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Entscheid

VB.2025.00285

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00285

5. August 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26486)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00285

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Anordnung

von Sicherheitshaft,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Mit Urteil vom 11. Juli 2014 sprach das

Obergericht des Kantons Zürich A der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig.

Es bestrafte ihn unter Berücksichtigung des bereits in Rechtskraft erwachsenen

Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. September 2013 wegen

Raufhandels und Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren

(unter Anrechnung von 201 Tagen bereits erstandener Haft). Es ordnete

zudem eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1

und 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,

SR 311.0) an, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der

stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte

A am 21. März 2016 wegen versuchter Erpressung, Raubes,

Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten

(unter Anrechnung von 65 Tagen bereits erstandener Haft). Der Strafvollzug

wurde zugunsten der bereits angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben.

B.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom

4. Oktober 2019 wurde die stationäre Massnahme um vier Jahre verlängert.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zürich am

23. Januar 2020 und das Bundesgericht am 29. April 2020 ab. Mit

Verfügung vom 29. März 2023 wurde A per 4. April 2023 für den Vollzug

der stationären Massnahme in das Massnahmenzentrum C, D, eingewiesen. Das

Bezirksgericht Zürich verlängerte am 21. Dezember 2023 die stationäre

Massnahme um weitere zwei Jahre, beginnend am 2. September 2023. Auch

dieser Verlängerung bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am

28. Mai 2024 und das Bundesgericht am 13. August 2024.

C. Am 3. April 2025 verfügte das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe), dass A per 4. April 2025 gemäss § 22a Abs. 1 des

Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331)

in Sicherheitshaft versetzt werde (Dispositivziffer I). Die

Sicherheitshaft werde nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen

durchgeführt (Dispositivziffer II). Das JuWe begrenzte die Sicherheitshaft

auf drei Monate (Dispositivziffer III). Sodann entzog es einem möglichen

Rekurs die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer IV).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 14. April 2025 liess A

gegen die Verfügung vom 3. April 2025 Rekurs an die Direktion der

Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion)

erheben. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wies die Justizdirektion den Rekurs

ab (Dispositivziffer I). Zudem auferlegte sie A die

Verfahrenskosten von Fr. 870.- (Dispositivziffer III) und sprach ihm

keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer IV). Zudem gewährte sie A

die unentgeltliche Prozessführung (Dispositivziffer II) sowie einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B

(Dispositivziffer V). Zuletzt wurde einer möglichen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer VI).

III.

Am 8. Mai 2025 liess A gegen die

Verfügung der Justizdirektion vom 6. Mai 2025 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben. Er liess unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und A sei sofort aus

der Sicherheitshaft zu entlassen sowie in das bisherige Setting

zurückzuversetzen. Eventualiter sei ihm für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit

Schreiben vom 14. Mai 2025 beantragte die Justizdirektion die Abweisung

der Beschwerde. Das JuWe beantragte am 23. Mai 2025 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Stellungnahme der Bewährungs-

und Vollzugsdienste vom 19. Mai 2025. Mit Präsidialverfügung vom

7.

Juli 2025 wurden die Parteien aufgefordert, sich zur Frage der

Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zu äussern. A liess am

8.

Juli 2025 sinngemäss beantragen, die Widerrechtlichkeit der

angefochtenen Sicherheitshaft sei festzustellen. Folglich erweise sich das

Verfahren nicht als gegenstandslos, da auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse

zu verzichten sei. Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 beantragte das JuWe mit

Verweis auf die Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom

8.

Juli 2025, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 hielt das JuWe mit Verweis auf die

Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 22. Juli 2025 an

seinen Anträgen fest und orientierte das Verwaltungsgericht über die

Verlängerung der angeordneten Sicherheitshaft. Es folgten keine weiteren

Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels

grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Das

erfolgreiche Rechtsmittel müsste der beschwerdeführenden Partei einen

praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative

Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15).

1.3

Auf das

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet

werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und

ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder

gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche

Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670

E. 1.2; Bertschi, § 21 N. 25). Desgleichen kann darauf

verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention vom

4.

