VB.2025.00281
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00281
30. Juni 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26403)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00281
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
(Rechtsverzögerung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 29. Januar 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der
falschen Anschuldigung, der Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer
Täterschaft) und der Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer zu
vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten (abzüglich zweier durch Haft
erstandener Tage). Die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen wies
das Bundesgericht mit Urteil 6B_223/2024 vom 3. September 2024 ab, soweit
es darauf eintrat.
B. Mit
Verfügung vom 7. Januar 2025 verpflichtete Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) A, sich am
14. April 2025 beim Vollzugszentrum B zum Strafantritt zu melden. A
erhob daraufhin mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Rekurs bei der Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Januar 2025. Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren
mit der Geschäftsnummer 2025-144.
C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 ersuchte das
JuWe A, zwecks psychiatrischer Untersuchung bzw. Erstellung eines
Hafterstehungsfähigkeitsgutachtens am 10. Februar 2025 das Amtslokal
aufzusuchen und allfällige psychiatrische/psychologische Unterlagen
mitzubringen sowie bis 13. Februar 2025 alle medizinischen Unterlagen mit
Bezug auf geltend gemachte somatische Leiden einzureichen. Mit Eingabe vom
4. Februar 2025 erhob A auch dagegen Rekurs bei der Justizdirektion und
stellte zudem "gegen jeden Mitarbeiter des Generalsekretariates ein
Ausstandsgesuch". Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren
mit der Geschäftsnummer 2025-524.
D. Mit
Eingabe vom 4. Februar 2025 rügte A beim Verwaltungsgericht eine
Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion, da es diese ablehne, in Bezug
auf sein im Verfahren 2025-144 gegen C (juristischer Sekretär mbA des
Generalsekretariats der Justizdirektion) gestelltes Ausstandsgesuch vom
1. Februar 2025 einen Zwischenentscheid zu fällen. Daneben ersuchte A um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Daraufhin eröffnete das
Verwaltungsgericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00080.
E. Mit
Verfügung vom 10. Februar 2025 vereinigte die Justizdirektion die
Rekursverfahren 2025-144 und 2025-524 (Dispositivziffer I) und wies die
Ausstandsgesuche gegen C und "alle Mitarbeiter des
Generalsekretariates" der Justizdirektion ab, soweit sie darauf eintrat
(Dispositivziffer II). Den Rekurs von A im Verfahren 2025-144 gegen die
Verfügung des JuWe vom 7. Januar 2025 wies die Justizdirektion ebenfalls
ab (Dispositivziffer III). Auf den Rekurs von A im Verfahren
Nr. 2025-524 gegen das Schreiben des JuWe vom 28. Januar 2025 trat
sie nicht ein (Dispositivziffer IV). Weiter gab sie der
Aufsichtsbeschwerde von A keine Folge (Dispositivziffer V). Dessen Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies
sie ab (Dispositivziffer VI). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A
(Dispositivziffer VII), eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu
(Dispositivziffer VIII).
F. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung der
Justizdirektion vom 10. Februar 2025. Das Verwaltungsgericht eröffnete
daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00101. Mit
Präsidialverfügung vom 13. Februar 2025 vereinigte es die beiden
Beschwerdeverfahren VB.2025.00080 und VB.2025.00101 und führte diese
anschliessend unter der erstgenannten Nummer weiter.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 24. März 2025 rügte A bei der Justizdirektion, das JuWe
verweigere bzw. verzögere im Zusammenhang mit dem Strafantritt, namentlich mit
der Frage seiner Hafterstehungsfähigkeit, unrechtmässig den Erlass einer
anfechtbaren Anordnung. Mit ebenfalls vom 24. März 2025 datierenden
Eingaben erhob A sodann dieselbe Rüge in Bezug auf sein Gesuch um Befreiung von
der Arbeitspflicht im Strafvollzug und hinsichtlich seiner Bedenken, ob im
Strafvollzug seine Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet sei. Mit Schreiben vom 26. März 2025 bestätigte die Justizdirektion A in der Person von C den Eingang der Rekurse;
diese würden unter der Geschäftsnummer 2025-1092 behandelt.
B. In der
Folge stellte A mit Eingabe vom 3. April 2025 bei der Justizdirektion ein
Ausstandsgesuch gegen C, welches er damit begründete, dass ihn das
Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 2. April 2025 wegen Pornografie
verurteilt habe, da er der Vorsteherin und der Generalsekretärin der
Justizdirektion sowie deren Stellvertreterin per E-Mail unaufgefordert eine
pornografische Abbildung "angeboten" habe. Somit erscheine jede
Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Justizdirektion als befangen. Die
Justizdirektion habe diesbezüglich unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu
erlassen.
