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Entscheid

VB.2025.00257

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00257

29. April 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26219)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00257

Verfügung

des Einzelrichters

vom 29. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt

Zürich,

vertreten durch das

Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird durch die

Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Auf

den Antrag von A vom 29. März 2025, auf die Prüfung der

Verwandtenunterstützung zu verzichten, erteilten die Sozialen Dienste der Stadt

Zürich mit Schreiben vom 8. April 2025 eine abschlägige Antwort und

kündigten die Kontaktaufnahme zu den Eltern von A im Laufe des Monats Mai 2025

an.

Erwägungen

II.

Mit als

"Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung / Antrag auf aufschiebende

Wirkung / Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege" bezeichneter Eingabe vom

24.

April 2025, persönlich überbracht am 25. April 2025, gelangte A

an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass die

Verweigerung eines anfechtbaren Entscheids durch die Sozialen Dienste der Stadt

Zürich eine formelle Rechtsverweigerung darstelle und die Stadt Zürich

(Sozialamt, Zentrale Rückerstattungen) zu verpflichten sei, ihr "einen

formellen, begründeten und rechtsmittelfähigen Entscheid im Sinn von

Art. 29 BV und Art. 34 ff. WvWG zuzustellen". In

prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde anzuordnen, sodass bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts

keine Kontaktaufnahme mit ihren Eltern erfolge. Zudem seien die Verfahrensakten

beizuziehen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Hierzu

reichte sie verschiedene Beilagen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist durch

den Einzelrichter zu erledigen, da das Verwaltungsgericht für die Beurteilung

der Anträge der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zuständig ist (vgl.

§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus

demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten einzuholen oder einen

Schriftenwechsel durchzuführen (§ 57 und § 58 VRG).

1.2

Die

Eingabe der Beschwerdeführerin stellt einerseits eine Rechtsverweigerungs- bzw.

Rechtsverzögerungsbeschwerde dar und könnte andererseits der Begründung zufolge

auch als eine Aufsichtsbeschwerde gegenüber der Beschwerdegegnerin aufgefasst

werden.

2.

2.1

Der

Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt

jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte

Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 22. August 2024,

VB.2023.00077, E. 2.2).

2.2

Gemäss

§ 170 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG;

LS 131.1) kann, wenn Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen

werden, Neubeurteilung verlangt werden durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen

und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen einer Behörde (lit. a),

durch den Gemeindevorstand bei Anordnungen und Erlassen von unterstellten

Kommissionen (lit. b) oder durch die übertragende Behörde bei Anordnungen

von Gemeindeangestellten (lit. c). Nach § 170 Abs. 2 GG ist der

Gemeindevorstand für die Neubeurteilung zuständig, wenn eine unterstellte

Kommission Aufgaben an ein Mitglied oder einen Ausschuss überträgt. Nach

§ 171 Abs. 1 GG ist das Begehren um Neubeurteilung innert

30.

Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich zu stellen. Es

muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Gegen die neue Beurteilung ist

gemäss § 171 Abs. 4 GG der Rekurs gemäss

Verwaltungsrechtspflegegesetz zulässig.

Nach Art. 70

Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021 mit

Änderungen bis 9. Juni 2024 (GO Zürich; in der bis am 30. April 2025

in Kraft stehenden [als auch in der ab 1. Mai 2025 in Kraft tretenden]

Fassung; AS 101.100) kann bei der zuständigen Behörde innert 30 Tagen

seit Mitteilung oder Veröffentlichung einer Anordnung oder eines Erlasses

schriftlich wie folgt ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden: a. nach

Massgabe des Gemeindegesetzes, sofern kein anderes kantonales Verfahren

vorgeschrieben ist; b. gemäss einer entsprechenden Bestimmung in der

Gemeindeordnung oder in einer Verordnung, sofern das kantonale Recht die

Neubeurteilung nicht ausschliesst. Das Verfahren der Neubeurteilung richtet

sich gemäss Art. 70 Abs. 2 GO Zürich nach dem Gemeindegesetz und dem

Verwaltungsrechtspflegegesetz sowie nach den städtischen Bestimmungen.

2.3

Die

Sozialbehörde ist eine eigenständige Kommission im Sinn von § 51 GG (vgl.

Geschäftsordnung der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 27. April 2009 mit

Änderungen bis 15. September 2022; AS 851.110). Als Fürsorgebehörde

im Sinn von § 6 f. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG; LS 851.1) ist sie in der Stadt Zürich anstelle des Stadtrats für die

Gewährleistung und Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe zuständig (vgl.

§ 7 Abs. 1 lit. a und b SHG, Art. 115 Abs. 1

lit. a GO Zürich). Soweit die Sozialbehörde zu diesem Zweck

Verfügungsbefugnisse an Angestellte des Sozialdepartements überträgt, kann

gegen deren Anordnungen bei der Sozialbehörde innert 30 Tagen nach der

Mitteilung stadtinterner Rekurs (Einsprache) erhoben bzw. um Neubeurteilung

ersucht werden (Art. 70 Abs. 1 GO Zürich in Verbindung mit § 170 Abs. 1 lit. c GG).

Anfechtungsobjekt

eines solchen stadtinternen Rekurses bzw. Neubeurteilungsbegehrens kann

namentlich das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren

Anordnung durch die Sozialen Dienste sein (vgl. Art. 70 Abs. 2 GO

Zürich in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG; Mischa

Morgenbesser/Lorenzo Marazotta in: Tobias Jaag et al. [Hrsg.], Kommentar zum

Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 170 N. 7).

2.4

Demgemäss

hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer gegen die Beschwerdegegnerin gerichteten

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge zunächst an die Sozialbehörde

der Stadt Zürich gelangen müssen. Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber

insofern nicht (erstinstanzlich) zuständig.

2.5

Demzufolge

als auch mangels Vorliegens eines anfechtbaren Entscheids, gegen dessen

Vollstreckung die aufschiebende Wirkung, welche der Beschwerde von Gesetzes

wegen zukäme (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG), Wirkung

entfaltete, ist das Verwaltungsgericht auch nicht zuständig, diese bzw. einen

Aufschub der Kontaktaufnahme der Sozialen Dienste mit den Eltern der Beschwerdeführerin

anzuordnen. Sofern die Beschwerdeführerin mit diesen Begehren beabsichtigte

bzw. diese sinngemäss so zu verstehen sein sollten, dass superprovisorische

oder vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien, ist das Verwaltungsgericht

hierzu ebenfalls nicht zuständig.

2.6

Dem

Verwaltungsgericht kommen im Übrigen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber

Behörden und folglich auch nicht gegenüber der Beschwerdegegnerin oder deren

Angestellten zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85).

2.7

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Mangels (erkennbarer)

Fristgebundenheit kann von einer Weiterleitung der Beschwerde an die

zuständige(n) Instanz(en) im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden

(Plüss, § 5 N. 48).

4.

Bei diesem Ausgang

sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Deren Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin

nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage gekommen wäre, ist aufgrund der in der Unzuständigkeit

des Verwaltungsgerichts liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit der

Beschwerde abzuweisen. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der

Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es

keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu

werden brauchte (vgl. Plüss, § 16 N. 114). Eine Umtriebsentschädigung

für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich –

nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) die Beschwerdegegnerin.