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Entscheid

VB.2025.00298

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00298

10. Juli 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26435)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00298

Verfügung

des Einzelrichters

vom 10. Juli

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Direktion

der Justiz und des Innern,

Beschwerdegegnerin,

und

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Mitbeteiligter,

betreffend Strafvollzug

(Rechtsverweigerung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 29. Januar 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der

falschen Anschuldigung, der Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer

Täterschaft) und der Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer zu

vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten (abzüglich zweier durch Haft

erstandener Tage). Die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen wies

das Bundesgericht mit Urteil 6B_223/2024 vom 3. September 2024 ab, soweit

es darauf eintrat.

B. Mit

Eingabe vom 1. Mai 2025 rügte A bei der Direktion der Justiz und des

Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) eine

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) in der Person von B,

dem Leiter des Gefängnisses C. Vor dem Hintergrund der zu verbüssenden

Freiheitsstrafe habe er – A – mit Schreiben vom 23. April 2025 eine

anfechtbare Verfügung in Bezug auf seine Arbeits- und Sozialisierungspflichten

im Strafvollzug verlangt, von denen er zu befreien sei. Eine solche Verfügung

habe er aber bislang nicht erhalten.

D (juristischer Sekretär

mbA des Generalsekretariats der Justizdirektion) bestätigte A daraufhin mit

Schreiben vom 5. Mai 2025 den Eingang des Rekurses, der unter der

Geschäftsnummer 2025-1559 behandelt werde.

In der Folge stellte A bei der Justizdirektion mit Eingabe

vom 8. Mai 2025 ein Ausstandsgesuch gegen D.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 rügte A beim

Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion bzw. von

D, da dieser über sein im Verfahren 2025-1559 gestelltes Ausstandsgesuch noch

keinen anfechtbaren Entscheid gefällt habe. Daneben ersuchte A um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das

vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00298. Am 15. Mai

2025.

reichte A eine sprachlich korrigierte Version der Beschwerdeschrift ein.

Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 wiederholte A seine Rügen und Anträge.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a und lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig, zumal der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw.

Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich jenem folgt, der gegen die aus Sicht

der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur

Verfügung stünde (statt vieler VGr, 11. Dezember 2024, VB.2024.00367,

E. 1.1). Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug werden von der

Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor,

weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Dessen Zuständigkeit

ergibt sich vorliegend auch aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da die

Beschwerde als rechtsmissbräuchlich bzw. querulatorisch und damit

offensichtlich unzulässig zu qualifizieren ist (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.2

Aus

demselben Grund wurde auf das Einholen von Akten und die Durchführung eines

Schriftenwechsels verzichtet (§ 57 und § 58 VRG).

2.

2.1

Querulatorische

Rechtsmitteleingaben zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht auf den Schutz

berechtigter Interessen abzielen und somit keinen Rechtsschutz verdienen,

mitunter ein Rechtsinstitut zweckentfremdet wird. Ziel des querulatorischen

Verhaltens ist oft die blosse Beübung der Instanzen oder die Schikanierung der

übrigen Prozessbeteiligten durch eine unsinnige, auf systematische Obstruktion

oder auf Zeitgewinn angelegte trölerische Prozessführung. Derartiges Verhalten

erscheint rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz, weshalb auf

offenkundig querulatorische Rechtsmitteleingaben ohne Weiterungen nicht

einzutreten ist. Bei wiederholten Verstössen ist es überdies zulässig, weitere

querulatorische Eingaben ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abzulegen

(zum Ganzen VGr, 7. März 2023, SB.2023.00027, E. 1.1; Marco Weiss,

Umgang mit querulatorischen Persönlichkeiten, Sicherheit & Recht 2/2019,

S. 62 ff., 65; Marco Weiss, Querulatorische und rechtsmissbräuchliche

Eingaben, AJP 2021, S. 640 ff.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5

N. 84, mit Hinweis auf BGr, 5. Dezember 2011, 5D_223/2011 und

12.

April 2011, 6B_250/2011, E. 3).

2.2

Bereits

den Verfahren VB.2025.00080 (vereinigt mit VB.2025.00101), VB.2025.00256 und

VB.2025.00281 lagen (Rechtsverweigerungs-)Beschwerden des Beschwerdeführers

zugrunde, die er jeweils auf die gleiche Weise begründete. So machte er – wie

er dies nun auch mit der vorliegenden Beschwerde tut – beim Verwaltungsgericht

geltend, D habe in den Rekursverfahren in den Ausstand zu treten (bzw.

verweigere den Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheids hierüber), weil die

Vorsteherin der Justizdirektion, die das Generalsekretariat beaufsichtige und

gegenüber D weisungsberechtigt sei, ihn – den Beschwerdeführer – bei der

Polizei angezeigt habe, was dazu geführt habe, dass er strafrechtlich

verurteilt worden sei. Damit sei klar, dass zwischen ihm und der

Direktionsvorsteherin eine persönliche Feindschaft bestehe.

2.3

Im – vom

Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnten – Urteil VB.2025.00080/101 vom

22.

April 2025 erwog das Verwaltungsgericht, dem Beschwerdeführer sei

insofern beizupflichten, als ein berechtigter Anschein der Befangenheit in der

Regel dann vorliege, wenn die fragliche Amtsperson (Straf-)Anzeige gegen eine

Verfahrenspartei erhebe. Einen Beleg dafür, dass ihn die Direktionsvorsteherin

oder eine Mitarbeiterin des Generalsekretariats tatsächlich angezeigt habe,

bzw. für das angeblich hängige Strafverfahren habe der Beschwerdeführer indes

weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Dazu komme, dass der

Beschwerdeführer in einer Eingabe ausführe, es werde sich erst im Rahmen der

"Hauptverhandlung" ergeben, inwiefern "Jacqueline Fehr,

Jacqueline Romer oder Susanna Staehelin etwas mit der Strafanzeige gegen mich

zu tun haben". Was die angebliche Strafanzeige betreffe, liege deshalb

nicht mehr als eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers vor, worauf

angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer gegen ihn

geführten Strafuntersuchung mit dem im Wesentlichen gleichen Vorgehen –

Erwirken von Strafanzeigen – den Ausstand von zwei Richterinnen und einem

Richter des Obergerichts habe erreichen wollen, nicht abzustellen sei. Aus

diesem Grund sei denn auch nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die

Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich

unzulässig qualifiziert habe, weshalb namentlich D auch an der angefochtenen

Verfügung habe mitwirken dürfen.

Die gegen das Urteil vom 22. April 2025 vom

Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Strafsachen ist noch vor dem

Bundesgericht hängig (Verfahren 7B_377/2025).

2.4

Wie dies

schon bei früheren Beschwerden der Fall war, reichte der Beschwerdeführer auch

mit Beschwerde vom 14. Mai 2025 keinen Beleg dafür ein, dass ihn die

Vorsteherin der Justizdirektion – diesmal angeblich wegen Drohung und im Jahr

2021.

– tatsächlich anzeigte. Selbst wenn sie aber die Strafanzeige (persönlich)

erstattet haben sollte, ist nicht einzusehen, weshalb D in den Ausstand

hätte treten müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Weisungsberechtigung

der Direktionsvorsteherin D gegenüber genügt für sich allein und auch unter

Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheids des Schweizer

Presserats bzw. NZZ-Artikels, woran das Verwaltungsgericht ohnehin nicht

gebunden ist, für den Anschein der Befangenheit von D wegen einer angeblichen

Feindschaft zwischen der Direktionsvorsteherin und dem Beschwerdeführer

jedenfalls nicht. Ohnehin kann es nicht angehen und verdient keinen

Rechtsschutz, mittels strafbarer Handlungen die Einreichung von Strafanzeigen

durch die betroffenen Amtspersonen zu provozieren, nur um sich in einem

späteren Zeitpunkt auf eine angeblich darauf gründende persönliche Feindschaft

bzw. Befangenheit berufen zu können (so auch VGr, 30. Juni 2025,

VB.2025.00281, E. 3.2.4, mit Hinweis auf BGr, 30. Dezember 2022,

1B_577, 578 und 579/2022, E. 2, den Beschwerdeführer betreffend).

Genau dies entspricht jedoch

der – nunmehr wiederholt gewählten – Vorgehensweise des Beschwerdeführers. So

reagiert dieser jeweils unmittelbar nach der – von D unterzeichneten –

Anzeige des Eingangs des eingereichten (Rechtsverweigerungs-)Rekurses mit dem

stets gleichartig begründeten Ausstandsgesuch und dem Gesuch um Erlass eines

anfechtbaren Zwischenentscheids, um insofern nur wenige Tage später – in

Kenntnis der Erwägungen des Urteils VB.2025.00080/101 vom 22. April 2025 –

beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion

bzw. von D zu rügen. Dieses Verhalten, das auf eine systematische Obstruktion

des (Vollzugs-)Verfahrens abzielt und der Beschwerdeführer auch vorliegend an

den Tag legt, ist als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zu bezeichnen und

verdient keinen Rechtsschutz. Auf die Beschwerde ist folglich – ohne

Weiterungen – nicht einzutreten.

2.5

Das

Verwaltungsgericht behält sich ausdrücklich vor, weitere gleichartige

Beschwerden des Beschwerdeführers inskünftig unbehandelt abzulegen, mithin ohne

ein formelles Verfahren zu eröffnen.

3.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten,

dass die Justizdirektion inzwischen mit Verfügung 2025-1559 vom 10. Juni

2025.

– neben anderem – über das Ausstandsgesuch entschieden hat bzw. darauf

nicht eingetreten ist. Wenn auf die vorliegende Beschwerde einzutreten gewesen

wäre, wäre das Beschwerdeverfahren deshalb als gegenstandslos geworden

abzuschreiben gewesen. Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2025 erhob der

Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde, welche vom Verwaltungsgericht unter der

Geschäftsnummer VB.2025.00372 behandelt wird. Im Übrigen hätte speziell dem vom

Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde vom 14. Mai 2025 gestellten

Antrag, das Verwaltungsgericht habe – anstelle der Justizdirektion – über das

Ausstandsgesuch zu befinden, nicht entsprochen werden können. Der

Rechtsverweigerungsbeschwerde kommt insoweit keine devolutive Wirkung zu, als

in aller Regel allein die Instanz, deren Säumigkeit geltend gemacht wird, zum

Erlass der angeblich verweigerten oder verzögerten Anordnung befugt bleibt

(Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44).

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens

auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen bzw. aufgrund

der in der Unzulässigkeit der Beschwerde liegenden offensichtlichen

Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Mangels

Vertretung wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von

vornherein nicht infrage gekommen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer

nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu

mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von

Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. das Urteil VB.2025.00053 des

Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025; Plüss, § 16 N. 114).

5.

Sollte es sich bei der vorliegenden Verfügung um einen

Zwischenentscheid handeln, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von

Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) an das Bundesgericht weiterziehbar.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Mitbeteiligten;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).