VB.2025.00299
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00299
30. Juli 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26538)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00299
Urteil
der 4.
Kammer
vom 30. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Matthias Neumann.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Administrativuntersuchung
(Berichtigungsbegehren),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich ordnete am
31. März 2023 eine Administrativuntersuchung betreffend die Vorkommnisse
an der Technischen Berufsschule Zürich (TBZ) an, nachdem sich Konflikte
innerhalb der TBZ, insbesondere zwischen Lehrerschaft und Rektorin, ausgeweitet
hatten und verschiedene Personen mit konkreten Vorwürfen an die
Bildungsdirektion und den Ombudsmann gelangt waren. Die Bildungsdirektion
beauftragte Rechtsanwalt B mit der Durchführung der
Administrativuntersuchung. Der Auftrag umfasste die Klärung der Vorwürfe, die
Erhebung des Sachverhalts sowie die Formulierung von Empfehlungen zur
Konfliktlösung, einschliesslich allfälliger personal- oder strafrechtlicher
Massnahmen.
B schloss die Administrativuntersuchung mit Schlussbericht
vom 20. September 2023 ab (Schlussbericht). Im Rahmen der
Administrativuntersuchung hatte er zahlreiche Personen, namentlich
Lehrpersonen, die Rektorin, Mitglieder der Schulleitung und weitere Angestellte
der TBZ, befragt.
A war im Zeitpunkt der von der Administrativuntersuchung
untersuchten Ereignisse als Lehrperson an der TBZ tätig, ist inzwischen jedoch
pensioniert. Er reichte am 27. August 2021 beim Präsidenten der
Schulkommission der TBZ eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Rektorin ein und am
3. Januar 2022 erhob er beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons
Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten der Schulkommission der TBZ,
nachdem dieser ihm mitgeteilt hatte, dass die Schulkommission aufgrund der
Aufsichtsbeschwerde vom 27. August 2021 keinen Handlungsbedarf sehe. A
wurde während der Administrativuntersuchung befragt und er nahm darüber hinaus
als Vertrauensperson an Befragungen von verschiedenen (Lehr-)Personen teil.
Am 21. September 2023 informierte die
Bildungsdirektion die Öffentlichkeit in einer Medienmitteilung über den
Abschluss der Administrativuntersuchung bzw. das Vorliegen des Schlussberichts
und teilte mit, sie prüfe nun die darin enthaltenen Schlussfolgerungen und
Empfehlungen.
Am 28. September 2023 ersuchte A die
Bildungsdirektion um Einsicht in die Zusammenfassung und den gesamten
Schlussbericht. Die Bildungsdirektion hiess das Gesuch mit Verfügung vom
31. Oktober 2023 teilweise gut und gewährte A Einsicht (im Klartext) in
Teil 1 "Rechtsgrundlagen und Organisation der TBZ" sowie diejenigen
Teile des Schlussberichts, die die Befragung seiner Person und Vorgänge in
seinem Beisein betreffen; im Übrigen wies sie das Gesuch ab. Diese Verfügung
erwuchs in Rechtskraft.
Mit Gesuchen vom 3. Februar und 7. April 2024 verlangte
A von der Bildungsdirektion die Berichtigung verschiedener, ihn betreffender
Textpassagen im Schlussbericht. Die Bildungsdirektion verfügte am 7. Mai
2024, dass die Gesuche von A integral als Bestreitungsvermerk dem
Schlussbericht beigelegt werden.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs von A wies der
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. April 2025 ab,
auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens und sprach keine
Parteientschädigung zu.
III.
Am 15. Mai 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid des Regierungsrats aufzuheben und es seien die geforderten
Berichtigungen im Schlussbericht vorzunehmen. Weiter sei der Schlussbericht
beizuziehen und ihm Einsicht in den Bericht zu gewähren.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 verzichtete der
Regierungsrat auf eine Vernehmlassung; die Bildungsdirektion erstattete keine
Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2025 setzte das
Verwaltungsgericht der Bildungsdirektion eine Frist von 10 Tagen an, um
den vollständigen Schlussbericht einzureichen. Die Bildungsdirektion reichte
dem Verwaltungsgericht am 27. Juni 2025 den Schlussbericht zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
2.
