VB.2025.00273
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00273
15. Mai 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26259)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00273
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Dietikon,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
(mit Unterbrüchen) von Juni 2019 bis März 2023 von der Stadt Dietikon mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde
er vom Präsidenten der Sozialbehörde Dietikon verpflichtet, zu Unrecht bezogene
Leistungen von Fr. 15'534.45 zurückzuerstatten.
B. Das
daraufhin von A gestellte Neubeurteilungsbegehren vom 1. August 2024 wies
die Sozialbehörde der Stadt Dietikon mit Beschluss vom 20. August 2024 ab.
Erwägungen
II.
A erhob in der Folge mit Eingabe vom 29. Oktober 2024
Rekurs beim Bezirksrat Dietikon und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Beschlusses vom 20. August 2024. Mit Beschluss vom 27. März 2025 trat
der Bezirksrat auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Verfahrenskosten
erhob er keine.
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 25. April
2025.
(Poststempel vom 2. Mai 2025) an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 27. März 2025. Mit
Präsidialverfügung vom 5. Mai 2025 zog das Verwaltungsgericht die Vorakten
bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und dem Fall
keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
Gemäss
§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das
Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen
gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein.
In der Begründung ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den
massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar
sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung
zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb
der beanstandete Entscheid angefochten wird. Handelt es sich dabei um einen
Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung dargelegt werden, weshalb die
Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen. Sowohl Antrag als auch
Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Alain
Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8, N. 12 ff.
und N. 17 ff.).
Die Beschwerde vom 25. April 2025 enthält einen
sinngemässen Antrag auf (vollumfängliche) Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses vom 27. März 2025. Eine rechtsgenügende Begründung bzw. eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des bezirksrätlichen
Nichteintretensbeschlusses fehlt jedoch weitestgehend. Mithin legt der
Beschwerdeführer nicht in der – auch für juristische Laien – gebotenen Tiefe
dar, weshalb der Bezirksrat auf den Rekurs hätte eintreten müssen. Mit Blick
auf die klare Sach- und Rechtslage konnte jedoch darauf verzichtet werden, dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. § 56 Abs. 1 VRG). Mithin ist die Beschwerde zwar als zulässig anzusehen, jedoch
ohne Weiterungen als unbegründet abzuweisen, weil sich der vorinstanzliche
Nichteintretensentscheid nicht als rechtsverletzend erweist (vgl. hinten
E. 3).
1.3
Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage erübrigte sich auch die Durchführung eines Schriftenwechsels
(vgl. § 57 und § 58 VRG).
2.
2.1
Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei
der Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1
VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen
Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne
solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG).
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist bei der
Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein
(§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).
2.2
In
analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur
verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von
Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(ZPO; SR 272) zu beachten (statt vieler VGr, 12. Mai 2023,
VB.2023.00239, E. 3.3.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138
Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und
Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt
die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder
der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49
E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90).
Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim
Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit
Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder
Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches
verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel
alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1;
130.
III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene
Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere
Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die
Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen
zweiten Zustellversuch.
3.
3.1
Wie
bereits der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss vom 27. März 2025
korrekt erwog, kommt hinsichtlich des mit Rekurs vom 29. Oktober 2024
angefochtenen Beschlusses vom 20. August 2024 die Zustellfiktion zur
Anwendung. Der Beschluss vom 20. August 2024 wurde am 27. August 2024
per Einschreiben versandt. Nachdem ihm die Post die Sendung am 28. August
2024.
zur Abholung gemeldet hatte, holte der Beschwerdeführer, der aufgrund
seines mit Schreiben vom 1. August 2024 gestellten
Neubeurteilungsbegehrens mit einer Zustellung seitens der Sozialbehörde in
nächster Zeit rechnen musste, den Beschluss vom 20. August 2024 in der
Folge jedoch nicht ab. Der fragliche Beschluss gilt folglich als am
4.
September 2024 zugestellt, womit die 30-tägige Rekursfrist am
4.
Oktober 2024 ablief. Da der Beschwerdeführer den Rekurs erst am
30.
Oktober 2024 bei der Post aufgab, erweist sich dieser als klar
verspätet. Ebenso korrekt erwog der Bezirksrat sodann, dass der nochmalige
Versand des Beschlusses vom 20. August 2024 mit Schreiben (A-Post) vom
10.
September 2024 daran nichts ändert, wurde der Beschwerdeführer damit doch
darauf aufmerksam gemacht, dass für den Beginn bzw. die Berechnung der
Rekursfrist der per Einschreiben erfolgte Erstversand massgeblich sei (vgl.
Plüss, § 10 N. 80).
3.2
Weiter
erwog der Bezirksrat, eine Wiederherstellung der Rekursfrist komme nicht in
Betracht. Eine solche setze gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG
voraus, dass die säumige Person trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt objektiv
an der fristgebundenen Rechtshandlung gehindert gewesen sei und es ihr
subjektiv nicht zumutbar sei, diese rechtzeitig vorzunehmen. Vorliegend sei
dies nicht der Fall. Insbesondere sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass der
Beschwerdeführer durch eine von seinem Willen unabhängige Ursache daran
gehindert gewesen sei, innerhalb der gesetzlichen Frist tätig zu werden. Ebenso
wenig sei ersichtlich, dass ihn besondere, von ihm nicht zu verantwortende
Umstände an der fristgerechten Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte gehindert
hätten. Vielmehr hätte es ihm, zumindest unter Zuhilfenahme einer
Vertrauensperson oder einer bevollmächtigten Vertretung, möglich und zumutbar
sein müssen, den Rekurs innert 30 Tagen einzureichen. Das beigelegte
Arztzeugnis, welches einen Spitalaufenthalt vom 19. August 2024 "bis
auf weiteres" und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom
19.
August 2024 bis 8. November 2024 attestiert, genüge nicht als
Nachweis dafür, dass den Beschwerdeführer bei der Fristversäumnis keine grobe
Nachlässigkeit getroffen hätte. Zum einen fehlten darin detaillierte Angaben
über die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die eine fristgerechte
Einreichung des Rekurses oder zumindest die Organisation einer Vertretung
unmöglich gemacht hätten. Zum anderen bleibe unklar, warum der Beschwerdeführer
keine Vorkehrungen für den Empfang des Beschlusses der Beschwerdegegnerin über
sein per 1. August 2024 datiertes Begehren um Neubeurteilung getroffen
oder weshalb er es aufgrund seines Gesundheitszustands unterlassen habe,
rechtzeitig eine bevollmächtigte Person mit der Wahrnehmung seiner Interessen
zu betrauen.
Auch diese Erwägungen, mit denen sich der Beschwerdeführer in
keiner Weise auseinandersetzt (vorn E. 1.2), sind mit Blick auf die
Rechtsprechung (vgl. jüngst VGr, 10. Februar 2025, VB.2025.00086,
E. 2.2) nicht zu beanstanden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer trotz der bis 8. November 2024 attestierten
vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der Lage war, mit Eingabe vom
29.
Oktober 2024 Rekurs zu erheben, was umso mehr die Frage aufwirft,
weshalb ihm dies nicht auch innerhalb der Rekursfrist möglich gewesen sein
soll.
3.3
Der
Bezirksrat trat nach dem Gesagten zu Recht auf den verspäteten Rekurs nicht
ein, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die Erwägungen des Bezirksrats,
wonach der Rekurs in der Sache abzuweisen gewesen wäre, wenn darauf einzutreten
gewesen wäre, muss vorliegend somit nicht eingegangen werden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt
und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 870.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dietikon.