VB.2025.00257
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00257
29. April 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26219)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00257
Verfügung
des Einzelrichters
vom 29. April 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt
Zürich,
vertreten durch das
Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird durch die
Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Auf
den Antrag von A vom 29. März 2025, auf die Prüfung der
Verwandtenunterstützung zu verzichten, erteilten die Sozialen Dienste der Stadt
Zürich mit Schreiben vom 8. April 2025 eine abschlägige Antwort und
kündigten die Kontaktaufnahme zu den Eltern von A im Laufe des Monats Mai 2025
an.
Erwägungen
II.
Mit als
"Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung / Antrag auf aufschiebende
Wirkung / Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege" bezeichneter Eingabe vom
24.
April 2025, persönlich überbracht am 25. April 2025, gelangte A
an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass die
Verweigerung eines anfechtbaren Entscheids durch die Sozialen Dienste der Stadt
Zürich eine formelle Rechtsverweigerung darstelle und die Stadt Zürich
(Sozialamt, Zentrale Rückerstattungen) zu verpflichten sei, ihr "einen
formellen, begründeten und rechtsmittelfähigen Entscheid im Sinn von
Art. 29 BV und Art. 34 ff. WvWG zuzustellen". In
prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde anzuordnen, sodass bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts
keine Kontaktaufnahme mit ihren Eltern erfolge. Zudem seien die Verfahrensakten
beizuziehen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Hierzu
reichte sie verschiedene Beilagen ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist durch
den Einzelrichter zu erledigen, da das Verwaltungsgericht für die Beurteilung
der Anträge der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zuständig ist (vgl.
§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus
demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten einzuholen oder einen
Schriftenwechsel durchzuführen (§ 57 und § 58 VRG).
1.2
Die
Eingabe der Beschwerdeführerin stellt einerseits eine Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde dar und könnte andererseits der Begründung zufolge
auch als eine Aufsichtsbeschwerde gegenüber der Beschwerdegegnerin aufgefasst
werden.
2.
2.1
Der
Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt
jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte
Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 22. August 2024,
VB.2023.00077, E. 2.2).
2.2
Gemäss
§ 170 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG;
LS 131.1) kann, wenn Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen
werden, Neubeurteilung verlangt werden durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen
und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen einer Behörde (lit. a),
durch den Gemeindevorstand bei Anordnungen und Erlassen von unterstellten
Kommissionen (lit. b) oder durch die übertragende Behörde bei Anordnungen
von Gemeindeangestellten (lit. c). Nach § 170 Abs. 2 GG ist der
Gemeindevorstand für die Neubeurteilung zuständig, wenn eine unterstellte
Kommission Aufgaben an ein Mitglied oder einen Ausschuss überträgt. Nach
§ 171 Abs. 1 GG ist das Begehren um Neubeurteilung innert
30.
Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich zu stellen. Es
muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Gegen die neue Beurteilung ist
gemäss § 171 Abs. 4 GG der Rekurs gemäss
Verwaltungsrechtspflegegesetz zulässig.
Nach Art. 70
Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021 mit
Änderungen bis 9. Juni 2024 (GO Zürich; in der bis am 30. April 2025
in Kraft stehenden [als auch in der ab 1. Mai 2025 in Kraft tretenden]
Fassung; AS 101.100) kann bei der zuständigen Behörde innert 30 Tagen
seit Mitteilung oder Veröffentlichung einer Anordnung oder eines Erlasses
schriftlich wie folgt ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden: a. nach
Massgabe des Gemeindegesetzes, sofern kein anderes kantonales Verfahren
vorgeschrieben ist; b. gemäss einer entsprechenden Bestimmung in der
Gemeindeordnung oder in einer Verordnung, sofern das kantonale Recht die
Neubeurteilung nicht ausschliesst. Das Verfahren der Neubeurteilung richtet
sich gemäss Art. 70 Abs. 2 GO Zürich nach dem Gemeindegesetz und dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz sowie nach den städtischen Bestimmungen.
2.3
Die
Sozialbehörde ist eine eigenständige Kommission im Sinn von § 51 GG (vgl.
Geschäftsordnung der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 27. April 2009 mit
Änderungen bis 15. September 2022; AS 851.110). Als Fürsorgebehörde
im Sinn von § 6 f. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG; LS 851.1) ist sie in der Stadt Zürich anstelle des Stadtrats für die
Gewährleistung und Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe zuständig (vgl.
§ 7 Abs. 1 lit. a und b SHG, Art. 115 Abs. 1
lit. a GO Zürich). Soweit die Sozialbehörde zu diesem Zweck
Verfügungsbefugnisse an Angestellte des Sozialdepartements überträgt, kann
gegen deren Anordnungen bei der Sozialbehörde innert 30 Tagen nach der
Mitteilung stadtinterner Rekurs (Einsprache) erhoben bzw. um Neubeurteilung
ersucht werden (Art. 70 Abs. 1 GO Zürich in Verbindung mit § 170 Abs. 1 lit. c GG).
Anfechtungsobjekt
eines solchen stadtinternen Rekurses bzw. Neubeurteilungsbegehrens kann
namentlich das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren
Anordnung durch die Sozialen Dienste sein (vgl. Art. 70 Abs. 2 GO
Zürich in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG; Mischa
Morgenbesser/Lorenzo Marazotta in: Tobias Jaag et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 170 N. 7).
2.4
Demgemäss
hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer gegen die Beschwerdegegnerin gerichteten
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge zunächst an die Sozialbehörde
der Stadt Zürich gelangen müssen. Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber
insofern nicht (erstinstanzlich) zuständig.
2.5
Demzufolge
als auch mangels Vorliegens eines anfechtbaren Entscheids, gegen dessen
Vollstreckung die aufschiebende Wirkung, welche der Beschwerde von Gesetzes
wegen zukäme (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG), Wirkung
entfaltete, ist das Verwaltungsgericht auch nicht zuständig, diese bzw. einen
Aufschub der Kontaktaufnahme der Sozialen Dienste mit den Eltern der Beschwerdeführerin
anzuordnen. Sofern die Beschwerdeführerin mit diesen Begehren beabsichtigte
bzw. diese sinngemäss so zu verstehen sein sollten, dass superprovisorische
oder vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien, ist das Verwaltungsgericht
hierzu ebenfalls nicht zuständig.
2.6
Dem
Verwaltungsgericht kommen im Übrigen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber
Behörden und folglich auch nicht gegenüber der Beschwerdegegnerin oder deren
Angestellten zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85).
2.7
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Mangels (erkennbarer)
Fristgebundenheit kann von einer Weiterleitung der Beschwerde an die
zuständige(n) Instanz(en) im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden
(Plüss, § 5 N. 48).
4.
Bei diesem Ausgang
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Deren Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin
nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage gekommen wäre, ist aufgrund der in der Unzuständigkeit
des Verwaltungsgerichts liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es
keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu
werden brauchte (vgl. Plüss, § 16 N. 114). Eine Umtriebsentschädigung
für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich –
nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) die Beschwerdegegnerin.