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Entscheid

VB.2025.00260

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00260

28. August 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26545)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00260

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Matthias Neumann.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch Amt

für Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Feriensaldo

und Minusstunden,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A war ab 1. Dezember 2020 als Pflegefachmann HF

beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) angestellt, zuletzt

als Fachverantwortlicher Gesundheitsdienst. Er arbeitete zunächst im Gefängnis B

und ab 1. Mai 2023 beim Gefängnis C in der Abteilung D. Mit

Schreiben vom 19. Juni 2024 kündigte A das Arbeitsverhältnis per

30. September 2024.

Mit unbegründeter Verfügung vom 12. August 2024 nahm

das JuWe die Kündigung zur Kenntnis, stellte A bis zum Ende der Anstellung frei

und hielt fest, dass A einen negativen Arbeitszeitsaldo von 50,32 Stunden

habe und dieser mit dem Septemberlohn verrechnet werde. Am 14. Oktober

2024 erliess das JuWe auf sinngemässes Begehren von A eine begründete

Verfügung.

Erwägungen

II.

A rekurrierte gegen diese Verfügung bei der Direktion der

Justiz und des Innern (Justizdirektion), soweit es die Verrechnung des

negativen Arbeitszeitsaldos mit dem Lohn betraf. Die Justizdirektion wies den

Rekurs am 3. April 2025 ab und erhob keine Kosten.

III.

Mit Beschwerde vom 28. April 2025 an das

Verwaltungsgericht beantragte A sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids

sowie der Verfügung vom 14. Oktober 2024, soweit damit die Verrechnung des

Minusstundensaldos angeordnet wurde. Die Justizdirektion schloss mit

Vernehmlassung vom 9. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Das JuWe

beantragte am 27. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen des JuWe auf dem Gebiet

des Personalrechts nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Der Beschwerdegegner hat bei Beendigung des

Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer per Ende September 2024 den

negativen Arbeitszeitsaldo von 50,32 Minusstunden mit dem Lohn verrechnet,

was einem Betrag bzw. Streitwert von rund Fr. 2'200.-

entspricht. Damit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet weder den negativen Arbeitszeitsaldo von 50,32 Stunden

im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch die grundsätzliche

Zulässigkeit der Verrechnung mit dem Septemberlohn (vgl. § 121 Abs. 3

letzter Satz der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO,

LS 177.111]). Er macht jedoch geltend, über einen positiven Feriensaldo zu

verfügen, weil er im Zeitraum vom 5. bis 16. April 2024 und am

20.

Juni 2024, in dem er Ferien eingetragen hatte, aufgrund einer

Erkrankung nicht ferienfähig gewesen sei, weshalb er an diesen Tagen keine

Ferien bezogen habe. Der negative Gleitzeitsaldo sei mit diesem Ferienanspruch

zu verrechnen.

2.2

Die

Beweislast für das Vorliegen einer Ferienunfähigkeit liegt bei den

Arbeitnehmenden. Eine direkte Beweisführung über den Rechtsbegriff der

Ferienunfähigkeit ist jedoch ausgeschlossen. Gemeinhin wird deshalb auf

ärztliche Gutachten bzw. Bestätigungen abgestellt, wobei jedoch zu beachten

ist, dass ein ärztliches Zeugnis praxisgemäss nur eine Parteibehauptung

darstellt und auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt. Es ist vielmehr

eine Frage der Beweiswürdigung durch das Gericht, ob eine Ferienunfähigkeit als

erstellt gelten kann (zum Ganzen VGr, 29. April 2021, VB.2020.00882,

E. 5.4.2 mit Hinweisen; ausführlich zum Beweiswert von Arztzeugnissen

Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A.,

Zürich etc. 2012, Art. 324a/b N. 12).

2.3

Zu den

hier fraglichen (Ferien-)Zeiträumen hat der Beschwerdeführer dem

Beschwerdegegner verschiedene Arztzeugnisse eingereicht, welche ihm eine

(vollumfängliche) Arbeitsunfähigkeit vom 2. April bis 5. Mai 2024 und

vom 1. bis 30. Juni 2024 bescheinigten. Am 22. Mai 2024

bestätigte der behandelnde Arzt in zwei Zeugnissen, dass der Beschwerdeführer

vom 5. bis 16. April 2024 während der Krankschreibung ferienfähig

gewesen sei und vom 1. bis 30. Juni 2024 arbeitsunfähig, aber

ferienfähig sei. Nachdem der Beschwerdegegner die strittige Verrechnung des

Arbeitszeitsaldos mit dem Lohn angeordnet hatte, legte der Beschwerdeführer

seinem Rekurs vom 17. Oktober 2024 ein Arztzeugnis des behandelnden

Arztes, datierend vom 16. Oktober 2024, bei. Darin führte der Arzt im

Wesentlichen aus, bei seiner Beurteilung (vom 22. Mai 2024), wonach der

Beschwerdeführer vom 5. bis 16. April 2024 ferienfähig gewesen sei,

handle es sich um einen Irrtum. Aus der Krankengeschichte ergebe sich, dass der

Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht ferienfähig gewesen sei, konkret aus dem

Eintrag der telefonischen Konsultation zwischen seinem Stellvertreter und dem

Beschwerdeführer vom 9. April 2024. Diesen Eintrag habe er übersehen.

2.4

Der

Patientendokumentation, namentlich dem besagten Eintrag vom 9. April 2024,

sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf die behauptete Ferienunfähigkeit im

fraglichen Zeitraum vom April 2024 schliessen lassen. Gemäss dem Eintrag habe

der Arzt am 9. April 2024 mit dem Beschwerdeführer ein ausführliches

Telefongespräch geführt. Darin habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen

geäussert, mit seinen Atemproblemen gehe es besser, das verschriebene

Medikament helfe gut, nachts sei er jedoch teilweise panisch. Der

Patientendokumentation ist zudem ein E-Mail des Beschwerdeführers vom Tag davor

zu entnehmen, in dem er den Arzt um eine Verlängerung des Attests ersuche, weil

er sich aufgrund der Atemprobleme schlapp fühle und so nicht arbeiten könne.

Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, inwiefern es sich bei den beiden

Arztzeugnissen vom 22. Mai 2024, worin die Ferienfähigkeit in den

fraglichen Zeiträumen ärztlich bestätigt wird, um einen Irrtum handeln soll.

Das offensichtlich mit Blick auf das Rechtsmittelverfahren erstellte

Arztzeugnis vom 16. Oktober 2024 erweckt vielmehr den Anschein, nur aus

Gefälligkeit ausgestellt worden zu sein. Es gelingt dem Beschwerdeführer damit

nicht, eine Ferienunfähigkeit vom 5. bis 16. April 2024 zu belegen.

Schliesslich lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die

übrigen von ihm eingereichten Arztzeugnisse, die seine Arbeitsunfähigkeit für

andere Zeiträume bescheinigen, keine explizite Aussage zur Ferienfähigkeit

enthalten, nicht auf eine Ferienunfähigkeit in den strittigen Zeiträumen

schliessen. Es ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer im April

Dispositiv

ins Ausland reiste und demnach die Ferien auch tatsächlich antrat.

2.5 Demgemäss

vermag der Beschwerdeführer die behauptete Ferienunfähigkeit im Zeitraum vom

5. bis 16. April 2024 und am 20. Juni 2024 nicht hinreichend

darzutun und hat er die eingegebenen Ferientage bezogen. Er wies damit am Ende

der Anstellung einen Minusferiensaldo von 1,3 Tagen auf. Entsprechend lag

kein verrechenbarer positiver Feriensaldo vor und durfte der Beschwerdegegner

den Lohn für 50,32 Stunden vom Septemberlohn 2024 abziehen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).

Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht

praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 24. November 2022,

VB.2022.00286, E. 7).

5.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig,

sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern.