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Entscheid

VB.2025.00297

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00297

16. Juni 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26607)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00297

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch

lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1990, Staatsangehöriger von Peru, reiste am 16. Dezember

2020 in die Schweiz ein und heiratete am 4. März 2021 die

schweizerisch-italienische Doppelbürgerin C. In der Folge erhielt er im Rahmen

des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehefrau, letztmals befristet bis 3. März 2024. Die Ehegatten nahmen

Wohnsitz an der D-Strasse 01 in J. Im Mai und Juni 2022 hielt sich C aus

beruflichen Gründen in Frankreich auf. Sie absolvierte einen Master of Arts

(fortan: Master) an der Hochschule F und war ab dem 19. September

2022 immatrikuliert.

Im Verlängerungsgesuch vom 2. Januar 2023 ist als

Adresse von A die G-Strasse 02, 8623 H, und als Adresse von C die Rue E 03,

in I, aufgeführt.

Mit Schreiben vom 21. März 2023, 11. April 2023

und 4. August 2023 holte das Migrationsamt bei A und C Erkundigungen zu

den ehelichen Verhältnissen ein. Diese reichten ihre Stellungnahmen und weitere

Unterlagen (Kommunikationsnachweise und Fotos) ein. Darin führten sie

zusammengefasst aus, sie würden eine intakte Ehegemeinschaft und

umstandsbedingt eine Wochenendbeziehung führen. Per 1. Januar 2024 würden

sie wieder gemeinsam die Familienwohnung an der D-Strasse in J beziehen.

Das Migrationsamt ersuchte die Kantonspolizei Zürich mit

Schreiben vom 24. Januar 2024 um Abklärung, ob A und C den gemeinsamen

Wohnsitz wieder aufgenommen hätten. Nachdem sich die Polizei mehrmals

unangekündigt und vergeblich für eine Wohnungskontrolle an die D-Strasse 01

begeben hatte, konnte am 21. Mai 2024 nach vorgängiger Absprache mit C

eine Wohnungskontrolle durchgeführt werden. Im Rapport vom 11. Juni 2024

ist als Fazit Folgendes vermerkt: "Der Verdacht bzw. Argwohn, es könnte

sich um eine Gefälligkeitsehe handeln, kann aus Sicht des polizeilichen

Sachbearbeiters nicht erhärtet werden."

C erlangte am 21. Juni 2024 ihr Masterdiplom. Gemäss

Mutationsmeldung vom 2. September 2024 zog A am 29. August 2024 an

die G-Strasse 02, in H, als Zivilstand wurde "getrennt"

vermerkt. Die Ehe von A mit C wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

1. Oktober 2024 rechtskräftig geschieden.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

ab, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und ordnete an, er habe

die Schweiz und den Schengenraum bis am 21. Januar 2025 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 4. April 2025 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 10. Juli 2025.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Mai 2025 beantragte der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und sein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das

Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter beantragte er, es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 hielt der

Abteilungspräsident fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die

aufschiebende Wirkung zukomme und sein diesbezüglicher Antrag damit

gegenstandslos werde, jedoch anzumerken sei, dass alle Vollziehungsvorkehrungen

zu unterbleiben haben. Weiter stellte er fest, dass das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege nicht rechtsgenügend begründet worden sei und der

Beschwerdeführer noch offene Kosten in Höhe von Fr. 882.50 bei der Zürcher

Justiz habe, weshalb ihm eine Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses

anzusetzen sei, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Der

Beschwerdeführer leistete die Kaution fristgerecht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion am 19. Mai 2025 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union [EU])

nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen

hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2

FZA).

Nach Art. 3 Anhang I FZA dürfen Familienangehörige von

Staatsangehörigen eines Vertragsstaats bei diesen wohnen, wenn diese im

Aufenthaltsstaat ein Aufenthaltsrecht haben. Personen aus Drittstaaten können

sich indessen im Rahmen dieser Bestimmung nur so lange auf das Aufenthaltsrecht

ihres Ehegatten berufen, als sich dieser weiterhin im Gastland aufhält, die Ehe

nicht aufgelöst und die Berufung auf die Ehe nicht rechtsmissbräuchlich ist

(vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Spätestens seit der Scheidung von seiner

(Ex-)Ehefrau kann der Beschwerdeführer folglich aus dieser Ehe keinen

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten. Ob der

Beschwerdeführer angesichts der Doppelbürgerschaft seiner (Ex-)Ehefrau zwischen

Ansprüchen aus dem FZA und solchen aus dem AIG wählen könnte, wie er meint,

braucht folglich an dieser Stelle nicht vertieft zu werden.

3.

3.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht das formelle

Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und

Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter

Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

3.2

Eine

ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche

Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist.

Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche

Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2), sofern keine wichtigen Gründe für eine kurzfristige

vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) vorliegen, namentlich eine Trennung aufgrund

beruflicher Verpflichtungen oder erheblicher familiärer Probleme. Führen die

geltend gemachten Trennungsgründe jedoch zu einer dauerhaften Trennung, liegt

unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein

wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76

VZAE vor. Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und

der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten

besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76

VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das

Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert

ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel

unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und

Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist

spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als

aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 28. August 2024, 2C_202/2023,

E. 3.1; BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr,

15.

Januar 2025, VB.2024.00628, E. 2.1; VGr, 21. Dezember 2022,

VB.2022.00724, E. 3.1; VGr, 26. April 2022, VB.2022.00111, E. 3.1;

VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1).

3.3

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der

Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind.

3.4

Die

Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen

der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten,

Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Nach Art. 90 AIG sind die Ausländerinnen und Ausländer

aber verpflichtet, an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts

mitzuwirken. Dies gilt insbesondere für Ehegatten, welche sich auf wichtige

Gründe im Sinn von Art. 49 AIG berufen, da es sich um Lebensumstände

handelt, welche diese besser kennen als die Behörden (BGr, 24. Juli 2020,

2C_375/2020, E. 2.2.1; VGr, 29. Juni 2018, VB.2018.00207, E. 2.3).

Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wird von demjenigen

Ehegatten, der die Erreichung der Dreijahresfrist behauptet, erwartet, dass er

von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind, diese Dauer der

ehelichen Gemeinschaft zumindest glaubhaft zu machen (VGr, 6. November

2024, VB.2024.00604, E. 2.4; VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00161, E. 1.2.2;

VGr, 7. September 2022, VB.2022.00460, E. 3.3; VGr, 22. Juli

2021, VB.2021.00117, E. 2.3).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Migrationsamt habe gegen Treu und

Glauben (Art. 9 BV) verstossen. Das Migrationsamt habe ihm am 15. September

2023.

sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach eingängiger

und sorgfältiger Prüfung der Voraussetzungen von Art. 49 AIG mit der

Auflage bewilligt, dass die Ehegatten ab 1. Januar 2024 wieder einen

gemeinsamen Wohnsitz aufnähmen. Das Migrationsamt habe über alle Angaben und

Unterlagen verfügt. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass das

Migrationsamt das Getrenntleben bewilligt habe. Am 1. Januar 2024 hätten

er und seine (Ex-)Ehefrau wieder einen gemeinsamen Wohnsitz aufgenommen und

damit die Auflage des Migrationsamts erfüllt. Am 24. Januar 2024 habe das Migrationsamt der

Stadtpolizei Zürich den Auftrag zur Vornahme von Abklärungen wegen des

Verdachts des Eingehens einer Scheinehe gegeben. Die Abklärungen der

Stadtpolizei Zürich hätten bestätigt, dass er mit seiner Ehefrau ab 1. Januar

2024.

gemeinsam an der D-Strasse 01, in J gelebt habe und beide dort auch

gemeldet gewesen seien. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 habe das

Migrationsamt sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

abgewiesen, ohne sich auf Tatsachen oder Umstände abzustützen, die nicht schon

am 15. September 2023 bekannt gewesen seien. Die Vorinstanz habe es dem

Migrationsamt gleichgetan. Damit sei sein Recht auf ein faires Verfahren bzw.

das rechtliche Gehör verletzt worden.

4.2

Aufenthaltsbewilligungen

sind immer nur zeitlich beschränkt gültig. Bei ihrer Verlängerung wird von den

Behörden geprüft, ob die einschlägigen Voraussetzungen (immer noch) gegeben

sind oder nicht. Die ausländische Person muss somit stets damit rechnen, dass

die Bewilligung gegebenenfalls nicht erneuert wird, es sei denn, sie habe eine

entsprechende ausdrückliche Zusicherung erhalten, was hier nicht der Fall war

(BGr, 18. März 2022, 2C_614/2021, E. 6.1 mit Verweis auf BGE 126 II 377 E. 3b; BGr, 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 5.2.4; ferner

BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.4). Dass die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 15. September 2023

verlängert wurde, vermag weder ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu begründen noch

darauf, dass das Migrationsamt künftig die Bewilligungsvoraussetzungen nicht

(mehr) prüfen werde. Sodann ist weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer

dargelegt worden, welche Dispositionen er mit Blick auf das Verhalten des

Migrationsamts getroffen hat, die er nicht mehr ohne Schaden rückgängig machen

kann.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,

hat das Migrationsamt aufgrund des nach wie vor bestehenden Verdachts auf das

Vorliegen einer Scheinehe weitere Abklärungen vorgenommen, welche nach Ansicht

des Migrationsamts seinen Verdacht bestätigt haben. Daher gewährte es dem

Beschwerdeführer zur beabsichtigten Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung am 8. Juli 2024 das rechtliche Gehör. Es ist unter

dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu beanstanden, wenn es dem

Beschwerdeführer gestützt auf diese Erkenntnisse die Aufenthaltsbewilligung

nicht mehr verlängert hat. Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten und

konnte sich in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör am 11. Juli

2024, in der Rekurseingabe vom 19. November 2024 sowie in der

Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2025 umfassend zur vorliegenden Streitsache

äussern. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern sein Anspruch auf

rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren verletzt worden sein sollte.

5.

Der Beschwerdeführer liess sich am 1. Oktober 2024 von

seiner Ehefrau scheiden. Damit liegt weder eine intakte noch eine formell

fortbestehende Ehe vor. Folglich kann der Beschwerdeführer seinen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz weder auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42

Abs. 1 AIG noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte

Recht auf Familienleben stützen. Umstritten ist vorliegend, ob die eheliche

Gemeinschaft mit seiner Ehefrau drei Jahre gedauert hat und, falls ja, ob er

die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Ehe sei am 4. März 2021 in Zürich

geschlossen worden und er habe sich am 1. Juli 2024 mit seiner Ehefrau

zusammen entschieden, die Ehegemeinschaft aufzulösen. Die Ehe habe somit mehr

als drei Jahre gedauert.

5.2

Die

Vorinstanz geht hingegen davon aus, dass seit August/September 2022 keine

eheliche Wohngemeinschaft mehr bestanden hat, ohne dass hierfür wichtige Gründe

i. S. v. Art. 49 AIG

vorgelegen hätten, weshalb für die Ehedauer von der nach aussen wahrnehmbaren

Wohngemeinschaft auszugehen sei, die seit der Heirat am 4. März 2021 bis 31. Juli

2022.

und damit weniger als drei Jahre bestanden habe. Zur Begründung führt sie

aus, dass sich die Angaben zu den Wohnverhältnissen als nicht nachvollziehbar

erwiesen hätten: Der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom 10. März 2023

angegeben, dass er und seine Ehefrau im Hinblick auf ihr Masterstudium im

September 2022 beschlossen hätten, dass er zu seiner Mutter an die G-Strasse 02

in H ziehe, um Mietkosten zu sparen, was gemäss seinem

Betreibungsregisterauszug am 1. August 2022 erfolgt sei. Allerdings sei

als "Date d'entrée" (Studienbeginn) auf dem Zeugnis der Hochschule F

der Ehefrau der 19. September 2022 vermerkt. Der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau hätten somit ohne ersichtliche Gründe während rund sechs Wochen

keine gemeinsame eheliche Wohnung bewohnt. Sodann gehe aus den Akten nicht

hervor und werde auch nicht substanziiert geltend gemacht, dass er zumindest

während der Semesterferien um ein Zusammenwohnen mit seiner Ehefrau bemüht

gewesen sei. Bei den Akten befänden sich lediglich Hinweise für das Gegenteil.

So hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Schreiben vom 17. bzw. 18. August

2023.

übereinstimmend angegeben, per 1. Januar 2024 wieder

zusammenzuziehen, wobei das Schreiben des Beschwerdeführers in H und dasjenige

seiner Ehefrau in I während der Semesterferien verfasst worden sei. Gegen

regelmässige Besuche am Wochenende spreche auch, dass der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau gemäss WhatsApp-Telefonliste selbst an Wochenendtagen oftmals

eher telefonisch Kontakt hielten, so zwischen dem 17. und 19. Februar

2024, 1. und 3. März 2024, 8. und 10. März 2024, 22. und 25. März

2024.

und an weiteren Wochenendtagen. Davon unbenommen ergebe sich aus dem

Untermietvertrag für Wohnräume in J, dass der monatliche Bruttomietzins für die

eheliche Wohnung an der D-Strasse 01 in J Fr. 943.- betrug, was auch

für eine erwerbstätige Einzelperson eine erschwingliche Miete sei. Dass der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau ohne Not während ihres Studiums auf ein

gemeinsames Zuhause verzichtet hätten, zeuge nicht von gegenseitigem Interesse,

die eheliche Beziehung im Rahmen des Möglichen unter einem gemeinsamen Dach zu

pflegen. Wäre das Studium der Ehefrau in I der wichtige Grund i. S. v. Art. 49 AIG für die getrennten

