

betreffend Ausschluss

von der Pacht und von der Jagd sowie Entzug

der Jagdaufsicht,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 schloss die

Fischerei- und Jagdverwaltung des Amts für Landschaft und Natur (ALN) A für die

Dauer von drei Jahren von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines

Jagdpasses aus. Zudem entzog es ihm die Ausübung der Jagdaufsicht.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 26. Februar 2024 bei der

Baudirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. März 2025

teilweise guthiess und den Ausschluss von A von der Pacht eines Jagdreviers auf

ein Jahr verkürzte. Im Übrigen wies die Baudirektion den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. April 2025 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid der Baudirektion sei unter

Entschädigungsfolge aufzuheben.

Die Baudirektion beantragte am 21. Mai 2025 die

Abweisung der Beschwerde. Auf Verlangen des Verwaltungsgerichts reichte das ALN

am 11. September 2025 weitere Unterlagen ein, was A am 15. September

2025.

zur Kenntnis gebracht wurde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Baudirektion über Verfügungen des ALN betreffend die

Jagdberechtigung und die Ausübung der Jagdaufsicht zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 10 Abs. 3 des kantonalen Jagdgesetzes vom 1. Februar 2021 (JG,

LS 922.1) kann von der Jagd ausgeschlossen werden, wer einmal wegen

schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Tierschutzgesetzgebung,

von Jagd- und Fischereivorschriften oder wegen Missachtung von jagdlichen

Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft

worden ist.

Bei einem Ausschluss nach § 10 Abs. 3 JG verfügt

die Direktion eine ein- bis zehnjährige Sperre (§ 10 Abs. 4 JG).

2.2

Gemäss

§ 35 JG kann die Direktion einer Person, die mit der Revieraufsicht

betraut ist, diese Aufgabe entziehen, wenn sie sich als ungeeignet zur

Erfüllung der Aufgaben nach § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 JG

erweist.

3.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Jagdgesellschaft C

und als solches Jagdpächter des Jagdreviers Nr. 01 C. Zudem ist er

zuständiger Jagdaufseher für das Revier Nr. 01. Er wurde mit

rechtskräftigem Strafbefehl vom 14. Juli 2023 des Statthalteramts des Bezirks D

verurteilt wegen verweigerten Ausrückens zwecks Erlösung einer verletzten

Jungkrähe nach § 37 JG in Verbindung mit § 15 JG und § 40

Abs. 1 und 2 der kantonalen Jagdverordnung vom 5. Oktober 2022 (JV, LS 922.11)

und mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Zuvor war er mit Strafbefehl

des Statthalteramts des Bezirks D vom 26. November 2021 wegen

mehrfachen Unterlassens der Probeentnahme zur Untersuchung auf Trichinellen bei

Wildschweinen im Sinn von Art. 20 Abs. 7 der Verordnung über das

Schlachten und die Fleischkontrolle vom 16. Dezember 2016 (VSFK, SR 817.190)

und wegen Missachtens der Vorschriften über das Führen des Wildbuchs im Sinn

von § 24 der kantonalen Jagdverordnung in der damals geltenden Fassung vom

5.

November 1975 im Zusammenhang mit fehlendem Anbringen von Plomben am

erlegten Jagdwild zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt worden.

Unter Berücksichtigung dieser Straferkenntnisse und in

Anwendung von § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 35 JG erliess der

Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung.

4.

4.1

In Bezug

auf die ihm vorgeworfene Verweigerung des Ausrückens bzw. die ihm vorgeworfene

unterlassene Nachsuche der verletzten Jungkrähe macht der Beschwerdeführer

zunächst geltend, er sei im Zeitpunkt der Meldung der Einsatzzentrale der

Polizei davon ausgegangen, dass sich das verletzte Tier im Wasser des E-Sees

und damit nicht innerhalb des Revierperimeters befunden habe. Zudem sei gemäss

den Akten der Fundort nicht identisch mit dem Meldeort. Die Strafbehörde habe

sich aber fälschlicherweise auf den Fundort und nicht auf den Meldeort

gestützt. Sodann habe die Strafbehörde den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt.

4.2

Die

Untersuchungspflicht der Verwaltungsbehörden nach § 7 Abs. 1 VRG kann

unter anderem eingeschränkt sein, wenn derselbe Sachverhalt bereits einem

Strafverfahren zugrunde liegt. Die Verwaltungsbehörde darf von den

tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafentscheids nur unter

gewissen Voraussetzungen abweichen, etwa wenn sie Tatsachen feststellt oder

ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie

zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung

auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei der rechtlichen

Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber

grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden (§ 7 Abs. 4 VRG; VGr,

30.