November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Ansprüche zur Diskussion

stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr, 3. Mai 2024, VB.2023.00006,

E. 1.2.2; 3. April 2024, VB.2024.00061, E. 1.2.1).

1.4

Der

Beschwerdeführer wurde am 4. April 2025 in Sicherheitshaft versetzt,

welche auf drei Monate beschränkt wurde. Sie endete folglich am 4. Juli

2025.

und sein aktuelles Rechtsschutzinteresse fiel während des

Beschwerdeverfahrens dahin. Da es sich bei der Sicherheitshaft um einen

geschützten Anspruch durch die EMRK handelt und der Beschwerdeführer sinngemäss

einen entsprechenden Feststellungsantrag einreichte, ist vorliegend auf das

aktuelle Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist folglich

beschwerdelegitimiert.

1.5

Da die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.6

Neue

rechtliche Begründungen können vor Verwaltungsgericht nicht nur in der

Beschwerdeschrift, sondern auch in späteren Stellungnahmen, jedenfalls noch im

Verlauf des vom Verwaltungsgericht angeordneten Schriftenwechsels

zulässigerweise vorgetragen werden (VGr, 8. Juni 2022, VB.2021.00575,

E. 2.2; Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich,

Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 825 in Verbindung mit Rz. 638; Donatsch,

Kommentar VRG, § 52 N. 32, 36; vgl. BGE 136 II 165 E. 5.2;

Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Livio Bundi, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., Zürich/Genf 2025,

Rz. 1021. Die abweichende Praxis des Verwaltungsgerichts betreffend

Bauhinderungsgründe kommt vorliegend nicht zum Tragen; vgl. zu dieser Donatsch,

§ 52 N. 41 ff.).

Die erst während des weiteren Schriftenwechsels

vorgebrachte Rüge, wonach der vorgelagerte verwaltungsinterne Instanzenzug

ohnehin gegen Art. 5 Abs. 4 EMRK verstosse, ist indes nicht

stichhaltig. Während der Dauer der gerichtlich angeordneten Massnahme führt die

vom Beschwerdegegner angeordnete Sicherheitshaft nur zu einer anderen Modalität

des Freiheitsentzugs und dieser bleibt durch den rechtskräftigen gerichtlichen

Massnahmeentscheid gedeckt (vgl. VGr, 20. März 2020, VB.2020.00052,

E. 4.2; BGE 142 IV 105 E. 5.5 und 5.7). Eine Verletzung von Art. 5

Abs. 4 EMRK ist damit nicht ersichtlich.

2.

2.1

Befindet

sich eine Person im Massnahmenvollzug, kann die Vollzugsbehörde gestützt auf

§ 22a StJVG die verurteilte Person in Sicherheitshaft versetzen, wenn die

freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu

einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt

(Abs. 1). Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von

Freiheitsstrafen durchgeführt (Abs. 2). Sicherheitshaft kann in Anwendung

dieser Bestimmung beispielsweise dann angeordnet werden, wenn nach einer Flucht

aus einer Massnahme-Institution die Möglichkeiten einer Weiterführung der

Massnahme zu prüfen und allenfalls eine neue Vollzugsinstitution zu suchen ist

(Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung der kantonalen

Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen

an die neuen Prozessgesetze des Bundes, ABl 2009 1558 ff., S. 1669).

2.2

Davon zu

unterscheiden ist das Verfahren bei Aufhebung der stationären Massnahme nach

Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen Aussichtslosigkeit. Diese

erfolgt, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine

therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche

Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann. Kommt

die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass die stationäre Massnahme gescheitert ist,

hat sie das entsprechende Verfahren einzuleiten und die Sache dem zuständigen

Gericht zu überweisen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt in einer

Haftanstalt nicht mehr durch den die Massnahme anordnenden Titel gedeckt.

Solange die Massnahme allerdings noch nicht aufgehoben wurde, bleibt aufgrund

des rechtskräftigen Massnahmeentscheids die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde

erhalten (VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00227, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3

Die

Unterbringung in einer Strafanstalt ohne Behandlung steht letztlich im

Widerspruch zur rechtskräftig angeordneten stationären therapeutischen

Massnahme und ist daher nur zur kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation

möglich. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Strafanstalt ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, solange dieser erforderlich ist, um

eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung wird insbesondere die

Intensität der behördlichen Bemühungen um eine geeignete Platzierung

berücksichtigt. Im Lichte der bundesrechtlichen Vorgaben kommt die Versetzung

in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG ohne entsprechende therapeutische

Behandlung nur vorübergehend infrage, wenn die Massnahme noch nicht definitiv

gescheitert ist und nicht nur die alleinige Sicherung der betroffenen Person

bezweckt wird; denn in einem solchen Fall wäre die Massnahme aufzuheben und es

wäre am Sachgericht, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Wird die

therapeutische Behandlung vorübergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des

Massnahmenvollzugs zu klären, insbesondere das Ob, die Art und Weise oder den

Ort der Fortführung der Massnahme, erfolgen diese Abklärungen noch im Rahmen

der Massnahme und dienen deren Zweck. Die unter diesen Umständen angeordnete

Sicherheitshaft ist durch den die Massnahme anordnenden Entscheid gedeckt, mit

übergeordnetem Recht vereinbar und der Entscheid darüber obliegt den

Vollzugsbehörden (VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00227, E. 2.3 mit

Hinweisen).

3.

3.1

Die

Vorinstanz gab den relevanten Vollzugsverlauf und den Inhalt der vorliegend

relevanten Akten korrekt wieder, worauf in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann.

Der festgestellte Vollzugsverlauf wird vom Beschwerdeführer auch nicht

bestritten. Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zeigt – in stark

verkürzter Form – den folgenden Verlauf seit Verlängerung der stationären

Massnahme durch das Bezirksgericht Zürich vom 21. Dezember 2023:

3.1.1

Dem Beschwerdeführer sei ab dem 4. Juni 2024 die Vollzugsöffnung in

Form des begleiteten Wohnens gewährt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer

ein Praktikum in dieser Zeit absolviert. In der Folge habe er gegen die

Auflagen der Vollzugsöffnung verstossen, indem er das Verbot des Konsums von

Alkohol, illegalen Suchtmitteln und nicht verschreibungspflichtigen

Medikamenten missachtet habe sowie nicht zur wöchentlichen Abstinenzkontrolle

erschienen sei. Dem Vollzugsbericht vom 18. Dezember 2024 sei sodann zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen schwankenden Vollzugsverlauf

verzeichne. Er habe sich aber durchgehend absprachefähig und grundsätzlich

kooperationsbereit gezeigt. Die Massnahmenwilligkeit und -fähigkeit sei trotz

bedeutsamer Hürden gegeben. Am 14. Januar 2025 habe ein Standortgespräch

stattgefunden. In einer Aktennotiz sei festgehalten worden, dass der Übergang

des Beschwerdeführers in die Selbständigkeit (Tagesstruktur, soziale

Beziehungen) schwierig sei. Auch der Konsum sei ein Thema. Bezüglich

risikorelevanter Themen sei der Beschwerdeführer eher externalisierend und

bagatellisierend. In der Psychotherapie zeige er sich zuverlässig, zugänglich,

ehrlich und reflektiert. Zu beachtende Punkte seien unter anderem der

Substanzkonsum.

3.1.2

Am 2. März 2025 habe die damalige Freundin des Beschwerdeführers das

Massnahmenzentrum kontaktiert und von ihrem letzten Treffen mit dem

Beschwerdeführer berichtet. Dieser habe Alkohol und Drogen konsumiert, sie

beschimpft und mehrmals heftig ins Gesicht geschlagen. Es sei darüber hinaus zum

"nicht einvernehmlichen Körperkontakt" gekommen. Sie wisse nicht, ob

man dies eine Vergewaltigung nennen könne. Mit diesen Aussagen konfrontiert,

habe der Beschwerdeführer den Alkohol- und Kokainkonsum zugegeben, den weiteren

Sachverhalt jedoch bestritten. Auch der anwesende Kollege des Beschwerdeführers

habe den Streit bestätigt. Jedoch sei ihm nicht aufgefallen, dass der

Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich gewesen wäre. Nach diesem Vorfall sei

der Beschwerdeführer für eine Woche ins Time-out versetzt worden (5. bis

12.

März 2025). Sodann habe er sich einmal provoziert gefühlt und im Büro

unvermittelt eine Kaffeetasse geworfen.

3.1.3

Am 31. März 2025 habe der Bereichsleiter der Soziotherapie und

stellvertretende Leiter Vollzug des Massnahmenzentrums den Beschwerdegegner

informiert, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer per 4. April

2025.

beendet werde. Dieser habe den Bogen mehr als überspannt. Nach den

positiven Urinproben, der Party im Hotelzimmer mit seiner damaligen Freundin

und dem Tassenwurf während des Time-outs hätten die aktuellen Beleidigungen

gegenüber der Abteilungsleiterin und seiner Bezugsperson das Fass zum Überlaufen

gebracht. Dabei habe er Aussagen wie "Ihr habt alle den Tod

verdient", "Wer bist du? Was meinst du, wer du bist?" und

"Halt die Fresse, Alte!" gemacht. Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin habe die Bezugsperson des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass

es sich aktuell nicht um eine Zuspitzung im Verhalten des Beschwerdeführers

handle. Aus ihrer Sicht solle der Weg weitergegangen und schnellstmöglich eine

Tagesstruktur aufgegleist werden. Die Leiterin Vollzug habe gleichentags

mitgeteilt, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers nicht bedrohlich gewesen

seien. Das Massnahmenzentrum habe die Zusammenarbeit beendet, weil eine weitere

Betreuung ausgeschöpft sei. Aus ihrer Sicht gäbe es kaum eine Alternative zur

Weiterführung der Massnahme mit dem aktuellen Plan. Aufgrund des aktuellen

Verlaufs sehe sie eine Sicherheitshaft nicht als verhältnismässig und

zielführend. Allenfalls sei eine ambulante Massnahme zielführender.

3.1.4

Gemäss dem Abschlussbericht des Massnahmenzentrums vom 2. April 2025

habe sich der Beschwerdeführer in der Zusammenarbeit mit Fachpersonen

mehrheitlich kooperativ, freundlich und transparent gezeigt. Die im Rahmen des

aktuellen Settings aufgetretenen Unregelmässigkeiten seien keine neuen

Erscheinungen, sondern Tatsachen, welche dem Massnahmenzentrum aus dem

Vollzugsalltag mit dem Beschwerdeführer bekannt seien. Diese Umstände könnten

nicht herangezogen werden, um das implementierte Setting infrage zu stellen.

Das Massnahmenzentrum habe seinen Beitrag geleistet, um den Beschwerdeführer

ins gesellschaftliche Leben zu integrieren. In diesem grundsätzlich

funktionierenden Setting sei eine weitere Anbindung des Beschwerdeführers ans

Massnahmenzentrum nicht mehr notwendig und er werde daher per 4. April

2025.

vom Massnahmenzentrum abgelöst.

3.1.5

Die Psychotherapeutin habe sodann in ihrem Bericht vom 3. April 2025

festgehalten, dass aus psychotherapeutischer Sicht das aktuelle Setting

grundsätzlich tragfähig sei. Der Beschwerdeführer sei im neuen Umfeld

angekommen, werde durch ein professionelles und familiäres Netz begleitet und

zeige in diesem Rahmen eine gewisse Stabilität. Es werde empfohlen, das

bestehende Setting im aktuellen Rahmen beizubehalten.

3.1.6

Wegen der dargelegten Bedrohung und Beschimpfung seiner Bezugsperson der

Soziotherapie vom 25. März 2025 sei der Beschwerdeführer am 8. April

2025.

vom Massnahmenzentrum mit einem Verweis diszipliniert worden. Am

14.

April 2025 – nach Anordnung der Sicherheitshaft – sei der

Beschwerdeführer wegen Bedrohung des Personals im Gefängnis E im Rahmen

eines Kioskeinkaufs rapportiert worden. Er habe sich dahingehend geäussert,

dass er den Mitarbeiter vom letzten Mal kenne. Der Beschwerdeführer habe einen

Bruder draussen und er werde herausfinden, wo der Mitarbeiter wohne.

3.2

Die

Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die angeordnete Sicherheitshaft

erforderlich und geeignet sei. Sie begründete dies wie folgt: Wie sich dem

geschilderten Vollzugsverlauf ab Juni 2024 und dem Vollzugsbericht des

Massnahmenzentrums entnehmen lasse, sei es dem Beschwerdeführer trotz

intensiver Vorbereitungen nicht gelungen, einen stabilisierenden sozialen

Empfangsraum aufzubauen. Es fehle ihm seit beinahe einem Jahr an einer

Tagesstruktur und an einer geregelten Arbeitssituation. Für seine deliktsrelevante

Konsumproblematik habe sich der Beschwerdeführer zwar teilweise offen gezeigt,

er sei aber kaum einsichtig. Der regelmässige Substanzkonsum des

Beschwerdeführers sowie die Partynacht vom März 2025 seien unabhängig davon, ob

die Anschuldigungen der Ex-Freundin berechtigt seien oder nicht, sehr

problematisch. Die Konsumproblematik sowie die Auswirkungen davon liessen sich

nicht dadurch relativieren, dass sie im Rahmen des Erwartbaren lägen. Das

Bezirksgericht Zürich habe bei der Massnahmenverlängerung vom Dezember 2023

betont, dass die Abstinenz vom Alkohol- und Cannabiskonsum besonders wichtig

sei. Ein Fortschritt in diesem Bereich stehe offensichtlich aus. Mit der

gleichzeitig fehlenden Tagesstruktur, der damit einhergehenden fehlenden

Orientierung im Alltag sowie der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen dem

Massnahmenzentrum und dem Beschwerdeführer habe sich die Situation im offenen

Setting (begleitetes Wohnen) als sehr fragil erwiesen. Hinzu kämen die

beschriebenen Beschimpfungen und Bedrohungen durch den Beschwerdeführer.

Unter diesen Umständen habe der Beschwerdegegner im

offenen Setting mit einem weiteren Substanzkonsum rechnen müssen, womit auch

eine Erhöhung von Risikosituationen einherginge. Dass der Beschwerdegegner vor

diesem Hintergrund die Massnahme als vorübergehend undurchführbar eingestuft

habe, sei nicht zu beanstanden. So stehe in absehbarer Zeit keine geregelte

Tagesstruktur in Aussicht, der Beschwerdeführer zeige sich uneinsichtig und es

bestehe eine deutlich risikorelevante Substanzkonsumproblematik, welche nicht

nur den Massnahmenzweck gefährde, sondern auch die öffentliche Sicherheit. An

dieser Einschätzung änderten der wohlwollende Bericht des Massnahmenzentrums

und derjenige der externen Psychotherapeutin nichts. Sodann könne das

professionelle Beziehungsnetz den Beschwerdeführer nicht derart engmaschig

begleiten und Risikosituationen – wie es sich gezeigt habe – verhindern. Auch

dem privaten Umfeld sei es nicht gelungen, den Beschwerdeführer von seinen

problematischen Verhaltensweisen abzuhalten und ihm bei der Aufgleisung einer

Tagesstruktur zu helfen. Vielmehr verkehre der Beschwerdeführer in Kreisen,

welche den Alkohol- und Drogenkonsum unterstützten.

3.3

Sodann kam

die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Sicherheitshaft im Rahmen der

Interessenabwägung als zumutbar erweist. So habe der Rekursgegner die

Sicherheitshaft auf drei Monate beschränkt. Sodann verfüge der Beschwerdeführer

über keine Arbeitsstelle und habe eine solche auch nicht in Aussicht, womit er

nicht mit deren Verlust rechnen müsse. Seine Wiedereingliederung in die

Gesellschaft werde insoweit durch die Sicherheitshaft nicht erschwert. Die

Sicherheitshaft solle dazu genutzt werden, die jüngsten Vorfälle aufzuarbeiten

und die ungünstige Entwicklung zu unterbrechen. Sodann werde der

Beschwerdegegner zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer während der

Überprüfung der Massnahme in einem offeneren Rahmen untergebracht werden könne.

4.

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass die

Anordnung der Sicherheitshaft unverhältnismässig gewesen sei. In der

Sicherheitshaft fänden gerade keine Aufarbeitung und keine Erprobung statt.

Mangels psychosozialer "Flankierung" sei sie für die

Wiedereingliederung in die Gesellschaft ungünstig und führe meist eher zu

Regressionen statt zu Progressionen. Eine Unterbrechung einer Massnahme durch

die Sicherheitshaft führe praxisgemäss zu einer weit längeren faktischen

Verlängerungsdauer als die Inhaftierung selbst dauern würde. Die vom

Beschwerdegegner angeordnete Sicherheitshaft drohe daher die an sich solid

verlaufende Massnahme auf der Zielgeraden unnötig zu torpedieren, laufe dem

Resozialisierungsauftrag diametral zuwider und sei schlicht dysfunktional.

Sodann seien die Empfehlungen des Massnahmenzentrums und

der externen Psychotherapeutin zu wenig berücksichtigt worden, wonach die

vereinzelten Probleme im Vollzug sich im Bereich des Normalen und Üblichen

bewegen würden und explizit die Beibehaltung des aktuellen Settings empfohlen

worden sei. Damit erschwere die Sicherheitshaft die Wiedereingliederung des

Beschwerdeführers und sei weder geeignet noch erforderlich. Letztlich habe der

Fallverantwortliche das Ziel der Resozialisierung und eines wohlwollenden

Übergangsmanagements in Richtung der bedingten Entlassung aus den Augen

verloren.

5.

5.1

Soweit der

Beschwerdeführer die gleichen Argumente wie vor der Rekursinstanz vorbringt,

wonach die Sicherheitshaft unverhältnismässig und nicht zulässig sei, vermögen

diese die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz nicht in Frage zu stellen.

Die Vorinstanz berücksichtigte sämtliche Elemente, die zugunsten und zulasten

des Beschwerdeführers bzw. für und gegen die Anordnung der Sicherheitshaft sprachen,

und wog diese umfassend gegeneinander ab. Auf die Erwägungen der Vorinstanz

kann insofern in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden.

5.2

Die

Argumente des Beschwerdeführers, wonach die Sicherheitshaft zur Unterbrechung

einer Massnahme grundsätzlich nicht zulässig sei, da sie die

Wiedereingliederung ungünstig beeinflusse und das Massnahmenziel gefährde, ist

nicht stichhaltig. Wie dargelegt, ist eine vorübergehende Unterbringung in der

Sicherheitshaft unter engen Voraussetzungen grundsätzlich zulässig (vorne

E. 2). Die vom Beschwerdeführer genannten Argumente sind vielmehr im

Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, wie es vorliegend auch

gemacht wurde.

5.3

Das

Argument des Beschwerdeführers, wonach der zuständige Fallverantwortliche eine

stossende Vorgehensweise gegen ihn verfolge, ist nicht nachvollziehbar und

ergibt sich auch nicht aus den Akten. So erfolgte die Prüfung der

Sicherheitshaft und erneuten Begutachtung erst auf das Mail des

Massnahmenzentrums hin, wonach er den Bogen überspannt habe und eine

Zusammenarbeit beendet werde (vorne E. 3.1.3). Des Weiteren leistete sich

der Beschwerdeführer mehrere schwere Zwischenfälle. Dazu gehört auch die Flucht

nach Marokko (vom 18. Dezember 2022 bis 8. April 2023), obwohl ihm

eine Ausreise untersagt worden war. Die freiwillige Rückkehr nach der Flucht

vermag diese nur beschränkt zu relativieren. Es ist insbesondere nicht

nachvollziehbar, weshalb daraus auf eine aussergewöhnliche Reife zu schliessen

wäre. Dieser Vorfall wurde sodann bei der Verlängerung der Massnahme durch das

Bezirksgericht berücksichtigt und vermag deshalb den Zweck der Massnahme nicht

infrage zu stellen. Dieser Vorfall ist somit für die vorliegende

Sicherheitshaft nicht weiter relevant, weshalb auch die Vorinstanz diesen zu

Recht nicht in die Interessenabwägung hat einfliessen lassen.

5.4

Der

Beschwerdeführer verweist sodann auf die wohlwollenden Stellungnahmen des

Massnahmenzentrums und der externen Psychotherapeutin. Allerdings äusserten

sich die für den Beschwerdeführer verantwortlichen Fachpersonen

widersprüchlich. So hat der Bereichsleiter der Soziotherapie und

stellvertretende Leiter Vollzug des Massnahmenzentrums am 31. März 2025

den Beschwerdegegner informiert, dass die Zusammenarbeit mit dem

Beschwerdeführer beendet werde. Er habe den Bogen mehr als überspannt. In der

Folge relativierten die Leiterin Vollzug des Massnahmenzentrums und eine

Bezugsperson des Beschwerdeführers im Massnahmenzentrum diese Aussagen und

verwiesen darauf, dass die Zusammenarbeit beendet worden sei, weil sämtliche

Massnahmen für eine weitere Betreuung ausgeschöpft worden seien. So gäbe es

kaum eine Alternative zur Weiterführung der Massnahme nach dem aktuellen Plan.

Jedoch sehe sie aufgrund des aktuellen Verlaufs eine Sicherheitshaft nicht als

verhältnismässig und zielführend an. Der Abschlussbericht vom 2. April

2025.

hielt fest, dass das Setting grundsätzlich funktioniere und eine weitere

Anbindung ans Massnahmenzentrum nicht mehr erforderlich sei. Auch die

Psychotherapeutin hielt in ihrem Bericht fest, dass am aktuellen Setting

festzuhalten sei. Am 8. April 2025 disziplinierte das Massnahmenzentrum

den Beschwerdeführer wegen der Bedrohung und Beschimpfung seiner Bezugsperson

der Soziotherapie vom 25. März 2025 (siehe vorne E. 3.1).

5.5

Es ist

daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den wohlwollenden Äusserungen

nur ein geringeres Gewicht beimass und infolgedessen die Sicherheitshaft als

verhältnismässig erachtete. Unter den geschilderten Umständen hatte der

Beschwerdegegner hinreichenden Anlass, die Wirkung der Massnahme infrage zu

stellen und es drängt sich eine Klärung durch einen externen Gutachter auf. Die

Sicherheitshaft erweist sich folglich als notwendig, um diese Fragen zu klären.

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft

als verhältnismässig, insbesondere auch als notwendig und zumutbar erachtete

und den dagegen erhobenen Rekurs abwies. Die Vorinstanz wies den

Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass dieser über den weiteren Verlauf der

Massnahme rasch zu entscheiden hat und die Begutachtung zügig an die Hand

nehmen muss. Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs durch die

Sicherheitshaft ist dem Beschleunigungsgebot und möglichen milderen Massnahmen

im weiteren Verlauf ein hohes Gewicht beizumessen, um den Massnahmenzweck einer

Resozialisierung und mit Blick auf eine bedingte Entlassung nicht unnötig zu

gefährden.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

7.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass

von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

7.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Die

Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die

Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist auch für das

Dispositiv

Beschwerdeverfahren zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie

Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dessen Entschädigung wird

entsprechend der eingereichten Honorarnote festgesetzt.

7.3 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 995.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutgeheissen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen, und ihm wird in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird

für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 820.50 (inkl. MWST) aus

der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung

an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Direktion der Justiz und des Innern;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).