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Entscheid

VB.2025.00311

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00311

30. Juli 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26476)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00311

VB.2025.00420

Urteil

der 4.

Kammer

vom 30. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer

(VB.2025.00311),

und

1. B,

2. C,

Beschwerdeführerin 2

gesetzlich vertreten

durch die Beschwerdeführerin 1,

Beschwerdeführerinnen

(VB.2025.00420),

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner

(VB.2025.00311

und VB.2025.00420),

betreffend

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1998, und B, geboren 2000, sind rumänische Staatsangehörige und seit

dem 26. März 2018 verheiratet. Sie sind Eltern von C, welche 2025 in der

Schweiz geboren wurde.

B hielt sich soweit ersichtlich 2016 ein erstes Mal in

der Schweiz auf und erhielt in dieser Zeit mehrere Verweise der Jugendanwaltschaft D

wegen Bettelns. Das Migrationsamt des Kantons Zürich untersagte ihr mit

Verfügung vom 7. November 2016 für zwei Jahre das Betreten des zürcherischen

Kantonsgebiets. Aus den Jahren 2020 und 2021 datieren sodann mehrere

Strafanzeigen wegen Bettelns im öffentlichen Verkehr und Schwarzfahrens.

A hielt sich erstmals Ende 2020 und Anfang 2021 in der

Schweiz auf, in welchem Zeitraum er eine Anzeige wegen Bettelns in einer S-Bahn

sowie einen Strafbefehl wegen Diebstahls gegen sich erwirkte. Das Migrationsamt

des Kantons Zürich verbot ihm am 2. Januar 2021 für zwei Jahre das

Betreten des zürcherischen Kantonsgebiets.

A und B reisten am 15. Mai 2024 erneut in die Schweiz

ein und ersuchten am 10. Juni 2024 das Migrationsamt des Kantons Zürich

unter Beilage von Arbeitsverträgen mit der E AG um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

B. B wurde

am 25. August 2024 verhaftet, weil sie an einem Musikfestival gebettelt

haben soll. Mit Verfügung des gleichen Tags wies das Migrationsamt des Kantons

Zürich B aus der Schweiz weg. Am 11. April 2025 verfügte das Migrationsamt

sodann, dass ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom

10. Juni 2024 abgewiesen werde und der mittlerweile geborenen C keine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt werde.

C. Das

Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom

10. Juni 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich nach verschiedenen

Abklärungen am 23. Oktober 2024 ab und diesen aus der Schweiz weg.

D. Beide

negativen Verfügungen begründete das Migrationsamt im Wesentlichen damit, dass

aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass A und B nicht tatsächlich

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden oder eine Stelle in Aussicht hätten und

ihnen damit keine Arbeitnehmereigenschaft zukomme.

Erwägungen

II.

A. Einen

am 12. November 2024 gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2024

erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 14. April 2025 ab

und setzte eine neue Ausreisefrist an.

B. B und C

erhoben am 5. Mai 2025 Rekurs gegen die sie betreffende Verfügung vom

11.

April 2025. Die Sicherheitsdirektion wies diesen mit Entscheid vom

10.

Juni 2025 ebenfalls ab und setzte ihnen eine neue Ausreisefrist an.

III.

A. Am

20.

Mai 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

14.

April 2025 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

(Verfahren VB.2025.00311).

Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2025 wurde A

aufgefordert, eine Kaution von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese ging

fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Mai 2025

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

B. Am

2.

Juli 2025 überbrachte B dem Verwaltungsgericht persönlich, sinngemäss

auch im Namen ihrer Tochter, eine Beschwerde gegen den Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 10. Juni 2025 und beantragte sinngemäss ebenfalls

dessen Aufhebung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

(Verfahren VB.2025.00420).

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Juli 2025

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.

Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125

lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272)

kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen selbständig eingereichte

Rechtsvorkehren vereinigen. Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt,

wenn zwei oder mehrere Personen gleiche oder ähnliche, dieselben tatsächlichen

Umstände und Rechtsfragen betreffende Begehren stellen oder die gleiche

Verfügung oder praktisch identische übereinstimmende Verfügungen anfechten, die

identische Rechtsfragen aufwerfen (VGr, 8. Juli 2021, AN.2020.00007,

E. 2 mit Hinweis). Die Entscheide der Vorinstanz und die Verfügungen des Beschwerdegegners

beziehen sich an verschiedenen Stellen auf den jeweiligen Ehegatten der

Verfahrenspartei und beziehen diesen faktisch in die Beurteilung des Aufenthalts

der Verfahrenspartei mit ein. Ohnehin wurde die Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1

im Wesentlichen mit der gleichen Begründung verweigert und könnten die beiden

bei der Gutheissung schon nur einer der Beschwerden voneinander im Rahmen des Familiennachzugs

ein Aufenthaltsrecht ableiten. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, die

Verfahren zu vereinigen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht.

