Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00305

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00305

28. November 2025Deutsch30 min

(URT.2025.26787)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00305

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle

Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons

Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A (geboren 1979)

wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2022

wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

qualifizierter Geldwäscherei etc. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und

einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 30.-

verurteilt. Der Freiheitsstrafe rechnete das Obergericht 2'171 Tage an,

die A zum Urteilszeitpunkt durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen

Strafvollzug bereits erstanden hatte.

B. Mit

Präsidialverfügung des Obergerichts vom 10. Juni 2022 (und Berichtigung vom

16. Juni 2022) wurde A per sofort aus der strafprozessualen Haft

entlassen, wobei er im Sinn einer Ersatzmassnahme verpflichtet wurde, sich

jeden zweiten Donnerstag, erstmals am 23. Juni 2022, persönlich bei der

Kantonspolizei Zürich zu melden. Das Obergericht ordnete zudem eine Ausweis-

und Schriftensperre an und verpflichtete A, nach der Entlassung aus dem

vorzeitigen Strafvollzug beim Obergericht sämtliche Reisepapiere zu

hinterlegen.

C. Mit Urteil vom 27. Dezember

2022 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A gegen das Urteil des Obergerichts

vom 7. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

D. Mit Verfügung vom

25. Oktober 2024 stellte Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton

Zürich (fortan: JuWe) fest, dass die mit Urteil des Obergerichts vom 7. April

2022 verhängte Freiheitsstrafe von zehn Jahren im Umfang von 2'254 Tagen

durch strafprozessuale Haft und strafprozessuale Ersatzmassnahmen erstanden

sei. Das Gesuch von A um direkten Eintritt in die Vollzugsstufe des Wohn- und

Arbeitsexternats im Sinn von Art. 77a Abs. 3 des Strafgesetzbuchs

(StGB; SR 311.0) wies das JuWe ab. A wurde auf den 28. Januar 2025 in

das Gefängnis C zum Strafantritt vorgeladen.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 28. November

2024.

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan:

Justizdirektion) erheben und beantragte die Anordnung der bedingten oder

ausserordentlichen bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 bzw. 4

StGB. Eventualiter sei festzustellen, dass 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe

erstanden seien; eventualiter sei festzustellen, dass höchstens noch 158 Tage

zu verbüssen seien. Subeventualiter sei der direkte Eintritt in die

Vollzugsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats im Sinn von Art. 77a

Abs. 3 StGB anzuordnen.

Mit Verfügung vom 31. März

2025.

wies die Justizdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung des JuWe vom

25.

Oktober 2024 betreffend Anrechnung strafprozessuale Haft und

Ersatzmassnahmen sowie ausserordentliche bedingte Entlassung ab

(Dispositivziffer I). A wurde neu auf den 1. Juli 2025 in das Gefängnis C

zum Strafantritt vorgeladen (Dispositivziffer II). A wurde die

unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Mai 2025 gelangte

A dagegen an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge,

die Dispositivziffern I und II des Entscheids der Justizdirektion vom

31.

März 2025 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die mit

Urteil des Obergerichts vom 7. April 2022 ausgefällte Freiheitsstrafe zu 2/3

verbüsst habe. Er sei gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt zu

entlassen. Eventualiter sei er ausserordentlich bedingt gemäss Art. 86

Abs. 4 StGB zu entlassen. Subeventualiter sei festzustellen, dass

höchstens noch 158 Tage zu verbüssen seien; diesfalls sei der direkte

Eintritt in die Vollzugsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats im Sinn von

Art. 77a Abs. 3 StGB anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei A die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person seines Rechtsvertreters

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Justizdirektion ersuchte am 3. Juni 2025, unter

Verzicht auf eine Vernehmlassung, um Abweisung der Beschwerde und reichte ihre

Akten ein. Das JuWe beantragte am 19. Juni 2025 die Abweisung der

Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli

2025.

stellte die Oberstaatsanwaltschaft ebenfalls Antrag auf Abweisung der

Beschwerde. A und das JuWe liessen sich hierzu nicht mehr vernehmen. Weitere

Eingaben sind nicht erfolgt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Justizdirektion über Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende

Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu

beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine

Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin

der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr, 8. November

2022, VB.2022.00497, E. 1.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das Gericht

rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen

Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Ohne

Einschränkung anzurechnen ist ebenso der vorzeitig angetretene Strafvollzug

(BGr, 14. Dezember 2016, 6B_571/2015, E. 2). Auch die anstelle der

Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen (wie Meldepflichten sowie

Ausweis- und Schriftensperren; vgl. Art. 237 der Strafprozessordnung

[StPO; SR 312.0]) sind in analoger Anwendung von Art. 51 StGB auf die

zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren

Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im

Vergleich zum Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft zu berücksichtigen.

Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4; BGr, 16. November 2023, 6B_1066/2023, E. 5.3;

Christoph Mettler/Nicolas Spichtin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 51 N. 26 f.,

39).

2.2

Hat der Gefangene

zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst, ist er

bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und

nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 StGB). Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe,

mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt

entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende

Umstände dies rechtfertigen (Art. 86 Abs. 4 StGB).

2.3

Die

Freiheitsstrafe wird gemäss Art. 77a Abs. 1 StGB in der Form des Arbeitsexternats

vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel

mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht

oder weitere Straftaten begeht. Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene

ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der

Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von

angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer

geschlossenen Anstalt (Art. 77a Abs. 2 StGB). Bewährt sich der

Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn-

und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der

Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde (Art. 77a

Abs. 3 StGB).

3.

3.1

Im Rahmen der

Anordnung des Vollzugs der noch nicht durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft

sowie vorzeitigen Strafvollzug erstandenen Reststrafe ist strittig, in welchem

Umfang die strafprozessualen Ersatzmassnahmen (Meldepflicht, Ausweis- und

Schriftensperre) gemäss Präsidialverfügung des Obergerichts vom 10. Juni 2022

(bzw. berichtigt am 16. Juni 2022) anzurechnen sind.

3.2

Die Anrechnung von

20.

Tagen bezieht der Beschwerdegegner 1 auf die Anzahl Tage, an

welchen sich der Beschwerdeführer effektiv bei der Polizei durch persönliches

Erscheinen zu melden hatte. Der Beschwerdeführer musste sich ab Entlassung aus

dem vorzeitigen Strafvollzug am 10. Juni 2022 alle zwei Wochen bei der

Polizei melden, erstmals am 23. Juni 2022. Letztmals meldete sich der

Beschwerdeführer am 16. März 2023, wobei ihm an diesem Tag mitgeteilt

worden sei, er müsse nicht mehr kommen. Dies sei gemäss einer dem Beschwerdegegner 1

per E-Mail erteilten Auskunft des Obergerichts nach Absprache mit ersterem und

der Polizei erfolgt. Der Meldezeitraum betrug somit, wie die Vorinstanzen

zutreffend ausführten, 39 Kalenderwochen. Am 2. März 2023 wurden dem

Beschwerdeführer seine Ausweise ausgehändigt.

3.3

Die Vorinstanz

erwog, es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die nach dem Urteil des Obergerichts

vom 7. April 2022 im vorzeitigen Strafvollzug verbrachte Zeit

vollumfänglich anzurechnen sei (63 Tage). Unter Berücksichtigung der für

die Zeit ab der Verhaftung (28. April 2016) bis zum Urteilszeitpunkt

(7. April 2022) angerechneten 2'171 durch Haft erstandenen Tage betrage

die erstandene strafprozessuale Haft inklusive vorzeitigem Strafvollzug

insgesamt 2'234 Tage. Das Obergericht habe keine Anrechnung der

Ersatzmassnahmen angeordnet. Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 habe das

Obergericht dem Beschwerdegegner 1 mitgeteilt, dass das Strafverfahren

rechtskräftig erledigt sei, und angemerkt, dass angesichts der sehr geringen

Eingriffstiefe und des entsprechend vergleichsweise äusserst geringen

freiheitseinschränkenden Charakters der Ersatzmassnahmen eine Anrechnung an die

Freiheitsstrafe wohl ohnehin nicht angezeigt wäre. Daraus schliesse der

Beschwerdegegner 1, dass das Obergericht die Prüfung der Anrechenbarkeit

weder "irrtümlich unterlassen" noch "schlichtweg vergessen"

habe, womit für ihn keine Grundlage bestehe, auf welcher die Vollzugsbehörde

eine (vollumfängliche) Anrechnung der Ersatzmassnahme entgegen der

Stellungnahme des Obergerichts vornehmen könne (vgl. Verfügung des Beschwerdegegners 1

vom 25. Oktober 2024). Über die Anrechenbarkeit der Ersatzmassnahmen habe

das Gericht damals noch nicht befinden können, weil diese erst mit der

Entlassungsverfügung vom 10. Juni 2022 angeordnet worden seien. Das

Obergericht überlasse die Prüfung der Anrechnung der Ersatzmassnahmen

offensichtlich der Vollzugsbehörde, wobei es seine Meinung kundgetan habe. Nach

der von der Rekursinstanz vertretenen Ansicht habe die Vollzugsbehörde in einem

solchen Fall über die Anrechnung zu entscheiden, wobei sie mangels formeller

Entscheidung nicht an die Meinung des Obergerichts gebunden sei, dessen

Überlegungen aber gleichwohl berücksichtigt werden könnten. Somit sei nicht zu

beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 die effektiven 20 Meldetage

an die Strafe des Beschwerdeführers angerechnet habe. Es sei nicht ersichtlich,

dass ersterer hierdurch sein erhebliches Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt

habe, indem er davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme

der Meldetage in seiner persönlichen Freiheit nicht signifikant eingeschränkt

gewesen sei, weshalb keine weitergehende Anrechnung der Ersatzmassnahmen

angebracht sei.

3.4

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dieser geringfügigen

Anrechnung sei nicht zu folgen, da die Sichtweisen der Vorinstanzen seine

vorliegende Konstellation verkennen würden. Er habe nahezu sechs Jahre in

geschlossener, strafprozessualer Haft verbracht, womit es keine Vollzugsplanung

gegeben habe und die sonst üblichen Öffnungsschritte nicht erfolgt seien. Er

sei von einem Tag auf den anderen entlassen worden, ohne Arbeit, ohne Schriften

und ohne Mittel. Wenn die Vorinstanz ausführe, diese Einschränkungen erreichten

nicht ansatzweise eine mit einer Untersuchungshaft vergleichbare Intensität,

spreche dies höchstens gegen eine vollumfängliche Anrechnung der Zeit der

Ersatzmassnahmen (rund 238 Tage), nicht jedoch gegen eine Anrechnung von 180 Tagen,

womit 2/3 der Freiheitsstrafe erreicht wären, oder der eventualiter beantragten

15.

