VB.2025.00282
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00282
8. September 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26570)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00282
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch den Gemeinderat B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Corona-Nothilfe
für Selbständigerwerbende (Rückerstattung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
wohnhaft in der Gemeinde B, ist Inhaber des Einzelunternehmens C mit
Sitz in E.
Am 29. April 2020 beantragte A bei der Gemeinde B
"Notfallhilfe Coronavirus für kleinste Unternehmungen" (im Folgenden
Corona-Nothilfe) im Umfang von Fr. 11'400.- zur Deckung von drei
Monatsmieten für seine Geschäftsräumlichkeiten, die er aufgrund der
Umsatzeinbussen wegen der Coronapandemie nicht bezahlen könne.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte die Gemeinde B
A mit, dass in seinem Fall die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Nothilfe
erfüllt seien und ihm bei Unterzeichnung des dem Schreiben beigelegten Vertrags
ein Betrag von Fr. 11'400.- gewährt werde, der nicht rückzahlbar
("a-fonds-perdu") sei, sollte A keine Zahlungen von Dritten mit dem
gleichen Zweck erhalten. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt überwies die Gemeinde B
in der Folge die Corona-Nothilfe im genannten Betrag an A.
B. Mit
verschiedenen Schreiben und bei Gesprächen im Frühjahr 2023 erkundigte sich die
Gemeinde B bei A, ob er nebst der von der Gemeinde gewährten
Corona-Nothilfe im Juni 2020 noch Beiträge von Dritten zur Behebung der
vorübergehenden Illiquidität ausgelöst durch die Covid-19-Pandemie erhalten
habe. Diesbezüglich liegt bei den Akten ein (mutmasslich) von A unterzeichneter
"Antworttalon" vom 12. April 2023, in welchem dieser angibt,
während des auf die Gewährung der Corona-Nothilfe folgenden Jahres von der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich rund Fr. 30'000.- erhalten
zu haben.
Nach verschiedener Korrespondenz und einer eingeleiteten
Betreibung verfügte der Gemeinderat der Gemeinde B am 25. September
2024, dass A zur Rückzahlung der gewährten Corona-Nothilfe im Umfang von
Fr. 5'700.- verpflichtet sei, und hob seinen Rechtsvorschlag in der gegen
ihn angehobenen Betreibung auf.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 gelangte A an die
Sozialabteilung der Gemeinde B und brachte zum Ausdruck, dass er mit der
Verfügung vom 25. September 2024 nicht einverstanden sei. Die Gemeinde
leitete sein Schreiben daraufhin am 23. Oktober 2024 an den Bezirksrat D
weiter, welcher ein Rekursverfahren eröffnete und einen Schriftenwechsel
durchführte.
Mit Beschluss vom 8. April 2025 wies der Bezirksrat D
den Rekurs von A ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
III.
Am 7. Mai 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass ihm die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen seien, weil er dieses Verfahren gar
nicht "beantragt" habe. Im Übrigen enthielt die Beschwerde einen
expliziten Verweis auf seine (materiellen) Argumente im Rekursverfahren.
Der Bezirksrat D am 14. Mai 2025 und die Gemeinde B
am 6. Juni 2025 verzichteten auf Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer politischen
Gemeinde nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Der Streitwert beträgt
Fr. 5'700.-, womit die Angelegenheit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Zunächst ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht ein
Rekursverfahren eröffnete, nachdem ihr die Beschwerdegegnerin das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2024 übermittelt hatte.
2.1
§ 5 Abs. 2 VRG sieht vor, dass Eingaben an eine unzuständige
Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des
Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten sind. Damit die Vorinstanz
die zur Behandlung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 21. Oktober
2024.
zuständige Behörde war, muss es sich bei diesem um einen Rekurs im Sinn
von §§ 19 ff. VRG handeln. Ein solcher setzt einen klaren
Anfechtungswillen des Beschwerdeführers voraus, das heisst den Willen, als
Rechtsmittelkläger aufzutreten und vor der Rechtsmittelinstanz die Aufhebung
oder Änderung eines bestimmten Hoheitsaktes anzustreben (Alain Griffel, in:
ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 54 N. 1 in Verbindung mit
§ 23 N. 7).
2.2
Das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2024 ist an die
Beschwerdegegnerin (und nicht an die in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung
vom 24. September 2024 korrekt bezeichnete Rekursinstanz) gerichtet und
enthält im Wesentlichen die Aussage des Beschwerdeführers, dass er – nach
Einsicht in die Verfügung vom 25. September 2024 – der Beschwerdegegnerin
ein weiteres Mal mitteilen wolle, dass er die verfügte Rückforderung nicht
schulde. Wolle die Beschwerdegegnerin weiterhin auf der Zahlung bestehen, solle
sie ein Gerichtsverfahren einleiten und nicht der Beschwerdeführer.