Januar 2025, VB.2022.00592, E. 4.1 mit Hinweisen).

Diese Einschränkung gilt insbesondere im ordentlichen

Verfahren. Unter bestimmten Umständen ist die Verwaltungsbehörde aber auch an

die Sachverhaltsfeststellungen in einem Strafbefehl gebunden, so insbesondere

dann, wenn die betroffene Person weiss oder wissen muss, dass neben dem

Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und sie es trotzdem

unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr

garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu

und Glauben muss die betroffene Person allfällige Verteidigungsrechte und

Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel

ergreifen (zum Ganzen VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 4.2 mit

Hinweisen).

4.3

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, das Statthalteramt des Bezirks D habe den

Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es etwa auf den Fundort des Tiers

anstatt den Meldeort abstellte, ist er daher nicht zu hören. Dem

Beschwerdeführer als langjährigem Jagdpächter und Jagdaufseher musste bewusst

sein, dass die (wiederholte) strafrechtliche Verurteilung wegen Verstössen

gegen Jagdvorschriften bzw. jagdliche Vorschriften im Zusammenhang mit

seuchenpolizeilichen Massnahmen ein Administrativverfahren nach § 10 Abs. 3 JG bzw. § 35 JG nach sich ziehen würde. Er wäre deshalb

gehalten gewesen, die Sachverhaltsfeststellung der Strafbehörde mit den im

Strafverfahren vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen. Nachdem er dies unterliess,

ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Beschwerdegegner bei Erlass der

Ausgangsverfügung an die Sachverhaltsfeststellung des Statthalteramts hielt.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer vertritt im Weiteren die Auffassung, die Nachsuchepflicht der

Jagdgesellschaft gemäss § 15 Abs. 1 JG gelte nur für eigentliche

Jagdgebiete und nicht für Schongebiete. Das bundesrechtliche Jagdverbot in den

Schongebieten führe dazu, dass das Betreten dieser Gebiete für ihn verboten sei,

und kantonale Verfügungen, welche eine Nachsuchepflicht in solchen Gebieten

durchsetzen wollten, verstiessen gegen Bundesrecht. Die Nachsuchepflicht in

Schongebieten sei durch das dort geltende absolute Jagdverbot aufgehoben.

5.2

Gemäss

§ 15 Abs. 1 JG sind die Jagdgesellschaft und die mit der Jagdaufsicht

betrauten Personen verpflichtet, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit zu

bergen oder nachzusuchen und nötigenfalls zu erlegen. Gemäss § 15 Abs. 2 JG besteht diese Pflicht auch dann, wenn das Tier das Revier

verlässt.

5.3

Zum Erhalt

der Artenvielfalt und der Lebensräume der einheimischen und ziehenden

wildlebenden Säugetiere und Vögel scheidet der Bundesrat gemäss Art. 11

Abs. 1 und 2 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0)

Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung und im Einvernehmen

mit den Kantonen Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung aus.

Diesen Auftrag hat der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 21. Januar

1991.

über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler

Bedeutung (WZVV, SR 922.32) umgesetzt.

Der E-See und seine Uferbereiche, zu denen auch das

vorliegend betroffene Gebiet im Bereich des … zu zählen ist, gehören zu den

Wasser- und Zugvogelreservaten (WZV) von nationaler Bedeutung gemäss Art. 2

Abs. 1 WZVV. Es handelt sich um das WZV Nr. 02 gemäss Anhang 1 zur

WZVV. Teile des WZV Nr. 02 liegen innerhalb des Jagdreviers Nr. 01.

In den WZV gelten im Interesse des Arten- und

Lebensraumschutzes weitgehend die gleichen Verbote und Nutzungseinschränkungen

wie in den eidgenössischen Jagdbanngebieten, so insbesondere das Jagdverbot

gemäss Art. 11 Abs. 5 JSG (Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht – Besondere

Regelungsbereiche, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1562 ff.).