% (42 Tage). Dafür spreche, dass nach mehr als sechs Jahren Freiheitsentzug

eben gerade keine Anknüpfungspunkte wie Wohnung, Arbeit und Beziehung mehr

vorgelegen hätten, weshalb der Eingriff für ihn massiv sei.

3.5

Vorliegend ist

angesichts der zeitlichen Gegebenheiten (Ersatzmassnahmen während hängigem

Beschwerdeverfahren gegen das obergerichtliche Urteil vom 7. April 2022 am

Bundesgericht) nicht von einer irrtümlich unterlassenen oder schlicht

vergessenen Anrechnung der Untersuchungshaft bzw. der Ersatzmassnahmen auf die

Strafe seitens des Obergerichts auszugehen. Das Obergericht verneinte in der

Folge aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens seine

Zuständigkeit hierfür und fällte folglich keinen förmlichen Entscheid. Es

vertrat lediglich seine abschlägige Meinung bezüglich der Anrechnung der

Ersatzmassnahmen in einem Schreiben zuhanden des Beschwerdegegners 1. Den

Ausführungen der Vorinstanz, welche die Zuständigkeit für die Anrechnung durch

den Beschwerdegegner 1 schützte, ist zu folgen, zumal dem Betroffenen

aufgrund eines im Strafverfahren nicht erfolgten Entscheids kein Nachteil

erwachsen darf (vgl. Mettler/Spichtin, Art. 51 N. 30). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde primär den

Umfang der Anrechnung rügt, ist im Übrigen hierzu ergänzend auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG).

3.6

Dass sich entgegen

dem Beschwerdeführer die Anrechnung im Umfang von 15 % nicht wie im von

ihm zitierten Entscheid des Bundesgerichts (27. Mai 2020, 6B_587/2019), in

welchem der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers vor der Verhaftung nicht in

der Schweiz lag, auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, hat die Vorinstanz

in nachvollziehbarer Weise ausgeführt. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der

Ersatzmassnahmen mit seinem Wohnsitz in Zürich keine ortsgebundenen

Einschränkungen bezüglich seines Aufenthaltsorts zu gewärtigen und er macht

auch keine sich daraus explizit ergebenden Nachteile geltend. Es war ihm

vielmehr möglich, einen Arbeitsvertrag abzuschliessen und seine Wohnsituation

(zur Untermiete bei der Mutter) aufzugleisen. Mit seinen Vorbringen in der Beschwerde

wiederholt der Beschwerdeführer weitgehend die bereits im Rekurs vorgebrachten

Argumente, dass er von einem Tag auf den anderen sein komplettes Leben in der

nun wiedergewonnen Freiheit neu habe aufgleisen müssen. Er macht damit nicht

substanziiert geltend, worin tatsächliche gravierende Einschränkungen in seinem

effektiven Alltag bestanden hätten. Der Umstand, dass er Erledigungen, welche

die Vorlage von Ausweisschriften bedingten, in einem kurzen Zeitfenster unter

Beisein des Rechtsvertreters habe vornehmen müssen, ist nicht mit der

Einschränkung, welche die Inhaftierung in Untersuchungshaft mit sich bringt, zu

vergleichen. Wie auch die Beschwerdegegnerin 2 hierzu festhielt, ist nicht

ersichtlich, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer die kurzfristige

Herausgabe seiner Ausweise verweigert hätte bzw. dass er überhaupt

entsprechende Herausgabegesuche, denen nicht stattgegeben worden wäre, gestellt

hätte. Signifikante Kosten, welche Einschränkungen mit sich gebracht hätten,

macht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend. Ebenso wenig schien die

Meldepflicht mit den Arbeitszeiten, welche er gemäss dem vorliegenden

Arbeitsvertrag im Homeoffice mit Selbsteinteilung der Arbeitszeiten verrichten

konnte, zu kollidieren. Die kurze Distanz zwischen Wohnort und Polizei- und

Justizzentrum liess sich ohne grossen Aufwand bewältigen, sodass die sich

deswegen ergebende Einschränkung ebenfalls als gering zu bezeichnen ist. Seine

Einwände ändern daher nichts daran, dass seine persönliche Freiheit im Alltag

mit Ausnahme der zweiwöchentlichen Meldetage nicht einschneidend beeinträchtigt

war. Die Vorinstanz ging somit zutreffend davon aus, dass keine massive

Einschränkung in der Lebensgestaltung vorlag. Die grundeinschränkenden

Auswirkungen der Ersatzmassnahmen wurden, wie es die bundesgerichtliche

Rechtsprechung vorsieht, gestützt auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall

ermittelt und angerechnet (vgl. BGr, 27. Mai 2020, 6B_587/2019,

E. 4.2). Im Übrigen ist auf die Praxis des Bundesgerichts bezüglich der

Anrechnung von Ersatzmassnahmen zu verweisen, welches es nicht beanstandet hat,

dass die Anrechnung bei nichtstationären Ersatzmassnahmen wie Weisungen, Rayon-

oder Kontaktverboten, wöchentlicher Meldepflicht oder Teilnahme an

Therapiesitzungen jeweils nur in einem geringen Umfang von einzelnen Tagen bis

10.