2.3
Der
Beschwerdeführer brachte damit zum Ausdruck, dass er mit dem zentralen Punkt
der Ausgangsverfügung, das heisst mit der Feststellung seiner
Rückzahlungsverpflichtung, nicht einverstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat
folglich zu Recht seine Eingabe an die Vorinstanz weitergeleitet und diese hat
zu Recht ein Rekursverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer äusserte sich
denn auch am 27. Dezember 2024 im Rekursverfahren zur Sache und brachte so
(abermals) seinen Anfechtungswillen zum Ausdruck.
3.
Strittig ist die (Teil-)Rückforderung der dem
Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin gewährten Corona-Nothilfe für
Selbständigerwerbende.
3.1
Gestützt
auf die Notverordnungskompetenz in Art. 72 Abs. 1 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) erliess der
Regierungsrat des Kantons Zürich am 18. März 2020 den Beschluss
Nr. 262/2020. Dieser enthielt unter anderem eine Aufforderung an die
Gemeinden, Selbständigerwerbenden unbürokratisch und schnell Leistungen zur
Verfügung zu stellen, damit ein drohender Bezug von Sozialhilfe aufgrund der
wirtschaftlichen Belastungen aufgrund der Auswirkungen der Anordnungen zur
Eindämmung des Coronavirus abgewendet werden könne. Hierfür sprach der
Regierungsrat Mittel in der Höhe von Fr. 15'000'000.- und lud die
Finanzdirektion dazu ein, ein Modell auszuarbeiten. Er legte ausserdem fest,
dass solche Hilfen Ergänzungen zu den Leistungen des Bundes seien und subsidiär
zu diesen auszugestalten seien (RRB Nr. 262/2020 Ziff. 4.5).
3.2
Mittels
Verfügung vom 2. April 2020 (abrufbar unter www.zh.ch >
Medienmitteilungen > 6. April 2020 > Gemeinden erhalten Beiträge zur
schnellen Unterstützung von Selbständigerwerbenden > Verfügung für
Selbständigerwerbende) sicherte die Finanzdirektion die vom Regierungsrat zur
Verfügung gestellten Mittel abhängig von der Bevölkerungsgrösse den politischen
Gemeinden zu (E. 2) und legte fest, dass die Zusicherung davon abhängig
ist, dass die durch die Gemeinden gewährte Unterstützung (a) der Überbrückung
einer Notlage aufgrund der Covid-19-Pandemie, insbesondere der Vermeidung einer
Inanspruchnahme von Sozialhilfe dient; (b) an Selbständigerwerbende mit
Wohnsitz in der Gemeinde, die ein Kleinstunternehmen mit höchstens zwei
Vollzeitstellen (einschliesslich der Geschäftsinhaberin oder des
Geschäftsinhabers) führen, oder an Personen in vergleichbaren Lagen mit
Wohnsitz in der Gemeinde geht; (c) subsidiär zu den weiteren Leistungen des
Bundes und des Kantons im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie sowie den bereits
bestehenden Leistungen (zum Beispiel Erwerbsersatzentschädigung für den
Lebensbedarf, Bankkredite für die Betriebskosten, Kurzarbeitsentschädigung für
Angestelltenlöhne, Gelder der Arbeitslosenversicherung) erfolgt und dass (d)
zur Liquiditätssicherung und zur Sicherung des Lebensbedarfs insgesamt
höchstens ein Sechstel des Jahresumsatzes abzüglich des liquiden Vermögens des
Unternehmens (ohne Berücksichtigung eines von der Gemeinde festzulegenden, der
Abwendung des Bezugs von Sozialhilfe dienenden Freibetrags) gewährt wird (E. 3).
Ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäss dieser Verfügung bestand nicht
(E. 4).
4.
4.1
Soweit
nachvollziehbar rügt der Beschwerdeführer, dass er zwar das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2020 erhalten habe, in welchem ihm im
Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung
von Corona-Nothilfe für Selbständigerwerbende erfülle, nicht jedoch den im
Schreiben erwähnten Vertrag. Das bei den Akten liegende Vertragsexemplar habe
er zum ersten Mal gesehen, als die Beschwerdegegnerin ihm dieses im Rahmen der
Prüfung einer Rückerstattung im März 2023 zustellte. Es sei nachträglich
erstellt worden und seine Unterschrift darauf gefälscht bzw. nachträglich
hinzugefügt. Ausserdem habe er auch nie einen Talon ausgefüllt, mit dem er
bestätigt habe, von der Sozialversicherungsanstalt andere Beiträge zur Behebung
der Illiquidität während der Covid-19-Pandemie erhalten zu haben. Auch hier sei
das bei den Akten liegende Exemplar gefälscht.
