VB.2025.00274
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00274
30. Oktober 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26692)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00274
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B
und Dr. iur. C,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Amt für Baubewilligungen,
Beschwerdegegnerin,
und
1. Stiftung D,
vertreten durch RA E,
2. Zürcher Heimatschutz ZVH,
vertreten durch RA F,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligungspflicht
für temporäre Sicherungsmassnahmen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Gemäss einem zwischen A und der im Januar 2020
verstorbenen G abgeschlossenen Mietvertrag vom 27. September 2007 sind dem
Erstgenannten sämtliche Räumlichkeiten in den Liegenschaften H-Gasse 01
und 02 in I mit Ausnahme des Ladenlokals im Erdgeschoss der Liegenschaft H-Gasse 02
unbefristet zum Gebrauch überlassen. Testamentarisch hatte G zudem angeordnet,
dass ihre Universalerbin, die Stiftung D, verpflichtet sei, die mit ihrem
Tod in ihr Eigentum übergehende Liegenschaft H-Gasse 01 in I A "zu
den gegenwärtigen Konditionen zur Nutzung zu überlassen, solange dieser
persönlich in dieser Liegenschaft sein Geschäft betreibt".
Ab dem Jahr 2022 wurden die Liegenschaften H-Gasse 01
und 02, die Teil einer mittelalterlichen Häuserzeile bilden, einer statischen
Überprüfung unterzogen mit dem Ziel, bautechnische, statische und
brandschutztechnische Mängel zu analysieren. Mit abschliessendem Bericht vom
9. Februar 2024 konstatierte das seitens der Stiftung D beauftragte
Bauingenieurbüro dabei ein akutes Sicherheitsdefizit bei verschiedenen
Tragwerkelementen und empfahl als bauliche Sofortmassnahme insbesondere, die
betroffenen Elemente, die den erforderlichen Tragsicherheitsnachweis gemäss
SIA-Norm 269 nicht erreichten, provisorisch zu spriessen. Mit Schreiben
vom 27. März 2024 wurde die Eigentümerschaft deshalb vonseiten des Amts
für Baubewilligungen der Stadt Zürich aufgefordert, "die empfohlene
Spriessung umgehend unter Beizug eines fachkundigen Ingenieurs
durchzuführen".
Nach Vorlage eines detaillierten Spriesskonzepts durch
die Eigentümerschaft liess das Amt für Städtebau der Stadt Zürich (AfS),
Abteilung Archäologie & Denkmalpflege, den Prüfbericht und das Konzept
durch eine externe Fachperson, Professor Dr. J von der ETH Zürich,
fachlich einordnen und überprüfen. Letzterer befand die vorgeschlagenen
Sofortmassnahmen gemäss Spriesskonzept als plausibel und in dieser Form auch
als notwendig. Nach einer gemeinsamen Begehung der betroffenen Liegenschaften
erklärte das AfS A hierauf am 20. Mai 2024 auf Nachfrage hin, dass die
geplanten Spriessungen aus denkmalpflegerischer Sicht unbedenklich seien und
keine Bewilligungspflicht für vorübergehende Sicherungsmassnahmen (wie
Spriessungen) bestehe. Letzteres stellte das Amt für Baubewilligungen auf das Verlangen
von A hin mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 ausdrücklich fest
(Dispositiv-Ziff. I). Es verpflichtete A ausserdem zur Duldung der
Notspriessungen (Dispositiv-Ziff. II) und forderte die Eigentümerschaft
auf, die Notspriessungen umgehend, spätestens aber innert 21 Tagen
durchzuführen (Dispositiv-Ziff. III).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 11. November 2024 beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte unter anderem, dass der
Bauentscheid vom 28. Oktober 2024 aufzuheben und ein ordentliches
Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei, eventualiter die Dispositiv-Ziff. II
und III des Entscheids aufzuheben seien. Mit Entscheid vom 28. März 2025
trat das Baurekursgericht insofern auf das Rechtsmittel nicht ein, als sich
dieses gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer Bewilligungspflicht und
die der Eigentümerschaft auferlegte Pflicht zur Durchführung der
Notspriessungen richtete; im Übrigen wies es den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens A (Dispositiv-Ziff. II) und
verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung von
Fr. 1'000.- an die Stiftung D (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 2. Mai 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 28. März
2025.
aufzuheben und das Verfahren – soweit auf seinen Rekurs nicht eingetreten
worden sei – an dieses zurückzuweisen zur materiellen Beurteilung sämtlicher
Rügen bzw. "[i]m Übrigen" seien der Entscheid des Baurekursgerichts
und der Beschluss des Amts für Baubewilligungen vom 28. Oktober 2024
aufzuheben.