3.2

Das

Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien

Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie

Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige

(Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre

Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den

genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I

FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der

Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit

nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit

Art. 6 ff. Anhang I FZA).

3.3

Die

Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind deklaratorisch

und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn

die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den ursprünglichen

Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch aus keiner

anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen)

Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP,

SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021,

2C_1007/2020, E. 2.1).

4.

4.1

Gemäss

Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6

Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer,

die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer

Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis

mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis

mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

4.2

Nach

Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine ausländische Person bei

unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren

Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Eine ausländische Person

kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos

geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei

ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine

andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als

rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa)

gestützt auf eine fingierte bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum

Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem

anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1

E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember 2023, 2C_471/2022,

E. 3.4).

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden sind rumänische Staatsangehörige und haben damit

grundsätzlich gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen ein Aufenthaltsrecht in

der Schweiz, soweit ihnen Arbeitnehmereigenschaft im zuvor genannten Sinn

zukommt. Im vorliegenden Verfahren umstritten ist, ob der Beschwerdeführer und

die Beschwerdeführerin 1 eine tatsächliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz

aufgenommen haben oder ob sie diese nur fingiert haben.

5.2

Die Vorinstanz

hat ausführlich erwogen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1

nicht tatsächlich eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen hätten, die

eingereichten Arbeitsverträge fingiert seien und sie sich rechtsmissbräuchlich

verhalten hätten. Hierbei stützte sie sich auf die folgenden Indizien:

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 hätten auf ihrem

Gesuch wahrheitswidrig angegeben, dass sie nicht vorbestraft seien;

die anlässlich der Gesuchstellung im Juni eingereichten Arbeitsverträge

des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 1 mit der E AG

hätten eine falsche Adresse der Arbeitgeberin enthalten;

der der Beschwerdeführerin 1 gemäss Lohnabrechnung angeblich

ausbezahlte Lohn habe nicht mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn

übereingestimmt;

die Beschwerdeführerin 1 sei gemäss den bei den Akten liegenden

Strafbefehlen an diversen Tagen während der üblichen Arbeitszeiten auf dem

Schienennetz der SBB sowie der Verkehrsbetriebe F unterwegs gewesen;

die Ausgleichskasse der SVA Zürich habe bestätigt, dass die E AG

für den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 kein

beitragspflichtiges Einkommen abgerechnet habe;

die angebliche Zahlung des Lohns von Fr. 3'700.- durch die E AG

in bar sei hierzulande unüblich und die tatsächlichen Lohnzahlungen seien

unbelegt geblieben;

der während des laufenden Rekursverfahrens neu eingereichte

Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der G GmbH vom 25. September

2024.

liege in zwei Versionen bei den Akten, die zwar inhaltlich und vom Datum

her übereinstimmen würden und dieselben Schreibfehler enthielten, jedoch in

einem unterschiedlichen Layout gehalten seien;

die zweite eingereichte Version des Arbeitsvertrags mit der G GmbH

stimme vom Inhalt und Layout sodann grösstenteils mit dem Arbeitsvertrag mit

der E AG überein, was darauf schliessen lasse, dass die gleiche Person

sämtliche Arbeitsverträge erstellt habe;

es bestünden Unklarheiten darüber, welche Personen für die G GmbH

den Arbeitsvertrag unterzeichnet hätten, und es lägen unterschiedliche

Unterschriften für möglicherweise die gleiche Person vor;

die eingereichten Arbeitszeitrapporte seien teilweise ungenau und würden

zahlreiche Widersprüche enthalten, so sei teilweise nur die wöchentliche

Stundenanzahl (30 Stunden) bestätigt worden, auch wenn die anhand der Anfangs-

und Endzeiten errechneten tatsächlichen Arbeitszeiten diese Stundenanzahl nicht

erreichen würden, was den Eindruck von undifferenzierten, in einem Zug

erstellten Arbeitsrapporten zwecks Vorlage bei den Migrationsbehörden erwecke;

die G GmbH habe dem Beschwerdeführer für den 4. Dezember 2024

einen geleisteten Arbeitseinsatz in der Zeit vom 15 Uhr bis 19.55 Uhr

bestätigt, obwohl dieser an diesem Tag um ca. 16.30 Uhr von der Polizei wegen

eines mutmasslichen Diebstahls in einem Lebensmittelgeschäft verhaftet worden

war;

der Beschwerdeführer habe bei einer polizeilichen Personenkontrolle am

22.

November 2024 den Firmennamen der Arbeitgeberin nicht nennen können

und angegeben, seine ganze Familie würde dort arbeiten, obwohl die G GmbH

gemäss einer bei den Akten liegenden Lohndeklaration nur einen einzigen

Mitarbeiter habe;

der dem Beschwerdeführer von der G GmbH monatlich auf sein

Bankkonto überwiesene Lohn werde jeweils gleichentags über fast den vollen

Betrag wieder in bar abgehoben, was die Vermutung einer sofortigen Rückzahlung

erwecke, was ein bekanntes Vorgehen bei fingierten Arbeitsverhältnissen sei;

die SVA Zürich habe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer für die Beschwerdeführerin 2

und die in Rumänien lebenden Kinder keine Familienzulagen ausgerichtet würden;

es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitgeberin die Kinder nicht

deklariert habe;

die Vermieterin der Wohnung, in welcher die Beschwerdeführenden wohnen,

habe gegenüber den Migrationsbehörden bestätigt, dass keine Mietausstände

bestünden, jedoch gegenüber dem Betreibungsamt H an ihren bereits in

Betreibung gesetzten Mietforderungen festgehalten, nachdem die Beschwerdeführerin 1

das für die Migrationsbehörden erstellte Bestätigungsschreiben dem

Betreibungsamt vorgelegt hatte; folglich sei davon auszugehen, dass die

Vermieterin absichtlich ein falsches Schreiben zuhanden des Migrationsamts

erstellt habe und der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 zudem

in rechtsmissbräuchlicher Absicht versucht hätten, hiermit eine Löschung der

gegen sie angehobenen Betreibungen zu erwirken;

hinzu komme, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1

während der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz bereits mehrfach straffällig

geworden seien und sich verschuldet hätten.

5.3

Zur

Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die (subjektive)

Beweisführungslast, das heisst die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu

führen. Wer diese Last trägt, hängt vom Charakter dessen ab, was es zu beweisen

gilt; grundsätzlich trägt sie aber die Behörde (BGr, 25. September 2024,

2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGr, 15. März

2024, 1C_280/2022, E. 3.2, und 18. Oktober 2023, 2C_1004/2022,

E. 3.1 je mit Hinweis auf BGE 144 II 332 E. 4.1.1), wobei die

Parteien im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren einer

spezialgesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung

unterliegen (Art. 90 AIG). Diese Pflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen

zum Tragen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die ohne ihre

Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können

(BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation

vorgesehen; BGr, 29. September 2023, 2C_280/2023, E. 4.2.2 mit

Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern jedoch nichts

an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen

der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile

ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

[SR 210]; BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur

Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).

5.4

Die Vorinstanz

hat zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1

nur fingiert eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen haben,

verschiedene Abklärungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

der G GmbH und den Beschwerdeführenden selbst vorgenommen. Sie tätigte

ausserdem verschiedene Recherchen in den öffentlich verfügbaren Informationen

des Handelsregisters. Die hieraus gezogenen Schlüsse belegte sie mit

zahlreichen Aktenverweisen. Sämtliche von ihr erwähnten Indizien, die auf ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 1

hindeuten, ergeben sich nachvollziehbar aus den Akten und sind damit

rechtsgenüglich erstellt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass

die Vorinstanz vorliegend die Indizien falsch gewürdigt oder den Sachverhalt

unvollständig festgestellt hätte.

5.5

Der

Beschwerdeführer beschränkt sich vor Verwaltungsgericht darauf, seine Sicht zu

den widersprüchlichen Arbeitszeitrapporten und damit nur einem der von der Vorinstanz

genannten Indizien darzulegen. So habe die G GmbH mit der Stempelung des Rapports

nicht dessen Richtigkeit bestätigt, sondern nur die Einreichung. Deshalb treffe

es zwar zu, dass der Arbeitszeitrapport vom 5. Dezember [recte:

4.

Dezember] 2024 nicht korrekt gewesen sei, weil der Beschwerdeführer an

diesem Tag verhaftet worden sei, dies habe die G GmbH aber nicht gewusst.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die überzeugenden

Ausführungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Es ist unwahrscheinlich,

dass eine Arbeitgeberin Arbeitszeitrapporte einfach visieren würde, ohne deren

Wahrheitsgehalt zumindest einer rudimentären Prüfung zu unterziehen. Die

weiteren zahlreichen gegen eine tatsächliche Erwerbstätigkeit sprechenden

Indizien bestreitet der Beschwerdeführer indes nicht.

Soweit die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde

behauptet, die Miete stets pünktlich zu bezahlen, steht dies im Widerspruch zu

den aktenkundigen Betreibungen durch die Vermieterin und deren Aussagen

gegenüber dem Betreibungsamt. Auch die Beschwerdeführerin 1 bestreitet

sodann die weiteren von der Vorinstanz genannten Indizien nicht und verweist

nur auf die beabsichtigte Integration der Familie.

5.6

Die

Aktenlage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer und

die Beschwerdeführerin 1 ihr Gesuch um Erteilung auf eine

Aufenthaltsbewilligung auf eine fingierte Erwerbstätigkeit stützten. Dies ist

rechtsmissbräuchlich. Sie sind daher keine Arbeitnehmer im Sinn von Art. 4

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA, weshalb ihnen unter diesem Titel kein Aufenthaltsrecht in

der Schweiz zukommt.

5.7

Die

Beschwerdeführerin 1 machte im vorinstanzlichen Verfahren neu geltend,

mittlerweile eine Stelle bei der I GmbH angetreten zu haben und damit die

Arbeitnehmereigenschaft (nun doch) zu erfüllen. Ob es sich auch dabei um eine fingierte

Arbeitstätigkeit handelt, kann offenbleiben: Tätigkeiten, die einen so geringen

Umfang haben, dass sie sich als untergeordnet und unwesentlich erweisen,

begründen die Arbeitnehmereigenschaft nicht (vgl. BGr, 25. Juni 2024,

2C_198/2024, E. 3.4 mit Hinweisen). So gilt beispielsweise eine Teilzeitarbeit

mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.- bis Fr. 800.- nach

bundesgerichtlich Rechtsprechung als untergeordnet und unwesentlich (marginal

et accessoire; vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4).

Gemäss bei den Akten liegendem

Arbeitsvertrag wurde die Beschwerdeführerin 1 von der I GmbH nur für

eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von vier Stunden angestellt,

was einem Bruttomonatslohn von rund Fr. 390.- entspricht. Gemäss den zuvor

ausgeführten Grundsätzen vermittelt ihr auch diese Anstellung somit keine

Arbeitnehmereigenschaft im Sinn von Art. 4 FZA in Verbindung mit

Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, womit

sie hieraus kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten kann.

6.

6.1

Dass die

Beschwerdeführenden sodann über die für eine erwerbslose Wohnsitznahme gemäss

Art. 24 Anhang I FZA erforderlichen finanziellen Mittel verfügen würden,

ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Da nach dem Gesagten sowohl dem

Beschwerdeführer als auch der Beschwerdeführerin 1 kein Aufenthaltsrecht

in der Schweiz zukommt, kommt ihnen auch kein Nachzugsanspruch gestützt auf

Art. 3 Anhang I FZA zum jeweiligen Ehegatten zu. Was die Beschwerdeführerin 2

betrifft, ist festzuhalten, dass das ausländische minderjährige Kind schon aus

familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301

Abs. 3 sowie heute Art. 301a des Zivilgesetzbuchs [SR 210]) im

Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal der sorgeberechtigten Eltern teilt

und mit diesen das Land zu verlassen hat, wenn die Eltern keine Bewilligung

(mehr) haben (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Ein eigenständiger

Aufenthaltsanspruch aus dem FZA kommt ihr sodann nicht zu.

6.2

Die

Beschwerdeführenden können auch keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) ableiten.

Ihr gemeinsames Familienleben können sie ohne Weiteres in Rumänien leben und es

ist keine besondere Integration oder langjährige bewilligte Aufenthaltsdauer dargetan,

die einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Schutz des Privatlebens

einräumen würde.

6.3

Schliesslich

ist die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aufgrund eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls (Art. 30 lit. b AIG in Verbindung mit

Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]) durch die Vorinstanz nicht

rechtsverletzend. Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 25 Jahren in

die Schweiz ein und hält sich hier erst seit einem Jahr auf, weshalb eine

Rückkehr in die Heimat für ihn keine Härte darstellt. Die Beschwerdeführerin 1

hielt sich schon früher vereinzelt in der Schweiz auf, auch sie ist jedoch

nicht integriert und hat den grössten Teil ihres Lebens in Rumänien verbracht.

Die vor Verwaltungsgericht erstmals geltend gemachten psychischen Belastungen

des Beschwerdeführers ändern daran nichts und die Tatsache, dass die

wirtschaftliche Lage oder das Bildungssystem in Rumänien schlechter sein mögen

als in der Schweiz, lässt die Wegweisung praxisgemäss nicht als

unverhältnismässig erscheinen (vgl. bspw. VGr, 12. September 2024,

VB.2024.00067, E. 5.2). Zu berücksichtigen sind ausserdem die bereits

gegen den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 ergangenen

Straferkenntnisse und deren Verschuldung in der Schweiz, die ein öffentliches

Interesse an ihrer Wegweisung begründen.

7.

7.1

Nach dem

Gesagten können die Beschwerdeführenden kein Aufenthaltsrecht aus dem

Freizügigkeitsabkommen oder einer anderen Rechtsgrundlage ableiten und erweisen

sich die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung aus der

Schweiz daher als rechtmässig. Damit sind die Beschwerden abzuweisen.

7.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1

unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Verfahren VB.2025.00311 und VB.2025.00420 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1

unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).