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Entscheid

VB.2025.00299

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00299

30. Juli 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26538)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00299

Urteil

der 4.

Kammer

vom 30. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Matthias Neumann.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Bildungsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Administrativuntersuchung

(Berichtigungsbegehren),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich ordnete am

31. März 2023 eine Administrativuntersuchung betreffend die Vorkommnisse

an der Technischen Berufsschule Zürich (TBZ) an, nachdem sich Konflikte

innerhalb der TBZ, insbesondere zwischen Lehrerschaft und Rektorin, ausgeweitet

hatten und verschiedene Personen mit konkreten Vorwürfen an die

Bildungsdirektion und den Ombudsmann gelangt waren. Die Bildungsdirektion

beauftragte Rechtsanwalt B mit der Durchführung der

Administrativuntersuchung. Der Auftrag umfasste die Klärung der Vorwürfe, die

Erhebung des Sachverhalts sowie die Formulierung von Empfehlungen zur

Konfliktlösung, einschliesslich allfälliger personal- oder strafrechtlicher

Massnahmen.

B schloss die Administrativuntersuchung mit Schlussbericht

vom 20. September 2023 ab (Schlussbericht). Im Rahmen der

Administrativuntersuchung hatte er zahlreiche Personen, namentlich

Lehrpersonen, die Rektorin, Mitglieder der Schulleitung und weitere Angestellte

der TBZ, befragt.

A war im Zeitpunkt der von der Administrativuntersuchung

untersuchten Ereignisse als Lehrperson an der TBZ tätig, ist inzwischen jedoch

pensioniert. Er reichte am 27. August 2021 beim Präsidenten der

Schulkommission der TBZ eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Rektorin ein und am

3. Januar 2022 erhob er beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons

Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten der Schulkommission der TBZ,

nachdem dieser ihm mitgeteilt hatte, dass die Schulkommission aufgrund der

Aufsichtsbeschwerde vom 27. August 2021 keinen Handlungsbedarf sehe. A

wurde während der Administrativuntersuchung befragt und er nahm darüber hinaus

als Vertrauensperson an Befragungen von verschiedenen (Lehr-)Personen teil.

Am 21. September 2023 informierte die

Bildungsdirektion die Öffentlichkeit in einer Medienmitteilung über den

Abschluss der Administrativuntersuchung bzw. das Vorliegen des Schlussberichts

und teilte mit, sie prüfe nun die darin enthaltenen Schlussfolgerungen und

Empfehlungen.

Am 28. September 2023 ersuchte A die

Bildungsdirektion um Einsicht in die Zusammenfassung und den gesamten

Schlussbericht. Die Bildungsdirektion hiess das Gesuch mit Verfügung vom

31. Oktober 2023 teilweise gut und gewährte A Einsicht (im Klartext) in

Teil 1 "Rechtsgrundlagen und Organisation der TBZ" sowie diejenigen

Teile des Schlussberichts, die die Befragung seiner Person und Vorgänge in

seinem Beisein betreffen; im Übrigen wies sie das Gesuch ab. Diese Verfügung

erwuchs in Rechtskraft.

Mit Gesuchen vom 3. Februar und 7. April 2024 verlangte

A von der Bildungsdirektion die Berichtigung verschiedener, ihn betreffender

Textpassagen im Schlussbericht. Die Bildungsdirektion verfügte am 7. Mai

2024, dass die Gesuche von A integral als Bestreitungsvermerk dem

Schlussbericht beigelegt werden.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs von A wies der

Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. April 2025 ab,

auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens und sprach keine

Parteientschädigung zu.

III.

Am 15. Mai 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid des Regierungsrats aufzuheben und es seien die geforderten

Berichtigungen im Schlussbericht vorzunehmen. Weiter sei der Schlussbericht

beizuziehen und ihm Einsicht in den Bericht zu gewähren.

Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 verzichtete der

Regierungsrat auf eine Vernehmlassung; die Bildungsdirektion erstattete keine

Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2025 setzte das

Verwaltungsgericht der Bildungsdirektion eine Frist von 10 Tagen an, um

den vollständigen Schlussbericht einzureichen. Die Bildungsdirektion reichte

dem Verwaltungsgericht am 27. Juni 2025 den Schlussbericht zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

2.

