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Entscheid

VB.2025.00258

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00258

18. Dezember 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26850)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00258

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA I,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist ein 1986 geborener

türkischer Staatsangehöriger. Aus einer in Deutschland gelebten und

geschiedenen Ehe gingen drei Kinder hervor (geboren 2007, 2012 und 2013), die

mit ihrer Mutter bzw. der Ex-Ehefrau von A in Deutschland leben. A reiste am

15. Juni 2020 in die Schweiz ein und heiratete am 2. Juli 2020 hier

die deutsche Staatsangehörige B. In der Folge erhielt er eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau, gültig bis 1. Juli

2025. Aus der Beziehung bzw. der Ehe mit B gingen die beiden Söhne C (geboren 2019)

und D (geboren am 2021) hervor. C und D haben beide die deutsche

Staatsangehörigkeit.

B. Am 7. Juli

2022 wies die Kantonspolizei Zürich A aus der ehelichen Wohnung weg und

verfügte insbesondere ein (befristetes) Rayon- und Kontaktverbot gegenüber B,

nachdem diese gleichentags bei der Polizei angezeigt hatte, A habe sie bedroht

und bespuckt. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich ordnete daraufhin am 9. Juli

2022 als Ersatzmassnahme unter anderem ein bis Oktober 2022 befristetes Rayon-

und Kontaktverbot (gegenüber B und zwischenzeitlich auch gegenüber den beiden

Söhnen) gegen A an. Das Zwangsmassnahmengericht H verlängerte am 19. Juli

2022 die polizeilich gegen A angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zum Schutz von

B bis am 21. Oktober 2022. Diese (Gewalt-)Schutzmassnahmen wurden in der

Folge mehrmals bis zum 9. April 2023 verlängert. Die Kantonspolizei Zürich

ordnete mit Verfügung vom 20. April 2023 gegen A (erneut) ein

Betret-/Rayonverbot betreffend den Wohnort von B sowie den Aufenthaltsort der

Kinder während des Tages sowie ein Kontaktverbot gegenüber B und (teilweise) den

Kindern an, das vom Zwangsmassnahmengericht H mit Verfügung vom 17. Mai

2023 bis zum 3. August 2023 verlängert wurde.

C. Mit eheschutzrichterlichem

Entscheid vom 20. Januar 2023 wurde festgestellt, dass die Eheleute A/B

auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt seien. Die Kinder wurden für

die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut von B gestellt, A wurde die

elterliche Sorge für die beiden Kinder entzogen und die alleinige elterliche

Sorge B übertragen. A wurde ein zunächst begleitetes und danach teilbegleitetes

Besuchsrecht im Umfang von zwei Stunden alle zwei Wochen eingeräumt. Darüber

hinaus wurde A verpflichtet, (ab September 2022) für die Dauer des Getrenntlebens

rückwirkend per Juli 2022 für C einen Barunterhalt von Fr. 1'053.- und für

D einen Barunterhalt von Fr. 1'107.- zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons

Zürich bestätigte das erstinstanzliche Eheschutzurteil auf Berufung von A hin

mit Urteil vom 30. Juni 2023 im Wesentlichen, insbesondere auch was die

finanzielle Unterhaltspflicht für die Kinder anbelangt.

D. Mit Strafbefehl vom

25. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland wurde A wegen des

Vorfalls vom 7. Juli 2022 wegen Drohung, versuchter einfacher Körperverletzung,

wiederholter Tätlichkeiten, alle zum Nachteil von B, sowie wegen mehrfachen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Verstoss gegen das gerichtlich

angeordnete Kontakt- und Rayonverbot) mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen

zu Fr. 30.- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'400.- bestraft.

E. Mit Verfügung vom

6. Januar 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA von A und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 24. März 2025 ab, unter

Ansetzung einer neuen Ausreisefrist.

III.