5.4

Der Kanton

Zürich bedient sich im Rahmen des ihm zustehenden Jagdregals der Revierjagd, d. h. eines Systems, gemäss

welchem die Jagd durch Privatpersonen ausgeübt wird, welchen diese in einem

ihnen verpachteten Revier gegen Entrichtung eines Pachtzinses gestattet ist

(§ 2 Abs. 1 JG). Das gesamte Kantonsgebiet wird dabei flächendeckend

und lückenlos in Jagdreviere unterteilt. Die bejagbaren und die unbejagbaren

Flächen sind innerhalb des Reviers ausgeschieden. Neben den bundesrechtlichen

Schutz- und Jagdbanngebieten sind auch der Kanton und die Gemeinden befugt,

kantonale und kommunale Wildschongebiete und Vogelschutzgebiete auszuscheiden

(§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und b JG).

Besteht somit innerhalb eines Reviers ein Wildschongebiet

oder ein bundesrechtliches Schutzgebiet, stellt dieses innerhalb des

Jagdreviers eine unbejagbare Fläche dar, eine Ausnahme bilden Reviere, welche

ganz als Wildschongebiet ausgewiesen sind (vgl. etwa Revier 919 Stadt Zürich,

in dem die gesamte Fläche Wildschongebiet und somit unbejagbar ist). Für

bundesrechtliche Schutzgebiete wie etwa die WZV gilt die fehlende Bejagbarkeit

bereits von Bundesrechts wegen, diese müssen somit nicht eigens gemäss § 2 Abs. 2 lit. b JG ausgeschieden werden. Zudem existieren – wie aus der

Karte etwa des Reviers Nr. 01 ohne Weiteres ersichtlich ist – innerhalb

eines Jagdreviers abgesehen von den Schon- und Schutzgebieten weitere

unbejagbare Flächen, etwa das Siedlungsgebiet.

5.5

Ein

Jagdrevier ist somit nicht gleichzusetzen mit einem Jagdgebiet bzw. einem

bejagbaren Gebiet, sondern es existieren innerhalb eines Reviers Flächen, auf

denen gejagt werden kann, sowie Flächen, auf denen nicht gejagt werden kann.

Daraus ergibt sich, dass das hier betrachtete Schutzgebiet

innerhalb eines Jagdreviers liegt und aufgrund seiner bundesrechtlichen

Qualifikation als Schutzgebiet nicht eigens als Nichtjagdgebiet ausgeschieden

werden muss. Art. 11 Abs. 5 JSG, wonach in den Jagdbanngebieten und

Vogelreservaten die Jagd verboten ist, ist unmittelbar anwendbar.

5.6

Die

Nachsuche und das Erlösen von verletzten und kranken Tieren ist nun nicht mit

der Jagd gleichzusetzen und wird durch ein Jagdverbot innerhalb eines

bestimmten Gebiets nicht tangiert (vgl. für den Bund ausdrücklich Art. 10 der

Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete

[VEJ, SR 922.31], wonach das Jagdverbot nicht die jederzeit möglichen und

gebotenen Hegeabschüsse von kranken oder verletzten Tieren durch die Wildhut

betrifft). Für den Kanton Zürich geht dies aus § 41 Abs. 3 JV hervor,

wonach für die Nachsuche in Wildschonrevieren die dort zuständigen Organe

beizuziehen sind.

Entsprechend kann – und muss – die Nachsuche nicht nur in

Schongebieten, sondern auf sämtlichen nicht bejagbaren Flächen – etwa auch im

Siedlungsgebiet – durchgeführt werden. Dieser Schluss drängt sich bereits

aufgrund des (einzigen) Zwecks der Nachsuchepflicht auf, Tierleid zu mindern

und verletzte oder kranke Wildtiere umgehend zu erlösen. Die Erfüllung dieser

Aufgaben kann von vornherein nicht an bestimmte Gebiete oder Zeiten gebunden

sein.

5.7

Somit

steht ausser Frage, dass die Nachsuchepflicht auch im WZV gilt. Zu klären ist

noch, ob sich der Beschwerdeführer hierzu zu Recht als unzuständig bzw. nicht

berechtigt betrachtete bzw. ob er berechtigt war, das Ausrücken zwecks

Durchführung der Nachsuche zu verweigern.

5.8

Die

Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Kanton Zürich verfüge weder über

professionelle Wildhüter noch habe er Reservataufseher ernannt. Vielmehr seien

die Aufgaben in den WZV zwischen den dort angestellten Rangern und den

Mitgliedern der Jagdgesellschaften der lokalen Jagdreviere aufgeteilt. Erstere

seien für Besucherlenkung und Information zuständig, während letztere den

Vollzug im Bereich Wildtiermanagement gewährleisteten. Diese Regelung sei mit

dem Bundesamt für Umwelt abgesprochen und funktioniere grundsätzlich

einwandfrei.

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dieser

Rechtsanwendung würden bundesrechtliche Reservatspflichten an Private

übertragen, was Bundesrecht verletze.

5.9

Gemäss Art. 11

Abs. 1 WZVV bezeichnen die Kantone für jedes Wasser- und Zugvogelreservat

eine(n) oder mehrere Reservataufseherinnen bzw. -aufseher. Sie statten diese

mit den Rechten der gerichtlichen Polizei gemäss Art. 26 JSG aus. Die

Reservataufseherinnen bzw. -aufseher gehören zum kantonalen Personal, das

Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist vor der Anstellung anzuhören (Art. 11

Abs. 2, 3 und 4 WZVV). Den Reservataufseherinnen und -aufsehern obliegt

neben der Arten- und Lebensraumförderung sowie der Besucherlenkung unter

anderem der Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben (Art. 12 lit. a

WZVV), die Verhütung von Wildschäden (Art. 12 lit. f WZVV) und die

Organisation und Durchführung der Nachsuche verletzter Tiere im Reservat (Art. 12

lit. g WZVV).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kennt der Kanton

Zürich keine professionelle Wildhut. Deren Aufgaben werden von den

Jagdgesellschaften (§§ 13 und 15 JG) und den Jagdaufseherinnen bzw. Jagdaufsehern

(§ 33 JG) wahrgenommen. Es erscheint somit als folgerichtig, dass – soweit

die Aufgaben der Reservataufsicht zwischen Rangern und Wildhütern aufgeteilt

ist – der Aufgabenbereich letzterer von den Jagdgesellschaften und Jagdaufseherinnen

bzw. -aufsehern wahrgenommen wird, die im Kanton Zürich im Übrigen die Aufgaben

der Wildhut wahrnehmen. Die mit der Jagd und dem Wildtiermanagement

zusammenhängenden Aufgaben sind im Kanton Zürich aufgrund des Jagdgesetzes den

Jagdgesellschaften und Jagdaufseherinnen bzw. -aufsehern innerhalb der Reviere

übertragen.

Eine andere Regelung gilt in den kommunalen und kantonalen

Wildschongebieten: Die kantonalen Wildschongebiete Tössstock, Zürich-, Greifen-

und Pfäffikersee werden durch den Kanton betreut (vgl. https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/tiere/jagd/artenmanagement.html).

In den kommunalen Wildschongebieten sind die Gemeinden zuständig. So wird in

der Stadt Zürich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers das

Wildtiermanagement nicht durch kantonales Personal wahrgenommen. Vielmehr

besteht etwa die Wildhut im Wildschongebiet Nr. 919 der Stadt Zürich aus

Mitarbeitenden von Grün Stadt Zürich (vgl. https://www.stadt-zuerich.ch/de/umwelt-und-energie/natur/tiere-in-der-stadt/wildhut.html#kontakte_wildhut).

Für die WZV und die Aufsicht über die Ausführung der damit

zusammenhängenden Aufgaben ist der Bund zuständig, wobei die Aufgaben im

Zusammenhang mit der Reservataufsicht den kantonalen Fachstellen übertragen

sind (Art. 11 und Art. 12 WZVV). Das BAFU begleitet und überprüft die

Organisation und Betreuung der WZV im Rahmen von Programmvereinbarungen und

Stichproben. Die Organisation der WZV im Hinblick auf die Aufgabenverteilung

zwischen Rangern und Jagdgesellschaften bzw. Jagdaufseherinnen und -aufsehern gab

dabei bisher zu keinen Beanstandungen Anlass: Die letzte Stichprobe vom 23. März

2023.

für die Programmvereinbarungen 2020–2024 fand im Beisein von Vertreterinnen

bzw. -vertretern des Bundes, der kantonalen Jagdverwaltung, der

Greifenseestiftung und des Ranger-Teams statt. Das umfassende Protokoll zeigt,

dass den Vertreterinnen bzw. -vertretern des Bundes die Organisation im

Zusammenhang mit den WZV detailliert dargelegt wurde und es dabei – auch

insbesondere im Zusammenhang mit dem Leistungsindikator LI 1.1 "Überwachung"

zu keinen Beanstandungen kam. Sodann wurde im Stichprobenprotokoll für die

Programmvereinbarungen 2012–2015 unter dem Titel "gerichtliche Polizei"

auf S. 5 wörtlich festgehalten: "In den Wasser- und

Zugvogelreservaten erfolgt eine gute Abstimmung zwischen den nicht vereidigten

Rangern, die den Teil Besucherlenkung und -information abdecken, sowie den

Jagdaufsehern der angrenzenden Jagdreviere, die den Vollzug im Bereich

Wildtiermanagement gewährleisten." Die Organisation der Reservataufsicht

bzw. des Wildtiermanagements in den WZV ist somit wie gemäss Art. 11 und

12.

WZVV vorgesehen durch das BAFU kontrolliert und für gut befunden worden.

5.10

Hätte der

Beschwerdeführer Beanstandungen bezüglich der Wahrnehmung der Aufgaben und der

Organisation der WZV durch den Kanton anbringen wollen, hätte er dies beim

hierfür zuständigen BAFU zur Anzeige bringen müssen.

Eine vermeintlich nicht dem Bundesrecht entsprechende

Organisation der Reservataufsicht berechtigte den Beschwerdeführer freilich

ohnehin nicht dazu, die Nachsuche betreffend ein verletztes Wildtier im

konkreten Fall einfach zu verweigern. Aufgrund von Art. 15 Abs. 1 JG war

er in jedem Fall zur Nachsuche verpflichtet. Hätte er tatsächlich Zweifel

gehabt, ob er berechtigt war, das Tier im betreffenden Gebiet zu erlösen, hätte

es ihm als Jagdpächter und für das Revier Nr. 01 zuständigem Jagdaufseher

oblegen, bei der kantonalen Jagdverwaltung nachzufragen, zumal er im

Polizeirapport vom 21. Juni 2023 ausführte, dass er schon mehrmals beim

Ausrücken im Zusammenhang mit verletzten Möwen nicht sicher gewesen sei, was er

im Schongebiet dürfe und was nicht. Es hätte in seiner Verantwortung als

Pächter und Aufseher gelegen, sich hierüber zu informieren bzw. sich mit der

Jagdverwaltung abzusprechen. Eine Rechtfertigung für die Ablehnung der

Nachsuche im konkreten Fall bestand nicht, zumal das verletzte Tier erlöst werden

musste.

5.11

Seine

Weigerung, zur Nachsuche auszurücken, hatte der Beschwerdeführer im Übrigen

anfänglich gar nicht damit begründet, dass er seiner Ansicht nach hierfür nicht

zuständig bzw. berechtigt gewesen sei. Anlässlich seiner Einvernahme durch die

Kantonspolizei am 21. Juni 2023 hatte er noch ausgeführt, die zu erlösende

Krähe habe sich nach seinem Verständnis im Bereich des E-Sees und somit

ausserhalb seines Reviers bzw. innerhalb des Wildschongebiets befunden. Er sei

der Meinung, dass eine Ausrückpflicht nur für das eigene Revier gelte und alles

andere auf freiwilliger Basis beruhe. Auch sei aus der Meldung nicht sicher

hervorgegangen, ob überhaupt und wie schwer die Krähe tatsächlich verletzt sei.

Er habe gedacht, dass es sich wohl eher um eine Jungkrähe handle, die noch

nicht ganz flügge gewesen sei. Solche Jungvögel solle man grundsätzlich der

Natur überlassen, da sie nach wie vor von ihren Eltern betreut und gefüttert

würden.

Diese Aussagen des Beschwerdeführers kurz nach dem zu

beurteilenden Vorfall weisen darauf hin, dass seine Weigerung, das verletzte

Tier nachzusuchen und gegebenenfalls zu erlösen, nicht in erster Linie mit

seiner Interpretation der bundesrechtlichen Vorschriften betreffend Reservate

zusammenhing, sondern – wie er ausführte – mit seiner Meinung, nur innerhalb

des eigenen Reviers ausrücken zu müssen, und seinen Zweifeln hinsichtlich der

Schwere der Verletzungen des Tiers. Nach den kantonalen Jagdvorschriften ist

jedoch beides unzutreffend und rechtfertigt der Irrtum bzw. die Zweifel des

Beschwerdeführers das Nichtausrücken nicht.

Gemäss § 15 Abs. 2 JG endet die Nachsuchepflicht

– wie gesagt – nicht an der Reviergrenze. Zudem hat sich die zuständige

Pächterin bzw. der zuständige Pächter oder die Jagdaufseherin bzw. der Jagdaufseher

nach einer eingegangenen Meldung der Einsatzzentrale vor Ort davon zu

überzeugen, ob und wie das Tier verletzt ist und welches weitere Vorgehen

angezeigt ist. Es steht ihr bzw. ihm nicht zu, aufgrund einer vagen

telefonischen Auskunft über die Notwendigkeit der Nachsuche zu entscheiden.

Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wesen der Nachsuchepflicht nach

§ 15 JG, deren Zweck es ist, verletzte und kranke Tiere möglichst rasch

von ihrem Leiden zu erlösen und damit so weit als möglich Tierleid zu

verhindern, was grundsätzlich keinen Raum für Spekulationen über den Zustand

des Tiers belässt. Die zuständigen Personen sind verantwortlich und

verpflichtet, bei jeder eingegangenen Meldung auszurücken und sich selbst ein

Bild der Sachlage zu machen, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen

sollte, dass das Tier unverletzt oder aber seinen Verletzungen bereits erlegen

ist (vgl. Weisung vom 11. April 2018 zum kantonalen Jagdgesetz, ABl 20. April

2018, S. 33).

6.

6.1

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer geltend, die mit Strafbefehl des Statthalteramts des

Bezirks D vom 26. November 2021 sanktionierten Verstösse gegen die

Lebensmittelgesetzgebung könnten nicht Grundlage von Administrativmassnahmen

nach § 10 Abs. 3 JG sein, da diese nicht vom Wortlaut der Bestimmung

erfasst seien und die Pflichten nicht nur für Jagdberechtigte gälten, sondern

auch von einer anderen Person, die das Wildfleisch in Verkehr bringe,

wahrgenommen werden könnten.

6.2

Gemäss Art. 31

Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über Lebensmittel und

Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (SR 817.0) in Verbindung mit Art. 20

Abs. 7 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 16. Dezember

2016.

(VSFK, SR 817.190) ist dem Fleisch von Wildschweinen eine Probe zu

entnehmen und diese auf Trichinellen untersuchen zu lassen. Hierbei handelt es

sich um eine (zu überwachende) Tierseuche im Sinn von Art. 1 des

Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 2023 (SR 916.40; vgl. Art. 5

lit. r der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995

[SR 916.401]).

Zuständig zur Untersuchung und Dokumentation des Jagdwilds

ist aufgrund der Systematik von Art. 20 VSFK die jagdberechtigte Person,

welche das betreffende Wild erlegt hat. Die Sicherstellung der fachkundigen

Untersuchung des Wildbrets liegt in der Verantwortung der jagdberechtigten

Person, unabhängig davon, ob sie die Untersuchung selbst vornimmt oder eine

andere fachkundige Person dazu anhält. Gemäss Anleitung auf dem offiziellen

Formular zur Trichinenuntersuchung des Instituts für Parasitologie des Kantons

Zürich ist denn auch als für den Auftrag verantwortliche Person die Jägerin

oder der Jäger angegeben, welcher das Wildschwein erlegt hat, und ist die

hierfür notwendige Muskelprobe beim Aufbrechen des Tiers zu entnehmen und mit

der vorgesehenen Abrissmarke zu versehen, was unmittelbar nach dem Erlegen des

Tiers durch die Jägerin oder den Jäger und nicht durch die mit dem Zerwirken

des Fleisches beauftragte Person vorgenommen wird. Somit ist mit der Vorinstanz

festzuhalten, dass es sich bei der Pflicht zur Trichinellenuntersuchung beim

Schwarzwild ohne Weiteres um eine jagdliche Vorschrift (im Zusammenhang mit

seuchenpolizeilichen Massnahmen) im Sinn von § 10 Abs. 3 JG handelt,

deren Nichteinhaltung jagdrechtlich zu sanktionieren ist.

7.

Nach dem Gesagten ging der Beschwerdegegner zu Recht davon

aus, dass der Beschwerdeführer schwer bzw. wiederholt gegen die

Jagdvorschriften verstossen und jagdliche Vorschriften im Zusammenhang mit

seuchenpolizeilichen Massnahmen missachtet hat, und durfte er entsprechend nach

§ 10 Abs. 3 JG und § 35 JG vorgehen. Dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit bzw. den Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem

Zusammenhang ist mit der vorinstanzlich verfügten Reduktion seines Ausschlusses

von der Jagd auf ein Jahr hinreichend Rechnung getragen.

Dispositiv

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Baudirektion.