VB.2025.00263
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00263
14. August 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26512)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00263
Beschluss
der 1. Kammer
vom 14. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt
Zürich Immobilien Gebäudereinigung,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Submission,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt Zürich eröffnete am
14. April 2021 ein offenes Submissionsverfahren betreffend die Lieferung
und den Service von Handtuchspendern mit Stoffhandtuchrollen. Mit Verfügung vom
10. April 2025 brach die Stadt Zürich das Verfahren ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Abbruch des
Verfahrens gelangte die A AG mit Beschwerde vom 28. April 2025 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Stadt Zürich, das Verfahren neu
und gemäss dem Bundesgerichtsentscheid 2C_802/2021 vom 24. November 2022
auszuschreiben. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in
Widerhandlung gegen Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) eine erneute Ausschreibung widerrechtlich, willkürlich und
missbräuchlich verhindert habe. Subeventualiter sei festzustellen, dass die
Abbruchverfügung rechtswidrig, willkürlich und missbräuchlich sei. Sodann
beantragte die A AG die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die
Bekanntgabe der Objekte, welche mit Luft-Händetrockner ausgestattet worden
seien, sowie eine Parteientschädigung.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai
2025.
beantragte die Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde, sofern auf sie
einzutreten sei, sowie eine Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 30. April
2025.
wurde es der Beschwerdegegnerin einstweilen, bis zum Entscheid über das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Ausgang des
Verfahrens präjudizierende Vollzugsvorkehren zu treffen. Im weiteren
Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 =
BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372).
1.2
Der Kanton Zürich ist der neuen
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom
15.
November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober
2023.
in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023). Gemäss
Art. 64 Abs. 1 IVöB werden jedoch Vergabeverfahren, die vor
Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu
Ende geführt. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung
vom 14. April 2021 zugrunde
Dispositiv
liegt, gilt demnach altes Recht. Somit gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. März 2001 (aIVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den
Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über
das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. Anwendbar ist sodann die Submissionsverordnung
vom 23. Juli 2003 (aSubmV).
2.
Dem vorliegenden Streit liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdegegnerin eröffnete mit Publikation vom 14. April 2021
ein offenes Submissionsverfahren für die Lieferung und den Service von
Handtuchspendern mit Stoffhandtuchrollen. Hiergegen gelangte die
Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die
Beschwerde am 26. August 2021 abwies, soweit es darauf eintrat
(VB.2021.00272). Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Nachdem das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende
Wirkung am 3. November 2021 abgewiesen hatte, erteilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 21. März 2022 den Zuschlag
zum Preis von Fr. 237'000.-. Der darauf gestützte Vertrag zwischen den
Parteien wurde am 21. April 2022 abgeschlossen, jedoch bereits per Ende
Oktober 2022 wieder gekündigt. Da keine der Parteien das Bundesgericht über die
erfolgte Zuschlagserteilung informierte, hiess dieses die Beschwerde mit
Entscheid vom 24. November 2022 teilweise gut. Es wies die Sache zur
erneuten Ausschreibung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurück. Nachdem die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 27. Februar 2025
aufgefordert hatte, die Ausschreibung erneut durchzuführen, wurde die
streitgegenständliche Abbruchverfügung vom 10. April 2025 erlassen.
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges
Interesse an der vorliegenden Streitsache habe und zur Beschwerde legitimiert sei.
3.2 Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die
tatsächliche oder rechtliche Situation der betreffenden Person durch den
angestrebten Entscheid (günstig) beeinflusst werden kann. Der Begriff des
tatsächlichen Interesses ist allerdings insofern missverständlich, als nicht
jedes beliebige Interesse anerkannt wird. Wie bereits das Wort
"schutzwürdig" anzeigt, untersteht das geltend gemachte Interesse
einer Wertung durch die entscheidende Behörde: Vorausgesetzt wird ein
Interesse, "das vom geltenden Recht geschützt oder im Lichte der
dominierenden Grundsätze unserer Rechtsordnung schützenswert ist" bzw. "das
vom Richter berücksichtigt zu werden verdient". Ob ein
"tatsächliches" Interesse vorliegt, ergibt sich also nicht direkt aus
einer Tatsachenfeststellung, sondern aus einer rechtlichen Würdigung. Entsprechend
wird über Art und Ausmass des Interesses gemäss einer objektivierten
Betrachtung entschieden; ein ideell motiviertes Engagement ist beispielsweise
nicht zu berücksichtigen. Die Beweggründe der betreffenden Person sind
grundsätzlich unerheblich (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 20 f.).
