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Entscheid

VB.2025.00308

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00308

22. Januar 2026Deutsch9 min

(URT.2026.26918)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00308; VB.2025.00581

Urteil

des

Einzelrichters

vom 22. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin

(VB.2025.00308

und VB.2025.00581),

gegen

Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur,

Beschwerdegegner

(VB.2025.00308),

und

Kantonsspital Winterthur,

vertreten durch RA C,

Mitbeteiligter

(VB.2025.00308) und

Beschwerdegegner

(VB.2025.00581),

betreffend

Abfindung / Rechtsverweigerung

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A war

seit dem Jahr 1996 als diplomierte Pflegefachfrau auf Stundenlohnbasis für das

Kantonsspital Winterthur (KSW) tätig, zuletzt mit einem Beschäftigungsgrad von

70 %. Nachdem A ab November 2017 krankheitshalber vollständig

arbeitsunfähig gewesen war, löste das KSW das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom

8. Januar 2019 per Ende Juli 2019 auf. Der Spitalrat des KSW wies einen

hiergegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 18. Juni 2020 in der

Hauptsache ab, sprach A wegen Verfahrensfehlern aber eine Entschädigung von

einem Monatslohn zu. Zudem forderte der Spitalrat das KSW auf,

eine angemessene Abfindung festzulegen und den betreffenden Entscheid mit

Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Eine gegen die Abweisung des Rekurses

erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März

2021 in der Hauptsache gut, stellte die Rechtswidrigkeit der Kündigung fest und

verpflichtete das KSW, A eine Entschädigung von insgesamt sechs Monatslöhnen

(inklusive der im Rekursverfahren zugesprochenen Entschädigung) zu bezahlen

(VB.2020.00562).

Am 29. Januar 2022 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und ersuchte um Erläuterung des Urteils vom 18. März 2021.

Sie machte geltend, das KSW habe ihr mittlerweile zwar eine Entschädigung

bezahlt, diese beruhe ihrer Ansicht nach aber auf einer falschen Berechnung des

Monatslohns und zudem habe das KSW unzulässigerweise einen angeblichen

Rückforderungsanspruch zur Verrechnung gebracht. Dieses Gesuch wies das

Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2022 ab und überwies die

Angelegenheit an die Spitaldirektion des KSW, damit diese über die strittige

Berechnung der Höhe der Entschädigung sowie die strittige Rückforderung eine

Verfügung erlasse (EG.2022.00001). Mit Verfügung vom 1. April 2022 legte

die Spitaldirektion den für die Entschädigung massgebenden Monatslohn auf

Fr. 6'669.35 fest. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Spitalrat mit

Beschluss vom 28. November 2023 teilweise gut und setzte den massgebenden

Monatslohn auf Fr. 7'334.50 fest. Das Verwaltungsgericht wies eine

hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. August 2024 in der

Hauptsache ab, wobei es in den Erwägungen festhielt, dass die Vorinstanz den

massgebenden Lohn falsch berechnet habe und dieser tatsächlich Fr. 7'326.55

betrage (VB.2023.00654/765). Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene

Beschwerde mit Urteil vom 7. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat

(1C_606/2024).

B. Mit

Verfügung vom 8. September 2020 hatte die Spitaldirektion des KSW A eine

Abfindung in der Höhe von zehn Monatslöhnen zugesprochen. Der Spitalrat hiess

einen hiergegen erhobenen Rekurs am 8. Oktober 2021 teilweise gut und

sprach A eine Abfindung von elf Monatslöhnen zu; zudem verpflichtete er die

Spitaldirektion, "die für die Abfindung massgebliche Höhe eines

Monatslohns verbindlich zu beziffern und der Rekurrentin schriftlich

mitzuteilen". Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen das Verwaltungsgericht

mit Urteil VB.2021.00770 vom 21. März 2022 und das Bundesgericht mit Urteil

8D_4/2022 vom 6. Oktober 2022 ab, soweit sie darauf eintraten.

Erwägungen

II.

A. Am 7. Juli

2022.

gelangte A mit Rechtsverweigerungsrekurs an den Spitalrat und beantragte

sinngemäss, die Spitaldirektion sei anzuweisen, die Höhe des für die Abfindung

massgebenden Monatslohns zu verfügen.

Die Spitaldirektion setzte die Abfindung mit Verfügung vom

15.

März 2023 bei einem massgebenden Monatslohn von Fr 6'057.30 auf

Fr. 66'630.30 fest. Dagegen erhob A am 30. März 2023 Rekurs an den

Spitalrat und beantragte, die Abfindung sei auf der Grundlage eines Monatslohns

von Fr. 8'723.85 festzusetzen.

B. Am 11. Juni

2024.

verlangte A vom Spitalrat "unmissverständliche Belege, dass die seit

Monaten stillstehenden Geschäfte entsprechend VRG (ohne Verzug) angegangen

sind". Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 sistierte der Präsident des

Spitalrats das Rekursverfahren, "bis im Verfahren betreffend

Entschädigungshöhe und Verrechnung […] ein rechtskräftiger Endentscheid zur

Höhe des massgeblichen letzten Monatslohns der Rekurrentin ergangen ist".

Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

23.

Januar 2025 ab (VB.2024.00421/433).

C. Mit

Beschluss vom 10. Juli 2025 setzte der Spitalrat die Abfindung bei einem

massgebenden Monatslohn von Fr. 7'326.55 auf Fr. 80'592.05 fest und

sprach A auf diesem Betrag Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. August

2019.

zu.

III.

A. A hatte

am 19. Mai 2025 "Rechtsverweigerungsbeschwerde" beim

Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, unter Entschädigungsfolge sei der

Spitalrat anzuweisen, "unverzüglich die Höhe der mtl. Abfindungshöhe

mittels Entscheid zu verfügen". Das Verwaltungsgericht legte in der Folge

das Geschäft VB.2025.00308 an. Der Spitalrat beantragte am 23. Juni 2025,

unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventualiter sei diese abzuweisen. Hierzu nahm A am 8. Juli 2025 Stellung.

Am 11. Juli 2025 reichte der Spitalrat dem Verwaltungsgericht den am

Vortag ergangenen Entscheid ein.

B. Gegen

den Beschluss vom 10. Juli 2025 erhob A am 11. September 2025 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte in der Hauptsache, unter

Entschädigungsfolge sei die Höhe des für die Abfindung massgebenden Monatslohns

auf Fr. 8'723.85 festzusetzen; zudem sei ihr "eine ausserordentliche

Entschädigung im Sinne einer Genugtuung von Fr. 5000.00"

zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht legte daraufhin das Geschäft VB.2025.00581

an. Der Spitalrat schloss mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2025 sinngemäss

auf Abweisung der Beschwerde. Die Spitaldirektion beantragte am 20. Oktober

2025, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Hierzu nahm A am 3. November 2025 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Nach

§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht

mehrere Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. In diesem Sinn

sind die Verfahren VB.2025.00308 und VB.2025.00581, die in der Hauptsache die

gleiche Streitsache betreffen, zu vereinigen.

1.2

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Spitalrats

des Kantonsspitals Winterthur ebenso wie für Rechtsverweigerungs- bzw.

-verzögerungsbeschwerden betreffend ein personalrechtliches Rekursverfahren

beim Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur zuständig (§ 41 ff. VRG

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Gesetzes über das Kantonsspital

Winterthur vom 19. September 2005 [LS 813.16]).

Nicht zuständig ist es

hingegen, soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss verlangt, die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Abfindungsbetrag in der beruflichen

Vorsorge zu versichern. Ob eine Abfindung zum versicherten Lohn gemäss dem

Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) gehört, ist eine

sozialversicherungsrechtliche Frage, deren Beurteilung in die Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich fällt (§ 2 Abs. 2 lit. a

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993

[LS 212.81]). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Der

Spitalrat entschied am 10. Juli 2025 über den Rekurs. Die

Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Mai 2025 – die nur ein Tätigwerden

des Spitalrats und keine Feststellung einer Rechtsverzögerung verlangte – ist

damit gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben.

1.4

Weil die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde

vom 11. September 2025 einzutreten.

2.

Der Streitwert beträgt Fr. 15'370.30, weshalb die

Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei "die

Zusammenführung des Verfahrens VB.2024.00421 zu prüfen und zu gestatten".

Was die Beschwerdeführerin damit bezweckt, bleibt unklar. Das Urteil im

Verfahren VB.2024.00421 erging am 23. Januar 2025. Das Verwaltungsgericht

könnte dieses Verfahren nur wieder aufnehmen, wenn Revisionsgründe im Sinn der

§§ 86a ff. VRG vorlägen. Solche Gründe werden nicht geltend gemacht.

Auf die entsprechenden Vorbringen ist deshalb nicht näher einzugehen.

4.

Praxisgemäss wird der massgebliche Monatslohn für die

Entschädigung und die Abfindung nach den gleichen Grundsätzen bestimmt (VGr,

23.

Januar 2025, VB.2024.00421/433, E. 3.3 mit Hinweisen). Das

Verwaltungsgericht kam im Urteil VB.2023.00654/765 vom 22. August 2024 mit

ausführlicher Begründung zum Schluss, dass der Monatslohn für die Entschädigung

Fr. 7'326.55 betrage (E. 4.5). Dieser Monatslohn ist auch für die

Abfindung massgebend. Die Vorinstanz hat den Monatslohn für die Abfindung

entsprechend auf Fr. 7'326.55 festgesetzt. Dieses Vorgehen ist

rechtskonform.

Was die Beschwerdeführerin aus ihrem Verweis auf einen

höheren "Krankenlohn" ableiten will, bleibt unklar. Das

Verwaltungsgericht hat im Verfahren VB.2023.00654/765 ausführlich dargelegt,

dass bei Angestellten im Stundenlohn mit schwankendem Pensum für die Bemessung

des Monatslohns ein durchschnittliches Anstellungspensum zu bestimmen sei, und

dieses für die Beschwerdeführerin auf 86,7 % festgelegt. Es besteht keine

Veranlassung davon abzuweichen, zumal die Beschwerdeführerin nicht

nachvollziehbar dartut, inwiefern diese Berechnung falsch gewesen sein sollte.

Auf die zahlreichen Ausführungen, die keinen erkennbaren

Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren haben, ist nicht weiter einzugehen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

6.

6.1

Bei

personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-

wird den Parteien in der Regel keine Gerichtsgebühr auferlegt. Vorbehalten

bleibt aber die Kostenauflage an die unterliegende Partei, wenn diese durch

ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat, namentlich bei

mutwilliger Prozessführung (§ 65a Abs. 3 VRG; VGr, 24. April 2025,

VB.2024.00694, E. 3.2 – 24. Mai 2023, VB.2023.00178, E. 3).

Solches muss die Beschwerdeführerin sich hier bezüglich beider Verfahren

vorwerfen lassen: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob die

Beschwerdeführerin, während dem Beschwerdegegner eine Frist lief, um zu einer

Eingabe der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeerhebung

erfolgte damit offenkundig zur Unzeit. Die Beschwerde in der Hauptsache diente

einzig dazu, die bereits vom Bundesgericht beurteilte Berechnung des

massgebenden Monatslohns erneut in Frage zu stellen, und erwies sich auch

deshalb als von Anfang an offensichtlich aussichtslos, weil das

Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin bereits im Urteil VB.2024.00421/433

vom 23. Januar 2025 darauf hingewiesen hatte, dass der Monatslohn für die

Abfindung nach den gleichen Grundsätzen berechnet wird wie derjenige für die

Entschädigung (E. 3.3). Die Gerichtskosten sind deshalb der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.2

Ausgangsgemäss

ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Es besteht auch keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin

eine "ausserordentliche Entschädigung" zuzusprechen, zumal völlig

unklar bleibt, woraus die Beschwerdeführerin einen solchen Anspruch ableiten

wollte. Sollte dieser Antrag über einen solchen um eine Parteientschädigung

hinausgehen, erwiese dieser sich im Übrigen schon deshalb als unzulässig, weil

eine solche Entschädigung nicht Gegenstand der Ausgangsverfügung und des

Rekursverfahrens war.

Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist praxisgemäss ebenfalls

keine Parteientschädigung zuzusprechen (VGr, 21. März 2022, VB.2021.00770,

E. 4.2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Verfahren VB.2025.00308 und VB.2025.00581 werden vereinigt.

2.

Das

Verfahren VB.2025.00308 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die

Beschwerde im Verfahren VB.2025.00581 wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 265.-- Zustellkosten,

Fr. 2'265.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Spitalrat.