VB.2025.00254
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00254
11. September 2025Deutsch19 min
(URT.2025.26577)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00254
Urteil
der 4.
Kammer
vom 11. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Informationszugang,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine Journalistin beim Tages-Anzeiger im Ressort
Zürich, ersuchte das Sozialamt des Kantons Zürich am 4. April 2023 gestützt
auf das Öffentlichkeitsprinzip um Einsicht "[i]n die detaillierte
Auflistung der effektiv erfüllten Asylquote (in Prozent und als reale Zahl)
jeder Gemeinde im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Januar 2018 bis April 2023.
Als Stichtag gilt jeweils der erste Tag des Monats."
Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 teilte das Sozialamt A
mit, dass man ihrem Gesuch keine Folge leisten könne, weil die Erfüllung der
Asylquote einer ständigen Schwankung unterliege, die gewünschte Auflistung der
Zahlen im erwähnten Zeitraum nicht lückenlos erfolgt sei und eine
Konsolidierung jeweils nur bei Bedarf erstellt worden sei, womit allfällig
vorhandene Auflistungen interne Arbeitsmittel darstellten. Daraufhin bat A das
Sozialamt mit E-Mail vom 24. Mai 2023 um den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung.
Am 6. Juli 2023 erliess das Sozialamt eine Verfügung,
mit welcher es das Einsichtsgesuch von A abwies.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 20. Juli 2023 erhobenen Rekurs von
A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. März 2025 ab und
auferlegte ihr die Verfahrenskosten.
III.
A erhob am 23. April 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids
der Sicherheitsdirektion vom 26. März 2025 seien aufzuheben und ihr sei
kostenfrei Einsicht zu gewähren in die detaillierte Auflistung der effektiv
erfüllten Asylquote (in Prozent und Anzahl Personen) jeder Gemeinde im Kanton
Zürich für den Zeitraum ab Januar 2018 bis April 2023, wobei (a) für jeden
Monat die Daten des ersten Tags des Monats (Stichtag) anzugeben seien, (b)
eventualiter für jeden Monat die Daten für irgendeinen Tag des Monats anzugeben
seien, (c) subeventualiter alle vorhandenen Daten zur effektiv erfüllten
Asylquote der Gemeinden anzugeben seien. In prozessualer Hinsicht ersuchte A
darum, dass das Verwaltungsgericht die ersuchten Auflistungen vom Sozialamt für
das Verfahren beiziehe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. April 2025
auf Vernehmlassung. Das Sozialamt beantragte am 22. Mai 2025 die Abweisung
der Beschwerde. A am 4. Juni 2025 und das Sozialamt am 20. Juni 2025
hielten in der Folge an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025
forderte die Abteilungspräsidentin das Sozialamt zur Einreichung jener Akten
auf, aus denen sich die Erfüllung der Asylaufnahmequoten der Zürcher Gemeinden
zwischen Januar 2018 und April 2023 ergibt (insbesondere Auflistungen und
Statistiken). Dieser Aufforderung kam das Sozialamt mit Eingabe vom
21.
August 2025 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2
Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren
vor Verwaltungsgericht gleich wie im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig.
Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt
werden (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG;
Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 20a N. 10 und § 52 N. 11).
Der von der Beschwerdeführerin im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren gegenüber dem ursprünglichen Informationszugangsgesuch
leicht angepasste Antrag verlangt nicht mehr als ursprünglich beantragt.
Vielmehr enthält er nun im Wesentlichen auch Eventualstandpunkte zum
ursprünglichen Hauptantrag, die auch einen qualitativ weniger aussagekräftigen
Informationszugang ermöglichen würden. Dies ist zulässig, zumal der Beschwerdegegner
das Gesuch der Beschwerdeführerin unter anderem damit beantwortete, dass die
nachgesuchten Informationen nicht in der Form vorliegen würden, in welcher sie
diese beantragte.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (LS 101) gibt jeder Person das Recht auf Zugang
zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private
Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet ein verfassungsmässiges
Individualrecht. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten wird im Gesetz über
die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG,
LS 170.4) konkretisiert. Nach dem damit verwirklichten
Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die bei öffentlichen
Organen vorhandenen Informationen einsehen (BGr, 23. Mai 2023,
1C_322/2022, E. 2.1). Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz
der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen
Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche
Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess
und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (VGr, 7. November
2024, VB.2024.00043, E. 2.1 mit Hinweis).
2.2
Soweit die
Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um solche später zu
verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot überdies zumindest
indirekt auch der Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) geschützten Medienfreiheit (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst grundsätzlich
jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon,
ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5).
