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Entscheid

VB.2025.00291

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00291

4. Juni 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26324)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00291

Urteil

der

Einzelrichterin

vom 4. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Stadtpolizei Winterthur,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

B beendete im August 2021 eine langjährige

partnerschaftliche Beziehung mit A. Die Stadtpolizei Winterthur verfügte am

11. April 2025 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis

zum 8. Mai 2025 ein Kontaktverbot zu B sowie ein Betretverbot betreffend

dessen Wohnort. Die Verfügung vom 11. April 2025 wurde A am 24. April

2025 übergeben.

Erwägungen

II.

A reichte dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht

Winterthur am 25. April 2025 ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der

Verfügung vom 11. April 2025 bzw. um Aufhebung der darin angeordneten

Schutzmassnahmen ein. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete in der Folge das

Geschäft Nr. GS250058-K.

B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht

Winterthur mit Eingabe vom 27. April 2025, die polizeilich angeordneten

Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Dieses Verfahren wurde unter der

Geschäfts-Nr. GS250059-K geführt. Das Zwangsmassnahmengericht hörte B

sowie A am 30. April 2025 getrennt voneinander an. Mit Urteil und

Verfügung vom 30. April 2025 vereinigte es die beiden Verfahren

(Verfügungsdispositivziffer 1), und verlängerte das zum Schutz von B

angeordnete Kontaktverbot sowie das dessen Wohnort betreffende Betretverbot bis

zum 8. August 2025 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach

Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,

SR 311.0; Urteilsdispositivziffer 1).

III.

A führte am 12. Mai 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der gerichtlich

verlängerten Schutzmassnahmen. Das Bezirksgericht Winterthur verzichtete am

14.

Mai 2025 auf Vernehmlassung. B reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a GSG ist

das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines

Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,

ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,

wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von

Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,

wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in

seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

(Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter

zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der

gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen fallen. Die Schwelle, ab

welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des

§ 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig

tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten,

etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers

sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen

die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person

bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen

greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (zum Ganzen VGr,

28.

September 2023, VB.2023.00486, E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von

der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).

Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3

Die

gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der

Dispositiv

Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das

Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von

Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern

ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf

Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch

Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder

den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der

Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die

Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht angehört worden ist, und setzt

dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache

zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG).

Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Der Zweck

von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation

und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht

in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen

den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz

angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht

leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid

über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie

massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung

einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation

weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand

der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525,

E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni

2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.

Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es

ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,

wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht

(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler

VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,

3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,

15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,

VB.2015.00043, E. 4.3).

3.

3.1 Der

Beschwerdegegner suchte am Vormittag des 7. April 2025 in Begleitung

seines Bruders die Mitbeteiligte wegen "langanhaltende[r] Probleme"

mit der Beschwerdeführerin auf; deren Stalkingverhalten habe nie aufgehört. Im

Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 11. April 2025 erklärte der

Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin akzeptiere die vom ihm im August 2021

vollzogene Trennung nach wie vor nicht. Sie versuche immer wieder, telefonisch

mit ihm Kontakt aufzunehmen. Er selbst habe seit der Trennung keinen Kontakt mehr

zur Beschwerdeführerin hergestellt. Manchmal habe er eine Woche Ruhe vor der

Beschwerdeführerin, dann melde sie sich wieder "massiv" bzw. mit

etlichen SMS oder Anrufen. Seit Anfang des Jahres habe er bereits

44 Nachrichten erhalten. Die Beschwerdeführerin schreibe "immer verwirrendes

Zeugs", mache Druck, dass sie ihn sehen müsse, oder auch, dass sie um ihn

und sich kämpfe. Irgendwie wolle sie ihn wohl zurückhaben. Dies gehe seit rund

drei Jahren so. An früher angeordnete Schutzmassnahmen habe sich die Beschwerdeführerin

nicht gehalten. Sie habe vielmehr Druck ausgeübt, dass er diese aufheben lasse.

Im Sommer 2024 habe sie irgendwie herausgefunden, dass er mit einem bestimmten

Flug nach Hause komme. Sie habe ihn dann am Flughafen abgepasst, sich an ihm

festgehalten und ihn nicht gehen lassen wollen. Seine Begleitung habe die

Polizei eingeschaltet. Diese habe ihm geholfen, dass er habe weggehen können.

Am Vortag des 7. April 2025 (also am 6. April 2025) sei sie

nachmittags gegen 14.00 Uhr bei ihm zu Hause aufgetaucht. Er habe aus

Angst, dass die Beschwerdeführerin ihn sehe, die Wohnung verlassen. Die

Beschwerdeführerin habe dies nicht bemerkt. Er habe rund zwei Stunden im

(benachbarten) Haus seines Bruders gewartet, bis die Beschwerdeführerin wieder

gegangen sei. Danach sei er in sein Haus zurückgekehrt. Gegen Mitternacht habe

er gehört, wie die Beschwerdeführerin an seine Scheiben geklopft habe. Er habe

nichts unternommen und irgendwann bzw. nach rund einer Stunde sei die Beschwerdeführerin

wieder gegangen. Am Morgen habe er dann festgestellt, dass die Beschwerdeführerin

seinen Briefkasten sowie die Lamellen von fünf Rollläden beschädigt habe. Der

Schaden belaufe sich schätzungsweise auf rund Fr. 1'250.-. Aufgrund der

Belästigungen der Beschwerdeführerin bemühe er sich, "möglichst nie zu

Hause" zu sein. Er habe auch Angst vor der Beschwerdeführerin. Er könne

sich vorstellen, dass sie plötzlich mit einem Messer oder einer Pistole vor ihm

stehe. Dies aufgrund ihrer "psychischen Art". Die Beschwerdeführerin

mache auf ihn einen "[p]sychisch total gestört[en] Eindruck", weil

sie spreche und spreche und spreche. Auch sei sie aggressiv und laut, sie

schreie und weine.

3.2 Der Bruder

des Beschwerdegegners wurde von der Mitbeteiligten am 11. April 2025 als

Auskunftsperson befragt. Er gab an, der Beschwerdegegner wolle seit der

Trennung von der Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr mit dieser. Sein Bruder

habe kurz vor der Trennung einen Schlaganfall erlitten und sei überhaupt nicht

mehr belastbar. Er unterstütze ihn deshalb. Die Beschwerdeführerin stalke

seinen Bruder schon seit der Trennung. Im Jahr 2023 – nach der Trennung – sei

sie ihm "aus Eifersucht" in das Land C nachgereist, wo ein

Kollege seines Bruders sie "der Polizei übergeben" habe. Die

Beschwerdeführerin sage, der Kollege sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Er

selbst wisse nicht, was damals genau vorgefallen sei. Diese Geschichte sei auch

nicht Teil des aktuellen Ereignisses. Die Beschwerdeführerin habe auch schon

von ihm gewollt, dass er ein Treffen zwischen ihr und seinem Bruder arrangiere.

Solche Treffen hätten aber "schlussendlich ins Nichts geführt". Die

Beschwerdeführerin sei immer ausfällig geworden. Sie sei auch schon viele Male

am Wohnort seines Bruders erschienen und habe trotz mehrmaliger Aufforderung

nicht wieder gehen wollen. Die Nachbarn riefen ihn jeweils an, wenn die

Beschwerdeführerin bei seinem Bruder auftauche. Auch am 6. April 2025

hätten ihn Nachbarn deswegen angerufen. Er sei aber nicht zu Hause gewesen. Als

er nach Hause gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin weg gewesen. In der

Nacht sei sie dann zurückgekommen und habe "Radau gemacht". Sie habe

gegen die Fensterläden gepoltert und den Briefkasten beschädigt. Sie habe zuvor

"immer wieder mal Sachbeschädigungen gemacht", etwa an Gartenmöbeln.

Aber so heftig wie dieses Mal sei es noch nie gewesen. Die Nachbarn seien auch

schon ganz eingeschüchtert, weshalb er und sein Bruder nun die Polizei

beigezogen hätten. Die Beschwerdeführerin mache auf ihn einen sehr schlechten

gesundheitlichen Eindruck. Sie habe stark abgenommen, sei immer im Stress,

verweint, "hyperagil" und habe auch ab und zu eine

"Alkfahne". Er habe den Eindruck, dass sein Bruder vor der Beschwerdeführerin

geschützt werden müsse. Es gehe ihm (dem Beschwerdegegner) nicht gut. Er habe

Angst und fühle sich zu Hause nicht mehr wohl.

3.3 Die

Mitbeteiligte teilte der Vorinstanz am 28. April 2025 mit, mit der

Beschwerdeführerin habe bislang trotz mehrmaliger Aufforderung kein Termin für

eine Einvernahme vereinbart werden können. Die Beschwerdeführerin zeige sich

nach wie vor sehr unkooperativ und "psychisch auffällig".

3.4 In ihrem

Gesuch vom 25. April 2025 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen

vor, die Angaben, welche der Beschwerdegegner gegenüber der Mitbeteiligten

gemacht habe, seien unrichtig. Sie sei am 6. April 2025 am Wohnort des

Beschwerdegegners gewesen, um mit diesem zu sprechen. Er sei aber nicht da

gewesen, jedenfalls habe sie ihn nicht gesehen. Sein Bruder habe dann aus für

sie unerklärlichen Gründen die Polizei gerufen, worauf sie gegangen sei. Mit

den angeblichen Sachbeschädigungen habe sie nichts zu tun. Grund für die

Anschuldigungen des Beschwerdegegners sei wohl, dass aktuell im Land C ein

Strafverfahren gegen diesen und seinen Geschäftspartner laufe. Sie sei dort vom

Geschäftspartner des Beschwerdegegners geschlagen worden, und die zuständige

Staatsanwaltschaft stufe den Beschwerdegegner als Mittäter ein. Der Beschwerdegegner

wolle sie nun zum "Rückzug der Anklage" bringen.

3.5 Der

Beschwerdegegner gab in seinem Verlängerungsgesuch vom 27. April 2025 an,

er werde seit vier Jahren durch die Beschwerdeführerin gestalkt. Sie rufe

ständig an, schreibe SMS und E-Mails. Oft komme sie persönlich vorbei, klingle

an der Haustüre, gehe im Garten herum und poltere an die Fenster, obwohl er

nicht auf die Kontaktaufnahmen reagiere. Sie komme sowohl tagsüber als auch nachts.

Sogar die Nachbarn fühlten sich durch dieses Verhalten gestört. Er wohne im

Parterre, und das Verhalten der Beschwerdeführerin belaste ihn sehr. Er könne

deshalb nicht mehr gut schlafen. Er habe schon mehrmals die Polizei gerufen,

und es seien bereits früher Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin

angeordnet worden. Doch das Stalking sei immer weiter gegangen. Es vergehe kaum

eine Woche ohne Vorfälle. Zuletzt habe sie auch noch Rollläden und seinen

Briefkasten kaputt gemacht. Er habe Angst vor der Beschwerdeführerin, und die

ständigen Grenzüberschreitungen setzten ihm, der infolge eines Schlaganfalls

sehr angeschlagen sei, sehr zu. Er könne nur noch im Urlaub zur Ruhe kommen, da

er auch nachts jederzeit befürchten müsse, dass die Beschwerdeführerin

auftauche und ihn belästige. Auch finde er keine Ruhe, wenn ständig das Telefon

klingle. Die polizeilichen Schutzmassnahmen reichten nicht aus, um etwas an der

Situation zu ändern. Er sei sich sicher, dass die Beschwerdeführerin nach

Auslaufen der Schutzmassnahmen wieder bei ihm auftauchen werde.

3.6 Im Rahmen

der vorinstanzlichen Befragung vom 30. April 2025 gab der Beschwerdegegner

zu Protokoll, sich vor über drei Jahren von der Beschwerdeführerin getrennt zu

haben. Seither lasse sie ihn einfach nicht in Ruhe. Es sei nicht das erste Mal,

dass Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden seien. Die Beschwerdeführerin sei

schon oft bei ihm gewesen und habe Sachen kaputt gemacht. Er wisse nicht, ob

alle von ihm dokumentierten Beschädigungen vom 6. April 2025 stammten. Die

Beschwerdeführerin sei ja schon mehrfach da gewesen bzw. komme jede oder jede

zweite Woche. Am 6. April 2025 habe er sie durch das Fenster gesehen und

sei direkt zu seinem Bruder gegangen. Dieser habe versucht, die Beschwerdeführerin

zum Gehen zu bewegen. Das habe sie aber nicht gemacht, worauf sein Bruder die

Polizei gerufen habe. Vor etwa einer Woche sei die Beschwerdeführerin mitten in

der Nacht gekommen und habe an die Scheibe gepoltert. Am Morgen habe er dann

die Beschädigungen gesehen. Auf WhatsApp habe er die Beschwerdeführerin

gesperrt. Sie schicke aber ständig wieder SMS. Er antworte seit einem oder zwei

Jahren nicht mehr darauf. Sie rufe ihn auch ständig an; die Anrufe nehme er

jeweils nicht entgegen. In den vergangenen drei Jahren habe er etwa zehn Mal

die Polizei gerufen, weshalb die Beschwerdeführerin wissen müsse, dass er

keinen Kontakt mehr zu ihr wolle. Er fühle sich wegen des Verhaltens der

Beschwerdeführerin zu Hause nicht mehr wohl, verbringe möglichst viel Zeit im

Ausland oder schaue auch sonst, dass er möglichst nicht zu Hause sei.

3.7 Die

Vorinstanz lud die Beschwerdeführerin auf den 30. April 2025 um

10.00 Uhr zur Anhörung vor. Dessen ungeachtet traf der Beschwerdegegner, dessen

Anhörung am nämlichen Tag um 8.30 Uhr angesetzt worden war, vor dem

Gerichtsgebäude auf die dort bereits wartende Beschwerdeführerin. Diese gab der

Vorinstanz gegen 8.30 Uhr Unterlagen ab. Sie gab in der Befragung an, vom

Bezirksgericht die telefonische Auskunft erhalten zu haben, dass "E-Mail

nicht gültig" sei. Sie habe nicht drucken können, aber gewollt, dass das Gericht

die Unterlagen habe, bevor es den Beschwerdegegner befrage. Sie wolle, dass das

Gericht verstehe, worum es in diesem Verfahren gehe. Es gehe nicht darum, die

Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner zu diskutieren, sondern darum,

dass sie im Land C eine schwere Kopfverletzung erlitten habe. Der

Beschwerdegegner sei "als Mittäter eingestuft". Sie habe nicht

gewusst, ob der Beschwerdegegner vor oder nach ihr zur Anhörung komme, und sei

deshalb so früh beim Gericht gewesen. Sie habe den Beschwerdegegner vor dem

Gerichtsgebäude gesehen, aber kein Wort gesagt. Die Frage, inwiefern sie

konkret mit den Schutzmassnahmen nicht einverstanden sei, beantwortete die

Beschwerdeführerin dahingehend, dass das Kontaktverbot "okay" sei,

sie aber den Beschwerdegegner nicht gewinnen lasse. Auch sei im Zusammenhang

mit der polizeilichen Schutzverfügung eine Meldung an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde ergangen und diese Meldung damit begründet worden,

dass möglicherweise das Wohl ihrer 15-jährigen Tochter gefährdet sei. Das lasse

sie nicht zu. Sie bestätigte sodann, dass sie am 6. und am 14. April

2025 den Wohnort des Beschwerdegegners aufgesucht habe. Am 14. April 2025

habe sie versucht, mit dem Beschwerdegegner zu sprechen, damit er endlich

verstehe, worum es jetzt gehe. Der Beschwerdegegner wisse nicht, was sie sagen

wolle. Er denke, sie wolle die Beziehung diskutieren, aber das wolle sie nicht.

Auch an einem Abend sei sie dort gewesen, aber nicht in der Nacht, es sei

danach noch ein Zug gefahren. Soweit sie sich erinnere, sei sie zuvor letztmals

im November oder Dezember 2024 am Wohnort des Beschwerdegegners gewesen. Sie

schreibe dem Beschwerdegegner manchmal lange nicht, manchmal mehr, aber nicht

mehrmals pro Woche. Der Beschwerdegegner antworte nicht, weil er denke, sie

wolle die Beziehung diskutieren. Sie rufe den Beschwerdegegner auch an. Er

nehme das Telefon jeweils nicht ab. Mit den Schutzmassnahmen bzw. deren

Verlängerung wolle der Beschwerdegegner sie nur einschüchtern. Er habe schon

Angst, aber nicht vor ihr.

3.8 Die

Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdegegner habe glaubhaft

vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihn wiederholt per Telefon kontaktiert

und am 6. April 2025 seinen Wohnort aufgesucht habe. Auch die Beschwerdeführerin

habe dies in ihrem Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen

sowie in der gerichtlichen Anhörung bestätigt. Die Anordnung der polizeilichen

Schutzmassnahmen sei deshalb nicht zu beanstanden. Es bestünden keine

Anhaltspunkte dafür, dass sich die offenbar seit Jahren bestehende

Stalkingsituation in der kurzen Zeit seit der Anordnung der polizeilichen

Schutzmassnahmen vollständig beruhigt habe. Vielmehr erscheine insbesondere in

Anbetracht der aktuellen Ereignisse und der Vorgeschichte nachvollziehbar, dass

sich der Beschwerdegegner vor weiteren Belästigungen fürchte. Eine Verlängerung

der Schutzmassnahmen könne dazu dienen, eine nachhaltige Beruhigung der

Situation herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin, welche in einem anderen

Bezirk wohne, werde weder durch das Kontakt- noch durch das Rayonverbot stark

in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt. In Würdigung aller Umstände

rechtfertige sich eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

4.

Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was den –

angesichts der Umstände überzeugenden – Schluss der Vorinstanz, wonach eine

fortbestehende Gefährdungssituation glaubhaft und eine Verlängerung des

Kontakt- sowie des Betretverbots am Wohnort des Beschwerdegegners um drei

Monate verhältnismässig sei, infrage zu stellen vermöchte. Sie räumt vielmehr

auch im vorliegenden Verfahren ein, dass sie den Beschwerdegegner per E-Mail

und SMS kontaktiert sowie seinen Wohnort aufgesucht hat. In gewissem

Widerspruch dazu macht sie sinngemäss geltend, der Beschwerdegegner lüge über

die Vorfälle, welche Anlass für die Anordnung bzw. Verlängerung der

Schutzmassnahmen gaben, und wolle sie durch die (Verlängerung der)

Schutzmassnahmen nur einschüchtern. Solches ist freilich nicht nachvollziehbar

bzw. glaubhaft. Das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die

Verlängerung der Schutzmassnahmen dem Beschwerdegegner nur dazu diene, einen im

Zusammenhang mit einer Forderungsstreitigkeit zwischen ihnen stehenden Termin

vom 6. Juni 2025 vor dem Friedensrichter nicht wahrnehmen zu müssen, läuft

schon deshalb ins Leere, weil die Vorinstanz für Treffen im Rahmen von

gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien

vorgeladen werden, eine Ausnahme vom Kontaktverbot statuierte

(Urteilsdispositivziffer 1). Die vorinstanzliche Verlängerung der

Schutzmassnahmen hält einer Rechtskontrolle ohne Weiteres Stand. Daran ändert

auch das Beteuern der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie nunmehr den

Beschwerdegegner "sowieso nicht" kontaktieren werde.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 900.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'005.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Winterthur.