VB.2025.00291
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00291
4. Juni 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26324)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00291
Urteil
der
Einzelrichterin
vom 4. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Stadtpolizei Winterthur,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
B beendete im August 2021 eine langjährige
partnerschaftliche Beziehung mit A. Die Stadtpolizei Winterthur verfügte am
11. April 2025 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis
zum 8. Mai 2025 ein Kontaktverbot zu B sowie ein Betretverbot betreffend
dessen Wohnort. Die Verfügung vom 11. April 2025 wurde A am 24. April
2025 übergeben.
Erwägungen
II.
A reichte dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht
Winterthur am 25. April 2025 ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der
Verfügung vom 11. April 2025 bzw. um Aufhebung der darin angeordneten
Schutzmassnahmen ein. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete in der Folge das
Geschäft Nr. GS250058-K.
B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht
Winterthur mit Eingabe vom 27. April 2025, die polizeilich angeordneten
Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Dieses Verfahren wurde unter der
Geschäfts-Nr. GS250059-K geführt. Das Zwangsmassnahmengericht hörte B
sowie A am 30. April 2025 getrennt voneinander an. Mit Urteil und
Verfügung vom 30. April 2025 vereinigte es die beiden Verfahren
(Verfügungsdispositivziffer 1), und verlängerte das zum Schutz von B
angeordnete Kontaktverbot sowie das dessen Wohnort betreffende Betretverbot bis
zum 8. August 2025 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach
Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0; Urteilsdispositivziffer 1).
III.
A führte am 12. Mai 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der gerichtlich
verlängerten Schutzmassnahmen. Das Bezirksgericht Winterthur verzichtete am
14.
Mai 2025 auf Vernehmlassung. B reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a GSG ist
das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines
Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,
ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,
wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von
Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,
wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in
seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
(Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter
zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der
gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen fallen. Die Schwelle, ab
welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des
§ 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig
tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten,
etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers
sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen
die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person
bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen
greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (zum Ganzen VGr,
28.
September 2023, VB.2023.00486, E. 4.2 mit Hinweisen).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von
der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).
Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
2.3
Die
gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der
Dispositiv
Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das
Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern
ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf
Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch
Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder
den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der
Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die
Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht angehört worden ist, und setzt
dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache
zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG).
Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4 Der Zweck
von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation
und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht
in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen
den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz
angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht
leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid
über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie
massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung
einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation
weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand
der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525,
E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni
2022, VB.2022.00238, E. 4.2).
Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.
Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es
ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,
wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht
(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler
VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,
3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,
15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,
VB.2015.00043, E. 4.3).
3.
3.1 Der
Beschwerdegegner suchte am Vormittag des 7. April 2025 in Begleitung
seines Bruders die Mitbeteiligte wegen "langanhaltende[r] Probleme"
mit der Beschwerdeführerin auf; deren Stalkingverhalten habe nie aufgehört. Im
Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 11. April 2025 erklärte der
Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin akzeptiere die vom ihm im August 2021
vollzogene Trennung nach wie vor nicht. Sie versuche immer wieder, telefonisch
mit ihm Kontakt aufzunehmen. Er selbst habe seit der Trennung keinen Kontakt mehr
zur Beschwerdeführerin hergestellt. Manchmal habe er eine Woche Ruhe vor der
Beschwerdeführerin, dann melde sie sich wieder "massiv" bzw. mit
etlichen SMS oder Anrufen. Seit Anfang des Jahres habe er bereits
44 Nachrichten erhalten. Die Beschwerdeführerin schreibe "immer verwirrendes
Zeugs", mache Druck, dass sie ihn sehen müsse, oder auch, dass sie um ihn
und sich kämpfe. Irgendwie wolle sie ihn wohl zurückhaben. Dies gehe seit rund
drei Jahren so. An früher angeordnete Schutzmassnahmen habe sich die Beschwerdeführerin
nicht gehalten. Sie habe vielmehr Druck ausgeübt, dass er diese aufheben lasse.
Im Sommer 2024 habe sie irgendwie herausgefunden, dass er mit einem bestimmten
Flug nach Hause komme. Sie habe ihn dann am Flughafen abgepasst, sich an ihm
festgehalten und ihn nicht gehen lassen wollen. Seine Begleitung habe die
Polizei eingeschaltet. Diese habe ihm geholfen, dass er habe weggehen können.
Am Vortag des 7. April 2025 (also am 6. April 2025) sei sie
nachmittags gegen 14.00 Uhr bei ihm zu Hause aufgetaucht. Er habe aus
Angst, dass die Beschwerdeführerin ihn sehe, die Wohnung verlassen. Die
Beschwerdeführerin habe dies nicht bemerkt. Er habe rund zwei Stunden im
(benachbarten) Haus seines Bruders gewartet, bis die Beschwerdeführerin wieder
gegangen sei. Danach sei er in sein Haus zurückgekehrt. Gegen Mitternacht habe
er gehört, wie die Beschwerdeführerin an seine Scheiben geklopft habe. Er habe
nichts unternommen und irgendwann bzw. nach rund einer Stunde sei die Beschwerdeführerin
wieder gegangen. Am Morgen habe er dann festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
seinen Briefkasten sowie die Lamellen von fünf Rollläden beschädigt habe. Der
Schaden belaufe sich schätzungsweise auf rund Fr. 1'250.-. Aufgrund der
Belästigungen der Beschwerdeführerin bemühe er sich, "möglichst nie zu
Hause" zu sein. Er habe auch Angst vor der Beschwerdeführerin. Er könne
sich vorstellen, dass sie plötzlich mit einem Messer oder einer Pistole vor ihm
stehe. Dies aufgrund ihrer "psychischen Art". Die Beschwerdeführerin
mache auf ihn einen "[p]sychisch total gestört[en] Eindruck", weil
sie spreche und spreche und spreche. Auch sei sie aggressiv und laut, sie
schreie und weine.
3.2 Der Bruder
des Beschwerdegegners wurde von der Mitbeteiligten am 11. April 2025 als
Auskunftsperson befragt. Er gab an, der Beschwerdegegner wolle seit der
Trennung von der Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr mit dieser. Sein Bruder
habe kurz vor der Trennung einen Schlaganfall erlitten und sei überhaupt nicht
mehr belastbar. Er unterstütze ihn deshalb. Die Beschwerdeführerin stalke
seinen Bruder schon seit der Trennung. Im Jahr 2023 – nach der Trennung – sei
sie ihm "aus Eifersucht" in das Land C nachgereist, wo ein
Kollege seines Bruders sie "der Polizei übergeben" habe. Die
Beschwerdeführerin sage, der Kollege sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Er
selbst wisse nicht, was damals genau vorgefallen sei. Diese Geschichte sei auch
nicht Teil des aktuellen Ereignisses. Die Beschwerdeführerin habe auch schon
von ihm gewollt, dass er ein Treffen zwischen ihr und seinem Bruder arrangiere.
Solche Treffen hätten aber "schlussendlich ins Nichts geführt". Die
Beschwerdeführerin sei immer ausfällig geworden. Sie sei auch schon viele Male
am Wohnort seines Bruders erschienen und habe trotz mehrmaliger Aufforderung
nicht wieder gehen wollen. Die Nachbarn riefen ihn jeweils an, wenn die
Beschwerdeführerin bei seinem Bruder auftauche. Auch am 6. April 2025
hätten ihn Nachbarn deswegen angerufen. Er sei aber nicht zu Hause gewesen. Als
er nach Hause gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin weg gewesen. In der
Nacht sei sie dann zurückgekommen und habe "Radau gemacht". Sie habe
gegen die Fensterläden gepoltert und den Briefkasten beschädigt. Sie habe zuvor
"immer wieder mal Sachbeschädigungen gemacht", etwa an Gartenmöbeln.
Aber so heftig wie dieses Mal sei es noch nie gewesen. Die Nachbarn seien auch
schon ganz eingeschüchtert, weshalb er und sein Bruder nun die Polizei
beigezogen hätten. Die Beschwerdeführerin mache auf ihn einen sehr schlechten
gesundheitlichen Eindruck. Sie habe stark abgenommen, sei immer im Stress,
verweint, "hyperagil" und habe auch ab und zu eine
"Alkfahne". Er habe den Eindruck, dass sein Bruder vor der Beschwerdeführerin
geschützt werden müsse. Es gehe ihm (dem Beschwerdegegner) nicht gut. Er habe
Angst und fühle sich zu Hause nicht mehr wohl.
3.3 Die
Mitbeteiligte teilte der Vorinstanz am 28. April 2025 mit, mit der
Beschwerdeführerin habe bislang trotz mehrmaliger Aufforderung kein Termin für
eine Einvernahme vereinbart werden können. Die Beschwerdeführerin zeige sich
nach wie vor sehr unkooperativ und "psychisch auffällig".
3.4 In ihrem
Gesuch vom 25. April 2025 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
vor, die Angaben, welche der Beschwerdegegner gegenüber der Mitbeteiligten
gemacht habe, seien unrichtig. Sie sei am 6. April 2025 am Wohnort des
Beschwerdegegners gewesen, um mit diesem zu sprechen. Er sei aber nicht da
gewesen, jedenfalls habe sie ihn nicht gesehen. Sein Bruder habe dann aus für
sie unerklärlichen Gründen die Polizei gerufen, worauf sie gegangen sei. Mit
den angeblichen Sachbeschädigungen habe sie nichts zu tun. Grund für die
Anschuldigungen des Beschwerdegegners sei wohl, dass aktuell im Land C ein
Strafverfahren gegen diesen und seinen Geschäftspartner laufe. Sie sei dort vom
Geschäftspartner des Beschwerdegegners geschlagen worden, und die zuständige
Staatsanwaltschaft stufe den Beschwerdegegner als Mittäter ein. Der Beschwerdegegner
wolle sie nun zum "Rückzug der Anklage" bringen.
3.5 Der
Beschwerdegegner gab in seinem Verlängerungsgesuch vom 27. April 2025 an,
er werde seit vier Jahren durch die Beschwerdeführerin gestalkt. Sie rufe
ständig an, schreibe SMS und E-Mails. Oft komme sie persönlich vorbei, klingle
an der Haustüre, gehe im Garten herum und poltere an die Fenster, obwohl er
nicht auf die Kontaktaufnahmen reagiere. Sie komme sowohl tagsüber als auch nachts.
Sogar die Nachbarn fühlten sich durch dieses Verhalten gestört. Er wohne im
Parterre, und das Verhalten der Beschwerdeführerin belaste ihn sehr. Er könne
deshalb nicht mehr gut schlafen. Er habe schon mehrmals die Polizei gerufen,
und es seien bereits früher Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin
angeordnet worden. Doch das Stalking sei immer weiter gegangen. Es vergehe kaum
eine Woche ohne Vorfälle. Zuletzt habe sie auch noch Rollläden und seinen
Briefkasten kaputt gemacht. Er habe Angst vor der Beschwerdeführerin, und die
ständigen Grenzüberschreitungen setzten ihm, der infolge eines Schlaganfalls
sehr angeschlagen sei, sehr zu. Er könne nur noch im Urlaub zur Ruhe kommen, da
er auch nachts jederzeit befürchten müsse, dass die Beschwerdeführerin
auftauche und ihn belästige. Auch finde er keine Ruhe, wenn ständig das Telefon
klingle. Die polizeilichen Schutzmassnahmen reichten nicht aus, um etwas an der
Situation zu ändern. Er sei sich sicher, dass die Beschwerdeführerin nach
Auslaufen der Schutzmassnahmen wieder bei ihm auftauchen werde.
3.6 Im Rahmen
der vorinstanzlichen Befragung vom 30. April 2025 gab der Beschwerdegegner
zu Protokoll, sich vor über drei Jahren von der Beschwerdeführerin getrennt zu
haben. Seither lasse sie ihn einfach nicht in Ruhe. Es sei nicht das erste Mal,
dass Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden seien. Die Beschwerdeführerin sei
schon oft bei ihm gewesen und habe Sachen kaputt gemacht. Er wisse nicht, ob
alle von ihm dokumentierten Beschädigungen vom 6. April 2025 stammten. Die
Beschwerdeführerin sei ja schon mehrfach da gewesen bzw. komme jede oder jede
zweite Woche. Am 6. April 2025 habe er sie durch das Fenster gesehen und
sei direkt zu seinem Bruder gegangen. Dieser habe versucht, die Beschwerdeführerin
zum Gehen zu bewegen. Das habe sie aber nicht gemacht, worauf sein Bruder die
Polizei gerufen habe. Vor etwa einer Woche sei die Beschwerdeführerin mitten in
der Nacht gekommen und habe an die Scheibe gepoltert. Am Morgen habe er dann
die Beschädigungen gesehen. Auf WhatsApp habe er die Beschwerdeführerin
gesperrt. Sie schicke aber ständig wieder SMS. Er antworte seit einem oder zwei
Jahren nicht mehr darauf. Sie rufe ihn auch ständig an; die Anrufe nehme er
jeweils nicht entgegen. In den vergangenen drei Jahren habe er etwa zehn Mal
die Polizei gerufen, weshalb die Beschwerdeführerin wissen müsse, dass er
keinen Kontakt mehr zu ihr wolle. Er fühle sich wegen des Verhaltens der
Beschwerdeführerin zu Hause nicht mehr wohl, verbringe möglichst viel Zeit im
Ausland oder schaue auch sonst, dass er möglichst nicht zu Hause sei.
3.7 Die
Vorinstanz lud die Beschwerdeführerin auf den 30. April 2025 um
10.00 Uhr zur Anhörung vor. Dessen ungeachtet traf der Beschwerdegegner, dessen
Anhörung am nämlichen Tag um 8.30 Uhr angesetzt worden war, vor dem
Gerichtsgebäude auf die dort bereits wartende Beschwerdeführerin. Diese gab der
Vorinstanz gegen 8.30 Uhr Unterlagen ab. Sie gab in der Befragung an, vom
Bezirksgericht die telefonische Auskunft erhalten zu haben, dass "E-Mail
nicht gültig" sei. Sie habe nicht drucken können, aber gewollt, dass das Gericht
die Unterlagen habe, bevor es den Beschwerdegegner befrage. Sie wolle, dass das
Gericht verstehe, worum es in diesem Verfahren gehe. Es gehe nicht darum, die
Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner zu diskutieren, sondern darum,
dass sie im Land C eine schwere Kopfverletzung erlitten habe. Der
Beschwerdegegner sei "als Mittäter eingestuft". Sie habe nicht
gewusst, ob der Beschwerdegegner vor oder nach ihr zur Anhörung komme, und sei
deshalb so früh beim Gericht gewesen. Sie habe den Beschwerdegegner vor dem
Gerichtsgebäude gesehen, aber kein Wort gesagt. Die Frage, inwiefern sie
konkret mit den Schutzmassnahmen nicht einverstanden sei, beantwortete die
Beschwerdeführerin dahingehend, dass das Kontaktverbot "okay" sei,
sie aber den Beschwerdegegner nicht gewinnen lasse. Auch sei im Zusammenhang
mit der polizeilichen Schutzverfügung eine Meldung an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde ergangen und diese Meldung damit begründet worden,
dass möglicherweise das Wohl ihrer 15-jährigen Tochter gefährdet sei. Das lasse
sie nicht zu. Sie bestätigte sodann, dass sie am 6. und am 14. April
2025 den Wohnort des Beschwerdegegners aufgesucht habe. Am 14. April 2025
habe sie versucht, mit dem Beschwerdegegner zu sprechen, damit er endlich
verstehe, worum es jetzt gehe. Der Beschwerdegegner wisse nicht, was sie sagen
wolle. Er denke, sie wolle die Beziehung diskutieren, aber das wolle sie nicht.
Auch an einem Abend sei sie dort gewesen, aber nicht in der Nacht, es sei
danach noch ein Zug gefahren. Soweit sie sich erinnere, sei sie zuvor letztmals
im November oder Dezember 2024 am Wohnort des Beschwerdegegners gewesen. Sie
schreibe dem Beschwerdegegner manchmal lange nicht, manchmal mehr, aber nicht
mehrmals pro Woche. Der Beschwerdegegner antworte nicht, weil er denke, sie
wolle die Beziehung diskutieren. Sie rufe den Beschwerdegegner auch an. Er
nehme das Telefon jeweils nicht ab. Mit den Schutzmassnahmen bzw. deren
Verlängerung wolle der Beschwerdegegner sie nur einschüchtern. Er habe schon
Angst, aber nicht vor ihr.
3.8 Die
Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdegegner habe glaubhaft
vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihn wiederholt per Telefon kontaktiert
und am 6. April 2025 seinen Wohnort aufgesucht habe. Auch die Beschwerdeführerin
habe dies in ihrem Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen
sowie in der gerichtlichen Anhörung bestätigt. Die Anordnung der polizeilichen
Schutzmassnahmen sei deshalb nicht zu beanstanden. Es bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich die offenbar seit Jahren bestehende
Stalkingsituation in der kurzen Zeit seit der Anordnung der polizeilichen
Schutzmassnahmen vollständig beruhigt habe. Vielmehr erscheine insbesondere in
Anbetracht der aktuellen Ereignisse und der Vorgeschichte nachvollziehbar, dass
sich der Beschwerdegegner vor weiteren Belästigungen fürchte. Eine Verlängerung
der Schutzmassnahmen könne dazu dienen, eine nachhaltige Beruhigung der
Situation herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin, welche in einem anderen
Bezirk wohne, werde weder durch das Kontakt- noch durch das Rayonverbot stark
in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt. In Würdigung aller Umstände
rechtfertige sich eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was den –
angesichts der Umstände überzeugenden – Schluss der Vorinstanz, wonach eine
fortbestehende Gefährdungssituation glaubhaft und eine Verlängerung des
Kontakt- sowie des Betretverbots am Wohnort des Beschwerdegegners um drei
Monate verhältnismässig sei, infrage zu stellen vermöchte. Sie räumt vielmehr
auch im vorliegenden Verfahren ein, dass sie den Beschwerdegegner per E-Mail
und SMS kontaktiert sowie seinen Wohnort aufgesucht hat. In gewissem
Widerspruch dazu macht sie sinngemäss geltend, der Beschwerdegegner lüge über
die Vorfälle, welche Anlass für die Anordnung bzw. Verlängerung der
Schutzmassnahmen gaben, und wolle sie durch die (Verlängerung der)
Schutzmassnahmen nur einschüchtern. Solches ist freilich nicht nachvollziehbar
bzw. glaubhaft. Das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die
Verlängerung der Schutzmassnahmen dem Beschwerdegegner nur dazu diene, einen im
Zusammenhang mit einer Forderungsstreitigkeit zwischen ihnen stehenden Termin
vom 6. Juni 2025 vor dem Friedensrichter nicht wahrnehmen zu müssen, läuft
schon deshalb ins Leere, weil die Vorinstanz für Treffen im Rahmen von
gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien
vorgeladen werden, eine Ausnahme vom Kontaktverbot statuierte
(Urteilsdispositivziffer 1). Die vorinstanzliche Verlängerung der
Schutzmassnahmen hält einer Rechtskontrolle ohne Weiteres Stand. Daran ändert
auch das Beteuern der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie nunmehr den
Beschwerdegegner "sowieso nicht" kontaktieren werde.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 900.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'005.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Winterthur.