4.2
Wie es
sich damit verhält, kann offenbleiben: Es ist unbestritten, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf den
Regierungsratsbeschluss vom 18. März 2020 und die Verfügung der
Finanzdirektion vom 2. April 2020 Corona-Nothilfe in der Höhe von
Fr. 11'400.- gewährte. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
im Schreiben vom 6. Mai 2020 darauf hingewiesen wurde, dass die
Corona-Nothilfe subsidiär ist und zurückgefordert werden kann, sollte er
Zahlungen von Dritten zum gleichen Zweck erhalten. Zudem ergibt sich dies ohne
Weiteres aus den zuvor genannten rechtlichen Grundlagen des
Corona-Nothilfeprogramms des Kantons Zürich und aus dem entsprechenden vom
Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular.
Ebenfalls ist aktenkundig, dass sich die
Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2023 um Klärung der Frage bemühte, ob der
Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres nach der Auszahlung der Corona-Nothilfe
von Dritten zum selben Zweck Beiträge erhalten habe. Diesbezüglich macht der
Beschwerdeführer zwar geltend, der Antworttalon, der den Empfang von rund
Fr. 30'000.- von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bejahe,
sei nicht von ihm ausgefüllt worden und gefälscht, er bestreitet jedoch nicht,
dass er im Verlauf des Jahres 2020 tatsächlich von der
Sozialversicherungsanstalt Geld erhalten habe. So brachte er in einem Schreiben
vom 19. Juni 2023 an die Beschwerdegegnerin explizit vor, dass es im Jahr
2020.
einen entsprechenden Antrag gegeben habe und Geld geflossen sei. Hinzu
kommt, dass sich den Akten eine Voranmeldung zur Kurzarbeit aus dem Jahr 2020
entnehmen lässt, was zusätzlich den Bezug von Geldern der Arbeitslosenkasse
plausibel erscheinen lässt.
4.3
Damit ist
erstellt, dass der Beschwerdeführer die mit der Gewährung von Corona-Nothilfe
für Selbständigerwerbende verbundene Bedingung – dass er während eines Jahres
keine anderen Gelder von Dritten zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen
während der Covid-19-Pandemie bezieht – nicht erfüllte. Ob in einem solchen
Fall auch eine Gemeinde eine Rückforderung gestützt auf das kantonale
Staatsbeitragsgesetz verlangen kann oder ob sie sich hierbei auf einen
allgemeinen Rechtsgrundsatz stützen muss, kann offenbleiben. In beiden Fällen
ist die Zulässigkeit der Rückforderung zu bejahen:
4.3.1
Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit kantonalen
Covid-19-Härtefallbeiträgen erwogen, eine Rückforderung dieser Beiträge (in
vollem Umfang) sei gestützt auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 12 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG,
LS 132.2) statthaft, wenn die mit der Beitragsgewährung verbundenen
Bedingungen und Auflagen vom Beitragsempfänger nicht eingehalten wurden (vgl.
VGr, 24. April 2025, VB.2024.00361, E. 4.3 f.). Dies ist hier –
wie ausgeführt – der Fall.
4.3.2
Würde stattdessen davon ausgegangen, dass das Staatsbeitragsgesetz auf von
einer Gemeinde gewährte Staatsbeiträge keine Anwendung findet, wäre vorliegend
vom allgemeinen Rechtsgrundsatz auszugehen, wonach Zuwendungen, die aus einem
nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über
die Leistungspflicht erfolgen, zurückgefordert werden können (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St.
Gallen 2020, Rz. 148; ferner BGr, 26. März 2025, 2C_490/2024,
E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen). Durch den Bezug von Drittmitteln
verloren die von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Nothilfen ihren
Rechtsgrund und können daher zurückgefordert werden. Im vorliegenden Fall ergab
sich die Subsidiarität der von der Beschwerdegegnerin gewährten Corona-Nothilfe
bereits klar aus dem anwendbaren Recht, womit im Ergebnis eine
Rückerstattungspflicht anzunehmen ist (vgl. BGr, 26. März 2025,
2C_490/2024, E. 3.5).
5.
5.1
Nach dem
Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Abweisung des Rekurses des
Beschwerdeführers als rechtmässig, womit auch die Kostenbelastung gestützt auf
§ 13 Abs. 2 VRG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Rückforderung von
Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) auch dann offen, wenn kein Anspruch auf die Subvention
bestand (vgl. BGr, 23. Januar 2025, 2C_48/2024, E. 1.1 mit
zahlreichen Hinweisen).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat D.