VB.2025.00285
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00285
5. August 2025Deutsch22 min
(URT.2025.26486)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00285
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Anordnung
von Sicherheitshaft,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit Urteil vom 11. Juli 2014 sprach das
Obergericht des Kantons Zürich A der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig.
Es bestrafte ihn unter Berücksichtigung des bereits in Rechtskraft erwachsenen
Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. September 2013 wegen
Raufhandels und Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren
(unter Anrechnung von 201 Tagen bereits erstandener Haft). Es ordnete
zudem eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1
und 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) an, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der
stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte
A am 21. März 2016 wegen versuchter Erpressung, Raubes,
Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten
(unter Anrechnung von 65 Tagen bereits erstandener Haft). Der Strafvollzug
wurde zugunsten der bereits angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben.
B.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom
4. Oktober 2019 wurde die stationäre Massnahme um vier Jahre verlängert.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zürich am
23. Januar 2020 und das Bundesgericht am 29. April 2020 ab. Mit
Verfügung vom 29. März 2023 wurde A per 4. April 2023 für den Vollzug
der stationären Massnahme in das Massnahmenzentrum C, D, eingewiesen. Das
Bezirksgericht Zürich verlängerte am 21. Dezember 2023 die stationäre
Massnahme um weitere zwei Jahre, beginnend am 2. September 2023. Auch
dieser Verlängerung bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am
28. Mai 2024 und das Bundesgericht am 13. August 2024.
C. Am 3. April 2025 verfügte das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe), dass A per 4. April 2025 gemäss § 22a Abs. 1 des
Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331)
in Sicherheitshaft versetzt werde (Dispositivziffer I). Die
Sicherheitshaft werde nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen
durchgeführt (Dispositivziffer II). Das JuWe begrenzte die Sicherheitshaft
auf drei Monate (Dispositivziffer III). Sodann entzog es einem möglichen
Rekurs die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer IV).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 14. April 2025 liess A
gegen die Verfügung vom 3. April 2025 Rekurs an die Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion)
erheben. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wies die Justizdirektion den Rekurs
ab (Dispositivziffer I). Zudem auferlegte sie A die
Verfahrenskosten von Fr. 870.- (Dispositivziffer III) und sprach ihm
keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer IV). Zudem gewährte sie A
die unentgeltliche Prozessführung (Dispositivziffer II) sowie einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B
(Dispositivziffer V). Zuletzt wurde einer möglichen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer VI).
III.
Am 8. Mai 2025 liess A gegen die
Verfügung der Justizdirektion vom 6. Mai 2025 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben. Er liess unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und A sei sofort aus
der Sicherheitshaft zu entlassen sowie in das bisherige Setting
zurückzuversetzen. Eventualiter sei ihm für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit
Schreiben vom 14. Mai 2025 beantragte die Justizdirektion die Abweisung
der Beschwerde. Das JuWe beantragte am 23. Mai 2025 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Stellungnahme der Bewährungs-
und Vollzugsdienste vom 19. Mai 2025. Mit Präsidialverfügung vom
7.
Juli 2025 wurden die Parteien aufgefordert, sich zur Frage der
Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zu äussern. A liess am
8.
Juli 2025 sinngemäss beantragen, die Widerrechtlichkeit der
angefochtenen Sicherheitshaft sei festzustellen. Folglich erweise sich das
Verfahren nicht als gegenstandslos, da auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
zu verzichten sei. Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 beantragte das JuWe mit
Verweis auf die Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom
8.
Juli 2025, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 hielt das JuWe mit Verweis auf die
Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 22. Juli 2025 an
seinen Anträgen fest und orientierte das Verwaltungsgericht über die
Verlängerung der angeordneten Sicherheitshaft. Es folgten keine weiteren
Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels
grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Das
erfolgreiche Rechtsmittel müsste der beschwerdeführenden Partei einen
praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative
Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15).
1.3
Auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet
werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und
ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670
E. 1.2; Bertschi, § 21 N. 25). Desgleichen kann darauf
verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention vom
4.
November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Ansprüche zur Diskussion
stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr, 3. Mai 2024, VB.2023.00006,
E. 1.2.2; 3. April 2024, VB.2024.00061, E. 1.2.1).
1.4
Der
Beschwerdeführer wurde am 4. April 2025 in Sicherheitshaft versetzt,
welche auf drei Monate beschränkt wurde. Sie endete folglich am 4. Juli
2025.
und sein aktuelles Rechtsschutzinteresse fiel während des
Beschwerdeverfahrens dahin. Da es sich bei der Sicherheitshaft um einen
geschützten Anspruch durch die EMRK handelt und der Beschwerdeführer sinngemäss
einen entsprechenden Feststellungsantrag einreichte, ist vorliegend auf das
aktuelle Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist folglich
beschwerdelegitimiert.
1.5
Da die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.6
Neue
rechtliche Begründungen können vor Verwaltungsgericht nicht nur in der
Beschwerdeschrift, sondern auch in späteren Stellungnahmen, jedenfalls noch im
Verlauf des vom Verwaltungsgericht angeordneten Schriftenwechsels
zulässigerweise vorgetragen werden (VGr, 8. Juni 2022, VB.2021.00575,
E. 2.2; Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich,
Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 825 in Verbindung mit Rz. 638; Donatsch,
Kommentar VRG, § 52 N. 32, 36; vgl. BGE 136 II 165 E. 5.2;
Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Livio Bundi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., Zürich/Genf 2025,
Rz. 1021. Die abweichende Praxis des Verwaltungsgerichts betreffend
Bauhinderungsgründe kommt vorliegend nicht zum Tragen; vgl. zu dieser Donatsch,
§ 52 N. 41 ff.).
Die erst während des weiteren Schriftenwechsels
vorgebrachte Rüge, wonach der vorgelagerte verwaltungsinterne Instanzenzug
ohnehin gegen Art. 5 Abs. 4 EMRK verstosse, ist indes nicht
stichhaltig. Während der Dauer der gerichtlich angeordneten Massnahme führt die
vom Beschwerdegegner angeordnete Sicherheitshaft nur zu einer anderen Modalität
des Freiheitsentzugs und dieser bleibt durch den rechtskräftigen gerichtlichen
Massnahmeentscheid gedeckt (vgl. VGr, 20. März 2020, VB.2020.00052,
E. 4.2; BGE 142 IV 105 E. 5.5 und 5.7). Eine Verletzung von Art. 5
Abs. 4 EMRK ist damit nicht ersichtlich.
2.
2.1
Befindet
sich eine Person im Massnahmenvollzug, kann die Vollzugsbehörde gestützt auf
§ 22a StJVG die verurteilte Person in Sicherheitshaft versetzen, wenn die
freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu
einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt
(Abs. 1). Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von
Freiheitsstrafen durchgeführt (Abs. 2). Sicherheitshaft kann in Anwendung
dieser Bestimmung beispielsweise dann angeordnet werden, wenn nach einer Flucht
aus einer Massnahme-Institution die Möglichkeiten einer Weiterführung der
Massnahme zu prüfen und allenfalls eine neue Vollzugsinstitution zu suchen ist
(Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung der kantonalen
Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen
an die neuen Prozessgesetze des Bundes, ABl 2009 1558 ff., S. 1669).
2.2
Davon zu
unterscheiden ist das Verfahren bei Aufhebung der stationären Massnahme nach
Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen Aussichtslosigkeit. Diese
erfolgt, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine
therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche
Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann. Kommt
die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass die stationäre Massnahme gescheitert ist,
hat sie das entsprechende Verfahren einzuleiten und die Sache dem zuständigen
Gericht zu überweisen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt in einer
Haftanstalt nicht mehr durch den die Massnahme anordnenden Titel gedeckt.
Solange die Massnahme allerdings noch nicht aufgehoben wurde, bleibt aufgrund
des rechtskräftigen Massnahmeentscheids die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde
erhalten (VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00227, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3
Die
Unterbringung in einer Strafanstalt ohne Behandlung steht letztlich im
Widerspruch zur rechtskräftig angeordneten stationären therapeutischen
Massnahme und ist daher nur zur kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation
möglich. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Strafanstalt ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, solange dieser erforderlich ist, um
eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung wird insbesondere die
Intensität der behördlichen Bemühungen um eine geeignete Platzierung
berücksichtigt. Im Lichte der bundesrechtlichen Vorgaben kommt die Versetzung
in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG ohne entsprechende therapeutische
Behandlung nur vorübergehend infrage, wenn die Massnahme noch nicht definitiv
gescheitert ist und nicht nur die alleinige Sicherung der betroffenen Person
bezweckt wird; denn in einem solchen Fall wäre die Massnahme aufzuheben und es
wäre am Sachgericht, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Wird die
therapeutische Behandlung vorübergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des
Massnahmenvollzugs zu klären, insbesondere das Ob, die Art und Weise oder den
Ort der Fortführung der Massnahme, erfolgen diese Abklärungen noch im Rahmen
der Massnahme und dienen deren Zweck. Die unter diesen Umständen angeordnete
Sicherheitshaft ist durch den die Massnahme anordnenden Entscheid gedeckt, mit
übergeordnetem Recht vereinbar und der Entscheid darüber obliegt den
Vollzugsbehörden (VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00227, E. 2.3 mit
Hinweisen).
3.
3.1
Die
Vorinstanz gab den relevanten Vollzugsverlauf und den Inhalt der vorliegend
relevanten Akten korrekt wieder, worauf in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann.
Der festgestellte Vollzugsverlauf wird vom Beschwerdeführer auch nicht
bestritten. Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zeigt – in stark
verkürzter Form – den folgenden Verlauf seit Verlängerung der stationären
Massnahme durch das Bezirksgericht Zürich vom 21. Dezember 2023:
3.1.1
Dem Beschwerdeführer sei ab dem 4. Juni 2024 die Vollzugsöffnung in
Form des begleiteten Wohnens gewährt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer
ein Praktikum in dieser Zeit absolviert. In der Folge habe er gegen die
Auflagen der Vollzugsöffnung verstossen, indem er das Verbot des Konsums von
Alkohol, illegalen Suchtmitteln und nicht verschreibungspflichtigen
Medikamenten missachtet habe sowie nicht zur wöchentlichen Abstinenzkontrolle
erschienen sei. Dem Vollzugsbericht vom 18. Dezember 2024 sei sodann zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen schwankenden Vollzugsverlauf
verzeichne. Er habe sich aber durchgehend absprachefähig und grundsätzlich
kooperationsbereit gezeigt. Die Massnahmenwilligkeit und -fähigkeit sei trotz
bedeutsamer Hürden gegeben. Am 14. Januar 2025 habe ein Standortgespräch
stattgefunden. In einer Aktennotiz sei festgehalten worden, dass der Übergang
des Beschwerdeführers in die Selbständigkeit (Tagesstruktur, soziale
Beziehungen) schwierig sei. Auch der Konsum sei ein Thema. Bezüglich
risikorelevanter Themen sei der Beschwerdeführer eher externalisierend und
bagatellisierend. In der Psychotherapie zeige er sich zuverlässig, zugänglich,
ehrlich und reflektiert. Zu beachtende Punkte seien unter anderem der
Substanzkonsum.
3.1.2
Am 2. März 2025 habe die damalige Freundin des Beschwerdeführers das
Massnahmenzentrum kontaktiert und von ihrem letzten Treffen mit dem
Beschwerdeführer berichtet. Dieser habe Alkohol und Drogen konsumiert, sie
beschimpft und mehrmals heftig ins Gesicht geschlagen. Es sei darüber hinaus zum
"nicht einvernehmlichen Körperkontakt" gekommen. Sie wisse nicht, ob
man dies eine Vergewaltigung nennen könne. Mit diesen Aussagen konfrontiert,
habe der Beschwerdeführer den Alkohol- und Kokainkonsum zugegeben, den weiteren
Sachverhalt jedoch bestritten. Auch der anwesende Kollege des Beschwerdeführers
habe den Streit bestätigt. Jedoch sei ihm nicht aufgefallen, dass der
Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich gewesen wäre. Nach diesem Vorfall sei
der Beschwerdeführer für eine Woche ins Time-out versetzt worden (5. bis
12.
März 2025). Sodann habe er sich einmal provoziert gefühlt und im Büro
unvermittelt eine Kaffeetasse geworfen.
3.1.3
Am 31. März 2025 habe der Bereichsleiter der Soziotherapie und
stellvertretende Leiter Vollzug des Massnahmenzentrums den Beschwerdegegner
informiert, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer per 4. April
2025.
beendet werde. Dieser habe den Bogen mehr als überspannt. Nach den
positiven Urinproben, der Party im Hotelzimmer mit seiner damaligen Freundin
und dem Tassenwurf während des Time-outs hätten die aktuellen Beleidigungen
gegenüber der Abteilungsleiterin und seiner Bezugsperson das Fass zum Überlaufen
gebracht. Dabei habe er Aussagen wie "Ihr habt alle den Tod
verdient", "Wer bist du? Was meinst du, wer du bist?" und
"Halt die Fresse, Alte!" gemacht. Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin habe die Bezugsperson des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass
es sich aktuell nicht um eine Zuspitzung im Verhalten des Beschwerdeführers
handle. Aus ihrer Sicht solle der Weg weitergegangen und schnellstmöglich eine
Tagesstruktur aufgegleist werden. Die Leiterin Vollzug habe gleichentags
mitgeteilt, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers nicht bedrohlich gewesen
seien. Das Massnahmenzentrum habe die Zusammenarbeit beendet, weil eine weitere
Betreuung ausgeschöpft sei. Aus ihrer Sicht gäbe es kaum eine Alternative zur
Weiterführung der Massnahme mit dem aktuellen Plan. Aufgrund des aktuellen
Verlaufs sehe sie eine Sicherheitshaft nicht als verhältnismässig und
zielführend. Allenfalls sei eine ambulante Massnahme zielführender.
3.1.4
Gemäss dem Abschlussbericht des Massnahmenzentrums vom 2. April 2025
habe sich der Beschwerdeführer in der Zusammenarbeit mit Fachpersonen
mehrheitlich kooperativ, freundlich und transparent gezeigt. Die im Rahmen des
aktuellen Settings aufgetretenen Unregelmässigkeiten seien keine neuen
Erscheinungen, sondern Tatsachen, welche dem Massnahmenzentrum aus dem
Vollzugsalltag mit dem Beschwerdeführer bekannt seien. Diese Umstände könnten
nicht herangezogen werden, um das implementierte Setting infrage zu stellen.
Das Massnahmenzentrum habe seinen Beitrag geleistet, um den Beschwerdeführer
ins gesellschaftliche Leben zu integrieren. In diesem grundsätzlich
funktionierenden Setting sei eine weitere Anbindung des Beschwerdeführers ans
Massnahmenzentrum nicht mehr notwendig und er werde daher per 4. April
2025.
vom Massnahmenzentrum abgelöst.
3.1.5
Die Psychotherapeutin habe sodann in ihrem Bericht vom 3. April 2025
festgehalten, dass aus psychotherapeutischer Sicht das aktuelle Setting
grundsätzlich tragfähig sei. Der Beschwerdeführer sei im neuen Umfeld
angekommen, werde durch ein professionelles und familiäres Netz begleitet und
zeige in diesem Rahmen eine gewisse Stabilität. Es werde empfohlen, das
bestehende Setting im aktuellen Rahmen beizubehalten.
3.1.6
Wegen der dargelegten Bedrohung und Beschimpfung seiner Bezugsperson der
Soziotherapie vom 25. März 2025 sei der Beschwerdeführer am 8. April
2025.
vom Massnahmenzentrum mit einem Verweis diszipliniert worden. Am
14.
April 2025 – nach Anordnung der Sicherheitshaft – sei der
Beschwerdeführer wegen Bedrohung des Personals im Gefängnis E im Rahmen
eines Kioskeinkaufs rapportiert worden. Er habe sich dahingehend geäussert,
dass er den Mitarbeiter vom letzten Mal kenne. Der Beschwerdeführer habe einen
Bruder draussen und er werde herausfinden, wo der Mitarbeiter wohne.
3.2
Die
Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die angeordnete Sicherheitshaft
erforderlich und geeignet sei. Sie begründete dies wie folgt: Wie sich dem
geschilderten Vollzugsverlauf ab Juni 2024 und dem Vollzugsbericht des
Massnahmenzentrums entnehmen lasse, sei es dem Beschwerdeführer trotz
intensiver Vorbereitungen nicht gelungen, einen stabilisierenden sozialen
Empfangsraum aufzubauen. Es fehle ihm seit beinahe einem Jahr an einer
Tagesstruktur und an einer geregelten Arbeitssituation. Für seine deliktsrelevante
Konsumproblematik habe sich der Beschwerdeführer zwar teilweise offen gezeigt,
er sei aber kaum einsichtig. Der regelmässige Substanzkonsum des
Beschwerdeführers sowie die Partynacht vom März 2025 seien unabhängig davon, ob
die Anschuldigungen der Ex-Freundin berechtigt seien oder nicht, sehr
problematisch. Die Konsumproblematik sowie die Auswirkungen davon liessen sich
nicht dadurch relativieren, dass sie im Rahmen des Erwartbaren lägen. Das
Bezirksgericht Zürich habe bei der Massnahmenverlängerung vom Dezember 2023
betont, dass die Abstinenz vom Alkohol- und Cannabiskonsum besonders wichtig
sei. Ein Fortschritt in diesem Bereich stehe offensichtlich aus. Mit der
gleichzeitig fehlenden Tagesstruktur, der damit einhergehenden fehlenden
Orientierung im Alltag sowie der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen dem
Massnahmenzentrum und dem Beschwerdeführer habe sich die Situation im offenen
Setting (begleitetes Wohnen) als sehr fragil erwiesen. Hinzu kämen die
beschriebenen Beschimpfungen und Bedrohungen durch den Beschwerdeführer.
Unter diesen Umständen habe der Beschwerdegegner im
offenen Setting mit einem weiteren Substanzkonsum rechnen müssen, womit auch
eine Erhöhung von Risikosituationen einherginge. Dass der Beschwerdegegner vor
diesem Hintergrund die Massnahme als vorübergehend undurchführbar eingestuft
habe, sei nicht zu beanstanden. So stehe in absehbarer Zeit keine geregelte
Tagesstruktur in Aussicht, der Beschwerdeführer zeige sich uneinsichtig und es
bestehe eine deutlich risikorelevante Substanzkonsumproblematik, welche nicht
nur den Massnahmenzweck gefährde, sondern auch die öffentliche Sicherheit. An
dieser Einschätzung änderten der wohlwollende Bericht des Massnahmenzentrums
und derjenige der externen Psychotherapeutin nichts. Sodann könne das
professionelle Beziehungsnetz den Beschwerdeführer nicht derart engmaschig
begleiten und Risikosituationen – wie es sich gezeigt habe – verhindern. Auch
dem privaten Umfeld sei es nicht gelungen, den Beschwerdeführer von seinen
problematischen Verhaltensweisen abzuhalten und ihm bei der Aufgleisung einer
Tagesstruktur zu helfen. Vielmehr verkehre der Beschwerdeführer in Kreisen,
welche den Alkohol- und Drogenkonsum unterstützten.
3.3
Sodann kam
die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Sicherheitshaft im Rahmen der
Interessenabwägung als zumutbar erweist. So habe der Rekursgegner die
Sicherheitshaft auf drei Monate beschränkt. Sodann verfüge der Beschwerdeführer
über keine Arbeitsstelle und habe eine solche auch nicht in Aussicht, womit er
nicht mit deren Verlust rechnen müsse. Seine Wiedereingliederung in die
Gesellschaft werde insoweit durch die Sicherheitshaft nicht erschwert. Die
Sicherheitshaft solle dazu genutzt werden, die jüngsten Vorfälle aufzuarbeiten
und die ungünstige Entwicklung zu unterbrechen. Sodann werde der
Beschwerdegegner zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer während der
Überprüfung der Massnahme in einem offeneren Rahmen untergebracht werden könne.
4.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass die
Anordnung der Sicherheitshaft unverhältnismässig gewesen sei. In der
Sicherheitshaft fänden gerade keine Aufarbeitung und keine Erprobung statt.
Mangels psychosozialer "Flankierung" sei sie für die
Wiedereingliederung in die Gesellschaft ungünstig und führe meist eher zu
Regressionen statt zu Progressionen. Eine Unterbrechung einer Massnahme durch
die Sicherheitshaft führe praxisgemäss zu einer weit längeren faktischen
Verlängerungsdauer als die Inhaftierung selbst dauern würde. Die vom
Beschwerdegegner angeordnete Sicherheitshaft drohe daher die an sich solid
verlaufende Massnahme auf der Zielgeraden unnötig zu torpedieren, laufe dem
Resozialisierungsauftrag diametral zuwider und sei schlicht dysfunktional.
Sodann seien die Empfehlungen des Massnahmenzentrums und
der externen Psychotherapeutin zu wenig berücksichtigt worden, wonach die
vereinzelten Probleme im Vollzug sich im Bereich des Normalen und Üblichen
bewegen würden und explizit die Beibehaltung des aktuellen Settings empfohlen
worden sei. Damit erschwere die Sicherheitshaft die Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers und sei weder geeignet noch erforderlich. Letztlich habe der
Fallverantwortliche das Ziel der Resozialisierung und eines wohlwollenden
Übergangsmanagements in Richtung der bedingten Entlassung aus den Augen
verloren.
5.
5.1
Soweit der
Beschwerdeführer die gleichen Argumente wie vor der Rekursinstanz vorbringt,
wonach die Sicherheitshaft unverhältnismässig und nicht zulässig sei, vermögen
diese die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz nicht in Frage zu stellen.
Die Vorinstanz berücksichtigte sämtliche Elemente, die zugunsten und zulasten
des Beschwerdeführers bzw. für und gegen die Anordnung der Sicherheitshaft sprachen,
und wog diese umfassend gegeneinander ab. Auf die Erwägungen der Vorinstanz
kann insofern in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden.
5.2
Die
Argumente des Beschwerdeführers, wonach die Sicherheitshaft zur Unterbrechung
einer Massnahme grundsätzlich nicht zulässig sei, da sie die
Wiedereingliederung ungünstig beeinflusse und das Massnahmenziel gefährde, ist
nicht stichhaltig. Wie dargelegt, ist eine vorübergehende Unterbringung in der
Sicherheitshaft unter engen Voraussetzungen grundsätzlich zulässig (vorne
E. 2). Die vom Beschwerdeführer genannten Argumente sind vielmehr im
Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, wie es vorliegend auch
gemacht wurde.
5.3
Das
Argument des Beschwerdeführers, wonach der zuständige Fallverantwortliche eine
stossende Vorgehensweise gegen ihn verfolge, ist nicht nachvollziehbar und
ergibt sich auch nicht aus den Akten. So erfolgte die Prüfung der
Sicherheitshaft und erneuten Begutachtung erst auf das Mail des
Massnahmenzentrums hin, wonach er den Bogen überspannt habe und eine
Zusammenarbeit beendet werde (vorne E. 3.1.3). Des Weiteren leistete sich
der Beschwerdeführer mehrere schwere Zwischenfälle. Dazu gehört auch die Flucht
nach Marokko (vom 18. Dezember 2022 bis 8. April 2023), obwohl ihm
eine Ausreise untersagt worden war. Die freiwillige Rückkehr nach der Flucht
vermag diese nur beschränkt zu relativieren. Es ist insbesondere nicht
nachvollziehbar, weshalb daraus auf eine aussergewöhnliche Reife zu schliessen
wäre. Dieser Vorfall wurde sodann bei der Verlängerung der Massnahme durch das
Bezirksgericht berücksichtigt und vermag deshalb den Zweck der Massnahme nicht
infrage zu stellen. Dieser Vorfall ist somit für die vorliegende
Sicherheitshaft nicht weiter relevant, weshalb auch die Vorinstanz diesen zu
Recht nicht in die Interessenabwägung hat einfliessen lassen.
5.4
Der
Beschwerdeführer verweist sodann auf die wohlwollenden Stellungnahmen des
Massnahmenzentrums und der externen Psychotherapeutin. Allerdings äusserten
sich die für den Beschwerdeführer verantwortlichen Fachpersonen
widersprüchlich. So hat der Bereichsleiter der Soziotherapie und
stellvertretende Leiter Vollzug des Massnahmenzentrums am 31. März 2025
den Beschwerdegegner informiert, dass die Zusammenarbeit mit dem
Beschwerdeführer beendet werde. Er habe den Bogen mehr als überspannt. In der
Folge relativierten die Leiterin Vollzug des Massnahmenzentrums und eine
Bezugsperson des Beschwerdeführers im Massnahmenzentrum diese Aussagen und
verwiesen darauf, dass die Zusammenarbeit beendet worden sei, weil sämtliche
Massnahmen für eine weitere Betreuung ausgeschöpft worden seien. So gäbe es
kaum eine Alternative zur Weiterführung der Massnahme nach dem aktuellen Plan.
Jedoch sehe sie aufgrund des aktuellen Verlaufs eine Sicherheitshaft nicht als
verhältnismässig und zielführend an. Der Abschlussbericht vom 2. April
2025.
hielt fest, dass das Setting grundsätzlich funktioniere und eine weitere
Anbindung ans Massnahmenzentrum nicht mehr erforderlich sei. Auch die
Psychotherapeutin hielt in ihrem Bericht fest, dass am aktuellen Setting
festzuhalten sei. Am 8. April 2025 disziplinierte das Massnahmenzentrum
den Beschwerdeführer wegen der Bedrohung und Beschimpfung seiner Bezugsperson
der Soziotherapie vom 25. März 2025 (siehe vorne E. 3.1).
5.5
Es ist
daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den wohlwollenden Äusserungen
nur ein geringeres Gewicht beimass und infolgedessen die Sicherheitshaft als
verhältnismässig erachtete. Unter den geschilderten Umständen hatte der
Beschwerdegegner hinreichenden Anlass, die Wirkung der Massnahme infrage zu
stellen und es drängt sich eine Klärung durch einen externen Gutachter auf. Die
Sicherheitshaft erweist sich folglich als notwendig, um diese Fragen zu klären.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft
als verhältnismässig, insbesondere auch als notwendig und zumutbar erachtete
und den dagegen erhobenen Rekurs abwies. Die Vorinstanz wies den
Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass dieser über den weiteren Verlauf der
Massnahme rasch zu entscheiden hat und die Begutachtung zügig an die Hand
nehmen muss. Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs durch die
Sicherheitshaft ist dem Beschleunigungsgebot und möglichen milderen Massnahmen
im weiteren Verlauf ein hohes Gewicht beizumessen, um den Massnahmenzweck einer
Resozialisierung und mit Blick auf eine bedingte Entlassung nicht unnötig zu
gefährden.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
7.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass
von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
7.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Die
Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die
Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist auch für das
Dispositiv
Beschwerdeverfahren zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dessen Entschädigung wird
entsprechend der eingereichten Honorarnote festgesetzt.
7.3 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 995.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen, und ihm wird in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird
für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 820.50 (inkl. MWST) aus
der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung
an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Direktion der Justiz und des Innern;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).