% der Strafe erfolgt war (BGr, 2. September 2019, 6B_739/2019,

E. 4; BGr, 7. Mai 2020, 6B_906/2019, E. 1.3; 16. November 2023,

6B_1066/2023, E. 5.4).

3.7

Die Anrechnung der

fraglichen Ersatzmassnahmen in einem Umfang der effektiven Meldetage und somit von

20.

Tagen durch den Beschwerdegegner 1 erweist sich nach dem Gesagten

nicht als rechtsverletzend.

4.

4.1

Bei der nach der

Anrechnung resultierenden Reststrafe von 180 Tagen, welche bis zum

Erreichen des Zweidritteltermins verbleibt, kann entgegen dem Beschwerdeführer

nicht von einem nicht namhaften Restteil gesprochen werden. Dem

Beschwerdegegner 1 kommt bezüglich des Zweidritteltermins kein Ermessen

zu. Der Zeitpunkt ist eine gesetzliche Voraussetzung der bedingten Entlassung

(Art. 86 Abs. 1 StGB), welche des Weiteren von der Legalprognose

(Rückfall- und Fluchtgefahr) abhängt. Der Entscheid über die bedingte

Entlassung lässt sich nicht vorwegnehmen. Die Vorinstanz hielt folglich

zutreffend fest, dass eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1

StGB mangels erfüllter gesetzlicher zeitlicher Voraussetzung ausser Betracht

falle. Folglich ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer Gründe vorliegen,

welche, wie von ihm beantragt, eine ausserordentliche bedingte Entlassung im

Sinn von Art. 86 Abs. 4 StGB rechtfertigen.

4.2

Die Vorinstanz

erwog, dass nachdem der Beschwerdeführer die Strafhälfte erreicht habe, in

zeitlicher Hinsicht eine Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB

möglich wäre. Der Beschwerdeführer begründe diese mit vorliegenden

spezialpräventiven Gesichtspunkten, an welche die bedingte Entlassung geknüpft

werde, und mache geltend, er sei aufgrund der Kompetenzkonflikte viel länger

als "normal Verurteilte" im geschlossenen Vollzug gewesen und es

seien ihm auch gewisse übliche Vollzugsstufen (später offener Vollzug,

Arbeitsexternat) verlustig gegangen, womit eine Rückversetzung in den Strafvollzug

dem Sinn und Zweck der Spezialprävention widerspreche. Es seien jedoch keine

ausserordentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Umstände im

Sinn von Art. 86 Abs. 4 StGB gegeben. Der Beschwerdeführer sei wegen massiver

Delinquenz zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dass er davon

knapp sechs Jahre im geschlossenen Vollzug untergebracht gewesen sei, sei per

se nicht aussergewöhnlich. Zudem verkenne der Beschwerdeführer, dass für den

Verbleib im geschlossenen (vorzeitigen) Strafvollzug nicht der

Kompetenzkonflikt hinsichtlich Zuständigkeit für die Bewilligung des offenen

vorzeitigen Strafvollzugs (vgl. hierzu BGr, 21. Dezember 2021,

1B_636/2021) ausschlaggebend gewesen sei, sondern dass von der

Verfahrensleitung bis zur Bewilligung des offenen vorzeitigen Vollzugs von bei

ihm vorliegender Fluchtgefahr ausgegangen worden sei.

4.3

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bei der Frage, ob er erst nach 66 %

der Strafe (2/3) oder allenfalls bereits nach 62 % entlassen werden könne,

gehe es mithin um nicht einmal mehr 5 % der ausgefällten Strafe und um

gerade mal höchstens 180 Tage, die auch mittels Electronic Monitoring (EM)

absolviert werden könnten. Die Vorinstanz gehe nicht auf den Umstand ein, dass

er nunmehr seit fast drei Jahren wieder in Freiheit sei und die Verbüssung

eines Strafrests keinerlei Zweck mehr erfülle. Damit lägen in seiner Person

begründete besondere Umstände vor. Im Übrigen erweise sich ein Restvollzug per

EM als sinnfrei.

4.4

Während die

bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gemäss Art. 86

Abs. 1 StGB die Regel bildet und deren Verweigerung die Ausnahme

darstellt, verhält es sich bei der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte

gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung gerade umgekehrt. Dies ergibt sich

schon aus der Formulierung, wonach der Gefangene nach der Strafhälfte nur

"ausnahmsweise" und wenn "ausserordentliche, in der Person des Gefangenen

liegende Umstände dies rechtfertigen" entlassen werden "kann".

In der Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das

Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 (BBl 1999, 1979 ff.,

insb. S. 2122) wird der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung entsprechend hervorgehoben.

