VB.2025.00297
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00297
16. Juni 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26607)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00297
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch
lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1990, Staatsangehöriger von Peru, reiste am 16. Dezember
2020 in die Schweiz ein und heiratete am 4. März 2021 die
schweizerisch-italienische Doppelbürgerin C. In der Folge erhielt er im Rahmen
des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau, letztmals befristet bis 3. März 2024. Die Ehegatten nahmen
Wohnsitz an der D-Strasse 01 in J. Im Mai und Juni 2022 hielt sich C aus
beruflichen Gründen in Frankreich auf. Sie absolvierte einen Master of Arts
(fortan: Master) an der Hochschule F und war ab dem 19. September
2022 immatrikuliert.
Im Verlängerungsgesuch vom 2. Januar 2023 ist als
Adresse von A die G-Strasse 02, 8623 H, und als Adresse von C die Rue E 03,
in I, aufgeführt.
Mit Schreiben vom 21. März 2023, 11. April 2023
und 4. August 2023 holte das Migrationsamt bei A und C Erkundigungen zu
den ehelichen Verhältnissen ein. Diese reichten ihre Stellungnahmen und weitere
Unterlagen (Kommunikationsnachweise und Fotos) ein. Darin führten sie
zusammengefasst aus, sie würden eine intakte Ehegemeinschaft und
umstandsbedingt eine Wochenendbeziehung führen. Per 1. Januar 2024 würden
sie wieder gemeinsam die Familienwohnung an der D-Strasse in J beziehen.
Das Migrationsamt ersuchte die Kantonspolizei Zürich mit
Schreiben vom 24. Januar 2024 um Abklärung, ob A und C den gemeinsamen
Wohnsitz wieder aufgenommen hätten. Nachdem sich die Polizei mehrmals
unangekündigt und vergeblich für eine Wohnungskontrolle an die D-Strasse 01
begeben hatte, konnte am 21. Mai 2024 nach vorgängiger Absprache mit C
eine Wohnungskontrolle durchgeführt werden. Im Rapport vom 11. Juni 2024
ist als Fazit Folgendes vermerkt: "Der Verdacht bzw. Argwohn, es könnte
sich um eine Gefälligkeitsehe handeln, kann aus Sicht des polizeilichen
Sachbearbeiters nicht erhärtet werden."
C erlangte am 21. Juni 2024 ihr Masterdiplom. Gemäss
Mutationsmeldung vom 2. September 2024 zog A am 29. August 2024 an
die G-Strasse 02, in H, als Zivilstand wurde "getrennt"
vermerkt. Die Ehe von A mit C wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
1. Oktober 2024 rechtskräftig geschieden.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
ab, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und ordnete an, er habe
die Schweiz und den Schengenraum bis am 21. Januar 2025 zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 4. April 2025 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 10. Juli 2025.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2025 beantragte der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und sein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter beantragte er, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 hielt der
Abteilungspräsident fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die
aufschiebende Wirkung zukomme und sein diesbezüglicher Antrag damit
gegenstandslos werde, jedoch anzumerken sei, dass alle Vollziehungsvorkehrungen
zu unterbleiben haben. Weiter stellte er fest, dass das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht rechtsgenügend begründet worden sei und der
Beschwerdeführer noch offene Kosten in Höhe von Fr. 882.50 bei der Zürcher
Justiz habe, weshalb ihm eine Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses
anzusetzen sei, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Der
Beschwerdeführer leistete die Kaution fristgerecht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion am 19. Mai 2025 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union [EU])
nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen
hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2
FZA).
Nach Art. 3 Anhang I FZA dürfen Familienangehörige von
Staatsangehörigen eines Vertragsstaats bei diesen wohnen, wenn diese im
Aufenthaltsstaat ein Aufenthaltsrecht haben. Personen aus Drittstaaten können
sich indessen im Rahmen dieser Bestimmung nur so lange auf das Aufenthaltsrecht
ihres Ehegatten berufen, als sich dieser weiterhin im Gastland aufhält, die Ehe
nicht aufgelöst und die Berufung auf die Ehe nicht rechtsmissbräuchlich ist
(vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Spätestens seit der Scheidung von seiner
(Ex-)Ehefrau kann der Beschwerdeführer folglich aus dieser Ehe keinen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten. Ob der
Beschwerdeführer angesichts der Doppelbürgerschaft seiner (Ex-)Ehefrau zwischen
Ansprüchen aus dem FZA und solchen aus dem AIG wählen könnte, wie er meint,
braucht folglich an dieser Stelle nicht vertieft zu werden.
