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Entscheid

VB.2025.00256

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00256

30. Juni 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26402)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00256

Verfügung

des Einzelrichters

vom 30. Juni

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Direktion

der Justiz und des Innern,

Beschwerdegegnerin,

und

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Mitbeteiligter,

betreffend Strafvollzug

(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Urteil vom 29. Januar 2024

sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der falschen Anschuldigung, der

Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer Täterschaft) und der Drohung

schuldig und bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun

Monaten (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Die dagegen von A

erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil

6B_223/2024 vom 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Verfügung vom 7. Januar

2025 verpflichtete Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich

(nachfolgend: das JuWe) A, sich am 14. April 2025 beim Vollzugszentrum B

zum Strafantritt zu melden. A erhob daraufhin mit Eingabe vom 9. Januar

2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:

Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Januar

2025. Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der

Geschäftsnummer 2025-144.

C. Mit Schreiben vom 28. Januar

2025 ersuchte das JuWe A, zwecks psychiatrischer Untersuchung bzw. Erstellung

eines Hafterstehungsfähigkeitsgutachtens am 10. Februar 2025 das Amtslokal

aufzusuchen und allfällige psychiatrische/psychologische Unterlagen

mitzubringen sowie bis 13. Februar 2025 alle medizinischen Unterlagen mit

Bezug auf geltend gemachte somatische Leiden einzureichen. Mit Eingabe vom

4. Februar 2025 erhob A auch dagegen Rekurs bei der Justizdirektion und

stellte zudem "gegen jeden Mitarbeiter des Generalsekretariates ein

Ausstandsgesuch". Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren

mit der Geschäftsnummer 2025-524.

D. Mit Eingabe vom 4. Februar

2025 rügte A beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung seitens der

Justizdirektion, da es diese ablehne, in Bezug auf sein im Verfahren 2025-144

gegen C (juristischer Sekretär mbA des Generalsekretariats der Justizdirektion)

gestelltes Ausstandsgesuch vom 1. Februar 2025 einen Zwischenentscheid zu

fällen. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Daraufhin eröffnete das Verwaltungsgericht ein Verfahren mit der

Geschäftsnummer VB.2025.00080.

E. Mit Verfügung vom 10. Februar

2025 vereinigte die Justizdirektion die Rekursverfahren 2025-144 und 2025-524

(Dispositivziffer I) und wies die Ausstandsgesuche gegen C und "alle

Mitarbeiter des Generalsekretariates" der Justizdirektion ab, soweit sie

darauf eintrat (Dispositivziffer II). Den Rekurs von A im Verfahren

2025-144 gegen die Verfügung des JuWe vom 7. Januar 2025 wies die

Justizdirektion ebenfalls ab (Dispositivziffer III). Auf den Rekurs von A

im Verfahren Nr. 2025-524 gegen das Schreiben des JuWe vom 28. Januar

2025 trat sie nicht ein (Dispositivziffer IV). Weiter gab sie der

Aufsichtsbeschwerde von A keine Folge (Dispositivziffer V). Dessen Gesuche

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies

sie ab (Dispositivziffer VI). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A

(Dispositivziffer VII), eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu

(Dispositivziffer VIII).

F. Mit Eingabe vom 11. Februar

2025 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung

der Verfügung der Justizdirektion vom 10. Februar 2025. Das

Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer

VB.2025.00101. Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2025 vereinigte es

die beiden Beschwerdeverfahren VB.2025.00080 und VB.2025.00101 und führte diese

anschliessend unter der erstgenannten Nummer weiter.

Erwägungen

II.

A. Mit Eingabe vom 24. März 2025

rügte A bei der Justizdirektion, das JuWe verweigere bzw. verzögere im

Zusammenhang mit dem Strafantritt, namentlich mit der Frage seiner

Hafterstehungsfähigkeit, unrechtmässig den Erlass einer anfechtbaren Anordnung.

Mit ebenfalls vom 24. März 2025 datierenden Eingaben erhob A sodann

dieselbe Rüge in Bezug auf sein Gesuch um Befreiung von der Arbeitspflicht im

Strafvollzug und hinsichtlich seiner Bedenken, ob im Strafvollzug seine

Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet sei. Mit Schreiben vom

26.

März 2025 bestätigte die Justizdirektion A in der Person von C den

Eingang der Rekurse; diese würden unter der Geschäftsnummer 2025-1092

behandelt.

B. In der Folge stellte A mit Eingabe

vom 3. April 2025 bei der Justizdirektion ein Ausstandsgesuch gegen C,

welches er damit begründete, dass ihn das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom

2.

April 2025 wegen Pornografie verurteilt habe, da er der Vorsteherin und

der Generalsekretärin der Justizdirektion sowie deren Stellvertreterin per

E-Mail unaufgefordert eine pornografische Abbildung "angeboten" habe.

Somit erscheine jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Justizdirektion

als befangen. Die Justizdirektion habe diesbezüglich unverzüglich eine

anfechtbare Verfügung zu erlassen.

C. Mit Urteil VB.2025.00080/101 vom

22.

April 2025 (zur Publikation vorgesehen) trat das Verwaltungsgericht

auf die Ausstandsbegehren von A nicht ein. Das Beschwerdeverfahren

VB.2025.00080 schrieb es als gegenstandslos geworden ab. Die Beschwerde im

Verfahren VB.2025.00101 hiess es insofern gut, als in Abänderung von

Dispositivziffer VI der Verfügung der Justizdirektion von 10. Februar

2025.

das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung teilweise

guthiess. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es

darauf eintrat. Die gegen dieses Urteil von A erhobene Beschwerde in

Strafsachen ist noch vor Bundesgericht hängig (Verfahren 7B_377/2025).

D. Mit Schreiben vom 23. April

2025.

liess die Justizdirektion A die Rekursantwort des JuWe zur Stellungnahme

zukommen. A nahm diese Möglichkeit mit Eingabe vom 24. April 2025 wahr.

III.

A. Mit ebenfalls vom 24. April

2025.

datierender Eingabe gelangte A an das Verwaltungsgericht und rügte eine

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Justizdirektion

hinsichtlich seines am 3. April 2025 gestellten Ausstandsgesuchs (vorn

II.B.). Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das

Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit

der Geschäftsnummer VB.2025.00256 und holte mit Präsidialverfügung vom

25.

April 2025 die Akten der Justizdirektion, das heisst diejenigen des

Rekursverfahren 2025-1092, ein.

B. Am 25. April 2025 erhob A bei

der Justizdirektion abermals Rekurs und rügte eine weitere Rechtsverweigerung

bzw. Rechtsverzögerung seitens des JuWe. Die Justizdirektion eröffnete

daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 2025-1504.

C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025

reichte A die Stellungnahme des Schweizer Presserats 12/2025 vom 27. April

2025.

zu den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens VB.2025.00256.

D. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025

vereinigte die Justizdirektion die beiden Rekursverfahren 2025-1092 und

2025-1504 (Dispositivziffer I) und trat auf die Ausstandsgesuche gegen C

und "alle Mitarbeiter" des Generalsekretariats nicht ein

(Dispositivziffer II). Den Rekurs des Verfahrens 2025-1092 schrieb die

Justizdirektion als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer III),

denjenigen des Verfahrens 2025-1504 wies sie ab (Dispositivziffer IV). Die

Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer V).

E. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde

vom 7. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der

Verfügung vom 5. Mai 2025. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge

ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00281 und zog die Akten des

Rekursverfahrens 2025-1504 bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a und lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig, zumal der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw.

Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich jenem folgt, der gegen die aus Sicht

der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur

Verfügung stünde (statt vieler VGr, 11. Dezember 2024, VB.2024.00367,

E. 1.1; vgl. zum Streitgegenstand hinten E. 2.2). Streitigkeiten

betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom

19.

Juni 2006 (StJVG, LS 331) werden von der Einzelrichterin oder vom

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum

Entscheid berufen ist.

1.2

In der

Präsidialverfügung vom 25. April 2025 (vorn III.A.) wies das

Verwaltungsgericht darauf hin, dass – entsprechend früherer Beschwerdeverfahren

– Rechtsanwalt D als Zustellempfänger für Sendungen des

Verwaltungsgerichts zuhanden des Beschwerdeführers rubriziert worden sei. Am

28.

April 2025 teilte das Anwaltsbüro D dem Verwaltungsgericht im

Verfahren VB.2025.00080 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer mangels

Vertretung durch Rechtsanwalt D Post an seine Privatadresse zugestellt

haben möchte. Das Rubrum ist somit entsprechend anzupassen, und die vorliegende

Verfügung ist an die Privatadresse des Beschwerdeführers zu senden.

2.

2.1

Eine

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt grundsätzlich

darauf ab, die Vorinstanz (des Verwaltungsgerichts) zu einer beförderlichen

Verfahrenserledigung anzuhalten (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 52, auch

Dispositiv

zum Folgenden). Sie muss demnach erhoben werden, solange der Entscheid der

untätigen Vorinstanz noch aussteht. Auf Beschwerden, die erst nach Erlass des

Entscheids erhoben werden, ist in der Regel mangels aktuellen

Rechtsschutzinteresses (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG) nicht einzutreten. Ebenso sind hängige Beschwerdeverfahren grundsätzlich

als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn die ausstehende Anordnung vor

dem Entscheid über die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung erging. Ein

Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw.

Rechtsverzögerung kann jedoch unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn die

Vorinstanz des Verwaltungsgerichts, der Säumigkeit vorgeworfen wird,

mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht das Rechtsschutzinteresse in der

damit verbundenen Genugtuung für die betroffene Person (statt vieler VGr,

16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine

entsprechende Feststellung setzt allerdings ein ausreichend substanziiertes

Begehren

voraus (statt vieler VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00457, E. 2.3).

2.2 Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet(e) einzig die der Beschwerdegegnerin vom

Beschwerdeführer vorgeworfene Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung bei der

Behandlung des mit Eingabe vom 3. April 2025 gestellten Ausstandsgesuchs

(vorn II.B. und III.A.). In der Zwischenzeit bzw. mit Verfügung vom 5. Mai

2025 hat die Beschwerdegegnerin (auch) insofern jedoch einen Entscheid gefällt

(vorn III.C.). Dementsprechend fehlt es dem

Beschwerdeführer heute an einem aktuellen praktischen Interesse an der

Gutheissung seiner Beschwerde. Für die formelle Feststellung der

Rechtsverzögerung mangelt es vorliegend an einem entsprechenden Begehren des

Beschwerdeführers.

2.3 Nach dem

Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der

Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz

keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen

über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat

oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser

Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden (statt vieler VGr,

20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.2; 24. August 2023,

VB.2023.00247, E. 5.1.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 74 ff.).

3.1.2

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildete wie erwähnt (vorn

E. 2.2) einzig die vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

vorgeworfene Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung bei der Behandlung

seines mit Eingabe vom 3. April 2025 gestellten Ausstandsgesuchs. Ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Mai 2025 zu Recht auf das

Ausstandsgesuch (bzw. die Ausstandsgesuche) nicht eintrat, gehörte demgegenüber

nicht zum Streitgegenstand.

3.1.3

Die Parteien haben in Verfahren

vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert

angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch § 4a VRG). Der Zeitraum,

der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in

Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei

der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer

Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung

der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den

Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für

die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache

spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (VGr, 9. Januar 2025,

VB.2024.00145, E. 3.5; 11. Oktober 2023, VB.2023.00380, E. 3.1,

mit Hinweisen).

3.1.4

Der Beschwerdeführer erhob die vorliegende Rechtsverweigerungs- bzw.

Rechtsverzögerungsbeschwerde etwa drei Wochen nach Einreichung des

Ausstandsgesuchs bei der Beschwerdegegnerin (24. April 2025 bzw.

3. April 2025), welche das Gesuch rund zehn Tage danach mit Verfügung vom

5. Mai 2025 behandelte. Bei diesen zeitlichen Gegebenheiten ist die

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde als verfrüht und somit

unbegründet zu bezeichnen, zumal den Akten nicht entnommen werden kann, dass

der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor der Beschwerdeerhebung gemahnt

hätte (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 48) und darüber hinaus keine

besondere Dringlichkeit erkennbar ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer

schon in einem früheren (Rekurs-)Verfahren mit derselben Begründung den

Ausstand von C und sämtlichen Mitarbeitern des Generalsekretariats der

Justizdirektion beantragt hatte. Das Verwaltungsgericht erwog mit Urteil

VB.2025.00080/101 vom 22. April 2025 (zur Publikation vorgesehen; vorn

II.C.) unter Verweis auf das Urteil 1B_577, 578 und 579/2022 des Bundesgerichts

vom 30. Dezember 2022, der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer gegen ihn

geführten Strafuntersuchung mit dem im Wesentlichen selben Vorgehen – Erwirken

von Strafanzeigen – den Ausstand von zwei Richterinnen und einem Richter des

Obergerichts erreichen wollen, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass die

Beschwerdegegnerin die Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich und im

Resultat offensichtlich unzulässig qualifiziert habe (E. 6.2). Vor diesem

Hintergrund ist hier ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin

über das – gleichermassen begründete – Ausstandsgesuch vom 3. April 2025

nicht sogleich im Rahmen eines Zwischenentscheids, sondern im Rahmen des nur

gerade rund einen Monat später ergehenden Endentscheids befand.

3.1.5

Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen. Die

Gerichtskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.2 Eine

Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm

mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.3 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen aufgrund der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung wäre die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung von vornherein nicht infrage gekommen. Hinweise dafür,

dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine

Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht

insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. das Urteil

VB.2025.00053 des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025; Plüss,

§ 16 N. 114).

4.

Der Beschwerdeführer wird

darauf hingewiesen, dass die E-Mails, mit denen er das Verwaltungsgericht

regelmässig bedient, weder im vorliegenden noch in den übrigen von ihm beim

Verwaltungsgericht anhängig gemachten und noch nicht abgeschlossenen Verfahren

Beachtung fanden bzw. finden. Zwar kann dem Verwaltungsgericht eine Eingabe

sowohl in Papierform als auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in

Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; Griffel, § 53 N. 4). Das

Verwaltungsgericht nimmt eine elektronische Eingabe jedoch nur dann entgegen,

wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische

Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von

Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV,

SR 272.1) erfüllt. Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen

und muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

unterzeichnet sowie fristgerecht an das Verwaltungsgericht über eine anerkannte

Zustellplattform übermittelt werden. Die E-Mails des Beschwerdeführers

erfüllten diese Voraussetzungen nicht und blieben deshalb unbehandelt.

5.

Sollte es sich beim vorliegenden Urteil um einen

Zwischenentscheid handeln, wäre es nur unter den Voraussetzungen von

Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) an das Bundesgericht weiterziehbar.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 905.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Mitbeteiligten;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).