VB.2025.00312
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00312
20. August 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26522)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00312
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana
Drempetic.
In Sachen
A,
vertreten durch B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der
1990 geborene serbische Staatsangehörige A lebt seit dem 30. September 1995
in der Schweiz. A verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, zuletzt gültig
bis zum 22. Dezember 2029. Aus der Beziehung mit der serbischen
Staatsangehörigen C, geboren 1990, stammen die gemeinsamen Söhne D, geboren
2012, E, geboren 2017, sowie F, geboren 2020.
Am 4. Januar
2023 wurde die Ehe zwischen A und C in G, Serbien, geschlossen. Mit Gesuch vom
12. Mai 2023 beantragte A um Bewilligung zur Einreise seiner Ehefrau sowie
der gemeinsamen Kinder mit dem Ziel des dauerhaften Verbleibs in der Schweiz.
Aufgrund ungenügender Mitwirkung wurde das Gesuch am 18. September 2023
als gegenstandslos abgeschrieben.
Am 5. April 2024 reichte A erneut ein Einreisegesuch
für seine Ehegattin und die drei minderjährigen Söhne ein.
Am 6. November 2024 erteilte das Migrationsamt für C
und F die Ermächtigung zur Visumserteilung.
Mit Verfügung vom 7. November 2024 wies das
Migrationsamt die Gesuche von D und E um Bewilligung der Einreise der
Familienmitglieder zum Verbleib beim Vater wegen verpasster Nachzugsfristen und
mangels Vorliegens wichtiger Gründe für einen verspäteten Familiennachzug ab.
Am 26. November 2024 erfolgte die Einreise von C zusammen
mit ihren drei Söhnen in die Schweiz. Seit dem 11. Dezember 2024 besitzt
sie eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 25. November 2025.
Ebenfalls am selben Tag wurde F eine Niederlassungsbewilligung erteilt, deren
Gültigkeit bis zum 22. Dezember 2029 reicht. D und E hingegen halten sich
ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 7. November
2024.
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. April 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Mai 2025 liess A (nachfolgend:
der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche
Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Weiter seien dem Beschwerdeführer die
Einreise- und die Aufenthaltsbewilligungen für seine minderjährigen Söhne D und
E zum Verbleib beim Kindsvater zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2025 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass
während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Mit Eingabe vom 19. Juni
2025.
liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, wie die ärztliche
Bestätigung des Spitalaufenthalts des Grossvaters mütterlicherseits, eine Kopie
des Arbeitsvertrags der Ehefrau sowie eine ergänzende Darstellung der
familiären Verhältnisse, einreichen.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Das Ausländer-
und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für
Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des
Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur
Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Serbien
besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die
nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG.
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung
Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können
(lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen
bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der
Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht
werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt bei
Familienangehörigen von Ausländerinnen oder Ausländern mit der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Nach Ablauf der Frist wird ein
Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend
gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).
2.2.2
Die Nachzugsfristen von
Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der
Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres
Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der
Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder.
Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die
Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen)
nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den
Ehegatten bzw. die Ehegattin (VGr, 28. September 2023, VB.2023.00300,
E. 3.2; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296, E. 2.2.1).
2.2.3
Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV)
vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird
legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als
gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in
diese. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht
nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu
handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019,
E. 4.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; BGr,
11.
Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185
E. 7.1.1; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698, E. 3.3).
2.2.4
Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die
freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an
einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die
familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und
über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der
ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen
Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen
Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare
Gründe etwas anderes nahelegen.
2.2.5
Ein nachträglicher Familiennachzug
kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Fristen, die ihr
die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätten, versäumt hat und keine
gewichtigen Gründe geltend
macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort,
wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es
stichhaltiger Gründe, die zum
Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli
2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen; BGr, 14. August 2018,
2C_634/2017, E. 3.4.4; BGr, 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2;
BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1; VGr, 28. September
2023, VB.2023.00300, E. 3.3).
Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der
nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu
behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr,
8.
Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2; BGr, 15. September 2022,
2C_375/2022, E. 5.1; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2).
2.3
2.3.1
Vorliegend ist unbestritten,
dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in
Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE verstrichen und das Gesuch
um Familiennachzug der beiden Söhne D und E damit verspätet erfolgt ist.
Folglich bleibt lediglich noch zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen
nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.
2.3.2
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer keinen
wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen
verspäteten Familiennachzug habe vorbringen können. Zwar sei der Wunsch nach
einem Zusammenleben der Familie verständlich, jedoch stelle dies allein keinen
ausreichenden Grund dar. Die Entscheidung, die Ehefrau und die Kinder über
Jahre im Heimatland zu belassen, sei freiwillig getroffen worden. Auch das
Argument, die Trennung sei durch die Notwendigkeit der Betreuung der
Schwiegereltern bedingt, sei nicht hinreichend belegt, da keine Nachweise für gescheiterte
alternative Betreuungsmöglichkeiten erbracht wurden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer
nicht dargelegt, weshalb die Pflege und Betreuung der Grosseltern
mütterlicherseits während der vergangenen zehn Jahre ausschliesslich durch seine
Ehefrau hätte erbracht werden müssen. Ferner sei die erst kürzlich entstandene
Möglichkeit, eine Pflegefachkraft einzustellen, ebenfalls nicht ausreichend
nachgewiesen. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer darüber hinaus keine
Angaben zu im Heimatland lebenden Geschwistern und Verwandten gemacht, sodass
ein Überblick über das familiäre und soziale Beziehungsnetz vor Ort fehle. Weiter
stellte die Vorinstanz fest, dass die Trennung der Familie nicht auf
staatlichen Massnahmen beruhe, sondern auf der Entscheidung der Familie selbst.
Objektive, nachvollziehbare Gründe für eine Änderung des bisherigen
Familienmodells und einen nachträglichen Nachzug lägen nicht vor. Zudem sei die
vorgebrachte Behauptung, eine Rückkehr ins Heimatland sei wegen ethnischer
Diskriminierung unmöglich, mangels individuellen Nachweises ebenfalls unbeachtlich.
2.3.3
Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass ein familiärer Grund im
Sinn von Art. 47 AIG im vorliegenden Fall unstreitig gegeben sei, da die
Betreuung der Kinder bis zur Ausreise der Mutter durch diese gewährleistet
gewesen sei. Mit ihrem Wegzug in die Schweiz sei eine reale Betreuungslücke
entstanden, die eine Rückkehr der Kinder in ein instabiles Umfeld ohne
gesicherte Betreuung mit dem Kindeswohl unvereinbar mache. Die Annahme der Vorinstanz,
die Grosseltern könnten für die Betreuung aufkommen, sei aus Sicht des Beschwerdeführers
nicht haltbar. Diese seien gesundheitlich stark eingeschränkt, befänden sich
regelmässig in Spitalpflege und lebten zudem rund 20 Kilometer vom früheren
Wohnort der Kinder entfernt, was eine tägliche Betreuung faktisch ausschliesse.
Zudem würde eine starre Anwendung der Nachzugsfrist ohne Berücksichtigung der
konkreten Umstände dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2
BV widersprechen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der
UN-Kinderrechtskonvention sowie Art. 8 EMRK sei stets das Kindeswohl
vorrangig zu berücksichtigen. Auch der EGMR habe klargestellt, dass ein
effektives Familienleben auch dann geschützt sei, wenn es im Herkunftsland
stattgefunden habe, und staatliche Eingriffe nur bei überwiegendem öffentlichem
Interesse zulässig seien – ein solches sei hier nicht ersichtlich. Zudem betont
der Beschwerdeführer, dass die Kinder mittlerweile in der Schweiz integriert
seien, die Schule besuchten, Deutsch sprächen und in einem stabilen
Familienumfeld mit beiden Elternteilen lebten. Eine Rückführung würde nicht nur
ein funktionierendes Betreuungssystem zerstören, sondern das Kindeswohl
erheblich beeinträchtigen. Auch die Mutter habe mit Arbeitstätigkeit und Sprachkursen
wesentliche Integrationsleistungen erbracht. Die von den Behörden in Kauf
genommene Trennung der Familie sei daher aus Sicht des Beschwerdeführers weder
verhältnismässig noch mit dem verfassungs- und völkerrechtlich garantierten
Recht auf Familienleben vereinbar.
