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Entscheid

VB.2025.00274

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00274

30. Oktober 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26692)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00274

Urteil

der 1. Kammer

vom 30. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B

und Dr. iur. C,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Amt für Baubewilligungen,

Beschwerdegegnerin,

und

1. Stiftung D,

vertreten durch RA E,

2. Zürcher Heimatschutz ZVH,

vertreten durch RA F,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligungspflicht

für temporäre Sicherungsmassnahmen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Gemäss einem zwischen A und der im Januar 2020

verstorbenen G abgeschlossenen Mietvertrag vom 27. September 2007 sind dem

Erstgenannten sämtliche Räumlichkeiten in den Liegenschaften H-Gasse 01

und 02 in I mit Ausnahme des Ladenlokals im Erdgeschoss der Liegenschaft H-Gasse 02

unbefristet zum Gebrauch überlassen. Testamentarisch hatte G zudem angeordnet,

dass ihre Universalerbin, die Stiftung D, verpflichtet sei, die mit ihrem

Tod in ihr Eigentum übergehende Liegenschaft H-Gasse 01 in I A "zu

den gegenwärtigen Konditionen zur Nutzung zu überlassen, solange dieser

persönlich in dieser Liegenschaft sein Geschäft betreibt".

Ab dem Jahr 2022 wurden die Liegenschaften H-Gasse 01

und 02, die Teil einer mittelalterlichen Häuserzeile bilden, einer statischen

Überprüfung unterzogen mit dem Ziel, bautechnische, statische und

brandschutztechnische Mängel zu analysieren. Mit abschliessendem Bericht vom

9. Februar 2024 konstatierte das seitens der Stiftung D beauftragte

Bauingenieurbüro dabei ein akutes Sicherheitsdefizit bei verschiedenen

Tragwerkelementen und empfahl als bauliche Sofortmassnahme insbesondere, die

betroffenen Elemente, die den erforderlichen Tragsicherheitsnachweis gemäss

SIA-Norm 269 nicht erreichten, provisorisch zu spriessen. Mit Schreiben

vom 27. März 2024 wurde die Eigentümerschaft deshalb vonseiten des Amts

für Baubewilligungen der Stadt Zürich aufgefordert, "die empfohlene

Spriessung umgehend unter Beizug eines fachkundigen Ingenieurs

durchzuführen".

Nach Vorlage eines detaillierten Spriesskonzepts durch

die Eigentümerschaft liess das Amt für Städtebau der Stadt Zürich (AfS),

Abteilung Archäologie & Denkmalpflege, den Prüfbericht und das Konzept

durch eine externe Fachperson, Professor Dr. J von der ETH Zürich,

fachlich einordnen und überprüfen. Letzterer befand die vorgeschlagenen

Sofortmassnahmen gemäss Spriesskonzept als plausibel und in dieser Form auch

als notwendig. Nach einer gemeinsamen Begehung der betroffenen Liegenschaften

erklärte das AfS A hierauf am 20. Mai 2024 auf Nachfrage hin, dass die

geplanten Spriessungen aus denkmalpflegerischer Sicht unbedenklich seien und

keine Bewilligungspflicht für vorübergehende Sicherungsmassnahmen (wie

Spriessungen) bestehe. Letzteres stellte das Amt für Baubewilligungen auf das Verlangen

von A hin mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 ausdrücklich fest

(Dispositiv-Ziff. I). Es verpflichtete A ausserdem zur Duldung der

Notspriessungen (Dispositiv-Ziff. II) und forderte die Eigentümerschaft

auf, die Notspriessungen umgehend, spätestens aber innert 21 Tagen

durchzuführen (Dispositiv-Ziff. III).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 11. November 2024 beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte unter anderem, dass der

Bauentscheid vom 28. Oktober 2024 aufzuheben und ein ordentliches

Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei, eventualiter die Dispositiv-Ziff. II

und III des Entscheids aufzuheben seien. Mit Entscheid vom 28. März 2025

trat das Baurekursgericht insofern auf das Rechtsmittel nicht ein, als sich

dieses gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer Bewilligungspflicht und

die der Eigentümerschaft auferlegte Pflicht zur Durchführung der

Notspriessungen richtete; im Übrigen wies es den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens A (Dispositiv-Ziff. II) und

verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung von

Fr. 1'000.- an die Stiftung D (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 2. Mai 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 28. März

2025.

aufzuheben und das Verfahren – soweit auf seinen Rekurs nicht eingetreten

worden sei – an dieses zurückzuweisen zur materiellen Beurteilung sämtlicher

Rügen bzw. "[i]m Übrigen" seien der Entscheid des Baurekursgerichts

und der Beschluss des Amts für Baubewilligungen vom 28. Oktober 2024

aufzuheben.

