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Entscheid

VB.2025.00281

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00281

30. Juni 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26403)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00281

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug

(Rechtsverzögerung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 29. Januar 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der

falschen Anschuldigung, der Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer

Täterschaft) und der Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer zu

vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten (abzüglich zweier durch Haft

erstandener Tage). Die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen wies

das Bundesgericht mit Urteil 6B_223/2024 vom 3. September 2024 ab, soweit

es darauf eintrat.

B. Mit

Verfügung vom 7. Januar 2025 verpflichtete Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) A, sich am

14. April 2025 beim Vollzugszentrum B zum Strafantritt zu melden. A

erhob daraufhin mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Rekurs bei der Direktion

der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und

beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Januar 2025. Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren

mit der Geschäftsnummer 2025-144.

C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 ersuchte das

JuWe A, zwecks psychiatrischer Untersuchung bzw. Erstellung eines

Hafterstehungsfähigkeitsgutachtens am 10. Februar 2025 das Amtslokal

aufzusuchen und allfällige psychiatrische/psychologische Unterlagen

mitzubringen sowie bis 13. Februar 2025 alle medizinischen Unterlagen mit

Bezug auf geltend gemachte somatische Leiden einzureichen. Mit Eingabe vom

4. Februar 2025 erhob A auch dagegen Rekurs bei der Justizdirektion und

stellte zudem "gegen jeden Mitarbeiter des Generalsekretariates ein

Ausstandsgesuch". Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren

mit der Geschäftsnummer 2025-524.

D. Mit

Eingabe vom 4. Februar 2025 rügte A beim Verwaltungsgericht eine

Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion, da es diese ablehne, in Bezug

auf sein im Verfahren 2025-144 gegen C (juristischer Sekretär mbA des

Generalsekretariats der Justizdirektion) gestelltes Ausstandsgesuch vom

1. Februar 2025 einen Zwischenentscheid zu fällen. Daneben ersuchte A um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Daraufhin eröffnete das

Verwaltungsgericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00080.

E. Mit

Verfügung vom 10. Februar 2025 vereinigte die Justizdirektion die

Rekursverfahren 2025-144 und 2025-524 (Dispositivziffer I) und wies die

Ausstandsgesuche gegen C und "alle Mitarbeiter des

Generalsekretariates" der Justizdirektion ab, soweit sie darauf eintrat

(Dispositivziffer II). Den Rekurs von A im Verfahren 2025-144 gegen die

Verfügung des JuWe vom 7. Januar 2025 wies die Justizdirektion ebenfalls

ab (Dispositivziffer III). Auf den Rekurs von A im Verfahren

Nr. 2025-524 gegen das Schreiben des JuWe vom 28. Januar 2025 trat

sie nicht ein (Dispositivziffer IV). Weiter gab sie der

Aufsichtsbeschwerde von A keine Folge (Dispositivziffer V). Dessen Gesuche

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies

sie ab (Dispositivziffer VI). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A

(Dispositivziffer VII), eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu

(Dispositivziffer VIII).

F. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung der

Justizdirektion vom 10. Februar 2025. Das Verwaltungsgericht eröffnete

daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00101. Mit

Präsidialverfügung vom 13. Februar 2025 vereinigte es die beiden

Beschwerdeverfahren VB.2025.00080 und VB.2025.00101 und führte diese

anschliessend unter der erstgenannten Nummer weiter.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 24. März 2025 rügte A bei der Justizdirektion, das JuWe

verweigere bzw. verzögere im Zusammenhang mit dem Strafantritt, namentlich mit

der Frage seiner Hafterstehungsfähigkeit, unrechtmässig den Erlass einer

anfechtbaren Anordnung. Mit ebenfalls vom 24. März 2025 datierenden

Eingaben erhob A sodann dieselbe Rüge in Bezug auf sein Gesuch um Befreiung von

der Arbeitspflicht im Strafvollzug und hinsichtlich seiner Bedenken, ob im

Strafvollzug seine Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet sei. Mit Schreiben vom 26. März 2025 bestätigte die Justizdirektion A in der Person von C den Eingang der Rekurse;

diese würden unter der Geschäftsnummer 2025-1092 behandelt.

B. In der

Folge stellte A mit Eingabe vom 3. April 2025 bei der Justizdirektion ein

Ausstandsgesuch gegen C, welches er damit begründete, dass ihn das

Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 2. April 2025 wegen Pornografie

verurteilt habe, da er der Vorsteherin und der Generalsekretärin der

Justizdirektion sowie deren Stellvertreterin per E-Mail unaufgefordert eine

pornografische Abbildung "angeboten" habe. Somit erscheine jede

Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Justizdirektion als befangen. Die

Justizdirektion habe diesbezüglich unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu

erlassen.