3.3 Der
Zuschlag schliesst das Vergabeverfahren ab und beendet das
öffentlich-rechtliche, hoheitliche Verhältnis zwischen Vergabestelle und
Anbietenden (Claudia Schneider
Heusi, Vergaberecht, 4. A. Zürich/St. Gallen 2023, S.
155). Mit dem Zuschlag vom 21. März 2022 wurde das Vergabeverfahren
betreffend die Lieferung und den Service von Handtuchspendern mit
Stoffhandtuchrollen beendet und der Streit vor Bundesgericht gegenstandslos.
Dies auch aus dem Grund, da die Beschwerdeführerin mit dem Zuschlag an sie ihr
schutzwürdiges Interesse an einer Ausschreibung, mit welcher sie den Zuschlag
erhalten kann, erreicht hat. Da keine der Parteien das Bundesgericht informierte
und dieses damit nicht um die Gegenstandslosigkeit seines Verfahrens wusste,
erliess es einen materiellen Entscheid.
Der Beschwerdeführerin fehlt es an
einem schützenswerten Interesse an der Wiederholung einer Ausschreibung, für
welche sie bereits den Zuschlag erhalten hat. Ziel einer Submissionsbeschwerde
ist es, dass im Ergebnis der Zuschlag erlangt werden kann. Dieses Ziel wurde
von der Beschwerdeführerin bereits mit Zuschlag vom 21. März 2022
erreicht. Das Interesse daran, dass sie nach einer Kündigung des Vertrags
erneut denselben Zuschlag erhält und damit denselben Vertrag nochmals
abschliessen und damit die Kündigung faktisch unwirksam machen kann, ist nicht
schutzwürdig. Allfällige verbliebene Streitigkeiten aus dem im April 2022 abgeschlossenen
und im Oktober 2022 wieder aufgelösten Vertrag sind zivilrechtlich zu klären.
Demgemäss fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse an
der vorliegenden Beschwerde und ist auf diese nicht einzutreten.
4.
4.1 Selbst
wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre der Sache kein Erfolg beschieden.
4.2 Gemäss
Art. 13 lit. i aIVöB dürfen die kantonalen Ausführungsbestimmungen
den definitiven Abbruch oder provisorischen Abbruch mit anschliessender
Wiederholung des Vergabeverfahrens nur aus wichtigen Gründen zulassen.
Dementsprechend sieht § 37 Abs. 1 aSubmV die Möglichkeit eines
definitiven und provisorischen Verfahrensabbruchs aus wichtigen Gründen vor und
nennt "namentlich", mithin beispielhaft vier Fälle (VGr,
31. Januar 2019, VB.2018.00455/VB.2018.00503, E. 5.1; 23. Januar
2003, VB.2002.00258, E. 3a = RB 2003 Nr. 57 [Leitsatz] =
BEZ 2003 Nr. 15; 31. Januar 2002, VB.2000.00403, E. 2a =
BEZ 2002 Nr. 10), bei welchen dieses Vorgehen gerechtfertigt ist. Ein
rechtsgenügender sachlicher Grund liegt unter anderem dann vor, wenn aufgrund
veränderter Rahmen- oder Randbedingungen günstigere Angebote zu erwarten sind
oder wenn eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich ist
(vgl. dazu auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 353
Rz. 798, S. 356 Rz. 804, S. 358 f.
Rz. 807 ff.).
Bei der Beurteilung der
Frage, ob ein hinreichender sachlicher Grund vorliegt, welcher den Abbruch und
die Wiederholung des Vergabeverfahrens rechtfertigt, steht der ausschreibenden
Stelle ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zu, den das
Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüfen kann (Art. 16
aIVöB; § 50 VRG; Martin Beyeler, Überlegungen zum Abbruch von
Vergabeverfahren, AJP 7/2005, S. 784 ff., insbesondere
S. 789; vgl. auch BGE 134 II 192 E. 2.3).
4.3
Die Beschwerdegegnerin legte nachvollziehbar dar,
dass sich der Bedarf verändert habe und damit eine wesentlichte Änderung der
nachgefragten Leistung vorliegt. Darin ist ein hinreichend sachlicher Grund für
den Abbruch des Vergabeverfahrens zu erblicken und wäre die Beschwerde daher
abzuweisen gewesen.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Ein Entschädigungsanspruch der
Beschwerdeführerin entfällt mangels Obsiegens von vornherein (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Auch der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da
ihr im Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist.
6.
Der geschätzte Auftragswert
übersteigt den für das Einladungsverfahren massgeblichen Schwellenwert für
Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 52 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen
[BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen diesen Beschluss ist daher die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls und falls der
Auftragswert den obgenannten Schwellenwert nicht übersteigt, steht dagegen nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen
Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien.