VB.2025.00311
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00311
30. Juli 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26476)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00311
VB.2025.00420
Urteil
der 4.
Kammer
vom 30. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer
(VB.2025.00311),
und
1. B,
2. C,
Beschwerdeführerin 2
gesetzlich vertreten
durch die Beschwerdeführerin 1,
Beschwerdeführerinnen
(VB.2025.00420),
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner
(VB.2025.00311
und VB.2025.00420),
betreffend
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1998, und B, geboren 2000, sind rumänische Staatsangehörige und seit
dem 26. März 2018 verheiratet. Sie sind Eltern von C, welche 2025 in der
Schweiz geboren wurde.
B hielt sich soweit ersichtlich 2016 ein erstes Mal in
der Schweiz auf und erhielt in dieser Zeit mehrere Verweise der Jugendanwaltschaft D
wegen Bettelns. Das Migrationsamt des Kantons Zürich untersagte ihr mit
Verfügung vom 7. November 2016 für zwei Jahre das Betreten des zürcherischen
Kantonsgebiets. Aus den Jahren 2020 und 2021 datieren sodann mehrere
Strafanzeigen wegen Bettelns im öffentlichen Verkehr und Schwarzfahrens.
A hielt sich erstmals Ende 2020 und Anfang 2021 in der
Schweiz auf, in welchem Zeitraum er eine Anzeige wegen Bettelns in einer S-Bahn
sowie einen Strafbefehl wegen Diebstahls gegen sich erwirkte. Das Migrationsamt
des Kantons Zürich verbot ihm am 2. Januar 2021 für zwei Jahre das
Betreten des zürcherischen Kantonsgebiets.
A und B reisten am 15. Mai 2024 erneut in die Schweiz
ein und ersuchten am 10. Juni 2024 das Migrationsamt des Kantons Zürich
unter Beilage von Arbeitsverträgen mit der E AG um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
B. B wurde
am 25. August 2024 verhaftet, weil sie an einem Musikfestival gebettelt
haben soll. Mit Verfügung des gleichen Tags wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich B aus der Schweiz weg. Am 11. April 2025 verfügte das Migrationsamt
sodann, dass ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom
10. Juni 2024 abgewiesen werde und der mittlerweile geborenen C keine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt werde.
C. Das
Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom
10. Juni 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich nach verschiedenen
Abklärungen am 23. Oktober 2024 ab und diesen aus der Schweiz weg.
D. Beide
negativen Verfügungen begründete das Migrationsamt im Wesentlichen damit, dass
aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass A und B nicht tatsächlich
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden oder eine Stelle in Aussicht hätten und
ihnen damit keine Arbeitnehmereigenschaft zukomme.
Erwägungen
II.
A. Einen
am 12. November 2024 gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2024
erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 14. April 2025 ab
und setzte eine neue Ausreisefrist an.
B. B und C
erhoben am 5. Mai 2025 Rekurs gegen die sie betreffende Verfügung vom
11.
April 2025. Die Sicherheitsdirektion wies diesen mit Entscheid vom
10.
Juni 2025 ebenfalls ab und setzte ihnen eine neue Ausreisefrist an.
III.
A. Am
20.
Mai 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
14.
April 2025 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
(Verfahren VB.2025.00311).
Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2025 wurde A
aufgefordert, eine Kaution von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese ging
fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Mai 2025
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
B. Am
2.
Juli 2025 überbrachte B dem Verwaltungsgericht persönlich, sinngemäss
auch im Namen ihrer Tochter, eine Beschwerde gegen den Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 10. Juni 2025 und beantragte sinngemäss ebenfalls
dessen Aufhebung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
(Verfahren VB.2025.00420).
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Juli 2025
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.
Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125
lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272)
kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen selbständig eingereichte
Rechtsvorkehren vereinigen. Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt,
wenn zwei oder mehrere Personen gleiche oder ähnliche, dieselben tatsächlichen
Umstände und Rechtsfragen betreffende Begehren stellen oder die gleiche
Verfügung oder praktisch identische übereinstimmende Verfügungen anfechten, die
identische Rechtsfragen aufwerfen (VGr, 8. Juli 2021, AN.2020.00007,
E. 2 mit Hinweis). Die Entscheide der Vorinstanz und die Verfügungen des Beschwerdegegners
beziehen sich an verschiedenen Stellen auf den jeweiligen Ehegatten der
Verfahrenspartei und beziehen diesen faktisch in die Beurteilung des Aufenthalts
der Verfahrenspartei mit ein. Ohnehin wurde die Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1
im Wesentlichen mit der gleichen Begründung verweigert und könnten die beiden
bei der Gutheissung schon nur einer der Beschwerden voneinander im Rahmen des Familiennachzugs
ein Aufenthaltsrecht ableiten. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, die
Verfahren zu vereinigen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21.
Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht.
3.2
Das
Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien
Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige
(Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre
Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den
genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I
FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der
Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit
Art. 6 ff. Anhang I FZA).
3.3
Die
Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind deklaratorisch
und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn
die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den ursprünglichen
Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch aus keiner
anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen)
Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP,
SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021,
2C_1007/2020, E. 2.1).
4.
4.1
Gemäss
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer,
die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer
Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis
mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
4.2
Nach
Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine ausländische Person bei
unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren
Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Eine ausländische Person
kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos
geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei
ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine
andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als
rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa)
gestützt auf eine fingierte bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum
Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem
anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1
E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember 2023, 2C_471/2022,
E. 3.4).
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden sind rumänische Staatsangehörige und haben damit
grundsätzlich gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen ein Aufenthaltsrecht in
der Schweiz, soweit ihnen Arbeitnehmereigenschaft im zuvor genannten Sinn
zukommt. Im vorliegenden Verfahren umstritten ist, ob der Beschwerdeführer und
die Beschwerdeführerin 1 eine tatsächliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz
aufgenommen haben oder ob sie diese nur fingiert haben.
5.2
Die Vorinstanz
hat ausführlich erwogen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1
nicht tatsächlich eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen hätten, die
eingereichten Arbeitsverträge fingiert seien und sie sich rechtsmissbräuchlich
verhalten hätten. Hierbei stützte sie sich auf die folgenden Indizien:
−
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 hätten auf ihrem
Gesuch wahrheitswidrig angegeben, dass sie nicht vorbestraft seien;
−
die anlässlich der Gesuchstellung im Juni eingereichten Arbeitsverträge
des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 1 mit der E AG
hätten eine falsche Adresse der Arbeitgeberin enthalten;
−
der der Beschwerdeführerin 1 gemäss Lohnabrechnung angeblich
ausbezahlte Lohn habe nicht mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn
übereingestimmt;
−
die Beschwerdeführerin 1 sei gemäss den bei den Akten liegenden
Strafbefehlen an diversen Tagen während der üblichen Arbeitszeiten auf dem
Schienennetz der SBB sowie der Verkehrsbetriebe F unterwegs gewesen;
−
die Ausgleichskasse der SVA Zürich habe bestätigt, dass die E AG
für den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 kein
beitragspflichtiges Einkommen abgerechnet habe;
−
die angebliche Zahlung des Lohns von Fr. 3'700.- durch die E AG
in bar sei hierzulande unüblich und die tatsächlichen Lohnzahlungen seien
unbelegt geblieben;
−
der während des laufenden Rekursverfahrens neu eingereichte
Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der G GmbH vom 25. September
2024.
liege in zwei Versionen bei den Akten, die zwar inhaltlich und vom Datum
her übereinstimmen würden und dieselben Schreibfehler enthielten, jedoch in
einem unterschiedlichen Layout gehalten seien;
−
die zweite eingereichte Version des Arbeitsvertrags mit der G GmbH
stimme vom Inhalt und Layout sodann grösstenteils mit dem Arbeitsvertrag mit
der E AG überein, was darauf schliessen lasse, dass die gleiche Person
sämtliche Arbeitsverträge erstellt habe;
−
es bestünden Unklarheiten darüber, welche Personen für die G GmbH
den Arbeitsvertrag unterzeichnet hätten, und es lägen unterschiedliche
Unterschriften für möglicherweise die gleiche Person vor;
−
die eingereichten Arbeitszeitrapporte seien teilweise ungenau und würden
zahlreiche Widersprüche enthalten, so sei teilweise nur die wöchentliche
Stundenanzahl (30 Stunden) bestätigt worden, auch wenn die anhand der Anfangs-
und Endzeiten errechneten tatsächlichen Arbeitszeiten diese Stundenanzahl nicht
erreichen würden, was den Eindruck von undifferenzierten, in einem Zug
erstellten Arbeitsrapporten zwecks Vorlage bei den Migrationsbehörden erwecke;
−
die G GmbH habe dem Beschwerdeführer für den 4. Dezember 2024
einen geleisteten Arbeitseinsatz in der Zeit vom 15 Uhr bis 19.55 Uhr
bestätigt, obwohl dieser an diesem Tag um ca. 16.30 Uhr von der Polizei wegen
eines mutmasslichen Diebstahls in einem Lebensmittelgeschäft verhaftet worden
war;
−
der Beschwerdeführer habe bei einer polizeilichen Personenkontrolle am
22.
November 2024 den Firmennamen der Arbeitgeberin nicht nennen können
und angegeben, seine ganze Familie würde dort arbeiten, obwohl die G GmbH
gemäss einer bei den Akten liegenden Lohndeklaration nur einen einzigen
Mitarbeiter habe;
−
der dem Beschwerdeführer von der G GmbH monatlich auf sein
Bankkonto überwiesene Lohn werde jeweils gleichentags über fast den vollen
Betrag wieder in bar abgehoben, was die Vermutung einer sofortigen Rückzahlung
erwecke, was ein bekanntes Vorgehen bei fingierten Arbeitsverhältnissen sei;
−
die SVA Zürich habe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer für die Beschwerdeführerin 2
und die in Rumänien lebenden Kinder keine Familienzulagen ausgerichtet würden;
es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitgeberin die Kinder nicht
deklariert habe;
−
die Vermieterin der Wohnung, in welcher die Beschwerdeführenden wohnen,
habe gegenüber den Migrationsbehörden bestätigt, dass keine Mietausstände
bestünden, jedoch gegenüber dem Betreibungsamt H an ihren bereits in
Betreibung gesetzten Mietforderungen festgehalten, nachdem die Beschwerdeführerin 1
das für die Migrationsbehörden erstellte Bestätigungsschreiben dem
Betreibungsamt vorgelegt hatte; folglich sei davon auszugehen, dass die
Vermieterin absichtlich ein falsches Schreiben zuhanden des Migrationsamts
erstellt habe und der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 zudem
in rechtsmissbräuchlicher Absicht versucht hätten, hiermit eine Löschung der
gegen sie angehobenen Betreibungen zu erwirken;
−
hinzu komme, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1
während der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz bereits mehrfach straffällig
geworden seien und sich verschuldet hätten.
5.3
Zur
Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die (subjektive)
Beweisführungslast, das heisst die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu
führen. Wer diese Last trägt, hängt vom Charakter dessen ab, was es zu beweisen
gilt; grundsätzlich trägt sie aber die Behörde (BGr, 25. September 2024,
2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGr, 15. März
2024, 1C_280/2022, E. 3.2, und 18. Oktober 2023, 2C_1004/2022,
E. 3.1 je mit Hinweis auf BGE 144 II 332 E. 4.1.1), wobei die
Parteien im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren einer
spezialgesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung
unterliegen (Art. 90 AIG). Diese Pflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen
zum Tragen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können
(BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation
vorgesehen; BGr, 29. September 2023, 2C_280/2023, E. 4.2.2 mit
Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern jedoch nichts
an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen
der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile
ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[SR 210]; BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur
Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).
5.4
Die Vorinstanz
hat zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1
nur fingiert eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen haben,
verschiedene Abklärungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
der G GmbH und den Beschwerdeführenden selbst vorgenommen. Sie tätigte
ausserdem verschiedene Recherchen in den öffentlich verfügbaren Informationen
des Handelsregisters. Die hieraus gezogenen Schlüsse belegte sie mit
zahlreichen Aktenverweisen. Sämtliche von ihr erwähnten Indizien, die auf ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 1
hindeuten, ergeben sich nachvollziehbar aus den Akten und sind damit
rechtsgenüglich erstellt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
die Vorinstanz vorliegend die Indizien falsch gewürdigt oder den Sachverhalt
unvollständig festgestellt hätte.
5.5
Der
Beschwerdeführer beschränkt sich vor Verwaltungsgericht darauf, seine Sicht zu
den widersprüchlichen Arbeitszeitrapporten und damit nur einem der von der Vorinstanz
genannten Indizien darzulegen. So habe die G GmbH mit der Stempelung des Rapports
nicht dessen Richtigkeit bestätigt, sondern nur die Einreichung. Deshalb treffe
es zwar zu, dass der Arbeitszeitrapport vom 5. Dezember [recte:
4.
Dezember] 2024 nicht korrekt gewesen sei, weil der Beschwerdeführer an
diesem Tag verhaftet worden sei, dies habe die G GmbH aber nicht gewusst.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die überzeugenden
Ausführungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Es ist unwahrscheinlich,
dass eine Arbeitgeberin Arbeitszeitrapporte einfach visieren würde, ohne deren
Wahrheitsgehalt zumindest einer rudimentären Prüfung zu unterziehen. Die
weiteren zahlreichen gegen eine tatsächliche Erwerbstätigkeit sprechenden
Indizien bestreitet der Beschwerdeführer indes nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde
behauptet, die Miete stets pünktlich zu bezahlen, steht dies im Widerspruch zu
den aktenkundigen Betreibungen durch die Vermieterin und deren Aussagen
gegenüber dem Betreibungsamt. Auch die Beschwerdeführerin 1 bestreitet
sodann die weiteren von der Vorinstanz genannten Indizien nicht und verweist
nur auf die beabsichtigte Integration der Familie.
5.6
Die
Aktenlage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer und
die Beschwerdeführerin 1 ihr Gesuch um Erteilung auf eine
Aufenthaltsbewilligung auf eine fingierte Erwerbstätigkeit stützten. Dies ist
rechtsmissbräuchlich. Sie sind daher keine Arbeitnehmer im Sinn von Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA, weshalb ihnen unter diesem Titel kein Aufenthaltsrecht in
der Schweiz zukommt.
5.7
Die
Beschwerdeführerin 1 machte im vorinstanzlichen Verfahren neu geltend,
mittlerweile eine Stelle bei der I GmbH angetreten zu haben und damit die
Arbeitnehmereigenschaft (nun doch) zu erfüllen. Ob es sich auch dabei um eine fingierte
Arbeitstätigkeit handelt, kann offenbleiben: Tätigkeiten, die einen so geringen
Umfang haben, dass sie sich als untergeordnet und unwesentlich erweisen,
begründen die Arbeitnehmereigenschaft nicht (vgl. BGr, 25. Juni 2024,
2C_198/2024, E. 3.4 mit Hinweisen). So gilt beispielsweise eine Teilzeitarbeit
mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.- bis Fr. 800.- nach
bundesgerichtlich Rechtsprechung als untergeordnet und unwesentlich (marginal
et accessoire; vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4).
Gemäss bei den Akten liegendem
Arbeitsvertrag wurde die Beschwerdeführerin 1 von der I GmbH nur für
eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von vier Stunden angestellt,
was einem Bruttomonatslohn von rund Fr. 390.- entspricht. Gemäss den zuvor
ausgeführten Grundsätzen vermittelt ihr auch diese Anstellung somit keine
Arbeitnehmereigenschaft im Sinn von Art. 4 FZA in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, womit
sie hieraus kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten kann.
6.
6.1
Dass die
Beschwerdeführenden sodann über die für eine erwerbslose Wohnsitznahme gemäss
Art. 24 Anhang I FZA erforderlichen finanziellen Mittel verfügen würden,
ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Da nach dem Gesagten sowohl dem
Beschwerdeführer als auch der Beschwerdeführerin 1 kein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz zukommt, kommt ihnen auch kein Nachzugsanspruch gestützt auf
Art. 3 Anhang I FZA zum jeweiligen Ehegatten zu. Was die Beschwerdeführerin 2
betrifft, ist festzuhalten, dass das ausländische minderjährige Kind schon aus
familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301
Abs. 3 sowie heute Art. 301a des Zivilgesetzbuchs [SR 210]) im
Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal der sorgeberechtigten Eltern teilt
und mit diesen das Land zu verlassen hat, wenn die Eltern keine Bewilligung
(mehr) haben (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Ein eigenständiger
Aufenthaltsanspruch aus dem FZA kommt ihr sodann nicht zu.
6.2
Die
Beschwerdeführenden können auch keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) ableiten.
Ihr gemeinsames Familienleben können sie ohne Weiteres in Rumänien leben und es
ist keine besondere Integration oder langjährige bewilligte Aufenthaltsdauer dargetan,
die einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Schutz des Privatlebens
einräumen würde.
6.3
Schliesslich
ist die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aufgrund eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls (Art. 30 lit. b AIG in Verbindung mit
Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]) durch die Vorinstanz nicht
rechtsverletzend. Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 25 Jahren in
die Schweiz ein und hält sich hier erst seit einem Jahr auf, weshalb eine
Rückkehr in die Heimat für ihn keine Härte darstellt. Die Beschwerdeführerin 1
hielt sich schon früher vereinzelt in der Schweiz auf, auch sie ist jedoch
nicht integriert und hat den grössten Teil ihres Lebens in Rumänien verbracht.
Die vor Verwaltungsgericht erstmals geltend gemachten psychischen Belastungen
des Beschwerdeführers ändern daran nichts und die Tatsache, dass die
wirtschaftliche Lage oder das Bildungssystem in Rumänien schlechter sein mögen
als in der Schweiz, lässt die Wegweisung praxisgemäss nicht als
unverhältnismässig erscheinen (vgl. bspw. VGr, 12. September 2024,
VB.2024.00067, E. 5.2). Zu berücksichtigen sind ausserdem die bereits
gegen den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 ergangenen
Straferkenntnisse und deren Verschuldung in der Schweiz, die ein öffentliches
Interesse an ihrer Wegweisung begründen.
7.
7.1
Nach dem
Gesagten können die Beschwerdeführenden kein Aufenthaltsrecht aus dem
Freizügigkeitsabkommen oder einer anderen Rechtsgrundlage ableiten und erweisen
sich die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung aus der
Schweiz daher als rechtmässig. Damit sind die Beschwerden abzuweisen.
7.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Verfahren VB.2025.00311 und VB.2025.00420 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1
unter solidarischer Haftung auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).