3.
3.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht das formelle
Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und
Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter
Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
3.2
Eine
ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist.
Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche
Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2), sofern keine wichtigen Gründe für eine kurzfristige
vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) vorliegen, namentlich eine Trennung aufgrund
beruflicher Verpflichtungen oder erheblicher familiärer Probleme. Führen die
geltend gemachten Trennungsgründe jedoch zu einer dauerhaften Trennung, liegt
unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein
wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76
VZAE vor. Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und
der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten
besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76
VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das
Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert
ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel
unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und
Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist
spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als
aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 28. August 2024, 2C_202/2023,
E. 3.1; BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr,
15.
Januar 2025, VB.2024.00628, E. 2.1; VGr, 21. Dezember 2022,
VB.2022.00724, E. 3.1; VGr, 26. April 2022, VB.2022.00111, E. 3.1;
VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1).
3.3
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der
Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind.
3.4
Die
Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen
der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten,
Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Nach Art. 90 AIG sind die Ausländerinnen und Ausländer
aber verpflichtet, an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts
mitzuwirken. Dies gilt insbesondere für Ehegatten, welche sich auf wichtige
Gründe im Sinn von Art. 49 AIG berufen, da es sich um Lebensumstände
handelt, welche diese besser kennen als die Behörden (BGr, 24. Juli 2020,
2C_375/2020, E. 2.2.1; VGr, 29. Juni 2018, VB.2018.00207, E. 2.3).
Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wird von demjenigen
Ehegatten, der die Erreichung der Dreijahresfrist behauptet, erwartet, dass er
von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind, diese Dauer der
ehelichen Gemeinschaft zumindest glaubhaft zu machen (VGr, 6. November
2024, VB.2024.00604, E. 2.4; VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00161, E. 1.2.2;
VGr, 7. September 2022, VB.2022.00460, E. 3.3; VGr, 22. Juli
2021, VB.2021.00117, E. 2.3).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Migrationsamt habe gegen Treu und
Glauben (Art. 9 BV) verstossen. Das Migrationsamt habe ihm am 15. September
2023.
sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach eingängiger
und sorgfältiger Prüfung der Voraussetzungen von Art. 49 AIG mit der
Auflage bewilligt, dass die Ehegatten ab 1. Januar 2024 wieder einen
gemeinsamen Wohnsitz aufnähmen. Das Migrationsamt habe über alle Angaben und
Unterlagen verfügt. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass das
Migrationsamt das Getrenntleben bewilligt habe. Am 1. Januar 2024 hätten
er und seine (Ex-)Ehefrau wieder einen gemeinsamen Wohnsitz aufgenommen und
damit die Auflage des Migrationsamts erfüllt. Am 24. Januar 2024 habe das Migrationsamt der
Stadtpolizei Zürich den Auftrag zur Vornahme von Abklärungen wegen des
Verdachts des Eingehens einer Scheinehe gegeben. Die Abklärungen der
Stadtpolizei Zürich hätten bestätigt, dass er mit seiner Ehefrau ab 1. Januar
2024.
gemeinsam an der D-Strasse 01, in J gelebt habe und beide dort auch
gemeldet gewesen seien. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 habe das
Migrationsamt sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
abgewiesen, ohne sich auf Tatsachen oder Umstände abzustützen, die nicht schon
am 15. September 2023 bekannt gewesen seien. Die Vorinstanz habe es dem
Migrationsamt gleichgetan. Damit sei sein Recht auf ein faires Verfahren bzw.
das rechtliche Gehör verletzt worden.
4.2
Aufenthaltsbewilligungen
sind immer nur zeitlich beschränkt gültig. Bei ihrer Verlängerung wird von den
Behörden geprüft, ob die einschlägigen Voraussetzungen (immer noch) gegeben
sind oder nicht. Die ausländische Person muss somit stets damit rechnen, dass
die Bewilligung gegebenenfalls nicht erneuert wird, es sei denn, sie habe eine
entsprechende ausdrückliche Zusicherung erhalten, was hier nicht der Fall war
(BGr, 18. März 2022, 2C_614/2021, E. 6.1 mit Verweis auf BGE 126 II 377 E. 3b; BGr, 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 5.2.4; ferner
BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.4). Dass die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 15. September 2023
verlängert wurde, vermag weder ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu begründen noch
darauf, dass das Migrationsamt künftig die Bewilligungsvoraussetzungen nicht
(mehr) prüfen werde. Sodann ist weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer
dargelegt worden, welche Dispositionen er mit Blick auf das Verhalten des
Migrationsamts getroffen hat, die er nicht mehr ohne Schaden rückgängig machen
kann.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,
hat das Migrationsamt aufgrund des nach wie vor bestehenden Verdachts auf das
Vorliegen einer Scheinehe weitere Abklärungen vorgenommen, welche nach Ansicht
des Migrationsamts seinen Verdacht bestätigt haben. Daher gewährte es dem
Beschwerdeführer zur beabsichtigten Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung am 8. Juli 2024 das rechtliche Gehör. Es ist unter
dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu beanstanden, wenn es dem
Beschwerdeführer gestützt auf diese Erkenntnisse die Aufenthaltsbewilligung
nicht mehr verlängert hat. Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten und
konnte sich in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör am 11. Juli
2024, in der Rekurseingabe vom 19. November 2024 sowie in der
Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2025 umfassend zur vorliegenden Streitsache
äussern. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern sein Anspruch auf
rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren verletzt worden sein sollte.
5.
Der Beschwerdeführer liess sich am 1. Oktober 2024 von
seiner Ehefrau scheiden. Damit liegt weder eine intakte noch eine formell
fortbestehende Ehe vor. Folglich kann der Beschwerdeführer seinen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz weder auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42
Abs. 1 AIG noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte
Recht auf Familienleben stützen. Umstritten ist vorliegend, ob die eheliche
Gemeinschaft mit seiner Ehefrau drei Jahre gedauert hat und, falls ja, ob er
die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Ehe sei am 4. März 2021 in Zürich
geschlossen worden und er habe sich am 1. Juli 2024 mit seiner Ehefrau
zusammen entschieden, die Ehegemeinschaft aufzulösen. Die Ehe habe somit mehr
als drei Jahre gedauert.
5.2
Die
Vorinstanz geht hingegen davon aus, dass seit August/September 2022 keine
eheliche Wohngemeinschaft mehr bestanden hat, ohne dass hierfür wichtige Gründe
i. S. v. Art. 49 AIG
vorgelegen hätten, weshalb für die Ehedauer von der nach aussen wahrnehmbaren
Wohngemeinschaft auszugehen sei, die seit der Heirat am 4. März 2021 bis 31. Juli
2022.
und damit weniger als drei Jahre bestanden habe. Zur Begründung führt sie
aus, dass sich die Angaben zu den Wohnverhältnissen als nicht nachvollziehbar
erwiesen hätten: Der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom 10. März 2023
angegeben, dass er und seine Ehefrau im Hinblick auf ihr Masterstudium im
September 2022 beschlossen hätten, dass er zu seiner Mutter an die G-Strasse 02
in H ziehe, um Mietkosten zu sparen, was gemäss seinem
Betreibungsregisterauszug am 1. August 2022 erfolgt sei. Allerdings sei
als "Date d'entrée" (Studienbeginn) auf dem Zeugnis der Hochschule F
der Ehefrau der 19. September 2022 vermerkt. Der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau hätten somit ohne ersichtliche Gründe während rund sechs Wochen
keine gemeinsame eheliche Wohnung bewohnt. Sodann gehe aus den Akten nicht
hervor und werde auch nicht substanziiert geltend gemacht, dass er zumindest
während der Semesterferien um ein Zusammenwohnen mit seiner Ehefrau bemüht
gewesen sei. Bei den Akten befänden sich lediglich Hinweise für das Gegenteil.
So hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Schreiben vom 17. bzw. 18. August
2023.
übereinstimmend angegeben, per 1. Januar 2024 wieder
zusammenzuziehen, wobei das Schreiben des Beschwerdeführers in H und dasjenige
seiner Ehefrau in I während der Semesterferien verfasst worden sei. Gegen
regelmässige Besuche am Wochenende spreche auch, dass der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau gemäss WhatsApp-Telefonliste selbst an Wochenendtagen oftmals
eher telefonisch Kontakt hielten, so zwischen dem 17. und 19. Februar
2024, 1. und 3. März 2024, 8. und 10. März 2024, 22. und 25. März
2024.