2.1

Gegenstand

des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen

Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–29a

N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens

verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt

sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und

andererseits durch die Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende

Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden

musste, dürfen nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten

sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen.

Nach § 9 Abs. 1 VRG kann die Einsicht in ein

Aktenstück zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater

Interessen oder im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung

verweigert werden. Die Verweigerung ist in den Akten zu vermerken und zu

begründen. Gemäss § 9 Abs. 2 VRG soll der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes,

in welches die Einsicht verweigert wurde, jedoch insoweit mitgeteilt werden,

als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist. Das

Akteneinsichtsrecht kann von vornherein nur durch wesentliche öffentliche

Interessen aufgewogen werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 9 N. 7 ff.).

Solche dürften der Akteneinsicht eher selten entgegenstehen. Häufiger sind

private Interessen, entweder solche einer Gegenpartei oder von Dritten, die am

Verfahren nicht beteiligt sind. Im Vordergrund stehen der Schutz der

Persönlichkeit sowie die Wahrung von Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen (VGr,

23.

November 2011, VB.2011.00371, E. 3.2.2; Griffel, § 9 N. 9).

2.2

Soweit der

Beschwerdeführer im Sinn eines Hauptantrags Einsicht in den gesamten

Schlussbericht verlangt, kann dem nicht stattgegeben werden. Über ein

entsprechendes Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers hat die Bildungsdirektion

bereits am 31. Oktober 2023 entschieden und ihm Einsicht in die ihn

betreffenden Teile des Schlussberichts gewährt. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft. Der angefochtene Entscheid hat (einzig und

zutreffenderweise) die Berichtigung der vom Beschwerdeführer verlangten

Textpassagen (der ihn betreffenden Teile des Schlussberichts) zum Gegenstand,

nicht jedoch das Einsichtsrecht in den gesamten Schlussbericht. Der Antrag des Beschwerdeführers

Dispositiv

entspricht demnach einer Erweiterung des Streitgegenstands, was nicht zulässig

ist.

Soweit der Beschwerdeführer über ein (prozessuales)

Akteneinsichtsbegehren die Einsichtnahme in den gesamten Schlussbericht

verlangt, stehen dem überwiegende private Interessen entgegen: Im Verlauf der

Administrativuntersuchung wurden zahlreiche Personen befragt (und

Befragungsprotokolle erstellt) sowie Akten, namentlich E-Mail-Korrespondenz,

Anwaltskorrespondenz oder persönliche Aktennotizen verschiedener Beteiligter,

gesammelt. Die darin enthaltenen (mündlichen und schriftlichen) Aussagen und

Akten flossen in den Schlussbericht ein; sie stellen dessen Grundlage dar. Der

Schlussbericht führt über einen Zeitraum von rund 4 Jahren eine umfassende

(chronologische) Darstellung über die Ereignisse an der TBZ, gibt dabei

durchgehend Aussagen von zahlreichen involvierten Personen wieder und nimmt

insbesondere eine Beurteilung des Handelns verschiedener Personen vor. Der

Schlussbericht enthält mithin zahlreiche, schützenswerte personenbezogene Daten

von natürlichen Personen. Diese Personen haben ein gewichtiges, schutzwürdiges

Interesse daran, dass die sie betreffenden Informationen im Schlussbericht nicht

an Dritte bekanntgegeben werden. Das Interesse des Beschwerdeführers hingegen

wiegt vorliegend nicht schwer, zumal die beanstandeten und hier zu

beurteilenden Textpassagen im Schlussbericht aus sich heraus – das heisst ohne

Lektüre des gesamten Berichts – verständlich sind. Ein darüber hinausgehendes,

gewichtiges Interesse des Beschwerdeführers an einer Einsichtnahme in den

gesamten Schlussbericht legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Es kommt

hinzu, dass in Verfahren, bei welchen es (zumindest im Hintergrund) um den

Zugang zu amtlichen Dokumenten geht, das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich insofern

eingeschränkt ist, als eine Partei im Rahmen der Akteneinsicht nicht weiter gehende

Einsicht in ein amtliches Dokument erhalten kann, als sie im Rahmen eines Gesuchs

um Zugang zu amtlichen Dokumenten erhalten würde bzw. erhalten hat. Der Beizug

des vollständigen Berichts durch das Verwaltungsgericht dient vor diesem

Hintergrund einzig der Kontrolle, ob dem Beschwerdeführer alle ihn betreffenden

Textstellen offengelegt wurden, was zutrifft (nachfolgend E. 3.2).

