VB.2025.00258
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00258
18. Dezember 2025Deutsch22 min
(URT.2025.26850)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00258
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA I,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist ein 1986 geborener
türkischer Staatsangehöriger. Aus einer in Deutschland gelebten und
geschiedenen Ehe gingen drei Kinder hervor (geboren 2007, 2012 und 2013), die
mit ihrer Mutter bzw. der Ex-Ehefrau von A in Deutschland leben. A reiste am
15. Juni 2020 in die Schweiz ein und heiratete am 2. Juli 2020 hier
die deutsche Staatsangehörige B. In der Folge erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau, gültig bis 1. Juli
2025. Aus der Beziehung bzw. der Ehe mit B gingen die beiden Söhne C (geboren 2019)
und D (geboren am 2021) hervor. C und D haben beide die deutsche
Staatsangehörigkeit.
B. Am 7. Juli
2022 wies die Kantonspolizei Zürich A aus der ehelichen Wohnung weg und
verfügte insbesondere ein (befristetes) Rayon- und Kontaktverbot gegenüber B,
nachdem diese gleichentags bei der Polizei angezeigt hatte, A habe sie bedroht
und bespuckt. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich ordnete daraufhin am 9. Juli
2022 als Ersatzmassnahme unter anderem ein bis Oktober 2022 befristetes Rayon-
und Kontaktverbot (gegenüber B und zwischenzeitlich auch gegenüber den beiden
Söhnen) gegen A an. Das Zwangsmassnahmengericht H verlängerte am 19. Juli
2022 die polizeilich gegen A angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zum Schutz von
B bis am 21. Oktober 2022. Diese (Gewalt-)Schutzmassnahmen wurden in der
Folge mehrmals bis zum 9. April 2023 verlängert. Die Kantonspolizei Zürich
ordnete mit Verfügung vom 20. April 2023 gegen A (erneut) ein
Betret-/Rayonverbot betreffend den Wohnort von B sowie den Aufenthaltsort der
Kinder während des Tages sowie ein Kontaktverbot gegenüber B und (teilweise) den
Kindern an, das vom Zwangsmassnahmengericht H mit Verfügung vom 17. Mai
2023 bis zum 3. August 2023 verlängert wurde.
C. Mit eheschutzrichterlichem
Entscheid vom 20. Januar 2023 wurde festgestellt, dass die Eheleute A/B
auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt seien. Die Kinder wurden für
die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut von B gestellt, A wurde die
elterliche Sorge für die beiden Kinder entzogen und die alleinige elterliche
Sorge B übertragen. A wurde ein zunächst begleitetes und danach teilbegleitetes
Besuchsrecht im Umfang von zwei Stunden alle zwei Wochen eingeräumt. Darüber
hinaus wurde A verpflichtet, (ab September 2022) für die Dauer des Getrenntlebens
rückwirkend per Juli 2022 für C einen Barunterhalt von Fr. 1'053.- und für
D einen Barunterhalt von Fr. 1'107.- zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons
Zürich bestätigte das erstinstanzliche Eheschutzurteil auf Berufung von A hin
mit Urteil vom 30. Juni 2023 im Wesentlichen, insbesondere auch was die
finanzielle Unterhaltspflicht für die Kinder anbelangt.
D. Mit Strafbefehl vom
25. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland wurde A wegen des
Vorfalls vom 7. Juli 2022 wegen Drohung, versuchter einfacher Körperverletzung,
wiederholter Tätlichkeiten, alle zum Nachteil von B, sowie wegen mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Verstoss gegen das gerichtlich
angeordnete Kontakt- und Rayonverbot) mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen
zu Fr. 30.- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'400.- bestraft.
E. Mit Verfügung vom
6. Januar 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA von A und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 24. März 2025 ab, unter
Ansetzung einer neuen Ausreisefrist.
III.
Dagegen erhob A am 24. April
2025.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 24. März 2025 aufzuheben
und es sei vom Widerruf der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung abzusehen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung der unterzeichneten Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 30. April 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt
reichte keine Stellungnahme ein.
Mit Eingaben vom 6. und 13. Mai
2025.
reichte A einen aktuellen Strafregisterauszug, einen aktuellen
Betreibungsregisterauszug, Auszüge aus aktuellen
WhatsApp-Kommunikationsverläufen mit B und Bilder mit den beiden Kindern sowie
einen Arbeitsvertrag über eine unbefristete Anstellung als G per 1. Mai
2025.
zu den Akten.
Mit Eingabe vom 7. Juli
2025.
reichte A das Urteil des Bezirksgerichts H vom 30. Juni 2025 zu
den Akten. Damit wurde die Ehe zwischen ihm und B geschieden. Die Kinder C und D
wurden wieder unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt und deren
(alleinige) Obhut B zugeteilt. Weiter genehmigte das Bezirksgericht die
zwischen A und B geschlossene Teilkonvention vom 27. Februar bzw.
30.
Juni 2025 über die Scheidungsfolgen. Demgemäss verpflichtete sich A
insbesondere, für die beiden Kinder wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen: in einer ersten Phase (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils) für C
Fr. 981.- und für D Fr. 986.- und in der zweiten Phase (ab Bezug
einer neuen Wohnung durch A) für C Fr. 692.- und für D Fr. 695.-.
Hinsichtlich der Betreuung wurde A namentlich berechtigt und verpflichtet, C
und D in der Phase ab 1. November 2025 bis 28. Februar 2026 jedes
zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und
in einer weiteren Phase ab 1. März 2026 jedes zweite Wochenende von
Freitag, Schul- bzw. Hortschluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene
Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird die bereits
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
(ZGB, SR 210) angeordnete Beistandschaft für die Kinder
weitergeführt, wobei dem Beistand namentlich die Organisation der Ausübung des Besuchsrechts,
dessen Überwachung sowie die Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts
zukommt.
Am 13. August 2025 übermittelte
das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht einen Rapport der Kantonspolizei
Zürich zu den Akten. Aus diesem geht hervor, dass A am 29. Mai 2025 als
Lenker seines Fahrzeugs in einen Verkehrsunfall verwickelt war, wobei sich eine
Kollision mit einem anderen Fahrzeug ereignete. In diesem Zusammenhang wird er
beschuldigt, den Verkehrsunfall verursacht und seiner Meldepflicht nicht genügt
zu haben. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 leitete die Kantonspolizei die
entsprechenden Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.
Mit Eingabe vom 7. Dezember
2025.
reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach
dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union (EU) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gestützt auf das
Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen
Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch,
solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I
FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über
den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen
für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2.3
Die Ehe zwischen
dem Beschwerdeführer und der deutschen Staatsangehörigen B wurde am 30. Juni
2025.
vom Bezirksgericht H geschieden. Daher ist die Voraussetzung für die
ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers
nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a Anhang I FZA – die Ehe mit einer Angehörigen eines Mitgliedstaats
der EU – weggefallen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist
dementsprechend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP zulässig, was vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
2.4
Der nacheheliche
Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots
von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für
Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus
einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte bzw. der originär Anspruchsberechtigte,
von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hat, im Zeitpunkt der
Auflösung der Ehe weiterhin in der Schweiz anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 27. Juni 2025, 2C_214/2025, E. 4.3).
Das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers leitete sich von der
Aufenthaltsbewilligung von B ab. Nach Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG (in
der hier anwendbaren Fassung, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft steht,
vgl. Art. 126 AIG) werden namentlich auch Ehegattinnen und Ehegatten von
Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG vom persönlichen
Dispositiv
Geltungsbereich von Art. 50 AIG erfasst. Demnach besteht bei Auflösung der
Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein
entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2
AIG).
Die Ehegemeinschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und B dauerte unstrittig keine drei Jahre, weshalb aus
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Bewilligungsanspruch abgeleitet
werden kann. Entsprechend kommt ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nur in Betracht, wenn wichtige persönliche Gründe
vorliegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine enge und
tatsächlich gelebte Beziehung zu seinen beiden Söhnen, weshalb ihm gestützt auf
das Recht auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein Anspruch auf persönlichen
Kontakt zu seinen Kindern bzw. ein Bewilligungsanspruch zukomme. Darauf ist
nachfolgend einzugehen.
3.
3.1 Gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG haben die Ehegatten und die Kinder unter anderem
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 42, 43 oder 44 AIG, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein nachehelicher Härtefall setzt
eine aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als erheblich zu
qualifizierende Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem
Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGr,
11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.3, und 14. November 2023,
2C_776/2022, E. 6.1 mit Hinweisen).
Das Andauern der von Art. 8
Abs. 1 EMRK erfassten elterlichen Beziehung zu hier gefestigt
anwesenheitsberechtigten Kindern kann einen wichtigen persönlichen Grund für
den Verbleib im Land bilden (BGE 143 I 21 E. 4.1;
139 I 315 E. 2.1; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023,
E. 5.3, und 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 5.2; vgl. auch BGE 140 II 289
E. 3.4.1). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht
möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige
persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht
restriktiver zu verstehen sind als die aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK
fliessenden Rechtsansprüche (BGE 143 I 21 E. 4.1 mit
Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.3 – 19. Oktober
2023, 2C_34/2023, E. 5.2 – 30. August 2023, 2C_710/2022,
E. 4.1).
3.2
3.2.1 Der nicht
hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre
Beziehung zu seinen Kindern von vornherein nur in beschränktem Rahmen leben,
nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts (vgl.
Art. 273 Abs. 1 ZGB). Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der
Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben
Land wie die Kinder lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem
Blickwinkel des in Art. 8 Ziffer 1 EMRK verbürgten Anspruchs auf
Familienleben genügt es grundsätzlich, wenn der Kontakt zu den Kindern im
Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen
Kommunikationsmittel vom Ausland her gepflegt werden kann (vgl.
BGE 144 I 91 E. 5.1; 143 I 21 E. 5.3;
139 I 315 E. 2.2; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023,
E. 5.4 – 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 5.6 – 27. September
2023, 2C_851/2022, E. 5.2).
3.2.2 Für einen
weitergehenden Anspruch, das heisst für ein Aufenthaltsrecht des ausländischen
Elternteils, verlangt die Rechtsprechung eine in affektiver und
wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu den Kindern, die aufgrund
der zwischen ihrem Aufenthaltsland und dem Herkunftsland des ausländischen
Elternteils liegenden Distanz bei einer Wegweisung praktisch nicht mehr
aufrechterhalten werden könnte, sowie ein zumindest weitgehend tadelloses
Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz (vgl.
BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2 mit
Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4, und 21. Februar
2024, 2C_473/2023, E. 5.3). Entscheidend ist die Enge der tatsächlich
gelebten Kontakte in affektiver wie in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils
Möglichen und Zumutbaren (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; BGr, 9. Dezember
2019, 2C_493/2018, E. 4.2; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00804,
E. 2.2.6). In jedem Fall kommt es darauf an, dass das Besuchsrecht
kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts
ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich
wahrgenommen wird (BGr, 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2; BGE 139 I 315 E. 2.5). Als üblich gilt ein Besuchsrecht bei Kindern im
Vorschulalter, wenn das Kind einen Tag oder zwei Halbtage pro Monat beim
getrennt von ihm lebenden Elternteil verbringt (VGr, 20. Juni 2018,
VB.2018.00207, E. 4.1 mit Hinweisen; Peter Breitschmid, in:
derselbe/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
3. A., Zürich etc. 2016, Art. 273 ZGB N. 5; Ingeborg
Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 2018, Art. 273 ZGB
N. 15).
3.2.3 Nach der
Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann als eng zu
gelten, wenn der betroffene Ausländer die im Zivilverfahren festgelegten
Zahlungen vollumfänglich leistet. Der Unterhaltsbeitrag kann indessen auch als
Naturalleistung erfolgen, weshalb auch der Umfang der dem Kind zukommenden
Naturalleistungen zu berücksichtigen ist (VGr, 7. Juli 2021,
VB.2020.00361, E. 3.3.1). Zu unterscheiden ist zudem, ob die ausländische
Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht arbeiten darf oder aus
gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob sie sich aus
Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben würde, zum
Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt, ob der Pflichtige sich in
einer ihm vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das ihm erlaubt,
seine Unterhaltsleistungen zu erbringen, oder er im Gegenteil alles tut, was
möglich und zumutbar erscheint, er aber objektiv nicht mehr verdienen kann
(mangelnde Ausbildung, schwieriger Arbeitsmarkt, Betreuung der Kinder usw.).
Selbst wenn ein spontan und in Anerkennung der entsprechenden Pflichten regelmässig
geleisteter Betrag von bloss "symbolischer" Natur ist, kann dieser im
Gesamtzusammenhang dennoch genügen, um anzunehmen, es bestehe eine hinreichend
enge wirtschaftliche Bindung. Denn hinsichtlich der
engen Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht ist der
tatsächlich gelebte Kontakt zum Kind im Rahmen des jeweils Möglichen und
Zumutbaren ausschlaggebend (BGE 141 I 91 [= Pra 108/2019 Nr. 11]
E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018,
E. 4.2; vgl. BGE 139 I 315 E. 3.2). Schliesslich darf das
bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben. Das
Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom Bundesgericht streng gehandhabt.
Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen,
Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt.