und an weiteren Wochenendtagen. Davon unbenommen ergebe sich aus dem
Untermietvertrag für Wohnräume in J, dass der monatliche Bruttomietzins für die
eheliche Wohnung an der D-Strasse 01 in J Fr. 943.- betrug, was auch
für eine erwerbstätige Einzelperson eine erschwingliche Miete sei. Dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau ohne Not während ihres Studiums auf ein
gemeinsames Zuhause verzichtet hätten, zeuge nicht von gegenseitigem Interesse,
die eheliche Beziehung im Rahmen des Möglichen unter einem gemeinsamen Dach zu
pflegen. Wäre das Studium der Ehefrau in I der wichtige Grund i. S. v. Art. 49 AIG für die getrennten
Wohnorte gewesen, müsste die Beziehung während der unterrichtsfreien Zeit und
an den Wochenenden mehr gemeinsam gepflegt worden sein. Zudem ergebe sich aus
dem Ermittlungsbericht der Stadtpolizei vom 11. Juni 2024, dass einige
erfolglose Versuche, die eheliche Situation direkt und vor Ort unangemeldet
abzuklären, erfolglos verlaufen seien, was ebenfalls dagegen spreche, dass der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau das gemeinsame Eheleben an der D-Strasse per 1. Januar
2024.
wieder aufgenommen hätten. Da die Wohnungskontrolle nach vorgängiger
Absprache mit der Ehefrau am 21. Mai 2024 stattgefunden habe, könne dem
Ergebnis derselben nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wie wenn
eine solche spontan und unangekündigt stattgefunden hätte. Auch unter
Berücksichtigung des zeitlichen Kontexts erscheine die Einschätzung fragwürdig,
da bereits kurz nach der Wohnungskontrolle im Juli "aus persönlichen
Gründen" die Trennung erfolgt sei.
5.3
Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Bei der
Berufung auf eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist entscheidend, bis wann ein
gegenseitiger Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf
Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung
bestand (BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4 mit Hinweisen).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen keine nachvollziehbaren Schlüsse
auf eine mehr als dreijährige Ehe zu. Soweit er als Beweis für ein eheliches
Zusammenleben vorbringt, dass das Ehepaar Anfang 2024 einen Einbruchdiebstahl
gemeldet habe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil
lässt sich dem Ermittlungsrapport vom 21. Mai 2024 entnehmen, dass der
Beschwerdeführer den Einbruchdiebstahl in das Estrichabteil während der
örtlichen Abwesenheit seiner Ehefrau gemeldet habe. Sodann ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass zu erwarten gewesen wäre, dass die Ehegatten zumindest die
Wochenenden und Semesterferien gemeinsam verbracht hätten. Die regelmässigen
Telefonate an den Wochenenden lassen darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch die Wochenenden oft getrennt
verbrachten. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich lediglich vor, dass die
Ehefrau auch an den gemeinsamen Wochenenden habe lernen müssen und er
unregelmässig an Samstagen habe arbeiten müssen, weshalb sie auch an diesen
Tagen telefoniert hätten. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort
dazu, ob er während der Semesterferien gemeinsame Zeit mit seiner Ehefrau
verbracht hat. Er hat keinerlei weitere Beweismittel (Fotos, Quittungen etc.)
eingereicht, die belegen würden, dass die Ehegatten während der ganzen Ehedauer
gemeinsame Zeit verbracht und ein Eheleben geführt haben. Seine Erklärung
vermag nach dem Gesagten die Vermutung der Vorinstanz nicht umzustossen.
Nach dem Dargelegten erscheint es weder
glaubhaft noch belegt, dass die Eheleute mindestens drei Jahre in ehelicher
Gemeinschaft zusammengelebt haben. Vielmehr ist aufgrund der Fakten- und
Indizienlage und unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanzen
festzustellen, dass ein hierfür erforderlicher wechselseitiger Ehewille bereits
vor Ablauf der Dreijahresfrist entfallen ist.
Da der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht
hat, die dazu geeignet sind, diese Dauer der ehelichen Gemeinschaft zumindest
glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 3.4), scheitert ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch bereits an den zeitlichen Voraussetzungen und muss sein
Integrationserfolg bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von
Art. 58a AIG nicht mehr weiter geprüft werden. Es besteht nach dem
Gesagten kein Anlass, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag des
Beschwerdeführers ist abzuweisen.
5.4
Der
Beschwerdeführer macht keine wichtigen Gründe geltend, die einen nachehelichen
Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG) begründen
könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich.
5.5
Sodann
bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes
Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt
hätte.
5.6
Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden
solche substanziiert geltend gemacht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Wie das Verwaltungsgericht bereits in seiner
Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 festhielt, ist die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht weiter zu prüfen, da ein solches Gesuch von
der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich
begründet wurde.
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).