Gesuche um Informationszugang, die von Journalistinnen und Journalisten gestützt
auf das Öffentlichkeitsprinzip eingereicht werden, unterstehen demzufolge auch
dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV (VGr, 7. November 2024,
VB.2024.00043, E. 2.2 – 30. Juli 2021, VB.2021.00338, E. 2.1 –
17.
Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1, je auch zum Ganzen). Die
Bekanntgabe von Informationen auf Gesuch hin richtet sich nach § 20 und
§§ 23 ff. IDG. Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem
öffentlichen Organ vorhandenen Informationen (§ 20 Abs. 1 IDG).
Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Nachweis besonderer
Interessen (VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.2 mit Hinweisen).
Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die
Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn
eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegensteht.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner macht zur Begründung seiner Verweigerung des Informationszugangs
zunächst im Wesentlichen geltend, dass die von der Beschwerdeführerin
gewünschten Auflistungen nur als Orientierungshilfe vorlägen. Sie würden zwar
regelmässig nachgeführt, seien aber nicht mit den Gemeinden im Sinn eines überprüfenden
Abgleichs per Stichtag konsolidiert. Sie seien nicht zum Zweck erstellt worden,
nach aussen kommuniziert zu werden, sondern dienten lediglich der internen
Nachvollziehbarkeit, wie viele Personen einer Gemeinde zugewiesen wurden bzw.
noch zugewiesen werden können. Die Auflistungen würden manuell erstellt,
weshalb Vollständigkeit und Fehlerfreiheit nicht gewährleistet werden könne.
3.2
Das
Informationszugangsrecht nach § 20 Abs. 1 IDG erstreckt sich – unter
Vorbehalt etwaiger Verweigerungsgründe im Sinn von § 23 IDG – auf
sämtliche bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen, unabhängig
von deren Form, Inhalt, Herkunft oder Darstellungsweise. Es ist
technologieneutral ausgestaltet und gilt insbesondere auch für Aufzeichnungen
auf elektronischen Datenträgern wie Text-, Ton- oder Bilddateien. Massgeblich
für die Anwendbarkeit des Zugangsrechts ist einzig, ob die nachgesuchten
Informationen beim angerufenen öffentlichen Organ vorhanden sind und ob sie
inhaltlich den Anforderungen des Informationsbegriffs im Sinn von § 3 Abs. 2 IDG entsprechen (vgl. Beat Rudin, in: Bruno Baeriswyl/ders. [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich
[Praxiskommentar IDG], Zürich etc. 2012, § 20 N. 13 und § 3 N. 7;
ferner mit zahlreichen Hinweisen: VGr, 24. Oktober 2024, VB.2023.00558,
E. 3.2). Dies setzt zunächst voraus, dass die Informationen aufgezeichnet,
das heisst auf irgendeinem analogen oder digitalen Informationsträger durch
Sprache, Bilder oder maschinenlesbaren Code festgehalten sind (VGr,
24.
Oktober 2024, VB.2023.00558, E. 3.2, und 30. März 2023,
VB.2022.00142, E. 5.2.1; Rudin, § 3 N. 7). Ferner müssen die
Informationen einen hinreichenden Sachbezug zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
aufweisen. Vom Informationsbegriff nach § 3 Abs. 2 und damit vom
Informationszugangsrecht nach § 20 Abs. 1 IDG ausgenommen sind
schliesslich solche Aufzeichnungen, die nicht fertiggestellt oder die
ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (§ 20 Abs. 1 IDG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 IDG; Rudin, § 3 N. 10).
3.3
Weder das
IDG noch die Verordnung über die Information und den Datenschutz vom
28.
Mai 2008 (LS 170.41) enthalten Kriterien zur Beurteilung, wann
eine Aufzeichnung als fertiggestellt gilt. Die entsprechende Einschränkung des Informationszugangsrechts
dient gemäss Weisung dem Schutz des unvoreingenommenen verwaltungsinternen
Meinungs- und Willensbildungsprozesses sowie dem Ausschluss von "Risiken,
die sich durch die Veröffentlichung eines Dokuments mit provisorischem
Charakter ergeben können" (Weisung IDG, S. 1303; vgl. VGr,
24.
