VB.2025.00256
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00256
30. Juni 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26402)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00256
Verfügung
des Einzelrichters
vom 30. Juni
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Direktion
der Justiz und des Innern,
Beschwerdegegnerin,
und
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Mitbeteiligter,
betreffend Strafvollzug
(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Urteil vom 29. Januar 2024
sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der falschen Anschuldigung, der
Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer Täterschaft) und der Drohung
schuldig und bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun
Monaten (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Die dagegen von A
erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil
6B_223/2024 vom 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit Verfügung vom 7. Januar
2025 verpflichtete Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich
(nachfolgend: das JuWe) A, sich am 14. April 2025 beim Vollzugszentrum B
zum Strafantritt zu melden. A erhob daraufhin mit Eingabe vom 9. Januar
2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:
Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Januar
2025. Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der
Geschäftsnummer 2025-144.
C. Mit Schreiben vom 28. Januar
2025 ersuchte das JuWe A, zwecks psychiatrischer Untersuchung bzw. Erstellung
eines Hafterstehungsfähigkeitsgutachtens am 10. Februar 2025 das Amtslokal
aufzusuchen und allfällige psychiatrische/psychologische Unterlagen
mitzubringen sowie bis 13. Februar 2025 alle medizinischen Unterlagen mit
Bezug auf geltend gemachte somatische Leiden einzureichen. Mit Eingabe vom
4. Februar 2025 erhob A auch dagegen Rekurs bei der Justizdirektion und
stellte zudem "gegen jeden Mitarbeiter des Generalsekretariates ein
Ausstandsgesuch". Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren
mit der Geschäftsnummer 2025-524.
D. Mit Eingabe vom 4. Februar
2025 rügte A beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung seitens der
Justizdirektion, da es diese ablehne, in Bezug auf sein im Verfahren 2025-144
gegen C (juristischer Sekretär mbA des Generalsekretariats der Justizdirektion)
gestelltes Ausstandsgesuch vom 1. Februar 2025 einen Zwischenentscheid zu
fällen. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Daraufhin eröffnete das Verwaltungsgericht ein Verfahren mit der
Geschäftsnummer VB.2025.00080.
E. Mit Verfügung vom 10. Februar
2025 vereinigte die Justizdirektion die Rekursverfahren 2025-144 und 2025-524
(Dispositivziffer I) und wies die Ausstandsgesuche gegen C und "alle
Mitarbeiter des Generalsekretariates" der Justizdirektion ab, soweit sie
darauf eintrat (Dispositivziffer II). Den Rekurs von A im Verfahren
2025-144 gegen die Verfügung des JuWe vom 7. Januar 2025 wies die
Justizdirektion ebenfalls ab (Dispositivziffer III). Auf den Rekurs von A
im Verfahren Nr. 2025-524 gegen das Schreiben des JuWe vom 28. Januar
2025 trat sie nicht ein (Dispositivziffer IV). Weiter gab sie der
Aufsichtsbeschwerde von A keine Folge (Dispositivziffer V). Dessen Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies
sie ab (Dispositivziffer VI). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A
(Dispositivziffer VII), eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu
(Dispositivziffer VIII).
F. Mit Eingabe vom 11. Februar
2025 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der Verfügung der Justizdirektion vom 10. Februar 2025. Das
Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer
VB.2025.00101. Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2025 vereinigte es
die beiden Beschwerdeverfahren VB.2025.00080 und VB.2025.00101 und führte diese
anschliessend unter der erstgenannten Nummer weiter.
Erwägungen
II.
A. Mit Eingabe vom 24. März 2025
rügte A bei der Justizdirektion, das JuWe verweigere bzw. verzögere im
Zusammenhang mit dem Strafantritt, namentlich mit der Frage seiner
Hafterstehungsfähigkeit, unrechtmässig den Erlass einer anfechtbaren Anordnung.
Mit ebenfalls vom 24. März 2025 datierenden Eingaben erhob A sodann
dieselbe Rüge in Bezug auf sein Gesuch um Befreiung von der Arbeitspflicht im
Strafvollzug und hinsichtlich seiner Bedenken, ob im Strafvollzug seine
Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet sei. Mit Schreiben vom
26.
März 2025 bestätigte die Justizdirektion A in der Person von C den
Eingang der Rekurse; diese würden unter der Geschäftsnummer 2025-1092
behandelt.
B. In der Folge stellte A mit Eingabe
vom 3. April 2025 bei der Justizdirektion ein Ausstandsgesuch gegen C,
welches er damit begründete, dass ihn das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom
2.
April 2025 wegen Pornografie verurteilt habe, da er der Vorsteherin und
der Generalsekretärin der Justizdirektion sowie deren Stellvertreterin per
E-Mail unaufgefordert eine pornografische Abbildung "angeboten" habe.
Somit erscheine jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Justizdirektion
als befangen. Die Justizdirektion habe diesbezüglich unverzüglich eine
anfechtbare Verfügung zu erlassen.
C. Mit Urteil VB.2025.00080/101 vom
22.
April 2025 (zur Publikation vorgesehen) trat das Verwaltungsgericht
auf die Ausstandsbegehren von A nicht ein. Das Beschwerdeverfahren
VB.2025.00080 schrieb es als gegenstandslos geworden ab. Die Beschwerde im
Verfahren VB.2025.00101 hiess es insofern gut, als in Abänderung von
Dispositivziffer VI der Verfügung der Justizdirektion von 10. Februar
2025.
das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung teilweise
guthiess. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat. Die gegen dieses Urteil von A erhobene Beschwerde in
Strafsachen ist noch vor Bundesgericht hängig (Verfahren 7B_377/2025).
D. Mit Schreiben vom 23. April
2025.
liess die Justizdirektion A die Rekursantwort des JuWe zur Stellungnahme
zukommen. A nahm diese Möglichkeit mit Eingabe vom 24. April 2025 wahr.
III.
A. Mit ebenfalls vom 24. April
2025.
datierender Eingabe gelangte A an das Verwaltungsgericht und rügte eine
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Justizdirektion
hinsichtlich seines am 3. April 2025 gestellten Ausstandsgesuchs (vorn
II.B.). Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das
Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit
der Geschäftsnummer VB.2025.00256 und holte mit Präsidialverfügung vom
25.
April 2025 die Akten der Justizdirektion, das heisst diejenigen des
Rekursverfahren 2025-1092, ein.
B. Am 25. April 2025 erhob A bei
der Justizdirektion abermals Rekurs und rügte eine weitere Rechtsverweigerung
bzw. Rechtsverzögerung seitens des JuWe. Die Justizdirektion eröffnete
daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 2025-1504.
C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025
reichte A die Stellungnahme des Schweizer Presserats 12/2025 vom 27. April
2025.
zu den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens VB.2025.00256.
D. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025
vereinigte die Justizdirektion die beiden Rekursverfahren 2025-1092 und
2025-1504 (Dispositivziffer I) und trat auf die Ausstandsgesuche gegen C
und "alle Mitarbeiter" des Generalsekretariats nicht ein
(Dispositivziffer II). Den Rekurs des Verfahrens 2025-1092 schrieb die
Justizdirektion als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer III),
denjenigen des Verfahrens 2025-1504 wies sie ab (Dispositivziffer IV). Die
Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer V).
E. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde
vom 7. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 5. Mai 2025. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge
ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00281 und zog die Akten des
Rekursverfahrens 2025-1504 bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a und lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig, zumal der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich jenem folgt, der gegen die aus Sicht
der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur
Verfügung stünde (statt vieler VGr, 11. Dezember 2024, VB.2024.00367,
E. 1.1; vgl. zum Streitgegenstand hinten E. 2.2). Streitigkeiten
betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom
19.
Juni 2006 (StJVG, LS 331) werden von der Einzelrichterin oder vom
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum
Entscheid berufen ist.
1.2
In der
Präsidialverfügung vom 25. April 2025 (vorn III.A.) wies das
Verwaltungsgericht darauf hin, dass – entsprechend früherer Beschwerdeverfahren
– Rechtsanwalt D als Zustellempfänger für Sendungen des
Verwaltungsgerichts zuhanden des Beschwerdeführers rubriziert worden sei. Am
28.
April 2025 teilte das Anwaltsbüro D dem Verwaltungsgericht im
Verfahren VB.2025.00080 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer mangels
Vertretung durch Rechtsanwalt D Post an seine Privatadresse zugestellt
haben möchte. Das Rubrum ist somit entsprechend anzupassen, und die vorliegende
Verfügung ist an die Privatadresse des Beschwerdeführers zu senden.
2.
2.1
Eine
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt grundsätzlich
darauf ab, die Vorinstanz (des Verwaltungsgerichts) zu einer beförderlichen
Verfahrenserledigung anzuhalten (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 52, auch
Dispositiv
zum Folgenden). Sie muss demnach erhoben werden, solange der Entscheid der
untätigen Vorinstanz noch aussteht. Auf Beschwerden, die erst nach Erlass des
Entscheids erhoben werden, ist in der Regel mangels aktuellen
Rechtsschutzinteresses (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG) nicht einzutreten. Ebenso sind hängige Beschwerdeverfahren grundsätzlich
als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn die ausstehende Anordnung vor
dem Entscheid über die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung erging. Ein
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung kann jedoch unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn die
Vorinstanz des Verwaltungsgerichts, der Säumigkeit vorgeworfen wird,
mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht das Rechtsschutzinteresse in der
damit verbundenen Genugtuung für die betroffene Person (statt vieler VGr,
16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine
entsprechende Feststellung setzt allerdings ein ausreichend substanziiertes
Begehren
voraus (statt vieler VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00457, E. 2.3).
2.2 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet(e) einzig die der Beschwerdegegnerin vom
Beschwerdeführer vorgeworfene Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung bei der
Behandlung des mit Eingabe vom 3. April 2025 gestellten Ausstandsgesuchs
(vorn II.B. und III.A.). In der Zwischenzeit bzw. mit Verfügung vom 5. Mai
2025 hat die Beschwerdegegnerin (auch) insofern jedoch einen Entscheid gefällt
(vorn III.C.). Dementsprechend fehlt es dem
Beschwerdeführer heute an einem aktuellen praktischen Interesse an der
Gutheissung seiner Beschwerde. Für die formelle Feststellung der
Rechtsverzögerung mangelt es vorliegend an einem entsprechenden Begehren des
Beschwerdeführers.
2.3 Nach dem
Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz
keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen
über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat
oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser
Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden (statt vieler VGr,
20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.2; 24. August 2023,
VB.2023.00247, E. 5.1.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 74 ff.).
3.1.2
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildete wie erwähnt (vorn
E. 2.2) einzig die vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
vorgeworfene Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung bei der Behandlung
seines mit Eingabe vom 3. April 2025 gestellten Ausstandsgesuchs. Ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Mai 2025 zu Recht auf das
Ausstandsgesuch (bzw. die Ausstandsgesuche) nicht eintrat, gehörte demgegenüber
nicht zum Streitgegenstand.
3.1.3
Die Parteien haben in Verfahren
vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch § 4a VRG). Der Zeitraum,
der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in
Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei
der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer
Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung
der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den
Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für
die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache
spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (VGr, 9. Januar 2025,
VB.2024.00145, E. 3.5; 11. Oktober 2023, VB.2023.00380, E. 3.1,
mit Hinweisen).
3.1.4
Der Beschwerdeführer erhob die vorliegende Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde etwa drei Wochen nach Einreichung des
Ausstandsgesuchs bei der Beschwerdegegnerin (24. April 2025 bzw.
3. April 2025), welche das Gesuch rund zehn Tage danach mit Verfügung vom
5. Mai 2025 behandelte. Bei diesen zeitlichen Gegebenheiten ist die
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde als verfrüht und somit
unbegründet zu bezeichnen, zumal den Akten nicht entnommen werden kann, dass
der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor der Beschwerdeerhebung gemahnt
hätte (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 48) und darüber hinaus keine
besondere Dringlichkeit erkennbar ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer
schon in einem früheren (Rekurs-)Verfahren mit derselben Begründung den
Ausstand von C und sämtlichen Mitarbeitern des Generalsekretariats der
Justizdirektion beantragt hatte. Das Verwaltungsgericht erwog mit Urteil
VB.2025.00080/101 vom 22. April 2025 (zur Publikation vorgesehen; vorn
II.C.) unter Verweis auf das Urteil 1B_577, 578 und 579/2022 des Bundesgerichts
vom 30. Dezember 2022, der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer gegen ihn
geführten Strafuntersuchung mit dem im Wesentlichen selben Vorgehen – Erwirken
von Strafanzeigen – den Ausstand von zwei Richterinnen und einem Richter des
Obergerichts erreichen wollen, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass die
Beschwerdegegnerin die Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich und im
Resultat offensichtlich unzulässig qualifiziert habe (E. 6.2). Vor diesem
Hintergrund ist hier ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin
über das – gleichermassen begründete – Ausstandsgesuch vom 3. April 2025
nicht sogleich im Rahmen eines Zwischenentscheids, sondern im Rahmen des nur
gerade rund einen Monat später ergehenden Endentscheids befand.
3.1.5
Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen. Die
Gerichtskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3.2 Eine
Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm
mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.3 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen aufgrund der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung wäre die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung von vornherein nicht infrage gekommen. Hinweise dafür,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine
Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht
insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. das Urteil
VB.2025.00053 des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025; Plüss,
§ 16 N. 114).
4.
Der Beschwerdeführer wird
darauf hingewiesen, dass die E-Mails, mit denen er das Verwaltungsgericht
regelmässig bedient, weder im vorliegenden noch in den übrigen von ihm beim
Verwaltungsgericht anhängig gemachten und noch nicht abgeschlossenen Verfahren
Beachtung fanden bzw. finden. Zwar kann dem Verwaltungsgericht eine Eingabe
sowohl in Papierform als auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in
Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; Griffel, § 53 N. 4). Das
Verwaltungsgericht nimmt eine elektronische Eingabe jedoch nur dann entgegen,
wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische
Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von
Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV,
SR 272.1) erfüllt. Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen
und muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
unterzeichnet sowie fristgerecht an das Verwaltungsgericht über eine anerkannte
Zustellplattform übermittelt werden. Die E-Mails des Beschwerdeführers
erfüllten diese Voraussetzungen nicht und blieben deshalb unbehandelt.
5.
Sollte es sich beim vorliegenden Urteil um einen
Zwischenentscheid handeln, wäre es nur unter den Voraussetzungen von
Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) an das Bundesgericht weiterziehbar.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 905.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Mitbeteiligten;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).