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Entscheid

VB.2025.00280

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00280

25. September 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26609)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00280

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1985 geborener Staatsangehöriger Serbiens, reiste

am 22. Februar 2023 in die Schweiz ein und heiratete hier am 6. April

2023 die Schweizer Staatsangehörige B (geb. 1985), deren Nachnamen er annahm.

Am 22. Juni 2023 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt,

die zuletzt bis am 5. April 2025 verlängert wurde.

B wandte sich am 25. Juni 2024 mit einem Schreiben an

das Migrationsamt. Aus diesem geht hervor, dass A und B seit dem 14. Juni

2024 getrennt leben. Nach verschiedenen Abklärungen widerrief daraufhin das

Migrationsamt am 13. Februar 2025 die Aufenthaltsbewilligung von A

und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 6. März 2025 erhobenen Rekurs von A

wies die Sicherheitsdirektion am 3. April 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2025 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei unter

Entschädigungsfolge aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Zudem beantragte er, vorsorglich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz

bleiben zu können.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2025 setzte die

Abteilungspräsidentin A eine Nachfrist zur persönlichen Unterzeichnung der

Beschwerde an, welche dieser vornahm. Am 16. Mai 2025 stellte die leitende

Gerichtsschreiberin A die gewünschte Bestätigung aus, dass er aufgrund der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde über ein prozedurales Aufenthaltsrecht in

der Schweiz verfüge und während der Hängigkeit der Beschwerde zur

Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Mai 2025

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am

22.

Mai 2025 reichte A weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach den §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da die

Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers während der

Rekursfrist ablief, geht es vorliegend nicht mehr um den Widerruf, sondern um

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.

2.1

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten

von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach

Auflösung der Ehe hat der ausländische Partner einer Schweizerin gemäss

Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe mindestens drei Jahre

gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind

(lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AIG wurde per 1. Januar

2025.

neu gefasst (vgl. AS 2024 713; BBl 2023 2418, 2851), erfuhr in Bezug auf die

hier relevanten Anspruchstatbestände jedoch keine materielle Änderung.

2.2

Eine

relevante Ehe im Sinn dieser Bestimmung ist nur gegeben, solange die

partnerschaftliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger

Wille zur Fortführung der Ehe besteht (BGE 138 II 229 E. 2; BGr, 20. August

2025, 2C_147/2025, E. 4.1).

Aus den Angaben sowohl von B als auch des

Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit B

spätestens ab dem 14. Juni 2024 nicht mehr tatsächlich gelebt wurde. Die

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG benötigten drei Jahre seit der

Eheschliessung am 6. April 2023 sind somit nicht erfüllt. Die Ausführungen

des Beschwerdeführers dazu, dass er sich für die Zukunft – entgegen deren

deutlichen Willensäusserungen – eine Verbesserung der Beziehung mit B erhofft,

ändern hieran nichts. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Prüfung der

Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG. Entsprechend ist es auch nicht

relevant, dass B ihre Strafanzeige bezüglich eines angeblichen Vorfalls

häuslicher Gewalt zurückgezogen hat, wie der Beschwerdeführer anführt. Dem

Beschwerdeführer kommt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

2.3

2.3.1

Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss einen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund wichtiger persönlicher Gründe

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend (sog.

nachehelicher Härtefall). Er führt im Wesentlichen aus, dass eine

Wiedereingliederung in Serbien aufgrund seiner fast dreijährigen Abwesenheit

sowie der hohen Arbeitslosigkeit äusserst schwierig wäre. Zudem führte er an,

dass seine Beziehung zu B zu Drohungen seitens seiner Familie und insbesondere

seiner Eltern geführt hätte, er deshalb bei einer Rückkehr nach Serbien um sein

Leben fürchten müsse und die Rückkehr deswegen negative psychische und

physische Auswirkungen auf ihn hätte.

2.3.2

Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

können namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG).

Bei dieser Härtefallprüfung steht die Frage im Vordergrund, ob die Rückkehr in

das Herkunftsland unzumutbar wäre. Entscheidend ist, ob die persönliche,

berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei

einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht,

ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGr, 19. März 2025,

2C_406/2024, E. 5.1 f., zur Publikation vorgesehen). Der blosse Umstand, dass die

Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz

allenfalls besser ist als im Heimatland, genügt praxisgemäss nicht, um vom

Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 AIG ausgehen

zu können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert

erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine

Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier

auch nicht straffällig geworden ist (BGr, 20. August 2025,

2C_421/2024, E. 4.4.2). Die Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung

müssen in einem gewissen Kausalzusammenhang zur aufgelösten Ehe stehen; fehlt

dieser Konnex, ist ein nachehelicher Härtefall zu verneinen (VGr, 21. Dezember

2023, VB.2023.00356, E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. BGr, 22. März 2023,

2C_880/2022, E. 3.1).

2.3.3

Dem Beschwerdeführer kommt vor diesem Hintergrund kein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund wichtiger persönlicher Gründe

zu. Ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer generell schwierigeren Situation

in Serbien fällt bereits wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs mit der Ehe

dahin. Die pauschale Annahme, dass sich die rund 2,5-jährige Abwesenheit des

Beschwerdeführers derart erschwerend auf seine Wiedereingliederung in Serbien

auswirke, dass diese unzumutbar wäre, ist sodann unbegründet und würde Sinn und

Zweck der hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen.

Schliesslich sind die

Ausführungen des heute 40-jährigen Beschwerdeführers, dass er bei einer

erzwungenen Rückkehr nach Serbien Repressalien seitens seiner Familie

ausgesetzt würde, nicht genügend konkret und unbelegt. Bei der Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf die

Anwendung von Art. 50 AIG trifft ihn eine Mitwirkungspflicht (Art. 90

AIG; § 7 Abs. 2 lit. a VRG; BGr, 31. Januar 2019,

2C_788/2018, E. 3.2.1). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen,

die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar

nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Es wird somit von

einem Ehegatten, der einen Härtefall geltend macht, erwartet, dass er von sich

aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind, diesen zumindest glaubhaft

zu machen (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.4; BGr, 9. Dezember 2019,

2C_718/2019, E. 3.4 und 15. April 2025, 2C_351/2023, E. 3.1;

VGr, 21. März 2024, VB.2023.00459, E. 3.3). Dies gilt vorliegend umso

mehr, als die Vorinstanz bereits auf die ungenügende Substanziierung

hingewiesen hat und der Beschwerdeführer entsprechend hätte wissen müssen, dass

konkretere Ausführungen und die Einreichung von Belegen notwendig wären.

Überdies hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst fest, dass er vor

seiner Einreise in der Nähe von C und nicht in D, bei seinen Eltern, gewohnt

habe. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht

möglich sein sollte, auch bei einer Rückkehr nach Serbien eine gewisse

geografische Distanz zu seinen Eltern aufrechtzuerhalten.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren explizit auf das in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens und sinngemäss auf das in Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens. Da die Ehe zu B

nicht mehr tatsächlich gelebt wird (vgl. zuvor E. 2.2), ist der

Anwendungsbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nicht eröffnet.

Unabhängig vom

Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche

Entfernungsmassnahme und Wegweisung jedoch unter besonderen Umständen den

Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1

BV) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des

Privatlebens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind,

dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Es kann aber

auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des

Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 149 I 66

E. 4.3, 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9).

3.2

Zwar

reicht der Beschwerdeführer Referenzen und weitere Unterlagen zu seiner

Integration ein. Diese belegen jedoch keine besonders intensiven, über eine

normale Integration hinausgehenden Beziehungen. Der Beschwerdeführer hat sich

bisher nur rund 2,5 Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Hiervon

wiederum stellt ein nicht unbedeutender Teil einen prozessualen Aufenthalt dar.

Dem Beschwerdeführer kommt somit auch gestützt auf Art. 8

EMRK sowie Art. 13 BV kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. Die

Aufenthaltsbeendigung erweist sich unter den gegebenen Umständen auch als

verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG) und es besteht

auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.