VB.2025.00253
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00253
30. Oktober 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26689)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00253
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Landwirtschaft und Natur,
Beschwerdegegner,
betreffend Ausschluss
von der Pacht und von der Jagd sowie Entzug
der Jagdaufsicht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 schloss die
Fischerei- und Jagdverwaltung des Amts für Landschaft und Natur (ALN) A für die
Dauer von drei Jahren von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines
Jagdpasses aus. Zudem entzog es ihm die Ausübung der Jagdaufsicht.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 26. Februar 2024 bei der
Baudirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. März 2025
teilweise guthiess und den Ausschluss von A von der Pacht eines Jagdreviers auf
ein Jahr verkürzte. Im Übrigen wies die Baudirektion den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. April 2025 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid der Baudirektion sei unter
Entschädigungsfolge aufzuheben.
Die Baudirektion beantragte am 21. Mai 2025 die
Abweisung der Beschwerde. Auf Verlangen des Verwaltungsgerichts reichte das ALN
am 11. September 2025 weitere Unterlagen ein, was A am 15. September
2025.
zur Kenntnis gebracht wurde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Baudirektion über Verfügungen des ALN betreffend die
Jagdberechtigung und die Ausübung der Jagdaufsicht zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 10 Abs. 3 des kantonalen Jagdgesetzes vom 1. Februar 2021 (JG,
LS 922.1) kann von der Jagd ausgeschlossen werden, wer einmal wegen
schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Tierschutzgesetzgebung,
von Jagd- und Fischereivorschriften oder wegen Missachtung von jagdlichen
Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft
worden ist.
Bei einem Ausschluss nach § 10 Abs. 3 JG verfügt
die Direktion eine ein- bis zehnjährige Sperre (§ 10 Abs. 4 JG).
2.2
Gemäss
§ 35 JG kann die Direktion einer Person, die mit der Revieraufsicht
betraut ist, diese Aufgabe entziehen, wenn sie sich als ungeeignet zur
Erfüllung der Aufgaben nach § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 JG
erweist.
3.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Jagdgesellschaft C
und als solches Jagdpächter des Jagdreviers Nr. 01 C. Zudem ist er
zuständiger Jagdaufseher für das Revier Nr. 01. Er wurde mit
rechtskräftigem Strafbefehl vom 14. Juli 2023 des Statthalteramts des Bezirks D
verurteilt wegen verweigerten Ausrückens zwecks Erlösung einer verletzten
Jungkrähe nach § 37 JG in Verbindung mit § 15 JG und § 40
Abs. 1 und 2 der kantonalen Jagdverordnung vom 5. Oktober 2022 (JV, LS 922.11)
und mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Zuvor war er mit Strafbefehl
des Statthalteramts des Bezirks D vom 26. November 2021 wegen
mehrfachen Unterlassens der Probeentnahme zur Untersuchung auf Trichinellen bei
Wildschweinen im Sinn von Art. 20 Abs. 7 der Verordnung über das
Schlachten und die Fleischkontrolle vom 16. Dezember 2016 (VSFK, SR 817.190)
und wegen Missachtens der Vorschriften über das Führen des Wildbuchs im Sinn
von § 24 der kantonalen Jagdverordnung in der damals geltenden Fassung vom
5.
November 1975 im Zusammenhang mit fehlendem Anbringen von Plomben am
erlegten Jagdwild zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Straferkenntnisse und in
Anwendung von § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 35 JG erliess der
Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung.
4.
4.1
In Bezug
auf die ihm vorgeworfene Verweigerung des Ausrückens bzw. die ihm vorgeworfene
unterlassene Nachsuche der verletzten Jungkrähe macht der Beschwerdeführer
zunächst geltend, er sei im Zeitpunkt der Meldung der Einsatzzentrale der
Polizei davon ausgegangen, dass sich das verletzte Tier im Wasser des E-Sees
und damit nicht innerhalb des Revierperimeters befunden habe. Zudem sei gemäss
den Akten der Fundort nicht identisch mit dem Meldeort. Die Strafbehörde habe
sich aber fälschlicherweise auf den Fundort und nicht auf den Meldeort
gestützt. Sodann habe die Strafbehörde den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt.
