VB.2025.00295
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00295
20. Juni 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26377)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00295
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
diese substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend gerichtliche
Überprüfung der Dublin-Haft (G.-Nr. GI250083-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt
des Kantons Zürich ordnete am 22. Mai 2025 an, dass A in Anwendung von
Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG in Dublin-Vorbereitungshaft bis 1. Juni
2025 genommen werde.
Erwägungen
II.
Nachdem A am 5. Mai
2025.
die Überprüfung der Dublin-Haft beantragte, bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 9. Mai
2025.
die Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Vorbereitungsverfahrens und
bewilligte die Haft bis zum 1. Juni 2025.
III.
Hiergegen erhob A am 13. Mai
2025.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
die Haftentlassung sowie eine Feststellung der Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Eventualiter sei die Haftanordnung des Migrationsamts des Kantons
Zürich auf eine angemessene Dauer von maximal 18 Tagen, subeventualiter
von maximal 22 Tagen, zu verkürzen. Subsubeventualiter sei die
Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte
er sodann die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Das Migrationsamt beantragte am 22. Mai 2025 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 hob das
Migrationsamt die Vorbereitungshaft auf und nahm A in Anwendung von
Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG bis 6. Juli 2025 in
Dublin-Ausschaffungshaft. A replizierte am 3. Juni 2025.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Überweisung.
1.2
Gemäss § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Mit der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers
aus der Vorbereitungshaft ist dessen aktuelles und praktisches
Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und der Überprüfung des
Haftentscheids dahingefallen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die
EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht
indessen regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles,
praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 a. E.). Es ist daher vom Erfordernis des
praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen und
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der aus Marokko stammende Beschwerdeführer reichte am 9. Februar
2024.
in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dieses trat das Staatssekretariat
für Migration (SEM) nicht ein, da es Deutschland für das Asylverfahren als
zuständig erachtete. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer in den
zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weg. Am 13. Februar 2024 galt der
Beschwerdeführer als untergetaucht. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024
verfügte das SEM gegenüber dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig bis
zum 29. Juli 2026. Nachdem der Beschwerdeführer am 30. Juli 2024 nach
Deutschland ausgeschafft worden war, reiste er trotz bestehendem Einreiseverbot
in die Schweiz ein und wurde am 20. April 2025 in Zürich verhaftet.
Eigenen Angaben zufolge hatte der Beschwerdeführer am 2. November 2024
auch noch in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt. Die niederländischen
Behörden haben eine Rückübernahme des Beschwerdeführers als zuständiger
Dublin-Staat am 1. Mai 2025 abgelehnt. Das SEM reichte daraufhin am 12. Mai
2025.
ein Remonstrationsverfahren ein. Am 19. Mai 2025 stimmten die
niederländischen Behörden einer Übernahme zu. Mit Verfügung vom 26. Mai
2025.
ordnete die Beschwerdegegnerin in der Folge wie erwähnt die
Dublin-Ausschaffungshaft an.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowohl durch das
Migrationsamt als auch durch die Vorinstanz, indem diese die Fluchtgefahr und
Haftdauer nicht genügend geprüft und begründet hätten.
3.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn
sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei
muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern
kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr,
17.
August 2023, VB.2022.00540, E. 3.3). Die hieraus resultierenden
Anforderungen an Umfang und Dichte einer Begründung lassen sich nicht generell
festlegen, sondern richten sich nach den Umständen (vgl. Gerold
Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
4.
A., Zürich 2023, Art. 29 Rz. 65, mit Hinweisen).
3.3
Der
Beschwerdegegner begründete seine Verfügung in Bezug auf den Haftgrund mit dem
Verhalten des Beschwerdeführers, welches darauf schliessen lasse, dass er sich
nicht an behördliche Anordnungen halte, insbesondere der Einreise in die
Schweiz trotz Einreiseverbot. Damit gehen die massgebenden Überlegungen des
Beschwerdegegners zum Haftgrund aus der Verfügung hervor. Die Haftdauer
begründete der Beschwerdegegner damit, dass ein Übernahmeersuchen an den
zuständigen Dublin-Staat gestellt werden muss. In Anbetracht dessen, dass für
die Dublin-Vorbereitungshaft klare Vorgaben bezüglich der Dauer der Haft
bestehen (vier Wochen für das Gesuch und zwei Wochen für die Antwort, vgl.
hinten E. 4.3.2) und sich die angeordnete Haft an diesen Rahmen hält,
vermag die knappe Begründung des Beschwerdegegners die Begründungsanforderungen
noch zu erfüllen. Die Vorinstanz hat sich sodann ausführlich mit dem Haftgrund
auseinandergesetzt. Überdies führte sie zur Haftdauer aus, dass aufgrund des
Umstandes, dass zwei Übernahmeersuchen gestellt werden mussten, ein komplexer
Fall vorliege, weshalb sich eine Beschränkung der Haftdauer nicht aufdränge.
Damit hat auch die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von
denen sie sich hat leiten lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
nicht ersichtlich.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bestreite die Zulässigkeit der Haft gestützt auf die
Dublin-III-Verordnung. Er habe sich proaktiv bei den Schweizer Behörden
gemeldet und sei, mit der entsprechenden Unterstützung, bereit, nach Marokko
zurückzukehren. Sodann erweise sich die Haftdauer als unverhältnismässig, da,
wie sich gezeigt habe, keine sechs Wochen für die Vorbereitung benötigt werden
bzw. wurden.
4.2
4.2.1
Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Dublin-Abkommens der Schweiz mit der EU
wendet die Schweiz im Rahmen ihrer Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten unter
anderem die Dublin-Verordnung an. Seit dem Jahr 2013 steht die sogenannte
Dublin-III-Verordnung in Kraft.
4.2.2
Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung können die Staaten zur
Sicherung des Überstellungsverfahrens eine gesuchstellende Person im Rahmen
einer Einzelfallprüfung festhalten, wenn (1) eine erhebliche Fluchtgefahr
besteht, (2) sich die freiheitsentziehende Massnahme als verhältnismässig
erweist und (3) weniger einschneidende Massnahmen unwirksam erscheinen. Als
Fluchtgefahr bezeichnet die Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im
Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und
zu der Annahme Anlass geben, dass ein Gesuchsteller, gegen den ein
Überstellungsverfahren läuft, sich diesem durch Flucht entziehen könnte
(Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung).
4.2.3
Die Schweiz hat die Dublin-III-Haftregeln in
Art. 76a (materielles Recht) bzw. Art. 80a (Verfahren) AIG umgesetzt.
4.2.4
Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die
betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das
Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese Person der Durchführung
der Wegweisung entziehen will (lit. a). Die entsprechenden Anzeichen im
Sinn von lit. a sind in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend
aufgeführt (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine
Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 ist überdies nur bei einer
erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig (BGE 142 I 135 E. 4.2
mit Hinweisen).
4.2.5
Die Anzeichen dafür, dass eine solche Gefahr besteht, dürfen nicht nur
gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe vermutet, sondern müssen im Einzelfall
geprüft und begründet werden (vgl. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung).
In gleicher Weise zu prüfen und zu begründen ist, ob nicht bereits eine weniger
einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1
lit. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig erweist
(Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher
Umstände geeignet und erforderlich sein, um die Überstellung an den zuständigen
Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und
zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGE 142 I 135
E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2.6
Der Beschwerdeführer tauchte für mehrere Monate unter, nachdem das SEM auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten war und seine Wegweisung aus der Schweiz
angeordnet hatte. Zudem missachtete er auch ein gültiges Einreiseverbot. Wenn
die Vorinstanz und der Beschwerdegegner somit davon ausgingen, dass der
Beschwerdeführer sich den schweizerischen Behörden nicht zur Verfügung halten
werde und eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, ist dies nicht zu beanstanden.
Gegenteilige Beteuerungen vermögen den Umstand, dass der Beschwerdeführer
bereits einmal für längere Zeit untergetaucht war, was gerade nahelegt, dass
eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nicht aufzuwiegen.
4.3
4.3.1
Art. 28 Dublin-III-Verordnung sieht sodann zwei Möglichkeiten der
Inhaftierung zur Sicherung der Überstellung vor: Einerseits kann eine Person
vor oder während der Klärung des für die Rückübernahme zuständigen
Dublin-Staats inhaftiert werden. Diese wird vom SEM als "Dublin-Haft für
die Vorbereitung des Entscheids" ("Vorbereitungshaft" im Rahmen
des Dublin-Verfahrens) bezeichnet (Staatssekretariat für Migration [SEM],
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich I [Weisungen AIG], Stand:
1.
Juni 2024, Ziff. 9.9.2). Andererseits ist danach eine Inhaftierung
zur Sicherung der Überstellung möglich. Die Haft in dieser zweiten Phase wird
als "Dublin-Haft zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens"
("Ausschaffungshaft" im Rahmen des Dublin-Verfahrens) bezeichnet
(SEM, Weisungen AIG, a. a. O., Ziff. 9.9.3).
4.3.2
Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung lautet wie
folgt: Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist
für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der
Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
gemäss dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine
dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang
des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt,
ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben
wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und
angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
4.3.3
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die
Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen
Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb
von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des
Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen
anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder
die Überprüfung gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung keine
aufschiebende Wirkung mehr hat (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3
Dublin-III-Verordnung).
4.3.4
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines
Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung
nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3
statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten (Art. 28 Abs. 3
UAbs. 4 Dublin-III-Verordnung). Insgesamt hat die Haft so kurz wie möglich
und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um
die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt
durchzuführen, bis die Überstellung gemäss dieser Verordnung durchgeführt wird
(Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin-III-Verordnung).
4.3.5
In der Lehre wird angenommen, zwischen dem Ende der
Dublin-Vorbereitungshaft und dem Beginn der Dublin-Ausschaffungshaft bestehe
keine Lücke. Die Ausschaffungshaft berechne sich nach der Dublin-III-Verordnung
ab dem Zeitpunkt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des
ersuchten Staats und nicht ab dem Zeitpunkt des Weg- oder Ausweisungsentscheids
(Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St.
Gallen 2022, S. 39 mit weiterem Hinweis; Thomas Hugi Yar in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser/Luzia Vetterli, Ausländerrecht, Basel 2022,
N. 12.156).
4.3.6
Diesen Ausführungen ist ohne Weiteres zuzustimmen. Art. 76a AIG regelt
seit dem 1. Juli 2015 (zusammen mit Art. 80a und Art. 81
Abs. 4 lit. b AIG) die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
abschliessend; die ordentliche Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist nicht
mehr anwendbar (Andreas Zünd, Kommentar Migrationsrecht, Art. 76a AIG,
N. 1). Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach Art. 75 und 76
AIG ist von den Dublin-Haftarten gemäss Art. 28 Dublin-III-Verordnung zu
unterscheiden. Trotz ähnlicher Bezeichnung ist der Umsetzungsgesetzgebung das
völkerrechtliche und nicht das nationale Verständnis der Haftarten zugrunde zu
legen. Nach dem völkerrechtlichen Verständnis besteht in der
Dublin-III-Verordnung keine Lücke (VGr, 25. Juli 2024, VB.2024.00340,
E. 4.2).
4.3.7
Demgemäss hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer nicht
unzulässigerweise noch fast eine Woche in Vorbereitungshaft gelassen, wie dies
der Beschwerdeführer moniert, vielmehr endete diese mit der Zustimmung der
niederländischen Behörden zur Übernahme des Beschwerdeführers. Die Frist der
Dublin-Ausschaffungshaft begann daher auch nicht erst mit der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 26. Mai 2025, sondern die Frist für die
Dublin-Ausschaffungshaft begann ab der Zustimmung der niederländischen Behörden
zu laufen. Demgemäss dauerte die vorliegend strittige Dublin-Vorbereitungshaft
bis zum 19. Mai 2025 und dauerte somit rund vier Wochen. Diese Haftdauer
erweist sich als verhältnismässig, insbesondere auch unter Berücksichtigung,
dass bei zwei Staaten Übernahmegesuche gestellt werden mussten. Sodann ist auch
die ursprünglich angeordnete Haftdauer ex tunc von sechs Wochen nicht zu
beanstanden. Aufgrund des Umstandes, dass nicht geklärt war, ob Deutschland
oder die Niederlande der zuständige Dublin-Staat für das Gesuch des
Beschwerdeführers war, und somit Anfragen an zwei Staaten zu erfolgen hatten,
erscheint eine angeordnete Haftdauer von sechs Wochen als noch
verhältnismässig.
4.4
Angesichts des Verhaltens des
Beschwerdeführers, der bereits einmal untergetaucht war und sich nicht von
einer erneuten illegalen Einreise in die Schweiz abhalten liess, erscheinen
sodann mildere Massnahmen im vorliegenden Fall nicht zielführend. Demgemäss ist
die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. § 17 VRG).
5.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
antragsgemäss Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit
Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein und ergänzte diese in ihrer Replik. Der
geltend gemachte Zeitaufwand von 7,3 Stunden (wovon 4,6 Stunden à
Fr. 110.- durch die Praktikantin geleistet wurden) erscheint mit Blick auf
die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen
als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Die
Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 1'100.- zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person
von Rechtsanwältin B, substituiert durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin
bestellt. Diese wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit
Fr. 1'100.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom
4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101)
Dublin-Abkommen Abkommen vom 26. Oktober
2004.
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68)
Dublin-III-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung) (L 180/31)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)