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Entscheid

VB.2025.00306

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00306

26. Juni 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26417)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00306

Urteil

der 1.

Kammer

vom 26. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter José Krause,

Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C,

vertreten durch RA D,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

3. Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung

(Wiederaufnahme von VB.2022.00249),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 erteilte die

Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich C unter Bedingungen und Auflagen

sowie mit Vorbehalt die baurechtliche Bewilligung für den Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses

mit 9 Wohnungen und 7 Parkplätzen im Freien auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 (neu 02) an der E-Strasse 03 in Zürich. Gleichzeitig

wurde die im koordinierten Verfahren ergangene lärmschutzrechtliche Bewilligung

der Baudirektion des Kantons Zürich vom 5. März 2021 eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 6. Juli 2021 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, den angefochtenen

Bauentscheid sowie die Gesamtverfügung aufzuheben und die Baubewilligung zu

verweigern. Eventuell seien der Bauentscheid und die Gesamtverfügung aufzuheben

und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an die

Bausektion und die Baudirektion zurückzuweisen. Am 17. November 2021

führte eine Delegation der 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein

der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch.

Mit Entscheid vom 11. März 2022 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 29. April 2022

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Eventuell sei der Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben und

die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegner.

Das

Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2023 ab

(Verfahren VB.2022.00249).

IV.

Die dagegen von A erhobene Beschwerde hiess das

Bundesgericht mit Urteil 1C_234/2023 vom 23. März 2025 gut, hob das

angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung des Bauvorhabens

im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht

eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die vom Bundesgericht

zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Im

Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale

Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor

dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute

Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts

verbindlich. Dies gilt sowohl für Punkte, für die keine Rückweisung erfolgt und

die damit "definitiv" entschieden sind, als auch für die Erwägungen,

welche die Rückweisung umschreiben (VGr, 7. Februar 2019, VR.2018.00001,

E. 1.2; Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],

3.

A., 2018, Art. 107 N. 18).

1.2

Am

23.

März 2025 hob das Bundesgericht den Entscheid im Verfahren VB.2022.00249 auf und wies die

Sache zur weiteren Prüfung des Bauvorhabens im Sinn der Erwägungen an das

Verwaltungsgericht zurück. Das

Verfahren VB.2022.00249 ist im Sinn der bundesgerichtlichen Anordnung unter der Verfahrensnummer VB.2025.00306 wiederaufzunehmen.

2.

2.1

Das streitbetroffene Baugrundstück

befindet sich gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in

der zweigeschossigen Wohnzone W2bII mit einem Mindestwohnanteil von

90.

% und weist eine Fläche von 1'339 m2 auf. Ein 25 m

breiter Streifen des Grundstücks, welcher parallel zur nordöstlich gelegenen E-Strasse

verläuft, ist der Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Art. 15

des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) i. V. m. Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung

vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugewiesen, der übrige Teil des Grundstücks

liegt in der Empfindlichkeitsstufe (ES) II. Aktuell ist es mit einem

vollständig in der ES III liegenden Einfamilienhaus überstellt, welches

abgebrochen werden und durch ein weiter südwestlich platziertes, teils in der

ES II und teils in der ES III liegendes Mehrfamilienhaus mit neun

Wohnungen ersetzt werden soll. Die Bauparzelle fällt gegen Südwesten ab. Der

durch das Abrücken von der Strasse entstehende Bereich soll für die Erstellung

von sieben Abstellplätzen unter einem Carport genutzt werden.

2.2

Das Baugrundstück ist aufgrund seiner Lage

an der nordöstlich davon verlaufenden E-Strasse durch Strassenlärm belastet. Gemäss

Lärmschutznachweis vom 16. Dezember 2020 werden die massgeblichen

Immissionsgrenzwerte an 8 von 42 Fenstern überschritten und sind fünf der

geplanten neun Wohnungen von den Überschreitungen betroffen. Zwei der

Messpunkte befinden sich in der ES III; die weiteren sechs liegen in der

ES II mit mindestens 31 m Abstand zur Strasse. Die einzelnen Grenzwertüberschreitungen

wurden vom Baurekursgericht auf S. 14 des Entscheids festgehalten sowie in

Verbindung mit den massgeblichen Grundrissplänen im Einzelnen dargelegt.

Vorliegend sind nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz

nächtliche Immissionsgrenzwert-Überschreitungen von 1–3 dB (A) zu

beurteilen, wobei an fünf der acht Messpunkte die Überschreitung 2 dB (A),

an zweien 3 dB (A) und an einem 1 dB (A) beträgt.

3.

3.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1 USG werden

Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue Gebäude, die dem längeren

Aufenthalt von Personen dienen, grundsätzlich nur erteilt, wenn die

Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Sind die Immissionsgrenzwerte

überschritten, so kann die Bewilligung Art. 22 Abs. 2 USG zufolge

dennoch erteilt werden, sofern die Räume zweckmässig angeordnet und die

allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden.

Art. 31 Abs. 1 LSV präzisiert, dass Neubauten und wesentliche

Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden

dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können durch die

Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes

oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm

abschirmen. Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Art. 31

Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur

erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse

besteht und die kantonale Behörde zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV).

3.2

Art. 31

Abs. 2 LSV setzt voraus, dass die IGW durch Massnahmen nach Art. 31

Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden können. Eine Ausnahmebewilligung

gestützt auf Art. 31 Abs. 2 LSV fällt sodann nur in Betracht, wenn

erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen

Massnahmen gemäss Abs. 1 ausgeschöpft worden sind. Der Nachweis einer

hinreichenden Massnahmenprüfung obliegt dem Baugesuchsteller (BGer,

25.

August 2020, 1C_244/2019, E. 3.4.4). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden,

dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen

geprüft worden sind. Erst wenn erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen

Massnahmen ausgeschöpft worden sind, kommt als "ultima ratio" die

Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 2 von Art. 31 LSV in Betracht

(Subsidiarität; BGr, 2. April 2019, 1C_106/2018, E. 4.7 mit Hinweis).

4.

4.1

Vorliegend

gelangte das Bundesgericht in seinem Entscheid zum Schluss, der Nachweis einer

hinreichenden Prüfung der möglichen Lärmschutzmassnahmen im Sinn von

Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV sei nicht

erbracht. Zwar seien verschiedene Massnahmen zur Optimierung des Lärmschutzes

vorgesehen und fänden sich in den Unterlagen Argumente dafür. Jedoch

erschliesse sich nicht, welche Massnahmen darüber hinaus geprüft und weshalb

diese verworfen worden seien. So sei insbesondere nicht nachvollziehbar,

weshalb lärmempfindliche Räume an der am stärksten mit Lärm belasteten Fassade

geplant seien und weshalb das Gebäude nicht noch weiter von der Strasse

zurückversetzt worden sei. Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Sache zur

weiteren Prüfung des Bauvorhabens im Sinn der Erwägungen an das

Verwaltungsgericht zurück.

4.2

Das

Verwaltungsgericht ist nicht die geeignete Instanz, um diese Fragen fachlicher

Natur zu beantworten bzw. diesbezüglich ergänzende Sachverhaltsabklärungen zu

treffen. Insbesondere wenn der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde, kann

das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückweisen (§ 64 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Zumal das Verwaltungsgericht in Verfahren betreffend

Baubewilligungen als zweite Gerichtsinstanz entscheidet, ist es Aufgabe des Baurekursgerichts

als Vorinstanz, den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu ermitteln (Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 64 N. 10, auch zum Folgenden). Eine Rückweisung erscheint

vorliegend umso mehr angezeigt, als das Baurekursgericht aufgrund seiner

Zusammensetzung sowohl für die Sachverhaltsermittlung als auch für die

Beantwortung der vom Bundesgericht aufgeworfenen Fragen grundsätzlich über das

notwendige Fachwissen verfügt.

Demzufolge ist die Sache zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung und weiteren Prüfung des Bauvorhabens im Sinn der

bundesgerichtlichen Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

5.

5.1

Zusammengefasst ist die Beschwerde

gutzuheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. März

2022.

aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und

zur weiteren Prüfung des Bauvorhabens im Sinn der bundesgerichtlichen

Erwägungen sowie zum anschliessenden Neuentscheid an das Baurekursgericht

zurückzuweisen.

5.2

Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist

in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28.

April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr,

1.

Juni 2023, VB.2022.00627, E. 4.2).

Die Kosten für das

Beschwerdeverfahren sind je zu einem Drittel der Beschwerdegegnerschaft 1–3

aufzuerlegen (§ 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Der private Beschwerdegegner ist ausserdem für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu einer angemessenen Parteientschädigung

an die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 70 Abs. 2 in Verbindung

mit § 17 Abs. 2 VRG). Die Gemeinde und der Kanton werden in der

vorliegenden Konstellation, wo sich private Parteien gegenüberstehen,

praxisgemäss nicht entschädigungspflichtig (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 94).

5.3

Was die Kosten des vorliegenden

Wiederaufnahmeentscheids betrifft, so sind bei Rückweisungsentscheiden die

Verfahrenskosten so festzulegen, dass die Verfahrensbeteiligten insgesamt nicht

schlechter gestellt sind, als wenn der richtige Entscheid von Anfang an

getroffen worden wäre (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 68). Die

Kosten des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens sind deshalb auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Mangels Umtrieben sind für das Wiederaufnahmeverfahren

keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein

solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137

E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.

BGG) anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Verfahren VB.2022.00249 wird als Verfahren VB.2025.00306 wiederaufgenommen.

2.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom

11.

März 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts

und zur weiteren Prüfung des Bauvorhabens im Sinn der bundesgerichtlichen

Erwägungen sowie zum anschliessenden Neuentscheid an das Baurekursgericht

zurückgewiesen.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2022.00249 (Fr. 4'190.-) werden der

Beschwerdegegnerschaft 1–3 je zu einem Drittel auferlegt.

4.

Der

private Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für

das Beschwerdeverfahren VB.2022.00249 eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 2'000.- (inkl. MWST) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 590.-- Total der Kosten.

6.

Die

Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2025.00306 werden auf die Gerichtskasse

genommen.

7.

Für

das Wiederaufnahmeverfahren VB.2025.00306 werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Vorinstanz;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).