VB.2025.00260
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00260
28. August 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26545)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00260
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Matthias Neumann.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch Amt
für Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Feriensaldo
und Minusstunden,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A war ab 1. Dezember 2020 als Pflegefachmann HF
beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) angestellt, zuletzt
als Fachverantwortlicher Gesundheitsdienst. Er arbeitete zunächst im Gefängnis B
und ab 1. Mai 2023 beim Gefängnis C in der Abteilung D. Mit
Schreiben vom 19. Juni 2024 kündigte A das Arbeitsverhältnis per
30. September 2024.
Mit unbegründeter Verfügung vom 12. August 2024 nahm
das JuWe die Kündigung zur Kenntnis, stellte A bis zum Ende der Anstellung frei
und hielt fest, dass A einen negativen Arbeitszeitsaldo von 50,32 Stunden
habe und dieser mit dem Septemberlohn verrechnet werde. Am 14. Oktober
2024 erliess das JuWe auf sinngemässes Begehren von A eine begründete
Verfügung.
Erwägungen
II.
A rekurrierte gegen diese Verfügung bei der Direktion der
Justiz und des Innern (Justizdirektion), soweit es die Verrechnung des
negativen Arbeitszeitsaldos mit dem Lohn betraf. Die Justizdirektion wies den
Rekurs am 3. April 2025 ab und erhob keine Kosten.
III.
Mit Beschwerde vom 28. April 2025 an das
Verwaltungsgericht beantragte A sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids
sowie der Verfügung vom 14. Oktober 2024, soweit damit die Verrechnung des
Minusstundensaldos angeordnet wurde. Die Justizdirektion schloss mit
Vernehmlassung vom 9. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Das JuWe
beantragte am 27. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen des JuWe auf dem Gebiet
des Personalrechts nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Der Beschwerdegegner hat bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer per Ende September 2024 den
negativen Arbeitszeitsaldo von 50,32 Minusstunden mit dem Lohn verrechnet,
was einem Betrag bzw. Streitwert von rund Fr. 2'200.-
entspricht. Damit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet weder den negativen Arbeitszeitsaldo von 50,32 Stunden
im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch die grundsätzliche
Zulässigkeit der Verrechnung mit dem Septemberlohn (vgl. § 121 Abs. 3
letzter Satz der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO,
LS 177.111]). Er macht jedoch geltend, über einen positiven Feriensaldo zu
verfügen, weil er im Zeitraum vom 5. bis 16. April 2024 und am
20.
Juni 2024, in dem er Ferien eingetragen hatte, aufgrund einer
Erkrankung nicht ferienfähig gewesen sei, weshalb er an diesen Tagen keine
Ferien bezogen habe. Der negative Gleitzeitsaldo sei mit diesem Ferienanspruch
zu verrechnen.
2.2
Die
Beweislast für das Vorliegen einer Ferienunfähigkeit liegt bei den
Arbeitnehmenden. Eine direkte Beweisführung über den Rechtsbegriff der
Ferienunfähigkeit ist jedoch ausgeschlossen. Gemeinhin wird deshalb auf
ärztliche Gutachten bzw. Bestätigungen abgestellt, wobei jedoch zu beachten
ist, dass ein ärztliches Zeugnis praxisgemäss nur eine Parteibehauptung
darstellt und auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt. Es ist vielmehr
eine Frage der Beweiswürdigung durch das Gericht, ob eine Ferienunfähigkeit als
erstellt gelten kann (zum Ganzen VGr, 29. April 2021, VB.2020.00882,
E. 5.4.2 mit Hinweisen; ausführlich zum Beweiswert von Arztzeugnissen
Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A.,
Zürich etc. 2012, Art. 324a/b N. 12).