2.3.4
Soweit die Vorinstanzen das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes im
Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug verneinen,
ist ihr Entscheid nicht zu beanstanden: So ist dem Beschwerdeführer zu Recht
entgegenzuhalten, dass er nicht spätestens die zweite Schwangerschaft seiner
heutigen Ehefrau zum Anlass für die Einreichung eines Nachzugsgesuchs genommen
hat, zumal es ihm aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung ohne Weiteres
möglich war. Wird zudem auf die Funktion der Fünfjahresfrist abgestellt, so besteht
nebst der Einwanderungsbegrenzung auch ein Interesse an einer frühzeitigen
Integration sowohl bei Kindern als auch bei erwachsenen Familienangehörigen.
Wusste der Beschwerdeführer wie angedeutet bereits bei der Geburt seines ersten
Sohnes, dass er sich mit seiner Familie ein Leben in der Schweiz aufbauen
wollte, so wäre er erst recht gehalten gewesen, die Familienmitglieder
schnellstmöglich nachzuziehen, sodass sie sich in die hiesigen Verhältnisse
integrieren können.
2.4
Sodann
bringt der Beschwerdeführer vor, der Nachzug seiner Ehefrau und des jüngsten
Sohnes könne für die älteren Kindern nachteilig sein. Des Weiteren sei eine
Verweigerung des familiären Zusammenlebens durch staatliche Behörden nur bei
Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig, welches im
vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Diese Argumentation vermag nicht zu
überzeugen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre keine
zwingenden Gründe vorgetragen hat, die eine wesentliche Änderung des
bestehenden Familienmodells rechtfertigen würden. Hierfür spricht insbesondere,
dass er und seine Ehefrau bereits vor ihrer Eheschliessung im Januar 2023 über
einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eine Fernbeziehung führten und trotz
gemeinsamer Kinder zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt begründeten. Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, legt dies nahe, dass es
sich um eine bewusst gewählte und langjährig praktizierte Lebensweise handelt,
die freiwillig erfolgt ist. Selbst eine mögliche künftige familiäre Trennung
beruht ebenfalls nicht auf behördlichen Massnahmen, sondern auf der
eigenverantwortlichen Entscheidung der Familie, die übrigen Angehörigen trotz
der ablehnenden Verfügung für die beiden älteren Söhne nachzuholen.
2.4.1
Der Einwand, seine Ehefrau hätte die letzten zehn Jahren Betreuungsaufgaben
für ihre kranken Eltern übernehmen müssen, weshalb sie zugewartet hätten, erscheint
angesichts der nach wie vor unbelegt gebliebenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Schwiegereltern unglaubhaft. So gehen aus den Akten
weder die gesundheitlichen Gebrechen der Schwiegereltern der letzten zehn Jahre
hervor noch lässt sich der Umfang oder Schweregrad ihrer
Betreuungsbedürftigkeit verlässlich bestimmen. Selbst vor Verwaltungsgericht
blieb unbelegt, weshalb die Pflege und Betreuung der Eltern seiner Ehefrau
während der vergangenen zehn Jahre ausschliesslich durch seine Ehefrau hätten
erbracht werden müssen.