Oktober 2024, VB.2023.00558, E. 3.3, und 8. März 2018,
VB.2016.00597, E. 3.2). Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist die
Ausnahme eng auszulegen und gelangt namentlich nicht auf Entwürfe zur
Anwendung, welche trotz Möglichkeit späterer inhaltlicher Änderungen zur
Prüfung an eine andere Behörde übermittelt werden (vgl. VGr, 24. Oktober
2024, VB.2023.00558, E. 3.3 – 8. März 2018, VB.2016.00597,
E. 3.2 – 14. März 2018, VB.2017.00758, E. 2.4).
3.4
Schon die
Vorinstanz erwog, dass es sich bei den erfragten Daten um (fertiggestellte)
Informationen handelt, bezüglich derer die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein
Einsichtsrecht hat. Dem ist zuzustimmen: Die Beschwerdeführerin verlangte
bereits im Rekursverfahren nicht mehr zwingend eine per Stichtag konsolidierte
Liste, sondern änderte ihren Antrag (zulässigerweise, vgl. zuvor E. 1.2)
dahingehend ab, dass die Auflistung auch dergestalt erfolgen kann, dass die
Erfüllungsquoten der Gemeinden zu dem Tag anzugeben sind, der dem Beschwerdegegner
jeweils vorlag. Informationen dieser Qualität liegen dem Beschwerdegegner vor,
wie sich aus den im Verlauf des Verfahrens eingereichten Unterlagen ergibt. Im
Übrigen handelt es sich dabei um fertiggestellte Informationen im Sinn von
§ 3 Abs. 2 IDG: Die jeweilige Anzahl aufgenommener Personen pro
Gemeinde und die Aufnahmequote zu einem gewissen Zeitpunkt sind Informationen,
die spätestens ab dem Zeitpunkt von deren Übermittlung durch die Gemeinden an
den Beschwerdegegner einen abgeschlossenen Sachverhalt betreffen. Dabei handelt
es sich nicht um Entwürfe, die in die eng auszulegende Ausnahme nach § 3
Abs. 2 2. Satz IDG fallen. Ohnehin ist das vorliegende Zugangsgesuch
insgesamt auf einen abgeschlossenen Zeitraum bezogen, womit auch insofern die
"Fertigstellung" der entsprechenden Informationen nicht in Frage zu stellen
ist. Ob die in den Auflistungen enthaltenen Daten vollumfänglich korrekt sind
und ob sie missverstanden werden können, spielt schliesslich für die Frage, ob
es sich dabei um Informationen im Sinn des IDG handelt, keine Rolle.
3.5
Die von
der Beschwerdeführerin nachgesuchten Auflistungen der Erfüllung der
Asylaufnahmequoten durch die Gemeinden stellen daher grundsätzlich
Informationen bei einem öffentlichen Organ dar, zu denen nach § 20 IDG
Zugang zu gewähren ist.
4.
4.1
Der
Beschwerdegegner macht sinngemäss rechtliche Bestimmungen und verschiedene
öffentliche Interessen im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG geltend, die im
vorliegenden Fall einem Informationszugang entgegenstehen sollen.
4.2
Ob ein öffentliches oder privates
Geheimhaltungsinteresse das Informationszugangsinteresse überwiegt, kann nicht
Dispositiv
in genereller Weise gesagt werden, sondern muss im konkreten Fall entschieden
werden, indem die Zugangsinteressen und die Geheimhaltungsinteressen ermittelt,
beurteilt und gegeneinander abgewogen werden. Die Ermittlung und Gewichtung der
(öffentlichen) Geheimhaltungsinteressen ist dabei immer nur im Einzelfall mit
Bezug auf konkret in Frage stehende Dokumente möglich (VGr, 30. März 2023,
VB.2022.00142, E. 5.3.5). Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen,
welche die Interessenabwägung für bestimmte Dokumentenkategorien vorwegnehmen
(vgl. für einen Anwendungsfall VGr, 20. September 2021, VB.2021.00416,
bzw. BGr, 21. September 2023, 1C_669/2021).
4.3
4.3.1
Der Beschwerdegegner macht geltend, eine Veröffentlichung der gewünschten
Auflistungen würde sowohl gegen eine Absprache mit dem Verband der
Gemeindepräsidien des Kantons Zürich als auch gegen den politischen Willen des Kantonsrats
verstossen. Letzterer habe ein dringliches Postulat betreffend die
Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes auf die Erfüllungsquote der Gemeinden
bei der Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden abgelehnt (vgl. Geschäft des Kantonsrats
Nr. 320/2018).
4.3.2
Es spielt keine Rolle, was für eine informelle Abmachung allenfalls
zwischen dem Beschwerdegegner und dem Verband der Gemeindepräsidien besteht.
Hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um eine "rechtliche
Bestimmung" im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG, die einer Bekanntgabe
von Informationen entgegenstehen würde. Gleich verhält es sich mit der
Ablehnung des dringlichen Postulats Nr. 320/2018 durch den Kantonsrat: Ein
Postulat stellt lediglich einen Prüfauftrag an den Regierungsrat dar (vgl.
§ 53 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 [LS 171.1]; vgl.
hierzu Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar IDG, § 23 N. 5, der eine gesetzliche
Grundlage für eine Einschränkung des Informationszugangs verlangt; ferner
zur Frage der gesetzlichen Grundlage VGr, 20. September 2021,
VB.2021.00416, E. 4.6 f.). Im Übrigen verlangte das abgelehnte
Postulat vom Regierungsrat eine fortlaufende Publikation der Erfüllungsquoten
analog anderer statistischer Daten, was nicht mit dem Informationszugang zu den
Daten betreffend einen bestimmten abgeschlossenen Zeitraum zu vergleichen ist.
Eine andere "rechtliche
Bestimmung", die einer Einsicht entgegenstehen würde, ist weder
ersichtlich noch geltend gemacht. Folglich ist grundsätzlich Zugang zu den
ersuchten Informationen zu gewähren, soweit kein erhebliches öffentliches oder
privates Interesse entgegensteht.
4.4
4.4.1
Der Beschwerdegegner macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, es
bestehe ein öffentliches Interesse an der Verweigerung einer Bekanntgabe der
nachgesuchten Informationen, weil die Bekanntgabe die Zusammenarbeit zwischen
den Gemeinden und zwischen dem Kanton und den Gemeinden beeinträchtigen würde
(vgl. § 23 Abs. 2 lit. d IDG). Die Anzahl der aufgenommenen
Personen sei einem ständigen Wechsel unterworfen. Ausländerrechtlicher Status
und Zeitpunkt der Einreise hätten einen Einfluss darauf, ob eine Person in der
Asylaufnahmequote berücksichtigt werde oder nicht. Entsprechend schwanke die
Erfüllungsquote der Gemeinden täglich. Würden die ersuchten Auflistungen
veröffentlicht, würden Gemeinden, die am Stichtag zufällig die Quote nicht
erfüllen, Fehlinterpretationen und unsachgemässem Druck ausgesetzt. Die
Gemeinden würden gegeneinander ausgespielt. Die Vorinstanz bestätigte diese
Ansicht und erwog, es liege auf der Hand, dass einzelne Gemeinden bei einer
Bekanntgabe der Daten je nach Situation von mehreren Seiten stark unter Druck
kämen, was nicht nur zwischen den Gemeinden, sondern auch zwischen Gemeinden
und Kanton auf diesem Gebiet Misstrauen schaffen würde. In diesem Zusammenhang
seien denn auch die Abmachung des Beschwerdegegners mit den Gemeinden und das
durch den Kantonsrat abgewiesene Postulat zu verstehen.
4.4.2
Nach § 5a Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG, LS 851.1) richtet sich die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig
Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (für die Zwecke
der hier relevanten Erlasse unter dem Begriff "Asylsuchende"
zusammengefasst) nach besonderen Vorschriften. § 5a Abs. 2 SHG
ermächtigt den Regierungsrat zum Erlass einer Asylfürsorgeverordnung, worin er
für Asylsuchende nebst anderen Punkten die Zuständigkeit und das Verfahren, die
Platzierung, die Unterbringung und die Betreuung regelt.
Gestützt hierauf erliess der
Regierungsrat die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV,
LS 851.13). Nach § 6 AfV sorgt zunächst der Kanton für die Leistungen
gemäss § 2 AfV (darunter auch die Unterbringung, vgl. § 2 Abs. 1 lit. a AfV) für durch den Bund neu zugewiesene Asylsuchende, bis er diese
den einzelnen Gemeinden zuweist. Die Zuweisung erfolgt nach § 7 Abs. 1 AfV durch das kantonale Sozialamt, wobei es die Einheit der Familie zu
berücksichtigen hat. Die Sicherheitsdirektion legt eine Aufnahmequote für die
Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl fest (§ 8 Abs. 1 AfV).
Vorläufig aufgenommene Personen werden während sieben Jahren ab ihrer Einreise
in die Schweiz an die Aufnahmequote angerechnet (§ 8 Abs. 2 AfV).
Kommt eine Gemeinde ihren Pflichten nicht nach, ordnet das kantonale Sozialamt
die Ersatzvornahme an (§ 9 AfV).
