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Entscheid

VB.2025.00276

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00276

13. Mai 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26253)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00276

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni

2006 (GSG, LS 351) ordnete die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom

7. April 2025 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot

betreffend den Wohnort von B in C an. Zudem verbot die Kantonspolizei A für

dieselbe Dauer, mit B in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die

Kantonspolizei begründete dies zusammengefasst damit, dass A B stalke.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 10. April 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Dielsdorf

(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung des Rayon- und des Kontaktverbots um

drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit

Verfügung vom 16. April 2025 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die

Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der

Parteien – bis 21. Juli 2025. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-

auferlegte er A, Umtriebsentschädigungen sprach er nicht zu.

B. Gegen

die Verfügung vom 16. April 2025 erhob A mit Eingabe vom 17. April

2025.

Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen.

Am 25. April 2025 hörte die Zwangsmassnahmenrichterin die Parteien

daraufhin persönlich an. Mit Verfügung vom 29. April 2025 verlängerte sie

das Rayon- und das Kontaktverbot definitiv bis 21. Juli 2025 (Erkenntnis

Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 800.-, worin auch

diejenigen für die Verfügung vom 16. April 2025 enthalten seien

(Erkenntnis Dispositivziffer 4), auferlegte sie A, nahm sie jedoch infolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Verfügung

Dispositivziffer 1) einstweilen auf die Gerichtskasse (Erkenntnis

Dispositivziffer 5). Parteientschädigungen sprach die

Zwangsmassnahmenrichterin keine zu (Erkenntnis Dispositivziffer 6).

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 5. Mai

2025.

an das Verwaltungsgericht und stellte folgenden Antrag:

" Befreiung der

Entscheidungsgebühr von CHF 800.00. Wenn die Entscheidungsgebühr gekoppelt ist,

wer dem Gesuch unterliegt, so ist das Gesuch, um Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahme abzuweisen."

Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2025 zog das

Verwaltungsgericht unter dem Hinweis, dass A ausschliesslich die Kostenauflage

von Fr. 800.- gemäss Dispositivziffer 4 der Verfügung vom

29.

April 2025 anfechte, die Akten des Zwangsmassnahmengerichts bei. Diese

gingen am 9. Mai 2025 ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der

Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Streitgegenstand ist gemäss dem – unzweideutigen – ersten Satz des

Beschwerdeantrags des Beschwerdeführers (vorn III.) auf die Frage beschränkt,

ob ihm die Zwangsmassnahmenrichterin zu Recht die Gerichtskosten auferlegte.

Die Überprüfung der angefochtenen Verfügung in der Sache – mithin hinsichtlich

der Rechtmässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen – durch das

Verwaltungsgericht hat gemäss dem zweiten Satz des Beschwerdeantrags

demgegenüber (nur) dann zu erfolgen, wenn nicht von einer Kostenauflage

abgesehen wird. Insofern steht die materielle Beurteilung der Verfügung vom

29.

April 2025 unter einer Bedingung. Eine bedingte Beschwerdeerhebung ist

indes grundsätzlich unzulässig. Die klare Äusserung des Anfechtungswillens

setzt voraus, dass das Rechtsmittel vorbehaltlos erhoben wird. Dies entspricht

dem allgemeinen Grundsatz, dass Prozesshandlungen bedingungsfeindlich sind.

Beispielsweise ist es auch nicht statthaft, dass die beschwerdeführende Person

ihre Beschwerde von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abhängig

macht. Auf eine dergestalt bedingte Beschwerde ist nicht einzutreten (VGr,

12.

Mai 2023, VB.2023.00239, E. 2.1; 28. Oktober 2022,

VB.2022.00636, E. 2.2; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23

N. 10). Auch vorliegend ist so zu verfahren.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der

Beschwerdeführer auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts in der

Präsidialverfügung vom 6. Mai 2025, wonach er ausschliesslich die

Kostenauflage von Fr. 800.- gemäss Dispositivziffer 4 der Verfügung

vom 29. April 2025 anfechte, nicht reagierte bzw. nicht dagegen opponierte.

1.3

Im

Folgenden bilden einzig die dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung

auferlegten Gerichtskosten von Fr. 800.- (Erkenntnis

Dispositivziffer 4 f.) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und

die betreffenden Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden,

ändert nichts an seiner Beschwerdeberechtigung (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG), ist er doch durch die Kostenauferlegung insofern

berührt, als er nach Massgabe von § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung

verpflichtet bleibt, der Kostenerlass mithin kein definitiver ist (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 127 ff.).

2.

Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten

auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer

Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen

können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie

Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Da

die Zwangsmassnahmenrichterin die Schutzmassnahmen entsprechend dem

Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin um drei Monate verlängerte, was

vorliegend nicht zu beurteilen ist (vorn E. 1.2), ist es somit

folgerichtig und nicht zu beanstanden, dass sie dem unterliegenden

Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegte. Dass die Gerichtskosten zu hoch

bemessen wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind auch die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und

stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG;

§ 17 Abs. 2 VRG). Um unentgeltliche Prozessführung für das

vorliegende Verfahren hat er ebenso wenig ersucht, wobei einer Gewährung

ohnehin die offensichtliche Aussichtslosigkeit des gestellten Begehrens

entgegengestanden wäre.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Dielsdorf.