Eine vorzeitige bedingte Entlassung nach der Strafhälfte sei etwa möglich bei

einem irreversiblen Krankheitsverlauf eines Gefangenen, welcher deswegen nur

noch über eine beschränkte Lebenserwartung verfügt, oder wenn dieser sich im

Rahmen einer Katastrophenhilfe spontan für einen sehr gefährlichen Einsatz zur

Verfügung gestellt hat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält

unmissverständlich fest, dass die vorzeitige bedingte Entlassung nach

Art. 86 Abs. 4 StGB die Ausnahme bleiben muss (BGr, 8. Juni 2022,

6B_5/2022, E. 3.1; BGr, 1. Juli 2020, 6B_740/2020, E. 2.1; BGr,

4.

Dezember 2012, 6B_240/2012, E. 2.3). In der Person des Gefangenen

liegende Umstände, welche eine ausserordentliche bedingte Entlassung

rechtfertigen, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliegen bei

humanitären Gründen oder wenn der Vollzug im konkreten Fall eine übermässige

Härte bedeutet sowie wenn ein besonders verdienstvolles Verhalten vorliegt, mit

dem der Beweis für eine ungewöhnliche persönliche Veränderung demonstriert wird.

Es solle eine Orientierung an den Kriterien für Gnadenentscheide erfolgen (vgl.

BGE 141 IV 349 E. 2.2; BGr, 8. Juni 2022, 6B_5/2022, E. 3.1

mit weiteren Hinweisen). Weil es sich bei Art. 86 Abs. 4 StGB um eine

Kann-Vorschrift handle, bestehe ein weiter Ermessensspielraum (BGr, 20. Januar

2009, 6B_891/2008, E. 1.3; VGr, 8. Juli 2019, VB.2019.00165,

E. 2.4).

4.5

§ 67 Abs. 3

der kantonalen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV;

LS 331.1) verweist im Hinblick auf die Gewährung der bedingten Entlassung

auf die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission. Gemäss diesen

Richtlinien können ausserordentliche Umstände angenommen werden, wenn a) sich

der Gesundheitszustand der verurteilten Person während des Strafvollzugs

irreversibel so verschlechtert hat, dass die Begehung weiterer Delikte allein

schon wegen der beeinträchtigten Gesundheit zumindest sehr unwahrscheinlich

erscheint und die vorzeitige Entlassung demgegenüber aus Billigkeitsgründen

angezeigt erscheint; b) bei der verurteilten Person nach der Verurteilung eine

so schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat eingetreten

ist, dass angenommen werden darf, der Strafzweck sei schon vor dem Erreichen

von zwei Dritteln der Strafdauer vollumfänglich erfüllt; c) die verurteilte

Person nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen

nach der Verurteilung – ihre Legalprognose durch eine aussergewöhnlich

intensive Auseinandersetzung mit der Tat und deren Folgen aus Eigeninitiative

massgeblich verbessert hat oder d) die verurteilte Person nachweist, dass sie –

unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen nach der Verurteilung – den

ihr aus der Verurteilung und dem Vollzugsverfahren erwachsenen finanziellen

Verpflichtungen bestmöglich nachgekommen ist (Richtlinie zur bedingten

Entlassung aus dem Strafvollzug vom 7. April 2006, Ziff. 2.2).

4.6

Teilweise wird in

der Lehre darauf hingewiesen, die personenbezogenen Umstände, welche eine

ausserordentliche bedingte Entlassung rechtfertigen könnten, blieben

unbestimmt. Dem Zweck des Instituts der bedingten Entlassung folgend wäre es

konsequenter, die eine bedingte Entlassung ermöglichenden "besonderen

Umstände" an spezialpräventive Gesichtspunkte zu knüpfen: Schliessen

"ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände"

die Gefahr eines Rückfalls weitgehend aus und sind von einer Fortsetzung der

Freiheitsentziehung über die Strafhälfte hinaus erhebliche kriminogene

Wirkungen zu befürchten, müsste eine ausserordentliche bedingte Entlassung

erwogen werden dürfen (Cornelia Koller in: Basler Kommentar, Strafrecht I,

Art. 86 StGB N. 18; Stefan Trechsel/Jonas Weber in: Stefan

Trechsel/Mark Pieth/Christopher Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 5. A., Zürich/St. Gallen 2025,

Art. 86 N. 16 ff.; eher kritisch Daniel Jositsch/Gian

Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. A., Zürich 2018,

S. 252).

4.7

Den für ein

grosszügigeres Verständnis der aussergewöhnlichen Umstände plädierenden

Lehrmeinungen ist jedoch vorliegend in Übereinstimmung mit der Auffassung der

Vorinstanz nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner

diesbezüglichen Argumentation, dass ein nicht geringer noch zu verbüssender

Strafrest sowohl bis zum Zweidritteltermin als auch umso mehr noch bis zum

effektiven Strafende verbleibt und dass die Konstellation, dass eine Person

eine Arbeitsstelle hat und diese durch den Strafvollzug verlieren könnte, im

vorliegenden Zusammenhang keinen ungewöhnlichen Umstand bildet (vgl. BGr,

8.

Juni 2022, 6B_5/2022, E. 3.3.1). Entgegen dem Beschwerdeführer

sind somit darin, dass er sein Leben geordnet habe und in gefestigten

Strukturen lebe, keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinn von Art. 86 Abs. 4

StGB zu erblicken. Seiner Argumentation, dass es nur um die Frage gehe, ob er

nach 62 % oder 66 % zu entlassen sei, ist mit der

Beschwerdegegnerin 2 entgegenzuhalten, dass das Gesetz nicht vorsieht,

weniger hohe Anforderungen an die aussergewöhnlichen Umstände zu stellen, wenn

der verbüsste Strafteil näher an zwei Drittel der Strafe rückt. Ebenfalls

entgegen dem Beschwerdeführer legte die Vorinstanz rechtsgenügend dar, weshalb

ihres Erachtens die Umstände, dass der Beschwerdeführer lange Zeit im geschlossenen

Vollzug untergebracht gewesen sei und dass er seine Arbeit- und Wohnsituation

geregelt habe, keine ausserordentliche bedingte Entlassung rechtfertigten. Die

Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht.

4.8

Weiter ist der

Vorinstanz beizupflichten, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer knapp

sechs Jahre im geschlossenen Strafregime verbrachte, nicht nur auf den

Kompetenzkonflikt, sondern auch auf die ihm von der Verfahrensleitung

attestierte Fluchtgefahr zurückzuführen ist (vgl. Präsidialverfügung des Obergerichts

vom 11. Januar 2022, persönliche und finanzielle Verbindungen des Beschwerdeführers

zum Ausland). Die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf den Strafprozess ins

Feld geführten Aspekte können nicht als ausserordentliche Umstände im Sinn von

Art. 86 Abs. 4 StGB berücksichtigt werden (vgl. auch BGE 141 IV 349 E. 2.2). Die vorzeitige Entlassung lässt sich vorliegend entgegen dem

Beschwerdeführer auch nicht mit seiner Entlassung von einem Tag auf den anderen

und der nicht erfolgten Einleitung sonst üblicher

Wiedereingliederungsmassnahmen begründen.

4.9

Nach dem Gesagten

sind ausserordentliche Umstände im Sinn von Art. 86 Abs. 4 StGB beim

Beschwerdeführer weder ersichtlich noch wurden solche substanziiert dargelegt.

Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsmittel auch im

Teilpunkt betreffend die ausserordentliche bedingte Entlassung abgewiesen hat.

5.

5.1

Bezüglich der

Weiterführung des Vollzugsverfahrens erwog der Beschwerdegegner 1 mit

Verfügung vom 25. Oktober 2024, dass beim Beschwerdeführer die zeitliche

Voraussetzung der Verbüssung eines Grossteils der Strafe gegeben sei, was einen

Antritt der verbleibenden Reststrafe direkt in Form des Arbeitsexternats (auch

in Form von EM) ermögliche, sofern ein entsprechendes Gesuch anhängig gemacht

werde und die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien. Er habe indes kein

solches Gesuch gestellt. Soweit er um direkten Eintritt ins Wohn- und Arbeitsexternat

ersucht hatte, wurde dies abgelehnt.

5.2

Die Vorinstanz

erwog, bereits der Gesetzeswortlaut von Art. 77a Abs. 3 StGB

schliesse einen direkten Übergang aus dem Normalvollzug ins Wohn- und

Arbeitsexternat aus. Zudem treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer ein

Arbeitsexternat lediglich deswegen nicht absolviert habe, weil ihm

Vollzugslockerungen aufgrund von Kompetenzstreitigkeiten verwehrt geblieben

seien, sondern es seien ihm während des laufenden Strafverfahrens wegen bestehender

Fluchtgefahr keine Vollzugslockerungen bewilligt worden. Soweit sich der

Beschwerdeführer auf bereits nach zweieinhalb Jahren in Freiheit wieder

geordnete Verhältnisse berufe, sei festzuhalten, dass ihm der

Beschwerdegegner 1 bereits am 28. Juni 2024 mitgeteilt habe, bei

Vorliegen der Voraussetzungen falle ein direkter Eintritt ins Arbeitsexternat

in Form von EM in Betracht. Damit stehe dem Beschwerdeführer eine Vollzugsform

zur Verfügung, welche es ihm ermögliche, das seit seiner Haftentlassung Erreichte

aufrechtzuerhalten und insbesondere seiner Arbeitstätigkeit weiter nachzugehen.

Sollte das erwähnte Arbeitsverhältnis noch bestehen, wäre die Arbeit nach

Angaben des Beschwerdeführers im Homeoffice zu verrichten, womit der Einwand,

es sei unvorhersehbar, wie der Vorgesetzte auf die Fussfessel reagiere, nicht

nachvollziehbar sei.

5.3

Der

Beschwerdeführer wurde seitens des Beschwerdegegners 1 über die

Möglichkeit informiert, unter Vorbehalt erfüllter Voraussetzungen das

Arbeitsexternat in Form von EM zu vollziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren die Nachweise zur Erlangung

eines Wohn- und Arbeitsexternats vorgelegt hätte. Vielmehr hatte er in

unbestimmter Weise das Anliegen geäussert, einen wider Erwarten noch zu

verbüssenden Freiheitsentzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats und nicht

mit Electronic Monitoring zu absolvieren. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren

wehrte er sich in grundlegender Weise gegen die Verweigerung eines direkten

Eintritts ins Wohn- und Arbeitsexternat und berief sich auf eine erfolgreiche

Wiedereingliederung mit geregelten Wohn- und Arbeitsverhältnissen.

5.4

§ 64 Abs. 1 JVV verweist für die Voraussetzungen, Entscheidkompetenzen und

Rahmenbedingungen des Arbeits- und Wohnexternats auf die Richtlinien des Ostschweizer

Strafvollzugskonkordats. Diese sehen unter anderem vor, dass die eingewiesene

Person vor einem Wohnexternat (ohne elektronische Überwachung) sich in der

Regel wenigstens acht Monate im Arbeitsexternat bewährt haben müsse. Ein

Wohnexternat oder ein EM-Backdoor (elektronische Überwachung anstelle des Arbeits-

und des Wohnexternats) setzen eine Bewährung im Arbeitsexternat voraus (vgl.

Richtlinien über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats etc. vom

7.

April 2006, eingangs und Ziff. 3.2 f.).

5.5

Zwar knüpft der

Wortlaut von Art. 77a Abs. 3 StGB die Gewährung des Strafvollzugs in

Form des Wohn- und Arbeitsexternats daran, dass sich der Gefangene im

Arbeitsexternat bewährt hat. Nach der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung muss aber eine verurteilte Person, die zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe verurteilt wurde und lange in Untersuchungs- bzw.

Sicherheitshaft war, die Möglichkeit haben, die (Rest-)Strafe direkt in Form

des Arbeits- und Wohnexternats zu verbüssen, wenn sie dafür die Voraussetzungen

erfüllt (BGE 148 IV 292 E. 2.5.2; vgl. auch Alain Joset in: Damian

K. Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2. A., Bern 2025,

Art. 77a N. 8). Diese bundesgerichtlichen Erwägungen bezogen sich im

damaligen Fall auf eine verurteilte Person, die mehr als die Hälfte ihrer

Freiheitsstrafe in Untersuchungshaft verbracht, danach eine längere Zeit ohne

erneute Straffälligkeit in Freiheit gelebt und schliesslich das Aufgebot zum

Strafvollzug der Reststrafe erhalten hatte. Die Situation des Beschwerdeführers

ist insoweit mit jenem Fall vergleichbar, als auch er mehr als die Hälfte der

Freiheitsstrafe in strafprozessualer Haft bzw. vorzeitigem Strafvollzug

verbüsst, daraufhin längere Zeit in Freiheit gelebt und dann das Aufgebot zum

Strafvollzug erhalten hat. Wenn die Unterinstanzen dem Beschwerdeführer einen

direkten Eintritt ins Wohn- und Arbeitsexternat wegen fehlender Bewährung in

einem Arbeitsexternat verwehrten, so hält es im vorliegenden Fall nicht vor

Bundesrecht stand, dass sie dabei das Erfordernis eines vorangehenden

Arbeitsexternats aufgestellt haben. Vielmehr ergibt sich aus der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Art. 77a Abs. 3 StGB der

verurteilten Person in einem Fall der vorliegenden Art die Möglichkeit eines direkten

Antritts des Arbeits- und Wohnexternats belässt. Die nach kantonalem Recht

einschlägigen Richtlinien können in dieser Hinsicht nicht schematisch

angewendet werden. Der Beschwerdeführer muss jedoch die für das Wohn- und

Arbeitsexternat geltenden weiteren Voraussetzungen erfüllen.

5.6

Das Wohn- und

Arbeitsexternat bildet eine Vollzugsstufe, die im Rahmen des Vollzugsplans im

Sinn von Art. 75 Abs. 3 StGB zu erfolgen hat (vgl. Benjamin F.

Brägger in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 77a N. 1f). Die

verurteilte Person hat gemäss Art. 75 Abs. 4 StGB bei den

Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.

Diese trifft damit eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung am Vollzugsplan (vgl.

Brägger, Art. 75 N. 25 f.; Trechsel/Weber, Art. 75 N. 12;

19, Joset, Art. 75 N. 24). Neben der günstigen Prognose setzt das

Wohn- und Arbeitsexternat im Rahmen des Vollzugsplans voraus, dass die

verurteilte Person über einen geeigneten Arbeitsplatz und Wohnraum verfügt. Die

Vollzugsbehörde hat die Modalitäten des Wohn- und Arbeitsexternats zu

genehmigen (vgl. Brägger, Art. 77a N. 3 f., 12; Trechsel/Weber,

Art. 77a N. 3, 5; Joset, Art. 77a N. 4). Eine

Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive

Gründe stützen. Lehre und Praxis erachten es als zulässig, Vollzugslockerungen

von der Mitwirkung der verurteilten Person abhängig zu machen (Brägger,

Art. 75 N. 26; Trechsel/ Weber, Art. 75 N. 19; Joset,

Art. 75 N. 25).

5.7

Die Ausführungen

der Vorinstanz zum aktenkundigen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 1. September

2022.

sind mit der per 31. August 2024 erfolgten Kündigung zwar obsolet.