4.2
Die
Untersuchungspflicht der Verwaltungsbehörden nach § 7 Abs. 1 VRG kann
unter anderem eingeschränkt sein, wenn derselbe Sachverhalt bereits einem
Strafverfahren zugrunde liegt. Die Verwaltungsbehörde darf von den
tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafentscheids nur unter
gewissen Voraussetzungen abweichen, etwa wenn sie Tatsachen feststellt oder
ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie
zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung
auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei der rechtlichen
Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber
grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden (§ 7 Abs. 4 VRG; VGr,
30.
Januar 2025, VB.2022.00592, E. 4.1 mit Hinweisen).
Diese Einschränkung gilt insbesondere im ordentlichen
Verfahren. Unter bestimmten Umständen ist die Verwaltungsbehörde aber auch an
die Sachverhaltsfeststellungen in einem Strafbefehl gebunden, so insbesondere
dann, wenn die betroffene Person weiss oder wissen muss, dass neben dem
Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und sie es trotzdem
unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr
garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben muss die betroffene Person allfällige Verteidigungsrechte und
Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel
ergreifen (zum Ganzen VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 4.2 mit
Hinweisen).
4.3
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, das Statthalteramt des Bezirks D habe den
Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es etwa auf den Fundort des Tiers
anstatt den Meldeort abstellte, ist er daher nicht zu hören. Dem
Beschwerdeführer als langjährigem Jagdpächter und Jagdaufseher musste bewusst
sein, dass die (wiederholte) strafrechtliche Verurteilung wegen Verstössen
gegen Jagdvorschriften bzw. jagdliche Vorschriften im Zusammenhang mit
seuchenpolizeilichen Massnahmen ein Administrativverfahren nach § 10 Abs. 3 JG bzw. § 35 JG nach sich ziehen würde. Er wäre deshalb
gehalten gewesen, die Sachverhaltsfeststellung der Strafbehörde mit den im
Strafverfahren vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen. Nachdem er dies unterliess,
ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Beschwerdegegner bei Erlass der
Ausgangsverfügung an die Sachverhaltsfeststellung des Statthalteramts hielt.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer vertritt im Weiteren die Auffassung, die Nachsuchepflicht der
Jagdgesellschaft gemäss § 15 Abs. 1 JG gelte nur für eigentliche
Jagdgebiete und nicht für Schongebiete. Das bundesrechtliche Jagdverbot in den
Schongebieten führe dazu, dass das Betreten dieser Gebiete für ihn verboten sei,
und kantonale Verfügungen, welche eine Nachsuchepflicht in solchen Gebieten
durchsetzen wollten, verstiessen gegen Bundesrecht. Die Nachsuchepflicht in
Schongebieten sei durch das dort geltende absolute Jagdverbot aufgehoben.
5.2
Gemäss
§ 15 Abs. 1 JG sind die Jagdgesellschaft und die mit der Jagdaufsicht
betrauten Personen verpflichtet, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit zu
bergen oder nachzusuchen und nötigenfalls zu erlegen. Gemäss § 15 Abs. 2 JG besteht diese Pflicht auch dann, wenn das Tier das Revier
verlässt.
5.3
Zum Erhalt
der Artenvielfalt und der Lebensräume der einheimischen und ziehenden
wildlebenden Säugetiere und Vögel scheidet der Bundesrat gemäss Art. 11
Abs. 1 und 2 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0)
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung und im Einvernehmen
mit den Kantonen Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung aus.
Diesen Auftrag hat der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 21. Januar
1991.
über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler
Bedeutung (WZVV, SR 922.32) umgesetzt.
Der E-See und seine Uferbereiche, zu denen auch das
vorliegend betroffene Gebiet im Bereich des … zu zählen ist, gehören zu den
Wasser- und Zugvogelreservaten (WZV) von nationaler Bedeutung gemäss Art. 2
Abs. 1 WZVV. Es handelt sich um das WZV Nr. 02 gemäss Anhang 1 zur
WZVV. Teile des WZV Nr. 02 liegen innerhalb des Jagdreviers Nr. 01.
In den WZV gelten im Interesse des Arten- und
Lebensraumschutzes weitgehend die gleichen Verbote und Nutzungseinschränkungen
wie in den eidgenössischen Jagdbanngebieten, so insbesondere das Jagdverbot
gemäss Art. 11 Abs. 5 JSG (Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht – Besondere
Regelungsbereiche, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1562 ff.).
5.4
Der Kanton
Zürich bedient sich im Rahmen des ihm zustehenden Jagdregals der Revierjagd, d. h. eines Systems, gemäss
welchem die Jagd durch Privatpersonen ausgeübt wird, welchen diese in einem
ihnen verpachteten Revier gegen Entrichtung eines Pachtzinses gestattet ist
(§ 2 Abs. 1 JG). Das gesamte Kantonsgebiet wird dabei flächendeckend
und lückenlos in Jagdreviere unterteilt. Die bejagbaren und die unbejagbaren
Flächen sind innerhalb des Reviers ausgeschieden. Neben den bundesrechtlichen
Schutz- und Jagdbanngebieten sind auch der Kanton und die Gemeinden befugt,
kantonale und kommunale Wildschongebiete und Vogelschutzgebiete auszuscheiden
(§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und b JG).
Besteht somit innerhalb eines Reviers ein Wildschongebiet
oder ein bundesrechtliches Schutzgebiet, stellt dieses innerhalb des
Jagdreviers eine unbejagbare Fläche dar, eine Ausnahme bilden Reviere, welche
ganz als Wildschongebiet ausgewiesen sind (vgl. etwa Revier 919 Stadt Zürich,
in dem die gesamte Fläche Wildschongebiet und somit unbejagbar ist). Für
bundesrechtliche Schutzgebiete wie etwa die WZV gilt die fehlende Bejagbarkeit
bereits von Bundesrechts wegen, diese müssen somit nicht eigens gemäss § 2 Abs. 2 lit. b JG ausgeschieden werden. Zudem existieren – wie aus der
Karte etwa des Reviers Nr. 01 ohne Weiteres ersichtlich ist – innerhalb
eines Jagdreviers abgesehen von den Schon- und Schutzgebieten weitere
unbejagbare Flächen, etwa das Siedlungsgebiet.
5.5
Ein
Jagdrevier ist somit nicht gleichzusetzen mit einem Jagdgebiet bzw. einem
bejagbaren Gebiet, sondern es existieren innerhalb eines Reviers Flächen, auf
denen gejagt werden kann, sowie Flächen, auf denen nicht gejagt werden kann.
Daraus ergibt sich, dass das hier betrachtete Schutzgebiet
innerhalb eines Jagdreviers liegt und aufgrund seiner bundesrechtlichen
Qualifikation als Schutzgebiet nicht eigens als Nichtjagdgebiet ausgeschieden
werden muss. Art. 11 Abs. 5 JSG, wonach in den Jagdbanngebieten und
Vogelreservaten die Jagd verboten ist, ist unmittelbar anwendbar.
5.6
Die
Nachsuche und das Erlösen von verletzten und kranken Tieren ist nun nicht mit
der Jagd gleichzusetzen und wird durch ein Jagdverbot innerhalb eines
bestimmten Gebiets nicht tangiert (vgl. für den Bund ausdrücklich Art. 10 der
Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete
[VEJ, SR 922.31], wonach das Jagdverbot nicht die jederzeit möglichen und
gebotenen Hegeabschüsse von kranken oder verletzten Tieren durch die Wildhut
betrifft). Für den Kanton Zürich geht dies aus § 41 Abs. 3 JV hervor,
wonach für die Nachsuche in Wildschonrevieren die dort zuständigen Organe
beizuziehen sind.
Entsprechend kann – und muss – die Nachsuche nicht nur in
Schongebieten, sondern auf sämtlichen nicht bejagbaren Flächen – etwa auch im
Siedlungsgebiet – durchgeführt werden. Dieser Schluss drängt sich bereits
aufgrund des (einzigen) Zwecks der Nachsuchepflicht auf, Tierleid zu mindern
und verletzte oder kranke Wildtiere umgehend zu erlösen. Die Erfüllung dieser
Aufgaben kann von vornherein nicht an bestimmte Gebiete oder Zeiten gebunden
sein.
5.7
Somit
steht ausser Frage, dass die Nachsuchepflicht auch im WZV gilt. Zu klären ist
noch, ob sich der Beschwerdeführer hierzu zu Recht als unzuständig bzw. nicht
berechtigt betrachtete bzw. ob er berechtigt war, das Ausrücken zwecks
Durchführung der Nachsuche zu verweigern.
5.8
Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Kanton Zürich verfüge weder über
professionelle Wildhüter noch habe er Reservataufseher ernannt. Vielmehr seien
die Aufgaben in den WZV zwischen den dort angestellten Rangern und den
Mitgliedern der Jagdgesellschaften der lokalen Jagdreviere aufgeteilt. Erstere
seien für Besucherlenkung und Information zuständig, während letztere den
Vollzug im Bereich Wildtiermanagement gewährleisteten. Diese Regelung sei mit
dem Bundesamt für Umwelt abgesprochen und funktioniere grundsätzlich
einwandfrei.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dieser
Rechtsanwendung würden bundesrechtliche Reservatspflichten an Private
übertragen, was Bundesrecht verletze.