C. Mit
Urteil VB.2025.00080/101 vom 22. April 2025 (zur Publikation vorgesehen)
trat das Verwaltungsgericht auf die Ausstandsbegehren von A nicht ein. Das
Beschwerdeverfahren VB.2025.00080 schrieb es als gegenstandslos geworden ab.
Die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00101 hiess es insofern gut, als in
Abänderung von Dispositivziffer VI der Verfügung der Justizdirektion von
10.
Februar 2025 das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung teilweise guthiess. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die gegen dieses Urteil von A erhobene
Beschwerde in Strafsachen ist noch vor Bundesgericht hängig (Verfahren
7B_377/2025).
III.
A. Mit vom
24.
April 2025 datierender Eingabe gelangte A an das Verwaltungsgericht
und rügte eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der
Justizdirektion hinsichtlich seines am 3. April 2025 gestellten
Ausstandsgesuchs. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein
Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00256 und zog die Akten
(des Rekursverfahrens 2025-1092) bei.
B. Am
25.
April 2025 erhob A bei der Justizdirektion abermals Rekurs und rügte
eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des JuWe hinsichtlich
seiner Bedenken über seine persönliche Gesundheitsversorgung im Strafvollzug.
Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer
2025-1504.
C. Mit
Verfügung vom 5. Mai 2025 vereinigte die Justizdirektion die beiden
Rekursverfahren 2025-1092 und 2025-1504 (Dispositivziffer I) und trat auf
die Ausstandsgesuche gegen C und "alle Mitarbeiter" des
Generalsekretariats nicht ein (Dispositivziffer II). Den Rekurs im
Verfahren 2025-1092 schrieb sie als gegenstandslos geworden ab
(Dispositivziffer III), denjenigen im Verfahren 2025-1504 wies sie ab
(Dispositivziffer IV). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A
(Dispositivziffer V).
IV.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 7. Mai an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
5.
Mai 2025. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende
Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00281 und zog mit
Präsidialverfügung vom 8. Mai 2025 die Akten des Rekursverfahrens
2025-1504 bei unter dem Hinweis, dass die Justizdirektion die Akten des
Verfahrens 2025-1092 bereits im Beschwerdeverfahren VB.2025.00256 (vorn III.A.)
eingereicht habe. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 ersuchte A das
Verwaltungsgericht um Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung
bzw. Anhörung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal es sich um eine
Angelegenheit des Justizvollzugs handelt und dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG).
1.2
Verfahren, welche in einem weiteren Sinn
zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht jedoch die Merkmale einer
strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person
gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von
Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere
sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile
wie das vorliegende. Daneben vermittelt auch Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) keinen zwingenden
Anspruch auf mündliche Anhörung (statt vieler VGr, 10. Mai 2024,
VB.2023.00375, E. 3.3 mit Hinweisen). Ebenso wenig räumt § 59 Abs. 1 VRG den
Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern
die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor
(statt vieler VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00701, E. 2.2; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5). Dies ist hier der Fall, und auch
sonst ist kein Grund ersichtlich, weshalb es einer öffentlichen,
mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung bedürfte. Von einer solchen ist daher
abzusehen.
2.
Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine
Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den
Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben
(lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis
zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw.
verbunden sind (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine
Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Die gleiche Pflicht
ergibt sich aus dem Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), der
auch den Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (VGr,
13.
Juni 2024, VB.2023.00445, E. 2.2). Ist ein Ausstandsbegehren
offenkundig unzulässig, kann darüber praxisgemäss auch unter Mitwirkung der
betroffenen Person entschieden werden (statt vieler VGr, 27. April 2021,
RG.2021.00003, E. 2).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Aufhebung der Verfügung der
Justizdirektion vom 5. Mai 2025 ausschliesslich damit, dass der
unterzeichnende C in den Ausstand hätte treten müssen. Die Vorsteherin der
Justizdirektion, die das Generalsekretariat beaufsichtige und gegenüber C
weisungsberechtigt sei, habe ihn angezeigt, weil er – der Beschwerdeführer –
ihr, neben anderen Personen, eine "pornografische Abbildung
angeboten" habe. Dies habe dazu geführt, dass er mit Urteil vom
2.
April 2025 strafrechtlich verurteilt worden sei. Damit sei klar, dass
zwischen ihm und der Direktionsvorsteherin eine Feindschaft bestehe.
