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Entscheid

VB.2025.00263

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00263

14. August 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26512)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00263

Beschluss

der 1. Kammer

vom 14. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt

Zürich Immobilien Gebäudereinigung,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Submission,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Stadt Zürich eröffnete am

14. April 2021 ein offenes Submissionsverfahren betreffend die Lieferung

und den Service von Handtuchspendern mit Stoffhandtuchrollen. Mit Verfügung vom

10. April 2025 brach die Stadt Zürich das Verfahren ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Abbruch des

Verfahrens gelangte die A AG mit Beschwerde vom 28. April 2025 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Stadt Zürich, das Verfahren neu

und gemäss dem Bundesgerichtsentscheid 2C_802/2021 vom 24. November 2022

auszuschreiben. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in

Widerhandlung gegen Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) eine erneute Ausschreibung widerrechtlich, willkürlich und

missbräuchlich verhindert habe. Subeventualiter sei festzustellen, dass die

Abbruchverfügung rechtswidrig, willkürlich und missbräuchlich sei. Sodann

beantragte die A AG die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die

Bekanntgabe der Objekte, welche mit Luft-Händetrockner ausgestattet worden

seien, sowie eine Parteientschädigung.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai

2025.

beantragte die Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde, sofern auf sie

einzutreten sei, sowie eine Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 30. April

2025.

wurde es der Beschwerdegegnerin einstweilen, bis zum Entscheid über das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Ausgang des

Verfahrens präjudizierende Vollzugsvorkehren zu treffen. Im weiteren

Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Vergabeentscheide kantonaler und

kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 =

BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372).

1.2

Der Kanton Zürich ist der neuen

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom

15.

November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober

2023.

in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023). Gemäss

Art. 64 Abs. 1 IVöB werden jedoch Vergabeverfahren, die vor

Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu

Ende geführt. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung

vom 14. April 2021 zugrunde

Dispositiv

liegt, gilt demnach altes Recht. Somit gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15. März 2001 (aIVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den

Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über

das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. Anwendbar ist sodann die Submissionsverordnung

vom 23. Juli 2003 (aSubmV).

2.

Dem vorliegenden Streit liegt

folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdegegnerin eröffnete mit Publikation vom 14. April 2021

ein offenes Submissionsverfahren für die Lieferung und den Service von

Handtuchspendern mit Stoffhandtuchrollen. Hiergegen gelangte die

Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die

Beschwerde am 26. August 2021 abwies, soweit es darauf eintrat

(VB.2021.00272). Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Nachdem das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende

Wirkung am 3. November 2021 abgewiesen hatte, erteilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 21. März 2022 den Zuschlag

zum Preis von Fr. 237'000.-. Der darauf gestützte Vertrag zwischen den

Parteien wurde am 21. April 2022 abgeschlossen, jedoch bereits per Ende

Oktober 2022 wieder gekündigt. Da keine der Parteien das Bundesgericht über die

erfolgte Zuschlagserteilung informierte, hiess dieses die Beschwerde mit

Entscheid vom 24. November 2022 teilweise gut. Es wies die Sache zur

erneuten Ausschreibung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurück. Nachdem die Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 27. Februar 2025

aufgefordert hatte, die Ausschreibung erneut durchzuführen, wurde die

streitgegenständliche Abbruchverfügung vom 10. April 2025 erlassen.

3.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges

Interesse an der vorliegenden Streitsache habe und zur Beschwerde legitimiert sei.

3.2 Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist zur Beschwerde

berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die

tatsächliche oder rechtliche Situation der betreffenden Person durch den

angestrebten Entscheid (günstig) beeinflusst werden kann. Der Begriff des

tatsächlichen Interesses ist allerdings insofern missverständlich, als nicht

jedes beliebige Interesse anerkannt wird. Wie bereits das Wort

"schutzwürdig" anzeigt, untersteht das geltend gemachte Interesse

einer Wertung durch die entscheidende Behörde: Vorausgesetzt wird ein

Interesse, "das vom geltenden Recht geschützt oder im Lichte der

dominierenden Grundsätze unserer Rechtsordnung schützenswert ist" bzw. "das

vom Richter berücksichtigt zu werden verdient". Ob ein

"tatsächliches" Interesse vorliegt, ergibt sich also nicht direkt aus

einer Tatsachenfeststellung, sondern aus einer rechtlichen Würdigung. Entsprechend

wird über Art und Ausmass des Interesses gemäss einer objektivierten

Betrachtung entschieden; ein ideell motiviertes Engagement ist beispielsweise

nicht zu berücksichtigen. Die Beweggründe der betreffenden Person sind

grundsätzlich unerheblich (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 20 f.).