C. Mit

Urteil VB.2025.00080/101 vom 22. April 2025 (zur Publikation vorgesehen)

trat das Verwaltungsgericht auf die Ausstandsbegehren von A nicht ein. Das

Beschwerdeverfahren VB.2025.00080 schrieb es als gegenstandslos geworden ab.

Die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00101 hiess es insofern gut, als in

Abänderung von Dispositivziffer VI der Verfügung der Justizdirektion von

10.

Februar 2025 das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung teilweise guthiess. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die

Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die gegen dieses Urteil von A erhobene

Beschwerde in Strafsachen ist noch vor Bundesgericht hängig (Verfahren

7B_377/2025).

III.

A. Mit vom

24.

April 2025 datierender Eingabe gelangte A an das Verwaltungsgericht

und rügte eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der

Justizdirektion hinsichtlich seines am 3. April 2025 gestellten

Ausstandsgesuchs. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein

Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00256 und zog die Akten

(des Rekursverfahrens 2025-1092) bei.

B. Am

25.

April 2025 erhob A bei der Justizdirektion abermals Rekurs und rügte

eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des JuWe hinsichtlich

seiner Bedenken über seine persönliche Gesundheitsversorgung im Strafvollzug.

Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer

2025-1504.

C. Mit

Verfügung vom 5. Mai 2025 vereinigte die Justizdirektion die beiden

Rekursverfahren 2025-1092 und 2025-1504 (Dispositivziffer I) und trat auf

die Ausstandsgesuche gegen C und "alle Mitarbeiter" des

Generalsekretariats nicht ein (Dispositivziffer II). Den Rekurs im

Verfahren 2025-1092 schrieb sie als gegenstandslos geworden ab

(Dispositivziffer III), denjenigen im Verfahren 2025-1504 wies sie ab

(Dispositivziffer IV). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A

(Dispositivziffer V).

IV.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 7. Mai an

das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

5.

Mai 2025. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende

Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00281 und zog mit

Präsidialverfügung vom 8. Mai 2025 die Akten des Rekursverfahrens

2025-1504 bei unter dem Hinweis, dass die Justizdirektion die Akten des

Verfahrens 2025-1092 bereits im Beschwerdeverfahren VB.2025.00256 (vorn III.A.)

eingereicht habe. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 ersuchte A das

Verwaltungsgericht um Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung

bzw. Anhörung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal es sich um eine

Angelegenheit des Justizvollzugs handelt und dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG).

1.2

Verfahren, welche in einem weiteren Sinn

zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht jedoch die Merkmale einer

strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person

gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von

Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere

sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile

wie das vorliegende. Daneben vermittelt auch Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) keinen zwingenden

Anspruch auf mündliche Anhörung (statt vieler VGr, 10. Mai 2024,

VB.2023.00375, E. 3.3 mit Hinweisen). Ebenso wenig räumt § 59 Abs. 1 VRG den

Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des

Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern

die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor

(statt vieler VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00701, E. 2.2; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5). Dies ist hier der Fall, und auch

sonst ist kein Grund ersichtlich, weshalb es einer öffentlichen,

mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung bedürfte. Von einer solchen ist daher

abzusehen.

2.

Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine

Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den

Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist

insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben

(lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis

zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw.

verbunden sind (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine

Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Die gleiche Pflicht

ergibt sich aus dem Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), der

auch den Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (VGr,

13.

Juni 2024, VB.2023.00445, E. 2.2). Ist ein Ausstandsbegehren

offenkundig unzulässig, kann darüber praxisgemäss auch unter Mitwirkung der

betroffenen Person entschieden werden (statt vieler VGr, 27. April 2021,

RG.2021.00003, E. 2).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Aufhebung der Verfügung der

Justizdirektion vom 5. Mai 2025 ausschliesslich damit, dass der

unterzeichnende C in den Ausstand hätte treten müssen. Die Vorsteherin der

Justizdirektion, die das Generalsekretariat beaufsichtige und gegenüber C

weisungsberechtigt sei, habe ihn angezeigt, weil er – der Beschwerdeführer –

ihr, neben anderen Personen, eine "pornografische Abbildung

angeboten" habe. Dies habe dazu geführt, dass er mit Urteil vom

2.

April 2025 strafrechtlich verurteilt worden sei. Damit sei klar, dass

zwischen ihm und der Direktionsvorsteherin eine Feindschaft bestehe.

