VB.2025.00280
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00280
25. September 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26609)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00280
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1985 geborener Staatsangehöriger Serbiens, reiste
am 22. Februar 2023 in die Schweiz ein und heiratete hier am 6. April
2023 die Schweizer Staatsangehörige B (geb. 1985), deren Nachnamen er annahm.
Am 22. Juni 2023 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt,
die zuletzt bis am 5. April 2025 verlängert wurde.
B wandte sich am 25. Juni 2024 mit einem Schreiben an
das Migrationsamt. Aus diesem geht hervor, dass A und B seit dem 14. Juni
2024 getrennt leben. Nach verschiedenen Abklärungen widerrief daraufhin das
Migrationsamt am 13. Februar 2025 die Aufenthaltsbewilligung von A
und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 6. März 2025 erhobenen Rekurs von A
wies die Sicherheitsdirektion am 3. April 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2025 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei unter
Entschädigungsfolge aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Zudem beantragte er, vorsorglich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz
bleiben zu können.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2025 setzte die
Abteilungspräsidentin A eine Nachfrist zur persönlichen Unterzeichnung der
Beschwerde an, welche dieser vornahm. Am 16. Mai 2025 stellte die leitende
Gerichtsschreiberin A die gewünschte Bestätigung aus, dass er aufgrund der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde über ein prozedurales Aufenthaltsrecht in
der Schweiz verfüge und während der Hängigkeit der Beschwerde zur
Erwerbstätigkeit berechtigt sei.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Mai 2025
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am
22.
Mai 2025 reichte A weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach den §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Da die
Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers während der
Rekursfrist ablief, geht es vorliegend nicht mehr um den Widerruf, sondern um
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
2.
2.1
Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten
von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach
Auflösung der Ehe hat der ausländische Partner einer Schweizerin gemäss
Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe mindestens drei Jahre
gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AIG wurde per 1. Januar
2025.
neu gefasst (vgl. AS 2024 713; BBl 2023 2418, 2851), erfuhr in Bezug auf die
hier relevanten Anspruchstatbestände jedoch keine materielle Änderung.
2.2
Eine
relevante Ehe im Sinn dieser Bestimmung ist nur gegeben, solange die
partnerschaftliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger
Wille zur Fortführung der Ehe besteht (BGE 138 II 229 E. 2; BGr, 20. August
2025, 2C_147/2025, E. 4.1).
Aus den Angaben sowohl von B als auch des
Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit B
spätestens ab dem 14. Juni 2024 nicht mehr tatsächlich gelebt wurde. Die
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG benötigten drei Jahre seit der
Eheschliessung am 6. April 2023 sind somit nicht erfüllt. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers dazu, dass er sich für die Zukunft – entgegen deren
deutlichen Willensäusserungen – eine Verbesserung der Beziehung mit B erhofft,
ändern hieran nichts. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Prüfung der
Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG. Entsprechend ist es auch nicht
relevant, dass B ihre Strafanzeige bezüglich eines angeblichen Vorfalls
häuslicher Gewalt zurückgezogen hat, wie der Beschwerdeführer anführt. Dem
Beschwerdeführer kommt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.
2.3
2.3.1
Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund wichtiger persönlicher Gründe
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend (sog.
nachehelicher Härtefall). Er führt im Wesentlichen aus, dass eine
Wiedereingliederung in Serbien aufgrund seiner fast dreijährigen Abwesenheit
sowie der hohen Arbeitslosigkeit äusserst schwierig wäre. Zudem führte er an,
dass seine Beziehung zu B zu Drohungen seitens seiner Familie und insbesondere
seiner Eltern geführt hätte, er deshalb bei einer Rückkehr nach Serbien um sein
Leben fürchten müsse und die Rückkehr deswegen negative psychische und
physische Auswirkungen auf ihn hätte.
2.3.2
Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
können namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG).
Bei dieser Härtefallprüfung steht die Frage im Vordergrund, ob die Rückkehr in
das Herkunftsland unzumutbar wäre. Entscheidend ist, ob die persönliche,
berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht,
ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGr, 19. März 2025,
2C_406/2024, E. 5.1 f., zur Publikation vorgesehen). Der blosse Umstand, dass die
Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz
allenfalls besser ist als im Heimatland, genügt praxisgemäss nicht, um vom
Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 AIG ausgehen
zu können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert
erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine
Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier
auch nicht straffällig geworden ist (BGr, 20. August 2025,
2C_421/2024, E. 4.4.2). Die Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung
müssen in einem gewissen Kausalzusammenhang zur aufgelösten Ehe stehen; fehlt
dieser Konnex, ist ein nachehelicher Härtefall zu verneinen (VGr, 21. Dezember
2023, VB.2023.00356, E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. BGr, 22. März 2023,
2C_880/2022, E. 3.1).
2.3.3
Dem Beschwerdeführer kommt vor diesem Hintergrund kein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund wichtiger persönlicher Gründe
zu. Ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer generell schwierigeren Situation
in Serbien fällt bereits wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs mit der Ehe
dahin. Die pauschale Annahme, dass sich die rund 2,5-jährige Abwesenheit des
Beschwerdeführers derart erschwerend auf seine Wiedereingliederung in Serbien
auswirke, dass diese unzumutbar wäre, ist sodann unbegründet und würde Sinn und
Zweck der hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen.
Schliesslich sind die
Ausführungen des heute 40-jährigen Beschwerdeführers, dass er bei einer
erzwungenen Rückkehr nach Serbien Repressalien seitens seiner Familie
ausgesetzt würde, nicht genügend konkret und unbelegt. Bei der Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf die
Anwendung von Art. 50 AIG trifft ihn eine Mitwirkungspflicht (Art. 90
AIG; § 7 Abs. 2 lit. a VRG; BGr, 31. Januar 2019,
2C_788/2018, E. 3.2.1). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen,
die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Es wird somit von
einem Ehegatten, der einen Härtefall geltend macht, erwartet, dass er von sich
aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind, diesen zumindest glaubhaft
zu machen (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.4; BGr, 9. Dezember 2019,
2C_718/2019, E. 3.4 und 15. April 2025, 2C_351/2023, E. 3.1;
VGr, 21. März 2024, VB.2023.00459, E. 3.3). Dies gilt vorliegend umso
mehr, als die Vorinstanz bereits auf die ungenügende Substanziierung
hingewiesen hat und der Beschwerdeführer entsprechend hätte wissen müssen, dass
konkretere Ausführungen und die Einreichung von Belegen notwendig wären.
Überdies hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst fest, dass er vor
seiner Einreise in der Nähe von C und nicht in D, bei seinen Eltern, gewohnt
habe. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht
möglich sein sollte, auch bei einer Rückkehr nach Serbien eine gewisse
geografische Distanz zu seinen Eltern aufrechtzuerhalten.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren explizit auf das in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens und sinngemäss auf das in Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens. Da die Ehe zu B
nicht mehr tatsächlich gelebt wird (vgl. zuvor E. 2.2), ist der
Anwendungsbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nicht eröffnet.
Unabhängig vom
Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche
Entfernungsmassnahme und Wegweisung jedoch unter besonderen Umständen den
Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1
BV) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des
Privatlebens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind,
dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Es kann aber
auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des
Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 149 I 66
E. 4.3, 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9).
3.2
Zwar
reicht der Beschwerdeführer Referenzen und weitere Unterlagen zu seiner
Integration ein. Diese belegen jedoch keine besonders intensiven, über eine
normale Integration hinausgehenden Beziehungen. Der Beschwerdeführer hat sich
bisher nur rund 2,5 Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Hiervon
wiederum stellt ein nicht unbedeutender Teil einen prozessualen Aufenthalt dar.
Dem Beschwerdeführer kommt somit auch gestützt auf Art. 8
EMRK sowie Art. 13 BV kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. Die
Aufenthaltsbeendigung erweist sich unter den gegebenen Umständen auch als
verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG) und es besteht
auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.