Hierbei ist das Verhalten während der gesamten Anwesenheitsdauer in die
Interessenabwägung miteinzubeziehen (VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659,
E. 3.1.3).
3.2.4 Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten das private Interesse der
ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an
ihrer Wegweisung grundsätzlich nicht zu überwiegen vermag (vgl. BGr, 11. Juni
2024, 2C_447/2023, E. 5.4, und 22. Juni 2023, 2C_994/2022,
E. 6.2). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl bzw. dem
grundlegenden Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen, in möglichst engem
Kontakt mit beiden Eltern aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2
mit Hinweisen; BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4 – 30. August
2023, 2C_710/2022, E. 4.2 – 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.2),
wobei zu beachten ist, dass sich aus Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) kein eigenständiger
Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten
lässt (BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
3.3 Zur (affektiven)
Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden Söhnen und der
Betreuungssituation ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen, was folgt: Nach
dem Vorfall häuslicher Gewalt bzw. der Trennung der Eheleute im Juli 2022 und
dem anschliessenden polizeilichen bzw. richterlich angeordneten Kontakt- und
Rayonverbot, gefolgt von einem minimalen, begleiteten Besuchsrecht während des Eheschutzverfahrens,
wurde dem Beschwerdeführer mit Scheidungsurteil vom 30. Juni 2025 in der
Phase ab 1. November 2025 bis 28. Februar 2026 ein Besuchsrecht
eingeräumt, das jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis
Sonntag, 18.00 Uhr, umfasst. Das Besuchsrecht wird sodann ab 1. März
2026 ausgeweitet, sodass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt berechtigt
ist, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, Schul- bzw. Hortschluss,
bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch
zu nehmen. Darüber hinaus wurden die beiden Kinder mit erwähntem
Scheidungsurteil (wieder) unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt (vgl. obenstehend
Ziffer II). Das gegenwärtige Besuchsrecht bewegt sich in quantitativer
Hinsicht nach heutigem Standard im Bereich des Üblichen (siehe dazu BGE 144 I 91 E. 5.2.1; BGr, 3. Mai 2023, 2C_8/2023, E. 3.4.1). Der
Beschwerdeführer reichte sodann WhatsApp-Nachrichten und Bilder ein, die ihn
gemeinsam mit den Kindern bei verschiedenen Aktivitäten zeigen. Ob bei dieser
Ausgangslage von einer engen Vater-Kind-Beziehung in affektiver Hinsicht im
Sinn der dargelegten Rechtsprechung gesprochen werden kann, kann mit Blick auf
die nachstehenden Erwägungen offengelassen werden.
3.4 Was die
wirtschaftliche Bindung zu den Kindern betrifft, ergibt sich aus den Akten
Folgendes: Mit Eheschutzentscheid vom 20. Januar 2023 (bzw. Urteil des Obergerichts
Zürich vom 30. Juni 2023) wurde der Beschwerdeführer verpflichtet,
(rückwirkend) ab Juli 2022 an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich
insgesamt Fr. 2'160.- beizutragen. Der Beschwerdeführer kam dieser Pflicht
weitestgehend nicht nach. Die Kinderunterhaltsbeiträge wurden von der
Alimentenhilfe bevorschusst. Für den Zeitraum von November 2022 bis Juni 2024 resultiert
gemäss Akten eine Gesamtschuld von Fr. 42'700.-. Dass er diese Schuld
inzwischen gesamthaft oder teilweise beglichen hat, ist nicht ersichtlich und
macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Soweit er auch auf Beschwerdeebene
einwendet, im Eheschutzentscheid (und im Rechtsmittelentscheid) sei ihm zu
Unrecht ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.- angerechnet worden,
das er gar nicht erzielen konnte, verfängt dies nicht. Das Obergericht hat
namentlich erwogen, dass der Beschwerdeführer durch seinen vorübergehenden
(rund fünfmonatigen) Umzug in die Türkei per Mitte September 2022, das heisst
während des Eheschutzverfahrens, seine Leistungsfähigkeit aus freien Stücken
eingeschränkt hat, weshalb ihm sein bisheriges Einkommen aus seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 5'000.- anzurechnen sei. Das
Obergerichtsurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Es ist denn auch nicht Sache
des Verwaltungsgerichts, die zivilrechtlich festgesetzten
Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen des vorliegenden ausländerrechtlichen
Verfahrens auf ihre materielle Begründetheit zu überprüfen. Mit
Scheidungsurteil vom 30. Juni 2025 wurden die vom Beschwerdeführer
geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge neu festgesetzt: in einer ersten Phase
(ab Rechtskraft des Scheidungsurteils) insgesamt für beide Kinder monatliche
Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'976.- und in der zweiten Phase (ab Bezug
einer neuen Wohnung durch den Beschwerdeführer) monatliche Unterhaltsbeiträge
von Fr. 1'387.-. Dass der Beschwerdeführer diese Unterhaltsbeiträge
regelmässig und vollumfänglich leistet, macht er nicht geltend und ist auch
nicht belegt. Schliesslich lassen die Besorgung von neuen Schuhen und
Sportkleidern oder Coiffeurbesuche mit den Kindern nicht auf eine wesentliche
Kompensation der Geld- durch Naturalleistungen schliessen.
3.5 Was sodann das
(weitgehend) "tadellose Verhalten" des Beschwerdeführers anbelangt, hat
der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz soweit ersichtlich zu
keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen und auch die gegenwärtig eingetragenen
Betreibungen gegen seine Person fallen nicht besonders in Gewicht. Mit
rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft
Winterthur Unterland wurde A wegen Drohung, versuchter einfacher Körperverletzung,
wiederholter Tätlichkeiten, alle zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau, sowie wegen mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Verstoss gegen das gerichtlich
angeordnete Kontakt- und Rayonverbot) mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen
zu Fr. 30.- (sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'400.-) bestraft.
Diese Verurteilung erscheint inzwischen zwar nicht mehr im Strafregister
(Privatauszug), dennoch muss der Beschwerdeführer sich dieses Verhalten
vorliegend entgegenhalten lassen, zumal es sich um einen Vorfall von häuslicher
Gewalt gegen seine Ex-Ehefrau handelte, von der er seine Aufenthaltsbewilligung
ableitete. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau sich offenbar verbessert
hat.
3.6 Schliesslich kann
lebensnah nicht davon gesprochen werden, dass die bei einer Ausreise in die
Türkei entstehende Distanz zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern die
Vater-Kind-Beziehung dermassen einschränken würde, dass die Aufrechterhaltung
derselben praktisch verunmöglicht wäre. Der Beschwerdeführer könnte den
persönlichen Kontakt zu den Kindern etwa im Rahmen von regelmässigen
Kurzaufenthalten in der Schweiz weiterhin pflegen und er ist gemäss Scheidungsurteil
zudem berechtigt, die Kinder während mehrwöchiger Ferienaufenthalte zu sich
oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Recht des Beschwerdeführers gemäss Scheidungsurteil,
mit den Kindern einmal wöchentlich per (Video-)Telefonie Kontakt aufzunehmen,
kann sodann selbstredend auch aus dem Ausland wahrgenommen werden.
3.7 Mit Blick auf die
vorstehenden Erwägungen ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. die
Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtabwägung als
verhältnismässig zu qualifizieren und mit dem Kindswohl vereinbar.
Aufgrund des Gesagten und unter
Berücksichtigung des (jungen) Alters der beiden Kinder des Beschwerdeführers konnte
auf eine Kindsanhörung verzichtet werden.
3.8 Dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre bzw. die
Rückkehr sich als unzulässig oder unzumutbar erweist, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
4.
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
ist zu bejahen. Sein Begehren kann im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zudem
gesamthaft betrachtet und angesichts der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen
Entwicklung der familiären Situation, namentlich der fortlaufenden Ausdehnung
des Besuchsrechts und des (Wieder-)Aufbaus der Beziehung zu seinen Kindern,
nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Anhebung der
Beschwerde war unter diesen Umständen begründet und der Beizug einer
Rechtsvertretung zur Wahrung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren ist
gerechtfertigt. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person der
unterzeichneten Rechtsanwältin ein unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren zu bestellen.
5.3 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
Die Rechtsvertreterin macht
gemäss Honorarnote vom 7. Dezember 2025 für das Beschwerdeverfahren einen
Aufwand von 14,84 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 280.- geltend,
somit einen Betrag von Fr. 4'155.20, zuzüglich Auslagen in Höhe von
Fr. 87.- und 8,1 % Mehrwertsteuer. Im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird jedoch nur der erforderliche Aufwand entschädigt
(vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 88 ff.). Da die
Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertreten
hat, war sie mit dem Sachverhalt sowie den sich stellenden Rechtsfragen
vertraut. Der geltend gemachte Aufwand (wie auch der Stundensatz) erweist sich
daher als zu hoch. Für das Beschwerdeverfahren ist ein Aufwand von 12 Stunden
zu einem Stundensatz von Fr. 220.- angemessen. Es rechtfertigt sich, die
geltend gemachten Auslagen, die das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
umfassen, hälftig zu teilen, womit Auslagen von Fr. 43.50 zu entschädigen
sind. Die Honorarnote der Rechtsvertreterin ist entsprechend zu kürzen.
Rechtsanwältin I ist
folglich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'900.85
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
5.4 Es gilt den
Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und Rechtsanwältin I als unentgeltliche Rechtsbeiständin für
das Beschwerdeverfahren bestellt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwältin I wird für ihren Aufwand im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 2'900.85 (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM;
d) die Gerichtskasse.