VB.2025.00298
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00298
10. Juli 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26435)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00298
Verfügung
des Einzelrichters
vom 10. Juli
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Direktion
der Justiz und des Innern,
Beschwerdegegnerin,
und
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Mitbeteiligter,
betreffend Strafvollzug
(Rechtsverweigerung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 29. Januar 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der
falschen Anschuldigung, der Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer
Täterschaft) und der Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer zu
vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten (abzüglich zweier durch Haft
erstandener Tage). Die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen wies
das Bundesgericht mit Urteil 6B_223/2024 vom 3. September 2024 ab, soweit
es darauf eintrat.
B. Mit
Eingabe vom 1. Mai 2025 rügte A bei der Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) eine
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) in der Person von B,
dem Leiter des Gefängnisses C. Vor dem Hintergrund der zu verbüssenden
Freiheitsstrafe habe er – A – mit Schreiben vom 23. April 2025 eine
anfechtbare Verfügung in Bezug auf seine Arbeits- und Sozialisierungspflichten
im Strafvollzug verlangt, von denen er zu befreien sei. Eine solche Verfügung
habe er aber bislang nicht erhalten.
D (juristischer Sekretär
mbA des Generalsekretariats der Justizdirektion) bestätigte A daraufhin mit
Schreiben vom 5. Mai 2025 den Eingang des Rekurses, der unter der
Geschäftsnummer 2025-1559 behandelt werde.
In der Folge stellte A bei der Justizdirektion mit Eingabe
vom 8. Mai 2025 ein Ausstandsgesuch gegen D.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 rügte A beim
Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion bzw. von
D, da dieser über sein im Verfahren 2025-1559 gestelltes Ausstandsgesuch noch
keinen anfechtbaren Entscheid gefällt habe. Daneben ersuchte A um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das
vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00298. Am 15. Mai
2025.
reichte A eine sprachlich korrigierte Version der Beschwerdeschrift ein.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 wiederholte A seine Rügen und Anträge.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a und lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig, zumal der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich jenem folgt, der gegen die aus Sicht
der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur
Verfügung stünde (statt vieler VGr, 11. Dezember 2024, VB.2024.00367,
E. 1.1). Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug werden von der
Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor,
weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Dessen Zuständigkeit
ergibt sich vorliegend auch aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da die
Beschwerde als rechtsmissbräuchlich bzw. querulatorisch und damit
offensichtlich unzulässig zu qualifizieren ist (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
1.2
Aus
demselben Grund wurde auf das Einholen von Akten und die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet (§ 57 und § 58 VRG).
2.
2.1
Querulatorische
Rechtsmitteleingaben zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht auf den Schutz
berechtigter Interessen abzielen und somit keinen Rechtsschutz verdienen,
mitunter ein Rechtsinstitut zweckentfremdet wird. Ziel des querulatorischen
Verhaltens ist oft die blosse Beübung der Instanzen oder die Schikanierung der
übrigen Prozessbeteiligten durch eine unsinnige, auf systematische Obstruktion
oder auf Zeitgewinn angelegte trölerische Prozessführung. Derartiges Verhalten
erscheint rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz, weshalb auf
offenkundig querulatorische Rechtsmitteleingaben ohne Weiterungen nicht
einzutreten ist. Bei wiederholten Verstössen ist es überdies zulässig, weitere
querulatorische Eingaben ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abzulegen
(zum Ganzen VGr, 7. März 2023, SB.2023.00027, E. 1.1; Marco Weiss,
Umgang mit querulatorischen Persönlichkeiten, Sicherheit & Recht 2/2019,
S. 62 ff., 65; Marco Weiss, Querulatorische und rechtsmissbräuchliche
Eingaben, AJP 2021, S. 640 ff.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5
N. 84, mit Hinweis auf BGr, 5. Dezember 2011, 5D_223/2011 und
12.
April 2011, 6B_250/2011, E. 3).
2.2
Bereits
den Verfahren VB.2025.00080 (vereinigt mit VB.2025.00101), VB.2025.00256 und
VB.2025.00281 lagen (Rechtsverweigerungs-)Beschwerden des Beschwerdeführers
zugrunde, die er jeweils auf die gleiche Weise begründete. So machte er – wie
er dies nun auch mit der vorliegenden Beschwerde tut – beim Verwaltungsgericht
geltend, D habe in den Rekursverfahren in den Ausstand zu treten (bzw.
verweigere den Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheids hierüber), weil die
Vorsteherin der Justizdirektion, die das Generalsekretariat beaufsichtige und
gegenüber D weisungsberechtigt sei, ihn – den Beschwerdeführer – bei der
Polizei angezeigt habe, was dazu geführt habe, dass er strafrechtlich
verurteilt worden sei. Damit sei klar, dass zwischen ihm und der
Direktionsvorsteherin eine persönliche Feindschaft bestehe.
2.3
Im – vom
Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnten – Urteil VB.2025.00080/101 vom
22.
April 2025 erwog das Verwaltungsgericht, dem Beschwerdeführer sei
insofern beizupflichten, als ein berechtigter Anschein der Befangenheit in der
Regel dann vorliege, wenn die fragliche Amtsperson (Straf-)Anzeige gegen eine
Verfahrenspartei erhebe. Einen Beleg dafür, dass ihn die Direktionsvorsteherin
oder eine Mitarbeiterin des Generalsekretariats tatsächlich angezeigt habe,
bzw. für das angeblich hängige Strafverfahren habe der Beschwerdeführer indes
weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Dazu komme, dass der
Beschwerdeführer in einer Eingabe ausführe, es werde sich erst im Rahmen der
"Hauptverhandlung" ergeben, inwiefern "Jacqueline Fehr,
Jacqueline Romer oder Susanna Staehelin etwas mit der Strafanzeige gegen mich
zu tun haben". Was die angebliche Strafanzeige betreffe, liege deshalb
nicht mehr als eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers vor, worauf
angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer gegen ihn
geführten Strafuntersuchung mit dem im Wesentlichen gleichen Vorgehen –
Erwirken von Strafanzeigen – den Ausstand von zwei Richterinnen und einem
Richter des Obergerichts habe erreichen wollen, nicht abzustellen sei. Aus
diesem Grund sei denn auch nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die
Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich
unzulässig qualifiziert habe, weshalb namentlich D auch an der angefochtenen
Verfügung habe mitwirken dürfen.
Die gegen das Urteil vom 22. April 2025 vom
Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Strafsachen ist noch vor dem
Bundesgericht hängig (Verfahren 7B_377/2025).
2.4
Wie dies
schon bei früheren Beschwerden der Fall war, reichte der Beschwerdeführer auch
mit Beschwerde vom 14. Mai 2025 keinen Beleg dafür ein, dass ihn die
Vorsteherin der Justizdirektion – diesmal angeblich wegen Drohung und im Jahr
2021.
– tatsächlich anzeigte. Selbst wenn sie aber die Strafanzeige (persönlich)
erstattet haben sollte, ist nicht einzusehen, weshalb D in den Ausstand
hätte treten müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Weisungsberechtigung
der Direktionsvorsteherin D gegenüber genügt für sich allein und auch unter
Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheids des Schweizer
Presserats bzw. NZZ-Artikels, woran das Verwaltungsgericht ohnehin nicht
gebunden ist, für den Anschein der Befangenheit von D wegen einer angeblichen
Feindschaft zwischen der Direktionsvorsteherin und dem Beschwerdeführer
jedenfalls nicht. Ohnehin kann es nicht angehen und verdient keinen
Rechtsschutz, mittels strafbarer Handlungen die Einreichung von Strafanzeigen
durch die betroffenen Amtspersonen zu provozieren, nur um sich in einem
späteren Zeitpunkt auf eine angeblich darauf gründende persönliche Feindschaft
bzw. Befangenheit berufen zu können (so auch VGr, 30. Juni 2025,
VB.2025.00281, E. 3.2.4, mit Hinweis auf BGr, 30. Dezember 2022,
1B_577, 578 und 579/2022, E. 2, den Beschwerdeführer betreffend).
Genau dies entspricht jedoch
der – nunmehr wiederholt gewählten – Vorgehensweise des Beschwerdeführers. So
reagiert dieser jeweils unmittelbar nach der – von D unterzeichneten –
Anzeige des Eingangs des eingereichten (Rechtsverweigerungs-)Rekurses mit dem
stets gleichartig begründeten Ausstandsgesuch und dem Gesuch um Erlass eines
anfechtbaren Zwischenentscheids, um insofern nur wenige Tage später – in
Kenntnis der Erwägungen des Urteils VB.2025.00080/101 vom 22. April 2025 –
beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion
bzw. von D zu rügen. Dieses Verhalten, das auf eine systematische Obstruktion
des (Vollzugs-)Verfahrens abzielt und der Beschwerdeführer auch vorliegend an
den Tag legt, ist als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zu bezeichnen und
verdient keinen Rechtsschutz. Auf die Beschwerde ist folglich – ohne
Weiterungen – nicht einzutreten.
2.5
Das
Verwaltungsgericht behält sich ausdrücklich vor, weitere gleichartige
Beschwerden des Beschwerdeführers inskünftig unbehandelt abzulegen, mithin ohne
ein formelles Verfahren zu eröffnen.
3.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten,
dass die Justizdirektion inzwischen mit Verfügung 2025-1559 vom 10. Juni
2025.
– neben anderem – über das Ausstandsgesuch entschieden hat bzw. darauf
nicht eingetreten ist. Wenn auf die vorliegende Beschwerde einzutreten gewesen
wäre, wäre das Beschwerdeverfahren deshalb als gegenstandslos geworden
abzuschreiben gewesen. Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2025 erhob der
Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde, welche vom Verwaltungsgericht unter der
Geschäftsnummer VB.2025.00372 behandelt wird. Im Übrigen hätte speziell dem vom
Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde vom 14. Mai 2025 gestellten
Antrag, das Verwaltungsgericht habe – anstelle der Justizdirektion – über das
Ausstandsgesuch zu befinden, nicht entsprochen werden können. Der
Rechtsverweigerungsbeschwerde kommt insoweit keine devolutive Wirkung zu, als
in aller Regel allein die Instanz, deren Säumigkeit geltend gemacht wird, zum
Erlass der angeblich verweigerten oder verzögerten Anordnung befugt bleibt
(Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44).
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens
auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen bzw. aufgrund
der in der Unzulässigkeit der Beschwerde liegenden offensichtlichen
Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Mangels
Vertretung wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von
vornherein nicht infrage gekommen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu
mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von
Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. das Urteil VB.2025.00053 des
Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025; Plüss, § 16 N. 114).
5.
Sollte es sich bei der vorliegenden Verfügung um einen
Zwischenentscheid handeln, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von
Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) an das Bundesgericht weiterziehbar.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Mitbeteiligten;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).