Ihre Schlussfolgerung indessen, dass nicht bekannt sei, ob er damit einer

Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehe, ist aber auch

mit Blick auf den neuen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 12. März

2025, in welchem die wöchentliche Arbeitszeit nicht definiert, frei verfügbar

und auf Provisionsbasis ist, nicht überholt. Der Beschwerdeführer erbringt auch

im Beschwerdeverfahren keine konkreten Nachweise dafür, dass betrieblich die

Voraussetzungen für ein Arbeitsexternat erfüllt sind. Im Hinblick auf die

Wohnsituation verhält es sich entsprechend. Die Vorinstanz durfte somit vor

diesem Hintergrund den vom Beschwerdegegner 1 verweigerten direkten

Eintritt ins Wohn- und Arbeitsexternat schützen, weil der Beschwerdeführer

bisher seiner Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 75 Abs. 4 in

Verbindung mit Art. 77a StGB insoweit ungenügend nachgekommen ist.

5.8

Folglich ist es im

Ergebnis nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer der direkte Eintritt

ins Wohn- und Arbeitsexternat gemäss Art. 77a Abs. 3 StGB mangels erfüllter

Voraussetzungen im Hinblick auf die Durchführung eines sachgerechten

Vollzugsplans nicht gewährt wurde. Nach dem Verstreichen des von der Vorinstanz

angesetzten Termins für den Vollzug der Reststrafe ist der

Beschwerdegegner 1 einzuladen, einen neuen Strafantrittstermin

festzulegen. Dabei wird er über die Bewilligung von Vollzugslockerungen zu

entscheiden haben. Da dem Beschwerdeführer der direkte Antritt eines Wohn- und

Arbeitsexternat nicht einzig wegen des Fehlens eines vorangehenden

Arbeitsexternats verwehrt werden darf (oben E. 5.5), wird der

Beschwerdegegner 1 im Rahmen des Vollzugsplans zu prüfen haben, ob der

Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen für das Wohn- und Arbeitsexternat

(wie günstige Prognose, geeigneter Arbeitsplatz und Wohnraum) erfüllt. Dem

Beschwerdeführer obliegt es, im Hinblick auf den Entscheid über

Vollzugslockerungen rechtsgenüglich mitzuwirken.

6.

6.1

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen. Der

Beschwerdegegner 1 ist einzuladen, im Sinn der Erwägungen einen neuen

Strafantrittstermin festzulegen (vgl. oben E. 5.8). Ausgangsgemäss sind

die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG)

und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

6.2.1

Zu prüfen bleibt

das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.2.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren

Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mittellos

ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach

Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 20).

Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.3

Aus den Akten

geht zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers Folgendes hervor: Gemäss

den vorliegenden Steuerrechnungen der Jahre 2022 und 2023 verfügte der

Beschwerdeführer weder über Einkommen noch über Vermögen. Das Arbeitsverhältnis

wurde ihm per 31. August 2024 gekündigt. Seit 1. April 2025 geht er

einer neuen Beschäftigung nach, deren Entlöhnung sich aus Fr. 1'500.- plus

Provisionen, deren Höhe er derzeit jedoch noch nicht benennen könne,

zusammensetzt. Obwohl eine Erklärung, dass die Auskünfte über die finanziellen

Verhältnisse des Beschwerdeführers vollständig sind, fehlt und offenbleibt,

weshalb trotz Arbeitsvertrag in den Jahren 2022 und 2023 kein Einkommen

ausgewiesen wurde, ist angesichts der Akten davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage ist, die finanziellen Mittel für

Verfahrens- und Rechtsvertretungskosten aufzubringen. Entsprechend ist die

prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren

gerade noch zu bejahen.

6.2.4

Aufgrund

der sich stellenden Rechtsfragen war das Verfahren trotz seines Ausgangs nicht

offensichtlich aussichtslos. Die Bedeutsamkeit des Verfahrens für den

Beschwerdeführer ist aufgrund der Rückversetzung in den Strafvollzug zu

bejahen. Angesichts der nicht einfachen Fragestellungen im vorliegenden

Beschwerdeverfahren ist es vertretbar, dass der Beschwerdeführer zur

Durchsetzung seiner Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen war (vgl.

oben E. 6.2.2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb gutzuheissen und dem

Beschwerdeführer ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Vertreters,

Rechtsanwalt B, zu bestellen.

6.3

Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

(GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV;

LS 215.3) zu entschädigen.

6.4

Rechtsanwalt B

weist für das Beschwerdeverfahren in seiner mit der Beschwerde eingereichten

Honorarnote vom 18. Mai 2025 einen zeitlichen Aufwand von 9,25 Stunden,

entsprechend einem Honorar – ausgehend von einem Stundenansatz von

Fr. 220.- – in der Höhe von Fr. 2'035.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

Dispositiv

aus. Der Aufwand erscheint für das vorliegende Beschwerdeverfahren angemessen. Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt

Fr. 2'199.85 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

zu entschädigen.

6.5 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen

abgewiesen.

2. Der Beschwerdegegner 1 wird eingeladen, einen

neuen Strafantrittstermin im Sinn der Erwägungen festzulegen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

8. Rechtsanwalt B wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'199.85

(inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10. Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner 1 unter Beilage der

Vollzugsakten;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

d) die Gerichtskasse.