Dagegen erhob A am 24. April

2025.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 24. März 2025 aufzuheben

und es sei vom Widerruf der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung abzusehen. In

prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung der unterzeichneten Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 30. April 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt

reichte keine Stellungnahme ein.

Mit Eingaben vom 6. und 13. Mai

2025.

reichte A einen aktuellen Strafregisterauszug, einen aktuellen

Betreibungsregisterauszug, Auszüge aus aktuellen

WhatsApp-Kommunikationsverläufen mit B und Bilder mit den beiden Kindern sowie

einen Arbeitsvertrag über eine unbefristete Anstellung als G per 1. Mai

2025.

zu den Akten.

Mit Eingabe vom 7. Juli

2025.

reichte A das Urteil des Bezirksgerichts H vom 30. Juni 2025 zu

den Akten. Damit wurde die Ehe zwischen ihm und B geschieden. Die Kinder C und D

wurden wieder unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt und deren

(alleinige) Obhut B zugeteilt. Weiter genehmigte das Bezirksgericht die

zwischen A und B geschlossene Teilkonvention vom 27. Februar bzw.

30.

Juni 2025 über die Scheidungsfolgen. Demgemäss verpflichtete sich A

insbesondere, für die beiden Kinder wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen: in einer ersten Phase (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils) für C

Fr. 981.- und für D Fr. 986.- und in der zweiten Phase (ab Bezug

einer neuen Wohnung durch A) für C Fr. 692.- und für D Fr. 695.-.

Hinsichtlich der Betreuung wurde A namentlich berechtigt und verpflichtet, C

und D in der Phase ab 1. November 2025 bis 28. Februar 2026 jedes

zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und

in einer weiteren Phase ab 1. März 2026 jedes zweite Wochenende von

Freitag, Schul- bzw. Hortschluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene

Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird die bereits

gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

(ZGB, SR 210) angeordnete Beistandschaft für die Kinder

weitergeführt, wobei dem Beistand namentlich die Organisation der Ausübung des Besuchsrechts,

dessen Überwachung sowie die Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts

zukommt.

Am 13. August 2025 übermittelte

das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht einen Rapport der Kantonspolizei

Zürich zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass A am 29. Mai 2025 als

Lenker seines Fahrzeugs in einen Verkehrsunfall verwickelt war, wobei sich eine

Kollision mit einem anderen Fahrzeug ereignete. In diesem Zusammenhang wird er

beschuldigt, den Verkehrsunfall verursacht und seiner Meldepflicht nicht genügt

zu haben. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 leitete die Kantonspolizei die

entsprechenden Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.

Mit Eingabe vom 7. Dezember

2025.

reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach

dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Union (EU) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht.

2.2

Gestützt auf das

Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen

Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch,

solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I

FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über

den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen

für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2.3

Die Ehe zwischen

dem Beschwerdeführer und der deutschen Staatsangehörigen B wurde am 30. Juni

2025.

vom Bezirksgericht H geschieden. Daher ist die Voraussetzung für die

ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers

nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und

Abs. 2 lit. a Anhang I FZA – die Ehe mit einer Angehörigen eines Mitgliedstaats

der EU – weggefallen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist

dementsprechend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP zulässig, was vom

Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

2.4

Der nacheheliche

Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots

von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für

Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus

einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte bzw. der originär Anspruchsberechtigte,

von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hat, im Zeitpunkt der

Auflösung der Ehe weiterhin in der Schweiz anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 27. Juni 2025, 2C_214/2025, E. 4.3).

Das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers leitete sich von der

Aufenthaltsbewilligung von B ab. Nach Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG (in

der hier anwendbaren Fassung, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft steht,

vgl. Art. 126 AIG) werden namentlich auch Ehegattinnen und Ehegatten von

Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG vom persönlichen

Dispositiv

Geltungsbereich von Art. 50 AIG erfasst. Demnach besteht bei Auflösung der

Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein

entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2

AIG).

Die Ehegemeinschaft zwischen dem

Beschwerdeführer und B dauerte unstrittig keine drei Jahre, weshalb aus

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Bewilligungsanspruch abgeleitet

werden kann. Entsprechend kommt ein Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nur in Betracht, wenn wichtige persönliche Gründe

vorliegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine enge und

tatsächlich gelebte Beziehung zu seinen beiden Söhnen, weshalb ihm gestützt auf

das Recht auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein Anspruch auf persönlichen

Kontakt zu seinen Kindern bzw. ein Bewilligungsanspruch zukomme. Darauf ist

nachfolgend einzugehen.

3.

3.1 Gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG haben die Ehegatten und die Kinder unter anderem

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 42, 43 oder 44 AIG, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein nachehelicher Härtefall setzt

eine aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als erheblich zu

qualifizierende Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem

Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGr,

11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.3, und 14. November 2023,

2C_776/2022, E. 6.1 mit Hinweisen).

Das Andauern der von Art. 8

Abs. 1 EMRK erfassten elterlichen Beziehung zu hier gefestigt

anwesenheitsberechtigten Kindern kann einen wichtigen persönlichen Grund für

den Verbleib im Land bilden (BGE 143 I 21 E. 4.1;

139 I 315 E. 2.1; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023,

E. 5.3, und 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 5.2; vgl. auch BGE 140 II 289

E. 3.4.1). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht

möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige

persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht

restriktiver zu verstehen sind als die aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK

fliessenden Rechtsansprüche (BGE 143 I 21 E. 4.1 mit

Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.3 – 19. Oktober

2023, 2C_34/2023, E. 5.2 – 30. August 2023, 2C_710/2022,

E. 4.1).

3.2

3.2.1 Der nicht

hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre

Beziehung zu seinen Kindern von vornherein nur in beschränktem Rahmen leben,

nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts (vgl.

Art. 273 Abs. 1 ZGB). Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der

Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben

Land wie die Kinder lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem

Blickwinkel des in Art. 8 Ziffer 1 EMRK verbürgten Anspruchs auf

Familienleben genügt es grundsätzlich, wenn der Kontakt zu den Kindern im

Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen

Kommunikationsmittel vom Ausland her gepflegt werden kann (vgl.

BGE 144 I 91 E. 5.1; 143 I 21 E. 5.3;

139 I 315 E. 2.2; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023,

E. 5.4 – 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 5.6 – 27. September

2023, 2C_851/2022, E. 5.2).

3.2.2 Für einen

weitergehenden Anspruch, das heisst für ein Aufenthaltsrecht des ausländischen

Elternteils, verlangt die Rechtsprechung eine in affektiver und

wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu den Kindern, die aufgrund

der zwischen ihrem Aufenthaltsland und dem Herkunftsland des ausländischen

Elternteils liegenden Distanz bei einer Wegweisung praktisch nicht mehr

aufrechterhalten werden könnte, sowie ein zumindest weitgehend tadelloses

Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz (vgl.

BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2 mit

Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4, und 21. Februar

2024, 2C_473/2023, E. 5.3). Entscheidend ist die Enge der tatsächlich

gelebten Kontakte in affektiver wie in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils

Möglichen und Zumutbaren (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; BGr, 9. Dezember

2019, 2C_493/2018, E. 4.2; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00804,

E. 2.2.6). In jedem Fall kommt es darauf an, dass das Besuchsrecht

kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts

ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich

wahrgenommen wird (BGr, 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2; BGE 139 I 315 E. 2.5). Als üblich gilt ein Besuchsrecht bei Kindern im

Vorschulalter, wenn das Kind einen Tag oder zwei Halbtage pro Monat beim

getrennt von ihm lebenden Elternteil verbringt (VGr, 20. Juni 2018,

VB.2018.00207, E. 4.1 mit Hinweisen; Peter Breitschmid, in:

derselbe/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

3. A., Zürich etc. 2016, Art. 273 ZGB N. 5; Ingeborg

Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 2018, Art. 273 ZGB

N. 15).

3.2.3 Nach der

Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann als eng zu

gelten, wenn der betroffene Ausländer die im Zivilverfahren festgelegten

Zahlungen vollumfänglich leistet. Der Unterhaltsbeitrag kann indessen auch als

Naturalleistung erfolgen, weshalb auch der Umfang der dem Kind zukommenden

Naturalleistungen zu berücksichtigen ist (VGr, 7. Juli 2021,

VB.2020.00361, E. 3.3.1). Zu unterscheiden ist zudem, ob die ausländische

Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht arbeiten darf oder aus

gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob sie sich aus

Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben würde, zum

Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt, ob der Pflichtige sich in

einer ihm vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das ihm erlaubt,

seine Unterhaltsleistungen zu erbringen, oder er im Gegenteil alles tut, was

möglich und zumutbar erscheint, er aber objektiv nicht mehr verdienen kann

(mangelnde Ausbildung, schwieriger Arbeitsmarkt, Betreuung der Kinder usw.).

Selbst wenn ein spontan und in Anerkennung der entsprechenden Pflichten regelmässig

geleisteter Betrag von bloss "symbolischer" Natur ist, kann dieser im

Gesamtzusammenhang dennoch genügen, um anzunehmen, es bestehe eine hinreichend

enge wirtschaftliche Bindung. Denn hinsichtlich der

engen Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht ist der

tatsächlich gelebte Kontakt zum Kind im Rahmen des jeweils Möglichen und

Zumutbaren ausschlaggebend (BGE 141 I 91 [= Pra 108/2019 Nr. 11]

E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018,

E. 4.2; vgl. BGE 139 I 315 E. 3.2). Schliesslich darf das

bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben. Das

Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom Bundesgericht streng gehandhabt.

Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen,

Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt.

Hierbei ist das Verhalten während der gesamten Anwesenheitsdauer in die

Interessenabwägung miteinzubeziehen (VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659,

E. 3.1.3).

3.2.4 Diese Voraussetzungen

müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten das private Interesse der

ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an

ihrer Wegweisung grundsätzlich nicht zu überwiegen vermag (vgl. BGr, 11. Juni

2024, 2C_447/2023, E. 5.4, und 22. Juni 2023, 2C_994/2022,

E. 6.2). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl bzw. dem

grundlegenden Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen, in möglichst engem

Kontakt mit beiden Eltern aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2

mit Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4 – 30. August

2023, 2C_710/2022, E. 4.2 – 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.2),

wobei zu beachten ist, dass sich aus Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November

1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein eigenständiger

Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten

lässt (BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

3.3 Zur (affektiven)

Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden Söhnen und der

Betreuungssituation ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen, was folgt: Nach

dem Vorfall häuslicher Gewalt bzw. der Trennung der Eheleute im Juli 2022 und

dem anschliessenden polizeilichen bzw. richterlich angeordneten Kontakt- und

Rayonverbot, gefolgt von einem minimalen, begleiteten Besuchsrecht während des Eheschutzverfahrens,

wurde dem Beschwerdeführer mit Scheidungsurteil vom 30. Juni 2025 in der

Phase ab 1. November 2025 bis 28. Februar 2026 ein Besuchsrecht

eingeräumt, das jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis

Sonntag, 18.00 Uhr, umfasst. Das Besuchsrecht wird sodann ab 1. März

2026 ausgeweitet, sodass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt berechtigt

ist, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, Schul- bzw. Hortschluss,

bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch

zu nehmen. Darüber hinaus wurden die beiden Kinder mit erwähntem

Scheidungsurteil (wieder) unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt (vgl. obenstehend

Ziffer II). Das gegenwärtige Besuchsrecht bewegt sich in quantitativer

Hinsicht nach heutigem Standard im Bereich des Üblichen (siehe dazu BGE 144 I 91 E. 5.2.1; BGr, 3. Mai 2023, 2C_8/2023, E. 3.4.1). Der

Beschwerdeführer reichte sodann WhatsApp-Nachrichten und Bilder ein, die ihn

gemeinsam mit den Kindern bei verschiedenen Aktivitäten zeigen. Ob bei dieser

Ausgangslage von einer engen Vater-Kind-Beziehung in affektiver Hinsicht im

Sinn der dargelegten Rechtsprechung gesprochen werden kann, kann mit Blick auf

die nachstehenden Erwägungen offengelassen werden.