Schliesslich wurde der hier wesentliche Inhalt des gesamten

Schlussberichts, nämlich die den Beschwerdeführer betreffenden, strittigen

Textpassagen, dem Beschwerdeführer bereits von der Beschwerdegegnerin

mitgeteilt, weshalb § 9 Abs. 2 Satz 1 VRG erfüllt ist.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht

detailliert Stellung genommen zu seinen klar dargelegten Beanstandungen und

Ausführungen. Damit macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz

geltend.

3.2 Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse,

die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren

Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1

mit Hinweisen; BGr, 16. Juli 2018, 2C_546/2017, E. 2.2). Dazu gehört

unter anderem auch die gehörige Begründung des Entscheids (BGE 143 IV 40

E. 3.4.3). Die Begründungspflicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen

Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verpflichtet die

Behörde, die Vorbringen der rechtsuchenden Partei tatsächlich zu hören,

ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu

berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den

Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Die Vorinstanz

gibt im angefochtenen Entscheid die Parteistandpunkte des Beschwerdeführers in

genügendem Mass wieder und nimmt eine ausführliche rechtliche Würdigung vor.

Die Begründung des Entscheids lässt in nachvollziehbarer Weise erkennen, von

welchen Argumenten sich die Vorinstanz hat leiten lassen und welche

Überlegungen sie als entscheidrelevant erachtet hat. Der Beschwerdeführer war

in der Lage, sich vor Verwaltungsgericht dagegen zu wehren. Eine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch nicht im Umstand zu erblicken, dass

die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einsicht in

den gesamten Schlussbericht verweigert hat. Die Vorinstanz hat den gesamten

Schlussbericht, soweit ersichtlich, nicht beigezogen und stützt sich im

angefochtenen Entscheid nicht auf die dem Beschwerdeführer nicht offengelegten

Teile des Schlussberichts. Im Übrigen zeigt eine Durchsicht des gesamten

Schlussberichts, dass die dem Beschwerdeführer nicht offengelegten Teile für

die Beurteilung der hier beanstandeten, strittigen Textpassagen irrelevant

sind.

3.3 Der

Beschwerdeführer rügt weiter eine ungenügende Sachverhaltsabklärung

hinsichtlich des Gesprächs vom 3. Juni 2021, dessen Inhalt teilweise in

den Schlussbericht eingeflossen ist und in dessen Kontext seine

Berichtigungsanträge unter anderem stehen. Namentlich habe die Vorinstanz nicht

die vierte bei diesem Gespräch anwesende Person befragt.

3.4 Nach

§ 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von

Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, für die

richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). Welche Beweismittel

rechtserheblich sind und zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche

nicht, hat die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden; es gilt

der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (VGr, 13. November 2019,

VB.2019.00445, E. 2.2). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt

vor, wenn es die Behörde unterlässt, den relevanten Sachverhalt im für den

Einzelfall erforderlichen Umfang abzuklären. Die behördliche

Untersuchungspflicht endet dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die

den Behörden weitere Sachverhaltsabklärungen nahelegen (Plüss, § 7 N. 21).

Wie nachfolgend gezeigt wird (vgl. E. 5.2 und

5.3), lagen zum besagten Gespräch vom Juni 2021 eine Aktennotiz der Rektorin,

eine schriftliche Stellungnahme der beteiligten Lehrperson sowie die eigene

Wahrnehmung des Beschwerdeführers in den Akten. Es war zudem bereits vor Vorinstanz

nicht bestritten, dass das Gespräch eskaliert ist. Dass die Vorinstanz in

diesem Fall nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft hat,

insbesondere die Befragung der Gesprächsteilnehmer, ist nicht zu beanstanden.

