VB.2025.00309
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00309
23. Mai 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26285)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00309
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) verbot die
Kantonspolizei Zürich A mit Verfügung vom 28. März 2025 für die Dauer von
14 Tagen, mit seiner getrennt lebenden Ehefrau B und deren Töchtern
Kontakt aufzunehmen sowie Rayons um den Wohn- und den Arbeitsort von B in C
bzw. D zu betreten.
Erwägungen
II.
A. Mit Eingabe vom 30. März 2025
ersuchte A das Bezirksgericht Pfäffikon (Zwangsmassnahmengericht) um
gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der Schutzmassnahmen, woraufhin das
Zwangsmassnahmengericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS20250007-H
eröffnete. B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 2. April
2025.
um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Das
Zwangsmassnahmengericht eröffnete in der Folge ein weiteres Verfahren mit der
Geschäftsnummer GS20250008-H. Mit Verfügung vom 7. April 2025 vereinigte
der Zwangsmassnahmenrichter die beiden Verfahren und schrieb das Verfahren
GS20250008-H als dadurch erledigt ab.
B. Zuvor hatte A mit elektronischer
Eingabe vom 6. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben und
dabei im Wesentlichen eine Rechtsverweigerung seitens des Zwangsmassnahmenrichters
bei der Behandlung seines Gesuchs vom 30. März 2025 gerügt sowie die
Gutheissung seiner damit gestellten Anträge verlangt. Das Verwaltungsgericht
eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00222 und wies
mit Präsidialverfügung vom 7. April 2025 die Gesuche von A um Erlass
superprovisorischer Massnahmen ab. Zugleich forderte es das
Zwangsmassnahmengericht auf, unmittelbar nach Abschluss des bei ihm hängigen
Verfahrens die Akten einzureichen.
C. Mit Verfügung vom 7. April
2025.
hob der Zwangsmassnahmenrichter die von der Kantonspolizei angeordneten
Rayonverbote mit sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer 1). Die
Kontaktverbote zugunsten von B und deren Töchtern verlängerte er demgegenüber
bis 30. April 2025 (Dispositivziffer 2). Die Missachtung der
Schutzmassnahmen könne mit Busse bestraft werden und überdies dazu führen, dass
A in Polizeigewahrsam genommen werde (Dispositivziffer 3). Die
Gerichtskosten nahm der Zwangsmassnahmenrichter vorbehältlich einer Einsprache
auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 5). Parteientschädigungen sprach
er keine zu (Dispositivziffer 6). Gegen die Verfügung könne innert fünf
Tagen Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht erhoben werden
(Dispositivziffer 8). Der Zwangsmassnahmenrichter traf seinen Entscheid
vorläufig, mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien.
III.
A. Mit als "Einsprache"
bezeichneter, elektronisch eingereichter Eingabe vom 9. April 2025
gelangte A abermals an das Verwaltungsgericht und beantragte,
Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. April 2025 seien unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B aufzuheben. Das
Verwaltungsgericht eröffnete ein Verfahren mit der Geschäftsnummer
VB.2025.00230, trat mit Verfügung vom 11. April 2025 auf die Beschwerde
nicht ein und überwies diese zuständigkeitshalber an das
Zwangsmassnahmengericht zur Bearbeitung als Einsprache gegen dessen Verfügung
vom 7. April 2025.
B. Unter Hinweis auf die Verfügung
VB.2025.00230 vom 11. April 2025 nahm das Verwaltungsgericht dem
Zwangsmassnahmengericht mit Präsidialverfügung vom 11. April 2025 die
diesem im Verfahren VB.2025.00222 mit Präsidialverfügung vom 7. April 2025
angesetzte Frist zur Einreichung der Akten des Verfahrens GS250007-H ab.
C. Am 24. April 2025 hörte der
Zwangsmassnahmenrichter B persönlich an. A, der bis 3. Mai 2025
auslandabwesend gewesen war, hörte er schliesslich am 8. Mai 2025 an. Mit
Verfügung vom 9. Mai 2025 wies der Zwangsmassnahmenrichter die Einsprache
von A ab und bestätigte die Verfügung vom 7. April 2025
(Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten nahm er definitiv auf die
Gerichtskasse (Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen sprach er keine
zu (Dispositivziffer 4).
IV.
A. Mit elektronischer Eingabe vom
19.
Mai 2025 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B, eventualiter der
Staatskasse, seien Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 9. Mai 2025
und Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. April 2025
aufzuheben, sein Gesuch vom 30. März 2025 gutzuheissen und das mit
Verfügung vom 28. März 2025 angeordnete Kontaktverbot rückwirkend
aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Vereinigung des neu anhängig
gemachten Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren VB.2025.00222 sowie um Beizug
weiterer Akten. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2025 nahm das
Verwaltungsgericht vom Eingang der Beschwerde Vormerk und kündigte an, die
Akten des Zwangsmassnahmengerichts im Beschwerdeverfahren VB.2025.00222 nach
Abschluss desselben zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen. Dabei
erwog es, von der von A beantragten Verfahrensvereinigung sei abzusehen, da
dies keine prozessökonomischen Vorteile mit sich brächte, und auf den Beizug
weiterer Akten sei mindestens einstweilen ebenso zu verzichten wie auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels.
B. Mit Urteil VB.2025.00222 vom
21.
Mai 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A vom
6.
April 2025 (vorn III.B.) ab, soweit es darauf eintrat.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der
Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Von einer
Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren VB.2025.00222 ist
abzusehen, zumal dieses mit Urteil vom
21.
Mai 2025 bereits erledigt wurde (vorn IV.B.). Die Akten des
Verfahrens VB.2025.00222 wurden in Nachachtung der Präsidialverfügung vom
20.
Mai 2025 (vorn IV.A.) zu den Akten des vorliegenden Verfahrens
genommen. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist auf die Beschwerde
mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten, weshalb
über die Rechtmässigkeit der Anordnung bzw. (teilweisen) Verlängerung der
Schutzmassnahmen nicht zu befinden ist. Weitere Akten, namentlich diejenigen
des Scheidungsverfahrens, mussten damit nicht beigezogen werden. Ebenso konnte
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).
2.
2.1
Zur
Bestimmung des Streitgegenstands ist vorab Folgendes zu wiederholen (vgl. vorn
II.C. und IV.A.): Mit Verfügung vom 7. April 2025 hob der
Zwangsmassnahmenrichter die von der Kantonspolizei angeordneten Rayonverbote
mit sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer 1). Die Kontaktverbote
zugunsten der Beschwerdegegnerin und deren Töchtern verlängerte er demgegenüber
bis 30. April 2025 (Dispositivziffer 2). Die Missachtung der
Schutzmassnahmen könne mit Busse bestraft werden und überdies dazu führen, dass
der Beschwerdeführer in Polizeigewahrsam genommen werde
(Dispositivziffer 3). Die Gerichtskosten nahm der Zwangsmassnahmenrichter
vorbehältlich einer Einsprache auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 5).
Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 6). Mit der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2025 wies der
Zwangsmassnahmenrichter die Einsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte
die Verfügung vom 7. April 2025 (Dispositivziffer 1). Die
Gerichtskosten nahm er definitiv auf die Gerichtskasse
(Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen sprach er keine zu
(Dispositivziffer 4). Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom
19.
Mai 2025, Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 9. Mai 2025
und Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. April 2025 seien
aufzuheben, sein Gesuch vom 30. März 2025 sei gutzuheissen und das mit
Verfügung vom 28. März 2025 angeordnete Kontaktverbot sei rückwirkend
aufzuheben.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung
vom 9. Mai 2025 somit nur insofern, als der Zwangsmassnahmenrichter seine
Einsprache gegen die mit Verfügung vom 7. April 2025 (vorläufig) bis
30.
April 2025 verlängerten Kontaktverbote unter Androhung von Busse oder
Polizeigewahrsam im Missachtungsfall abwies. Nicht zum vorliegenden
Streitgegenstand gehören demgegenüber die Kosten- und Entschädigungsfolgen der
Verfügungen vom 9. Mai 2025 und 7. April 2025.
2.2
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht
ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat
(§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und
praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil
im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des
angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128
II 34 E. 1b; VGr, 5. November 2024, VB.2024.00517, E. 2.1;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann indes ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine
Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand
jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen
Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer
Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; VGr,
5.
November 2024, VB.2024.00517, E. 2.3).
Die vom Zwangsmassnahmenrichter mit Verfügung vom
7.
April 2025 zunächst (vorläufig) verlängerten und danach mit Verfügung
vom 9. Mai 2025 bestätigten Kontaktverbote dauerten bis 30. April
2025.
und hatten damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (19. Mai 2025)
keinen Bestand mehr. Dem Beschwerdeführer fehlte folglich von Anfang an ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse
an der Aufhebung der Kontaktverbote bzw. von Dispositivziffer 1 der
Verfügung vom 9. Mai 2025 sowie Dispositivziffern 2 und 3 der
Verfügung vom 7. April 2025.
Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Einerseits stellt
sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung., andererseits beurteilt das
Verwaltungsgericht regelmässig Einspracheentscheide der
Zwangsmassnahmengerichte. Auch besteht praxisgemäss kein
(Feststellungs-)Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit bereits
abgelaufener Gewaltschutzmassnahmen im Hinblick auf nachgelagerte Verfahren,
wie insbesondere solche des (zivilrechtlichen) Kindesschutzes (VGr,
30.
September 2021, VB.2021.00468, E. 3, insbesondere E. 3.6).
2.3
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde wegen des von Anbeginn fehlenden
Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an der Aufhebung der
Kontaktverbote nicht einzutreten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der
Verfügungen vom 9. Mai 2025 und vom 7. April 2025 sind nicht zu
überprüfen (vorn E. 2.1). Ebenso wenig ist damit über die Rechtmässigkeit
der Anordnung bzw. (teilweisen) Verlängerung der Schutzmassnahmen zu befinden
(vgl. vorn E. 1.2).
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Umtriebsentschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird
keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Pfäffikon.