Das Amt für Baubewilligungen erklärte am 26. Mai 2025

Verzicht auf Beschwerdebeantwortung. Das Baurekursgericht beantragte am 2. Juni

2025.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Stiftung D

schloss mit Stellungnahme vom 6. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf eingetreten werden könne, unter Entschädigungsfolge zulasten von A.

Dieser replizierte hierauf am 30. Juni 2025 und beantragte gleichzeitig,

das Amt für Baubewilligungen sei anzuweisen, die inzwischen vorliegende, von

der städtischen Denkmalpflege veranlasste Schutzabklärung betreffend die

Liegenschaften H-Gasse 01 und 02 im vorliegenden Verfahren einzureichen.

Hierzu äusserte sich die Stiftung D am 22. August 2025 und erklärte

insbesondere, dass die Schutzabklärung betreffend die Liegenschaften H-Gasse 01

und 02 noch nicht vorliege. Am 18. September 2025 liess sich A

abschliessend vernehmen.

Der Zürcher Heimatschutz ZVH liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig.

Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist

die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem

Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58). Der Beschwerdeführer vermag daher nicht nur insoweit eine

Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz zu erheben, als diese darin die

ihm auferlegte Pflicht zur Duldung von Notspriessungen in den Liegenschaften H-Gasse 01

und 02 in I schützt, sondern auch gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf

seinen Rekurs im darüber hinausgehenden Umfang.

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Wie sich sogleich zeigt, wäre aus dem Beizug des Gutachtens

der städtischen Denkmalpflege betreffend die Liegenschaften H-Gasse 01 und

02.

in I – wenn und soweit dieses überhaupt schon erstellt worden sein sollte –

kein Erkenntnisgewinn für das vorliegende Verfahren zu erwarten. Der

betreffende Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch

auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) verletzt,

indem sie auf einen Teil seiner Begehren wegen angeblich fehlender

Rekurslegitimation nicht eingetreten sei, ohne diese Problematik vorgängig im

Rekursverfahren thematisiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt zu haben, sich

dazu zu äussern.

3.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch der Parteien, zur

rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen besonders angehört zu

werden. Mit Blick darauf, dass die Legitimation der beschwerdeführenden Partei

als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, kann auch keine Rede

davon sein, dass die Vorinstanz die massgebliche Bestimmung (§ 21 Abs. 1 VRG) überraschend angewandt hätte und den Beschwerdeführer deshalb vorgängig

hätte anhören müssen (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; BGr, 31. Januar

2024, 4A_646/2023, E. 4.2.1, und 17. November 2020, 5A_469/2019, E. 4.4).

Nicht umsonst enthält schon dessen Rekurs detaillierte Ausführungen zur Frage

der Rekurslegitimation. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz mit

ihrem Nichteintreten eine Gehörsverletzung

begangen habe, erweist sich somit von vornherein als unbegründet.

4.

4.1

Die

Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der

beantragten Feststellung ab, dass die geplanten Spriessungen in den Gebäuden H-Gasse 01

und 02 in I bewilligungspflichtig seien, wie auch an der Aufhebung der an die

Eigentümerschaft gerichteten Aufforderung, besagte Spriessungen umgehend

durchzuführen, und trat auf seinen Rekurs insofern nicht ein. Soweit sich das

Rechtsmittel gegen die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht zur Duldung der

Notspriessungen richtete, wies die Vorinstanz das Rechtsmittel ab.

Dem hält der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht im

Wesentlichen entgegen, als Mieter bzw. Nutzniesser der Räumlichkeiten in den

Liegenschaften H-Gasse 01 und 02 in I ein schutzwürdiges Interesse daran

zu haben, dass zumindest ein korrektes Baubewilligungsverfahren betreffend die

geplanten Notspriessungen durchgeführt und eine allfällige Baubewilligung nur

unter Anordnung von geeigneten Auflagen zum Schutz der betroffenen Objekte

erteilt werde. Wenn ihn die Vorinstanz nun in ihrem Entscheid vom 28. März

2025.

als verpflichtet erachte, die Notspriessungen zu dulden, und diese

Verpflichtung als legitimationsbegründende Betroffenheit qualifiziere, hätte

ihm folgerichtig auch die Möglichkeit offenstehen müssen, geltend zu machen,

dass das Verfahren rechtswidrig durchgeführt worden sei bzw. dass ein

ordentliches Baubewilligungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die

beiden Themenbereiche seien zwingend gemeinsam "im Rahmen eines

ordentlichen Bewilligungsverfahrens" zu beurteilen.

