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Entscheid

VB.2025.00284

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00284

4. August 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26488)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00284

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 4. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Rechtsverzögerung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 4. März 2024

reichte A der Finanzdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch ein "um

unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO (Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008, SR 272) betreffend Staatshaftung des Kantons

Zürich im Fall Oberstaatsanwaltschaft Zürich gegen A". Mit Verfügung vom

23. Mai 2024 schrieb die Finanzdirektion das in diesem Gesuch

mitenthaltene Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung als gegenstandslos

geworden ab und wies jenes um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

ab, weil das geltend gemachte Staatshaftungsbegehren als offensichtlich

aussichtslos zu beurteilen sei,

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 25. Juni 2024 beim Regierungsrat

des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung der Finanzdirektion vom

23.

Mai 2024 sei aufzuheben und sein Gesuch um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 4. März 2024 gutzuheissen.

Mit Rekursantwort vom 9. Juli 2024 beantragte die

Finanzdirektion die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge.

Hierzu äusserte sich A am 19. August 2024. Am 10. April 2025 gelangte

er erneut an den Regierungsrat, wies diesen auf das Beschleunigungsgebot hin

und forderte ihn "[a]ngesichts der drohenden Verjährung" auf, ihm bis

am 20. April 2025 mitzuteilen, ob seinem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege stattgegeben werde. Am 15. April 2025 antwortete der

Regierungsrat A hierauf, dass infolge der aktuellen Geschäftslast noch kein

Antrag zuhanden des Regierungsrats habe erstellt werden können; gleichzeitig

wurde ihm "eine zeitnahe Erledigung in Aussicht" gestellt.

III.

Am 6. Mai 2025 erhob A eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht.

Der Regierungsrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom

2.

Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde und wies das Gericht darauf hin,

dass in der Sache "umgehend" nach dem Schreiben vom 15. April

2025.

"der Antrag zuhanden der Staatsschreiberin erstellt worden" sei.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 machte A ergänzende Ausführungen und forderte

das Verwaltungsgericht auf, im Fall eines Entscheids des Regierungsrats während

des hängigen Beschwerdeverfahrens "gleichwohl in der Sache zumindest

summarisch die Erfolgsaussichten zu prüfen". Am 13. Juni 2025 stellte

der Regierungsrat dem Gericht seinen in der Sache ergangenen Beschluss vom

11.

Juni 2025 zu.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung

einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die

Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt in der Regel jenem, der auch gegen die aus

Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde

(VGr, 11. Dezember 2024, VB.2024.00367, E. 1.1 mit Hinweis; siehe

auch BGE 137 III 380 E. 1.1).

1.2

Gegen Entscheide des Regierungsrats im staatshaftungsrechtlichen

Vorverfahren nach § 22 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) steht die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht offen (vgl. § 22 Abs. 2,

§ 23 sowie § 24 Abs. 2 HaftungsG). Gleiches gilt, wenn die

unrechtmässige Verzögerung des (Vor-)Entscheids über ein Haftungsbegehren

gerügt werden will (vgl. diesbezüglich § 23 HaftungsG, wonach direkt Klage

beim [Zivil-]Gericht erhoben werden kann, wenn die zuständige Behörde zum

Haftungsanspruch innert dreier Monate seit schriftlicher Geltendmachung nicht

Stellung genommen hat, sowie dazu VGr, 29. März 2012, VB.2012.00107,

E. 2.1.2, und 28. März 2001, VB.2001.00057, E. 1e [nicht publiziert]).

Steht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

staatshaftungsrechtliche Vorverfahren im Streit, ist die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts allerdings ausnahmsweise zu bejahen, weil sich die

Zivilgerichte im Kanton Zürich für eine Beurteilung vor Klageerhebung

praxisgemäss als unzuständig erklären (vgl. BGr, 16. Juli 2020,

2C_262/2020, B.b, E. 3 und E. 6.2.2; OGr, 7. Februar 2020,

RU190063-O/U, E. 2). Hiervon scheint auch der Regierungsrat auszugehen.

Beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege handelte es sich um einen Zwischenentscheid, der praxisgemäss

einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1

lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) bewirken könnte und damit selbständig anfechtbar wäre (vgl.

BGE 129 I 129 E. 1.1 mit Hinweis; BGr, 26. Januar 2023, 2C_529/2022,

E. 1.1 – 6. August 2020, 4A_301/2020, E. 1.2 – 4. Juli

2017, 4A_106/2017, E. 3.2 – 31. August 2012, 2C_164/2012, E. 1.2

mit weiteren Hinweisen; ferner BGr, 30. Juni 2011, 5A_191/2011,

E. 1.1; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19a N. 48).

1.3

Damit ist auf die

Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers einzutreten.

