VB.2025.00287
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00287
2. Oktober 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26632)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00287
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Musikschule B,
vertreten
durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
D GmbH,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 19. Juli
2024 eröffnete die Musikschule B ein offenes Submissionsverfahren für die
Beschaffung von Klavieren und Flügeln. Die Beschaffung umfasste vier Lose und
eine Vertragslaufzeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028. Für Los 1
(Klavier Mittelklasse Musikunterricht mit einer geschätzten Gesamtmenge von 41 Stück)
reichten neun Anbieterinnen insgesamt 20 Angebote ein. Darunter waren zwei
der D GmbH zu Preisen von Fr. 286'389.10 und Fr. 345'215.90 und
drei der A AG zu Preisen zwischen Fr. 404'629.- und Fr. 466'211.-.
Am 16. April 2025 erteilte die Musikschule B im Los 1 der D GmbH
den Zuschlag für das angebotene Klavier "Kawai E300" zum Gesamtbetrag
von Fr. 286'389.10 (inklusive Mehrwertsteuer).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A AG am
9.
Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragte, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben und die Musikschule B
sei anzuweisen, die Ausschreibung in Bezug auf das Los 1 erneut
durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai
2025.
wurde der Musikschule B einstweilen, bis zum Entscheid über das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag
abzuschliessen. Die Musikschule B beantragte am 30. Mai 2025, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich
abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dem Antrag betreffend
aufschiebende Wirkung widersetzte sie sich nicht. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni
2025.
wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und der A AG mit
Ansetzung der Replikfrist Akteneinsicht gewährt. Die A AG verzichtete
stillschweigend auf Replik. Die D GmbH hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Kanton Zürich
ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes
über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist
seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni
2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 13. Februar
Dispositiv
2024 zugrunde liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen die
Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar
ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).
1.2 Gegen Verfügungen
gemäss Art. 53 IVöB ist unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig (§ 3 Abs. 1 BeiG IVöB; vgl. Art. 52 Abs. 1 IVöB). Beim vorliegend angefochtenen
Zuschlag an die Mitbeteiligte handelt es sich um ein zulässiges
Anfechtungsobjekt (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB).
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende
sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei
deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum
Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung
des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der
gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, das Angebot der Mitbeteiligten hätte ausgeschlossen werden müssen, da
ihr angebotenes Klavier die Anforderungen nicht erfüllt habe. Sollte diese
Argumentation zutreffen, wäre der Zuschlag aufzuheben. Dies führt in der Regel
aber wegen der ungeteilten Wirkung der Aufhebung der Zuschlagsverfügung nicht –
wie von der Beschwerdeführerin beantragt – zu einer neuen Ausschreibung,
sondern dazu, dass die Vergabebehörde wieder sämtliche Angebote aller am
Vergabeverfahren beteiligten und verbleibenden Anbieterinnen zu berücksichtigen
und gestützt darauf neu zu entscheiden hat (vgl. BGE 146 II 276 E. 6).
Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Pianos rangieren nach der Auswertung
auf den Rängen 11, 17 und 18. Auch wenn beide von der Mitbeteiligten
offerierten und auf den Rängen 1 und 2 platzierten Klaviere ausgeschlossen
würden, hätte die Beschwerdeführerin kaum realistische Chancen auf den
Zuschlag. Da sich die Beschwerde aber ohnehin als unbegründet erweist, kann die
Frage des Eintretens vorliegend offengelassen werden.
3.
3.1 Die
Submissionsbedingungen erwähnen als Mindestanforderung für die Klaviere im Los 1
eine Bauhöhe von 114−121 cm und halten fest, dass Anbietende, deren
Angebot nicht den Mindestanforderungen entsprächen, ausgeschlossen würden.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, das von der Mitbeteiligten erfolgreich
angebotene Klavier "Kawai E300" weise eine Werkhöhe von 122 cm
auf und erfülle damit die Mindestanforderung nicht.
Die Beschwerdegegnerin
bestreitet nicht, dass das Kawai E300 mit den werkseitigen Rollen gemäss Katalog
tatsächlich 122 cm hoch ist. Mit den in der Ausschreibung verlangten
Vulkolan-Lenkrollen versehen betrage die Höhe aber nur 120,8 cm und
erfülle damit die diesbezügliche Anforderung.
3.3 Als
Mindestanforderung an die Klaviere des Loses 1 hinsichtlich der
Ausstattung enthalten die Submissionsbedingungen unter anderem "Rolle mit
PUR- oder Vulkolan-Lenkrollen". Die Mitbeteiligte bot das zugeschlagene
Klavier mit Vulkolan-Lenkrollen und einer Höhe ohne Rollen von 117,3 cm
und mit Rollen von 120,8 cm an. Die Beschwerdegegnerin legt dar, wie die
geforderten Vulkolan-Lenkrollen auf den leicht abgefrästen Fuss des Klaviers
montiert werden, womit das Höhenmass eingehalten wird, und dass das Klavier mit
dieser geforderten Ausstattung für das Probespiel zur Verfügung gestellt wurde.
Diese klare, nachvollziehbare und mit Fotos belegte Darstellung blieb
unbestritten und es kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden.
Damit erweist sich die Rüge der
Beschwerdeführerin, das offerierte Klavier erfülle die Anforderungen bezüglich der
Maximalhöhe nicht, als unzutreffend und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
für die Beschwerdegegnerin entfällt mangels eines besonderen Aufwands (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der Auftragswert übersteigt den
massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen bzw. Dienstleistungen im
Einladungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit
Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das
öffentliche Beschaffungswesen [BöB]). Gegen dieses Urteil ist daher die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht
dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 Bst. f. BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'680.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) die Wettbewerbskommission (WEKO).