VB.2025.00308
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00308
22. Januar 2026Deutsch9 min
(URT.2026.26918)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00308; VB.2025.00581
Urteil
des
Einzelrichters
vom 22. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin
(VB.2025.00308
und VB.2025.00581),
gegen
Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur,
Beschwerdegegner
(VB.2025.00308),
und
Kantonsspital Winterthur,
vertreten durch RA C,
Mitbeteiligter
(VB.2025.00308) und
Beschwerdegegner
(VB.2025.00581),
betreffend
Abfindung / Rechtsverweigerung
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
seit dem Jahr 1996 als diplomierte Pflegefachfrau auf Stundenlohnbasis für das
Kantonsspital Winterthur (KSW) tätig, zuletzt mit einem Beschäftigungsgrad von
70 %. Nachdem A ab November 2017 krankheitshalber vollständig
arbeitsunfähig gewesen war, löste das KSW das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom
8. Januar 2019 per Ende Juli 2019 auf. Der Spitalrat des KSW wies einen
hiergegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 18. Juni 2020 in der
Hauptsache ab, sprach A wegen Verfahrensfehlern aber eine Entschädigung von
einem Monatslohn zu. Zudem forderte der Spitalrat das KSW auf,
eine angemessene Abfindung festzulegen und den betreffenden Entscheid mit
Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Eine gegen die Abweisung des Rekurses
erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März
2021 in der Hauptsache gut, stellte die Rechtswidrigkeit der Kündigung fest und
verpflichtete das KSW, A eine Entschädigung von insgesamt sechs Monatslöhnen
(inklusive der im Rekursverfahren zugesprochenen Entschädigung) zu bezahlen
(VB.2020.00562).
Am 29. Januar 2022 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und ersuchte um Erläuterung des Urteils vom 18. März 2021.
Sie machte geltend, das KSW habe ihr mittlerweile zwar eine Entschädigung
bezahlt, diese beruhe ihrer Ansicht nach aber auf einer falschen Berechnung des
Monatslohns und zudem habe das KSW unzulässigerweise einen angeblichen
Rückforderungsanspruch zur Verrechnung gebracht. Dieses Gesuch wies das
Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2022 ab und überwies die
Angelegenheit an die Spitaldirektion des KSW, damit diese über die strittige
Berechnung der Höhe der Entschädigung sowie die strittige Rückforderung eine
Verfügung erlasse (EG.2022.00001). Mit Verfügung vom 1. April 2022 legte
die Spitaldirektion den für die Entschädigung massgebenden Monatslohn auf
Fr. 6'669.35 fest. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Spitalrat mit
Beschluss vom 28. November 2023 teilweise gut und setzte den massgebenden
Monatslohn auf Fr. 7'334.50 fest. Das Verwaltungsgericht wies eine
hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. August 2024 in der
Hauptsache ab, wobei es in den Erwägungen festhielt, dass die Vorinstanz den
massgebenden Lohn falsch berechnet habe und dieser tatsächlich Fr. 7'326.55
betrage (VB.2023.00654/765). Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 7. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat
(1C_606/2024).
B. Mit
Verfügung vom 8. September 2020 hatte die Spitaldirektion des KSW A eine
Abfindung in der Höhe von zehn Monatslöhnen zugesprochen. Der Spitalrat hiess
einen hiergegen erhobenen Rekurs am 8. Oktober 2021 teilweise gut und
sprach A eine Abfindung von elf Monatslöhnen zu; zudem verpflichtete er die
Spitaldirektion, "die für die Abfindung massgebliche Höhe eines
Monatslohns verbindlich zu beziffern und der Rekurrentin schriftlich
mitzuteilen". Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen das Verwaltungsgericht
mit Urteil VB.2021.00770 vom 21. März 2022 und das Bundesgericht mit Urteil
8D_4/2022 vom 6. Oktober 2022 ab, soweit sie darauf eintraten.
Erwägungen
II.
A. Am 7. Juli
2022.
gelangte A mit Rechtsverweigerungsrekurs an den Spitalrat und beantragte
sinngemäss, die Spitaldirektion sei anzuweisen, die Höhe des für die Abfindung
massgebenden Monatslohns zu verfügen.
Die Spitaldirektion setzte die Abfindung mit Verfügung vom
15.
März 2023 bei einem massgebenden Monatslohn von Fr 6'057.30 auf
Fr. 66'630.30 fest. Dagegen erhob A am 30. März 2023 Rekurs an den
Spitalrat und beantragte, die Abfindung sei auf der Grundlage eines Monatslohns
von Fr. 8'723.85 festzusetzen.
B. Am 11. Juni
2024.
verlangte A vom Spitalrat "unmissverständliche Belege, dass die seit
Monaten stillstehenden Geschäfte entsprechend VRG (ohne Verzug) angegangen
sind". Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 sistierte der Präsident des
Spitalrats das Rekursverfahren, "bis im Verfahren betreffend
Entschädigungshöhe und Verrechnung […] ein rechtskräftiger Endentscheid zur
Höhe des massgeblichen letzten Monatslohns der Rekurrentin ergangen ist".
Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
23.
Januar 2025 ab (VB.2024.00421/433).
C. Mit
Beschluss vom 10. Juli 2025 setzte der Spitalrat die Abfindung bei einem
massgebenden Monatslohn von Fr. 7'326.55 auf Fr. 80'592.05 fest und
sprach A auf diesem Betrag Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. August
2019.
zu.
III.
A. A hatte
am 19. Mai 2025 "Rechtsverweigerungsbeschwerde" beim
Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, unter Entschädigungsfolge sei der
Spitalrat anzuweisen, "unverzüglich die Höhe der mtl. Abfindungshöhe
mittels Entscheid zu verfügen". Das Verwaltungsgericht legte in der Folge
das Geschäft VB.2025.00308 an. Der Spitalrat beantragte am 23. Juni 2025,
unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei diese abzuweisen. Hierzu nahm A am 8. Juli 2025 Stellung.
Am 11. Juli 2025 reichte der Spitalrat dem Verwaltungsgericht den am
Vortag ergangenen Entscheid ein.
B. Gegen
den Beschluss vom 10. Juli 2025 erhob A am 11. September 2025 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte in der Hauptsache, unter
Entschädigungsfolge sei die Höhe des für die Abfindung massgebenden Monatslohns
auf Fr. 8'723.85 festzusetzen; zudem sei ihr "eine ausserordentliche
Entschädigung im Sinne einer Genugtuung von Fr. 5000.00"
zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das Geschäft VB.2025.00581
an. Der Spitalrat schloss mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2025 sinngemäss
auf Abweisung der Beschwerde. Die Spitaldirektion beantragte am 20. Oktober
2025, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Hierzu nahm A am 3. November 2025 Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Nach
§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht
mehrere Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. In diesem Sinn
sind die Verfahren VB.2025.00308 und VB.2025.00581, die in der Hauptsache die
gleiche Streitsache betreffen, zu vereinigen.
1.2
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Spitalrats
des Kantonsspitals Winterthur ebenso wie für Rechtsverweigerungs- bzw.
-verzögerungsbeschwerden betreffend ein personalrechtliches Rekursverfahren
beim Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur zuständig (§ 41 ff. VRG
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Gesetzes über das Kantonsspital
Winterthur vom 19. September 2005 [LS 813.16]).
Nicht zuständig ist es
hingegen, soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss verlangt, die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Abfindungsbetrag in der beruflichen
Vorsorge zu versichern. Ob eine Abfindung zum versicherten Lohn gemäss dem
Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) gehört, ist eine
sozialversicherungsrechtliche Frage, deren Beurteilung in die Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich fällt (§ 2 Abs. 2 lit. a
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993
[LS 212.81]). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
Der
Spitalrat entschied am 10. Juli 2025 über den Rekurs. Die
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Mai 2025 – die nur ein Tätigwerden
des Spitalrats und keine Feststellung einer Rechtsverzögerung verlangte – ist
damit gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben.
1.4
Weil die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde
vom 11. September 2025 einzutreten.
2.
Der Streitwert beträgt Fr. 15'370.30, weshalb die
Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei "die
Zusammenführung des Verfahrens VB.2024.00421 zu prüfen und zu gestatten".
Was die Beschwerdeführerin damit bezweckt, bleibt unklar. Das Urteil im
Verfahren VB.2024.00421 erging am 23. Januar 2025. Das Verwaltungsgericht
könnte dieses Verfahren nur wieder aufnehmen, wenn Revisionsgründe im Sinn der
§§ 86a ff. VRG vorlägen. Solche Gründe werden nicht geltend gemacht.
Auf die entsprechenden Vorbringen ist deshalb nicht näher einzugehen.
4.
Praxisgemäss wird der massgebliche Monatslohn für die
Entschädigung und die Abfindung nach den gleichen Grundsätzen bestimmt (VGr,
23.
Januar 2025, VB.2024.00421/433, E. 3.3 mit Hinweisen). Das
Verwaltungsgericht kam im Urteil VB.2023.00654/765 vom 22. August 2024 mit
ausführlicher Begründung zum Schluss, dass der Monatslohn für die Entschädigung
Fr. 7'326.55 betrage (E. 4.5). Dieser Monatslohn ist auch für die
Abfindung massgebend. Die Vorinstanz hat den Monatslohn für die Abfindung
entsprechend auf Fr. 7'326.55 festgesetzt. Dieses Vorgehen ist
rechtskonform.
Was die Beschwerdeführerin aus ihrem Verweis auf einen
höheren "Krankenlohn" ableiten will, bleibt unklar. Das
Verwaltungsgericht hat im Verfahren VB.2023.00654/765 ausführlich dargelegt,
dass bei Angestellten im Stundenlohn mit schwankendem Pensum für die Bemessung
des Monatslohns ein durchschnittliches Anstellungspensum zu bestimmen sei, und
dieses für die Beschwerdeführerin auf 86,7 % festgelegt. Es besteht keine
Veranlassung davon abzuweichen, zumal die Beschwerdeführerin nicht
nachvollziehbar dartut, inwiefern diese Berechnung falsch gewesen sein sollte.
Auf die zahlreichen Ausführungen, die keinen erkennbaren
Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren haben, ist nicht weiter einzugehen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6.
6.1
Bei
personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-
wird den Parteien in der Regel keine Gerichtsgebühr auferlegt. Vorbehalten
bleibt aber die Kostenauflage an die unterliegende Partei, wenn diese durch
ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat, namentlich bei
mutwilliger Prozessführung (§ 65a Abs. 3 VRG; VGr, 24. April 2025,
VB.2024.00694, E. 3.2 – 24. Mai 2023, VB.2023.00178, E. 3).
Solches muss die Beschwerdeführerin sich hier bezüglich beider Verfahren
vorwerfen lassen: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob die
Beschwerdeführerin, während dem Beschwerdegegner eine Frist lief, um zu einer
Eingabe der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeerhebung
erfolgte damit offenkundig zur Unzeit. Die Beschwerde in der Hauptsache diente
einzig dazu, die bereits vom Bundesgericht beurteilte Berechnung des
massgebenden Monatslohns erneut in Frage zu stellen, und erwies sich auch
deshalb als von Anfang an offensichtlich aussichtslos, weil das
Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin bereits im Urteil VB.2024.00421/433
vom 23. Januar 2025 darauf hingewiesen hatte, dass der Monatslohn für die
Abfindung nach den gleichen Grundsätzen berechnet wird wie derjenige für die
Entschädigung (E. 3.3). Die Gerichtskosten sind deshalb der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2
Ausgangsgemäss
ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Es besteht auch keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin
eine "ausserordentliche Entschädigung" zuzusprechen, zumal völlig
unklar bleibt, woraus die Beschwerdeführerin einen solchen Anspruch ableiten
wollte. Sollte dieser Antrag über einen solchen um eine Parteientschädigung
hinausgehen, erwiese dieser sich im Übrigen schon deshalb als unzulässig, weil
eine solche Entschädigung nicht Gegenstand der Ausgangsverfügung und des
Rekursverfahrens war.
Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist praxisgemäss ebenfalls
keine Parteientschädigung zuzusprechen (VGr, 21. März 2022, VB.2021.00770,
E. 4.2).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Verfahren VB.2025.00308 und VB.2025.00581 werden vereinigt.
2.
Das
Verfahren VB.2025.00308 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die
Beschwerde im Verfahren VB.2025.00581 wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 265.-- Zustellkosten,
Fr. 2'265.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Spitalrat.