2.1
Gegenstand
des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen
Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–29a
N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens
verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt
sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und
andererseits durch die Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende
Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden
musste, dürfen nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten
sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen.
Nach § 9 Abs. 1 VRG kann die Einsicht in ein
Aktenstück zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater
Interessen oder im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung
verweigert werden. Die Verweigerung ist in den Akten zu vermerken und zu
begründen. Gemäss § 9 Abs. 2 VRG soll der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes,
in welches die Einsicht verweigert wurde, jedoch insoweit mitgeteilt werden,
als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist. Das
Akteneinsichtsrecht kann von vornherein nur durch wesentliche öffentliche
Interessen aufgewogen werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 9 N. 7 ff.).
Solche dürften der Akteneinsicht eher selten entgegenstehen. Häufiger sind
private Interessen, entweder solche einer Gegenpartei oder von Dritten, die am
Verfahren nicht beteiligt sind. Im Vordergrund stehen der Schutz der
Persönlichkeit sowie die Wahrung von Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen (VGr,
23.
November 2011, VB.2011.00371, E. 3.2.2; Griffel, § 9 N. 9).
2.2
Soweit der
Beschwerdeführer im Sinn eines Hauptantrags Einsicht in den gesamten
Schlussbericht verlangt, kann dem nicht stattgegeben werden. Über ein
entsprechendes Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers hat die Bildungsdirektion
bereits am 31. Oktober 2023 entschieden und ihm Einsicht in die ihn
betreffenden Teile des Schlussberichts gewährt. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Der angefochtene Entscheid hat (einzig und
zutreffenderweise) die Berichtigung der vom Beschwerdeführer verlangten
Textpassagen (der ihn betreffenden Teile des Schlussberichts) zum Gegenstand,
nicht jedoch das Einsichtsrecht in den gesamten Schlussbericht. Der Antrag des Beschwerdeführers
Dispositiv
entspricht demnach einer Erweiterung des Streitgegenstands, was nicht zulässig
ist.
Soweit der Beschwerdeführer über ein (prozessuales)
Akteneinsichtsbegehren die Einsichtnahme in den gesamten Schlussbericht
verlangt, stehen dem überwiegende private Interessen entgegen: Im Verlauf der
Administrativuntersuchung wurden zahlreiche Personen befragt (und
Befragungsprotokolle erstellt) sowie Akten, namentlich E-Mail-Korrespondenz,
Anwaltskorrespondenz oder persönliche Aktennotizen verschiedener Beteiligter,
gesammelt. Die darin enthaltenen (mündlichen und schriftlichen) Aussagen und
Akten flossen in den Schlussbericht ein; sie stellen dessen Grundlage dar. Der
Schlussbericht führt über einen Zeitraum von rund 4 Jahren eine umfassende
(chronologische) Darstellung über die Ereignisse an der TBZ, gibt dabei
durchgehend Aussagen von zahlreichen involvierten Personen wieder und nimmt
insbesondere eine Beurteilung des Handelns verschiedener Personen vor. Der
Schlussbericht enthält mithin zahlreiche, schützenswerte personenbezogene Daten
von natürlichen Personen. Diese Personen haben ein gewichtiges, schutzwürdiges
Interesse daran, dass die sie betreffenden Informationen im Schlussbericht nicht
an Dritte bekanntgegeben werden. Das Interesse des Beschwerdeführers hingegen
wiegt vorliegend nicht schwer, zumal die beanstandeten und hier zu
beurteilenden Textpassagen im Schlussbericht aus sich heraus – das heisst ohne
Lektüre des gesamten Berichts – verständlich sind. Ein darüber hinausgehendes,
gewichtiges Interesse des Beschwerdeführers an einer Einsichtnahme in den
gesamten Schlussbericht legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Es kommt
hinzu, dass in Verfahren, bei welchen es (zumindest im Hintergrund) um den
Zugang zu amtlichen Dokumenten geht, das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich insofern
eingeschränkt ist, als eine Partei im Rahmen der Akteneinsicht nicht weiter gehende
Einsicht in ein amtliches Dokument erhalten kann, als sie im Rahmen eines Gesuchs
um Zugang zu amtlichen Dokumenten erhalten würde bzw. erhalten hat. Der Beizug
des vollständigen Berichts durch das Verwaltungsgericht dient vor diesem
Hintergrund einzig der Kontrolle, ob dem Beschwerdeführer alle ihn betreffenden
Textstellen offengelegt wurden, was zutrifft (nachfolgend E. 3.2).