Das Amt für Baubewilligungen erklärte am 26. Mai 2025
Verzicht auf Beschwerdebeantwortung. Das Baurekursgericht beantragte am 2. Juni
2025.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Stiftung D
schloss mit Stellungnahme vom 6. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne, unter Entschädigungsfolge zulasten von A.
Dieser replizierte hierauf am 30. Juni 2025 und beantragte gleichzeitig,
das Amt für Baubewilligungen sei anzuweisen, die inzwischen vorliegende, von
der städtischen Denkmalpflege veranlasste Schutzabklärung betreffend die
Liegenschaften H-Gasse 01 und 02 im vorliegenden Verfahren einzureichen.
Hierzu äusserte sich die Stiftung D am 22. August 2025 und erklärte
insbesondere, dass die Schutzabklärung betreffend die Liegenschaften H-Gasse 01
und 02 noch nicht vorliege. Am 18. September 2025 liess sich A
abschliessend vernehmen.
Der Zürcher Heimatschutz ZVH liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig.
Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist
die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem
Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58). Der Beschwerdeführer vermag daher nicht nur insoweit eine
Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz zu erheben, als diese darin die
ihm auferlegte Pflicht zur Duldung von Notspriessungen in den Liegenschaften H-Gasse 01
und 02 in I schützt, sondern auch gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf
seinen Rekurs im darüber hinausgehenden Umfang.
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Wie sich sogleich zeigt, wäre aus dem Beizug des Gutachtens
der städtischen Denkmalpflege betreffend die Liegenschaften H-Gasse 01 und
02.
in I – wenn und soweit dieses überhaupt schon erstellt worden sein sollte –
kein Erkenntnisgewinn für das vorliegende Verfahren zu erwarten. Der
betreffende Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) verletzt,
indem sie auf einen Teil seiner Begehren wegen angeblich fehlender
Rekurslegitimation nicht eingetreten sei, ohne diese Problematik vorgängig im
Rekursverfahren thematisiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt zu haben, sich
dazu zu äussern.
3.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch der Parteien, zur
rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen besonders angehört zu
werden. Mit Blick darauf, dass die Legitimation der beschwerdeführenden Partei
als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, kann auch keine Rede
davon sein, dass die Vorinstanz die massgebliche Bestimmung (§ 21 Abs. 1 VRG) überraschend angewandt hätte und den Beschwerdeführer deshalb vorgängig
hätte anhören müssen (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; BGr, 31. Januar
2024, 4A_646/2023, E. 4.2.1, und 17. November 2020, 5A_469/2019, E. 4.4).
Nicht umsonst enthält schon dessen Rekurs detaillierte Ausführungen zur Frage
der Rekurslegitimation. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz mit
ihrem Nichteintreten eine Gehörsverletzung
begangen habe, erweist sich somit von vornherein als unbegründet.
4.
4.1
Die
Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der
beantragten Feststellung ab, dass die geplanten Spriessungen in den Gebäuden H-Gasse 01
und 02 in I bewilligungspflichtig seien, wie auch an der Aufhebung der an die
Eigentümerschaft gerichteten Aufforderung, besagte Spriessungen umgehend
durchzuführen, und trat auf seinen Rekurs insofern nicht ein. Soweit sich das
Rechtsmittel gegen die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht zur Duldung der
Notspriessungen richtete, wies die Vorinstanz das Rechtsmittel ab.
Dem hält der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht im
Wesentlichen entgegen, als Mieter bzw. Nutzniesser der Räumlichkeiten in den
Liegenschaften H-Gasse 01 und 02 in I ein schutzwürdiges Interesse daran
zu haben, dass zumindest ein korrektes Baubewilligungsverfahren betreffend die
geplanten Notspriessungen durchgeführt und eine allfällige Baubewilligung nur
unter Anordnung von geeigneten Auflagen zum Schutz der betroffenen Objekte
erteilt werde. Wenn ihn die Vorinstanz nun in ihrem Entscheid vom 28. März
2025.
als verpflichtet erachte, die Notspriessungen zu dulden, und diese
Verpflichtung als legitimationsbegründende Betroffenheit qualifiziere, hätte
ihm folgerichtig auch die Möglichkeit offenstehen müssen, geltend zu machen,
dass das Verfahren rechtswidrig durchgeführt worden sei bzw. dass ein
ordentliches Baubewilligungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die
beiden Themenbereiche seien zwingend gemeinsam "im Rahmen eines
ordentlichen Bewilligungsverfahrens" zu beurteilen.
4.2
Der
Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass es sich bei den von
ihm beanstandeten Notspriessungen nicht um von der Mitbeteiligten 1 als
Eigentümerin veranlasste bauliche Massnahmen bzw. ein Bauvorhaben von dieser
handelt, das einer Baubewilligung bedürfte, sondern um eine vom
Beschwerdegegner von Amtes wegen angeordnete Sicherungsmassnahme im Sinn von
§ 358 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Die
genannte Bestimmung ermächtigt bzw. verpflichtet die zuständige Baubehörde,
(jederzeit) Massnahmen zur Verbesserung des bestehenden Zustands zu treffen,
wenn an bestehenden Bauten und Anlagen Mängel zutage treten, die einen erheblichen
baupolizeilichen Missstand darstellen (vgl. § 239 Abs. 1 PBG und
§ 228 Abs. 1 PBG; siehe auch Antonio Frigerio/Peter Bösch, in:
Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A.,
Wädenswil 2024, S. 590 f.; Markus Lanter/Daniel Kunz, in: Fritzsche
et al. [Hrsg.], S. 1077; ferner VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 3.2,
und 22. Oktober 2015, VB.2015.00046, E. 7.2). Einer Baubewilligung
bedarf die Behörde hierfür nicht.
Insofern mangelte es dem Beschwerdeführer diesbezüglich
bereits an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse und hätte die
Beschwerdegegnerin auf sein Feststellungsbegehren nicht eintreten dürfen.
Keiner Anordnung der Beschwerdegegnerin bedurfte es ferner
betreffend die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Duldung der
streitgegenständlichen Notmassnahme, ergibt sich eine solche doch bereits aus
dem Obligationenrecht (Art. 257h Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]).
Die Anordnung fand nur deshalb Eingang in die Verfügung vom 28. Oktober
2024, weil sich der Beschwerdeführer nach Angaben der Mitbeteiligten 1
beharrlich weigert(e), ihr die Durchführung der in Anwendung von § 358 PBG
angeordneten Notspriessungen zu ermöglichen. Diese hat die Duldungspflicht aber
richtigerweise auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen.
4.3
Soweit der
Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund mit seinen subsidiär vorgebrachten
materiellen Rügen der Rechtswidrigkeit bzw. Unverhältnismässigkeit der
angeordneten Notspriessungen überhaupt zu hören ist, laufen diese ebenfalls ins
Leere.
Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, basiert der von der
Mitbeteiligten 1 in Auftrag gegebene Prüfbericht eines Bauingenieurbüros
vom 9. Februar 2024 auf einer sehr aufwändigen und detaillierten
Untersuchung der Bausubstanz und vor allem des Tragsystems der Liegenschaften H-Gasse 01
und 02. Das AfS, Abteilung Archäologie & Denkmalpflege, liess den Bericht
wie auch das in der Folge von der Mitbeteiligten 1 eingereichte konkrete Spriesskonzept
zudem von einem unabhängigen Sachverständigen überprüfen, der gemäss Aktennotiz
des AfS am 29. April 2024 zum Schluss gelangte, dass der Bericht
"sehr sorgfältig erarbeitet", umfangreich, nachvollziehbar und
lückenlos sei und die vorgesehenen Notspriessungen als Sofortmassnahmen
angezeigt bzw. in dieser Form notwendig seien. Auch wenn dem Bericht vom 9. Februar
2024.
grundsätzlich lediglich der Beweiswert eines Parteivorbringens zukommt
(VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00343, E. 6.3), durfte ihn die
Beschwerdegegnerin daher – nach fachlicher Einordnung durch einen unabhängigen
Sachverständigen – als Grundlage für die Beurteilung der Erforderlichkeit von
Sicherungsmassnahmen im Sinn von § 358 PBG heranziehen. Was der
Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht. Namentlich vermögen die
knappen Ausführungen in dem von ihm eingeholten "Kurzbericht:
Stellungnahme Bauentscheid" eines weiteren Bauingenieurbüros vom 31. Oktober
2024.
keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Berichts vom 9. Februar 2024
zu begründen und ist in der unterschiedlichen Würdigung der beiden Berichte – entgegen
der Beschwerde – keine unzulässige Ungleichbehandlung zu erblicken. So lässt
sich dem vom Beschwerdeführer eingereichten Kurzbericht nicht entnehmen, ob und
wann am Gebäude Überprüfungen durchgeführt wurden bzw. welcher Art diese
gewesen sind und wie die berichterstattende(n) Person(en) zur Erkenntnis
gelangte(n), dass die beiden Häuser an der H-Gasse 01 und 02 nicht
einsturzgefährdet seien, während sich der von der Mitbeteiligten 1 in
Auftrag gegebene Bericht durch eine transparente Darstellung der vorgenommenen
Sondagen, Messungen und Berechnungen sowie eine nachvollziehbare Begründung der
Schlussfolgerungen auszeichnet. Dass die darin enthaltene Empfehlung, es seien
bei denjenigen Holzbalken in den betroffenen Liegenschaften, welche die in der SIA-Norm 269
normierten Anforderungen an die Tragsicherheit nicht erfüllten (Erfüllungsgrad
< 0,5), aus Sicherheitsgründen als Sofortmassnahme provisorische
Spriessungen vorzunehmen, auf der – laut dem Beschwerdeführer falschen –
Annahme einer einfamilienhausartigen Wohnnutzung beruht, erschüttert die
Überzeugungskraft des Berichts nicht. Zum einen ist weder dargetan noch
ersichtlich, dass die Anforderungen an die Tragsicherheit bei der vom
Beschwerdeführer angenommenen gewerblichen Nutzung der Gebäude erfüllt wären,
und zum andern dürfen die Hürden für die Annahme einer massgeblichen
Gefährdungslage für die Anordnung einer Sicherungsmassnahme im Sinn von
§ 358 PBG nicht zu hoch angesetzt werden.
Nachdem ein Versagen von tragenden Bauteilen in den
Liegenschaften H-Gasse 01 und 02 somit nach der Aktenlage zumindest nicht
ausgeschlossen werden kann, besteht ein baupolizeilicher Missstand, der ein
Eingreifen gestützt auf § 358 PBG rechtfertigt. Die unter diesem Titel
angeordneten Notspriessungen erweisen sich zudem unstreitig als geeignet und
erforderlich, der Gefahr eines Einsturzes bzw. von Einstürzen temporär zu
begegnen, und die Massnahme kann dem Beschwerdeführer als Nutzer der
betroffenen Liegenschaften zugemutet werden. Den insofern unbestritten
gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz zufolge sind nach dem aktuellen
Spriesskonzept in der Liegenschaft H-Gasse 01, die vom Beschwerdeführer in
erster Linie genutzt wird, nur ganz vereinzelt Spriesse zu setzen und bleibt
eine eingeschränkte Nutzung weiterhin möglich. Der Beschwerdeführer war
ausserdem schon bei Antritt des Mietverhältnisses über den Zustand der
Mietliegenschaften im Bilde und erklärte bei Abschluss des Mietvertrags im Jahr
2007.
ausdrücklich, dass er "sich darauf eingestellt [habe], dass eine
Sanierung – auch eine solche die vorübergehend eine Nutzung ausschliesst – sich
möglicherweise kurzfristig als angezeigt erweisen kann". Er betont im
vorliegenden Verfahren denn auch wiederholt, dass es ihm mit diesem primär um
den Schutz der bauhistorisch wertvollen Liegenschaften H-Gasse 01 und 02
gehe. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass das AfS bzw. die städtische Denkmalpflege
in den Prozess der Planung der exakten Positionierung der Spriesse eng
eingebunden ist. Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2024 nahmen
Letztere und der Beschwerdeführer Ende April 2024 an einer Begehung vor Ort teil,
in deren Rahmen die geplante Position der Spriesse überprüft und teilweise angepasst
worden sei. Einem vom Beschwerdeführer nachgereichten Schreiben der Leiterin
Inventarisation Denkmalpflege des AfS an ihn vom 11. Juni 2025 lässt sich
weiter entnehmen, dass aktuell ein denkmalpflegerisches Gutachten zur
Bausubstanz der Liegenschaften H-Gasse 01 und 02 erstellt wird und die
geplanten Spriessungen von einem Mitarbeiter der Abteilung Archäologie des AfS
begleitet werden. Dieser wies die Parteien mit in den Akten liegendem Schreiben
vom gleichen Tag bezüglich der Spriessungen ausdrücklich darauf hin, dass
"bauliche Eingriffe in die bestehenden Oberflächen der Innenräume (im
Besonderen Decken und Böden) zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig" seien.
Damit erscheint sichergestellt, dass die Notspriessungen nicht mehr als nötig
in die historische Bausubstanz eingreifen.
5.
5.1
Der vorerwähnte
Umstand, dass die Denkmalpflege die Umsetzung der streitgegenständlichen
Massnahme begleitet, war bzw. ist dem Beschwerdeführer bestens bekannt. Dessen
Verhalten lässt insofern auch rechtsmissbräuchliche Züge erkennen. Dies hat
umso mehr für seine Art der Prozessführung vor Verwaltungsgericht zu gelten.
5.2
Es ist unbestritten,
dass ein allfälliges schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der
Anfechtung der Ausgangsverfügung wie auch des Rekursentscheids, soweit dieser
die Anordnung des Beschwerdegegners vom 28. Oktober 2024 bestätigt, in
jedem Fall an das (Fort-)Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen ihm und der
Eigentümerschaft der Liegenschaften H-Gasse 01 und 02 in I anknüpfte
(§ 21 Abs. 1 VRG; vgl. dazu statt vieler BGr, 30. Juni 2025, 1C_585/2024,
E. 2.1 und E. 2.3, und 6. August 2019, 1C_206/2019, E. 3.1
[je mit Hinweisen]; VGr, 2. Oktober 2025, VB.2024.00649, E. 3.2.3 mit
Hinweisen). Eine emotionale Bindung an ein lieb gewonnenes Gebäude oder ein irgendwie
geartetes Anliegen an der Erhaltung eines Baudenkmals begründen für sich allein
noch kein schutzwürdiges Interesse (VGr, 10. März 2004, VB.2003.00320, E. 1.3),
was schon die Vorinstanz zu Recht erwogen hat.
Wie sich den Akten entnehmen lässt, versuchte die
Mitbeteiligte 1 jedoch seit März 2024 wiederholt, das mit dem Tod von G
auf sie übergegangene Mietverhältnis mit dem Beschwerdeführer betreffend die
Liegenschaften H-Gasse 01 und 02 in I aufzulösen. Gemäss einem vom
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nachgereichten Beschluss des
Mietgerichts Zürich vom 15. Mai 2025 hatten er und die
Mitbeteiligte 1 jedenfalls im Rahmen einer Hauptverhandlung vor dem
Mietgericht gleichentags einen Vergleich abgeschlossen, wonach sich die Vermieterin
verpflichtete, die Kündigungen vom 21. März, 19. August und
27.
August 2024 betreffend sämtliche Räumlichkeiten in den Liegenschaften H-Gasse 01
und 02 in I zurückzunehmen. Ebenfalls Inhalt dieses Vergleichs bildete die
Vereinbarung, dass sich die Parteien an die Ergebnisse des "vom
Denkmalschutz in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Umsetzbarkeit der
Spriessungen insbesondere in der Liegenschaft H-Gasse 02" halten würden
und der Beschwerdeführer die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde
"betreffend Spriessung" zurückziehen werde, wenn dieses Gutachten
nicht bis spätestens am 15. Juni 2025 vorliegen sollte. Da das betreffende
Gutachten der Abteilung Denkmalpflege des AfS bis zum genannten Datum nicht
vorlag, sondern deren Leiterin dem Beschwerdeführer vielmehr mit Schreiben vom
11.
Juni 2025 in Aussicht stellte, dass das Gutachten (erst) "in den
nächsten Wochen" fertig- und den Parteien zugestellt werde, wäre der
Beschwerdeführer daher vergleichsweise zum Rückzug der Beschwerde verpflichtet
gewesen. Sein Festhalten an der Beschwerde steht in offenkundigem Widerspruch
zur von ihm selbst mit Vergleich vom 15. Mai 2025 begründeten Verpflichtung
zum Beschwerderückzug, welche die Mitbeteiligte 1 ihrerseits insbesondere
zur Rücknahme der angefochtenen Kündigungen bewog.
5.3
Insgesamt
erscheint fraglich, ob das Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt (noch)
Rechtsschutz verdiente. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, weil die
Beschwerde, wie dargetan, ohnehin abzuweisen ist.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zur Zahlung einer angemessenen
Parteientschädigung an die Mitbeteiligte 1 zu verpflichten. Der
Beschwerdegegnerin steht eine solche in der vorliegenden Konstellation nicht zu
(§ 17 Abs. 3 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 100).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 215.-- Zustellkosten,
Fr. 3'215.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mitbeteiligten 1 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.