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Entscheid

VB.2025.00265

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00265

10. Juli 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26433)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00265

Urteil

der Einzelrichterin

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,

Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Mitbeteiligter,

betreffend

Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand (GI250065-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2025 wurde Rechtsanwalt lic. iur. A

für das Verfahren betreffend "Gerichtliche Überprüfung der

Dublin-Haft" in Sachen B gegen Migrationsamt des Kantons Zürich als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und aufgefordert, eine seinem Aufwand

entsprechende Honorarnote einzureichen.

Am 7. April 2025 reichte A seine Honorarnote für das

vorgenannte Verfahren über Fr. 1'680.60 (zuzüglich 8,1 %

Mehrwertsteuer: Fr. 1'816.75) dem Zwangsmassnahmengericht ein. Dieses

verfügte am 15. April 2025, dass A für seine Bemühungen mit pauschal Fr. 900.-

(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt werde.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 28. April 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, Dispositivziffer 1

der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Fr. 1'816.75 festzusetzen;

eventualiter sei die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung

aufzuheben und der angefochtene Kostenentscheid zur neuen Festsetzung der

Entschädigung des amtlichen Verteidigers (recte: des unentgeltlichen

Rechtsbeistands) anhand dessen Kostennote vom 7. April 2025 an die

Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. Mai

2025.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Die

Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz

angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16

N. 112). Da das Verwaltungsgericht für die gerichtliche Überprüfung der

Dublin-Haft zuständig ist (§ 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]), gilt dies auch zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde. Diese ist angesichts des Streitwerts gerichtsintern durch die

Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Der

Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im

eigenen Namen beschwerdeberechtigt. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen

sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kürzung seiner Honorarnote um mehr als 50 %

des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs.

2.2

Die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen

Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der

vertretenen Partei aufzubringen sind (Plüss, § 16 N. 88 ff.). Die betreffenden Leistungen bemessen sich

nach dem notwendigen Zeitaufwand, welcher wiederum von der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens abhängt, sowie den Barauslagen

(Plüss, § 16 N. 89; § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Zu entschädigen ist nur derjenige Aufwand, den auch eine nicht

bedürftige Partei von ihrem Rechtsvertreter bzw. ihrer Rechtsvertreterin

vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Bezahlung sie bereit gewesen

wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. Für die Bemessung der

Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der

Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für

übermässigen oder überflüssigen Aufwand (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 90 f.;

ferner BGE 141 I 124 E. 3.1, wonach auch gestützt auf Art. 29

Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

[BV] nur ein Anspruch darauf besteht, denjenigen Aufwand ersetzt zu

erhalten, der zur Wahrung der Rechte der Klientschaft notwendig und

verhältnismässig gewesen ist). Betreibt der Rechtsanwalt bzw. die

Rechtsanwältin mehr Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre,

kann er bzw. sie dafür deshalb keine Entschädigung beanspruchen (VGr,

7.

Januar 2020, VB.2019.00656, E. 3.1; 24. September 2019,

VB.2019.00262, E. 2.2; 21. November 2014, VB.2014.00410,

E. 3.1).

2.3

Die die

Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG festsetzende Behörde verfügt

hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum, wobei sie das Honorar in jedem

Fall so festsetzen muss, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den

Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates

benötigt (BGE 141 I 124 E. 3.1; VGr, 7. Januar 2020,

VB.2019.00656, E. 3.3; 24. September 2019, VB.2019.00262,

E. 2.3; 14. November 2018, VB.2018.00529, E. 2.2).

Hat der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin eine

Kostennote eingereicht und setzt die beurteilende Behörde die Entschädigung

hiervon abweichend auf einen bestimmten nicht der üblichen, praxisgemäss

gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag fest, ist dieser Entscheid sodann

näher zu begründen (BGr, 20. März 2009, 9C_951/2008, E. 5.2, auch zum

Folgenden). Akzeptiert die Behörde einzelne Posten aus der Kostennote, setzt

sie aber andere herab, hat sie zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen,

aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig

betrachtet werden (zum Ganzen VGr, 9. April 2020, VB.2020.00054,

E. 2; vgl. VGr, 9. Dezember 2022, VB.2022.00656, E. 2.2).

2.4

Der

Beschwerdeführer reichte vor dem Zwangsmassnahmengericht eine Honorarnote über Fr. 1'680.60

(zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) ein und machte dabei einen Aufwand von 7 Stunden

und 35 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 13.- geltend.

