VB.2025.00284
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00284
4. August 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26488)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00284
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 4. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverzögerung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 4. März 2024
reichte A der Finanzdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch ein "um
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO (Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008, SR 272) betreffend Staatshaftung des Kantons
Zürich im Fall Oberstaatsanwaltschaft Zürich gegen A". Mit Verfügung vom
23. Mai 2024 schrieb die Finanzdirektion das in diesem Gesuch
mitenthaltene Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung als gegenstandslos
geworden ab und wies jenes um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
ab, weil das geltend gemachte Staatshaftungsbegehren als offensichtlich
aussichtslos zu beurteilen sei,
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen am 25. Juni 2024 beim Regierungsrat
des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung der Finanzdirektion vom
23.
Mai 2024 sei aufzuheben und sein Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 4. März 2024 gutzuheissen.
Mit Rekursantwort vom 9. Juli 2024 beantragte die
Finanzdirektion die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge.
Hierzu äusserte sich A am 19. August 2024. Am 10. April 2025 gelangte
er erneut an den Regierungsrat, wies diesen auf das Beschleunigungsgebot hin
und forderte ihn "[a]ngesichts der drohenden Verjährung" auf, ihm bis
am 20. April 2025 mitzuteilen, ob seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stattgegeben werde. Am 15. April 2025 antwortete der
Regierungsrat A hierauf, dass infolge der aktuellen Geschäftslast noch kein
Antrag zuhanden des Regierungsrats habe erstellt werden können; gleichzeitig
wurde ihm "eine zeitnahe Erledigung in Aussicht" gestellt.
III.
Am 6. Mai 2025 erhob A eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht.
Der Regierungsrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom
2.
Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde und wies das Gericht darauf hin,
dass in der Sache "umgehend" nach dem Schreiben vom 15. April
2025.
"der Antrag zuhanden der Staatsschreiberin erstellt worden" sei.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 machte A ergänzende Ausführungen und forderte
das Verwaltungsgericht auf, im Fall eines Entscheids des Regierungsrats während
des hängigen Beschwerdeverfahrens "gleichwohl in der Sache zumindest
summarisch die Erfolgsaussichten zu prüfen". Am 13. Juni 2025 stellte
der Regierungsrat dem Gericht seinen in der Sache ergangenen Beschluss vom
11.
Juni 2025 zu.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung
einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die
Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt in der Regel jenem, der auch gegen die aus
Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde
(VGr, 11. Dezember 2024, VB.2024.00367, E. 1.1 mit Hinweis; siehe
auch BGE 137 III 380 E. 1.1).
1.2
Gegen Entscheide des Regierungsrats im staatshaftungsrechtlichen
Vorverfahren nach § 22 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom
14.
September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) steht die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht offen (vgl. § 22 Abs. 2,
§ 23 sowie § 24 Abs. 2 HaftungsG). Gleiches gilt, wenn die
unrechtmässige Verzögerung des (Vor-)Entscheids über ein Haftungsbegehren
gerügt werden will (vgl. diesbezüglich § 23 HaftungsG, wonach direkt Klage
beim [Zivil-]Gericht erhoben werden kann, wenn die zuständige Behörde zum
Haftungsanspruch innert dreier Monate seit schriftlicher Geltendmachung nicht
Stellung genommen hat, sowie dazu VGr, 29. März 2012, VB.2012.00107,
E. 2.1.2, und 28. März 2001, VB.2001.00057, E. 1e [nicht publiziert]).
Steht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
staatshaftungsrechtliche Vorverfahren im Streit, ist die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts allerdings ausnahmsweise zu bejahen, weil sich die
Zivilgerichte im Kanton Zürich für eine Beurteilung vor Klageerhebung
praxisgemäss als unzuständig erklären (vgl. BGr, 16. Juli 2020,
2C_262/2020, B.b, E. 3 und E. 6.2.2; OGr, 7. Februar 2020,
RU190063-O/U, E. 2). Hiervon scheint auch der Regierungsrat auszugehen.
Beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege handelte es sich um einen Zwischenentscheid, der praxisgemäss
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1
lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) bewirken könnte und damit selbständig anfechtbar wäre (vgl.
BGE 129 I 129 E. 1.1 mit Hinweis; BGr, 26. Januar 2023, 2C_529/2022,
E. 1.1 – 6. August 2020, 4A_301/2020, E. 1.2 – 4. Juli
2017, 4A_106/2017, E. 3.2 – 31. August 2012, 2C_164/2012, E. 1.2
mit weiteren Hinweisen; ferner BGr, 30. Juni 2011, 5A_191/2011,
E. 1.1; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 19a N. 48).
1.3
Damit ist auf die
Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers einzutreten.
1.4
Wie sich sogleich zeigt, ist die vorliegende
Rechtsverzögerungsbeschwerde jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben
(E. 2). Folglich ist die Einzelrichterin nach § 38b Abs. 1
lit. b und Abs. 2 e contrario VRG zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Die beschwerdeführende Person muss ein aktuelles und praktisches
Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels haben. Dieses Interesse muss im
Zeitpunkt der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides noch vorhanden
sein (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab, die Vorinstanz zu einer
Dispositiv
beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Sie muss demnach erhoben
werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Ergeht die
ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung, ist das
Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben
(Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 29).
2.2 Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Mai 2025 an das
Verwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 entschied der
Regierungsrat über die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren. Da der anbegehrte Entscheid damit
vorliegt, kann das mit der Beschwerde verfolgte Ziel, nämlich den Regierungsrat
zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten, nicht mehr erreicht
werden.
Auf die Beschwerdevoraussetzung des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies ist unter
anderem dann angezeigt, wenn die Feststellung der Rechtsverzögerung für die
betroffene Person eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt eine solche
Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (VGr,
4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 6.2, mit Hinweis auf BGr,
26. Februar 2013, 5A_903/2012, E. 3; Bosshart/Bertschi, § 19
N. 52). Vorliegend stellte der Beschwerdeführer zwar ein
Feststellungsbegehren. Ein spezifisches Feststellungsinteresse, das eine
materielle Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gebieten könnte,
behauptete er aber nicht. In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2025 wies er
zudem darauf hin, dass das Verwaltungsgericht für den Fall, dass der
Regierungsrat während des Verfahrens betreffend Rechtsverzögerung einen
Beschluss fassen sollte, gleich wie im Verfahren AN.2021.00002 vorgehen solle,
wo die festgestellte Verzögerung lediglich bei der Kostenverlegung
berücksichtigt wurde.
2.3 Demnach ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht materiell zu
behandeln, sondern das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Nichtsdestotrotz wird die Sache materiell – wenn auch lediglich summarisch – im
Zusammenhang mit der Auflage der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu prüfen sein
(siehe sogleich E. 3).
3.
3.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in
der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz
keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen
und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage
vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Dabei sind die Kosten grundsätzlich zulasten jener
Partei zu verlegen, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos
gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat (Plüss, § 13
N. 74 f., 81).
3.2 Die Parteien haben gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) einen
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Im
Sinn einer Ordnungsvorschrift verpflichtet § 27c Abs. 1 VRG
verwaltungsinterne Rekursinstanzen wie den Regierungsrat, über Rekurse innert
60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden; kann diese
Frist nicht eingehalten werden, ist den Parteien unter Angabe der Gründe für
die Verzögerung mitzuteilen, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).
Vorliegend blieb der Regierungsrat nach Abschluss des
Schriftenwechsels und bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde während
mehr als acht Monaten untätig, was gegen das verfassungsrechtliche
Beschleunigungsgebot verstiess, zumal lediglich ein Zwischenentscheid
angefochten war und der Beschwerdeführer ausdrücklich ein Interesse an einer
beschleunigten Verfahrenserledigung kundtat. Daran vermag auch der (pauschale)
Hinweis auf die hohe Geschäftslast nichts zu ändern: Strukturelle und
organisatorische Mängel sowie chronische Überlastung rechtfertigen keine
Verfahrensverzögerung (VGr, 27. Dezember 2021, VR.2021.00004, E. 2.1
mit zahlreichen Hinweisen).
3.3 Damit hat der Regierungsrat sowohl das vorliegende Verfahren als
auch dessen Gegenstandslosigkeit verursacht; die Verfahrenskosten sind deshalb
ihm aufzuerlegen.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Da es sich vorliegend um einen
Rechtsmittelentscheid betreffend einen Zwischenentscheid handelt, ist auch
die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. dazu vorn, E. 1.2) gegeben.
Angesichts des im Staatshaftungsgesuch angegebenen Streitwerts ist davon
auszugehen, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
offensteht (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG e contrario; siehe dazu auch BGr,
18. Oktober 2024, 2C_478/2024, E. 2, und 31. August 2012,
2C_164/2012, E. 1.1).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Regierungsrat auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Finanzdirektion;
c) den Regierungsrat.