Schliesslich wurde der hier wesentliche Inhalt des gesamten
Schlussberichts, nämlich die den Beschwerdeführer betreffenden, strittigen
Textpassagen, dem Beschwerdeführer bereits von der Beschwerdegegnerin
mitgeteilt, weshalb § 9 Abs. 2 Satz 1 VRG erfüllt ist.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht
detailliert Stellung genommen zu seinen klar dargelegten Beanstandungen und
Ausführungen. Damit macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
geltend.
3.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1
mit Hinweisen; BGr, 16. Juli 2018, 2C_546/2017, E. 2.2). Dazu gehört
unter anderem auch die gehörige Begründung des Entscheids (BGE 143 IV 40
E. 3.4.3). Die Begründungspflicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verpflichtet die
Behörde, die Vorbringen der rechtsuchenden Partei tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu
berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Die Vorinstanz
gibt im angefochtenen Entscheid die Parteistandpunkte des Beschwerdeführers in
genügendem Mass wieder und nimmt eine ausführliche rechtliche Würdigung vor.
Die Begründung des Entscheids lässt in nachvollziehbarer Weise erkennen, von
welchen Argumenten sich die Vorinstanz hat leiten lassen und welche
Überlegungen sie als entscheidrelevant erachtet hat. Der Beschwerdeführer war
in der Lage, sich vor Verwaltungsgericht dagegen zu wehren. Eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch nicht im Umstand zu erblicken, dass
die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einsicht in
den gesamten Schlussbericht verweigert hat. Die Vorinstanz hat den gesamten
Schlussbericht, soweit ersichtlich, nicht beigezogen und stützt sich im
angefochtenen Entscheid nicht auf die dem Beschwerdeführer nicht offengelegten
Teile des Schlussberichts. Im Übrigen zeigt eine Durchsicht des gesamten
Schlussberichts, dass die dem Beschwerdeführer nicht offengelegten Teile für
die Beurteilung der hier beanstandeten, strittigen Textpassagen irrelevant
sind.
3.3 Der
Beschwerdeführer rügt weiter eine ungenügende Sachverhaltsabklärung
hinsichtlich des Gesprächs vom 3. Juni 2021, dessen Inhalt teilweise in
den Schlussbericht eingeflossen ist und in dessen Kontext seine
Berichtigungsanträge unter anderem stehen. Namentlich habe die Vorinstanz nicht
die vierte bei diesem Gespräch anwesende Person befragt.
3.4 Nach
§ 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von
Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). Welche Beweismittel
rechtserheblich sind und zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche
nicht, hat die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden; es gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (VGr, 13. November 2019,
VB.2019.00445, E. 2.2). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt
vor, wenn es die Behörde unterlässt, den relevanten Sachverhalt im für den
Einzelfall erforderlichen Umfang abzuklären. Die behördliche
Untersuchungspflicht endet dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die
den Behörden weitere Sachverhaltsabklärungen nahelegen (Plüss, § 7 N. 21).
Wie nachfolgend gezeigt wird (vgl. E. 5.2 und
5.3), lagen zum besagten Gespräch vom Juni 2021 eine Aktennotiz der Rektorin,
eine schriftliche Stellungnahme der beteiligten Lehrperson sowie die eigene
Wahrnehmung des Beschwerdeführers in den Akten. Es war zudem bereits vor Vorinstanz
nicht bestritten, dass das Gespräch eskaliert ist. Dass die Vorinstanz in
diesem Fall nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft hat,
insbesondere die Befragung der Gesprächsteilnehmer, ist nicht zu beanstanden.
Mit Blick auf die Formulierung der strittigen Textpassage
(vgl. E. 5.2.1) durfte sie den (entscheidrelevanten) Sachverhalt als
hinreichend ermittelt erachten. Es ist zudem nicht erkennbar, welchen zusätzlichen
Erkenntnisgewinn solche Abklärungen versprochen hätten.
4.
Nach § 21 lit. a des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) kann eine betroffene
Person vom öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten
berichtigt. Personendaten sind unrichtig, wenn sie nicht mit der Realität
übereinstimmen und/oder, je nach Sachverhalt, veraltet und/oder unvollständig sind.
Vollständig unrichtig sind Personendaten, wenn sie als einzelne Daten falsch
sind. Zu korrigieren sind Personendaten zudem auch, wenn sie als einzelne Daten
zwar richtig sind, die gesamte Wirklichkeit aber unvollständig oder verzerrt
wiedergeben. Personendaten lassen sich berichtigen, indem sie mit der Realität
in Einklang gebracht werden. Lässt sich weder die Richtigkeit noch die
Unrichtigkeit der Daten beweisen, ist vom verantwortlichen Organ bei den
betreffenden Daten ein entsprechender Vermerk anzubringen. Dem
Bestreitungsvermerk liegt die Motivation zugrunde, dass sich die Richtigkeit
oder Unrichtigkeit von Tatsachenbehauptungen, insbesondere wenn diese mit
Werturteilen verknüpft sind, nicht immer befriedigend nachweisen lässt (Barbara
Widmer, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012,
§ 21 N. 9 f.; Corrado Rampini/Rehana C. Harasgama, Basler
Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Basel 2024, Art. 32 N. 39
mit Hinweisen). Spricht jedoch mehr für die Richtigkeit der von einer
betroffenen Person verlangten Änderung, sind die Personendaten zu berichtigen
und mit einem derartigen Vermerk zu versehen (BGr, 21. Oktober 2013,
1C_11/2013, E. 4.2). Die Richtigkeit von Daten kann sich nur auf Tatsachen
beziehen, die auch objektiv festgestellt werden können, denn subjektive
Werturteile lassen sich nur schwerlich als richtig oder unrichtig einordnen.
Das Werturteil lässt im Gegensatz zu einer Tatsache gerade eine andere Meinung
zu, und seine Relativität kann in der Praxis erkannt werden. Schwierigkeiten
einer Abgrenzung ergeben sich dann, wenn ein Werturteil eine
Tatsachenbehauptung enthält oder voraussetzt. Diesfalls kann ein Werturteil,
welches auf objektiven Kriterien beruht, einen Anspruch auf Berichtigung nicht
ausschliessen (Urs Maurer-Lambrou/Matthias Raphael Schönbächler, Basler
Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. A., Basel 2014,
Art. 5 N. 9).
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet verschiedene Textpassagen in den ihn betreffenden
Teilen des Schlussberichts. Diese seien unrichtig und zu berichtigen.
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer beantragt, der Passus "Daraufhin eskaliert die
Situation mit A und E" sei mit folgendem Passus zu ergänzen: "E
erteilt A nun das Wort, unterbricht ihn aber dreimal, ohne dass er zu seinen
Ausführungen kommen konnte." Er argumentiert, dass die bestehende
Formulierung unzutreffend sei, da sie den Ablauf des Gesprächs und den Auslöser
der Eskalation nicht nenne. Er sei dreimal unterbrochen worden, obwohl ihm das
Wort erteilt worden sei, was Mobbing darstelle. Mit dieser Formulierung werde
er als Gemobbter zum Täter gemacht.
5.2.2
Die fragliche Passage ist im Teil 2 des Schlussberichts unter
"Chronologie der Ereignisse (Sachverhalt)" und thematisch unter
"Kündigung und Aufsichtsbeschwerde D" eingeordnet. Sie betrifft
ein Vertrauensgespräch vom 3. Juni 2021, an dem E (Rektorin), F
(Abteilungsleiter), D (Lehrperson Sport) und der Beschwerdeführer teilnahmen.
Gegenstand dieses Gesprächs waren das Verhalten und Kompetenzüberschreitungen
von D. Der Beschwerdeführer begleitete D als Vertrauensperson zu diesem
Gespräch.
5.2.3
Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer
gibt selbst an, dass er anlässlich des Gesprächs gegenüber E laut geworden sei
und geschrien habe. Die inhaltliche Richtigkeit der strittigen Textpassage ist
in ihrem Kern folglich nicht bestritten. Die betreffende Aussage ("Daraufhin
eskaliert die Situation zwischen A und E") ist somit nicht falsch und
entspricht auch der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers der
Gesprächssituation. Mit der beantragten Berichtigung der Textpassage möchte der
Beschwerdeführer ergänzt haben, dass E ihn nach der Worterteilung dreimal
unterbrochen habe und insofern sie der Auslöser für die Eskalation gewesen sei.
Die strittige Textpassage wertet indes nicht, wer für die besagte Eskalation
des Gesprächs verantwortlich zeichnete. Entsprechend entsteht durch die
strittige Formulierung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht
der falsche Eindruck, der Beschwerdeführer sei der "Täter" bzw. der
Auslöser der Eskalation gewesen.
5.2.4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von
der beantragten Berichtigung der strittigen Textpassage abgesehen hat.
5.3
5.3.1
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Textpassage "A rastet an diesem
Gespräch regelrecht aus, worauf E es abbricht (s. dazu Eintrag 03.06.2021 unten
Ziff. III)" sei unrichtig und deshalb zu löschen. Die fragliche
Passage betrifft das oben erwähnte Vertrauensgespräch vom 3. Juni 2021 und
befindet sich ebenfalls im Teil 2 des Schlussberichts unter "Chronologie
der Ereignisse (Sachverhalt)" und thematisch unter "Kündigung und
Aufsichtsbeschwerde D". Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend
vor, die Formulierung "regelrecht ausrasten" entspreche nicht den
Tatsachen. Er habe nicht die Beherrschung verloren. Er habe erst geschrien, als
E ihn zum dritten Mal unterbrochen habe, obwohl ihm zuvor das Wort erteilt
worden sei. Es handle sich um eine wertende Aussage des Verfassers des Schlussberichts,
was unzulässig sei. Zudem entspreche die Aussage nicht der Wahrheit.
5.3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am besagten Gespräch E angeschrien
zu haben. Weiter hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung
während der Administrativuntersuchung gegenüber B zum damaligen Gespräch und zu
seinem Verhalten geäussert. Demgemäss gab er an, "wie ein Gorilla"
geschrien zu haben. Im Nachhinein sei dies "nicht so geschickt"
gewesen und er würde "anders reagieren". Nachdem F ihm gesagt habe,
dass es so nicht gehe, habe er ihm erwidert: "Ja, so geht es nicht",
und sei danach still geblieben. Bei der fraglichen Passage handelt es sich zwar
grundsätzlich um ein Werturteil, dieses stützt sich jedoch teilweise auf
feststellbare Tatsachen, wie namentlich, ob der Beschwerdeführer sein Gegenüber
angeschrien hat. Vor diesem Hintergrund kann die strittige Textpassage nicht
von vornherein als unwahr oder unrichtig bezeichnet werden. Ob diese richtig
ist, kann offengelassen werden. Die Beschwerdegegnerin hat die begründeten
Berichtigungsbegehren des Beschwerdeführers als Bestreitungsvermerk dem
Schlussbericht beigelegt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Löschung
der strittigen Textpassage gestützt auf § 21 lit. a IDG hat der
Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht.
5.4
5.4.1
Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Textpassage "D habe in seiner
schriftlichen Stellungnahme vom 05. 07.2021 zur Aktennotiz von E zum
Gespräch vom 03. 06. 2021 bestätigt, dass A der TBZ mehrfach die
Anwendung von 'DDR-Methoden' vorgeworfen habe" sei dahingehend zu
berichtigen, dass er nicht der TBZ, sondern "E" mehrfach
"DDR-Methoden" vorgeworfen habe. Er macht im Wesentlichen geltend,
dies ergebe sich nicht aus der Stellungnahme von D und sei deshalb
wahrheitswidrig.
5.4.2
Die fragliche Textpassage ist im Teil 2 des Schlussberichts unter
"Chronologie der Ereignisse (Sachverhalt)" zu finden und gibt lediglich
zusammenfassend wieder, was am 29. September 2021 an der
ausserordentlichen Mitarbeiterbeurteilung (MAB) von D besprochen worden ist.
Damit macht der Verfasser des Schlussberichts sich die von den
Gesprächsteilnehmern an der MAB gemachten Aussagen nicht zu eigen, was
insbesondere in der Verwendung der indirekten Rede zum Ausdruck gebracht wird. Zur
Frage, ob der Vorwurf zutrifft, wonach der Beschwerdeführer am fraglichen
Gespräch vom 3. Juni 2021 von "DDR-Methoden" gesprochen hat (und
dazu, an wen dieser Vorwurf konkret gerichtet war), macht der Schlussbericht
mithin keine Aussage. Folglich hat es mit der Anbringung des Bestreitungsvermerks
durch die Beschwerdegegnerin sein Bewenden und ein Anspruch auf die beantragte
Berichtigung besteht nicht.
5.5
5.5.1
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Berichtigung der folgenden
Textpassage: "Das ist zwar nicht korrekt. Es erstaunt aber auch, dass das
MBA aufgrund der reichlich wirren Ausführungen von A diese Abklärungen
überhaupt anordnete, vor allem auch die Anordnung, die Resultate, ob gegen D
Mobbing betrieben wurde, seien A mitzuteilen." Konkret beantragt er die
Streichung des Worts "zwar" im ersten Satz und die Streichung des gesamten
zweiten Satzes.
5.5.2
Die beanstandete Textpassage findet sich in Teil 3 des Schlussberichts
unter "Beurteilung der Vorgänge" und ist thematisch unter
"Kündigung und Aufsichtsbeschwerde D" eingeordnet. Sie betrifft
eine Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 27. August 2021, die im
Zusammenhang mit dem besagten Gespräch vom 3. Juni 2021 stand. Der
Beschwerdeführer stört sich im Wesentlichen an der Formulierung "reichlich
wirren Ausführungen". Er sei kein Jurist und habe bis zum damaligen
Zeitpunkt noch nie eine Aufsichtsbeschwerde verfassen müssen. Zumindest was den
formalen Aufbau betreffe, sei diese nicht zu bemängeln.
5.5.3
Mit der strittigen Textpassage bringt der Verfasser des Schlussberichts zum
Ausdruck, dass die Aufsichtsbeschwerde nach seinem Dafürhalten nicht zwingend
Anlass für die Einleitung von Abklärungen gegeben hätte. Damit nimmt er eine
(inhaltliche) Wertung vor. Dabei handelt es sich um ein subjektives Werturteil,
das einer Berichtigung nicht zugänglich ist. Ein Anspruch auf die beantragte
Berichtigung besteht somit nicht.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Die vorliegende Streitigkeit steht im Zusammenhang mit
einer Administrativuntersuchung an der TBZ. Der Beschwerdeführer war im
Zeitpunkt der Durchführung dieser Administrativuntersuchung im Jahr 2023 nicht
mehr als Lehrperson an der TBZ angestellt, die Untersuchung betraf aber
Ereignisse und Zeiträume, die in die Zeit seiner Anstellung fielen. In einer
solchen Konstellation kann mit Bezug auf die Kostenfolgen unter Umständen eine
personalrechtliche Streitigkeit im Sinn von § 13 Abs. 3 bzw.
§ 65a Abs. 3 VRG vorliegen (vgl. VGr, 5. Juni 2025,
VB.2025.00024, E. 5.2). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen.
Die strittigen Textpassagen im Schlussbericht beziehen sich auf das besagte
Vertrauensgespräch vom 3. Juni 2021, an das der Beschwerdeführer D in der
Rolle als Vertrauensperson begleitete. Damit ist der Beschwerdeführer nicht in
seiner Stellung als Arbeitnehmer der TBZ betroffen. Folglich sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Ihm ist sodann keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.