VB.2025.00265
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00265
10. Juli 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26433)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00265
Urteil
der Einzelrichterin
vom 10. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend
Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand (GI250065-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2025 wurde Rechtsanwalt lic. iur. A
für das Verfahren betreffend "Gerichtliche Überprüfung der
Dublin-Haft" in Sachen B gegen Migrationsamt des Kantons Zürich als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und aufgefordert, eine seinem Aufwand
entsprechende Honorarnote einzureichen.
Am 7. April 2025 reichte A seine Honorarnote für das
vorgenannte Verfahren über Fr. 1'680.60 (zuzüglich 8,1 %
Mehrwertsteuer: Fr. 1'816.75) dem Zwangsmassnahmengericht ein. Dieses
verfügte am 15. April 2025, dass A für seine Bemühungen mit pauschal Fr. 900.-
(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt werde.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 28. April 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, Dispositivziffer 1
der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Fr. 1'816.75 festzusetzen;
eventualiter sei die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben und der angefochtene Kostenentscheid zur neuen Festsetzung der
Entschädigung des amtlichen Verteidigers (recte: des unentgeltlichen
Rechtsbeistands) anhand dessen Kostennote vom 7. April 2025 an die
Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. Mai
2025.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Die
Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz
angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16
N. 112). Da das Verwaltungsgericht für die gerichtliche Überprüfung der
Dublin-Haft zuständig ist (§ 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]), gilt dies auch zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde. Diese ist angesichts des Streitwerts gerichtsintern durch die
Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Der
Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im
eigenen Namen beschwerdeberechtigt. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen
sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kürzung seiner Honorarnote um mehr als 50 %
des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs.
2.2
Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen
Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der
vertretenen Partei aufzubringen sind (Plüss, § 16 N. 88 ff.). Die betreffenden Leistungen bemessen sich
nach dem notwendigen Zeitaufwand, welcher wiederum von der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens abhängt, sowie den Barauslagen
(Plüss, § 16 N. 89; § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Zu entschädigen ist nur derjenige Aufwand, den auch eine nicht
bedürftige Partei von ihrem Rechtsvertreter bzw. ihrer Rechtsvertreterin
vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Bezahlung sie bereit gewesen
wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. Für die Bemessung der
Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der
Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für
übermässigen oder überflüssigen Aufwand (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 90 f.;
ferner BGE 141 I 124 E. 3.1, wonach auch gestützt auf Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
[BV] nur ein Anspruch darauf besteht, denjenigen Aufwand ersetzt zu
erhalten, der zur Wahrung der Rechte der Klientschaft notwendig und
verhältnismässig gewesen ist). Betreibt der Rechtsanwalt bzw. die
Rechtsanwältin mehr Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre,
kann er bzw. sie dafür deshalb keine Entschädigung beanspruchen (VGr,
7.
Januar 2020, VB.2019.00656, E. 3.1; 24. September 2019,
VB.2019.00262, E. 2.2; 21. November 2014, VB.2014.00410,
E. 3.1).
2.3
Die die
Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG festsetzende Behörde verfügt
hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum, wobei sie das Honorar in jedem
Fall so festsetzen muss, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den
Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates
benötigt (BGE 141 I 124 E. 3.1; VGr, 7. Januar 2020,
VB.2019.00656, E. 3.3; 24. September 2019, VB.2019.00262,
E. 2.3; 14. November 2018, VB.2018.00529, E. 2.2).
Hat der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin eine
Kostennote eingereicht und setzt die beurteilende Behörde die Entschädigung
hiervon abweichend auf einen bestimmten nicht der üblichen, praxisgemäss
gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag fest, ist dieser Entscheid sodann
näher zu begründen (BGr, 20. März 2009, 9C_951/2008, E. 5.2, auch zum
Folgenden). Akzeptiert die Behörde einzelne Posten aus der Kostennote, setzt
sie aber andere herab, hat sie zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen,
aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig
betrachtet werden (zum Ganzen VGr, 9. April 2020, VB.2020.00054,
E. 2; vgl. VGr, 9. Dezember 2022, VB.2022.00656, E. 2.2).
2.4
Der
Beschwerdeführer reichte vor dem Zwangsmassnahmengericht eine Honorarnote über Fr. 1'680.60
(zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) ein und machte dabei einen Aufwand von 7 Stunden
und 35 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 13.- geltend.
Der Beschwerdegegner kürzte die vom Beschwerdeführer
eingereichte Honorarnote mit der Begründung, angesichts der geringen
Komplexität sowie der kurzen Dauer des Verfahrens erscheine eine Entschädigung
in der Höhe von pauschal Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen)
angemessen, weshalb der zusätzlich geltend gemachte Aufwand nicht entschädigt
werde. Mithin entschädigte sie somit einen Zeitaufwand von ca. 3,7 Stunden
(ohne Mehrwertsteuer).