Mit Blick auf die Formulierung der strittigen Textpassage

(vgl. E. 5.2.1) durfte sie den (entscheidrelevanten) Sachverhalt als

hinreichend ermittelt erachten. Es ist zudem nicht erkennbar, welchen zusätzlichen

Erkenntnisgewinn solche Abklärungen versprochen hätten.

4.

Nach § 21 lit. a des Gesetzes über die

Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) kann eine betroffene

Person vom öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten

berichtigt. Personendaten sind unrichtig, wenn sie nicht mit der Realität

übereinstimmen und/oder, je nach Sachverhalt, veraltet und/oder unvollständig sind.

Vollständig unrichtig sind Personendaten, wenn sie als einzelne Daten falsch

sind. Zu korrigieren sind Personendaten zudem auch, wenn sie als einzelne Daten

zwar richtig sind, die gesamte Wirklichkeit aber unvollständig oder verzerrt

wiedergeben. Personendaten lassen sich berichtigen, indem sie mit der Realität

in Einklang gebracht werden. Lässt sich weder die Richtigkeit noch die

Unrichtigkeit der Daten beweisen, ist vom verantwortlichen Organ bei den

betreffenden Daten ein entsprechender Vermerk anzubringen. Dem

Bestreitungsvermerk liegt die Motivation zugrunde, dass sich die Richtigkeit

oder Unrichtigkeit von Tatsachenbehauptungen, insbesondere wenn diese mit

Werturteilen verknüpft sind, nicht immer befriedigend nachweisen lässt (Barbara

Widmer, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum

Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012,

§ 21 N. 9 f.; Corrado Rampini/Rehana C. Harasgama, Basler

Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Basel 2024, Art. 32 N. 39

mit Hinweisen). Spricht jedoch mehr für die Richtigkeit der von einer

betroffenen Person verlangten Änderung, sind die Personendaten zu berichtigen

und mit einem derartigen Vermerk zu versehen (BGr, 21. Oktober 2013,

1C_11/2013, E. 4.2). Die Richtigkeit von Daten kann sich nur auf Tatsachen

beziehen, die auch objektiv festgestellt werden können, denn subjektive

Werturteile lassen sich nur schwerlich als richtig oder unrichtig einordnen.

Das Werturteil lässt im Gegensatz zu einer Tatsache gerade eine andere Meinung

zu, und seine Relativität kann in der Praxis erkannt werden. Schwierigkeiten

einer Abgrenzung ergeben sich dann, wenn ein Werturteil eine

Tatsachenbehauptung enthält oder voraussetzt. Diesfalls kann ein Werturteil,

welches auf objektiven Kriterien beruht, einen Anspruch auf Berichtigung nicht

ausschliessen (Urs Maurer-Lambrou/Matthias Raphael Schönbächler, Basler

Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. A., Basel 2014,

Art. 5 N. 9).

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer beanstandet verschiedene Textpassagen in den ihn betreffenden

Teilen des Schlussberichts. Diese seien unrichtig und zu berichtigen.

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer beantragt, der Passus "Daraufhin eskaliert die

Situation mit A und E" sei mit folgendem Passus zu ergänzen: "E

erteilt A nun das Wort, unterbricht ihn aber dreimal, ohne dass er zu seinen

Ausführungen kommen konnte." Er argumentiert, dass die bestehende

Formulierung unzutreffend sei, da sie den Ablauf des Gesprächs und den Auslöser

der Eskalation nicht nenne. Er sei dreimal unterbrochen worden, obwohl ihm das

Wort erteilt worden sei, was Mobbing darstelle. Mit dieser Formulierung werde

er als Gemobbter zum Täter gemacht.

5.2.2

Die fragliche Passage ist im Teil 2 des Schlussberichts unter

"Chronologie der Ereignisse (Sachverhalt)" und thematisch unter

"Kündigung und Aufsichtsbeschwerde D" eingeordnet. Sie betrifft

ein Vertrauensgespräch vom 3. Juni 2021, an dem E (Rektorin), F

(Abteilungsleiter), D (Lehrperson Sport) und der Beschwerdeführer teilnahmen.

