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Entscheid

VB.2025.00312

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00312

20. August 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26522)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00312

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana

Drempetic.

In Sachen

A,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der

1990 geborene serbische Staatsangehörige A lebt seit dem 30. September 1995

in der Schweiz. A verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, zuletzt gültig

bis zum 22. Dezember 2029. Aus der Beziehung mit der serbischen

Staatsangehörigen C, geboren 1990, stammen die gemeinsamen Söhne D, geboren

2012, E, geboren 2017, sowie F, geboren 2020.

Am 4. Januar

2023 wurde die Ehe zwischen A und C in G, Serbien, geschlossen. Mit Gesuch vom

12. Mai 2023 beantragte A um Bewilligung zur Einreise seiner Ehefrau sowie

der gemeinsamen Kinder mit dem Ziel des dauerhaften Verbleibs in der Schweiz.

Aufgrund ungenügender Mitwirkung wurde das Gesuch am 18. September 2023

als gegenstandslos abgeschrieben.

Am 5. April 2024 reichte A erneut ein Einreisegesuch

für seine Ehegattin und die drei minderjährigen Söhne ein.

Am 6. November 2024 erteilte das Migrationsamt für C

und F die Ermächtigung zur Visumserteilung.

Mit Verfügung vom 7. November 2024 wies das

Migrationsamt die Gesuche von D und E um Bewilligung der Einreise der

Familienmitglieder zum Verbleib beim Vater wegen verpasster Nachzugsfristen und

mangels Vorliegens wichtiger Gründe für einen verspäteten Familiennachzug ab.

Am 26. November 2024 erfolgte die Einreise von C zusammen

mit ihren drei Söhnen in die Schweiz. Seit dem 11. Dezember 2024 besitzt

sie eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 25. November 2025.

Ebenfalls am selben Tag wurde F eine Niederlassungsbewilligung erteilt, deren

Gültigkeit bis zum 22. Dezember 2029 reicht. D und E hingegen halten sich

ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 7. November

2024.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. April 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Mai 2025 liess A (nachfolgend:

der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche

Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Weiter seien dem Beschwerdeführer die

Einreise- und die Aufenthaltsbewilligungen für seine minderjährigen Söhne D und

E zum Verbleib beim Kindsvater zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2025 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass

während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Mit Eingabe vom 19. Juni

2025.

liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, wie die ärztliche

Bestätigung des Spitalaufenthalts des Grossvaters mütterlicherseits, eine Kopie

des Arbeitsvertrags der Ehefrau sowie eine ergänzende Darstellung der

familiären Verhältnisse, einreichen.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit

der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Das Ausländer-

und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für

Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des

Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur

Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Serbien

besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die

nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG.

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung

Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können

(lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen

bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der

Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht

werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt bei

Familienangehörigen von Ausländerinnen oder Ausländern mit der Erteilung der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des

Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Nach Ablauf der Frist wird ein

Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend

gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

2.2.2

Die Nachzugsfristen von

Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der

Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres

Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der

Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder.

Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die

Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen)

nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den

Ehegatten bzw. die Ehegattin (VGr, 28. September 2023, VB.2023.00300,

E. 3.2; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296, E. 2.2.1).

2.2.3

Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV)

vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird

legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als

gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in

diese. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung

nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht

nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu

handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

Ziff. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019,

E. 4.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; BGr,

11.

Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185

E. 7.1.1; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00698, E. 3.3).

2.2.4

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die

freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an

einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die

familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und

über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der

ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen

Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen

Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare

Gründe etwas anderes nahelegen.

2.2.5

Ein nachträglicher Familiennachzug

kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Fristen, die ihr

die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätten, versäumt hat und keine

gewichtigen Gründe geltend

macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort,

wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es

stichhaltiger Gründe, die zum

Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli

2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen; BGr, 14. August 2018,

2C_634/2017, E. 3.4.4; BGr, 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2;

BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1; VGr, 28. September

2023, VB.2023.00300, E. 3.3).

Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der

nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu

behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr,

8.

Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2; BGr, 15. September 2022,

2C_375/2022, E. 5.1; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2).

2.3

2.3.1

Vorliegend ist unbestritten,

dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in

Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE verstrichen und das Gesuch

um Familiennachzug der beiden Söhne D und E damit verspätet erfolgt ist.

Folglich bleibt lediglich noch zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen

nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

2.3.2

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer keinen

wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen

verspäteten Familiennachzug habe vorbringen können. Zwar sei der Wunsch nach

einem Zusammenleben der Familie verständlich, jedoch stelle dies allein keinen

ausreichenden Grund dar. Die Entscheidung, die Ehefrau und die Kinder über

Jahre im Heimatland zu belassen, sei freiwillig getroffen worden. Auch das

Argument, die Trennung sei durch die Notwendigkeit der Betreuung der

Schwiegereltern bedingt, sei nicht hinreichend belegt, da keine Nachweise für gescheiterte

alternative Betreuungsmöglichkeiten erbracht wurden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer

nicht dargelegt, weshalb die Pflege und Betreuung der Grosseltern

mütterlicherseits während der vergangenen zehn Jahre ausschliesslich durch seine

Ehefrau hätte erbracht werden müssen. Ferner sei die erst kürzlich entstandene

Möglichkeit, eine Pflegefachkraft einzustellen, ebenfalls nicht ausreichend

nachgewiesen. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer darüber hinaus keine

Angaben zu im Heimatland lebenden Geschwistern und Verwandten gemacht, sodass

ein Überblick über das familiäre und soziale Beziehungsnetz vor Ort fehle. Weiter

stellte die Vorinstanz fest, dass die Trennung der Familie nicht auf

staatlichen Massnahmen beruhe, sondern auf der Entscheidung der Familie selbst.

Objektive, nachvollziehbare Gründe für eine Änderung des bisherigen

Familienmodells und einen nachträglichen Nachzug lägen nicht vor. Zudem sei die

vorgebrachte Behauptung, eine Rückkehr ins Heimatland sei wegen ethnischer

Diskriminierung unmöglich, mangels individuellen Nachweises ebenfalls unbeachtlich.

2.3.3

Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass ein familiärer Grund im

Sinn von Art. 47 AIG im vorliegenden Fall unstreitig gegeben sei, da die

Betreuung der Kinder bis zur Ausreise der Mutter durch diese gewährleistet

gewesen sei. Mit ihrem Wegzug in die Schweiz sei eine reale Betreuungslücke

entstanden, die eine Rückkehr der Kinder in ein instabiles Umfeld ohne

gesicherte Betreuung mit dem Kindeswohl unvereinbar mache. Die Annahme der Vorinstanz,

die Grosseltern könnten für die Betreuung aufkommen, sei aus Sicht des Beschwerdeführers

nicht haltbar. Diese seien gesundheitlich stark eingeschränkt, befänden sich

regelmässig in Spitalpflege und lebten zudem rund 20 Kilometer vom früheren

Wohnort der Kinder entfernt, was eine tägliche Betreuung faktisch ausschliesse.

Zudem würde eine starre Anwendung der Nachzugsfrist ohne Berücksichtigung der

konkreten Umstände dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2

BV widersprechen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der

UN-Kinderrechtskonvention sowie Art. 8 EMRK sei stets das Kindeswohl

vorrangig zu berücksichtigen. Auch der EGMR habe klargestellt, dass ein

effektives Familienleben auch dann geschützt sei, wenn es im Herkunftsland

stattgefunden habe, und staatliche Eingriffe nur bei überwiegendem öffentlichem

Interesse zulässig seien – ein solches sei hier nicht ersichtlich. Zudem betont

der Beschwerdeführer, dass die Kinder mittlerweile in der Schweiz integriert

seien, die Schule besuchten, Deutsch sprächen und in einem stabilen

Familienumfeld mit beiden Elternteilen lebten. Eine Rückführung würde nicht nur

ein funktionierendes Betreuungssystem zerstören, sondern das Kindeswohl

erheblich beeinträchtigen. Auch die Mutter habe mit Arbeitstätigkeit und Sprachkursen

wesentliche Integrationsleistungen erbracht. Die von den Behörden in Kauf

genommene Trennung der Familie sei daher aus Sicht des Beschwerdeführers weder

verhältnismässig noch mit dem verfassungs- und völkerrechtlich garantierten

Recht auf Familienleben vereinbar.

2.3.4

Soweit die Vorinstanzen das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes im

Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug verneinen,

ist ihr Entscheid nicht zu beanstanden: So ist dem Beschwerdeführer zu Recht

entgegenzuhalten, dass er nicht spätestens die zweite Schwangerschaft seiner

heutigen Ehefrau zum Anlass für die Einreichung eines Nachzugsgesuchs genommen

hat, zumal es ihm aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung ohne Weiteres

möglich war. Wird zudem auf die Funktion der Fünfjahresfrist abgestellt, so besteht

nebst der Einwanderungsbegrenzung auch ein Interesse an einer frühzeitigen

Integration sowohl bei Kindern als auch bei erwachsenen Familienangehörigen.

Wusste der Beschwerdeführer wie angedeutet bereits bei der Geburt seines ersten

Sohnes, dass er sich mit seiner Familie ein Leben in der Schweiz aufbauen

wollte, so wäre er erst recht gehalten gewesen, die Familienmitglieder

schnellstmöglich nachzuziehen, sodass sie sich in die hiesigen Verhältnisse

integrieren können.

2.4

Sodann

bringt der Beschwerdeführer vor, der Nachzug seiner Ehefrau und des jüngsten

Sohnes könne für die älteren Kindern nachteilig sein. Des Weiteren sei eine

Verweigerung des familiären Zusammenlebens durch staatliche Behörden nur bei

Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig, welches im

vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Diese Argumentation vermag nicht zu

überzeugen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre keine

zwingenden Gründe vorgetragen hat, die eine wesentliche Änderung des

bestehenden Familienmodells rechtfertigen würden. Hierfür spricht insbesondere,

dass er und seine Ehefrau bereits vor ihrer Eheschliessung im Januar 2023 über

einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eine Fernbeziehung führten und trotz

gemeinsamer Kinder zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt begründeten. Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, legt dies nahe, dass es

sich um eine bewusst gewählte und langjährig praktizierte Lebensweise handelt,

die freiwillig erfolgt ist. Selbst eine mögliche künftige familiäre Trennung

beruht ebenfalls nicht auf behördlichen Massnahmen, sondern auf der

eigenverantwortlichen Entscheidung der Familie, die übrigen Angehörigen trotz

der ablehnenden Verfügung für die beiden älteren Söhne nachzuholen.

2.4.1

Der Einwand, seine Ehefrau hätte die letzten zehn Jahren Betreuungsaufgaben

für ihre kranken Eltern übernehmen müssen, weshalb sie zugewartet hätten, erscheint

angesichts der nach wie vor unbelegt gebliebenen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen der Schwiegereltern unglaubhaft. So gehen aus den Akten

weder die gesundheitlichen Gebrechen der Schwiegereltern der letzten zehn Jahre

hervor noch lässt sich der Umfang oder Schweregrad ihrer

Betreuungsbedürftigkeit verlässlich bestimmen. Selbst vor Verwaltungsgericht

blieb unbelegt, weshalb die Pflege und Betreuung der Eltern seiner Ehefrau

während der vergangenen zehn Jahre ausschliesslich durch seine Ehefrau hätten

erbracht werden müssen.

2.4.2

Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands des Schwiegervaters des

Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser gemäss Entlassungsschein

(Ausstellungsdatum unbekannt) vom 11. bis zum 28. März 2025 aufgrund einer

Hypertensio arterialis I 10 (Bluthochdruck) sowie Bronchopneumonia lat. Dex J18

(Lungenentzündung) hospitalisiert wurde. Dem Entlassungsbericht zufolge

handelte es sich um die erstmalige Behandlung des Patienten in diesem

Krankenhaus, welcher schliesslich fieberfrei wieder entlassen wurde. Weiter ist

anzumerken, dass die Beweiskraft des vom 6. Mai 2025 datierten

Arztzeugnisses zumindest fragwürdig ist. Das sehr knapp gehaltene Schreiben des

Arztes des Schwiegervaters nimmt Bezug auf eine Untersuchung aufgrund einer

Schwellung im Unterschenkel. Es wird festgehalten, dass der Patient regelmässig

seine Medikamente einnehme und keine Schmerzen sowie kein Engegefühl in der

Brust verspüre. Dem Bericht sind einzig die Diagnosen Cardiomyopathia

(Erkrankung des Herzmuskels), Gastritis (Magenschleimhautentzündung) und Bronchitis

(Entzündung der Bronchien) zu entnehmen. Hinsichtlich der Betreuungs- und

Pflegebedürftigkeit sowie der geäusserten sonstigen Beschwerden des Patienten

werden keine Angaben gemacht, so etwa hinsichtlich des Behandlungsverlaufs

(konkrete medizinische Befunde betreffend Dauer der Erkrankung, Schweregrade

der Diagnosen, Untersuchungen und Therapien, zwischenzeitlich erreichte

Fortschritte etc.). Demgegenüber führt das Schreiben aus, der Schwiegervater

habe eine Diät ohne Salz und kohlensäurehaltige Getränke zu halten. Gänzlich

unbelegt blieb der Gesundheitszustand der Schwiegermutter des

Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau

des Beschwerdeführers in den letzten zehn Jahren zwingend Betreuungsaufgaben

wahrzunehmen hatte. Zwar mag es zutreffen, dass ihre Eltern gesundheitliche

Probleme aufweisen und sie sich verpflichtet fühlte, für ihre Eltern zu sorgen.

Dies ist auch nachvollziehbar, vermag jedoch an dieser Tatsache nichts zu

ändern. Den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich ohnehin nicht entnehmen,

dass sie sich während der Nachzugsfrist überhaupt ernsthaft um irgendeine

Betreuungsalternative bemüht hätten, zumal es an ihnen gewesen wäre,

entsprechende Beweise ins Recht zu legen. Ihm obliegt aufgrund seiner

Mitwirkungspflicht, das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da er

die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, aus denen er Rechte ableiten will

(vgl. § 7 Abs. 2 a in Verbindung mit § 70 VRG und

Art. 90 AIG).

2.4.3

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum bundesgerichtlichen Entscheid

BGE 139 I 315 erweisen sich ebenfalls als unbehelflich, da dieser auf den

vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet und keine zu seinen Gunsten zu

ziehende Schlüsse erlaubt. Im besagten Entscheid handelt es sich um eine

Konstellation im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 AIG, bei welcher die

eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde und der Beschwerdeführer aus wichtigen

persönlichen Gründen um Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

in der Schweiz ersuchte.

2.4.4

Soweit der Beschwerdeführer einen wichtigen familiären Nachzugsgrund in der

bereits erfolgten Einschulung der Kinder und ihrer inzwischen erfolgten halbjährigen

Integration in der Schweiz sieht, ist dem entgegenzuhalten, dass durch die

eigenmächtige Verlagerung des Lebensmittelpunkts in Vorwegnahme des definitiven

behördlichen Bewilligungsentscheids in der Regel keine Fakten geschaffen werden

können, welche die Bewilligungsbehörden vor vollendete Tatsachen stellen (BGr,

21.

Februar 2014, 2C_181/2014, E. 3.2; VGr, 21. August 2018,

VB.2017.00825, E. 4.2.4). Nachdem bereits vor der Einreise in die Schweiz

das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch für die beiden älteren Söhne verweigert

hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft davon ausgehen, dass der

Bewilligungsentscheid eine reine Formsache darstellen würde. Vielmehr musste er

stets damit rechnen, dass die eigenmächtig nachgezogenen Familienmitglieder

wieder weggewiesen und die Familie hierdurch wieder auseinandergerissen werden

könnte.

2.4.5

Aus den dargelegten Überlegungen ist auch eine Verletzung der KRK nicht

ersichtlich. Wie bereits dargelegt wurde, wollte der Gesetzgeber mit der

Statuierung von relativ kurzen Nachzugsfristen gerade verhindern, dass

überwiegend im Ausland sozialisierte Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung

herausgerissen werden oder mit einem eigenmächtigen Nachzug ausserhalb der

Nachzugsfristen nachträglich ein "Fait accompli" geschaffen wird,

welches regelmässig nicht im Interesse der Kinder liegt. Sodann ist nicht

ersichtlich, inwiefern die Wegweisung der Kinder und die erneute

Familientrennung deren Wohl ernsthaft gefährden könnte, nachdem die Familie

bereits zuvor jahrelang freiwillig getrennt lebte und den Kontakt erneut über

die Distanz pflegen kann. Wie bereits dargelegt wurde, sind die Kinder in

Serbien aufgewachsen und vornehmlich sozialisiert worden. Aufgrund ihres Alters

(zwölf- und siebenjährig) ist davon auszugehen, dass sie in Serbien bereits

eingeschult waren. Sie kennen die hiesigen Verhältnisse nicht und verfügen über

keine oder nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Eine Übersiedlung in die Schweiz

ist unter dem Aspekt des Kindeswohls weder angezeigt noch erforderlich. Die Rückkehr

in ihr Heimatland ist ihnen ohne Weiteres zumutbar.

2.4.6

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Sachlage erweist sich die Frage

nach alternativen Betreuungsoptionen für D und E in Serbien, wie bereits die Vorinstanz ausführte,

grundsätzlich als unerheblich. Selbst im Fall der Annahme, dass im Heimatland

des Rekurrenten keine verwandtschaftlichen oder ausserfamiliären

Betreuungsalternativen zur Verfügung stünden, könnte die Familie dennoch auf

den Nachzug der Mutter und des jüngsten Kindes in die Schweiz verzichten. Es

wäre sowohl für die Familie zumutbar als auch praktikabel, das bisherige Modell

beizubehalten, in welchem der Beschwerdeführer regelmässig seine Familie im Heimatland

besucht.

2.4.7

Nach dem Gesagten liegen somit keine wichtigen familiären Gründe im Sinn

von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, welche einen nachträglichen Familiennachzug

des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr entschied sich der

Beschwerdeführer während Jahren dazu, örtlich getrennt zu leben, wodurch er sein

beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum

Ausdruck brachte. Seine Wahl verpflichtet die Schweiz nicht, seinen beiden

älteren Söhnen, die keine näheren Beziehungen zum Land unterhalten, den Nachzug

ausserhalb der gesetzlichen Fristen zu gestatten. Vor diesem Hintergrund

überwiegen die öffentlichen Interessen gegenüber dem privaten Interesse des

Beschwerdeführers an einem Zuzug seiner Söhne in die Schweiz. Es steht dem

Beschwerdeführer zudem frei, nach Serbien zurückzukehren und das Familienleben

mit seiner Familie dort zu pflegen. Im Hinblick auf seine regelmässigen Besuche

in der Heimat ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine Reintegration in

Serbien unzumutbar wäre, auch wenn er derzeit hier über eine stabile

Erwerbssituation verfügt.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und die

Ausführungen im angefochtenen Urteil verletzt dieses weder Art. 47 Abs. 4

AIG noch Art. 5 Abs. 2 BV oder Art. 8 EMRK. Ein Grund für eine

Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--

Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).