Der Beschwerdegegner kürzte die vom Beschwerdeführer

eingereichte Honorarnote mit der Begründung, angesichts der geringen

Komplexität sowie der kurzen Dauer des Verfahrens erscheine eine Entschädigung

in der Höhe von pauschal Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen)

angemessen, weshalb der zusätzlich geltend gemachte Aufwand nicht entschädigt

werde. Mithin entschädigte sie somit einen Zeitaufwand von ca. 3,7 Stunden

(ohne Mehrwertsteuer).

2.5

2.5.1

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Verfahren sei keinesfalls von

geringer Komplexität gewesen. Sein Klient habe sich bei Mandatsbeginn seit 12 Tagen

in Ausschaffungshaft befunden und der Rückführungsflug [nach Deutschland] sei

bereits gebucht gewesen. Es habe die Notwendigkeit bestanden, rasch zu handeln,

telefonische Gespräche zu führen und in die Akten Einsicht zu nehmen. Es hätten

im Zusammenhang mit dem Verfassen des Haftüberprüfungsgesuchs auch

asylrechtliche Fragen abgeklärt werden müssen. Er habe für all dies lediglich

einen Zeitaufwand von 4,75 Stunden geltend gemacht, was weniger als der

Zeitaufwand sei, den er dafür effektiv gehabt habe.

Es sei auch nicht ersichtlich, was die Vorinstanz mit

"der kurzen Dauer des Verfahrens" meine. Der Beschwerdeführer habe

sich zur dreiseitigen Stellungnahme des Migrationsamts innerhalb eines Tages

mit einer – ebenfalls dreiseitigen – Stellungnahme äussern müssen und er habe

seinem Klienten nicht nur die jeweilige Korrespondenz mit dem

Zwangsmassnahmengericht und dem Migrationsamt weiterleiten müssen, sondern ihm

auch dessen Inhalt sowohl schriftlich als auch telefonisch auf Türkisch und

Kurdisch erklären müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den

diesbezüglich geltend gemachten Zeitaufwand von 2,25 Stunden nicht

berücksichtigt habe.

Mit der pauschalen Kürzung des Zeitaufwands für das

Verfassen des Rekurses auf die Hälfte und ohne nachvollziehbare Begründung habe

der Beschwerdegegner willkürlich gehandelt, die Begründungspflicht und das

rechtliche Gehör verletzt.

2.5.2

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von seinem

Klienten erst am 31. März 2025 mandatiert wurde, weshalb er mit den sich im

konkreten Fall stellenden Sach- und Rechtsfragen noch nicht vertraut war.

Aufgrund der bereits bestehenden Dublin-Ausschaffungshaft des Klienten und des

unmittelbar bevorstehenden Rückführungsflugs nach Deutschland bestand zeitliche

Dringlichkeit. Dass der Rechtsvertreter auch auf die rechtlichen Fragen zum

Asylgesuch eingegangen ist, erscheint mit Blick auf die Wahrnehmung der Interessen seines Klienten

nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer reichte am 1. April 2025 ein

Haftentlassungsgesuch mit einer Begründung auf ca. 5,5 Seiten sowie am 4. April

2025.

eine dreiseitige Stellungnahme zur ebenfalls dreiseitigen Vernehmlassung

des Migrationsamts vom 3. April 2025 ein. Der von ihm ausgewiesene Aufwand

von 4,75 Stunden zum Aktenstudium und zum Verfassen des

Haftentlassungsgesuchs erscheinen ebenso nachvollziehbar wie die 2,5 Stunden

für die Erarbeitung der Stellungnahme inklusive der diesbezüglichen

Kommunikation mit dem Klienten sowie die 0,33 Stunden für das Studium des

Urteils und die Kommunikation an den Klienten.

Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. weshalb bei objektiver

Betrachtung eine Kürzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwands angezeigt

wäre. Die Vorinstanz, die ihre Überlegungen für die Kürzung nur sehr

oberflächlich offenlegte und sich im vorliegenden Verfahren nicht äusserte,

übte ihr Ermessen nicht pflichtgemäss aus. Die vorgenommene Kürzung der

Honorarnote erscheint rechtswidrig.

2.6

Die Rüge

ist berechtigt, womit die Beschwerde gutzuheissen ist.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Er hat sodann dem in eigener Sache

prozessierenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren von Fr. 500.- auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG), weil der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre und

der Beschwerdeführer den Anspruch auf Entschädigung für die Erfüllung einer

Aufgabe geltend macht, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen

Auftragsverhältnisses wahrnimmt (vgl.

VGr, 9. Dezember 2022, VB.2022.00656, E. 4 mit Hinweis; BGr, 11. Februar

2011, 8C_676/2010, E. 6).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts Zürich vom 15. April 2025 aufgehoben und die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Fr. 1'816.75 (inklusive

Mehrwertsteuer) festgesetzt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an

die Parteien.