Gegenstand dieses Gesprächs waren das Verhalten und Kompetenzüberschreitungen

von D. Der Beschwerdeführer begleitete D als Vertrauensperson zu diesem

Gespräch.

5.2.3

Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer

gibt selbst an, dass er anlässlich des Gesprächs gegenüber E laut geworden sei

und geschrien habe. Die inhaltliche Richtigkeit der strittigen Textpassage ist

in ihrem Kern folglich nicht bestritten. Die betreffende Aussage ("Daraufhin

eskaliert die Situation zwischen A und E") ist somit nicht falsch und

entspricht auch der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers der

Gesprächssituation. Mit der beantragten Berichtigung der Textpassage möchte der

Beschwerdeführer ergänzt haben, dass E ihn nach der Worterteilung dreimal

unterbrochen habe und insofern sie der Auslöser für die Eskalation gewesen sei.

Die strittige Textpassage wertet indes nicht, wer für die besagte Eskalation

des Gesprächs verantwortlich zeichnete. Entsprechend entsteht durch die

strittige Formulierung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht

der falsche Eindruck, der Beschwerdeführer sei der "Täter" bzw. der

Auslöser der Eskalation gewesen.

5.2.4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von

der beantragten Berichtigung der strittigen Textpassage abgesehen hat.

5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Textpassage "A rastet an diesem

Gespräch regelrecht aus, worauf E es abbricht (s. dazu Eintrag 03.06.2021 unten

Ziff. III)" sei unrichtig und deshalb zu löschen. Die fragliche

Passage betrifft das oben erwähnte Vertrauensgespräch vom 3. Juni 2021 und

befindet sich ebenfalls im Teil 2 des Schlussberichts unter "Chronologie

der Ereignisse (Sachverhalt)" und thematisch unter "Kündigung und

Aufsichtsbeschwerde D". Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend

vor, die Formulierung "regelrecht ausrasten" entspreche nicht den

Tatsachen. Er habe nicht die Beherrschung verloren. Er habe erst geschrien, als

E ihn zum dritten Mal unterbrochen habe, obwohl ihm zuvor das Wort erteilt

worden sei. Es handle sich um eine wertende Aussage des Verfassers des Schlussberichts,

was unzulässig sei. Zudem entspreche die Aussage nicht der Wahrheit.

5.3.2

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am besagten Gespräch E angeschrien

zu haben. Weiter hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung

während der Administrativuntersuchung gegenüber B zum damaligen Gespräch und zu

seinem Verhalten geäussert. Demgemäss gab er an, "wie ein Gorilla"

geschrien zu haben. Im Nachhinein sei dies "nicht so geschickt"

gewesen und er würde "anders reagieren". Nachdem F ihm gesagt habe,

dass es so nicht gehe, habe er ihm erwidert: "Ja, so geht es nicht",

und sei danach still geblieben. Bei der fraglichen Passage handelt es sich zwar

grundsätzlich um ein Werturteil, dieses stützt sich jedoch teilweise auf

feststellbare Tatsachen, wie namentlich, ob der Beschwerdeführer sein Gegenüber

angeschrien hat. Vor diesem Hintergrund kann die strittige Textpassage nicht

von vornherein als unwahr oder unrichtig bezeichnet werden. Ob diese richtig

ist, kann offengelassen werden. Die Beschwerdegegnerin hat die begründeten

Berichtigungsbegehren des Beschwerdeführers als Bestreitungsvermerk dem

Schlussbericht beigelegt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Löschung

der strittigen Textpassage gestützt auf § 21 lit. a IDG hat der

Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht.

5.4

5.4.1

Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Textpassage "D habe in seiner

schriftlichen Stellungnahme vom 05. 07.2021 zur Aktennotiz von E zum

Gespräch vom 03. 06. 2021 bestätigt, dass A der TBZ mehrfach die

Anwendung von 'DDR-Methoden' vorgeworfen habe" sei dahingehend zu

berichtigen, dass er nicht der TBZ, sondern "E" mehrfach

"DDR-Methoden" vorgeworfen habe. Er macht im Wesentlichen geltend,

dies ergebe sich nicht aus der Stellungnahme von D und sei deshalb

wahrheitswidrig.

5.4.2

Die fragliche Textpassage ist im Teil 2 des Schlussberichts unter

"Chronologie der Ereignisse (Sachverhalt)" zu finden und gibt lediglich

zusammenfassend wieder, was am 29. September 2021 an der

ausserordentlichen Mitarbeiterbeurteilung (MAB) von D besprochen worden ist.

Damit macht der Verfasser des Schlussberichts sich die von den

Gesprächsteilnehmern an der MAB gemachten Aussagen nicht zu eigen, was

insbesondere in der Verwendung der indirekten Rede zum Ausdruck gebracht wird. Zur

Frage, ob der Vorwurf zutrifft, wonach der Beschwerdeführer am fraglichen

Gespräch vom 3. Juni 2021 von "DDR-Methoden" gesprochen hat (und

dazu, an wen dieser Vorwurf konkret gerichtet war), macht der Schlussbericht

mithin keine Aussage. Folglich hat es mit der Anbringung des Bestreitungsvermerks

durch die Beschwerdegegnerin sein Bewenden und ein Anspruch auf die beantragte

Berichtigung besteht nicht.

5.5

5.5.1

Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Berichtigung der folgenden

Textpassage: "Das ist zwar nicht korrekt. Es erstaunt aber auch, dass das

MBA aufgrund der reichlich wirren Ausführungen von A diese Abklärungen

überhaupt anordnete, vor allem auch die Anordnung, die Resultate, ob gegen D

Mobbing betrieben wurde, seien A mitzuteilen." Konkret beantragt er die

Streichung des Worts "zwar" im ersten Satz und die Streichung des gesamten

zweiten Satzes.

5.5.2

Die beanstandete Textpassage findet sich in Teil 3 des Schlussberichts

unter "Beurteilung der Vorgänge" und ist thematisch unter

"Kündigung und Aufsichtsbeschwerde D" eingeordnet. Sie betrifft

eine Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 27. August 2021, die im

Zusammenhang mit dem besagten Gespräch vom 3. Juni 2021 stand. Der

Beschwerdeführer stört sich im Wesentlichen an der Formulierung "reichlich

wirren Ausführungen". Er sei kein Jurist und habe bis zum damaligen

Zeitpunkt noch nie eine Aufsichtsbeschwerde verfassen müssen. Zumindest was den

formalen Aufbau betreffe, sei diese nicht zu bemängeln.

5.5.3

Mit der strittigen Textpassage bringt der Verfasser des Schlussberichts zum

Ausdruck, dass die Aufsichtsbeschwerde nach seinem Dafürhalten nicht zwingend

Anlass für die Einleitung von Abklärungen gegeben hätte. Damit nimmt er eine

(inhaltliche) Wertung vor. Dabei handelt es sich um ein subjektives Werturteil,

das einer Berichtigung nicht zugänglich ist. Ein Anspruch auf die beantragte

Berichtigung besteht somit nicht.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Die vorliegende Streitigkeit steht im Zusammenhang mit

einer Administrativuntersuchung an der TBZ. Der Beschwerdeführer war im

Zeitpunkt der Durchführung dieser Administrativuntersuchung im Jahr 2023 nicht

mehr als Lehrperson an der TBZ angestellt, die Untersuchung betraf aber

Ereignisse und Zeiträume, die in die Zeit seiner Anstellung fielen. In einer

solchen Konstellation kann mit Bezug auf die Kostenfolgen unter Umständen eine

personalrechtliche Streitigkeit im Sinn von § 13 Abs. 3 bzw.

§ 65a Abs. 3 VRG vorliegen (vgl. VGr, 5. Juni 2025,

VB.2025.00024, E. 5.2). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen.

Die strittigen Textpassagen im Schlussbericht beziehen sich auf das besagte

Vertrauensgespräch vom 3. Juni 2021, an das der Beschwerdeführer D in der

Rolle als Vertrauensperson begleitete. Damit ist der Beschwerdeführer nicht in

seiner Stellung als Arbeitnehmer der TBZ betroffen. Folglich sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Ihm ist sodann keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.