3.2

3.2.1

Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 5. Mai 2024, die

Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers seien als rechtsmissbräuchlich und

damit als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren. Mit demselben Vorgehen

bzw. derselben – von ihm selbst konstruierten – Situation habe der

Beschwerdeführer bereits im Rahmen einer früheren, gegen ihn geführten

Strafuntersuchung den Ausstand von zwei Richterinnen und einem Richter des

Obergerichts zu erwirken versucht. Ausserdem sei ihm bereits in der Verfügung

vom 10. Februar 2025 (vorn I.E.) ausführlich dargelegt worden, weshalb die

von ihm angeführten Gründe und insbesondere die von ihm behauptete

"Feindschaft" keinen Ausstand zu begründen vermögen. Seien die

Ausstandsbegehren aber offenkundig unzulässig, so könnten sie von C selbst

behandelt werden (E. 2.3 f.).

3.2.2

In der Verfügung vom 10. Februar 2025 hatte die Justizdirektion

erwogen, der Beschwerdeführer lege nicht nachvollziehbar dar, weshalb zwischen C

bzw. allen Mitarbeitenden des Generalsekretariats und ihm oder zwischen der

Direktionsvorsteherin und ihm eine persönliche Feindschaft vorliege. Die

Einreichung einer Strafanzeige oder einer Zivilklage gegen eine Amtsperson

mache diese nicht per se befangen und negative Gefühle müssten bei der vom

Ausstandsgesuch betroffenen Person vorhanden sein, während solche Gefühle der

Partei für sich allein noch keinen Ausstandsgrund darstellten. Die

Ausstandsbegehren erwiesen sich damit als offenkundig unzulässig, weshalb sie

durch den "Schreibenden" [i. e. C] selbst zu behandeln und abzuweisen seien. Ohnehin

seien die Ausstandsbegehren auch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Wie

der bisherige Verfahrensverlauf und die weiteren Akten zeigten, beabsichtige

der Beschwerdeführer damit einzig, das Verfahren (weiter) zu verzögern, und

mache er sich einen "Wettbewerb" daraus, möglichst viele

Ausstandsbegehren in zahlreichen Verfahren einzureichen.

3.2.3

Das Verwaltungsgericht seinerseits erwog im Urteil VB.2025.00080/101 vom

22.

April 2025 (vorn II.C.), dem Beschwerdeführer sei insofern

beizupflichten, als ein berechtigter Anschein der Befangenheit in der Regel

dann vorliege, wenn die fragliche Amtsperson (Straf-)Anzeige gegen eine

Verfahrenspartei erhebe. Einen Beleg dafür, dass ihn die Direktionsvorsteherin

oder eine Mitarbeiterin des Generalsekretariats tatsächlich angezeigt habe,

bzw. für das angeblich hängige Strafverfahren habe der Beschwerdeführer indes

weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Dazu komme, dass der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2025 ausführe, es werde sich

erst im Rahmen der "Hauptverhandlung" ergeben, inwiefern "D, E

oder F etwas mit der Strafanzeige gegen mich zu tun haben". Was die

angebliche Strafanzeige betreffe, so liege deshalb nicht mehr als eine blosse

Behauptung des Beschwerdeführers vor, worauf angesichts dessen, dass der

Beschwerdeführer im Rahmen einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung mit dem

im Wesentlichen gleichen Vorgehen den Ausstand von zwei Richterinnen und einem

Richter des Obergerichts zu erwirken versucht habe, nicht abzustellen sei. Aus

diesem Grund sei denn auch nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die

Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich

unzulässig qualifiziert habe, weshalb namentlich C auch an der Verfügung vom

10.

Februar 2025 habe mitwirken dürfen.

3.2.4

Auch mit der Beschwerde vom 7. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer

keinen Beleg dafür ein, dass ihn die Vorsteherin oder eine Mitarbeiterin des

Generalsekretariats der Justizdirektion für das "Anbieten" einer

pornografischen Abbildung anzeigte, was sich auch ohne das begründete Urteil

des Bezirksgerichts vom 2. April 2025 hätte bewerkstelligen lassen. Ebenso

wenig belegte er eine Strafanzeige der Direktionsvorsteherin, die zu einer

Verurteilung im Jahr 2021 geführt haben soll. Selbst wenn aber tatsächlich die

Direktionsvorsteherin die Strafanzeigen (persönlich) erstattet haben sollte,

was der Beschwerdeführer wie gesagt bis anhin nicht belegte, erwiese sich die

Beschwerde als unbegründet, da nicht einzusehen ist, weshalb C in den

Ausstand hätte treten müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte

Weisungsberechtigung der Direktionsvorsteherin C gegenüber genügt für sich

allein und auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer erwähnten

NZZ-Artikels vom 21. Juni 2023 sowie der angeblichen mündlichen Ausführungen

des Bezirksrichters anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung vom

2.

April 2025, woran das Verwaltungsgericht ohnehin nicht gebunden ist,

für den Anschein der Befangenheit von C jedenfalls nicht. So macht der

Beschwerdeführer weder substanziiert geltend noch ergibt sich aus den Akten,

dass die Direktionsvorsteherin einen (ungebührlichen) Einfluss auf den

materiellen Entscheid bzw. die Verfügung vom 5. Mai 2025 genommen hätte,

sodass die Entscheidfindung nicht mehr offen gewesen wäre. Darüber hinaus ist

nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Ausstandsbegehren

– erneut – als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich

unzulässig qualifizierte, womit C auch an der Verfügung vom 5. Mai 2025

mitwirken durfte. So kann es nicht angehen und verdient keinen Rechtsschutz,

mittels strafbarer Handlungen die Einreichung von Strafanzeigen durch die

betroffenen Amtspersonen zu provozieren, nur um sich in einem späteren

Zeitpunkt auf eine angeblich darauf gründende persönliche Feindschaft bzw.

Befangenheit berufen zu können (vgl. auch BGr, 30. Dezember 2022, 1B_577,

578.

und 579/2022, E. 2).

4.

4.1

4.1.1

Weiter erwog die Justizdirektion in der Verfügung vom 5. Mai 2025, mit

Schreiben vom 16. April 2025 sei der Beschwerdegegner auf sämtliche vom

Beschwerdeführer im bisherigen Verfahrensverlauf vorgebrachten Argumente (die

[behauptete] nonbinäre Geschlechtsidentität, die Vollstreckbarkeit des

obergerichtlichen Urteils vom 29. Januar 2024, die Arbeitspflicht im

Vollzugszentrum B, den Alkoholkonsum auf dem Anstaltsgelände, die

Hafterstehungsfähigkeit unter Berücksichtigung einer psychischen Störung sowie

einer Darmerkrankung, den geforderten Wechsel der fallverantwortlichen Person

etc.) eingegangen. In der Folge habe der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf

dieses Schreiben mit Eingabe vom 24. April 2025 ausgeführt, er habe mit

seinen Rekursen das erreicht, was er habe erreichen wollen; sie seien deshalb

als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Damit – so die Justizdirektion –

könne aber weder gesagt werden, dass der Beschwerdegegner auf die Eingaben des

Beschwerdeführers nicht reagiert, noch, dass er den Erlass einer Anordnung

abgelehnt habe. Dass das Schreiben vom 16. April 2025 nicht früher

ergangen sei, sei vielmehr auf die verschiedenen Rechtsmittelverfahren

zurückzuführen, die der Beschwerdeführer angestrengt habe. Dessen prozessuales

Verhalten grenze denn auch zumindest an Rechtsmissbrauch. So berufe er sich zur

Begründung seiner Rechtsverzögerungsrekurse auf den (ursprünglich verfügten)

Strafantrittstermin vom 14. April 2025, während er diesen aber selbst mit

Rechtsmitteln verzögere. Ob die angestrengten Rekursverfahren tatsächlich als

rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren seien, könne aber offengelassen werden,

denn in jedem Fall habe der Beschwerdeführer – wie er selbst ausdrücklich

angebe –das Interesse daran verloren. Das Verfahren Nr. 2025-1092 sei

damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.2).

4.1.2

Im Verfahren Nr. 2025-1504 nehme der Beschwerdeführer Bezug auf seine

Darmerkrankung und beantrage, der Beschwerdegegner habe sich "mit der

Sache" zu befassen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Auch

hinsichtlich dieses Rekurses – so die Justizdirektion – könne offenbleiben, ob

dieser als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, erweise sich die

Rechtsverzögerungsrüge doch jedenfalls als unbegründet. Im Schreiben vom

16.

April 2025 habe der Beschwerdegegner ausdrücklich auf die

Darmerkrankung Bezug genommen und sei er somit der Forderung des

Beschwerdeführers bereits nachgekommen. Zudem habe auch das Verwaltungsgericht

in seinem Urteil vom 22. April 2025 festgehalten, dass die Frage, ob der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Strafverbüssung im Normalvollzug

zulasse, noch Gegenstand weiterer Abklärungen sein werde und darüber noch eine

weitere Verfügung zu erlassen sei. Im Ergebnis sei im Verfahren

Nr. 2025-1504 keine Rechtsverzögerung ersichtlich, und der Rekurs sei

Dispositiv

demnach abzuweisen (E. 3.3).

4.2 Der

Beschwerdeführer äussert sich zu diesen Erwägungen in der Beschwerde mit keinem

Wort. Damit legt er aber nicht dar, dass bzw. inwiefern die angefochtene

Verfügung diesbezüglich an einem Rechtsmangel leiden soll (vgl. Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23

N. 17 ff.). Solches ist denn auch nicht erkennbar.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels

Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen aufgrund der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Mangels – belegter – Vertretung wäre die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht infrage gekommen.

Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre,

selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das

Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte

(vgl. das Urteil VB.2025.00053 des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar

2025; Plüss, § 16 N. 114).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Justizdirektion;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).