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Entscheid

VB.2025.00282

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00282

8. September 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26570)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00282

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch den Gemeinderat B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Corona-Nothilfe

für Selbständigerwerbende (Rückerstattung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

wohnhaft in der Gemeinde B, ist Inhaber des Einzelunternehmens C mit

Sitz in E.

Am 29. April 2020 beantragte A bei der Gemeinde B

"Notfallhilfe Coronavirus für kleinste Unternehmungen" (im Folgenden

Corona-Nothilfe) im Umfang von Fr. 11'400.- zur Deckung von drei

Monatsmieten für seine Geschäftsräumlichkeiten, die er aufgrund der

Umsatzeinbussen wegen der Coronapandemie nicht bezahlen könne.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte die Gemeinde B

A mit, dass in seinem Fall die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Nothilfe

erfüllt seien und ihm bei Unterzeichnung des dem Schreiben beigelegten Vertrags

ein Betrag von Fr. 11'400.- gewährt werde, der nicht rückzahlbar

("a-fonds-perdu") sei, sollte A keine Zahlungen von Dritten mit dem

gleichen Zweck erhalten. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt überwies die Gemeinde B

in der Folge die Corona-Nothilfe im genannten Betrag an A.

B. Mit

verschiedenen Schreiben und bei Gesprächen im Frühjahr 2023 erkundigte sich die

Gemeinde B bei A, ob er nebst der von der Gemeinde gewährten

Corona-Nothilfe im Juni 2020 noch Beiträge von Dritten zur Behebung der

vorübergehenden Illiquidität ausgelöst durch die Covid-19-Pandemie erhalten

habe. Diesbezüglich liegt bei den Akten ein (mutmasslich) von A unterzeichneter

"Antworttalon" vom 12. April 2023, in welchem dieser angibt,

während des auf die Gewährung der Corona-Nothilfe folgenden Jahres von der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich rund Fr. 30'000.- erhalten

zu haben.

Nach verschiedener Korrespondenz und einer eingeleiteten

Betreibung verfügte der Gemeinderat der Gemeinde B am 25. September

2024, dass A zur Rückzahlung der gewährten Corona-Nothilfe im Umfang von

Fr. 5'700.- verpflichtet sei, und hob seinen Rechtsvorschlag in der gegen

ihn angehobenen Betreibung auf.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 gelangte A an die

Sozialabteilung der Gemeinde B und brachte zum Ausdruck, dass er mit der

Verfügung vom 25. September 2024 nicht einverstanden sei. Die Gemeinde

leitete sein Schreiben daraufhin am 23. Oktober 2024 an den Bezirksrat D

weiter, welcher ein Rekursverfahren eröffnete und einen Schriftenwechsel

durchführte.

Mit Beschluss vom 8. April 2025 wies der Bezirksrat D

den Rekurs von A ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

III.

Am 7. Mai 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass ihm die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen seien, weil er dieses Verfahren gar

nicht "beantragt" habe. Im Übrigen enthielt die Beschwerde einen

expliziten Verweis auf seine (materiellen) Argumente im Rekursverfahren.

Der Bezirksrat D am 14. Mai 2025 und die Gemeinde B

am 6. Juni 2025 verzichteten auf Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer politischen

Gemeinde nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Der Streitwert beträgt

Fr. 5'700.-, womit die Angelegenheit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Zunächst ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht ein

Rekursverfahren eröffnete, nachdem ihr die Beschwerdegegnerin das Schreiben des

Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2024 übermittelt hatte.

2.1

§ 5 Abs. 2 VRG sieht vor, dass Eingaben an eine unzuständige

Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des

Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten sind. Damit die Vorinstanz

die zur Behandlung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 21. Oktober

2024.

zuständige Behörde war, muss es sich bei diesem um einen Rekurs im Sinn

von §§ 19 ff. VRG handeln. Ein solcher setzt einen klaren

Anfechtungswillen des Beschwerdeführers voraus, das heisst den Willen, als

Rechtsmittelkläger aufzutreten und vor der Rechtsmittelinstanz die Aufhebung

oder Änderung eines bestimmten Hoheitsaktes anzustreben (Alain Griffel, in:

ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 54 N. 1 in Verbindung mit

§ 23 N. 7).

2.2

Das

Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2024 ist an die

Beschwerdegegnerin (und nicht an die in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung

vom 24. September 2024 korrekt bezeichnete Rekursinstanz) gerichtet und

enthält im Wesentlichen die Aussage des Beschwerdeführers, dass er – nach

Einsicht in die Verfügung vom 25. September 2024 – der Beschwerdegegnerin

ein weiteres Mal mitteilen wolle, dass er die verfügte Rückforderung nicht

schulde. Wolle die Beschwerdegegnerin weiterhin auf der Zahlung bestehen, solle

sie ein Gerichtsverfahren einleiten und nicht der Beschwerdeführer.

2.3

Der

Beschwerdeführer brachte damit zum Ausdruck, dass er mit dem zentralen Punkt

der Ausgangsverfügung, das heisst mit der Feststellung seiner

Rückzahlungsverpflichtung, nicht einverstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat

folglich zu Recht seine Eingabe an die Vorinstanz weitergeleitet und diese hat

zu Recht ein Rekursverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer äusserte sich

denn auch am 27. Dezember 2024 im Rekursverfahren zur Sache und brachte so

(abermals) seinen Anfechtungswillen zum Ausdruck.

3.

Strittig ist die (Teil-)Rückforderung der dem

Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin gewährten Corona-Nothilfe für

Selbständigerwerbende.

3.1

Gestützt

auf die Notverordnungskompetenz in Art. 72 Abs. 1 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) erliess der

Regierungsrat des Kantons Zürich am 18. März 2020 den Beschluss

Nr. 262/2020. Dieser enthielt unter anderem eine Aufforderung an die

Gemeinden, Selbständigerwerbenden unbürokratisch und schnell Leistungen zur

Verfügung zu stellen, damit ein drohender Bezug von Sozialhilfe aufgrund der

wirtschaftlichen Belastungen aufgrund der Auswirkungen der Anordnungen zur

Eindämmung des Coronavirus abgewendet werden könne. Hierfür sprach der

Regierungsrat Mittel in der Höhe von Fr. 15'000'000.- und lud die

Finanzdirektion dazu ein, ein Modell auszuarbeiten. Er legte ausserdem fest,

dass solche Hilfen Ergänzungen zu den Leistungen des Bundes seien und subsidiär

zu diesen auszugestalten seien (RRB Nr. 262/2020 Ziff. 4.5).

3.2

Mittels

Verfügung vom 2. April 2020 (abrufbar unter www.zh.ch >

Medienmitteilungen > 6. April 2020 > Gemeinden erhalten Beiträge zur

schnellen Unterstützung von Selbständigerwerbenden > Verfügung für

Selbständigerwerbende) sicherte die Finanzdirektion die vom Regierungsrat zur

Verfügung gestellten Mittel abhängig von der Bevölkerungsgrösse den politischen

Gemeinden zu (E. 2) und legte fest, dass die Zusicherung davon abhängig

ist, dass die durch die Gemeinden gewährte Unterstützung (a) der Überbrückung

einer Notlage aufgrund der Covid-19-Pandemie, insbesondere der Vermeidung einer

Inanspruchnahme von Sozialhilfe dient; (b) an Selbständigerwerbende mit

Wohnsitz in der Gemeinde, die ein Kleinstunternehmen mit höchstens zwei

Vollzeitstellen (einschliesslich der Geschäftsinhaberin oder des

Geschäftsinhabers) führen, oder an Personen in vergleichbaren Lagen mit

Wohnsitz in der Gemeinde geht; (c) subsidiär zu den weiteren Leistungen des

Bundes und des Kantons im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie sowie den bereits

bestehenden Leistungen (zum Beispiel Erwerbsersatzentschädigung für den

Lebensbedarf, Bankkredite für die Betriebskosten, Kurzarbeitsentschädigung für

Angestelltenlöhne, Gelder der Arbeitslosenversicherung) erfolgt und dass (d)

zur Liquiditätssicherung und zur Sicherung des Lebensbedarfs insgesamt

höchstens ein Sechstel des Jahresumsatzes abzüglich des liquiden Vermögens des

Unternehmens (ohne Berücksichtigung eines von der Gemeinde festzulegenden, der

Abwendung des Bezugs von Sozialhilfe dienenden Freibetrags) gewährt wird (E. 3).

Ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäss dieser Verfügung bestand nicht

(E. 4).

4.

4.1

Soweit

nachvollziehbar rügt der Beschwerdeführer, dass er zwar das Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2020 erhalten habe, in welchem ihm im

Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung

von Corona-Nothilfe für Selbständigerwerbende erfülle, nicht jedoch den im

Schreiben erwähnten Vertrag. Das bei den Akten liegende Vertragsexemplar habe

er zum ersten Mal gesehen, als die Beschwerdegegnerin ihm dieses im Rahmen der

Prüfung einer Rückerstattung im März 2023 zustellte. Es sei nachträglich

erstellt worden und seine Unterschrift darauf gefälscht bzw. nachträglich

hinzugefügt. Ausserdem habe er auch nie einen Talon ausgefüllt, mit dem er

bestätigt habe, von der Sozialversicherungsanstalt andere Beiträge zur Behebung

der Illiquidität während der Covid-19-Pandemie erhalten zu haben. Auch hier sei

das bei den Akten liegende Exemplar gefälscht.

4.2

Wie es

sich damit verhält, kann offenbleiben: Es ist unbestritten, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf den

Regierungsratsbeschluss vom 18. März 2020 und die Verfügung der

Finanzdirektion vom 2. April 2020 Corona-Nothilfe in der Höhe von

Fr. 11'400.- gewährte. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer

im Schreiben vom 6. Mai 2020 darauf hingewiesen wurde, dass die

Corona-Nothilfe subsidiär ist und zurückgefordert werden kann, sollte er

Zahlungen von Dritten zum gleichen Zweck erhalten. Zudem ergibt sich dies ohne

Weiteres aus den zuvor genannten rechtlichen Grundlagen des

Corona-Nothilfeprogramms des Kantons Zürich und aus dem entsprechenden vom

Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular.

Ebenfalls ist aktenkundig, dass sich die

Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2023 um Klärung der Frage bemühte, ob der

Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres nach der Auszahlung der Corona-Nothilfe

von Dritten zum selben Zweck Beiträge erhalten habe. Diesbezüglich macht der

Beschwerdeführer zwar geltend, der Antworttalon, der den Empfang von rund

Fr. 30'000.- von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bejahe,

sei nicht von ihm ausgefüllt worden und gefälscht, er bestreitet jedoch nicht,

dass er im Verlauf des Jahres 2020 tatsächlich von der

Sozialversicherungsanstalt Geld erhalten habe. So brachte er in einem Schreiben

vom 19. Juni 2023 an die Beschwerdegegnerin explizit vor, dass es im Jahr

2020.

einen entsprechenden Antrag gegeben habe und Geld geflossen sei. Hinzu

kommt, dass sich den Akten eine Voranmeldung zur Kurzarbeit aus dem Jahr 2020

entnehmen lässt, was zusätzlich den Bezug von Geldern der Arbeitslosenkasse

plausibel erscheinen lässt.

4.3

Damit ist

erstellt, dass der Beschwerdeführer die mit der Gewährung von Corona-Nothilfe

für Selbständigerwerbende verbundene Bedingung – dass er während eines Jahres

keine anderen Gelder von Dritten zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen

während der Covid-19-Pandemie bezieht – nicht erfüllte. Ob in einem solchen

Fall auch eine Gemeinde eine Rückforderung gestützt auf das kantonale

Staatsbeitragsgesetz verlangen kann oder ob sie sich hierbei auf einen

allgemeinen Rechtsgrundsatz stützen muss, kann offenbleiben. In beiden Fällen

ist die Zulässigkeit der Rückforderung zu bejahen:

4.3.1

Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit kantonalen

Covid-19-Härtefallbeiträgen erwogen, eine Rückforderung dieser Beiträge (in

vollem Umfang) sei gestützt auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 12 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG,

LS 132.2) statthaft, wenn die mit der Beitragsgewährung verbundenen

Bedingungen und Auflagen vom Beitragsempfänger nicht eingehalten wurden (vgl.

VGr, 24. April 2025, VB.2024.00361, E. 4.3 f.). Dies ist hier –

wie ausgeführt – der Fall.

4.3.2

Würde stattdessen davon ausgegangen, dass das Staatsbeitragsgesetz auf von

einer Gemeinde gewährte Staatsbeiträge keine Anwendung findet, wäre vorliegend

vom allgemeinen Rechtsgrundsatz auszugehen, wonach Zuwendungen, die aus einem

nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über

die Leistungspflicht erfolgen, zurückgefordert werden können (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St.

Gallen 2020, Rz. 148; ferner BGr, 26. März 2025, 2C_490/2024,

E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen). Durch den Bezug von Drittmitteln

verloren die von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Nothilfen ihren

Rechtsgrund und können daher zurückgefordert werden. Im vorliegenden Fall ergab

sich die Subsidiarität der von der Beschwerdegegnerin gewährten Corona-Nothilfe

bereits klar aus dem anwendbaren Recht, womit im Ergebnis eine

Rückerstattungspflicht anzunehmen ist (vgl. BGr, 26. März 2025,

2C_490/2024, E. 3.5).

5.

5.1

Nach dem

Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Abweisung des Rekurses des

Beschwerdeführers als rechtmässig, womit auch die Kostenbelastung gestützt auf

§ 13 Abs. 2 VRG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Rückforderung von

Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) auch dann offen, wenn kein Anspruch auf die Subvention

bestand (vgl. BGr, 23. Januar 2025, 2C_48/2024, E. 1.1 mit

zahlreichen Hinweisen).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat D.