Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00309

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00309

23. Mai 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26285)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00309

Verfügung

des Einzelrichters

vom 23. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) verbot die

Kantonspolizei Zürich A mit Verfügung vom 28. März 2025 für die Dauer von

14 Tagen, mit seiner getrennt lebenden Ehefrau B und deren Töchtern

Kontakt aufzunehmen sowie Rayons um den Wohn- und den Arbeitsort von B in C

bzw. D zu betreten.

Erwägungen

II.

A. Mit Eingabe vom 30. März 2025

ersuchte A das Bezirksgericht Pfäffikon (Zwangsmassnahmengericht) um

gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der Schutzmassnahmen, woraufhin das

Zwangsmassnahmengericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS20250007-H

eröffnete. B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 2. April

2025.

um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Das

Zwangsmassnahmengericht eröffnete in der Folge ein weiteres Verfahren mit der

Geschäftsnummer GS20250008-H. Mit Verfügung vom 7. April 2025 vereinigte

der Zwangsmassnahmenrichter die beiden Verfahren und schrieb das Verfahren

GS20250008-H als dadurch erledigt ab.

B. Zuvor hatte A mit elektronischer

Eingabe vom 6. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben und

dabei im Wesentlichen eine Rechtsverweigerung seitens des Zwangsmassnahmenrichters

bei der Behandlung seines Gesuchs vom 30. März 2025 gerügt sowie die

Gutheissung seiner damit gestellten Anträge verlangt. Das Verwaltungsgericht

eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00222 und wies

mit Präsidialverfügung vom 7. April 2025 die Gesuche von A um Erlass

superprovisorischer Massnahmen ab. Zugleich forderte es das

Zwangsmassnahmengericht auf, unmittelbar nach Abschluss des bei ihm hängigen

Verfahrens die Akten einzureichen.

C. Mit Verfügung vom 7. April

2025.

hob der Zwangsmassnahmenrichter die von der Kantonspolizei angeordneten

Rayonverbote mit sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer 1). Die

Kontaktverbote zugunsten von B und deren Töchtern verlängerte er demgegenüber

bis 30. April 2025 (Dispositivziffer 2). Die Missachtung der

Schutzmassnahmen könne mit Busse bestraft werden und überdies dazu führen, dass

A in Polizeigewahrsam genommen werde (Dispositivziffer 3). Die

Gerichtskosten nahm der Zwangsmassnahmenrichter vorbehältlich einer Einsprache

auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 5). Parteientschädigungen sprach

er keine zu (Dispositivziffer 6). Gegen die Verfügung könne innert fünf

Tagen Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht erhoben werden

(Dispositivziffer 8). Der Zwangsmassnahmenrichter traf seinen Entscheid

vorläufig, mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien.

III.

A. Mit als "Einsprache"

bezeichneter, elektronisch eingereichter Eingabe vom 9. April 2025

gelangte A abermals an das Verwaltungsgericht und beantragte,

Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. April 2025 seien unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B aufzuheben. Das

Verwaltungsgericht eröffnete ein Verfahren mit der Geschäftsnummer

VB.2025.00230, trat mit Verfügung vom 11. April 2025 auf die Beschwerde

nicht ein und überwies diese zuständigkeitshalber an das

Zwangsmassnahmengericht zur Bearbeitung als Einsprache gegen dessen Verfügung

vom 7. April 2025.

B. Unter Hinweis auf die Verfügung

VB.2025.00230 vom 11. April 2025 nahm das Verwaltungsgericht dem

Zwangsmassnahmengericht mit Präsidialverfügung vom 11. April 2025 die

diesem im Verfahren VB.2025.00222 mit Präsidialverfügung vom 7. April 2025

angesetzte Frist zur Einreichung der Akten des Verfahrens GS250007-H ab.

C. Am 24. April 2025 hörte der

Zwangsmassnahmenrichter B persönlich an. A, der bis 3. Mai 2025

auslandabwesend gewesen war, hörte er schliesslich am 8. Mai 2025 an. Mit

Verfügung vom 9. Mai 2025 wies der Zwangsmassnahmenrichter die Einsprache

von A ab und bestätigte die Verfügung vom 7. April 2025

(Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten nahm er definitiv auf die

Gerichtskasse (Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen sprach er keine

zu (Dispositivziffer 4).

IV.

A. Mit elektronischer Eingabe vom

19.

Mai 2025 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B, eventualiter der

Staatskasse, seien Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 9. Mai 2025

und Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. April 2025

aufzuheben, sein Gesuch vom 30. März 2025 gutzuheissen und das mit

Verfügung vom 28. März 2025 angeordnete Kontaktverbot rückwirkend

aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Vereinigung des neu anhängig

gemachten Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren VB.2025.00222 sowie um Beizug

weiterer Akten. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2025 nahm das

Verwaltungsgericht vom Eingang der Beschwerde Vormerk und kündigte an, die

Akten des Zwangsmassnahmengerichts im Beschwerdeverfahren VB.2025.00222 nach

Abschluss desselben zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen. Dabei

erwog es, von der von A beantragten Verfahrensvereinigung sei abzusehen, da

dies keine prozessökonomischen Vorteile mit sich brächte, und auf den Beizug

weiterer Akten sei mindestens einstweilen ebenso zu verzichten wie auf die

Durchführung eines Schriftenwechsels.

B. Mit Urteil VB.2025.00222 vom

21.

Mai 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A vom

6.

April 2025 (vorn III.B.) ab, soweit es darauf eintrat.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der

Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Von einer

Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren VB.2025.00222 ist

abzusehen, zumal dieses mit Urteil vom

21.

Mai 2025 bereits erledigt wurde (vorn IV.B.). Die Akten des

Verfahrens VB.2025.00222 wurden in Nachachtung der Präsidialverfügung vom

20.

Mai 2025 (vorn IV.A.) zu den Akten des vorliegenden Verfahrens

genommen. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist auf die Beschwerde

mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten, weshalb

über die Rechtmässigkeit der Anordnung bzw. (teilweisen) Verlängerung der

Schutzmassnahmen nicht zu befinden ist. Weitere Akten, namentlich diejenigen

des Scheidungsverfahrens, mussten damit nicht beigezogen werden. Ebenso konnte

auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

2.

2.1

Zur

Bestimmung des Streitgegenstands ist vorab Folgendes zu wiederholen (vgl. vorn

II.C. und IV.A.): Mit Verfügung vom 7. April 2025 hob der

Zwangsmassnahmenrichter die von der Kantonspolizei angeordneten Rayonverbote

mit sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer 1). Die Kontaktverbote

zugunsten der Beschwerdegegnerin und deren Töchtern verlängerte er demgegenüber

bis 30. April 2025 (Dispositivziffer 2). Die Missachtung der

Schutzmassnahmen könne mit Busse bestraft werden und überdies dazu führen, dass

der Beschwerdeführer in Polizeigewahrsam genommen werde

(Dispositivziffer 3). Die Gerichtskosten nahm der Zwangsmassnahmenrichter

vorbehältlich einer Einsprache auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 5).

Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 6). Mit der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2025 wies der

Zwangsmassnahmenrichter die Einsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte

die Verfügung vom 7. April 2025 (Dispositivziffer 1). Die

Gerichtskosten nahm er definitiv auf die Gerichtskasse

(Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen sprach er keine zu

(Dispositivziffer 4). Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom

19.

Mai 2025, Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 9. Mai 2025

und Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. April 2025 seien

aufzuheben, sein Gesuch vom 30. März 2025 sei gutzuheissen und das mit

Verfügung vom 28. März 2025 angeordnete Kontaktverbot sei rückwirkend

aufzuheben.

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung

vom 9. Mai 2025 somit nur insofern, als der Zwangsmassnahmenrichter seine

Einsprache gegen die mit Verfügung vom 7. April 2025 (vorläufig) bis

30.

April 2025 verlängerten Kontaktverbote unter Androhung von Busse oder

Polizeigewahrsam im Missachtungsfall abwies. Nicht zum vorliegenden

Streitgegenstand gehören demgegenüber die Kosten- und Entschädigungsfolgen der

Verfügungen vom 9. Mai 2025 und 7. April 2025.

2.2

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht

ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat

(§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und

praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil

im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des

angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128

II 34 E. 1b; VGr, 5. November 2024, VB.2024.00517, E. 2.1;

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann indes ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine

Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand

jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen

Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer

Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; VGr,

5.

November 2024, VB.2024.00517, E. 2.3).

Die vom Zwangsmassnahmenrichter mit Verfügung vom

7.

April 2025 zunächst (vorläufig) verlängerten und danach mit Verfügung

vom 9. Mai 2025 bestätigten Kontaktverbote dauerten bis 30. April

2025.

und hatten damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (19. Mai 2025)

keinen Bestand mehr. Dem Beschwerdeführer fehlte folglich von Anfang an ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse

an der Aufhebung der Kontaktverbote bzw. von Dispositivziffer 1 der

Verfügung vom 9. Mai 2025 sowie Dispositivziffern 2 und 3 der

Verfügung vom 7. April 2025.

Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen

Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Einerseits stellt

sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung., andererseits beurteilt das

Verwaltungsgericht regelmässig Einspracheentscheide der

Zwangsmassnahmengerichte. Auch besteht praxisgemäss kein

(Feststellungs-)Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit bereits

abgelaufener Gewaltschutzmassnahmen im Hinblick auf nachgelagerte Verfahren,

wie insbesondere solche des (zivilrechtlichen) Kindesschutzes (VGr,

30.

September 2021, VB.2021.00468, E. 3, insbesondere E. 3.6).

2.3

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde wegen des von Anbeginn fehlenden

Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an der Aufhebung der

Kontaktverbote nicht einzutreten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der

Verfügungen vom 9. Mai 2025 und vom 7. April 2025 sind nicht zu

überprüfen (vorn E. 2.1). Ebenso wenig ist damit über die Rechtmässigkeit

der Anordnung bzw. (teilweisen) Verlängerung der Schutzmassnahmen zu befinden

(vgl. vorn E. 1.2).

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Umtriebsentschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Pfäffikon.