3.2
3.2.1
Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 5. Mai 2024, die
Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers seien als rechtsmissbräuchlich und
damit als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren. Mit demselben Vorgehen
bzw. derselben – von ihm selbst konstruierten – Situation habe der
Beschwerdeführer bereits im Rahmen einer früheren, gegen ihn geführten
Strafuntersuchung den Ausstand von zwei Richterinnen und einem Richter des
Obergerichts zu erwirken versucht. Ausserdem sei ihm bereits in der Verfügung
vom 10. Februar 2025 (vorn I.E.) ausführlich dargelegt worden, weshalb die
von ihm angeführten Gründe und insbesondere die von ihm behauptete
"Feindschaft" keinen Ausstand zu begründen vermögen. Seien die
Ausstandsbegehren aber offenkundig unzulässig, so könnten sie von C selbst
behandelt werden (E. 2.3 f.).
3.2.2
In der Verfügung vom 10. Februar 2025 hatte die Justizdirektion
erwogen, der Beschwerdeführer lege nicht nachvollziehbar dar, weshalb zwischen C
bzw. allen Mitarbeitenden des Generalsekretariats und ihm oder zwischen der
Direktionsvorsteherin und ihm eine persönliche Feindschaft vorliege. Die
Einreichung einer Strafanzeige oder einer Zivilklage gegen eine Amtsperson
mache diese nicht per se befangen und negative Gefühle müssten bei der vom
Ausstandsgesuch betroffenen Person vorhanden sein, während solche Gefühle der
Partei für sich allein noch keinen Ausstandsgrund darstellten. Die
Ausstandsbegehren erwiesen sich damit als offenkundig unzulässig, weshalb sie
durch den "Schreibenden" [i. e. C] selbst zu behandeln und abzuweisen seien. Ohnehin
seien die Ausstandsbegehren auch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Wie
der bisherige Verfahrensverlauf und die weiteren Akten zeigten, beabsichtige
der Beschwerdeführer damit einzig, das Verfahren (weiter) zu verzögern, und
mache er sich einen "Wettbewerb" daraus, möglichst viele
Ausstandsbegehren in zahlreichen Verfahren einzureichen.
3.2.3
Das Verwaltungsgericht seinerseits erwog im Urteil VB.2025.00080/101 vom
22.
April 2025 (vorn II.C.), dem Beschwerdeführer sei insofern
beizupflichten, als ein berechtigter Anschein der Befangenheit in der Regel
dann vorliege, wenn die fragliche Amtsperson (Straf-)Anzeige gegen eine
Verfahrenspartei erhebe. Einen Beleg dafür, dass ihn die Direktionsvorsteherin
oder eine Mitarbeiterin des Generalsekretariats tatsächlich angezeigt habe,
bzw. für das angeblich hängige Strafverfahren habe der Beschwerdeführer indes
weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Dazu komme, dass der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2025 ausführe, es werde sich
erst im Rahmen der "Hauptverhandlung" ergeben, inwiefern "D, E
oder F etwas mit der Strafanzeige gegen mich zu tun haben". Was die
angebliche Strafanzeige betreffe, so liege deshalb nicht mehr als eine blosse
Behauptung des Beschwerdeführers vor, worauf angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung mit dem
im Wesentlichen gleichen Vorgehen den Ausstand von zwei Richterinnen und einem
Richter des Obergerichts zu erwirken versucht habe, nicht abzustellen sei. Aus
diesem Grund sei denn auch nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die
Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich
unzulässig qualifiziert habe, weshalb namentlich C auch an der Verfügung vom
10.
Februar 2025 habe mitwirken dürfen.
3.2.4
Auch mit der Beschwerde vom 7. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer
keinen Beleg dafür ein, dass ihn die Vorsteherin oder eine Mitarbeiterin des
Generalsekretariats der Justizdirektion für das "Anbieten" einer
pornografischen Abbildung anzeigte, was sich auch ohne das begründete Urteil
des Bezirksgerichts vom 2. April 2025 hätte bewerkstelligen lassen. Ebenso
wenig belegte er eine Strafanzeige der Direktionsvorsteherin, die zu einer
Verurteilung im Jahr 2021 geführt haben soll. Selbst wenn aber tatsächlich die
Direktionsvorsteherin die Strafanzeigen (persönlich) erstattet haben sollte,
was der Beschwerdeführer wie gesagt bis anhin nicht belegte, erwiese sich die
Beschwerde als unbegründet, da nicht einzusehen ist, weshalb C in den
Ausstand hätte treten müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Weisungsberechtigung der Direktionsvorsteherin C gegenüber genügt für sich
allein und auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer erwähnten
NZZ-Artikels vom 21. Juni 2023 sowie der angeblichen mündlichen Ausführungen
des Bezirksrichters anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung vom
2.