2.3
Zu den
hier fraglichen (Ferien-)Zeiträumen hat der Beschwerdeführer dem
Beschwerdegegner verschiedene Arztzeugnisse eingereicht, welche ihm eine
(vollumfängliche) Arbeitsunfähigkeit vom 2. April bis 5. Mai 2024 und
vom 1. bis 30. Juni 2024 bescheinigten. Am 22. Mai 2024
bestätigte der behandelnde Arzt in zwei Zeugnissen, dass der Beschwerdeführer
vom 5. bis 16. April 2024 während der Krankschreibung ferienfähig
gewesen sei und vom 1. bis 30. Juni 2024 arbeitsunfähig, aber
ferienfähig sei. Nachdem der Beschwerdegegner die strittige Verrechnung des
Arbeitszeitsaldos mit dem Lohn angeordnet hatte, legte der Beschwerdeführer
seinem Rekurs vom 17. Oktober 2024 ein Arztzeugnis des behandelnden
Arztes, datierend vom 16. Oktober 2024, bei. Darin führte der Arzt im
Wesentlichen aus, bei seiner Beurteilung (vom 22. Mai 2024), wonach der
Beschwerdeführer vom 5. bis 16. April 2024 ferienfähig gewesen sei,
handle es sich um einen Irrtum. Aus der Krankengeschichte ergebe sich, dass der
Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht ferienfähig gewesen sei, konkret aus dem
Eintrag der telefonischen Konsultation zwischen seinem Stellvertreter und dem
Beschwerdeführer vom 9. April 2024. Diesen Eintrag habe er übersehen.
2.4
Der
Patientendokumentation, namentlich dem besagten Eintrag vom 9. April 2024,
sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf die behauptete Ferienunfähigkeit im
fraglichen Zeitraum vom April 2024 schliessen lassen. Gemäss dem Eintrag habe
der Arzt am 9. April 2024 mit dem Beschwerdeführer ein ausführliches
Telefongespräch geführt. Darin habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geäussert, mit seinen Atemproblemen gehe es besser, das verschriebene
Medikament helfe gut, nachts sei er jedoch teilweise panisch. Der
Patientendokumentation ist zudem ein E-Mail des Beschwerdeführers vom Tag davor
zu entnehmen, in dem er den Arzt um eine Verlängerung des Attests ersuche, weil
er sich aufgrund der Atemprobleme schlapp fühle und so nicht arbeiten könne.
Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, inwiefern es sich bei den beiden
Arztzeugnissen vom 22. Mai 2024, worin die Ferienfähigkeit in den
fraglichen Zeiträumen ärztlich bestätigt wird, um einen Irrtum handeln soll.
Das offensichtlich mit Blick auf das Rechtsmittelverfahren erstellte
Arztzeugnis vom 16. Oktober 2024 erweckt vielmehr den Anschein, nur aus
Gefälligkeit ausgestellt worden zu sein. Es gelingt dem Beschwerdeführer damit
nicht, eine Ferienunfähigkeit vom 5. bis 16. April 2024 zu belegen.
Schliesslich lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die
übrigen von ihm eingereichten Arztzeugnisse, die seine Arbeitsunfähigkeit für
andere Zeiträume bescheinigen, keine explizite Aussage zur Ferienfähigkeit
enthalten, nicht auf eine Ferienunfähigkeit in den strittigen Zeiträumen
schliessen. Es ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer im April
Dispositiv
ins Ausland reiste und demnach die Ferien auch tatsächlich antrat.
2.5 Demgemäss
vermag der Beschwerdeführer die behauptete Ferienunfähigkeit im Zeitraum vom
5. bis 16. April 2024 und am 20. Juni 2024 nicht hinreichend
darzutun und hat er die eingegebenen Ferientage bezogen. Er wies damit am Ende
der Anstellung einen Minusferiensaldo von 1,3 Tagen auf. Entsprechend lag
kein verrechenbarer positiver Feriensaldo vor und durfte der Beschwerdegegner
den Lohn für 50,32 Stunden vom Septemberlohn 2024 abziehen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).
Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht
praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 24. November 2022,
VB.2022.00286, E. 7).
5.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig,
sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern.