VB.2025.00306
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00306
26. Juni 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26417)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00306
Urteil
der 1.
Kammer
vom 26. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter José Krause,
Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
vertreten durch RA D,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
3. Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
(Wiederaufnahme von VB.2022.00249),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 erteilte die
Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich C unter Bedingungen und Auflagen
sowie mit Vorbehalt die baurechtliche Bewilligung für den Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses
mit 9 Wohnungen und 7 Parkplätzen im Freien auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 (neu 02) an der E-Strasse 03 in Zürich. Gleichzeitig
wurde die im koordinierten Verfahren ergangene lärmschutzrechtliche Bewilligung
der Baudirektion des Kantons Zürich vom 5. März 2021 eröffnet.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 6. Juli 2021 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, den angefochtenen
Bauentscheid sowie die Gesamtverfügung aufzuheben und die Baubewilligung zu
verweigern. Eventuell seien der Bauentscheid und die Gesamtverfügung aufzuheben
und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an die
Bausektion und die Baudirektion zurückzuweisen. Am 17. November 2021
führte eine Delegation der 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein
der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch.
Mit Entscheid vom 11. März 2022 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 29. April 2022
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Eventuell sei der Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben und
die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegner.
Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2023 ab
(Verfahren VB.2022.00249).
IV.
Die dagegen von A erhobene Beschwerde hiess das
Bundesgericht mit Urteil 1C_234/2023 vom 23. März 2025 gut, hob das
angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung des Bauvorhabens
im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht
eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die vom Bundesgericht
zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Im
Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale
Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor
dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute
Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts
verbindlich. Dies gilt sowohl für Punkte, für die keine Rückweisung erfolgt und
die damit "definitiv" entschieden sind, als auch für die Erwägungen,
welche die Rückweisung umschreiben (VGr, 7. Februar 2019, VR.2018.00001,
E. 1.2; Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],
3.
A., 2018, Art. 107 N. 18).
1.2
Am
23.
März 2025 hob das Bundesgericht den Entscheid im Verfahren VB.2022.00249 auf und wies die
Sache zur weiteren Prüfung des Bauvorhabens im Sinn der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht zurück. Das
Verfahren VB.2022.00249 ist im Sinn der bundesgerichtlichen Anordnung unter der Verfahrensnummer VB.2025.00306 wiederaufzunehmen.
2.
2.1
Das streitbetroffene Baugrundstück
befindet sich gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in
der zweigeschossigen Wohnzone W2bII mit einem Mindestwohnanteil von
90.
% und weist eine Fläche von 1'339 m2 auf. Ein 25 m
breiter Streifen des Grundstücks, welcher parallel zur nordöstlich gelegenen E-Strasse
verläuft, ist der Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Art. 15
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) i. V. m. Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugewiesen, der übrige Teil des Grundstücks
liegt in der Empfindlichkeitsstufe (ES) II. Aktuell ist es mit einem
vollständig in der ES III liegenden Einfamilienhaus überstellt, welches
abgebrochen werden und durch ein weiter südwestlich platziertes, teils in der
ES II und teils in der ES III liegendes Mehrfamilienhaus mit neun
Wohnungen ersetzt werden soll. Die Bauparzelle fällt gegen Südwesten ab. Der
durch das Abrücken von der Strasse entstehende Bereich soll für die Erstellung
von sieben Abstellplätzen unter einem Carport genutzt werden.
2.2
Das Baugrundstück ist aufgrund seiner Lage
an der nordöstlich davon verlaufenden E-Strasse durch Strassenlärm belastet. Gemäss
Lärmschutznachweis vom 16. Dezember 2020 werden die massgeblichen
Immissionsgrenzwerte an 8 von 42 Fenstern überschritten und sind fünf der
geplanten neun Wohnungen von den Überschreitungen betroffen. Zwei der
Messpunkte befinden sich in der ES III; die weiteren sechs liegen in der
ES II mit mindestens 31 m Abstand zur Strasse. Die einzelnen Grenzwertüberschreitungen
wurden vom Baurekursgericht auf S. 14 des Entscheids festgehalten sowie in
Verbindung mit den massgeblichen Grundrissplänen im Einzelnen dargelegt.
Vorliegend sind nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz
nächtliche Immissionsgrenzwert-Überschreitungen von 1–3 dB (A) zu
beurteilen, wobei an fünf der acht Messpunkte die Überschreitung 2 dB (A),
an zweien 3 dB (A) und an einem 1 dB (A) beträgt.
3.
3.1
Gemäss Art. 22 Abs. 1 USG werden
Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue Gebäude, die dem längeren
Aufenthalt von Personen dienen, grundsätzlich nur erteilt, wenn die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Sind die Immissionsgrenzwerte
überschritten, so kann die Bewilligung Art. 22 Abs. 2 USG zufolge
dennoch erteilt werden, sofern die Räume zweckmässig angeordnet und die
allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden.
Art. 31 Abs. 1 LSV präzisiert, dass Neubauten und wesentliche
Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden
dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können durch die
Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes
oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm
abschirmen. Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Art. 31
Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur
erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse
besteht und die kantonale Behörde zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV).
3.2
Art. 31
Abs. 2 LSV setzt voraus, dass die IGW durch Massnahmen nach Art. 31
Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden können. Eine Ausnahmebewilligung
gestützt auf Art. 31 Abs. 2 LSV fällt sodann nur in Betracht, wenn
erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen
Massnahmen gemäss Abs. 1 ausgeschöpft worden sind. Der Nachweis einer
hinreichenden Massnahmenprüfung obliegt dem Baugesuchsteller (BGer,
25.
August 2020, 1C_244/2019, E. 3.4.4). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden,
dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen
geprüft worden sind. Erst wenn erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen
Massnahmen ausgeschöpft worden sind, kommt als "ultima ratio" die
Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 2 von Art. 31 LSV in Betracht
(Subsidiarität; BGr, 2. April 2019, 1C_106/2018, E. 4.7 mit Hinweis).
4.
4.1
Vorliegend
gelangte das Bundesgericht in seinem Entscheid zum Schluss, der Nachweis einer
hinreichenden Prüfung der möglichen Lärmschutzmassnahmen im Sinn von
Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV sei nicht
erbracht. Zwar seien verschiedene Massnahmen zur Optimierung des Lärmschutzes
vorgesehen und fänden sich in den Unterlagen Argumente dafür. Jedoch
erschliesse sich nicht, welche Massnahmen darüber hinaus geprüft und weshalb
diese verworfen worden seien. So sei insbesondere nicht nachvollziehbar,
weshalb lärmempfindliche Räume an der am stärksten mit Lärm belasteten Fassade
geplant seien und weshalb das Gebäude nicht noch weiter von der Strasse
zurückversetzt worden sei. Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Sache zur
weiteren Prüfung des Bauvorhabens im Sinn der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht zurück.
4.2
Das
Verwaltungsgericht ist nicht die geeignete Instanz, um diese Fragen fachlicher
Natur zu beantworten bzw. diesbezüglich ergänzende Sachverhaltsabklärungen zu
treffen. Insbesondere wenn der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde, kann
das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweisen (§ 64 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Zumal das Verwaltungsgericht in Verfahren betreffend
Baubewilligungen als zweite Gerichtsinstanz entscheidet, ist es Aufgabe des Baurekursgerichts
als Vorinstanz, den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu ermitteln (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 64 N. 10, auch zum Folgenden). Eine Rückweisung erscheint
vorliegend umso mehr angezeigt, als das Baurekursgericht aufgrund seiner
Zusammensetzung sowohl für die Sachverhaltsermittlung als auch für die
Beantwortung der vom Bundesgericht aufgeworfenen Fragen grundsätzlich über das
notwendige Fachwissen verfügt.
Demzufolge ist die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und weiteren Prüfung des Bauvorhabens im Sinn der
bundesgerichtlichen Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
5.1
Zusammengefasst ist die Beschwerde
gutzuheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. März
2022.
aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und
zur weiteren Prüfung des Bauvorhabens im Sinn der bundesgerichtlichen
Erwägungen sowie zum anschliessenden Neuentscheid an das Baurekursgericht
zurückzuweisen.
5.2
Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist
in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr,
1.
Juni 2023, VB.2022.00627, E. 4.2).
Die Kosten für das
Beschwerdeverfahren sind je zu einem Drittel der Beschwerdegegnerschaft 1–3
aufzuerlegen (§ 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Der private Beschwerdegegner ist ausserdem für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu einer angemessenen Parteientschädigung
an die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 70 Abs. 2 in Verbindung
mit § 17 Abs. 2 VRG). Die Gemeinde und der Kanton werden in der
vorliegenden Konstellation, wo sich private Parteien gegenüberstehen,
praxisgemäss nicht entschädigungspflichtig (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 94).
5.3
Was die Kosten des vorliegenden
Wiederaufnahmeentscheids betrifft, so sind bei Rückweisungsentscheiden die
Verfahrenskosten so festzulegen, dass die Verfahrensbeteiligten insgesamt nicht
schlechter gestellt sind, als wenn der richtige Entscheid von Anfang an
getroffen worden wäre (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 68). Die
Kosten des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens sind deshalb auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Mangels Umtrieben sind für das Wiederaufnahmeverfahren
keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein
solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137
E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Verfahren VB.2022.00249 wird als Verfahren VB.2025.00306 wiederaufgenommen.
2.
In
Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom
11.
März 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts
und zur weiteren Prüfung des Bauvorhabens im Sinn der bundesgerichtlichen
Erwägungen sowie zum anschliessenden Neuentscheid an das Baurekursgericht
zurückgewiesen.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2022.00249 (Fr. 4'190.-) werden der
Beschwerdegegnerschaft 1–3 je zu einem Drittel auferlegt.
4.
Der
private Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für
das Beschwerdeverfahren VB.2022.00249 eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.- (inkl. MWST) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 590.-- Total der Kosten.
6.
Die
Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2025.00306 werden auf die Gerichtskasse
genommen.
7.
Für
das Wiederaufnahmeverfahren VB.2025.00306 werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Vorinstanz;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).