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Entscheid

VB.2025.00273

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00273

15. Mai 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26259)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00273

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Dietikon,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

(mit Unterbrüchen) von Juni 2019 bis März 2023 von der Stadt Dietikon mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde

er vom Präsidenten der Sozialbehörde Dietikon verpflichtet, zu Unrecht bezogene

Leistungen von Fr. 15'534.45 zurückzuerstatten.

B. Das

daraufhin von A gestellte Neubeurteilungsbegehren vom 1. August 2024 wies

die Sozialbehörde der Stadt Dietikon mit Beschluss vom 20. August 2024 ab.

Erwägungen

II.

A erhob in der Folge mit Eingabe vom 29. Oktober 2024

Rekurs beim Bezirksrat Dietikon und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Beschlusses vom 20. August 2024. Mit Beschluss vom 27. März 2025 trat

der Bezirksrat auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Verfahrenskosten

erhob er keine.

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 25. April

2025.

(Poststempel vom 2. Mai 2025) an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 27. März 2025. Mit

Präsidialverfügung vom 5. Mai 2025 zog das Verwaltungsgericht die Vorakten

bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und dem Fall

keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Gemäss

§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das

Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen

gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein.

In der Begründung ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem

Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den

massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar

sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung

zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb

der beanstandete Entscheid angefochten wird. Handelt es sich dabei um einen

Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung dargelegt werden, weshalb die

Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen. Sowohl Antrag als auch

Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Alain

Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8, N. 12 ff.

und N. 17 ff.).

Die Beschwerde vom 25. April 2025 enthält einen

sinngemässen Antrag auf (vollumfängliche) Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses vom 27. März 2025. Eine rechtsgenügende Begründung bzw. eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen des bezirksrätlichen

Nichteintretensbeschlusses fehlt jedoch weitestgehend. Mithin legt der

Beschwerdeführer nicht in der – auch für juristische Laien – gebotenen Tiefe

dar, weshalb der Bezirksrat auf den Rekurs hätte eintreten müssen. Mit Blick

auf die klare Sach- und Rechtslage konnte jedoch darauf verzichtet werden, dem

Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. § 56 Abs. 1 VRG). Mithin ist die Beschwerde zwar als zulässig anzusehen, jedoch

ohne Weiterungen als unbegründet abzuweisen, weil sich der vorinstanzliche

Nichteintretensentscheid nicht als rechtsverletzend erweist (vgl. hinten

E. 3).

1.3

Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage erübrigte sich auch die Durchführung eines Schriftenwechsels

(vgl. § 57 und § 58 VRG).

2.

2.1

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei

der Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1

VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen

Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne

solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG).

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist bei der

Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein

(§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

2.2

In

analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur

verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von

Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(ZPO; SR 272) zu beachten (statt vieler VGr, 12. Mai 2023,

VB.2023.00239, E. 3.3.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138

Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und

Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt

die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder

der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49

E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90).

Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim

Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit

Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder

Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches

verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel

alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1;

130.

III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene

Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere

Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die

Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen

zweiten Zustellversuch.

3.

3.1

Wie

bereits der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss vom 27. März 2025

korrekt erwog, kommt hinsichtlich des mit Rekurs vom 29. Oktober 2024

angefochtenen Beschlusses vom 20. August 2024 die Zustellfiktion zur

Anwendung. Der Beschluss vom 20. August 2024 wurde am 27. August 2024

per Einschreiben versandt. Nachdem ihm die Post die Sendung am 28. August

2024.

zur Abholung gemeldet hatte, holte der Beschwerdeführer, der aufgrund

seines mit Schreiben vom 1. August 2024 gestellten

Neubeurteilungsbegehrens mit einer Zustellung seitens der Sozialbehörde in

nächster Zeit rechnen musste, den Beschluss vom 20. August 2024 in der

Folge jedoch nicht ab. Der fragliche Beschluss gilt folglich als am

4.

September 2024 zugestellt, womit die 30-tägige Rekursfrist am

4.

Oktober 2024 ablief. Da der Beschwerdeführer den Rekurs erst am

30.

Oktober 2024 bei der Post aufgab, erweist sich dieser als klar

verspätet. Ebenso korrekt erwog der Bezirksrat sodann, dass der nochmalige

Versand des Beschlusses vom 20. August 2024 mit Schreiben (A-Post) vom

10.

September 2024 daran nichts ändert, wurde der Beschwerdeführer damit doch

darauf aufmerksam gemacht, dass für den Beginn bzw. die Berechnung der

Rekursfrist der per Einschreiben erfolgte Erstversand massgeblich sei (vgl.

Plüss, § 10 N. 80).

3.2

Weiter

erwog der Bezirksrat, eine Wiederherstellung der Rekursfrist komme nicht in

Betracht. Eine solche setze gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG

voraus, dass die säumige Person trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt objektiv

an der fristgebundenen Rechtshandlung gehindert gewesen sei und es ihr

subjektiv nicht zumutbar sei, diese rechtzeitig vorzunehmen. Vorliegend sei

dies nicht der Fall. Insbesondere sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass der

Beschwerdeführer durch eine von seinem Willen unabhängige Ursache daran

gehindert gewesen sei, innerhalb der gesetzlichen Frist tätig zu werden. Ebenso

wenig sei ersichtlich, dass ihn besondere, von ihm nicht zu verantwortende

Umstände an der fristgerechten Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte gehindert

hätten. Vielmehr hätte es ihm, zumindest unter Zuhilfenahme einer

Vertrauensperson oder einer bevollmächtigten Vertretung, möglich und zumutbar

sein müssen, den Rekurs innert 30 Tagen einzureichen. Das beigelegte

Arztzeugnis, welches einen Spitalaufenthalt vom 19. August 2024 "bis

auf weiteres" und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom

19.

August 2024 bis 8. November 2024 attestiert, genüge nicht als

Nachweis dafür, dass den Beschwerdeführer bei der Fristversäumnis keine grobe

Nachlässigkeit getroffen hätte. Zum einen fehlten darin detaillierte Angaben

über die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die eine fristgerechte

Einreichung des Rekurses oder zumindest die Organisation einer Vertretung

unmöglich gemacht hätten. Zum anderen bleibe unklar, warum der Beschwerdeführer

keine Vorkehrungen für den Empfang des Beschlusses der Beschwerdegegnerin über

sein per 1. August 2024 datiertes Begehren um Neubeurteilung getroffen

oder weshalb er es aufgrund seines Gesundheitszustands unterlassen habe,

rechtzeitig eine bevollmächtigte Person mit der Wahrnehmung seiner Interessen

zu betrauen.

Auch diese Erwägungen, mit denen sich der Beschwerdeführer in

keiner Weise auseinandersetzt (vorn E. 1.2), sind mit Blick auf die

Rechtsprechung (vgl. jüngst VGr, 10. Februar 2025, VB.2025.00086,

E. 2.2) nicht zu beanstanden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer trotz der bis 8. November 2024 attestierten

vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der Lage war, mit Eingabe vom

29.

Oktober 2024 Rekurs zu erheben, was umso mehr die Frage aufwirft,

weshalb ihm dies nicht auch innerhalb der Rekursfrist möglich gewesen sein

soll.

3.3

Der

Bezirksrat trat nach dem Gesagten zu Recht auf den verspäteten Rekurs nicht

ein, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die Erwägungen des Bezirksrats,

wonach der Rekurs in der Sache abzuweisen gewesen wäre, wenn darauf einzutreten

gewesen wäre, muss vorliegend somit nicht eingegangen werden.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt

und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 870.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dietikon.