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Entscheid

VB.2025.00270

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00270

16. September 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26594)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00270

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

Arbeitsgemeinschaft

A,

bestehend aus:

1. B AG,

2. C GmbH,

3. D AG,

alle vertreten durch RA E und/oder RA F,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich

Hochbauamt,

Baubereich

C,

vertreten durch RA G

Beschwerdegegnerin,

und

Arbeitsgemeinschaft

H,

bestehend aus:

1. I AG,

2. J AG,

3. K AG,

alle vertreten durch RA L,

Mitbeteiligte,

betreffend

Submission,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Hochbauamt des Kantons Zürich schrieb am 22. März

2024 auf simap.ch, der elektronischen Beschaffungsplattform der Schweiz, im

Rahmen der Gesamtinstandsetzung/Umnutzung der Kaserne Zürich in einem offenen

Submissionsverfahren im Staatsvertragsbereich Natur- und Kunststeinarbeiten

aus.

Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 15. Mai 2024 gingen

drei Angebote mit Preisen (netto inkl. MWST) zwischen Fr. 5'588'003.55 und

Fr. 6'239'010.95 ein. Der Zuschlag ging mit Verfügung vom 7. April

2025 zum Betrag von Fr. 5'655'335.95 (inkl. MWST) an die ARGE H,

bestehend aus der I AG, der J AG und der K AG. Dieses Ergebnis

wurde den Anbietenden gleichentags mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Gegen dieses Ergebnis gelangte die Arbeitsgemeinschaft A

(ARGE A), bestehend aus der B AG, der C GmbH und der D AG

mit Beschwerde vom 28. April 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragte, die Zuschlagsverfügung aufzuheben und den Zuschlag ihr

zu erteilen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die

Vergabestelle zurückzuweisen; subeventuell sei diese anzuweisen, die Vergabe

neu auszuschreiben. Sodann verlangte sie eine Parteientschädigung zu Lasten der

Vergabestelle und/oder der Zuschlagsempfängerin. In prozessualer Hinsicht

beantragte sie, der Beschwerde superprovisorisch, eventuell vorsorglich,

subeventuell ordentlich aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner verlangte sie

Akteneinsicht.

Das

Verwaltungsgericht untersagte der Beschwerdegegnerin mit Präsidialverfügung vom

5.

Mai 2025 einstweilen,

bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den

Vertrag abzuschliessen.

Die Mitbeteiligten beantragten mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai

2025, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,

sowie eine Parteientschädigung (zzgl. MWST) zu Lasten der

Beschwerdeführerinnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, das Gesuch um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen bzw. die superprovisorisch

erteilte aufschiebende Wirkung ohne weiteren Schriftenwechsel zu entziehen. Der

Antrag der Beschwerdeführerinnen um Akteneinsicht sei insoweit abzuweisen, als

hiervon das Angebot der Mitbeteiligten sowie dessen Bewertung, Bereinigung und

Erläuterung betroffen seien.

Die Beschwerdegegnerin

beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025, die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, sowie eine Parteientschädigung

zulasten der Beschwerdeführerinnen. In prozessualer Hinsicht beantragte

sie, das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

Der

Beschwerdegegnerin wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025

weiterhin, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung, der Vertragsschluss untersagt. Gleichzeitig wurde den

Beschwerdeführerinnen teilweise Einsicht in die eingereichten Vergabeakten

gewährt.

Die Beschwerdeführerinnen

replizierten am 13. Juni 2025

mit unveränderten Rechtsbegehren. Mit Duplik vom 30. Juni 2025 hielten die

Mitbeteiligten an den gestellten Anträgen fest. Die Duplik der

Beschwerdegegnerin erging am 9. Juli 2025 ebenfalls mit unveränderten

Rechtsbegehren.

Mit

Präsidialverfügungen vom 18. Juni, 11. Juli und 6. August

2025.

wurde der Beschwerdegegnerin

weiterhin, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der Kanton

Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des

Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG

IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom

28.

Juni 2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine

Dispositiv

Ausschreibung vom 22. März 2024 zugrunde liegt, gilt demnach neues Recht.

Somit gelangen die Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB zur

Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom

28. Juni 2023 (SVO).

1.2 Nach

§ 3 Abs. 1 BeiG IVöB ist gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB,

wozu auch der Zuschlag zählt (lit. e), unabhängig vom Auftragswert die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.

2.

2.1 Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist

aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl.

BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Die

zweitplatzierten Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Mitbeteiligten

hätten wegen Vorbefassung aus dem Verfahren ausgeschlossen werden müssen.

Ferner beanstanden sie die gewählte Preisspanne als zu hoch und die Bewertung

der Zuschlagskriterien 2 und 3 als nicht nachvollziehbar. Dringen sie mit

diesen Rügen durch, haben sie eine realistische Chance auf den Zuschlag. Die

Beschwerdelegitimation ist mithin zu bejahen.

2.3 Da die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerinnen machen als Erstes geltend, es sei im vorliegenden

Vergabeverfahren gegen die Regeln betreffend Vorbefassung und insofern gegen

die vergaberechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz

verstossen worden. Zur Begründung führen sie zusammengefasst aus, gemäss dem

der Ausschreibung beigelegten Massnahmenbericht der M AG sei in

Vorbereitung der Beschaffung eine Musterachse erstellt worden, wobei die

Ausführung des Natursteinersatzes an der Musterachse durch die K AG

erfolgt sei, welche gemäss Offertöffnungsprotokoll federführendes Mitglied der

Zuschlagsempfängerin sei. Durch diese Mitwirkung sei die K AG bei der

Vorbereitung der Beschaffung involviert gewesen, habe dadurch einen

Wettbewerbsvorteil erlangt, welcher nicht ausgeglichen werden könne, und hätte

daher vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen.

3.2 Die von den

Beschwerdegegnerinnen und den Mitbeteiligten aufgeworfene Frage, ob die erst im

Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag erhobene Rüge der Vorbefassung verspätet

ist, kann offengelassen werden. Die Rüge der Vorbefassung erweist sich – wie

sich aus dem Folgenden ergibt – als unberechtigt.

3.3

3.3.1

Im Rahmen einer öffentlichen

Beschaffung bezieht sich die Problematik der Vorbefassung regelmässig nicht auf

Mitarbeitende bei der Vergabebehörde, sondern auf Mitarbeitende bei den

anbietenden Unternehmen. Insoweit bedeutet Vorbefassung eine Beteiligung

an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens; sei es durch das Verfassen von

Projektgrundlagen, durch das Erstellen von Ausschreibungsunterlagen oder durch

das Informieren der Beschaffungsstelle über bestimmte technische

Spezifikationen des zu beschaffenden Guts. Eine solche Beteiligung kann sich

auf den Anbieterwettbewerb auswirken und mit Blick auf das

Gleichbehandlungsgebot und das Verbot der Wettbewerbsverfälschung problematisch

sein. Der vorbefasste Anbieter kann versucht sein, die bevorstehende

Beschaffung auf das von ihm angebotene Produkt bzw. die von ihm angebotene

Dienstleistung auszurichten. Oder er kann die im Rahmen der Vorbereitung des

Submissionsverfahrens gewonnenen Kenntnisse bei der Erstellung der Offerte

einsetzen (Wissensvorsprung). Ferner besteht die Gefahr der Beeinflussung der

Vergabestelle durch den vorgängigen persönlichen Kontakt (VGr,

30. November 2022, VB.2022.00554/00556, E. 4.2 mit Hinweis auf

BGr, 25. Januar 2005, 2P.164/2004 mit weiteren Hinweisen, E. 3.1; VGr, 24. März 2022, VB.2021.00782,

E. 3.2.3; 24. März 2022, VB.2021.00775, E. 3.2.3; Peter

Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1043, mit Hinweisen).

3.3.1.1

Personen oder Unternehmungen, welche als Anbietende an einer Submission

teilnehmen wollen, dürfen grundsätzlich nicht an der Vorbereitung der Vergabe

mitwirken (VGr, 30. November 2022, VB.2022.00554/556, E. 4.2.1,

auch zum Folgenden). Sie hätten sonst unter Umständen die Möglichkeit, die

Voraussetzungen der Vergabe in einer für sie günstigen Weise zu beeinflussen,

und könnten allenfalls auch von einem Wissensvorsprung gegenüber den

Mitbewerbern sowie von Vorteilen in zeitlicher Hinsicht profitieren. Als Folge

davon dürfen andererseits – ex post betrachtet – Personen oder Unternehmungen,

die an der Vorbereitung der Vergabe mitgewirkt haben, wegen dieser Vorbefassung

grundsätzlich nicht als Anbieter auftreten (VGr, 8. Dezember 2004,

VB.2004.00304, E. 3.3.1). Erfolgt von solchen Personen oder Unternehmen

dennoch ein Angebot, so ist dieses grundsätzlich vom Vergabeverfahren

auszuschliessen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 1052).

3.3.1.2

Das Verbot der Vorbefassung wurde unter bisherigem Recht zum einen aus den

Regeln über den Ausstand und zum anderen aus dem vergaberechtlichen Gebot der

Fairness und der Gleichbehandlung abgeleitet (VGr, 8. Dezember 2004,

VB.2004.00304, E. 3.3.1). Die Thematik der Vorbefassung ist nun in Art. 14

Abs. 1 IVöB explizit geregelt: Demgemäss sind Anbieter, die an der

Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, zum Angebot nicht

zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit

geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den

wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet. Entsprechend können

Auftraggebende Anbietende von einem Vergabeverfahren ausschliessen oder einen

bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die

betreffende Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren

Organe an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt waren, und der dadurch

entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter nicht mit geeigneten

Mitteln ausgeglichen werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. i IVöB).

3.3.1.3

Ein Ausschluss eines Anbietenden

von einer Submission kommt demnach – wie bereits nach der bisherigen

Rechtsprechung – nur infrage, wenn das Vorliegen eines unzulässigen

Wettbewerbsvorteils dargetan ist (VGr, 30. November 2022,

VB.2022.00554/556, E. 4.2.3, auch zum Folgenden). Die Beweislast dafür obliegt dem Konkurrenten, der eine

unzulässige Vorbefassung behauptet

(VGr, 29. August 2012, VB.2012.00309, E. 4.1; 10. September

2012, VB.2012.00328; 26. September 2012, VB.2012.00286; vgl. auch VGr,

7. Oktober 2009, VB.2009.00151, E. 2.2 = BEZ 2009 Nr. 57, mit

weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2005, 2P.164/2004, E. 5.7.3 in:

ZBl 106/2005, S. 473, mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden).

Insofern ist diese Rechtsprechung klar von derjenigen zur Ausstandspflicht von

Richtern und Behördenmitgliedern zu unterscheiden, bei welcher schon der

objektiv begründete Anschein einer verpönten Beeinflussung ausreicht (VGr,

2. März 2015, VB.2014.00433, E. 6.2).

3.3.2

Vorliegend kann dem den Ausschreibungsunterlagen beigelegten "Massnahmenbericht

Natur- und Kunststeinarbeiten Musterachse" der M AG vom 5. Oktober

2023 entnommen werden, dass im Hinblick auf die Gesamtsanierung der ehemaligen

Militärkaserne Zürich an Teilen der Südwest- und Nordwestfassade des

Trakt V eine Musterachse ausgeführt wurde. Anhand der Musterachse wurden alle

erforderlichen und möglichen Konservierungs- und Restaurierungsmethoden erprobt

und die daraus resultierenden Erscheinungsbilder sichtbar gemacht. Dasselbe

ergibt sich auch aus den ebenfalls beigelegten "Fachtechnischen

Vorbedingungen" der M AG vom 17. Oktober 2023. Die Ergebnisse

der nachträglich geführten Diskussion bildeten demnach das Gerüst des

Massnahmenkonzepts und die Musterachse diente als Referenz.

3.3.2.1

Die K AG hat vorliegend lediglich den Natursteinersatz an der

Musterachse vorgenommen, die Vorbereitung für das Massnahmenkonzept erfolgte hingegen

einzig durch die M AG. So erfolgte die Entwicklung des Massnahmenkonzepts

für die Musterachse nach Rahmenbedingungen und Vorgaben sowie die Ausführung

der Konservierung und Restaurierung mittels Steinergänzungsmassen gemäss

Massnahmenbericht durch die M AG. Abgesehen davon haben an der Besprechung

vom 14. Juni 2023 betreffend "Massnahmenkonzept anhand Musterachse"

gemäss entsprechendem Protokoll Mitarbeitende der M AG, nicht jedoch der K AG,

teilgenommen. Eine Beteiligung an der Vorbereitung der Beschaffung durch die K AG

fand demzufolge nicht statt.

3.3.2.2

Zwar mag die K AG durch die Vornahme des Natursteinersatzes an der

Musterachse Erkenntnisse betreffend Verschmutzungsgrad, Material, die

historisch angewendeten Versatztechniken oder das Verhalten des Gesteins

gewonnen haben. Doch wurden den Ausschreibungsunterlagen der Massnahmenbericht

Natur- und Kunststeinarbeiten Musterachse sowie die fachtechnischen Bedingungen

beigelegt und damit den Anbietenden umfangreiche (Er-)Kenntnisse aus der

Bearbeitung der Musterachse zur Verfügung gestellt. Insbesondere dem

Massnahmenbericht lassen sich die bei der Musterachse gewonnenen Informationen

bezüglich des Materials sowie dessen Zustands und Verhaltens entnehmen. Ein

allfälliger Wissensvorsprung wäre damit weitgehend ausgeglichen worden. Im

Übrigen hat die K AG lediglich Natursteinarbeiten ausgeführt und nicht

auch – wie gleichzeitig ausgeschrieben – Kunststeinarbeiten.

3.3.2.3

Ferner wird auch ein Wissensvorsprung, der nicht dem (aktuellen)

Submissionsverfahren, sondern der bisherigen Tätigkeit des Submittenten

entspringt, nicht beanstandet (vgl. VGr, 30. November 2022,

VB.2022.00554/00556, E. 4.2.4; 6. April 2001, VB.2000.00068,

E. 4c = RB 2001 Nr. 44 = BEZ 2001 Nr. 24; Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 1053).

So kann einem Anbieter nicht verwehrt werden, Vorwissen auszunützen, das er

sich durch frühere Arbeiten für denselben Arbeitgeber – allenfalls sogar am

selben Objekt – erworben hat.

3.3.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Mitbeteiligten kein unzulässiger

Wissensvorsprung bzw. Wettbewerbsvorteil zukam, welcher einen Ausschluss ihres

Angebots vom vorliegenden Verfahren rechtfertigen würde. Damit bleiben die

weiteren Rügen zu prüfen, welche sich gegen die Bewertung der

Zuschlagskriterien richten.

4.

Im Zusammenhang mit der Bewertung der Zuschlagskriterien

monieren die Beschwerdeführerinnen insbesondere die gewählte Preisspanne als zu

hoch.

4.1

4.1.1

Der Vergabestelle steht bei der Bewertung der Angebotspreise – ebenso wie

bei den anderen Zuschlagskriterien – ein erheblicher Spielraum zu (VGr,

15. August 2024, VB.2024.00155, E. 4.4.1, auch zum Folgenden).

Die Bewertung muss jedoch der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit

diese tatsächlich zum Tragen kommt. Das bedeutet insbesondere, dass beim

Kriterium "Preis" nur die tatsächlich infrage kommende Bandbreite

(Preisspanne) möglicher Werte zu berücksichtigen ist (VGr, 21. September

2005, VB.2005.00227, E. 3.1 mit Hinweisen). Welche Bandbreite

realistischerweise erwartet werden kann, ist von der jeweiligen Beschaffung

abhängig. Bei einfachen Beschaffungen ist in der Regel mit einer geringeren

Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw.

Produkten oder Dienstleistungen (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00615,

E. 3.3; VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 4.2; VGr,

22. September 2010, VB.2010.00170, E. 5.4; VGr, 22. März 2006,

VB.2005.00602, E. 4.2).

4.1.2

Der massgeblichen Preisspanne kommt für das Ergebnis der Bewertung eine

erhebliche Bedeutung zu (VGr, 15. August 2024, VB.2024.00155,

E. 4.4.2, auch zum Folgenden). Im Gegensatz zu den Zuschlagskriterien und

ihrer Gewichtung (Art. 35 lit. p IVöB) ist die Preisspanne jedoch

nicht bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben. Die nachträgliche Festlegung

der Preisspanne kann die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit des

Vergabeentscheids zwar beeinträchtigen und eine gewisse Manipulierbarkeit des

Ergebnisses mit sich bringen. Nach konstanter Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts sind deshalb bei einer nachträglichen Wahl der Preisspanne

höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen (VGr, 22. März 2006,

VB.2005.00602, E. 4.3 = RB 2006 Nr. 47 = BEZ 2006 Nr. 36;

vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 890).

Je ungewöhnlicher (besonders weit oder besonders eng) die gewählte Preisspanne

ist, desto mehr ist eine triftige Begründung für diese Festlegung erforderlich.

Begründet die Vergabebehörde die Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht

plausibel, überschreitet sie ihr Ermessen. In solchen Fällen wendet das Gericht

eine Spanne an, wie sie üblicherweise im Rahmen des Ermessens gewählt werden

könnte.

4.1.3

Wird die Bandbreite – wie vorliegend – erst nach dem Eingang der Angebote

festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten Preise als Anhaltspunkte

berücksichtigt werden (VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00109, E. 4.1.2;

VGr, 10. April 2013, VB.2013.00132, E. 5.1; VGr, 8. September

2010, VB.2009.00393, E. 7.2; VGr, 21. September 2005, VB.2005.00227,

E. 3.2). Massgeblich ins Gewicht fallen können die tatsächlichen

Angebotspreise jedoch nur, wenn eine gewisse Anzahl an Offerten eingegangen ist

und deshalb die Ergebnisse tatsächlich einen statistischen Wert haben (VGr,

23. Mai 2019, VB.2019.00109, E. 4.1.2, dem ein Vergabeverfahren mit

lediglich zwei Angeboten zugrunde lag). Mit drei Angeboten liegt das vorliegend

zu beurteilende Vergabeverfahren an der untersten Grenze für eine zulässige

Berücksichtigung der tatsächlich offerierten Preise zur Bestimmung der

Preisspanne (VGr, 15. August 2024, VB.2024.00155, E. 4.4.3).

4.2 Vorliegend

wurde in den Ausschreibungsunterlagen als erstes Zuschlagskriterium der mit

insgesamt 40 % gewichtete Preis genannt, welcher sich aus der Eingabesumme

(35 %) und den

Regieansätzen (5 %) zusammensetzte.

4.2.1

Bei der Bewertung der Eingabesumme erzielten die Beschwerdeführerinnen,

welche das preisgünstigste Angebot eingereicht hatten, die maximale Punktzahl

von 175 Punkten. Der Angebotspreis der Mitbeteiligten lag 1,2 %

höher, was bei einer linearen Preisbewertung und einer Preisspanne von

50 % zu einer Bewertung mit 170,8 Punkten führte. Bei den

Regieleistungen erzielten die Beschwerdeführerinnen 15,2 Punkte,

wohingegen die Mitbeteiligten die Maximalpunktzahl von 25 Punkten erhielten.

Die Bewertung erfolgte ebenfalls linear, hier jedoch mit einer Preisspanne von

30 %.

4.2.2

Im Rahmen der hier zu beurteilenden Beschaffung sind drei Angebote mit

folgenden Eingabesummen eingegangen (netto, inkl. Mehrwertsteuer):

Fr. 5'588'003.55 (Beschwerdeführerinnen), Fr. 5'655'335.95

(Mitbeteiligte) und Fr. 6'239'010.95 (dritte Anbieterin). Damit beträgt

die effektive Preisspanne 11,7 %. Das Angebot der Mitbeteiligten liegt Fr. 67'332.40

und damit 1,2 % über dem der Beschwerdeführerinnen. Massgebend ist, dass

die Vergabebehörde eine realistische Preisspanne wählt (VGr, 29. Juli

2014, VB.2014.00175, E. 4.3). Mit Blick darauf, dass bei lediglich drei

eingegangenen Angeboten die Berücksichtigung der tatsächlichen Preise bei der

Festlegung der Preisspanne an der Grenze des Zulässigen liegt, sowie vor dem

Hintergrund der überdurchschnittlichen Komplexität der an einem

Denkmalschutzobjekt vorzunehmenden ausgeschriebenen Bauleistungen befindet sich

die gewählte Preisspanne von 50 % innerhalb des Ermessensspielraums der

Vergabebehörde.

4.2.3

Dass die Vergabebehörde für die Bewertung der Regieansätze eine Preisspanne

von 30 % zugrunde legte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die

Begründung, dass die Streuung der Preise bei den Regieansätzen in der Regel

weniger gross sei, zumal Materialkosten keine Rolle spielten und daher

praxisgemäss eine Preisspanne von 30 % zur Anwendung gelange, ist

nachvollziehbar, nicht unüblich (vgl. VGr, 27. September 2016,

VB.2016.00025, E. 6.4.3)und die Differenzierung daher sachlich

gerechtfertigt. Vorliegend offerierten die Beschwerdeführerinnen einen

mittleren Stundenansatz von Fr. 95.- für die Regiearbeiten; die

Mitbeteiligten offerierten diese für Fr. 85.-. Die dritte Anbieterin

offerierte die Regiearbeiten zum mittleren Preis von Fr. 100.-. Die

tatsächliche Preisspanne liegt damit bei 17,6 %. Wenn die Vergabebehörde

angesichts dieser Verteilung der Regiepreise eine Preisspanne

von

30 % wählte, lag dies ebenfalls in ihrem Ermessen. Die Gewichtung des

Preiskriteriums wird mit der gewählten Preisspanne nicht verfälscht.

4.3 Zusammengefasst

liegen die von der Beschwerdegegnerin gewählten Preisspannen innerhalb ihres

grossen Ermessensspielraums und ist demzufolge die Bewertung des

Preiskriteriums nicht zu beanstanden.

5.

Sodann monieren die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der

Bewertung der Schlüsselpersonen, diese seien entgegen den

Ausschreibungsunterlagen unterschiedlich gewichtet worden

(Schlüsselperson 1 mit 60 % und Schlüsselperson 4 mit 40 %).

Zudem seien drei und nicht wie angegeben zwei Schlüsselpersonen bewertet

worden.

5.1 Im dritten

Zuschlagskriterium "Fachkompetenz/Schlüsselperson" (Gewichtung

25 %) wurden gemäss Ausschreibungsunterlagen zwei Referenzarbeiten, die

Berufserfahrungsjahre und der Ausbildungsgrad der für die Bauaufgabe

eingeplanten Schlüsselperson und deren Stellvertretung bewertet. Je besser die

Referenzen in Grösse und Komplexität den ausgeschriebenen Arbeiten entsprachen

und je mehr Berufserfahrung im ausgeschriebenen Gewerk von der Schlüsselperson

und deren Stellvertretung vorgewiesen werden konnte, desto mehr Punkte wurden

vergeben.

5.2 Die

Beschwerdeführerinnen hatten in ihrer Offerte vier Schlüsselpersonen genannt.

Davon wurden gemäss Bewertungstabelle nicht drei, sondern – wie in der

Ausschreibung bekannt gegeben – zwei Personen bewertet. Im Fall der

Beschwerdeführerinnen wurden die beiden besser bewerteten Personen

berücksichtigt, welche dieselbe Punktzahl erzielt hatten. Die entsprechenden

Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik erweisen sich als

zutreffend und sind nicht zu beanstanden.

5.3 Dass die

konkrete Bewertung anhand von acht gleich gewichteten Unterkriterien erfolgte,

ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So ist die vorgängige Bekanntgabe eines

eigentlichen Noten- bzw. Bewertungsschlüssels nach der Rechtsprechung nicht

erforderlich und hat sich die Vergabebehörde überdies an die in den

Ausschreibungsunterlagen gemachten Angaben gehalten (vgl. dazu VGr,

13. Februar 2025, VB.2024.00253, E. 5.5.3 mit weiteren

Hinweisen).

5.4 Wenn die

Bewertung der Stellvertretung mit einem geringeren Gewicht als diejenige der

Schlüsselperson in die Gesamtbewertung dieses Kriteriums einfloss, ist dies grundsätzlich

nachvollziehbar und erscheint sachlich gerechtfertigt. Darin liegt kein

Verstoss gegen Art. 11 IVöB. Eine Gleichbewertung würde im Übrigen bei den

Beschwerdeführerinnen zu keiner Änderung der Bewertung führen. Hingegen würden

die Mitbeteiligten für ihre Schlüsselpersonen einen Punkt weniger erhalten

(104,75 statt 105,75 Punkte).

5.5 Insgesamt würde

das Angebot der Beschwerdeführerinnen selbst bei zu korrigierender Bewertung dieses

Zuschlagskriteriums mit 97 Punkten immer noch deutlich hinter demjenigen der

Mitbeteiligten mit 104,75 Punkten zu liegen kommen.

6.

Weiter beanstanden die Beschwerdeführerinnen die Bewertung

der Referenzen. Sie machen geltend, die Mitbeteiligten hätten ebenfalls das

Referenzprojekt N genannt, welches durch eine Arbeitsgemeinschaft bestehend aus

einem Unternehmen der Beschwerdeführerinnen und einem der Mitbeteiligten

ausgeführt worden war. Es gehe nicht an, dass die gleichen Arbeiten am selben

Referenzobjekt unterschiedlich bewertet würden.

6.1 Im mit

35 % gewichteten Zuschlagskriterium 2 "Qualität der

Referenzobjekte" ergab sich die Bewertung gemäss Ausschreibungsunterlagen

aus den Aussagen der drei Referenzpersonen zu den angegebenen Referenzobjekten.

Die Referenzpersonen erhielten vom Baumanagement ein Anfrageformular zur

Beurteilung der Leistung des Submittenten in den Bereichen Qualität, Kosten,

Fachkompetenz, Arbeitsweise und Termine. Bei der Bewertung der drei

anzugebenden Referenzen wurden alle in den Formularen vorgenommenen Bewertungen

berücksichtigt. Anschliessend wurde zur Benotung ein arithmetischer Mittelwert

berechnet.

6.2 Die

Referenzauskunftspersonen der Mitbeteiligten gaben diesen bei allen drei

Referenzobjekten bei allen abgefragten Kriterien jeweils die Bestnote

(5 Punkte). Folglich erhielten die Mitbeteiligten das Maximum von

175 Punkten. Demgegenüber erhielten die Beschwerdeführerinnen insbesondere

beim Referenzprojekt N etwas weniger gute Referenzauskünfte. Die

Auskunftsperson für dieses Projekt vergab beim Kriterium "Arbeitsweise"

4 Punkte und beim Kriterium "Termine" 3 Punkte. Insgesamt

erzielten die Beschwerdeführerinnen im zweiten Zuschlagskriterium

165,55 Punkte.

6.3 Die

Beschwerdegegnerin führte in der Duplik zur Erläuterung aus, sowohl die

Beschwerdeführerinnen als auch die Mitbeteiligten hätten in ihren Offerten zwar

das Referenzprojekt N genannt, indes nicht dieselben Referenzpersonen

bezeichnet. Sie sei ausschliesslich an die in den Offerten genannten Personen

gelangt. Diese Ausführungen finden in den Akten ihre Stütze.

6.4 Die

Beschwerdeführerinnen und die Mitbeteiligten, welche in einer ARGE das

Referenzprojekt N gemeinsam ausgeführt hatten, haben in ihren Offerten

unterschiedliche Auskunftsunternehmen und entsprechend -personen genannt. Die

Bewertung bezog sich bei der Referenz für die Mitbeteiligten auf die gesamte

ARGE und bei den Beschwerdeführerinnen bloss auf ein an der ARGE beteiligtes

Unternehmen.

6.5 Zwar darf

die Vergabebehörde grundsätzlich auf die Auskünfte der von den Offerierenden

genannten Personen zu den Referenzprojekten abstellen und ist nicht gehalten,

diese weiter zu hinterfragen oder eingehender zu prüfen. Auch wenn sich die

eine Referenzauskunft auf die ARGE und die andere nur auf eine daran beteiligte

Firma bezog, handelt es sich soweit ersichtlich vorliegend aber um die

Situation, dass durch dieselben Leistungserbringer ausgeführte Arbeiten an

demselben Objekt durch zwei Referenzpersonen unterschiedlich bewertet wurden. Vor

diesem Hintergrund erscheint die unterschiedliche Bewertung desselben

Referenzobjekts schwer nachvollziehbar oder zumindest fragwürdig. Vorliegend

braucht dies aber nicht abschliessend geklärt zu werden: Auch eine gleiche

Bewertung dieses Referenzobjekts zum Mittelwert der von den beiden Personen

abgegebenen Benotung oder zum Höchstwert führte lediglich dazu, dass sich in

der Gesamtwertung der ursprüngliche Rückstand der Beschwerdeführerinnen zu den Mitbeteiligten

von 23,78 Punkten nur um höchstens 7 Punkte verringerte. Die

Beschwerdeführerinnen vermöchten ihren Rückstand also auch dann nicht

aufzuholen, wenn ihr Angebot hier ebenfalls mit der Höchstnote bewertet würde

oder die Referenzbewertungen der Beschwerdeführerinnen und der Mitbeteiligten

gemittelt würden.

7.

Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik

schliesslich eine unzulässige Rundung der ungewichteten Punkte geltend machen,

erweist sich auch diese Rüge als unberechtigt. Ein Vergleich der

Bewertungstabelle mit dem Vergabeantrag zeigt, dass die ungewichteten

Punktzahlen nicht gerundet wurden. Damit ist auch diesbezüglich die Bewertung

der Vergabebehörde nicht zu beanstanden (vgl. zu unzulässigen Rundung VGr,

13. Februar 2025, VB.2024.00253, E. 5.6.4).

8.

Zusammengefasst erweisen sich sämtliche Rügen der

Beschwerdeführerinnen als unberechtigt respektive würde auch eine Korrektur der

Bewertung hinsichtlich des einen Referenzobjekts und der Gewichtung der

Schlüsselpersonen im Gesamtergebnis nichts an der Rangfolge ändern. Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde.

9.

Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

10.

Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführerinnen

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie zu einer Entschädigung an die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG),

wobei zu berücksichtigen ist, dass diese mit der Beschwerdeantwort teilweise

nur die ihr obliegende Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat. Ebenso

haben die Beschwerdeführerinnen die Mitbeteiligten für deren Aufwendungen

angemessen zu entschädigen.

11.

Der Auftragswert übersteigt den massgeblichen

Schwellenwert für Bauleistungen (Art. 52 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das

öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen dieses

Urteil ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,

andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 16'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 16'755.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zu einem Drittel unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerinnen werden solidarisch und zu gleichen Teilen verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- und den

Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu entrichten,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligten;

c) die WEKO.