3.4 Was die

wirtschaftliche Bindung zu den Kindern betrifft, ergibt sich aus den Akten

Folgendes: Mit Eheschutzentscheid vom 20. Januar 2023 (bzw. Urteil des Obergerichts

Zürich vom 30. Juni 2023) wurde der Beschwerdeführer verpflichtet,

(rückwirkend) ab Juli 2022 an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich

insgesamt Fr. 2'160.- beizutragen. Der Beschwerdeführer kam dieser Pflicht

weitestgehend nicht nach. Die Kinderunterhaltsbeiträge wurden von der

Alimentenhilfe bevorschusst. Für den Zeitraum von November 2022 bis Juni 2024 resultiert

gemäss Akten eine Gesamtschuld von Fr. 42'700.-. Dass er diese Schuld

inzwischen gesamthaft oder teilweise beglichen hat, ist nicht ersichtlich und

macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Soweit er auch auf Beschwerdeebene

einwendet, im Eheschutzentscheid (und im Rechtsmittelentscheid) sei ihm zu

Unrecht ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.- angerechnet worden,

das er gar nicht erzielen konnte, verfängt dies nicht. Das Obergericht hat

namentlich erwogen, dass der Beschwerdeführer durch seinen vorübergehenden

(rund fünfmonatigen) Umzug in die Türkei per Mitte September 2022, das heisst

während des Eheschutzverfahrens, seine Leistungsfähigkeit aus freien Stücken

eingeschränkt hat, weshalb ihm sein bisheriges Einkommen aus seiner

selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 5'000.- anzurechnen sei. Das

Obergerichtsurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Es ist denn auch nicht Sache

des Verwaltungsgerichts, die zivilrechtlich festgesetzten

Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen des vorliegenden ausländerrechtlichen

Verfahrens auf ihre materielle Begründetheit zu überprüfen. Mit

Scheidungsurteil vom 30. Juni 2025 wurden die vom Beschwerdeführer

geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge neu festgesetzt: in einer ersten Phase

(ab Rechtskraft des Scheidungsurteils) insgesamt für beide Kinder monatliche

Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'976.- und in der zweiten Phase (ab Bezug

einer neuen Wohnung durch den Beschwerdeführer) monatliche Unterhaltsbeiträge

von Fr. 1'387.-. Dass der Beschwerdeführer diese Unterhaltsbeiträge

regelmässig und vollumfänglich leistet, macht er nicht geltend und ist auch

nicht belegt. Schliesslich lassen die Besorgung von neuen Schuhen und

Sportkleidern oder Coiffeurbesuche mit den Kindern nicht auf eine wesentliche

Kompensation der Geld- durch Naturalleistungen schliessen.

3.5 Was sodann das

(weitgehend) "tadellose Verhalten" des Beschwerdeführers anbelangt, hat

der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz soweit ersichtlich zu

keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen und auch die gegenwärtig eingetragenen

Betreibungen gegen seine Person fallen nicht besonders in Gewicht. Mit

rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft

Winterthur Unterland wurde A wegen Drohung, versuchter einfacher Körperverletzung,

wiederholter Tätlichkeiten, alle zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau, sowie wegen mehrfachen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Verstoss gegen das gerichtlich

angeordnete Kontakt- und Rayonverbot) mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen

zu Fr. 30.- (sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'400.-) bestraft.

Diese Verurteilung erscheint inzwischen zwar nicht mehr im Strafregister

(Privatauszug), dennoch muss der Beschwerdeführer sich dieses Verhalten

vorliegend entgegenhalten lassen, zumal es sich um einen Vorfall von häuslicher

Gewalt gegen seine Ex-Ehefrau handelte, von der er seine Aufenthaltsbewilligung

ableitete. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beziehung

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau sich offenbar verbessert

hat.

3.6 Schliesslich kann

lebensnah nicht davon gesprochen werden, dass die bei einer Ausreise in die

Türkei entstehende Distanz zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern die

Vater-Kind-Beziehung dermassen einschränken würde, dass die Aufrechterhaltung

derselben praktisch verunmöglicht wäre. Der Beschwerdeführer könnte den

persönlichen Kontakt zu den Kindern etwa im Rahmen von regelmässigen

Kurzaufenthalten in der Schweiz weiterhin pflegen und er ist gemäss Scheidungsurteil

zudem berechtigt, die Kinder während mehrwöchiger Ferienaufenthalte zu sich

oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Recht des Beschwerdeführers gemäss Scheidungsurteil,

mit den Kindern einmal wöchentlich per (Video-)Telefonie Kontakt aufzunehmen,

kann sodann selbstredend auch aus dem Ausland wahrgenommen werden.

3.7 Mit Blick auf die

vorstehenden Erwägungen ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. die

Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtabwägung als

verhältnismässig zu qualifizieren und mit dem Kindswohl vereinbar.

Aufgrund des Gesagten und unter

Berücksichtigung des (jungen) Alters der beiden Kinder des Beschwerdeführers konnte

auf eine Kindsanhörung verzichtet werden.

3.8 Dass der

Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre bzw. die

Rückkehr sich als unzulässig oder unzumutbar erweist, macht der

Beschwerdeführer nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

4.

Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für

das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

ist zu bejahen. Sein Begehren kann im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zudem

gesamthaft betrachtet und angesichts der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen

Entwicklung der familiären Situation, namentlich der fortlaufenden Ausdehnung

des Besuchsrechts und des (Wieder-)Aufbaus der Beziehung zu seinen Kindern,

nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Anhebung der

Beschwerde war unter diesen Umständen begründet und der Beizug einer

Rechtsvertretung zur Wahrung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren ist

gerechtfertigt. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person der

unterzeichneten Rechtsanwältin ein unentgeltliche Rechtsbeiständin für das

Beschwerdeverfahren zu bestellen.

5.3 Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

(LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde.

Die Rechtsvertreterin macht

gemäss Honorarnote vom 7. Dezember 2025 für das Beschwerdeverfahren einen

Aufwand von 14,84 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 280.- geltend,

somit einen Betrag von Fr. 4'155.20, zuzüglich Auslagen in Höhe von

Fr. 87.- und 8,1 % Mehrwertsteuer. Im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird jedoch nur der erforderliche Aufwand entschädigt

(vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 88 ff.). Da die

Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertreten

hat, war sie mit dem Sachverhalt sowie den sich stellenden Rechtsfragen

vertraut. Der geltend gemachte Aufwand (wie auch der Stundensatz) erweist sich

daher als zu hoch. Für das Beschwerdeverfahren ist ein Aufwand von 12 Stunden

zu einem Stundensatz von Fr. 220.- angemessen. Es rechtfertigt sich, die

geltend gemachten Auslagen, die das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

umfassen, hälftig zu teilen, womit Auslagen von Fr. 43.50 zu entschädigen

sind. Die Honorarnote der Rechtsvertreterin ist entsprechend zu kürzen.

Rechtsanwältin I ist

folglich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'900.85

(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

5.4 Es gilt den

Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen und Rechtsanwältin I als unentgeltliche Rechtsbeiständin für

das Beschwerdeverfahren bestellt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Rechtsanwältin I wird für ihren Aufwand im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 2'900.85 (inkl.

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das SEM;

d) die Gerichtskasse.