3.3 Der

Zuschlag schliesst das Vergabeverfahren ab und beendet das

öffentlich-rechtliche, hoheitliche Verhältnis zwischen Vergabestelle und

Anbietenden (Claudia Schneider

Heusi, Vergaberecht, 4. A. Zürich/St. Gallen 2023, S.

155). Mit dem Zuschlag vom 21. März 2022 wurde das Vergabeverfahren

betreffend die Lieferung und den Service von Handtuchspendern mit

Stoffhandtuchrollen beendet und der Streit vor Bundesgericht gegenstandslos.

Dies auch aus dem Grund, da die Beschwerdeführerin mit dem Zuschlag an sie ihr

schutzwürdiges Interesse an einer Ausschreibung, mit welcher sie den Zuschlag

erhalten kann, erreicht hat. Da keine der Parteien das Bundesgericht informierte

und dieses damit nicht um die Gegenstandslosigkeit seines Verfahrens wusste,

erliess es einen materiellen Entscheid.

Der Beschwerdeführerin fehlt es an

einem schützenswerten Interesse an der Wiederholung einer Ausschreibung, für

welche sie bereits den Zuschlag erhalten hat. Ziel einer Submissionsbeschwerde

ist es, dass im Ergebnis der Zuschlag erlangt werden kann. Dieses Ziel wurde

von der Beschwerdeführerin bereits mit Zuschlag vom 21. März 2022

erreicht. Das Interesse daran, dass sie nach einer Kündigung des Vertrags

erneut denselben Zuschlag erhält und damit denselben Vertrag nochmals

abschliessen und damit die Kündigung faktisch unwirksam machen kann, ist nicht

schutzwürdig. Allfällige verbliebene Streitigkeiten aus dem im April 2022 abgeschlossenen

und im Oktober 2022 wieder aufgelösten Vertrag sind zivilrechtlich zu klären.

Demgemäss fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse an

der vorliegenden Beschwerde und ist auf diese nicht einzutreten.

4.

4.1 Selbst

wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre der Sache kein Erfolg beschieden.

4.2 Gemäss

Art. 13 lit. i aIVöB dürfen die kantonalen Ausführungsbestimmungen

den definitiven Abbruch oder provisorischen Abbruch mit anschliessender

Wiederholung des Vergabeverfahrens nur aus wichtigen Gründen zulassen.

Dementsprechend sieht § 37 Abs. 1 aSubmV die Möglichkeit eines

definitiven und provisorischen Verfahrensabbruchs aus wichtigen Gründen vor und

nennt "namentlich", mithin beispielhaft vier Fälle (VGr,

31. Januar 2019, VB.2018.00455/VB.2018.00503, E. 5.1; 23. Januar

2003, VB.2002.00258, E. 3a = RB 2003 Nr. 57 [Leitsatz] =

BEZ 2003 Nr. 15; 31. Januar 2002, VB.2000.00403, E. 2a =

BEZ 2002 Nr. 10), bei welchen dieses Vorgehen gerechtfertigt ist. Ein

rechtsgenügender sachlicher Grund liegt unter anderem dann vor, wenn aufgrund

veränderter Rahmen- oder Randbedingungen günstigere Angebote zu erwarten sind

oder wenn eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich ist

(vgl. dazu auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des

öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 353

Rz. 798, S. 356 Rz. 804, S. 358 f.

Rz. 807 ff.).

Bei der Beurteilung der

Frage, ob ein hinreichender sachlicher Grund vorliegt, welcher den Abbruch und

die Wiederholung des Vergabeverfahrens rechtfertigt, steht der ausschreibenden

Stelle ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zu, den das

Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüfen kann (Art. 16

aIVöB; § 50 VRG; Martin Beyeler, Überlegungen zum Abbruch von

Vergabeverfahren, AJP 7/2005, S. 784 ff., insbesondere

S. 789; vgl. auch BGE 134 II 192 E. 2.3).

4.3

Die Beschwerdegegnerin legte nachvollziehbar dar,

dass sich der Bedarf verändert habe und damit eine wesentlichte Änderung der

nachgefragten Leistung vorliegt. Darin ist ein hinreichend sachlicher Grund für

den Abbruch des Vergabeverfahrens zu erblicken und wäre die Beschwerde daher

abzuweisen gewesen.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Ein Entschädigungsanspruch der

Beschwerdeführerin entfällt mangels Obsiegens von vornherein (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Auch der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da

ihr im Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist.

6.

Der geschätzte Auftragswert

übersteigt den für das Einladungsverfahren massgeblichen Schwellenwert für

Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 52 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen

[BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen diesen Beschluss ist daher die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls und falls der

Auftragswert den obgenannten Schwellenwert nicht übersteigt, steht dagegen nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen

Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an die Parteien.