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Entscheid

VB.2025.00295

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00295

20. Juni 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26377)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00295

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

diese substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend gerichtliche

Überprüfung der Dublin-Haft (G.-Nr. GI250083-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt

des Kantons Zürich ordnete am 22. Mai 2025 an, dass A in Anwendung von

Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG in Dublin-Vorbereitungshaft bis 1. Juni

2025 genommen werde.

Erwägungen

II.

Nachdem A am 5. Mai

2025.

die Überprüfung der Dublin-Haft beantragte, bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 9. Mai

2025.

die Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Vorbereitungsverfahrens und

bewilligte die Haft bis zum 1. Juni 2025.

III.

Hiergegen erhob A am 13. Mai

2025.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,

die Haftentlassung sowie eine Feststellung der Verletzung des rechtlichen

Gehörs. Eventualiter sei die Haftanordnung des Migrationsamts des Kantons

Zürich auf eine angemessene Dauer von maximal 18 Tagen, subeventualiter

von maximal 22 Tagen, zu verkürzen. Subsubeventualiter sei die

Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte

er sodann die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Das Migrationsamt beantragte am 22. Mai 2025 die

Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 hob das

Migrationsamt die Vorbereitungshaft auf und nahm A in Anwendung von

Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG bis 6. Juli 2025 in

Dublin-Ausschaffungshaft. A replizierte am 3. Juni 2025.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder

der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Überweisung.

1.2

Gemäss § 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Mit der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers

aus der Vorbereitungshaft ist dessen aktuelles und praktisches

Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und der Überprüfung des

Haftentscheids dahingefallen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die

EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht

indessen regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles,

praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 a. E.). Es ist daher vom Erfordernis des

praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen und

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der aus Marokko stammende Beschwerdeführer reichte am 9. Februar

2024.

in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dieses trat das Staatssekretariat

für Migration (SEM) nicht ein, da es Deutschland für das Asylverfahren als

zuständig erachtete. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer in den

zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weg. Am 13. Februar 2024 galt der

Beschwerdeführer als untergetaucht. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024

verfügte das SEM gegenüber dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig bis

zum 29. Juli 2026. Nachdem der Beschwerdeführer am 30. Juli 2024 nach

Deutschland ausgeschafft worden war, reiste er trotz bestehendem Einreiseverbot

in die Schweiz ein und wurde am 20. April 2025 in Zürich verhaftet.

Eigenen Angaben zufolge hatte der Beschwerdeführer am 2. November 2024

auch noch in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt. Die niederländischen

Behörden haben eine Rückübernahme des Beschwerdeführers als zuständiger

Dublin-Staat am 1. Mai 2025 abgelehnt. Das SEM reichte daraufhin am 12. Mai

2025.

ein Remonstrationsverfahren ein. Am 19. Mai 2025 stimmten die

niederländischen Behörden einer Übernahme zu. Mit Verfügung vom 26. Mai

2025.

ordnete die Beschwerdegegnerin in der Folge wie erwähnt die

Dublin-Ausschaffungshaft an.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowohl durch das

Migrationsamt als auch durch die Vorinstanz, indem diese die Fluchtgefahr und

Haftdauer nicht genügend geprüft und begründet hätten.

3.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn

sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei

muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern

kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr,

17.

August 2023, VB.2022.00540, E. 3.3). Die hieraus resultierenden

Anforderungen an Umfang und Dichte einer Begründung lassen sich nicht generell

festlegen, sondern richten sich nach den Umständen (vgl. Gerold

Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al.

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,

4.

A., Zürich 2023, Art. 29 Rz. 65, mit Hinweisen).

3.3

Der

Beschwerdegegner begründete seine Verfügung in Bezug auf den Haftgrund mit dem

Verhalten des Beschwerdeführers, welches darauf schliessen lasse, dass er sich

nicht an behördliche Anordnungen halte, insbesondere der Einreise in die

Schweiz trotz Einreiseverbot. Damit gehen die massgebenden Überlegungen des

Beschwerdegegners zum Haftgrund aus der Verfügung hervor. Die Haftdauer

begründete der Beschwerdegegner damit, dass ein Übernahmeersuchen an den

zuständigen Dublin-Staat gestellt werden muss. In Anbetracht dessen, dass für

die Dublin-Vorbereitungshaft klare Vorgaben bezüglich der Dauer der Haft

bestehen (vier Wochen für das Gesuch und zwei Wochen für die Antwort, vgl.

hinten E. 4.3.2) und sich die angeordnete Haft an diesen Rahmen hält,

vermag die knappe Begründung des Beschwerdegegners die Begründungsanforderungen

noch zu erfüllen. Die Vorinstanz hat sich sodann ausführlich mit dem Haftgrund

auseinandergesetzt. Überdies führte sie zur Haftdauer aus, dass aufgrund des

Umstandes, dass zwei Übernahmeersuchen gestellt werden mussten, ein komplexer

Fall vorliege, weshalb sich eine Beschränkung der Haftdauer nicht aufdränge.

Damit hat auch die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen dargelegt, von

denen sie sich hat leiten lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist

nicht ersichtlich.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bestreite die Zulässigkeit der Haft gestützt auf die

Dublin-III-Verordnung. Er habe sich proaktiv bei den Schweizer Behörden

gemeldet und sei, mit der entsprechenden Unterstützung, bereit, nach Marokko

zurückzukehren. Sodann erweise sich die Haftdauer als unverhältnismässig, da,

wie sich gezeigt habe, keine sechs Wochen für die Vorbereitung benötigt werden

bzw. wurden.

4.2

4.2.1

Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Dublin-Abkommens der Schweiz mit der EU

wendet die Schweiz im Rahmen ihrer Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten unter

anderem die Dublin-Verordnung an. Seit dem Jahr 2013 steht die sogenannte

Dublin-III-Verordnung in Kraft.

4.2.2

Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung können die Staaten zur

Sicherung des Überstellungsverfahrens eine gesuchstellende Person im Rahmen

einer Einzelfallprüfung festhalten, wenn (1) eine erhebliche Fluchtgefahr

besteht, (2) sich die freiheitsentziehende Massnahme als verhältnismässig

erweist und (3) weniger einschneidende Massnahmen unwirksam erscheinen. Als

Fluchtgefahr bezeichnet die Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im

Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und

zu der Annahme Anlass geben, dass ein Gesuchsteller, gegen den ein

Überstellungsverfahren läuft, sich diesem durch Flucht entziehen könnte

(Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung).

4.2.3

Die Schweiz hat die Dublin-III-Haftregeln in

Art. 76a (materielles Recht) bzw. Art. 80a (Verfahren) AIG umgesetzt.

4.2.4

Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die

betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das

Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese Person der Durchführung

der Wegweisung entziehen will (lit. a). Die entsprechenden Anzeichen im

Sinn von lit. a sind in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend

aufgeführt (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine

Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 ist überdies nur bei einer

erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig (BGE 142 I 135 E. 4.2

mit Hinweisen).

4.2.5

Die Anzeichen dafür, dass eine solche Gefahr besteht, dürfen nicht nur

gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe vermutet, sondern müssen im Einzelfall

geprüft und begründet werden (vgl. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung).

In gleicher Weise zu prüfen und zu begründen ist, ob nicht bereits eine weniger

einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1

lit. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig erweist

(Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher

Umstände geeignet und erforderlich sein, um die Überstellung an den zuständigen

Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und

zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGE 142 I 135

E. 4.1 mit Hinweisen).

4.2.6

Der Beschwerdeführer tauchte für mehrere Monate unter, nachdem das SEM auf

sein Asylgesuch nicht eingetreten war und seine Wegweisung aus der Schweiz

angeordnet hatte. Zudem missachtete er auch ein gültiges Einreiseverbot. Wenn

die Vorinstanz und der Beschwerdegegner somit davon ausgingen, dass der

Beschwerdeführer sich den schweizerischen Behörden nicht zur Verfügung halten

werde und eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, ist dies nicht zu beanstanden.

Gegenteilige Beteuerungen vermögen den Umstand, dass der Beschwerdeführer

bereits einmal für längere Zeit untergetaucht war, was gerade nahelegt, dass

eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nicht aufzuwiegen.

4.3

4.3.1

Art. 28 Dublin-III-Verordnung sieht sodann zwei Möglichkeiten der

Inhaftierung zur Sicherung der Überstellung vor: Einerseits kann eine Person

vor oder während der Klärung des für die Rückübernahme zuständigen

Dublin-Staats inhaftiert werden. Diese wird vom SEM als "Dublin-Haft für

die Vorbereitung des Entscheids" ("Vorbereitungshaft" im Rahmen

des Dublin-Verfahrens) bezeichnet (Staatssekretariat für Migration [SEM],

Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich I [Weisungen AIG], Stand:

1.

Juni 2024, Ziff. 9.9.2). Andererseits ist danach eine Inhaftierung

zur Sicherung der Überstellung möglich. Die Haft in dieser zweiten Phase wird

als "Dublin-Haft zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens"

("Ausschaffungshaft" im Rahmen des Dublin-Verfahrens) bezeichnet

(SEM, Weisungen AIG, a. a. O., Ziff. 9.9.3).