1.4

Wie sich sogleich zeigt, ist die vorliegende

Rechtsverzögerungsbeschwerde jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben

(E. 2). Folglich ist die Einzelrichterin nach § 38b Abs. 1

lit. b und Abs. 2 e contrario VRG zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Die beschwerdeführende Person muss ein aktuelles und praktisches

Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels haben. Dieses Interesse muss im

Zeitpunkt der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides noch vorhanden

sein (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab, die Vorinstanz zu einer

Dispositiv

beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Sie muss demnach erhoben

werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Ergeht die

ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung, ist das

Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben

(Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 29).

2.2 Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Mai 2025 an das

Verwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 entschied der

Regierungsrat über die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für

das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren. Da der anbegehrte Entscheid damit

vorliegt, kann das mit der Beschwerde verfolgte Ziel, nämlich den Regierungsrat

zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten, nicht mehr erreicht

werden.

Auf die Beschwerdevoraussetzung des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies ist unter

anderem dann angezeigt, wenn die Feststellung der Rechtsverzögerung für die

betroffene Person eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt eine solche

Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (VGr,

4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 6.2, mit Hinweis auf BGr,

26. Februar 2013, 5A_903/2012, E. 3; Bosshart/Bertschi, § 19

N. 52). Vorliegend stellte der Beschwerdeführer zwar ein

Feststellungsbegehren. Ein spezifisches Feststellungsinteresse, das eine

materielle Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gebieten könnte,

behauptete er aber nicht. In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2025 wies er

zudem darauf hin, dass das Verwaltungsgericht für den Fall, dass der

Regierungsrat während des Verfahrens betreffend Rechtsverzögerung einen

Beschluss fassen sollte, gleich wie im Verfahren AN.2021.00002 vorgehen solle,

wo die festgestellte Verzögerung lediglich bei der Kostenverlegung

berücksichtigt wurde.

2.3 Demnach ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht materiell zu

behandeln, sondern das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Nichtsdestotrotz wird die Sache materiell – wenn auch lediglich summarisch – im

Zusammenhang mit der Auflage der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu prüfen sein

(siehe sogleich E. 3).

3.

3.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in

der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz

keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen

und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage

vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Dabei sind die Kosten grundsätzlich zulasten jener

Partei zu verlegen, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos

gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat (Plüss, § 13

N. 74 f., 81).

3.2 Die Parteien haben gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) einen

verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Im

Sinn einer Ordnungsvorschrift verpflichtet § 27c Abs. 1 VRG

verwaltungsinterne Rekursinstanzen wie den Regierungsrat, über Rekurse innert

60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden; kann diese

Frist nicht eingehalten werden, ist den Parteien unter Angabe der Gründe für

die Verzögerung mitzuteilen, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).

Vorliegend blieb der Regierungsrat nach Abschluss des

Schriftenwechsels und bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde während

mehr als acht Monaten untätig, was gegen das verfassungsrechtliche

Beschleunigungsgebot verstiess, zumal lediglich ein Zwischenentscheid

angefochten war und der Beschwerdeführer ausdrücklich ein Interesse an einer

beschleunigten Verfahrenserledigung kundtat. Daran vermag auch der (pauschale)

Hinweis auf die hohe Geschäftslast nichts zu ändern: Strukturelle und

organisatorische Mängel sowie chronische Überlastung rechtfertigen keine

Verfahrensverzögerung (VGr, 27. Dezember 2021, VR.2021.00004, E. 2.1

mit zahlreichen Hinweisen).

3.3 Damit hat der Regierungsrat sowohl das vorliegende Verfahren als

auch dessen Gegenstandslosigkeit verursacht; die Verfahrenskosten sind deshalb

ihm aufzuerlegen.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Da es sich vorliegend um einen

Rechtsmittelentscheid betreffend einen Zwischenentscheid handelt, ist auch

die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. dazu vorn, E. 1.2) gegeben.

Angesichts des im Staatshaftungsgesuch angegebenen Streitwerts ist davon

auszugehen, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

offensteht (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG e contrario; siehe dazu auch BGr,

18. Oktober 2024, 2C_478/2024, E. 2, und 31. August 2012,

2C_164/2012, E. 1.1).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Regierungsrat auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Finanzdirektion;

c) den Regierungsrat.