2.4.2
Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands des Schwiegervaters des
Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser gemäss Entlassungsschein
(Ausstellungsdatum unbekannt) vom 11. bis zum 28. März 2025 aufgrund einer
Hypertensio arterialis I 10 (Bluthochdruck) sowie Bronchopneumonia lat. Dex J18
(Lungenentzündung) hospitalisiert wurde. Dem Entlassungsbericht zufolge
handelte es sich um die erstmalige Behandlung des Patienten in diesem
Krankenhaus, welcher schliesslich fieberfrei wieder entlassen wurde. Weiter ist
anzumerken, dass die Beweiskraft des vom 6. Mai 2025 datierten
Arztzeugnisses zumindest fragwürdig ist. Das sehr knapp gehaltene Schreiben des
Arztes des Schwiegervaters nimmt Bezug auf eine Untersuchung aufgrund einer
Schwellung im Unterschenkel. Es wird festgehalten, dass der Patient regelmässig
seine Medikamente einnehme und keine Schmerzen sowie kein Engegefühl in der
Brust verspüre. Dem Bericht sind einzig die Diagnosen Cardiomyopathia
(Erkrankung des Herzmuskels), Gastritis (Magenschleimhautentzündung) und Bronchitis
(Entzündung der Bronchien) zu entnehmen. Hinsichtlich der Betreuungs- und
Pflegebedürftigkeit sowie der geäusserten sonstigen Beschwerden des Patienten
werden keine Angaben gemacht, so etwa hinsichtlich des Behandlungsverlaufs
(konkrete medizinische Befunde betreffend Dauer der Erkrankung, Schweregrade
der Diagnosen, Untersuchungen und Therapien, zwischenzeitlich erreichte
Fortschritte etc.). Demgegenüber führt das Schreiben aus, der Schwiegervater
habe eine Diät ohne Salz und kohlensäurehaltige Getränke zu halten. Gänzlich
unbelegt blieb der Gesundheitszustand der Schwiegermutter des
Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau
des Beschwerdeführers in den letzten zehn Jahren zwingend Betreuungsaufgaben
wahrzunehmen hatte. Zwar mag es zutreffen, dass ihre Eltern gesundheitliche
Probleme aufweisen und sie sich verpflichtet fühlte, für ihre Eltern zu sorgen.
Dies ist auch nachvollziehbar, vermag jedoch an dieser Tatsache nichts zu
ändern. Den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich ohnehin nicht entnehmen,
dass sie sich während der Nachzugsfrist überhaupt ernsthaft um irgendeine
Betreuungsalternative bemüht hätten, zumal es an ihnen gewesen wäre,
entsprechende Beweise ins Recht zu legen. Ihm obliegt aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht, das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da er
die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, aus denen er Rechte ableiten will
(vgl. § 7 Abs. 2 a in Verbindung mit § 70 VRG und
Art. 90 AIG).
2.4.3
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum bundesgerichtlichen Entscheid
BGE 139 I 315 erweisen sich ebenfalls als unbehelflich, da dieser auf den
vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet und keine zu seinen Gunsten zu
ziehende Schlüsse erlaubt. Im besagten Entscheid handelt es sich um eine
Konstellation im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 AIG, bei welcher die
eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde und der Beschwerdeführer aus wichtigen
persönlichen Gründen um Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
in der Schweiz ersuchte.
2.4.4
Soweit der Beschwerdeführer einen wichtigen familiären Nachzugsgrund in der
bereits erfolgten Einschulung der Kinder und ihrer inzwischen erfolgten halbjährigen
Integration in der Schweiz sieht, ist dem entgegenzuhalten, dass durch die
eigenmächtige Verlagerung des Lebensmittelpunkts in Vorwegnahme des definitiven
behördlichen Bewilligungsentscheids in der Regel keine Fakten geschaffen werden
können, welche die Bewilligungsbehörden vor vollendete Tatsachen stellen (BGr,
21.
Februar 2014, 2C_181/2014, E. 3.2; VGr, 21. August 2018,
VB.2017.00825, E. 4.2.4). Nachdem bereits vor der Einreise in die Schweiz
das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch für die beiden älteren Söhne verweigert
hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft davon ausgehen, dass der
Bewilligungsentscheid eine reine Formsache darstellen würde. Vielmehr musste er
stets damit rechnen, dass die eigenmächtig nachgezogenen Familienmitglieder
wieder weggewiesen und die Familie hierdurch wieder auseinandergerissen werden
könnte.
2.4.5
Aus den dargelegten Überlegungen ist auch eine Verletzung der KRK nicht
ersichtlich. Wie bereits dargelegt wurde, wollte der Gesetzgeber mit der
Statuierung von relativ kurzen Nachzugsfristen gerade verhindern, dass
überwiegend im Ausland sozialisierte Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung
herausgerissen werden oder mit einem eigenmächtigen Nachzug ausserhalb der
Nachzugsfristen nachträglich ein "Fait accompli" geschaffen wird,
welches regelmässig nicht im Interesse der Kinder liegt. Sodann ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Wegweisung der Kinder und die erneute
Familientrennung deren Wohl ernsthaft gefährden könnte, nachdem die Familie
bereits zuvor jahrelang freiwillig getrennt lebte und den Kontakt erneut über
die Distanz pflegen kann. Wie bereits dargelegt wurde, sind die Kinder in
Serbien aufgewachsen und vornehmlich sozialisiert worden. Aufgrund ihres Alters
(zwölf- und siebenjährig) ist davon auszugehen, dass sie in Serbien bereits
eingeschult waren. Sie kennen die hiesigen Verhältnisse nicht und verfügen über
keine oder nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Eine Übersiedlung in die Schweiz
ist unter dem Aspekt des Kindeswohls weder angezeigt noch erforderlich. Die Rückkehr
in ihr Heimatland ist ihnen ohne Weiteres zumutbar.
2.4.6
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Sachlage erweist sich die Frage
nach alternativen Betreuungsoptionen für D und E in Serbien, wie bereits die Vorinstanz ausführte,
grundsätzlich als unerheblich. Selbst im Fall der Annahme, dass im Heimatland
des Rekurrenten keine verwandtschaftlichen oder ausserfamiliären
Betreuungsalternativen zur Verfügung stünden, könnte die Familie dennoch auf
den Nachzug der Mutter und des jüngsten Kindes in die Schweiz verzichten. Es
wäre sowohl für die Familie zumutbar als auch praktikabel, das bisherige Modell
beizubehalten, in welchem der Beschwerdeführer regelmässig seine Familie im Heimatland
besucht.
2.4.7
Nach dem Gesagten liegen somit keine wichtigen familiären Gründe im Sinn
von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, welche einen nachträglichen Familiennachzug
des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr entschied sich der
Beschwerdeführer während Jahren dazu, örtlich getrennt zu leben, wodurch er sein
beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum
Ausdruck brachte. Seine Wahl verpflichtet die Schweiz nicht, seinen beiden
älteren Söhnen, die keine näheren Beziehungen zum Land unterhalten, den Nachzug
ausserhalb der gesetzlichen Fristen zu gestatten. Vor diesem Hintergrund
überwiegen die öffentlichen Interessen gegenüber dem privaten Interesse des
Beschwerdeführers an einem Zuzug seiner Söhne in die Schweiz. Es steht dem
Beschwerdeführer zudem frei, nach Serbien zurückzukehren und das Familienleben
mit seiner Familie dort zu pflegen. Im Hinblick auf seine regelmässigen Besuche
in der Heimat ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine Reintegration in
Serbien unzumutbar wäre, auch wenn er derzeit hier über eine stabile
Erwerbssituation verfügt.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und die
Ausführungen im angefochtenen Urteil verletzt dieses weder Art. 47 Abs. 4
AIG noch Art. 5 Abs. 2 BV oder Art. 8 EMRK. Ein Grund für eine
Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).