4.3.2

Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung lautet wie

folgt: Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist

für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der

Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

gemäss dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine

dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang

des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt,

ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben

wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und

angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

4.3.3

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die

Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen

Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb

von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des

Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen

anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder

die Überprüfung gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung keine

aufschiebende Wirkung mehr hat (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3

Dublin-III-Verordnung).

4.3.4

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines

Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung

nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3

statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten (Art. 28 Abs. 3

UAbs. 4 Dublin-III-Verordnung). Insgesamt hat die Haft so kurz wie möglich

und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um

die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt

durchzuführen, bis die Überstellung gemäss dieser Verordnung durchgeführt wird

(Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin-III-Verordnung).

4.3.5

In der Lehre wird angenommen, zwischen dem Ende der

Dublin-Vorbereitungshaft und dem Beginn der Dublin-Ausschaffungshaft bestehe

keine Lücke. Die Ausschaffungshaft berechne sich nach der Dublin-III-Verordnung

ab dem Zeitpunkt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des

ersuchten Staats und nicht ab dem Zeitpunkt des Weg- oder Ausweisungsentscheids

(Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St.

Gallen 2022, S. 39 mit weiterem Hinweis; Thomas Hugi Yar in: Peter Uebersax/Beat

Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser/Luzia Vetterli, Ausländerrecht, Basel 2022,

N. 12.156).

4.3.6

Diesen Ausführungen ist ohne Weiteres zuzustimmen. Art. 76a AIG regelt

seit dem 1. Juli 2015 (zusammen mit Art. 80a und Art. 81

Abs. 4 lit. b AIG) die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens

abschliessend; die ordentliche Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist nicht

mehr anwendbar (Andreas Zünd, Kommentar Migrationsrecht, Art. 76a AIG,

N. 1). Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach Art. 75 und 76

AIG ist von den Dublin-Haftarten gemäss Art. 28 Dublin-III-Verordnung zu

unterscheiden. Trotz ähnlicher Bezeichnung ist der Umsetzungsgesetzgebung das

völkerrechtliche und nicht das nationale Verständnis der Haftarten zugrunde zu

legen. Nach dem völkerrechtlichen Verständnis besteht in der

Dublin-III-Verordnung keine Lücke (VGr, 25. Juli 2024, VB.2024.00340,

E. 4.2).

4.3.7

Demgemäss hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer nicht

unzulässigerweise noch fast eine Woche in Vorbereitungshaft gelassen, wie dies

der Beschwerdeführer moniert, vielmehr endete diese mit der Zustimmung der

niederländischen Behörden zur Übernahme des Beschwerdeführers. Die Frist der

Dublin-Ausschaffungshaft begann daher auch nicht erst mit der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 26. Mai 2025, sondern die Frist für die

Dublin-Ausschaffungshaft begann ab der Zustimmung der niederländischen Behörden

zu laufen. Demgemäss dauerte die vorliegend strittige Dublin-Vorbereitungshaft

bis zum 19. Mai 2025 und dauerte somit rund vier Wochen. Diese Haftdauer

erweist sich als verhältnismässig, insbesondere auch unter Berücksichtigung,

dass bei zwei Staaten Übernahmegesuche gestellt werden mussten. Sodann ist auch

die ursprünglich angeordnete Haftdauer ex tunc von sechs Wochen nicht zu

beanstanden. Aufgrund des Umstandes, dass nicht geklärt war, ob Deutschland

oder die Niederlande der zuständige Dublin-Staat für das Gesuch des

Beschwerdeführers war, und somit Anfragen an zwei Staaten zu erfolgen hatten,

erscheint eine angeordnete Haftdauer von sechs Wochen als noch

verhältnismässig.

4.4

Angesichts des Verhaltens des

Beschwerdeführers, der bereits einmal untergetaucht war und sich nicht von

einer erneuten illegalen Einreise in die Schweiz abhalten liess, erscheinen

sodann mildere Massnahmen im vorliegenden Fall nicht zielführend. Demgemäss ist

die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(vgl. § 17 VRG).

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich

aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer

antragsgemäss Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit

Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein und ergänzte diese in ihrer Replik. Der

geltend gemachte Zeitaufwand von 7,3 Stunden (wovon 4,6 Stunden à

Fr. 110.- durch die Praktikantin geleistet wurden) erscheint mit Blick auf

die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen

als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Die

Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 1'100.- zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird in der Person

von Rechtsanwältin B, substituiert durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin

bestellt. Diese wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit

Fr. 1'100.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Gerichtskasse.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom

4.

November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(SR 0.101)

Dublin-Abkommen Abkommen vom 26. Oktober

2004.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen

Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen

Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz

gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68)

Dublin-III-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 604/2013

des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung

der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die

Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem

Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist

(Neufassung) (L 180/31)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)