Wohnorte gewesen, müsste die Beziehung während der unterrichtsfreien Zeit und

an den Wochenenden mehr gemeinsam gepflegt worden sein. Zudem ergebe sich aus

dem Ermittlungsbericht der Stadtpolizei vom 11. Juni 2024, dass einige

erfolglose Versuche, die eheliche Situation direkt und vor Ort unangemeldet

abzuklären, erfolglos verlaufen seien, was ebenfalls dagegen spreche, dass der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau das gemeinsame Eheleben an der D-Strasse per 1. Januar

2024.

wieder aufgenommen hätten. Da die Wohnungskontrolle nach vorgängiger

Absprache mit der Ehefrau am 21. Mai 2024 stattgefunden habe, könne dem

Ergebnis derselben nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wie wenn

eine solche spontan und unangekündigt stattgefunden hätte. Auch unter

Berücksichtigung des zeitlichen Kontexts erscheine die Einschätzung fragwürdig,

da bereits kurz nach der Wohnungskontrolle im Juli "aus persönlichen

Gründen" die Trennung erfolgt sei.

5.3

Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Bei der

Berufung auf eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist entscheidend, bis wann ein

gegenseitiger Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf

Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung

bestand (BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4 mit Hinweisen).

Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen keine nachvollziehbaren Schlüsse

auf eine mehr als dreijährige Ehe zu. Soweit er als Beweis für ein eheliches

Zusammenleben vorbringt, dass das Ehepaar Anfang 2024 einen Einbruchdiebstahl

gemeldet habe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil

lässt sich dem Ermittlungsrapport vom 21. Mai 2024 entnehmen, dass der

Beschwerdeführer den Einbruchdiebstahl in das Estrichabteil während der

örtlichen Abwesenheit seiner Ehefrau gemeldet habe. Sodann ist der Vorinstanz

zuzustimmen, dass zu erwarten gewesen wäre, dass die Ehegatten zumindest die

Wochenenden und Semesterferien gemeinsam verbracht hätten. Die regelmässigen

Telefonate an den Wochenenden lassen darauf schliessen, dass der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch die Wochenenden oft getrennt

verbrachten. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich lediglich vor, dass die

Ehefrau auch an den gemeinsamen Wochenenden habe lernen müssen und er

unregelmässig an Samstagen habe arbeiten müssen, weshalb sie auch an diesen

Tagen telefoniert hätten. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort

dazu, ob er während der Semesterferien gemeinsame Zeit mit seiner Ehefrau

verbracht hat. Er hat keinerlei weitere Beweismittel (Fotos, Quittungen etc.)

eingereicht, die belegen würden, dass die Ehegatten während der ganzen Ehedauer

gemeinsame Zeit verbracht und ein Eheleben geführt haben. Seine Erklärung

vermag nach dem Gesagten die Vermutung der Vorinstanz nicht umzustossen.

Nach dem Dargelegten erscheint es weder

glaubhaft noch belegt, dass die Eheleute mindestens drei Jahre in ehelicher

Gemeinschaft zusammengelebt haben. Vielmehr ist aufgrund der Fakten- und

Indizienlage und unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanzen

festzustellen, dass ein hierfür erforderlicher wechselseitiger Ehewille bereits

vor Ablauf der Dreijahresfrist entfallen ist.

Da der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht

hat, die dazu geeignet sind, diese Dauer der ehelichen Gemeinschaft zumindest

glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 3.4), scheitert ein nachehelicher

Aufenthaltsanspruch bereits an den zeitlichen Voraussetzungen und muss sein

Integrationserfolg bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von

Art. 58a AIG nicht mehr weiter geprüft werden. Es besteht nach dem

Gesagten kein Anlass, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag des

Beschwerdeführers ist abzuweisen.

5.4

Der

Beschwerdeführer macht keine wichtigen Gründe geltend, die einen nachehelichen

Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG) begründen

könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich.

5.5

Sodann

bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes

Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt

hätte.

5.6

Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden

solche substanziiert geltend gemacht.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Wie das Verwaltungsgericht bereits in seiner

Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 festhielt, ist die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege nicht weiter zu prüfen, da ein solches Gesuch von

der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich

begründet wurde.

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).