4.4.3
Nach dem Gesagten sind die Gemeinden durch übergeordnetes Recht
verpflichtet, die Asylaufnahmequoten einzuhalten, und ist der Beschwerdegegner
angewiesen, die Einhaltung der Asylaufnahmequoten durch die Gemeinden im Kanton
– notfalls durch Ersatzvornahme – sicherzustellen. Bei dieser Ausgangslage
besteht kein Spielraum für ein "Ausspielen" der Gemeinden
gegeneinander oder der Gemeinden gegen den Kanton: Zwar ist nachvollziehbar,
dass die Erfüllungsquote einer Gemeinde aufgrund verschiedener nicht
kontrollierbarer Umstände (kurzfristig) schwanken kann (Wegzüge, Todesfälle,
Geburten, Wechsel des ausländerrechtlichen Status, Ablauf der 7-Jahres-Frist
gem. § 8 Abs. 2 AfV etc.). Dies entbindet jedoch weder die Gemeinden
noch den Kanton von der grundsätzlich ohne Einschränkungen bestehenden Pflicht
zur Einhaltung der festgelegten Asylaufnahmequote. Sollte es genau an den
Stichtagen der nachgesuchten Statistik bei gewissen Gemeinden aufgrund der
zuvor erwähnten Umstände zu einer vorübergehenden Unterschreitung der
Asylaufnahmequote gekommen sein, so können die Gemeinden oder der Beschwerdegegner
die Gründe hierfür gegenüber der Öffentlichkeit ohne Weiteres erläutern, wenn sie
dies als nötig erachten. So hielt der Verband der Gemeindepräsidien in seiner
Vernehmlassung im Rekursverfahren selbst fest, wenn bei einer Gemeinde im
Einzelnen Informationen über die Einhaltung der Asylaufnahmequote angefragt würden,
werde Auskunft mit allfälligen wichtigen ergänzenden Angaben erteilt. Weshalb
dies nicht möglich sein sollte, wenn die entsprechenden Informationen beim
Beschwerdegegner für alle Gemeinden gesammelt nachgesucht werden, ist nicht
nachvollziehbar. Diesem gegenüber sind die Gemeinden für eine allfällige
Unterschreitung ihrer Asylaufnahmequote ohnehin Rechenschaft schuldig.
Schliesslich ist festzuhalten, dass im Rahmen des Öffentlichkeitsprinzips kein
öffentliches Interesse am Schutz der Verwaltung vor kritischen Rückmeldungen
aus der Bevölkerung zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten besteht. Vielmehr
dient das Informationszugangsrecht von Medienschaffenden gerade auch der
wirksamen Kontrolle der staatlichen Behörden (vgl. zuvor E. 2.1).
4.4.4
Das Problem der kurzfristig schwankenden Erfüllungsquoten dürfte sodann
allen Gemeinden bekannt sein, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass eine
Bekanntgabe der Erfüllungsquoten Gemeinden, welche zum Stichtag die
Asylaufnahmequote (über-)erfüllen, gegen diejenigen Gemeinden, welche die
Asylaufnahmequote nicht erfüllen, ausspielen würde. Ohnehin ist davon
auszugehen, dass die Gemeinden bereits Einsicht in die Erfüllungsquoten der
jeweils anderen Gemeinden haben. So hielt der Regierungsrat in seiner Antwort
auf das kantonsrätliche Postulat Nr. 320/2018 fest, dass die
Vertreterinnen und Vertreter des Verbands der Gemeindepräsidien regelmässig in
die Erfüllungsquoten Einsicht nehmen und so überprüfen können, ob alle
Gemeinden ihre Pflichten erfüllen.
Dem Beschwerdegegner sollten
ferner, sofern er seine Aufgabe gesetz- und verordnungsgemäss wahrnimmt (vgl.
§ 9 AfV), die jeweilige Erfüllungsquote der Gemeinden und allfällige
Gründe für deren vorübergehende Unterschreitung ohnehin fortlaufend bekannt
sein, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Bekanntgabe der nachgesuchten
Informationen ein Ausspielen des Kantons gegen die Gemeinden oder umgekehrt
ermöglichen würde.
4.4.5
Hinzu kommt, dass mit dem vorliegenden Gesuch Zugang zu Informationen für
einen bereits abgeschlossenen Zeitraum verlangt wird. Dies ermöglicht es den
Behörden ohne Weiteres – sofern sie dies zur Vermeidung von Missverständnissen
als notwendig erachten –, allfällig herauszugebende Informationen mit dem
nötigen Kontext zu versehen, da aus nachträglicher Optik allfällige
Schwankungen an den jeweiligen Stichtagen, zu denen die entsprechenden
Informationen aus den Gemeinden vorliegen, einfach erklärbar sein sollten.