2.5
2.5.1
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Verfahren sei keinesfalls von
geringer Komplexität gewesen. Sein Klient habe sich bei Mandatsbeginn seit 12 Tagen
in Ausschaffungshaft befunden und der Rückführungsflug [nach Deutschland] sei
bereits gebucht gewesen. Es habe die Notwendigkeit bestanden, rasch zu handeln,
telefonische Gespräche zu führen und in die Akten Einsicht zu nehmen. Es hätten
im Zusammenhang mit dem Verfassen des Haftüberprüfungsgesuchs auch
asylrechtliche Fragen abgeklärt werden müssen. Er habe für all dies lediglich
einen Zeitaufwand von 4,75 Stunden geltend gemacht, was weniger als der
Zeitaufwand sei, den er dafür effektiv gehabt habe.
Es sei auch nicht ersichtlich, was die Vorinstanz mit
"der kurzen Dauer des Verfahrens" meine. Der Beschwerdeführer habe
sich zur dreiseitigen Stellungnahme des Migrationsamts innerhalb eines Tages
mit einer – ebenfalls dreiseitigen – Stellungnahme äussern müssen und er habe
seinem Klienten nicht nur die jeweilige Korrespondenz mit dem
Zwangsmassnahmengericht und dem Migrationsamt weiterleiten müssen, sondern ihm
auch dessen Inhalt sowohl schriftlich als auch telefonisch auf Türkisch und
Kurdisch erklären müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den
diesbezüglich geltend gemachten Zeitaufwand von 2,25 Stunden nicht
berücksichtigt habe.
Mit der pauschalen Kürzung des Zeitaufwands für das
Verfassen des Rekurses auf die Hälfte und ohne nachvollziehbare Begründung habe
der Beschwerdegegner willkürlich gehandelt, die Begründungspflicht und das
rechtliche Gehör verletzt.
2.5.2
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von seinem
Klienten erst am 31. März 2025 mandatiert wurde, weshalb er mit den sich im
konkreten Fall stellenden Sach- und Rechtsfragen noch nicht vertraut war.
Aufgrund der bereits bestehenden Dublin-Ausschaffungshaft des Klienten und des
unmittelbar bevorstehenden Rückführungsflugs nach Deutschland bestand zeitliche
Dringlichkeit. Dass der Rechtsvertreter auch auf die rechtlichen Fragen zum
Asylgesuch eingegangen ist, erscheint mit Blick auf die Wahrnehmung der Interessen seines Klienten
nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer reichte am 1. April 2025 ein
Haftentlassungsgesuch mit einer Begründung auf ca. 5,5 Seiten sowie am 4. April
2025.
eine dreiseitige Stellungnahme zur ebenfalls dreiseitigen Vernehmlassung
des Migrationsamts vom 3. April 2025 ein. Der von ihm ausgewiesene Aufwand
von 4,75 Stunden zum Aktenstudium und zum Verfassen des
Haftentlassungsgesuchs erscheinen ebenso nachvollziehbar wie die 2,5 Stunden
für die Erarbeitung der Stellungnahme inklusive der diesbezüglichen
Kommunikation mit dem Klienten sowie die 0,33 Stunden für das Studium des
Urteils und die Kommunikation an den Klienten.
Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. weshalb bei objektiver
Betrachtung eine Kürzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwands angezeigt
wäre. Die Vorinstanz, die ihre Überlegungen für die Kürzung nur sehr
oberflächlich offenlegte und sich im vorliegenden Verfahren nicht äusserte,
übte ihr Ermessen nicht pflichtgemäss aus. Die vorgenommene Kürzung der
Honorarnote erscheint rechtswidrig.
2.6
Die Rüge
ist berechtigt, womit die Beschwerde gutzuheissen ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Er hat sodann dem in eigener Sache
prozessierenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren von Fr. 500.- auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG), weil der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre und
der Beschwerdeführer den Anspruch auf Entschädigung für die Erfüllung einer
Aufgabe geltend macht, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
Auftragsverhältnisses wahrnimmt (vgl.
VGr, 9. Dezember 2022, VB.2022.00656, E. 4 mit Hinweis; BGr, 11. Februar
2011, 8C_676/2010, E. 6).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts Zürich vom 15. April 2025 aufgehoben und die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Fr. 1'816.75 (inklusive
Mehrwertsteuer) festgesetzt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
die Parteien.