5.9
Gemäss Art. 11
Abs. 1 WZVV bezeichnen die Kantone für jedes Wasser- und Zugvogelreservat
eine(n) oder mehrere Reservataufseherinnen bzw. -aufseher. Sie statten diese
mit den Rechten der gerichtlichen Polizei gemäss Art. 26 JSG aus. Die
Reservataufseherinnen bzw. -aufseher gehören zum kantonalen Personal, das
Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist vor der Anstellung anzuhören (Art. 11
Abs. 2, 3 und 4 WZVV). Den Reservataufseherinnen und -aufsehern obliegt
neben der Arten- und Lebensraumförderung sowie der Besucherlenkung unter
anderem der Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben (Art. 12 lit. a
WZVV), die Verhütung von Wildschäden (Art. 12 lit. f WZVV) und die
Organisation und Durchführung der Nachsuche verletzter Tiere im Reservat (Art. 12
lit. g WZVV).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kennt der Kanton
Zürich keine professionelle Wildhut. Deren Aufgaben werden von den
Jagdgesellschaften (§§ 13 und 15 JG) und den Jagdaufseherinnen bzw. Jagdaufsehern
(§ 33 JG) wahrgenommen. Es erscheint somit als folgerichtig, dass – soweit
die Aufgaben der Reservataufsicht zwischen Rangern und Wildhütern aufgeteilt
ist – der Aufgabenbereich letzterer von den Jagdgesellschaften und Jagdaufseherinnen
bzw. -aufsehern wahrgenommen wird, die im Kanton Zürich im Übrigen die Aufgaben
der Wildhut wahrnehmen. Die mit der Jagd und dem Wildtiermanagement
zusammenhängenden Aufgaben sind im Kanton Zürich aufgrund des Jagdgesetzes den
Jagdgesellschaften und Jagdaufseherinnen bzw. -aufsehern innerhalb der Reviere
übertragen.
Eine andere Regelung gilt in den kommunalen und kantonalen
Wildschongebieten: Die kantonalen Wildschongebiete Tössstock, Zürich-, Greifen-
und Pfäffikersee werden durch den Kanton betreut (vgl. https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/tiere/jagd/artenmanagement.html).
In den kommunalen Wildschongebieten sind die Gemeinden zuständig. So wird in
der Stadt Zürich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers das
Wildtiermanagement nicht durch kantonales Personal wahrgenommen. Vielmehr
besteht etwa die Wildhut im Wildschongebiet Nr. 919 der Stadt Zürich aus
Mitarbeitenden von Grün Stadt Zürich (vgl. https://www.stadt-zuerich.ch/de/umwelt-und-energie/natur/tiere-in-der-stadt/wildhut.html#kontakte_wildhut).
Für die WZV und die Aufsicht über die Ausführung der damit
zusammenhängenden Aufgaben ist der Bund zuständig, wobei die Aufgaben im
Zusammenhang mit der Reservataufsicht den kantonalen Fachstellen übertragen
sind (Art. 11 und Art. 12 WZVV). Das BAFU begleitet und überprüft die
Organisation und Betreuung der WZV im Rahmen von Programmvereinbarungen und
Stichproben. Die Organisation der WZV im Hinblick auf die Aufgabenverteilung
zwischen Rangern und Jagdgesellschaften bzw. Jagdaufseherinnen und -aufsehern gab
dabei bisher zu keinen Beanstandungen Anlass: Die letzte Stichprobe vom 23. März
2023.
für die Programmvereinbarungen 2020–2024 fand im Beisein von Vertreterinnen
bzw. -vertretern des Bundes, der kantonalen Jagdverwaltung, der
Greifenseestiftung und des Ranger-Teams statt. Das umfassende Protokoll zeigt,
dass den Vertreterinnen bzw. -vertretern des Bundes die Organisation im
Zusammenhang mit den WZV detailliert dargelegt wurde und es dabei – auch
insbesondere im Zusammenhang mit dem Leistungsindikator LI 1.1 "Überwachung"
zu keinen Beanstandungen kam. Sodann wurde im Stichprobenprotokoll für die
Programmvereinbarungen 2012–2015 unter dem Titel "gerichtliche Polizei"
auf S. 5 wörtlich festgehalten: "In den Wasser- und
Zugvogelreservaten erfolgt eine gute Abstimmung zwischen den nicht vereidigten
Rangern, die den Teil Besucherlenkung und -information abdecken, sowie den
Jagdaufsehern der angrenzenden Jagdreviere, die den Vollzug im Bereich
Wildtiermanagement gewährleisten." Die Organisation der Reservataufsicht
bzw. des Wildtiermanagements in den WZV ist somit wie gemäss Art. 11 und
12.
WZVV vorgesehen durch das BAFU kontrolliert und für gut befunden worden.
5.10
Hätte der
Beschwerdeführer Beanstandungen bezüglich der Wahrnehmung der Aufgaben und der
Organisation der WZV durch den Kanton anbringen wollen, hätte er dies beim
hierfür zuständigen BAFU zur Anzeige bringen müssen.
Eine vermeintlich nicht dem Bundesrecht entsprechende
Organisation der Reservataufsicht berechtigte den Beschwerdeführer freilich
ohnehin nicht dazu, die Nachsuche betreffend ein verletztes Wildtier im
konkreten Fall einfach zu verweigern. Aufgrund von Art. 15 Abs. 1 JG war
er in jedem Fall zur Nachsuche verpflichtet. Hätte er tatsächlich Zweifel
gehabt, ob er berechtigt war, das Tier im betreffenden Gebiet zu erlösen, hätte
es ihm als Jagdpächter und für das Revier Nr. 01 zuständigem Jagdaufseher
oblegen, bei der kantonalen Jagdverwaltung nachzufragen, zumal er im
Polizeirapport vom 21. Juni 2023 ausführte, dass er schon mehrmals beim
Ausrücken im Zusammenhang mit verletzten Möwen nicht sicher gewesen sei, was er
im Schongebiet dürfe und was nicht. Es hätte in seiner Verantwortung als
Pächter und Aufseher gelegen, sich hierüber zu informieren bzw. sich mit der
Jagdverwaltung abzusprechen. Eine Rechtfertigung für die Ablehnung der
Nachsuche im konkreten Fall bestand nicht, zumal das verletzte Tier erlöst werden
musste.
5.11
Seine
Weigerung, zur Nachsuche auszurücken, hatte der Beschwerdeführer im Übrigen
anfänglich gar nicht damit begründet, dass er seiner Ansicht nach hierfür nicht
zuständig bzw. berechtigt gewesen sei. Anlässlich seiner Einvernahme durch die
Kantonspolizei am 21. Juni 2023 hatte er noch ausgeführt, die zu erlösende
Krähe habe sich nach seinem Verständnis im Bereich des E-Sees und somit
ausserhalb seines Reviers bzw. innerhalb des Wildschongebiets befunden. Er sei
der Meinung, dass eine Ausrückpflicht nur für das eigene Revier gelte und alles
andere auf freiwilliger Basis beruhe. Auch sei aus der Meldung nicht sicher
hervorgegangen, ob überhaupt und wie schwer die Krähe tatsächlich verletzt sei.
Er habe gedacht, dass es sich wohl eher um eine Jungkrähe handle, die noch
nicht ganz flügge gewesen sei. Solche Jungvögel solle man grundsätzlich der
Natur überlassen, da sie nach wie vor von ihren Eltern betreut und gefüttert
würden.
Diese Aussagen des Beschwerdeführers kurz nach dem zu
beurteilenden Vorfall weisen darauf hin, dass seine Weigerung, das verletzte
Tier nachzusuchen und gegebenenfalls zu erlösen, nicht in erster Linie mit
seiner Interpretation der bundesrechtlichen Vorschriften betreffend Reservate
zusammenhing, sondern – wie er ausführte – mit seiner Meinung, nur innerhalb
des eigenen Reviers ausrücken zu müssen, und seinen Zweifeln hinsichtlich der
Schwere der Verletzungen des Tiers. Nach den kantonalen Jagdvorschriften ist
jedoch beides unzutreffend und rechtfertigt der Irrtum bzw. die Zweifel des
Beschwerdeführers das Nichtausrücken nicht.
Gemäss § 15 Abs. 2 JG endet die Nachsuchepflicht
– wie gesagt – nicht an der Reviergrenze. Zudem hat sich die zuständige
Pächterin bzw. der zuständige Pächter oder die Jagdaufseherin bzw. der Jagdaufseher
nach einer eingegangenen Meldung der Einsatzzentrale vor Ort davon zu
überzeugen, ob und wie das Tier verletzt ist und welches weitere Vorgehen
angezeigt ist. Es steht ihr bzw. ihm nicht zu, aufgrund einer vagen
telefonischen Auskunft über die Notwendigkeit der Nachsuche zu entscheiden.
Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wesen der Nachsuchepflicht nach
§ 15 JG, deren Zweck es ist, verletzte und kranke Tiere möglichst rasch
von ihrem Leiden zu erlösen und damit so weit als möglich Tierleid zu
verhindern, was grundsätzlich keinen Raum für Spekulationen über den Zustand
des Tiers belässt. Die zuständigen Personen sind verantwortlich und
verpflichtet, bei jeder eingegangenen Meldung auszurücken und sich selbst ein
Bild der Sachlage zu machen, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen
sollte, dass das Tier unverletzt oder aber seinen Verletzungen bereits erlegen
ist (vgl. Weisung vom 11. April 2018 zum kantonalen Jagdgesetz, ABl 20. April
2018, S. 33).
6.
6.1
Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, die mit Strafbefehl des Statthalteramts des
Bezirks D vom 26. November 2021 sanktionierten Verstösse gegen die
Lebensmittelgesetzgebung könnten nicht Grundlage von Administrativmassnahmen
nach § 10 Abs. 3 JG sein, da diese nicht vom Wortlaut der Bestimmung
erfasst seien und die Pflichten nicht nur für Jagdberechtigte gälten, sondern
auch von einer anderen Person, die das Wildfleisch in Verkehr bringe,
wahrgenommen werden könnten.
6.2
Gemäss Art. 31
Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (SR 817.0) in Verbindung mit Art. 20
Abs. 7 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 16. Dezember
2016.
(VSFK, SR 817.190) ist dem Fleisch von Wildschweinen eine Probe zu
entnehmen und diese auf Trichinellen untersuchen zu lassen. Hierbei handelt es
sich um eine (zu überwachende) Tierseuche im Sinn von Art. 1 des
Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 2023 (SR 916.40; vgl. Art. 5
lit. r der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995
[SR 916.401]).
Zuständig zur Untersuchung und Dokumentation des Jagdwilds
ist aufgrund der Systematik von Art. 20 VSFK die jagdberechtigte Person,
welche das betreffende Wild erlegt hat. Die Sicherstellung der fachkundigen
Untersuchung des Wildbrets liegt in der Verantwortung der jagdberechtigten
Person, unabhängig davon, ob sie die Untersuchung selbst vornimmt oder eine
andere fachkundige Person dazu anhält. Gemäss Anleitung auf dem offiziellen
Formular zur Trichinenuntersuchung des Instituts für Parasitologie des Kantons
Zürich ist denn auch als für den Auftrag verantwortliche Person die Jägerin
oder der Jäger angegeben, welcher das Wildschwein erlegt hat, und ist die
hierfür notwendige Muskelprobe beim Aufbrechen des Tiers zu entnehmen und mit
der vorgesehenen Abrissmarke zu versehen, was unmittelbar nach dem Erlegen des
Tiers durch die Jägerin oder den Jäger und nicht durch die mit dem Zerwirken
des Fleisches beauftragte Person vorgenommen wird. Somit ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass es sich bei der Pflicht zur Trichinellenuntersuchung beim
Schwarzwild ohne Weiteres um eine jagdliche Vorschrift (im Zusammenhang mit
seuchenpolizeilichen Massnahmen) im Sinn von § 10 Abs. 3 JG handelt,
deren Nichteinhaltung jagdrechtlich zu sanktionieren ist.
7.
Nach dem Gesagten ging der Beschwerdegegner zu Recht davon
aus, dass der Beschwerdeführer schwer bzw. wiederholt gegen die
Jagdvorschriften verstossen und jagdliche Vorschriften im Zusammenhang mit
seuchenpolizeilichen Massnahmen missachtet hat, und durfte er entsprechend nach
§ 10 Abs. 3 JG und § 35 JG vorgehen. Dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit bzw. den Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem
Zusammenhang ist mit der vorinstanzlich verfügten Reduktion seines Ausschlusses
von der Jagd auf ein Jahr hinreichend Rechnung getragen.
Dispositiv
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Baudirektion.