4.2

Der

Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass es sich bei den von

ihm beanstandeten Notspriessungen nicht um von der Mitbeteiligten 1 als

Eigentümerin veranlasste bauliche Massnahmen bzw. ein Bauvorhaben von dieser

handelt, das einer Baubewilligung bedürfte, sondern um eine vom

Beschwerdegegner von Amtes wegen angeordnete Sicherungsmassnahme im Sinn von

§ 358 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Die

genannte Bestimmung ermächtigt bzw. verpflichtet die zuständige Baubehörde,

(jederzeit) Massnahmen zur Verbesserung des bestehenden Zustands zu treffen,

wenn an bestehenden Bauten und Anlagen Mängel zutage treten, die einen erheblichen

baupolizeilichen Missstand darstellen (vgl. § 239 Abs. 1 PBG und

§ 228 Abs. 1 PBG; siehe auch Antonio Frigerio/Peter Bösch, in:

Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A.,

Wädenswil 2024, S. 590 f.; Markus Lanter/Daniel Kunz, in: Fritzsche

et al. [Hrsg.], S. 1077; ferner VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 3.2,

und 22. Oktober 2015, VB.2015.00046, E. 7.2). Einer Baubewilligung

bedarf die Behörde hierfür nicht.

Insofern mangelte es dem Beschwerdeführer diesbezüglich

bereits an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse und hätte die

Beschwerdegegnerin auf sein Feststellungsbegehren nicht eintreten dürfen.

Keiner Anordnung der Beschwerdegegnerin bedurfte es ferner

betreffend die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Duldung der

streitgegenständlichen Notmassnahme, ergibt sich eine solche doch bereits aus

dem Obligationenrecht (Art. 257h Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]).

Die Anordnung fand nur deshalb Eingang in die Verfügung vom 28. Oktober

2024, weil sich der Beschwerdeführer nach Angaben der Mitbeteiligten 1

beharrlich weigert(e), ihr die Durchführung der in Anwendung von § 358 PBG

angeordneten Notspriessungen zu ermöglichen. Diese hat die Duldungspflicht aber

richtigerweise auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen.

4.3

Soweit der

Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund mit seinen subsidiär vorgebrachten

materiellen Rügen der Rechtswidrigkeit bzw. Unverhältnismässigkeit der

angeordneten Notspriessungen überhaupt zu hören ist, laufen diese ebenfalls ins

Leere.

Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, basiert der von der

Mitbeteiligten 1 in Auftrag gegebene Prüfbericht eines Bauingenieurbüros

vom 9. Februar 2024 auf einer sehr aufwändigen und detaillierten

Untersuchung der Bausubstanz und vor allem des Tragsystems der Liegenschaften H-Gasse 01

und 02. Das AfS, Abteilung Archäologie & Denkmalpflege, liess den Bericht

wie auch das in der Folge von der Mitbeteiligten 1 eingereichte konkrete Spriesskonzept

zudem von einem unabhängigen Sachverständigen überprüfen, der gemäss Aktennotiz

des AfS am 29. April 2024 zum Schluss gelangte, dass der Bericht

"sehr sorgfältig erarbeitet", umfangreich, nachvollziehbar und

lückenlos sei und die vorgesehenen Notspriessungen als Sofortmassnahmen

angezeigt bzw. in dieser Form notwendig seien. Auch wenn dem Bericht vom 9. Februar

2024.

grundsätzlich lediglich der Beweiswert eines Parteivorbringens zukommt

(VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00343, E. 6.3), durfte ihn die

Beschwerdegegnerin daher – nach fachlicher Einordnung durch einen unabhängigen

Sachverständigen – als Grundlage für die Beurteilung der Erforderlichkeit von

Sicherungsmassnahmen im Sinn von § 358 PBG heranziehen. Was der

Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht. Namentlich vermögen die

knappen Ausführungen in dem von ihm eingeholten "Kurzbericht:

Stellungnahme Bauentscheid" eines weiteren Bauingenieurbüros vom 31. Oktober

2024.

keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Berichts vom 9. Februar 2024

zu begründen und ist in der unterschiedlichen Würdigung der beiden Berichte – entgegen

der Beschwerde – keine unzulässige Ungleichbehandlung zu erblicken. So lässt

sich dem vom Beschwerdeführer eingereichten Kurzbericht nicht entnehmen, ob und

wann am Gebäude Überprüfungen durchgeführt wurden bzw. welcher Art diese

gewesen sind und wie die berichterstattende(n) Person(en) zur Erkenntnis

gelangte(n), dass die beiden Häuser an der H-Gasse 01 und 02 nicht

einsturzgefährdet seien, während sich der von der Mitbeteiligten 1 in

Auftrag gegebene Bericht durch eine transparente Darstellung der vorgenommenen

Sondagen, Messungen und Berechnungen sowie eine nachvollziehbare Begründung der

Schlussfolgerungen auszeichnet. Dass die darin enthaltene Empfehlung, es seien

bei denjenigen Holzbalken in den betroffenen Liegenschaften, welche die in der SIA-Norm 269

normierten Anforderungen an die Tragsicherheit nicht erfüllten (Erfüllungsgrad

< 0,5), aus Sicherheitsgründen als Sofortmassnahme provisorische

Spriessungen vorzunehmen, auf der – laut dem Beschwerdeführer falschen –

Annahme einer einfamilienhausartigen Wohnnutzung beruht, erschüttert die

Überzeugungskraft des Berichts nicht. Zum einen ist weder dargetan noch

ersichtlich, dass die Anforderungen an die Tragsicherheit bei der vom

Beschwerdeführer angenommenen gewerblichen Nutzung der Gebäude erfüllt wären,

und zum andern dürfen die Hürden für die Annahme einer massgeblichen

Gefährdungslage für die Anordnung einer Sicherungsmassnahme im Sinn von

§ 358 PBG nicht zu hoch angesetzt werden.

Nachdem ein Versagen von tragenden Bauteilen in den

Liegenschaften H-Gasse 01 und 02 somit nach der Aktenlage zumindest nicht

ausgeschlossen werden kann, besteht ein baupolizeilicher Missstand, der ein

Eingreifen gestützt auf § 358 PBG rechtfertigt. Die unter diesem Titel

angeordneten Notspriessungen erweisen sich zudem unstreitig als geeignet und

erforderlich, der Gefahr eines Einsturzes bzw. von Einstürzen temporär zu

begegnen, und die Massnahme kann dem Beschwerdeführer als Nutzer der

betroffenen Liegenschaften zugemutet werden. Den insofern unbestritten

gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz zufolge sind nach dem aktuellen

Spriesskonzept in der Liegenschaft H-Gasse 01, die vom Beschwerdeführer in

erster Linie genutzt wird, nur ganz vereinzelt Spriesse zu setzen und bleibt

eine eingeschränkte Nutzung weiterhin möglich. Der Beschwerdeführer war

ausserdem schon bei Antritt des Mietverhältnisses über den Zustand der

Mietliegenschaften im Bilde und erklärte bei Abschluss des Mietvertrags im Jahr

2007.

ausdrücklich, dass er "sich darauf eingestellt [habe], dass eine

Sanierung – auch eine solche die vorübergehend eine Nutzung ausschliesst – sich

möglicherweise kurzfristig als angezeigt erweisen kann". Er betont im

vorliegenden Verfahren denn auch wiederholt, dass es ihm mit diesem primär um

den Schutz der bauhistorisch wertvollen Liegenschaften H-Gasse 01 und 02

gehe. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass das AfS bzw. die städtische Denkmalpflege

in den Prozess der Planung der exakten Positionierung der Spriesse eng

eingebunden ist. Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2024 nahmen

Letztere und der Beschwerdeführer Ende April 2024 an einer Begehung vor Ort teil,

in deren Rahmen die geplante Position der Spriesse überprüft und teilweise angepasst

worden sei. Einem vom Beschwerdeführer nachgereichten Schreiben der Leiterin

Inventarisation Denkmalpflege des AfS an ihn vom 11. Juni 2025 lässt sich

weiter entnehmen, dass aktuell ein denkmalpflegerisches Gutachten zur

Bausubstanz der Liegenschaften H-Gasse 01 und 02 erstellt wird und die

geplanten Spriessungen von einem Mitarbeiter der Abteilung Archäologie des AfS

begleitet werden. Dieser wies die Parteien mit in den Akten liegendem Schreiben

vom gleichen Tag bezüglich der Spriessungen ausdrücklich darauf hin, dass

"bauliche Eingriffe in die bestehenden Oberflächen der Innenräume (im

Besonderen Decken und Böden) zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig" seien.

Damit erscheint sichergestellt, dass die Notspriessungen nicht mehr als nötig

in die historische Bausubstanz eingreifen.

5.

5.1

Der vorerwähnte

Umstand, dass die Denkmalpflege die Umsetzung der streitgegenständlichen

Massnahme begleitet, war bzw. ist dem Beschwerdeführer bestens bekannt. Dessen

Verhalten lässt insofern auch rechtsmissbräuchliche Züge erkennen. Dies hat

umso mehr für seine Art der Prozessführung vor Verwaltungsgericht zu gelten.

5.2

Es ist unbestritten,

dass ein allfälliges schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der

Anfechtung der Ausgangsverfügung wie auch des Rekursentscheids, soweit dieser

die Anordnung des Beschwerdegegners vom 28. Oktober 2024 bestätigt, in

jedem Fall an das (Fort-)Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen ihm und der

Eigentümerschaft der Liegenschaften H-Gasse 01 und 02 in I anknüpfte

(§ 21 Abs. 1 VRG; vgl. dazu statt vieler BGr, 30. Juni 2025, 1C_585/2024,

E. 2.1 und E. 2.3, und 6. August 2019, 1C_206/2019, E. 3.1

[je mit Hinweisen]; VGr, 2. Oktober 2025, VB.2024.00649, E. 3.2.3 mit

Hinweisen). Eine emotionale Bindung an ein lieb gewonnenes Gebäude oder ein irgendwie

geartetes Anliegen an der Erhaltung eines Baudenkmals begründen für sich allein

noch kein schutzwürdiges Interesse (VGr, 10. März 2004, VB.2003.00320, E. 1.3),

was schon die Vorinstanz zu Recht erwogen hat.

Wie sich den Akten entnehmen lässt, versuchte die

Mitbeteiligte 1 jedoch seit März 2024 wiederholt, das mit dem Tod von G

auf sie übergegangene Mietverhältnis mit dem Beschwerdeführer betreffend die

Liegenschaften H-Gasse 01 und 02 in I aufzulösen. Gemäss einem vom

Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nachgereichten Beschluss des

Mietgerichts Zürich vom 15. Mai 2025 hatten er und die

Mitbeteiligte 1 jedenfalls im Rahmen einer Hauptverhandlung vor dem

Mietgericht gleichentags einen Vergleich abgeschlossen, wonach sich die Vermieterin

verpflichtete, die Kündigungen vom 21. März, 19. August und

27.

August 2024 betreffend sämtliche Räumlichkeiten in den Liegenschaften H-Gasse 01

und 02 in I zurückzunehmen. Ebenfalls Inhalt dieses Vergleichs bildete die

Vereinbarung, dass sich die Parteien an die Ergebnisse des "vom

Denkmalschutz in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Umsetzbarkeit der

Spriessungen insbesondere in der Liegenschaft H-Gasse 02" halten würden

und der Beschwerdeführer die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde

"betreffend Spriessung" zurückziehen werde, wenn dieses Gutachten

nicht bis spätestens am 15. Juni 2025 vorliegen sollte. Da das betreffende

Gutachten der Abteilung Denkmalpflege des AfS bis zum genannten Datum nicht

vorlag, sondern deren Leiterin dem Beschwerdeführer vielmehr mit Schreiben vom

11.

Juni 2025 in Aussicht stellte, dass das Gutachten (erst) "in den

nächsten Wochen" fertig- und den Parteien zugestellt werde, wäre der

Beschwerdeführer daher vergleichsweise zum Rückzug der Beschwerde verpflichtet

gewesen. Sein Festhalten an der Beschwerde steht in offenkundigem Widerspruch

zur von ihm selbst mit Vergleich vom 15. Mai 2025 begründeten Verpflichtung

zum Beschwerderückzug, welche die Mitbeteiligte 1 ihrerseits insbesondere

zur Rücknahme der angefochtenen Kündigungen bewog.

5.3

Insgesamt

erscheint fraglich, ob das Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt (noch)

Rechtsschutz verdiente. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, weil die

Beschwerde, wie dargetan, ohnehin abzuweisen ist.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zur Zahlung einer angemessenen

Parteientschädigung an die Mitbeteiligte 1 zu verpflichten. Der

Beschwerdegegnerin steht eine solche in der vorliegenden Konstellation nicht zu

(§ 17 Abs. 3 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 100).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 215.-- Zustellkosten,

Fr. 3'215.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mitbeteiligten 1 für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.