Schliesslich relativiert auch dies noch einmal das angebliche Risiko von
Unstimmigkeiten zwischen den Gemeinden und den Gemeinden und dem Kanton, da es
um in der Vergangenheit liegende und abgeschlossene Sachverhalte geht.
4.5 Nach dem
Gesagten liegen keine gewichtigen öffentlichen Interessen vor, die eine
Einsicht in die nachgesuchten Informationen ausschliessen würden. Dem gegenüber
steht das erhebliche (und durch Art. 17 BV verfassungsmässig geschützte)
Interesse der Beschwerdeführerin als Journalistin zur Berichterstattung über
die Erfüllung der Asylaufnahmequoten, da es dabei um Fragen der staatlichen
Aufgabenerfüllung, um den Einsatz von Steuergeldern und generell um ein
politisch viel diskutiertes Thema geht. Letztere Interessen überwiegen
vorliegend ein allfälliges öffentliches Interesse an der Auskunftsverweigerung
klar, womit der Beschwerdeführerin der nachgesuchte Informationszugang grundsätzlich
zu gewähren ist.
5.
5.1 Zu klären
bleibt schliesslich, durch die Herausgabe welcher konkreten Dokumente dem
Informationszugangsgesuch der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zu
entsprechen ist. Der Beschwerdegegner führte diesbezüglich in seiner
Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 aus, eine eigentliche Liste mit den
jeweiligen Erfüllungsquoten aller Zürcher Gemeinden zu bestimmten Stichtagen
(beispielsweise dem ersten Tag des Monats) existiere nicht. Es gebe zwar
Auflistungen, diese würden aber nicht regelmässig nachgeführt und entgegen der
Annahme der Vorinstanz nicht mit den Gemeinden im Sinn eines überprüfenden
Abgleichs per Stichtag konsolidiert.
5.2 Die vom Beschwerdegegner auf Aufforderung des Gerichts
hin eingereichten Akten bestehen jedoch entgegen dessen vorgängigen
Ausführungen aus Auflistungen genau der Art, wie sie die Beschwerdeführerin
herausverlangt hat, und zwar für den vollständigen relevanten Zeitraum von
Januar 2018 bis April 2023. Sie enthalten pro Monat für jede Gemeinde im Kanton
Zürich die jeweils zu erfüllende Aufnahmequote und den jeweiligen Umfang der
tatsächlichen Erfüllung in absoluten Zahlen und Prozentangaben. Zwar sind diese
Informationen tatsächlich nicht bei allen Auflistungen auf einen Stichtag
konsolidiert, sondern teilweise nur auf einen ganzen Monat (beispielsweise
Januar 2022). Dies schmälert den Informationsgehalt jedoch nicht: Selbst wenn
die Gemeinden ihre jeweiligen Zahlen dem Kanton verteilt über den ganzen Monat,
auf den sich die Auflistung bezieht, mitteilten und somit kein tagesaktueller
Vergleich zwischen den Gemeinden gezogen werden kann, erlauben die vorliegenden
Akten über mehrere Auflistungen hinweg dennoch eine Einschätzung der
Entwicklung der Erfüllungsquoten der Gemeinden und einen (auf einen längeren
Zeitraum gesehenen) Vergleich untereinander. Ohnehin sind auch nicht auf den
Stichtag konsolidierte Auflistungen vom Subeventualantrag (lit. c) der
Beschwerdeführerin erfasst. Folglich ist dem Informationszugangsgesuch der
Beschwerdeführerin konkret damit zu entsprechen, dass ihr die Auflistungen,
welche der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht am 21. August 2025 einreichte,
vollständig und ungeschwärzt herausgegeben werden.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin
Informationszugang in die Auflistungen, welche im vorliegenden Verfahren eingereicht
wurden, zu gewähren. Da dies keinen besonderen Aufwand erfordert, sind für den
Informationszugang, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, im Sinn von
§ 29 Abs. 1 und 2 e contrario IDG keine Gebühren zu erheben.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 26. März 2025 und die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Juli 2023 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen
die Auflistungen der effektiv erfüllten Asylquote (in Prozent und Anzahl
Personen) jeder Gemeinde im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Januar 2018 bis
April 2023 kostenlos herauszugeben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich vom 26. März 2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens
dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion.