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Entscheid

VB.2025.00254

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00254

11. September 2025Deutsch19 min

(URT.2025.26577)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00254

Urteil

der 4.

Kammer

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Informationszugang,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine Journalistin beim Tages-Anzeiger im Ressort

Zürich, ersuchte das Sozialamt des Kantons Zürich am 4. April 2023 gestützt

auf das Öffentlichkeitsprinzip um Einsicht "[i]n die detaillierte

Auflistung der effektiv erfüllten Asylquote (in Prozent und als reale Zahl)

jeder Gemeinde im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Januar 2018 bis April 2023.

Als Stichtag gilt jeweils der erste Tag des Monats."

Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 teilte das Sozialamt A

mit, dass man ihrem Gesuch keine Folge leisten könne, weil die Erfüllung der

Asylquote einer ständigen Schwankung unterliege, die gewünschte Auflistung der

Zahlen im erwähnten Zeitraum nicht lückenlos erfolgt sei und eine

Konsolidierung jeweils nur bei Bedarf erstellt worden sei, womit allfällig

vorhandene Auflistungen interne Arbeitsmittel darstellten. Daraufhin bat A das

Sozialamt mit E-Mail vom 24. Mai 2023 um den Erlass einer anfechtbaren

Verfügung.

Am 6. Juli 2023 erliess das Sozialamt eine Verfügung,

mit welcher es das Einsichtsgesuch von A abwies.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 20. Juli 2023 erhobenen Rekurs von

A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. März 2025 ab und

auferlegte ihr die Verfahrenskosten.

III.

A erhob am 23. April 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids

der Sicherheitsdirektion vom 26. März 2025 seien aufzuheben und ihr sei

kostenfrei Einsicht zu gewähren in die detaillierte Auflistung der effektiv

erfüllten Asylquote (in Prozent und Anzahl Personen) jeder Gemeinde im Kanton

Zürich für den Zeitraum ab Januar 2018 bis April 2023, wobei (a) für jeden

Monat die Daten des ersten Tags des Monats (Stichtag) anzugeben seien, (b)

eventualiter für jeden Monat die Daten für irgendeinen Tag des Monats anzugeben

seien, (c) subeventualiter alle vorhandenen Daten zur effektiv erfüllten

Asylquote der Gemeinden anzugeben seien. In prozessualer Hinsicht ersuchte A

darum, dass das Verwaltungsgericht die ersuchten Auflistungen vom Sozialamt für

das Verfahren beiziehe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. April 2025

auf Vernehmlassung. Das Sozialamt beantragte am 22. Mai 2025 die Abweisung

der Beschwerde. A am 4. Juni 2025 und das Sozialamt am 20. Juni 2025

hielten in der Folge an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025

forderte die Abteilungspräsidentin das Sozialamt zur Einreichung jener Akten

auf, aus denen sich die Erfüllung der Asylaufnahmequoten der Zürcher Gemeinden

zwischen Januar 2018 und April 2023 ergibt (insbesondere Auflistungen und

Statistiken). Dieser Aufforderung kam das Sozialamt mit Eingabe vom

21.

August 2025 nach.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren

vor Verwaltungsgericht gleich wie im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig.

Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt

werden (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG;

Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 20a N. 10 und § 52 N. 11).

Der von der Beschwerdeführerin im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren gegenüber dem ursprünglichen Informationszugangsgesuch

leicht angepasste Antrag verlangt nicht mehr als ursprünglich beantragt.

Vielmehr enthält er nun im Wesentlichen auch Eventualstandpunkte zum

ursprünglichen Hauptantrag, die auch einen qualitativ weniger aussagekräftigen

Informationszugang ermöglichen würden. Dies ist zulässig, zumal der Beschwerdegegner

das Gesuch der Beschwerdeführerin unter anderem damit beantwortete, dass die

nachgesuchten Informationen nicht in der Form vorliegen würden, in welcher sie

diese beantragte.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 (LS 101) gibt jeder Person das Recht auf Zugang

zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private

Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet ein verfassungsmässiges

Individualrecht. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten wird im Gesetz über

die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG,

LS 170.4) konkretisiert. Nach dem damit verwirklichten

Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die bei öffentlichen

Organen vorhandenen Informationen einsehen (BGr, 23. Mai 2023,

1C_322/2022, E. 2.1). Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz

der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen

Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche

Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess

und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (VGr, 7. November

2024, VB.2024.00043, E. 2.1 mit Hinweis).

2.2

Soweit die

Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um solche später zu

verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot überdies zumindest

indirekt auch der Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) geschützten Medienfreiheit (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst grundsätzlich

jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon,

ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5).

Gesuche um Informationszugang, die von Journalistinnen und Journalisten gestützt

auf das Öffentlichkeitsprinzip eingereicht werden, unterstehen demzufolge auch

dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV (VGr, 7. November 2024,

VB.2024.00043, E. 2.2 – 30. Juli 2021, VB.2021.00338, E. 2.1 –

17.

Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1, je auch zum Ganzen). Die

Bekanntgabe von Informationen auf Gesuch hin richtet sich nach § 20 und

§§ 23 ff. IDG. Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem

öffentlichen Organ vorhandenen Informationen (§ 20 Abs. 1 IDG).

Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Nachweis besonderer

Interessen (VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.2 mit Hinweisen).

Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die

Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn

eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates

Interesse entgegensteht.

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner macht zur Begründung seiner Verweigerung des Informationszugangs

zunächst im Wesentlichen geltend, dass die von der Beschwerdeführerin

gewünschten Auflistungen nur als Orientierungshilfe vorlägen. Sie würden zwar

regelmässig nachgeführt, seien aber nicht mit den Gemeinden im Sinn eines überprüfenden

Abgleichs per Stichtag konsolidiert. Sie seien nicht zum Zweck erstellt worden,

nach aussen kommuniziert zu werden, sondern dienten lediglich der internen

Nachvollziehbarkeit, wie viele Personen einer Gemeinde zugewiesen wurden bzw.

noch zugewiesen werden können. Die Auflistungen würden manuell erstellt,

weshalb Vollständigkeit und Fehlerfreiheit nicht gewährleistet werden könne.

3.2

Das

Informationszugangsrecht nach § 20 Abs. 1 IDG erstreckt sich – unter

Vorbehalt etwaiger Verweigerungsgründe im Sinn von § 23 IDG – auf

sämtliche bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen, unabhängig

von deren Form, Inhalt, Herkunft oder Darstellungsweise. Es ist

technologieneutral ausgestaltet und gilt insbesondere auch für Aufzeichnungen

auf elektronischen Datenträgern wie Text-, Ton- oder Bilddateien. Massgeblich

für die Anwendbarkeit des Zugangsrechts ist einzig, ob die nachgesuchten

Informationen beim angerufenen öffentlichen Organ vorhanden sind und ob sie

inhaltlich den Anforderungen des Informationsbegriffs im Sinn von § 3 Abs. 2 IDG entsprechen (vgl. Beat Rudin, in: Bruno Baeriswyl/ders. [Hrsg.],

Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich

[Praxiskommentar IDG], Zürich etc. 2012, § 20 N. 13 und § 3 N. 7;

ferner mit zahlreichen Hinweisen: VGr, 24. Oktober 2024, VB.2023.00558,

E. 3.2). Dies setzt zunächst voraus, dass die Informationen aufgezeichnet,

das heisst auf irgendeinem analogen oder digitalen Informationsträger durch

Sprache, Bilder oder maschinenlesbaren Code festgehalten sind (VGr,

24.

Oktober 2024, VB.2023.00558, E. 3.2, und 30. März 2023,

VB.2022.00142, E. 5.2.1; Rudin, § 3 N. 7). Ferner müssen die

Informationen einen hinreichenden Sachbezug zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

aufweisen. Vom Informationsbegriff nach § 3 Abs. 2 und damit vom

Informationszugangsrecht nach § 20 Abs. 1 IDG ausgenommen sind

schliesslich solche Aufzeichnungen, die nicht fertiggestellt oder die

ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (§ 20 Abs. 1 IDG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 IDG; Rudin, § 3 N. 10).

3.3

Weder das

IDG noch die Verordnung über die Information und den Datenschutz vom

28.

Mai 2008 (LS 170.41) enthalten Kriterien zur Beurteilung, wann

eine Aufzeichnung als fertiggestellt gilt. Die entsprechende Einschränkung des Informationszugangsrechts

dient gemäss Weisung dem Schutz des unvoreingenommenen verwaltungsinternen

Meinungs- und Willensbildungsprozesses sowie dem Ausschluss von "Risiken,

die sich durch die Veröffentlichung eines Dokuments mit provisorischem

Charakter ergeben können" (Weisung IDG, S. 1303; vgl. VGr,

24.

Oktober 2024, VB.2023.00558, E. 3.3, und 8. März 2018,

VB.2016.00597, E. 3.2). Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist die

Ausnahme eng auszulegen und gelangt namentlich nicht auf Entwürfe zur

Anwendung, welche trotz Möglichkeit späterer inhaltlicher Änderungen zur

Prüfung an eine andere Behörde übermittelt werden (vgl. VGr, 24. Oktober

2024, VB.2023.00558, E. 3.3 – 8. März 2018, VB.2016.00597,

E. 3.2 – 14. März 2018, VB.2017.00758, E. 2.4).

3.4

Schon die

Vorinstanz erwog, dass es sich bei den erfragten Daten um (fertiggestellte)

Informationen handelt, bezüglich derer die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein

Einsichtsrecht hat. Dem ist zuzustimmen: Die Beschwerdeführerin verlangte

bereits im Rekursverfahren nicht mehr zwingend eine per Stichtag konsolidierte

Liste, sondern änderte ihren Antrag (zulässigerweise, vgl. zuvor E. 1.2)

dahingehend ab, dass die Auflistung auch dergestalt erfolgen kann, dass die

Erfüllungsquoten der Gemeinden zu dem Tag anzugeben sind, der dem Beschwerdegegner

jeweils vorlag. Informationen dieser Qualität liegen dem Beschwerdegegner vor,

wie sich aus den im Verlauf des Verfahrens eingereichten Unterlagen ergibt. Im

Übrigen handelt es sich dabei um fertiggestellte Informationen im Sinn von

§ 3 Abs. 2 IDG: Die jeweilige Anzahl aufgenommener Personen pro

Gemeinde und die Aufnahmequote zu einem gewissen Zeitpunkt sind Informationen,

die spätestens ab dem Zeitpunkt von deren Übermittlung durch die Gemeinden an

den Beschwerdegegner einen abgeschlossenen Sachverhalt betreffen. Dabei handelt

es sich nicht um Entwürfe, die in die eng auszulegende Ausnahme nach § 3

Abs. 2 2. Satz IDG fallen. Ohnehin ist das vorliegende Zugangsgesuch

insgesamt auf einen abgeschlossenen Zeitraum bezogen, womit auch insofern die

"Fertigstellung" der entsprechenden Informationen nicht in Frage zu stellen

ist. Ob die in den Auflistungen enthaltenen Daten vollumfänglich korrekt sind

und ob sie missverstanden werden können, spielt schliesslich für die Frage, ob

es sich dabei um Informationen im Sinn des IDG handelt, keine Rolle.

3.5

Die von

der Beschwerdeführerin nachgesuchten Auflistungen der Erfüllung der

Asylaufnahmequoten durch die Gemeinden stellen daher grundsätzlich

Informationen bei einem öffentlichen Organ dar, zu denen nach § 20 IDG

Zugang zu gewähren ist.

4.

4.1

Der

Beschwerdegegner macht sinngemäss rechtliche Bestimmungen und verschiedene

öffentliche Interessen im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG geltend, die im

vorliegenden Fall einem Informationszugang entgegenstehen sollen.

4.2

Ob ein öffentliches oder privates

Geheimhaltungsinteresse das Informationszugangsinteresse überwiegt, kann nicht

Dispositiv

in genereller Weise gesagt werden, sondern muss im konkreten Fall entschieden

werden, indem die Zugangsinteressen und die Geheimhaltungsinteressen ermittelt,

beurteilt und gegeneinander abgewogen werden. Die Ermittlung und Gewichtung der

(öffentlichen) Geheimhaltungsinteressen ist dabei immer nur im Einzelfall mit

Bezug auf konkret in Frage stehende Dokumente möglich (VGr, 30. März 2023,

VB.2022.00142, E. 5.3.5). Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen,

welche die Interessenabwägung für bestimmte Dokumentenkategorien vorwegnehmen

(vgl. für einen Anwendungsfall VGr, 20. September 2021, VB.2021.00416,

bzw. BGr, 21. September 2023, 1C_669/2021).

4.3

4.3.1

Der Beschwerdegegner macht geltend, eine Veröffentlichung der gewünschten

Auflistungen würde sowohl gegen eine Absprache mit dem Verband der

Gemeindepräsidien des Kantons Zürich als auch gegen den politischen Willen des Kantonsrats

verstossen. Letzterer habe ein dringliches Postulat betreffend die

Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes auf die Erfüllungsquote der Gemeinden

bei der Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden abgelehnt (vgl. Geschäft des Kantonsrats

Nr. 320/2018).

4.3.2

Es spielt keine Rolle, was für eine informelle Abmachung allenfalls

zwischen dem Beschwerdegegner und dem Verband der Gemeindepräsidien besteht.

Hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um eine "rechtliche

Bestimmung" im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG, die einer Bekanntgabe

von Informationen entgegenstehen würde. Gleich verhält es sich mit der

Ablehnung des dringlichen Postulats Nr. 320/2018 durch den Kantonsrat: Ein

Postulat stellt lediglich einen Prüfauftrag an den Regierungsrat dar (vgl.

§ 53 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 [LS 171.1]; vgl.

hierzu Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar IDG, § 23 N. 5, der eine gesetzliche

Grundlage für eine Einschränkung des Informationszugangs verlangt; ferner

zur Frage der gesetzlichen Grundlage VGr, 20. September 2021,

VB.2021.00416, E. 4.6 f.). Im Übrigen verlangte das abgelehnte

Postulat vom Regierungsrat eine fortlaufende Publikation der Erfüllungsquoten

analog anderer statistischer Daten, was nicht mit dem Informationszugang zu den

Daten betreffend einen bestimmten abgeschlossenen Zeitraum zu vergleichen ist.

Eine andere "rechtliche

Bestimmung", die einer Einsicht entgegenstehen würde, ist weder

ersichtlich noch geltend gemacht. Folglich ist grundsätzlich Zugang zu den

ersuchten Informationen zu gewähren, soweit kein erhebliches öffentliches oder

privates Interesse entgegensteht.

4.4

4.4.1

Der Beschwerdegegner macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, es

bestehe ein öffentliches Interesse an der Verweigerung einer Bekanntgabe der

nachgesuchten Informationen, weil die Bekanntgabe die Zusammenarbeit zwischen

den Gemeinden und zwischen dem Kanton und den Gemeinden beeinträchtigen würde

(vgl. § 23 Abs. 2 lit. d IDG). Die Anzahl der aufgenommenen

Personen sei einem ständigen Wechsel unterworfen. Ausländerrechtlicher Status

und Zeitpunkt der Einreise hätten einen Einfluss darauf, ob eine Person in der

Asylaufnahmequote berücksichtigt werde oder nicht. Entsprechend schwanke die

Erfüllungsquote der Gemeinden täglich. Würden die ersuchten Auflistungen

veröffentlicht, würden Gemeinden, die am Stichtag zufällig die Quote nicht

erfüllen, Fehlinterpretationen und unsachgemässem Druck ausgesetzt. Die

Gemeinden würden gegeneinander ausgespielt. Die Vorinstanz bestätigte diese

Ansicht und erwog, es liege auf der Hand, dass einzelne Gemeinden bei einer

Bekanntgabe der Daten je nach Situation von mehreren Seiten stark unter Druck

kämen, was nicht nur zwischen den Gemeinden, sondern auch zwischen Gemeinden

und Kanton auf diesem Gebiet Misstrauen schaffen würde. In diesem Zusammenhang

seien denn auch die Abmachung des Beschwerdegegners mit den Gemeinden und das

durch den Kantonsrat abgewiesene Postulat zu verstehen.

4.4.2

Nach § 5a Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG, LS 851.1) richtet sich die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig

Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (für die Zwecke

der hier relevanten Erlasse unter dem Begriff "Asylsuchende"

zusammengefasst) nach besonderen Vorschriften. § 5a Abs. 2 SHG

ermächtigt den Regierungsrat zum Erlass einer Asylfürsorgeverordnung, worin er

für Asylsuchende nebst anderen Punkten die Zuständigkeit und das Verfahren, die

Platzierung, die Unterbringung und die Betreuung regelt.

Gestützt hierauf erliess der

Regierungsrat die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV,

LS 851.13). Nach § 6 AfV sorgt zunächst der Kanton für die Leistungen

gemäss § 2 AfV (darunter auch die Unterbringung, vgl. § 2 Abs. 1 lit. a AfV) für durch den Bund neu zugewiesene Asylsuchende, bis er diese

den einzelnen Gemeinden zuweist. Die Zuweisung erfolgt nach § 7 Abs. 1 AfV durch das kantonale Sozialamt, wobei es die Einheit der Familie zu

berücksichtigen hat. Die Sicherheitsdirektion legt eine Aufnahmequote für die

Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl fest (§ 8 Abs. 1 AfV).

Vorläufig aufgenommene Personen werden während sieben Jahren ab ihrer Einreise

in die Schweiz an die Aufnahmequote angerechnet (§ 8 Abs. 2 AfV).

Kommt eine Gemeinde ihren Pflichten nicht nach, ordnet das kantonale Sozialamt

die Ersatzvornahme an (§ 9 AfV).

4.4.3

Nach dem Gesagten sind die Gemeinden durch übergeordnetes Recht

verpflichtet, die Asylaufnahmequoten einzuhalten, und ist der Beschwerdegegner

angewiesen, die Einhaltung der Asylaufnahmequoten durch die Gemeinden im Kanton

– notfalls durch Ersatzvornahme – sicherzustellen. Bei dieser Ausgangslage

besteht kein Spielraum für ein "Ausspielen" der Gemeinden

gegeneinander oder der Gemeinden gegen den Kanton: Zwar ist nachvollziehbar,

dass die Erfüllungsquote einer Gemeinde aufgrund verschiedener nicht

kontrollierbarer Umstände (kurzfristig) schwanken kann (Wegzüge, Todesfälle,

Geburten, Wechsel des ausländerrechtlichen Status, Ablauf der 7-Jahres-Frist

gem. § 8 Abs. 2 AfV etc.). Dies entbindet jedoch weder die Gemeinden

noch den Kanton von der grundsätzlich ohne Einschränkungen bestehenden Pflicht

zur Einhaltung der festgelegten Asylaufnahmequote. Sollte es genau an den

Stichtagen der nachgesuchten Statistik bei gewissen Gemeinden aufgrund der

zuvor erwähnten Umstände zu einer vorübergehenden Unterschreitung der

Asylaufnahmequote gekommen sein, so können die Gemeinden oder der Beschwerdegegner

die Gründe hierfür gegenüber der Öffentlichkeit ohne Weiteres erläutern, wenn sie

dies als nötig erachten. So hielt der Verband der Gemeindepräsidien in seiner

Vernehmlassung im Rekursverfahren selbst fest, wenn bei einer Gemeinde im

Einzelnen Informationen über die Einhaltung der Asylaufnahmequote angefragt würden,

werde Auskunft mit allfälligen wichtigen ergänzenden Angaben erteilt. Weshalb

dies nicht möglich sein sollte, wenn die entsprechenden Informationen beim

Beschwerdegegner für alle Gemeinden gesammelt nachgesucht werden, ist nicht

nachvollziehbar. Diesem gegenüber sind die Gemeinden für eine allfällige

Unterschreitung ihrer Asylaufnahmequote ohnehin Rechenschaft schuldig.

Schliesslich ist festzuhalten, dass im Rahmen des Öffentlichkeitsprinzips kein

öffentliches Interesse am Schutz der Verwaltung vor kritischen Rückmeldungen

aus der Bevölkerung zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten besteht. Vielmehr

dient das Informationszugangsrecht von Medienschaffenden gerade auch der

wirksamen Kontrolle der staatlichen Behörden (vgl. zuvor E. 2.1).

4.4.4

Das Problem der kurzfristig schwankenden Erfüllungsquoten dürfte sodann

allen Gemeinden bekannt sein, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass eine

Bekanntgabe der Erfüllungsquoten Gemeinden, welche zum Stichtag die

Asylaufnahmequote (über-)erfüllen, gegen diejenigen Gemeinden, welche die

Asylaufnahmequote nicht erfüllen, ausspielen würde. Ohnehin ist davon

auszugehen, dass die Gemeinden bereits Einsicht in die Erfüllungsquoten der

jeweils anderen Gemeinden haben. So hielt der Regierungsrat in seiner Antwort

auf das kantonsrätliche Postulat Nr. 320/2018 fest, dass die

Vertreterinnen und Vertreter des Verbands der Gemeindepräsidien regelmässig in

die Erfüllungsquoten Einsicht nehmen und so überprüfen können, ob alle

Gemeinden ihre Pflichten erfüllen.

Dem Beschwerdegegner sollten

ferner, sofern er seine Aufgabe gesetz- und verordnungsgemäss wahrnimmt (vgl.

§ 9 AfV), die jeweilige Erfüllungsquote der Gemeinden und allfällige

Gründe für deren vorübergehende Unterschreitung ohnehin fortlaufend bekannt

sein, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Bekanntgabe der nachgesuchten

Informationen ein Ausspielen des Kantons gegen die Gemeinden oder umgekehrt

ermöglichen würde.

4.4.5

Hinzu kommt, dass mit dem vorliegenden Gesuch Zugang zu Informationen für

einen bereits abgeschlossenen Zeitraum verlangt wird. Dies ermöglicht es den

Behörden ohne Weiteres – sofern sie dies zur Vermeidung von Missverständnissen

als notwendig erachten –, allfällig herauszugebende Informationen mit dem

nötigen Kontext zu versehen, da aus nachträglicher Optik allfällige

Schwankungen an den jeweiligen Stichtagen, zu denen die entsprechenden

Informationen aus den Gemeinden vorliegen, einfach erklärbar sein sollten.

Schliesslich relativiert auch dies noch einmal das angebliche Risiko von

Unstimmigkeiten zwischen den Gemeinden und den Gemeinden und dem Kanton, da es

um in der Vergangenheit liegende und abgeschlossene Sachverhalte geht.

4.5 Nach dem

Gesagten liegen keine gewichtigen öffentlichen Interessen vor, die eine

Einsicht in die nachgesuchten Informationen ausschliessen würden. Dem gegenüber

steht das erhebliche (und durch Art. 17 BV verfassungsmässig geschützte)

Interesse der Beschwerdeführerin als Journalistin zur Berichterstattung über

die Erfüllung der Asylaufnahmequoten, da es dabei um Fragen der staatlichen

Aufgabenerfüllung, um den Einsatz von Steuergeldern und generell um ein

politisch viel diskutiertes Thema geht. Letztere Interessen überwiegen

vorliegend ein allfälliges öffentliches Interesse an der Auskunftsverweigerung

klar, womit der Beschwerdeführerin der nachgesuchte Informationszugang grundsätzlich

zu gewähren ist.

5.

5.1 Zu klären

bleibt schliesslich, durch die Herausgabe welcher konkreten Dokumente dem

Informationszugangsgesuch der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zu

entsprechen ist. Der Beschwerdegegner führte diesbezüglich in seiner

Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 aus, eine eigentliche Liste mit den

jeweiligen Erfüllungsquoten aller Zürcher Gemeinden zu bestimmten Stichtagen

(beispielsweise dem ersten Tag des Monats) existiere nicht. Es gebe zwar

Auflistungen, diese würden aber nicht regelmässig nachgeführt und entgegen der

Annahme der Vorinstanz nicht mit den Gemeinden im Sinn eines überprüfenden

Abgleichs per Stichtag konsolidiert.

5.2 Die vom Beschwerdegegner auf Aufforderung des Gerichts

hin eingereichten Akten bestehen jedoch entgegen dessen vorgängigen

Ausführungen aus Auflistungen genau der Art, wie sie die Beschwerdeführerin

herausverlangt hat, und zwar für den vollständigen relevanten Zeitraum von

Januar 2018 bis April 2023. Sie enthalten pro Monat für jede Gemeinde im Kanton

Zürich die jeweils zu erfüllende Aufnahmequote und den jeweiligen Umfang der

tatsächlichen Erfüllung in absoluten Zahlen und Prozentangaben. Zwar sind diese

Informationen tatsächlich nicht bei allen Auflistungen auf einen Stichtag

konsolidiert, sondern teilweise nur auf einen ganzen Monat (beispielsweise

Januar 2022). Dies schmälert den Informationsgehalt jedoch nicht: Selbst wenn

die Gemeinden ihre jeweiligen Zahlen dem Kanton verteilt über den ganzen Monat,

auf den sich die Auflistung bezieht, mitteilten und somit kein tagesaktueller

Vergleich zwischen den Gemeinden gezogen werden kann, erlauben die vorliegenden

Akten über mehrere Auflistungen hinweg dennoch eine Einschätzung der

Entwicklung der Erfüllungsquoten der Gemeinden und einen (auf einen längeren

Zeitraum gesehenen) Vergleich untereinander. Ohnehin sind auch nicht auf den

Stichtag konsolidierte Auflistungen vom Subeventualantrag (lit. c) der

Beschwerdeführerin erfasst. Folglich ist dem Informationszugangsgesuch der

Beschwerdeführerin konkret damit zu entsprechen, dass ihr die Auflistungen,

welche der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht am 21. August 2025 einreichte,

vollständig und ungeschwärzt herausgegeben werden.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin

Informationszugang in die Auflistungen, welche im vorliegenden Verfahren eingereicht

wurden, zu gewähren. Da dies keinen besonderen Aufwand erfordert, sind für den

Informationszugang, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, im Sinn von

§ 29 Abs. 1 und 2 e contrario IDG keine Gebühren zu erheben.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 26. März 2025 und die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Juli 2023 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen

die Auflistungen der effektiv erfüllten Asylquote (in Prozent und Anzahl

Personen) jeder Gemeinde im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Januar 2018 bis

April 2023 kostenlos herauszugeben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich vom 26. März 2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens

dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion.