VB.2025.00305
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00305
28. November 2025Deutsch30 min
(URT.2025.26787)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00305
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle
Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (geboren 1979)
wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2022
wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
qualifizierter Geldwäscherei etc. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und
einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 30.-
verurteilt. Der Freiheitsstrafe rechnete das Obergericht 2'171 Tage an,
die A zum Urteilszeitpunkt durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen
Strafvollzug bereits erstanden hatte.
B. Mit
Präsidialverfügung des Obergerichts vom 10. Juni 2022 (und Berichtigung vom
16. Juni 2022) wurde A per sofort aus der strafprozessualen Haft
entlassen, wobei er im Sinn einer Ersatzmassnahme verpflichtet wurde, sich
jeden zweiten Donnerstag, erstmals am 23. Juni 2022, persönlich bei der
Kantonspolizei Zürich zu melden. Das Obergericht ordnete zudem eine Ausweis-
und Schriftensperre an und verpflichtete A, nach der Entlassung aus dem
vorzeitigen Strafvollzug beim Obergericht sämtliche Reisepapiere zu
hinterlegen.
C. Mit Urteil vom 27. Dezember
2022 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A gegen das Urteil des Obergerichts
vom 7. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
D. Mit Verfügung vom
25. Oktober 2024 stellte Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton
Zürich (fortan: JuWe) fest, dass die mit Urteil des Obergerichts vom 7. April
2022 verhängte Freiheitsstrafe von zehn Jahren im Umfang von 2'254 Tagen
durch strafprozessuale Haft und strafprozessuale Ersatzmassnahmen erstanden
sei. Das Gesuch von A um direkten Eintritt in die Vollzugsstufe des Wohn- und
Arbeitsexternats im Sinn von Art. 77a Abs. 3 des Strafgesetzbuchs
(StGB; SR 311.0) wies das JuWe ab. A wurde auf den 28. Januar 2025 in
das Gefängnis C zum Strafantritt vorgeladen.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 28. November
2024.
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan:
Justizdirektion) erheben und beantragte die Anordnung der bedingten oder
ausserordentlichen bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 bzw. 4
StGB. Eventualiter sei festzustellen, dass 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe
erstanden seien; eventualiter sei festzustellen, dass höchstens noch 158 Tage
zu verbüssen seien. Subeventualiter sei der direkte Eintritt in die
Vollzugsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats im Sinn von Art. 77a
Abs. 3 StGB anzuordnen.
Mit Verfügung vom 31. März
2025.
wies die Justizdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung des JuWe vom
25.
Oktober 2024 betreffend Anrechnung strafprozessuale Haft und
Ersatzmassnahmen sowie ausserordentliche bedingte Entlassung ab
(Dispositivziffer I). A wurde neu auf den 1. Juli 2025 in das Gefängnis C
zum Strafantritt vorgeladen (Dispositivziffer II). A wurde die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Mai 2025 gelangte
A dagegen an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge,
die Dispositivziffern I und II des Entscheids der Justizdirektion vom
31.
März 2025 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die mit
Urteil des Obergerichts vom 7. April 2022 ausgefällte Freiheitsstrafe zu 2/3
verbüsst habe. Er sei gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt zu
entlassen. Eventualiter sei er ausserordentlich bedingt gemäss Art. 86
Abs. 4 StGB zu entlassen. Subeventualiter sei festzustellen, dass
höchstens noch 158 Tage zu verbüssen seien; diesfalls sei der direkte
Eintritt in die Vollzugsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats im Sinn von
Art. 77a Abs. 3 StGB anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei A die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person seines Rechtsvertreters
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Justizdirektion ersuchte am 3. Juni 2025, unter
Verzicht auf eine Vernehmlassung, um Abweisung der Beschwerde und reichte ihre
Akten ein. Das JuWe beantragte am 19. Juni 2025 die Abweisung der
Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli
2025.
stellte die Oberstaatsanwaltschaft ebenfalls Antrag auf Abweisung der
Beschwerde. A und das JuWe liessen sich hierzu nicht mehr vernehmen. Weitere
Eingaben sind nicht erfolgt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Justizdirektion über Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende
Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu
beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine
Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin
der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr, 8. November
2022, VB.2022.00497, E. 1.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Gericht
rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen
Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Ohne
Einschränkung anzurechnen ist ebenso der vorzeitig angetretene Strafvollzug
(BGr, 14. Dezember 2016, 6B_571/2015, E. 2). Auch die anstelle der
Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen (wie Meldepflichten sowie
Ausweis- und Schriftensperren; vgl. Art. 237 der Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]) sind in analoger Anwendung von Art. 51 StGB auf die
zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren
Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im
Vergleich zum Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft zu berücksichtigen.
Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4; BGr, 16. November 2023, 6B_1066/2023, E. 5.3;
Christoph Mettler/Nicolas Spichtin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 51 N. 26 f.,
39).
2.2
Hat der Gefangene
zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst, ist er
bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und
nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB). Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe,
mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt
entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende
Umstände dies rechtfertigen (Art. 86 Abs. 4 StGB).
2.3
Die
Freiheitsstrafe wird gemäss Art. 77a Abs. 1 StGB in der Form des Arbeitsexternats
vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel
mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht
oder weitere Straftaten begeht. Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene
ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der
Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von
angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer
geschlossenen Anstalt (Art. 77a Abs. 2 StGB). Bewährt sich der
Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn-
und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der
Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde (Art. 77a
Abs. 3 StGB).
3.
3.1
Im Rahmen der
Anordnung des Vollzugs der noch nicht durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie vorzeitigen Strafvollzug erstandenen Reststrafe ist strittig, in welchem
Umfang die strafprozessualen Ersatzmassnahmen (Meldepflicht, Ausweis- und
Schriftensperre) gemäss Präsidialverfügung des Obergerichts vom 10. Juni 2022
(bzw. berichtigt am 16. Juni 2022) anzurechnen sind.
3.2
Die Anrechnung von
20.
Tagen bezieht der Beschwerdegegner 1 auf die Anzahl Tage, an
welchen sich der Beschwerdeführer effektiv bei der Polizei durch persönliches
Erscheinen zu melden hatte. Der Beschwerdeführer musste sich ab Entlassung aus
dem vorzeitigen Strafvollzug am 10. Juni 2022 alle zwei Wochen bei der
Polizei melden, erstmals am 23. Juni 2022. Letztmals meldete sich der
Beschwerdeführer am 16. März 2023, wobei ihm an diesem Tag mitgeteilt
worden sei, er müsse nicht mehr kommen. Dies sei gemäss einer dem Beschwerdegegner 1
per E-Mail erteilten Auskunft des Obergerichts nach Absprache mit ersterem und
der Polizei erfolgt. Der Meldezeitraum betrug somit, wie die Vorinstanzen
zutreffend ausführten, 39 Kalenderwochen. Am 2. März 2023 wurden dem
Beschwerdeführer seine Ausweise ausgehändigt.
3.3
Die Vorinstanz
erwog, es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die nach dem Urteil des Obergerichts
vom 7. April 2022 im vorzeitigen Strafvollzug verbrachte Zeit
vollumfänglich anzurechnen sei (63 Tage). Unter Berücksichtigung der für
die Zeit ab der Verhaftung (28. April 2016) bis zum Urteilszeitpunkt
(7. April 2022) angerechneten 2'171 durch Haft erstandenen Tage betrage
die erstandene strafprozessuale Haft inklusive vorzeitigem Strafvollzug
insgesamt 2'234 Tage. Das Obergericht habe keine Anrechnung der
Ersatzmassnahmen angeordnet. Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 habe das
Obergericht dem Beschwerdegegner 1 mitgeteilt, dass das Strafverfahren
rechtskräftig erledigt sei, und angemerkt, dass angesichts der sehr geringen
Eingriffstiefe und des entsprechend vergleichsweise äusserst geringen
freiheitseinschränkenden Charakters der Ersatzmassnahmen eine Anrechnung an die
Freiheitsstrafe wohl ohnehin nicht angezeigt wäre. Daraus schliesse der
Beschwerdegegner 1, dass das Obergericht die Prüfung der Anrechenbarkeit
weder "irrtümlich unterlassen" noch "schlichtweg vergessen"
habe, womit für ihn keine Grundlage bestehe, auf welcher die Vollzugsbehörde
eine (vollumfängliche) Anrechnung der Ersatzmassnahme entgegen der
Stellungnahme des Obergerichts vornehmen könne (vgl. Verfügung des Beschwerdegegners 1
vom 25. Oktober 2024). Über die Anrechenbarkeit der Ersatzmassnahmen habe
das Gericht damals noch nicht befinden können, weil diese erst mit der
Entlassungsverfügung vom 10. Juni 2022 angeordnet worden seien. Das
Obergericht überlasse die Prüfung der Anrechnung der Ersatzmassnahmen
offensichtlich der Vollzugsbehörde, wobei es seine Meinung kundgetan habe. Nach
der von der Rekursinstanz vertretenen Ansicht habe die Vollzugsbehörde in einem
solchen Fall über die Anrechnung zu entscheiden, wobei sie mangels formeller
Entscheidung nicht an die Meinung des Obergerichts gebunden sei, dessen
Überlegungen aber gleichwohl berücksichtigt werden könnten. Somit sei nicht zu
beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 die effektiven 20 Meldetage
an die Strafe des Beschwerdeführers angerechnet habe. Es sei nicht ersichtlich,
dass ersterer hierdurch sein erhebliches Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt
habe, indem er davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme
der Meldetage in seiner persönlichen Freiheit nicht signifikant eingeschränkt
gewesen sei, weshalb keine weitergehende Anrechnung der Ersatzmassnahmen
angebracht sei.
3.4
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dieser geringfügigen
Anrechnung sei nicht zu folgen, da die Sichtweisen der Vorinstanzen seine
vorliegende Konstellation verkennen würden. Er habe nahezu sechs Jahre in
geschlossener, strafprozessualer Haft verbracht, womit es keine Vollzugsplanung
gegeben habe und die sonst üblichen Öffnungsschritte nicht erfolgt seien. Er
sei von einem Tag auf den anderen entlassen worden, ohne Arbeit, ohne Schriften
und ohne Mittel. Wenn die Vorinstanz ausführe, diese Einschränkungen erreichten
nicht ansatzweise eine mit einer Untersuchungshaft vergleichbare Intensität,
spreche dies höchstens gegen eine vollumfängliche Anrechnung der Zeit der
Ersatzmassnahmen (rund 238 Tage), nicht jedoch gegen eine Anrechnung von 180 Tagen,
womit 2/3 der Freiheitsstrafe erreicht wären, oder der eventualiter beantragten
15.
% (42 Tage). Dafür spreche, dass nach mehr als sechs Jahren Freiheitsentzug
eben gerade keine Anknüpfungspunkte wie Wohnung, Arbeit und Beziehung mehr
vorgelegen hätten, weshalb der Eingriff für ihn massiv sei.
3.5
Vorliegend ist
angesichts der zeitlichen Gegebenheiten (Ersatzmassnahmen während hängigem
Beschwerdeverfahren gegen das obergerichtliche Urteil vom 7. April 2022 am
Bundesgericht) nicht von einer irrtümlich unterlassenen oder schlicht
vergessenen Anrechnung der Untersuchungshaft bzw. der Ersatzmassnahmen auf die
Strafe seitens des Obergerichts auszugehen. Das Obergericht verneinte in der
Folge aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens seine
Zuständigkeit hierfür und fällte folglich keinen förmlichen Entscheid. Es
vertrat lediglich seine abschlägige Meinung bezüglich der Anrechnung der
Ersatzmassnahmen in einem Schreiben zuhanden des Beschwerdegegners 1. Den
Ausführungen der Vorinstanz, welche die Zuständigkeit für die Anrechnung durch
den Beschwerdegegner 1 schützte, ist zu folgen, zumal dem Betroffenen
aufgrund eines im Strafverfahren nicht erfolgten Entscheids kein Nachteil
erwachsen darf (vgl. Mettler/Spichtin, Art. 51 N. 30). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde primär den
Umfang der Anrechnung rügt, ist im Übrigen hierzu ergänzend auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG).
3.6
Dass sich entgegen
dem Beschwerdeführer die Anrechnung im Umfang von 15 % nicht wie im von
ihm zitierten Entscheid des Bundesgerichts (27. Mai 2020, 6B_587/2019), in
welchem der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers vor der Verhaftung nicht in
der Schweiz lag, auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, hat die Vorinstanz
in nachvollziehbarer Weise ausgeführt. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der
Ersatzmassnahmen mit seinem Wohnsitz in Zürich keine ortsgebundenen
Einschränkungen bezüglich seines Aufenthaltsorts zu gewärtigen und er macht
auch keine sich daraus explizit ergebenden Nachteile geltend. Es war ihm
vielmehr möglich, einen Arbeitsvertrag abzuschliessen und seine Wohnsituation
(zur Untermiete bei der Mutter) aufzugleisen. Mit seinen Vorbringen in der Beschwerde
wiederholt der Beschwerdeführer weitgehend die bereits im Rekurs vorgebrachten
Argumente, dass er von einem Tag auf den anderen sein komplettes Leben in der
nun wiedergewonnen Freiheit neu habe aufgleisen müssen. Er macht damit nicht
substanziiert geltend, worin tatsächliche gravierende Einschränkungen in seinem
effektiven Alltag bestanden hätten. Der Umstand, dass er Erledigungen, welche
die Vorlage von Ausweisschriften bedingten, in einem kurzen Zeitfenster unter
Beisein des Rechtsvertreters habe vornehmen müssen, ist nicht mit der
Einschränkung, welche die Inhaftierung in Untersuchungshaft mit sich bringt, zu
vergleichen. Wie auch die Beschwerdegegnerin 2 hierzu festhielt, ist nicht
ersichtlich, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer die kurzfristige
Herausgabe seiner Ausweise verweigert hätte bzw. dass er überhaupt
entsprechende Herausgabegesuche, denen nicht stattgegeben worden wäre, gestellt
hätte. Signifikante Kosten, welche Einschränkungen mit sich gebracht hätten,
macht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend. Ebenso wenig schien die
Meldepflicht mit den Arbeitszeiten, welche er gemäss dem vorliegenden
Arbeitsvertrag im Homeoffice mit Selbsteinteilung der Arbeitszeiten verrichten
konnte, zu kollidieren. Die kurze Distanz zwischen Wohnort und Polizei- und
Justizzentrum liess sich ohne grossen Aufwand bewältigen, sodass die sich
deswegen ergebende Einschränkung ebenfalls als gering zu bezeichnen ist. Seine
Einwände ändern daher nichts daran, dass seine persönliche Freiheit im Alltag
mit Ausnahme der zweiwöchentlichen Meldetage nicht einschneidend beeinträchtigt
war. Die Vorinstanz ging somit zutreffend davon aus, dass keine massive
Einschränkung in der Lebensgestaltung vorlag. Die grundeinschränkenden
Auswirkungen der Ersatzmassnahmen wurden, wie es die bundesgerichtliche
Rechtsprechung vorsieht, gestützt auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall
ermittelt und angerechnet (vgl. BGr, 27. Mai 2020, 6B_587/2019,
E. 4.2). Im Übrigen ist auf die Praxis des Bundesgerichts bezüglich der
Anrechnung von Ersatzmassnahmen zu verweisen, welches es nicht beanstandet hat,
dass die Anrechnung bei nichtstationären Ersatzmassnahmen wie Weisungen, Rayon-
oder Kontaktverboten, wöchentlicher Meldepflicht oder Teilnahme an
Therapiesitzungen jeweils nur in einem geringen Umfang von einzelnen Tagen bis
10.
% der Strafe erfolgt war (BGr, 2. September 2019, 6B_739/2019,
E. 4; BGr, 7. Mai 2020, 6B_906/2019, E. 1.3; 16. November 2023,
6B_1066/2023, E. 5.4).
3.7
Die Anrechnung der
fraglichen Ersatzmassnahmen in einem Umfang der effektiven Meldetage und somit von
20.
Tagen durch den Beschwerdegegner 1 erweist sich nach dem Gesagten
nicht als rechtsverletzend.
4.
4.1
Bei der nach der
Anrechnung resultierenden Reststrafe von 180 Tagen, welche bis zum
Erreichen des Zweidritteltermins verbleibt, kann entgegen dem Beschwerdeführer
nicht von einem nicht namhaften Restteil gesprochen werden. Dem
Beschwerdegegner 1 kommt bezüglich des Zweidritteltermins kein Ermessen
zu. Der Zeitpunkt ist eine gesetzliche Voraussetzung der bedingten Entlassung
(Art. 86 Abs. 1 StGB), welche des Weiteren von der Legalprognose
(Rückfall- und Fluchtgefahr) abhängt. Der Entscheid über die bedingte
Entlassung lässt sich nicht vorwegnehmen. Die Vorinstanz hielt folglich
zutreffend fest, dass eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1
StGB mangels erfüllter gesetzlicher zeitlicher Voraussetzung ausser Betracht
falle. Folglich ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer Gründe vorliegen,
welche, wie von ihm beantragt, eine ausserordentliche bedingte Entlassung im
Sinn von Art. 86 Abs. 4 StGB rechtfertigen.
4.2
Die Vorinstanz
erwog, dass nachdem der Beschwerdeführer die Strafhälfte erreicht habe, in
zeitlicher Hinsicht eine Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB
möglich wäre. Der Beschwerdeführer begründe diese mit vorliegenden
spezialpräventiven Gesichtspunkten, an welche die bedingte Entlassung geknüpft
werde, und mache geltend, er sei aufgrund der Kompetenzkonflikte viel länger
als "normal Verurteilte" im geschlossenen Vollzug gewesen und es
seien ihm auch gewisse übliche Vollzugsstufen (später offener Vollzug,
Arbeitsexternat) verlustig gegangen, womit eine Rückversetzung in den Strafvollzug
dem Sinn und Zweck der Spezialprävention widerspreche. Es seien jedoch keine
ausserordentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Umstände im
Sinn von Art. 86 Abs. 4 StGB gegeben. Der Beschwerdeführer sei wegen massiver
Delinquenz zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dass er davon
knapp sechs Jahre im geschlossenen Vollzug untergebracht gewesen sei, sei per
se nicht aussergewöhnlich. Zudem verkenne der Beschwerdeführer, dass für den
Verbleib im geschlossenen (vorzeitigen) Strafvollzug nicht der
Kompetenzkonflikt hinsichtlich Zuständigkeit für die Bewilligung des offenen
vorzeitigen Strafvollzugs (vgl. hierzu BGr, 21. Dezember 2021,
1B_636/2021) ausschlaggebend gewesen sei, sondern dass von der
Verfahrensleitung bis zur Bewilligung des offenen vorzeitigen Vollzugs von bei
ihm vorliegender Fluchtgefahr ausgegangen worden sei.
4.3
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bei der Frage, ob er erst nach 66 %
der Strafe (2/3) oder allenfalls bereits nach 62 % entlassen werden könne,
gehe es mithin um nicht einmal mehr 5 % der ausgefällten Strafe und um
gerade mal höchstens 180 Tage, die auch mittels Electronic Monitoring (EM)
absolviert werden könnten. Die Vorinstanz gehe nicht auf den Umstand ein, dass
er nunmehr seit fast drei Jahren wieder in Freiheit sei und die Verbüssung
eines Strafrests keinerlei Zweck mehr erfülle. Damit lägen in seiner Person
begründete besondere Umstände vor. Im Übrigen erweise sich ein Restvollzug per
EM als sinnfrei.
4.4
Während die
bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gemäss Art. 86
Abs. 1 StGB die Regel bildet und deren Verweigerung die Ausnahme
darstellt, verhält es sich bei der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte
gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung gerade umgekehrt. Dies ergibt sich
schon aus der Formulierung, wonach der Gefangene nach der Strafhälfte nur
"ausnahmsweise" und wenn "ausserordentliche, in der Person des Gefangenen
liegende Umstände dies rechtfertigen" entlassen werden "kann".
In der Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das
Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 (BBl 1999, 1979 ff.,
insb. S. 2122) wird der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung entsprechend hervorgehoben.
Eine vorzeitige bedingte Entlassung nach der Strafhälfte sei etwa möglich bei
einem irreversiblen Krankheitsverlauf eines Gefangenen, welcher deswegen nur
noch über eine beschränkte Lebenserwartung verfügt, oder wenn dieser sich im
Rahmen einer Katastrophenhilfe spontan für einen sehr gefährlichen Einsatz zur
Verfügung gestellt hat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält
unmissverständlich fest, dass die vorzeitige bedingte Entlassung nach
Art. 86 Abs. 4 StGB die Ausnahme bleiben muss (BGr, 8. Juni 2022,
6B_5/2022, E. 3.1; BGr, 1. Juli 2020, 6B_740/2020, E. 2.1; BGr,
4.
Dezember 2012, 6B_240/2012, E. 2.3). In der Person des Gefangenen
liegende Umstände, welche eine ausserordentliche bedingte Entlassung
rechtfertigen, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliegen bei
humanitären Gründen oder wenn der Vollzug im konkreten Fall eine übermässige
Härte bedeutet sowie wenn ein besonders verdienstvolles Verhalten vorliegt, mit
dem der Beweis für eine ungewöhnliche persönliche Veränderung demonstriert wird.
Es solle eine Orientierung an den Kriterien für Gnadenentscheide erfolgen (vgl.
BGE 141 IV 349 E. 2.2; BGr, 8. Juni 2022, 6B_5/2022, E. 3.1
mit weiteren Hinweisen). Weil es sich bei Art. 86 Abs. 4 StGB um eine
Kann-Vorschrift handle, bestehe ein weiter Ermessensspielraum (BGr, 20. Januar
2009, 6B_891/2008, E. 1.3; VGr, 8. Juli 2019, VB.2019.00165,
E. 2.4).
4.5
§ 67 Abs. 3
der kantonalen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV;
LS 331.1) verweist im Hinblick auf die Gewährung der bedingten Entlassung
auf die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission. Gemäss diesen
Richtlinien können ausserordentliche Umstände angenommen werden, wenn a) sich
der Gesundheitszustand der verurteilten Person während des Strafvollzugs
irreversibel so verschlechtert hat, dass die Begehung weiterer Delikte allein
schon wegen der beeinträchtigten Gesundheit zumindest sehr unwahrscheinlich
erscheint und die vorzeitige Entlassung demgegenüber aus Billigkeitsgründen
angezeigt erscheint; b) bei der verurteilten Person nach der Verurteilung eine
so schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat eingetreten
ist, dass angenommen werden darf, der Strafzweck sei schon vor dem Erreichen
von zwei Dritteln der Strafdauer vollumfänglich erfüllt; c) die verurteilte
Person nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen
nach der Verurteilung – ihre Legalprognose durch eine aussergewöhnlich
intensive Auseinandersetzung mit der Tat und deren Folgen aus Eigeninitiative
massgeblich verbessert hat oder d) die verurteilte Person nachweist, dass sie –
unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen nach der Verurteilung – den
ihr aus der Verurteilung und dem Vollzugsverfahren erwachsenen finanziellen
Verpflichtungen bestmöglich nachgekommen ist (Richtlinie zur bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug vom 7. April 2006, Ziff. 2.2).
4.6
Teilweise wird in
der Lehre darauf hingewiesen, die personenbezogenen Umstände, welche eine
ausserordentliche bedingte Entlassung rechtfertigen könnten, blieben
unbestimmt. Dem Zweck des Instituts der bedingten Entlassung folgend wäre es
konsequenter, die eine bedingte Entlassung ermöglichenden "besonderen
Umstände" an spezialpräventive Gesichtspunkte zu knüpfen: Schliessen
"ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände"
die Gefahr eines Rückfalls weitgehend aus und sind von einer Fortsetzung der
Freiheitsentziehung über die Strafhälfte hinaus erhebliche kriminogene
Wirkungen zu befürchten, müsste eine ausserordentliche bedingte Entlassung
erwogen werden dürfen (Cornelia Koller in: Basler Kommentar, Strafrecht I,
Art. 86 StGB N. 18; Stefan Trechsel/Jonas Weber in: Stefan
Trechsel/Mark Pieth/Christopher Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 5. A., Zürich/St. Gallen 2025,
Art. 86 N. 16 ff.; eher kritisch Daniel Jositsch/Gian
Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. A., Zürich 2018,
S. 252).
4.7
Den für ein
grosszügigeres Verständnis der aussergewöhnlichen Umstände plädierenden
Lehrmeinungen ist jedoch vorliegend in Übereinstimmung mit der Auffassung der
Vorinstanz nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner
diesbezüglichen Argumentation, dass ein nicht geringer noch zu verbüssender
Strafrest sowohl bis zum Zweidritteltermin als auch umso mehr noch bis zum
effektiven Strafende verbleibt und dass die Konstellation, dass eine Person
eine Arbeitsstelle hat und diese durch den Strafvollzug verlieren könnte, im
vorliegenden Zusammenhang keinen ungewöhnlichen Umstand bildet (vgl. BGr,
8.
Juni 2022, 6B_5/2022, E. 3.3.1). Entgegen dem Beschwerdeführer
sind somit darin, dass er sein Leben geordnet habe und in gefestigten
Strukturen lebe, keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinn von Art. 86 Abs. 4
StGB zu erblicken. Seiner Argumentation, dass es nur um die Frage gehe, ob er
nach 62 % oder 66 % zu entlassen sei, ist mit der
Beschwerdegegnerin 2 entgegenzuhalten, dass das Gesetz nicht vorsieht,
weniger hohe Anforderungen an die aussergewöhnlichen Umstände zu stellen, wenn
der verbüsste Strafteil näher an zwei Drittel der Strafe rückt. Ebenfalls
entgegen dem Beschwerdeführer legte die Vorinstanz rechtsgenügend dar, weshalb
ihres Erachtens die Umstände, dass der Beschwerdeführer lange Zeit im geschlossenen
Vollzug untergebracht gewesen sei und dass er seine Arbeit- und Wohnsituation
geregelt habe, keine ausserordentliche bedingte Entlassung rechtfertigten. Die
Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht.
4.8
Weiter ist der
Vorinstanz beizupflichten, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer knapp
sechs Jahre im geschlossenen Strafregime verbrachte, nicht nur auf den
Kompetenzkonflikt, sondern auch auf die ihm von der Verfahrensleitung
attestierte Fluchtgefahr zurückzuführen ist (vgl. Präsidialverfügung des Obergerichts
vom 11. Januar 2022, persönliche und finanzielle Verbindungen des Beschwerdeführers
zum Ausland). Die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf den Strafprozess ins
Feld geführten Aspekte können nicht als ausserordentliche Umstände im Sinn von
Art. 86 Abs. 4 StGB berücksichtigt werden (vgl. auch BGE 141 IV 349 E. 2.2). Die vorzeitige Entlassung lässt sich vorliegend entgegen dem
Beschwerdeführer auch nicht mit seiner Entlassung von einem Tag auf den anderen
und der nicht erfolgten Einleitung sonst üblicher
Wiedereingliederungsmassnahmen begründen.
4.9
Nach dem Gesagten
sind ausserordentliche Umstände im Sinn von Art. 86 Abs. 4 StGB beim
Beschwerdeführer weder ersichtlich noch wurden solche substanziiert dargelegt.
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsmittel auch im
Teilpunkt betreffend die ausserordentliche bedingte Entlassung abgewiesen hat.
5.
5.1
Bezüglich der
Weiterführung des Vollzugsverfahrens erwog der Beschwerdegegner 1 mit
Verfügung vom 25. Oktober 2024, dass beim Beschwerdeführer die zeitliche
Voraussetzung der Verbüssung eines Grossteils der Strafe gegeben sei, was einen
Antritt der verbleibenden Reststrafe direkt in Form des Arbeitsexternats (auch
in Form von EM) ermögliche, sofern ein entsprechendes Gesuch anhängig gemacht
werde und die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien. Er habe indes kein
solches Gesuch gestellt. Soweit er um direkten Eintritt ins Wohn- und Arbeitsexternat
ersucht hatte, wurde dies abgelehnt.
5.2
Die Vorinstanz
erwog, bereits der Gesetzeswortlaut von Art. 77a Abs. 3 StGB
schliesse einen direkten Übergang aus dem Normalvollzug ins Wohn- und
Arbeitsexternat aus. Zudem treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer ein
Arbeitsexternat lediglich deswegen nicht absolviert habe, weil ihm
Vollzugslockerungen aufgrund von Kompetenzstreitigkeiten verwehrt geblieben
seien, sondern es seien ihm während des laufenden Strafverfahrens wegen bestehender
Fluchtgefahr keine Vollzugslockerungen bewilligt worden. Soweit sich der
Beschwerdeführer auf bereits nach zweieinhalb Jahren in Freiheit wieder
geordnete Verhältnisse berufe, sei festzuhalten, dass ihm der
Beschwerdegegner 1 bereits am 28. Juni 2024 mitgeteilt habe, bei
Vorliegen der Voraussetzungen falle ein direkter Eintritt ins Arbeitsexternat
in Form von EM in Betracht. Damit stehe dem Beschwerdeführer eine Vollzugsform
zur Verfügung, welche es ihm ermögliche, das seit seiner Haftentlassung Erreichte
aufrechtzuerhalten und insbesondere seiner Arbeitstätigkeit weiter nachzugehen.
Sollte das erwähnte Arbeitsverhältnis noch bestehen, wäre die Arbeit nach
Angaben des Beschwerdeführers im Homeoffice zu verrichten, womit der Einwand,
es sei unvorhersehbar, wie der Vorgesetzte auf die Fussfessel reagiere, nicht
nachvollziehbar sei.
5.3
Der
Beschwerdeführer wurde seitens des Beschwerdegegners 1 über die
Möglichkeit informiert, unter Vorbehalt erfüllter Voraussetzungen das
Arbeitsexternat in Form von EM zu vollziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren die Nachweise zur Erlangung
eines Wohn- und Arbeitsexternats vorgelegt hätte. Vielmehr hatte er in
unbestimmter Weise das Anliegen geäussert, einen wider Erwarten noch zu
verbüssenden Freiheitsentzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats und nicht
mit Electronic Monitoring zu absolvieren. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren
wehrte er sich in grundlegender Weise gegen die Verweigerung eines direkten
Eintritts ins Wohn- und Arbeitsexternat und berief sich auf eine erfolgreiche
Wiedereingliederung mit geregelten Wohn- und Arbeitsverhältnissen.
5.4
§ 64 Abs. 1 JVV verweist für die Voraussetzungen, Entscheidkompetenzen und
Rahmenbedingungen des Arbeits- und Wohnexternats auf die Richtlinien des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordats. Diese sehen unter anderem vor, dass die eingewiesene
Person vor einem Wohnexternat (ohne elektronische Überwachung) sich in der
Regel wenigstens acht Monate im Arbeitsexternat bewährt haben müsse. Ein
Wohnexternat oder ein EM-Backdoor (elektronische Überwachung anstelle des Arbeits-
und des Wohnexternats) setzen eine Bewährung im Arbeitsexternat voraus (vgl.
Richtlinien über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats etc. vom
7.
April 2006, eingangs und Ziff. 3.2 f.).
5.5
Zwar knüpft der
Wortlaut von Art. 77a Abs. 3 StGB die Gewährung des Strafvollzugs in
Form des Wohn- und Arbeitsexternats daran, dass sich der Gefangene im
Arbeitsexternat bewährt hat. Nach der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung muss aber eine verurteilte Person, die zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe verurteilt wurde und lange in Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft war, die Möglichkeit haben, die (Rest-)Strafe direkt in Form
des Arbeits- und Wohnexternats zu verbüssen, wenn sie dafür die Voraussetzungen
erfüllt (BGE 148 IV 292 E. 2.5.2; vgl. auch Alain Joset in: Damian
K. Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2. A., Bern 2025,
Art. 77a N. 8). Diese bundesgerichtlichen Erwägungen bezogen sich im
damaligen Fall auf eine verurteilte Person, die mehr als die Hälfte ihrer
Freiheitsstrafe in Untersuchungshaft verbracht, danach eine längere Zeit ohne
erneute Straffälligkeit in Freiheit gelebt und schliesslich das Aufgebot zum
Strafvollzug der Reststrafe erhalten hatte. Die Situation des Beschwerdeführers
ist insoweit mit jenem Fall vergleichbar, als auch er mehr als die Hälfte der
Freiheitsstrafe in strafprozessualer Haft bzw. vorzeitigem Strafvollzug
verbüsst, daraufhin längere Zeit in Freiheit gelebt und dann das Aufgebot zum
Strafvollzug erhalten hat. Wenn die Unterinstanzen dem Beschwerdeführer einen
direkten Eintritt ins Wohn- und Arbeitsexternat wegen fehlender Bewährung in
einem Arbeitsexternat verwehrten, so hält es im vorliegenden Fall nicht vor
Bundesrecht stand, dass sie dabei das Erfordernis eines vorangehenden
Arbeitsexternats aufgestellt haben. Vielmehr ergibt sich aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Art. 77a Abs. 3 StGB der
verurteilten Person in einem Fall der vorliegenden Art die Möglichkeit eines direkten
Antritts des Arbeits- und Wohnexternats belässt. Die nach kantonalem Recht
einschlägigen Richtlinien können in dieser Hinsicht nicht schematisch
angewendet werden. Der Beschwerdeführer muss jedoch die für das Wohn- und
Arbeitsexternat geltenden weiteren Voraussetzungen erfüllen.
5.6
Das Wohn- und
Arbeitsexternat bildet eine Vollzugsstufe, die im Rahmen des Vollzugsplans im
Sinn von Art. 75 Abs. 3 StGB zu erfolgen hat (vgl. Benjamin F.
Brägger in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 77a N. 1f). Die
verurteilte Person hat gemäss Art. 75 Abs. 4 StGB bei den
Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.
Diese trifft damit eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung am Vollzugsplan (vgl.
Brägger, Art. 75 N. 25 f.; Trechsel/Weber, Art. 75 N. 12;
19, Joset, Art. 75 N. 24). Neben der günstigen Prognose setzt das
Wohn- und Arbeitsexternat im Rahmen des Vollzugsplans voraus, dass die
verurteilte Person über einen geeigneten Arbeitsplatz und Wohnraum verfügt. Die
Vollzugsbehörde hat die Modalitäten des Wohn- und Arbeitsexternats zu
genehmigen (vgl. Brägger, Art. 77a N. 3 f., 12; Trechsel/Weber,
Art. 77a N. 3, 5; Joset, Art. 77a N. 4). Eine
Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive
Gründe stützen. Lehre und Praxis erachten es als zulässig, Vollzugslockerungen
von der Mitwirkung der verurteilten Person abhängig zu machen (Brägger,
Art. 75 N. 26; Trechsel/ Weber, Art. 75 N. 19; Joset,
Art. 75 N. 25).
5.7
Die Ausführungen
der Vorinstanz zum aktenkundigen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 1. September
2022.
sind mit der per 31. August 2024 erfolgten Kündigung zwar obsolet.
Ihre Schlussfolgerung indessen, dass nicht bekannt sei, ob er damit einer
Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehe, ist aber auch
mit Blick auf den neuen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 12. März
2025, in welchem die wöchentliche Arbeitszeit nicht definiert, frei verfügbar
und auf Provisionsbasis ist, nicht überholt. Der Beschwerdeführer erbringt auch
im Beschwerdeverfahren keine konkreten Nachweise dafür, dass betrieblich die
Voraussetzungen für ein Arbeitsexternat erfüllt sind. Im Hinblick auf die
Wohnsituation verhält es sich entsprechend. Die Vorinstanz durfte somit vor
diesem Hintergrund den vom Beschwerdegegner 1 verweigerten direkten
Eintritt ins Wohn- und Arbeitsexternat schützen, weil der Beschwerdeführer
bisher seiner Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 75 Abs. 4 in
Verbindung mit Art. 77a StGB insoweit ungenügend nachgekommen ist.
5.8
Folglich ist es im
Ergebnis nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer der direkte Eintritt
ins Wohn- und Arbeitsexternat gemäss Art. 77a Abs. 3 StGB mangels erfüllter
Voraussetzungen im Hinblick auf die Durchführung eines sachgerechten
Vollzugsplans nicht gewährt wurde. Nach dem Verstreichen des von der Vorinstanz
angesetzten Termins für den Vollzug der Reststrafe ist der
Beschwerdegegner 1 einzuladen, einen neuen Strafantrittstermin
festzulegen. Dabei wird er über die Bewilligung von Vollzugslockerungen zu
entscheiden haben. Da dem Beschwerdeführer der direkte Antritt eines Wohn- und
Arbeitsexternat nicht einzig wegen des Fehlens eines vorangehenden
Arbeitsexternats verwehrt werden darf (oben E. 5.5), wird der
Beschwerdegegner 1 im Rahmen des Vollzugsplans zu prüfen haben, ob der
Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen für das Wohn- und Arbeitsexternat
(wie günstige Prognose, geeigneter Arbeitsplatz und Wohnraum) erfüllt. Dem
Beschwerdeführer obliegt es, im Hinblick auf den Entscheid über
Vollzugslockerungen rechtsgenüglich mitzuwirken.
6.
6.1
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen. Der
Beschwerdegegner 1 ist einzuladen, im Sinn der Erwägungen einen neuen
Strafantrittstermin festzulegen (vgl. oben E. 5.8). Ausgangsgemäss sind
die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG)
und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
6.2.1
Zu prüfen bleibt
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
6.2.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mittellos
ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 20).
Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.2.3
Aus den Akten
geht zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers Folgendes hervor: Gemäss
den vorliegenden Steuerrechnungen der Jahre 2022 und 2023 verfügte der
Beschwerdeführer weder über Einkommen noch über Vermögen. Das Arbeitsverhältnis
wurde ihm per 31. August 2024 gekündigt. Seit 1. April 2025 geht er
einer neuen Beschäftigung nach, deren Entlöhnung sich aus Fr. 1'500.- plus
Provisionen, deren Höhe er derzeit jedoch noch nicht benennen könne,
zusammensetzt. Obwohl eine Erklärung, dass die Auskünfte über die finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers vollständig sind, fehlt und offenbleibt,
weshalb trotz Arbeitsvertrag in den Jahren 2022 und 2023 kein Einkommen
ausgewiesen wurde, ist angesichts der Akten davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage ist, die finanziellen Mittel für
Verfahrens- und Rechtsvertretungskosten aufzubringen. Entsprechend ist die
prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren
gerade noch zu bejahen.
6.2.4
Aufgrund
der sich stellenden Rechtsfragen war das Verfahren trotz seines Ausgangs nicht
offensichtlich aussichtslos. Die Bedeutsamkeit des Verfahrens für den
Beschwerdeführer ist aufgrund der Rückversetzung in den Strafvollzug zu
bejahen. Angesichts der nicht einfachen Fragestellungen im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ist es vertretbar, dass der Beschwerdeführer zur
Durchsetzung seiner Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen war (vgl.
oben E. 6.2.2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb gutzuheissen und dem
Beschwerdeführer ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Vertreters,
Rechtsanwalt B, zu bestellen.
6.3
Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV;
LS 215.3) zu entschädigen.
6.4
Rechtsanwalt B
weist für das Beschwerdeverfahren in seiner mit der Beschwerde eingereichten
Honorarnote vom 18. Mai 2025 einen zeitlichen Aufwand von 9,25 Stunden,
entsprechend einem Honorar – ausgehend von einem Stundenansatz von
Fr. 220.- – in der Höhe von Fr. 2'035.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
Dispositiv
aus. Der Aufwand erscheint für das vorliegende Beschwerdeverfahren angemessen. Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt
Fr. 2'199.85 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
zu entschädigen.
6.5 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen
abgewiesen.
2. Der Beschwerdegegner 1 wird eingeladen, einen
neuen Strafantrittstermin im Sinn der Erwägungen festzulegen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
8. Rechtsanwalt B wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'199.85
(inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner 1 unter Beilage der
Vollzugsakten;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);
d) die Gerichtskasse.