VB.2025.00276
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00276
13. Mai 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26253)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00276
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni
2006 (GSG, LS 351) ordnete die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom
7. April 2025 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot
betreffend den Wohnort von B in C an. Zudem verbot die Kantonspolizei A für
dieselbe Dauer, mit B in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die
Kantonspolizei begründete dies zusammengefasst damit, dass A B stalke.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 10. April 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Dielsdorf
(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung des Rayon- und des Kontaktverbots um
drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit
Verfügung vom 16. April 2025 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die
Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der
Parteien – bis 21. Juli 2025. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-
auferlegte er A, Umtriebsentschädigungen sprach er nicht zu.
B. Gegen
die Verfügung vom 16. April 2025 erhob A mit Eingabe vom 17. April
2025.
Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen.
Am 25. April 2025 hörte die Zwangsmassnahmenrichterin die Parteien
daraufhin persönlich an. Mit Verfügung vom 29. April 2025 verlängerte sie
das Rayon- und das Kontaktverbot definitiv bis 21. Juli 2025 (Erkenntnis
Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 800.-, worin auch
diejenigen für die Verfügung vom 16. April 2025 enthalten seien
(Erkenntnis Dispositivziffer 4), auferlegte sie A, nahm sie jedoch infolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Verfügung
Dispositivziffer 1) einstweilen auf die Gerichtskasse (Erkenntnis
Dispositivziffer 5). Parteientschädigungen sprach die
Zwangsmassnahmenrichterin keine zu (Erkenntnis Dispositivziffer 6).
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 5. Mai
2025.
an das Verwaltungsgericht und stellte folgenden Antrag:
" Befreiung der
Entscheidungsgebühr von CHF 800.00. Wenn die Entscheidungsgebühr gekoppelt ist,
wer dem Gesuch unterliegt, so ist das Gesuch, um Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahme abzuweisen."
Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2025 zog das
Verwaltungsgericht unter dem Hinweis, dass A ausschliesslich die Kostenauflage
von Fr. 800.- gemäss Dispositivziffer 4 der Verfügung vom
29.
April 2025 anfechte, die Akten des Zwangsmassnahmengerichts bei. Diese
gingen am 9. Mai 2025 ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der
Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Streitgegenstand ist gemäss dem – unzweideutigen – ersten Satz des
Beschwerdeantrags des Beschwerdeführers (vorn III.) auf die Frage beschränkt,
ob ihm die Zwangsmassnahmenrichterin zu Recht die Gerichtskosten auferlegte.
Die Überprüfung der angefochtenen Verfügung in der Sache – mithin hinsichtlich
der Rechtmässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen – durch das
Verwaltungsgericht hat gemäss dem zweiten Satz des Beschwerdeantrags
demgegenüber (nur) dann zu erfolgen, wenn nicht von einer Kostenauflage
abgesehen wird. Insofern steht die materielle Beurteilung der Verfügung vom
29.
April 2025 unter einer Bedingung. Eine bedingte Beschwerdeerhebung ist
indes grundsätzlich unzulässig. Die klare Äusserung des Anfechtungswillens
setzt voraus, dass das Rechtsmittel vorbehaltlos erhoben wird. Dies entspricht
dem allgemeinen Grundsatz, dass Prozesshandlungen bedingungsfeindlich sind.
Beispielsweise ist es auch nicht statthaft, dass die beschwerdeführende Person
ihre Beschwerde von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abhängig
macht. Auf eine dergestalt bedingte Beschwerde ist nicht einzutreten (VGr,
12.
Mai 2023, VB.2023.00239, E. 2.1; 28. Oktober 2022,
VB.2022.00636, E. 2.2; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23
N. 10). Auch vorliegend ist so zu verfahren.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der
Beschwerdeführer auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts in der
Präsidialverfügung vom 6. Mai 2025, wonach er ausschliesslich die
Kostenauflage von Fr. 800.- gemäss Dispositivziffer 4 der Verfügung
vom 29. April 2025 anfechte, nicht reagierte bzw. nicht dagegen opponierte.
1.3
Im
Folgenden bilden einzig die dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
auferlegten Gerichtskosten von Fr. 800.- (Erkenntnis
Dispositivziffer 4 f.) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und
die betreffenden Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden,
ändert nichts an seiner Beschwerdeberechtigung (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG), ist er doch durch die Kostenauferlegung insofern
berührt, als er nach Massgabe von § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung
verpflichtet bleibt, der Kostenerlass mithin kein definitiver ist (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 127 ff.).
2.
Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten
auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer
Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen
können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie
Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Da
die Zwangsmassnahmenrichterin die Schutzmassnahmen entsprechend dem
Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin um drei Monate verlängerte, was
vorliegend nicht zu beurteilen ist (vorn E. 1.2), ist es somit
folgerichtig und nicht zu beanstanden, dass sie dem unterliegenden
Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegte. Dass die Gerichtskosten zu hoch
bemessen wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind auch die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und
stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG;
§ 17 Abs. 2 VRG). Um unentgeltliche Prozessführung für das
vorliegende Verfahren hat er ebenso wenig ersucht, wobei einer Gewährung
ohnehin die offensichtliche Aussichtslosigkeit des gestellten Begehrens
entgegengestanden wäre.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Dielsdorf.