April 2025, woran das Verwaltungsgericht ohnehin nicht gebunden ist,
für den Anschein der Befangenheit von C jedenfalls nicht. So macht der
Beschwerdeführer weder substanziiert geltend noch ergibt sich aus den Akten,
dass die Direktionsvorsteherin einen (ungebührlichen) Einfluss auf den
materiellen Entscheid bzw. die Verfügung vom 5. Mai 2025 genommen hätte,
sodass die Entscheidfindung nicht mehr offen gewesen wäre. Darüber hinaus ist
nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Ausstandsbegehren
– erneut – als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich
unzulässig qualifizierte, womit C auch an der Verfügung vom 5. Mai 2025
mitwirken durfte. So kann es nicht angehen und verdient keinen Rechtsschutz,
mittels strafbarer Handlungen die Einreichung von Strafanzeigen durch die
betroffenen Amtspersonen zu provozieren, nur um sich in einem späteren
Zeitpunkt auf eine angeblich darauf gründende persönliche Feindschaft bzw.
Befangenheit berufen zu können (vgl. auch BGr, 30. Dezember 2022, 1B_577,
578.
und 579/2022, E. 2).
4.
4.1
4.1.1
Weiter erwog die Justizdirektion in der Verfügung vom 5. Mai 2025, mit
Schreiben vom 16. April 2025 sei der Beschwerdegegner auf sämtliche vom
Beschwerdeführer im bisherigen Verfahrensverlauf vorgebrachten Argumente (die
[behauptete] nonbinäre Geschlechtsidentität, die Vollstreckbarkeit des
obergerichtlichen Urteils vom 29. Januar 2024, die Arbeitspflicht im
Vollzugszentrum B, den Alkoholkonsum auf dem Anstaltsgelände, die
Hafterstehungsfähigkeit unter Berücksichtigung einer psychischen Störung sowie
einer Darmerkrankung, den geforderten Wechsel der fallverantwortlichen Person
etc.) eingegangen. In der Folge habe der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf
dieses Schreiben mit Eingabe vom 24. April 2025 ausgeführt, er habe mit
seinen Rekursen das erreicht, was er habe erreichen wollen; sie seien deshalb
als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Damit – so die Justizdirektion –
könne aber weder gesagt werden, dass der Beschwerdegegner auf die Eingaben des
Beschwerdeführers nicht reagiert, noch, dass er den Erlass einer Anordnung
abgelehnt habe. Dass das Schreiben vom 16. April 2025 nicht früher
ergangen sei, sei vielmehr auf die verschiedenen Rechtsmittelverfahren
zurückzuführen, die der Beschwerdeführer angestrengt habe. Dessen prozessuales
Verhalten grenze denn auch zumindest an Rechtsmissbrauch. So berufe er sich zur
Begründung seiner Rechtsverzögerungsrekurse auf den (ursprünglich verfügten)
Strafantrittstermin vom 14. April 2025, während er diesen aber selbst mit
Rechtsmitteln verzögere. Ob die angestrengten Rekursverfahren tatsächlich als
rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren seien, könne aber offengelassen werden,
denn in jedem Fall habe der Beschwerdeführer – wie er selbst ausdrücklich
angebe –das Interesse daran verloren. Das Verfahren Nr. 2025-1092 sei
damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.2).
4.1.2
Im Verfahren Nr. 2025-1504 nehme der Beschwerdeführer Bezug auf seine
Darmerkrankung und beantrage, der Beschwerdegegner habe sich "mit der
Sache" zu befassen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Auch
hinsichtlich dieses Rekurses – so die Justizdirektion – könne offenbleiben, ob
dieser als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, erweise sich die
Rechtsverzögerungsrüge doch jedenfalls als unbegründet. Im Schreiben vom
16.
April 2025 habe der Beschwerdegegner ausdrücklich auf die
Darmerkrankung Bezug genommen und sei er somit der Forderung des
Beschwerdeführers bereits nachgekommen. Zudem habe auch das Verwaltungsgericht
in seinem Urteil vom 22. April 2025 festgehalten, dass die Frage, ob der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Strafverbüssung im Normalvollzug
zulasse, noch Gegenstand weiterer Abklärungen sein werde und darüber noch eine
weitere Verfügung zu erlassen sei. Im Ergebnis sei im Verfahren
Nr. 2025-1504 keine Rechtsverzögerung ersichtlich, und der Rekurs sei
Dispositiv
demnach abzuweisen (E. 3.3).
4.2 Der
Beschwerdeführer äussert sich zu diesen Erwägungen in der Beschwerde mit keinem
Wort. Damit legt er aber nicht dar, dass bzw. inwiefern die angefochtene
Verfügung diesbezüglich an einem Rechtsmangel leiden soll (vgl. Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23
N. 17 ff.). Solches ist denn auch nicht erkennbar.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels
Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen aufgrund der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Mangels – belegter – Vertretung wäre die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht infrage gekommen.
Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre,
selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das
Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte
(vgl. das Urteil VB.2025.00053 des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar
2025; Plüss, § 16 N. 114).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Justizdirektion;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).